Urteil
16 K 1257/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0930.16K1257.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der in E gelegenen Grundstücke Cstraße 00, Flurstücke 101 und 125. Durch Bescheid vom 15. Januar 2001 wurde er vom Beklagten u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2001 in Höhe von 3.326,40 DM herangezogen, wobei der Beklagte 15 Frontmeter als Anlieger und 41 Frontmeter als Hinterlieger mit einem Gebührensatz von 11,88 DM und fünfmaliger Straßenreinigung pro Woche multiplizierte. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2001 teilweise als unbegründet zurück. Er reduzierte die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren auf 15 Frontmeter als Anlieger und 31 Frontmeter als Hinterlieger, was einer Jahresgebühr für 2001 von 2.732,40 DM entsprach. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2001 sinngemäß, ihm die für die Vorjahre zu Unrecht gezahlten Straßenreinigungsgebühren zu erstatten. Durch Bescheid vom 8. Oktober 2001 lehnte der Beklagte eine Rücknahme der unanfechtbar gewordenen Heranziehungsbescheide für die Vorjahre ab. Für die Jahre vor 1997 begründete er dies mit der insoweit bereits eingetretenen Verjährung. Für die Jahre 1997 - 2000 errechnete der Beklagte einen Betrag von 2.013 DM an Straßenreinigungsgebühren, der vom Kläger zu Unrecht gezahlt worden sei. Sein Interesse, diesen Betrag dennoch zu behalten, begründete er damit, bereits vereinnahmte Gebühren nicht mehr auszahlen zu müssen, weil der Gebührenhaushalt der Stadt E im Bereich der Straßenreinigung für die letzten Jahre bereits abgerechnet worden sei und die bereits eingenommenen Gebühren auch verbraucht worden seien. Außerdem hätte der Kläger auch bereits in den Vorjahren Widerspruch einlegen können und damit den Eintritt der Bestandskraft der Vorjahresbescheide verhindern können. Den vom Kläger gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch begründete dieser damit, dass die von ihm begehrte Erstattung der für die Jahre von 1971 bis 2000 für die Grundstücke Cstraße 00 zu viel vereinnahmten Straßenreinigungsgebühren einer dreißigjährigen Verjährung unterläge, da sich sein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB ergäbe. Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2003 als unbegründet zurück. Dies begründete er wie folgt: Für das hier vorliegende Verhältnis sei das BGB nicht anwendbar. Bei Straßenreinigungsgebühren handele es sich um Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG), für die bestimmte Paragraphen der Abgabenordnung 1977 (AO), u.a. § 130 Abs. 1 AO Anwendung fänden. Danach sei über den Erstattungsantrag des Klägers eine Ermessensentscheidung zu treffen, die in dem angefochtenen Bescheid erfolgt sei und keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen lasse. Der Kläger hat am 21. Februar 2003 Klage erhoben mit der er begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die gegen ihn gerichteten Straßenreinigungsgebührenbescheide für die Jahre 1997 - 2000 teilweise zurückzunehmen und ihm Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 1.029,23 Euro (2.013 DM) zu erstatten. Er begründet dies zusätzlich wie folgt: Die vom Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung sei fehlerhaft. Die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bescheide könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass er es versäumt habe, gegen diese Bescheide Widerspruch einzulegen. Denn erst bei der Überprüfung der Veranlagung im Jahr 2001 sei ermittelt worden, dass für sein Grundstück nur 31 und nicht 41 Hinterliegermeter bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren zu Grunde gelegt werden könnten. Der Festsetzung der Hinterliegermeter liege ein kompliziertes Verfahren nach der Straßenreinigungssatzung zu Grunde, so dass er als rechtlicher Laie selbst gar nicht in der Lage gewesen sei, die Festsetzung zweifelsfrei durch eigene Berechnungen zu überprüfen. Erst durch den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2001 sei ihm bekannt geworden, dass die bisher veranlagten 41 Hinterliegermeter nicht festsetzungsfähig seien. Sein tatsächlicher Vermögensschaden sei sehr viel größer als der eingeklagte Betrag, da er seit annähernd dreißig Jahren 10 Hinterliegermeter zu viel bezahlt habe. Das Ermessen des Beklagten habe sich deshalb auf Null reduziert, so dass er zur Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide verpflichtet sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Oktober 2001 und dessen Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2003 zu verpflichten, seine gegen ihn gerichteten Straßenreinigungsgebührenbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 bezüglich der Grundstücke Cstraße 00 insoweit aufzuheben, als darin mehr als 31 Hinterliegermeter und 15 Anliegermeter berechnet worden sind und ihm Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 1.029,23 Euro (2.013 DM) zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zusätzlich aus, dass einer Gebührenerhebung für ein Jahr stets eine Gebührenbedarfsberechnung zu Grunde liege. Die darin enthaltenen Kosten fielen auch in dem betreffenden Jahr an. Damit liege es schon in der Natur der Sache, dass mit Abschluss eines Kalenderjahres auch der entsprechende Haushalt abgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage einen Anspruch auf Erstattung der von ihm für die Jahre 1997 bis 2000 für sein Grundstück Cstraße 00 für mehr als 15 Frontmeter als Anlieger und 31 Frontmeter als Hinterlieger entrichteten Straßenreinigungsgebühren. Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall nur, wenn die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Gebühren, nämlich die entsprechenden Heranziehungsbescheide des Beklagten, insoweit entfällt. Diese Bescheide sind mangels dagegen erhobener Widersprüche des Klägers in vollem Umfang bestandskräftig geworden. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf teilweise Aufhebung dieser Bescheide ist nicht begründet. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren; denn gemäß seinem § 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt das VwVfG nicht für Verfahren, in denen Rechtsvorschriften der AO anzuwenden sind, was bei den hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren gemäß § 12 KAG der Fall ist. Auch ein in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein- Westfalens (OVG NRW) anerkannter Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach den in § 51 VwVfG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsätzen vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 A 2378/79 -, KStZ 1980, 239; Beschluss vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 -, KStZ 1984, 79 (80); Urteil vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, ZKF 1989, 34, besteht im vorliegenden Fall nicht. Die den bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht, wie bei dieser Vorschrift erforderlich, nachträglich geändert. Der von dem Kläger vorgetragene Umstand, dass der Beklagte zu Unrecht 41 Hinterliegermeter statt 31 Hinterliegermeter berechnet hat, bestand schon bei Erlass der Heranziehungsbescheide und hätte mit einem rechtzeitigen Widerspruch geltend gemacht werden können. Der Kläger kann einen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 130 AO stützen, der gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden ist. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dem Beklagten steht nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung, ob er die rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheide teilweise zurücknimmt, ein Ermessen zu, das nach § 114 VwGO nur eingeschränkt vom Gericht überprüft werden kann. Dieses Ermessen hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2003 mit negativem Ergebnis ausgeübt. Die Ablehnung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere ist für eine Ermessensbindung nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Straßenreinigungsgebührenbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 teilweise rechtswidrig sein dürften, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Denn bereits aus der Existenz des § 130 AO (... ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden) folgt, dass der Gesetzgeber dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit keinen Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit eingeräumt hat, vielmehr beide Prinzipien als grundsätzlich gleichwertig ansieht und selbst eine feststehende Rechtswidrigkeit des Erstbescheides nur eine Voraussetzung für die Ermessensbetätigung der Behörde ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -, S. 9 m.w. Nachw. Eine Ermessensreduzierung auf Null wäre nur dann zu bejahen, wenn die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder Umstände ersichtlich wären, die die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit der Gebührenbescheide als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen ließe. Derartige Gesichtspunkte, die für eine Ermessensreduzierung auf Null sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Höhe der Gesamtsumme der vom Kläger überzahlten Gebühren für die Jahre 1971 bis 1996 ist entgegen des Vortrages des Klägers nicht geeignet, eine Ermessensreduzierung auf Null zu bewirken. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Klägers scheitert in dieser Hinsicht bereits an § 169 AO i. Verb.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG. Danach ist eine Änderung der Festsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Das traf auf die Festsetzungen für die Jahre 1971 bis 1996 bei Stellung des Antrages vom 25. April 2001 zu, denn die vierjährige Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG begann jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden war, und endete demgemäß jeweils zum Jahresende der Jahre 1975 bis 2000, so dass der Beklagte bereits aus diesem Grund an einer Aufhebung der Bescheide für die Jahre 1971 bis 1996 gehindert war. Im Übrigen hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat bereits im Ablehnungsbescheid vom 8. Oktober 2001 deutlich gemacht, dass er sich seines Ermessens bewusst war und die für seine Entscheidung maßgeblich gewesenen Ermessenserwägungen aufgeführt. Danach hat er dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, also letztlich dem öffentlichen Interesse der Stadt an dem Behaltendürfen der durch bestandskräftige Bescheide festgesetzten und in den städtischen Gebührenhaushalt geflossenen und verbrauchten Gebühren, Vorrang eingeräumt vor dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit, also hier dem privaten Interesse des Klägers daran, nur die materiellrechtlich geschuldeten Gebühren zahlen müssen, das er bereits durch rechtzeitige Widerspruchseinlegung hätte wahren können. Dabei handelt es sich um sachgerechte Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -, S.10. Bleibt es aber bei den Gebührenbescheiden für die Jahre 1997 bis 2000 als Rechtsgrundlage für die vom Kläger gezahlten Straßenreinigungsgebühren, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühren zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.