Urteil
15 K 2194/01
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Prüfungsbescheid über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung ist überprüfbar, jedoch schützt die Prüfungsbehörde nicht Ausbildungsdefizite, die nicht gegenüber der zuständigen Ausbildungsbehörde gerügt wurden.
• Berechnungen der Fach- und Durchschnittsnoten sind nach den Vorschriften der OVP zu prüfen; bei korrekter Notenberechnung rechtfertigt das Ergebnis keinen Neubescheid.
• Verfahrensfehler berechtigen nur dann zur Neubescheidung, wenn sie rechtzeitig gerügt wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie das Prüfungsergebnis beeinflusst haben.
• Befangenheits- und Verfahrensrügen müssen vor oder unverzüglich bei der Prüfungsbehörde geltend gemacht werden; rügeloses Absolvieren der Prüfung schließt spätere Berufung auf diese Gründe aus.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung der Bescheide über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung • Ein Prüfungsbescheid über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung ist überprüfbar, jedoch schützt die Prüfungsbehörde nicht Ausbildungsdefizite, die nicht gegenüber der zuständigen Ausbildungsbehörde gerügt wurden. • Berechnungen der Fach- und Durchschnittsnoten sind nach den Vorschriften der OVP zu prüfen; bei korrekter Notenberechnung rechtfertigt das Ergebnis keinen Neubescheid. • Verfahrensfehler berechtigen nur dann zur Neubescheidung, wenn sie rechtzeitig gerügt wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie das Prüfungsergebnis beeinflusst haben. • Befangenheits- und Verfahrensrügen müssen vor oder unverzüglich bei der Prüfungsbehörde geltend gemacht werden; rügeloses Absolvieren der Prüfung schließt spätere Berufung auf diese Gründe aus. Der Kläger absolvierte 1998–2000 den Vorbereitungsdienst für Lehramt Sekundarstufen I und II. Nach dem ersten Prüfungsversuch im November 1999 erklärte der Beklagte die Prüfung als nicht bestanden; der Kläger erhielt u. a. in Französisch die Fachnote mangelhaft (4,4). Der Vorbereitungsdienst wurde verlängert; der Kläger legte die Wiederholungsprüfung am 23.10.2000 ab, die ebenfalls als nicht bestanden erklärt wurde. Der Kläger rügte im Widerspruch Ausbildungsdefizite, verspätete Benennung eines Fremdprüfers, verspätiges Erscheinen des Fremdprüfers sowie Befangenheit einer Hauptseminarleiterin. Er beantragte Neubescheidung und erneute Prüfungsdurchführung. Die Verwaltungsbehörde wies die Widersprüche zurück; das Gericht prüfte die Rechtmäßigkeit beider Bescheide nach der geltenden Prüfungsordnung (OVP). • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; sowohl der erste als auch der zweite Prüfungsbescheid sind rechtmäßig. • Rechtsgrundlage sind die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP). Nach § 20 und § 21 OVP ergeben sich Fach- und Durchschnittsnoten aus gewichteten Summen; die streitigen Noten wurden rechnerisch korrekt ermittelt. • Ausbildungsdefizite sind grundsätzlich gegenüber der zuständigen Ausbildungsbehörde geltend zu machen; nach der hier anzuwendenden älteren OVP sind ausbildungsbezogene Rügen nicht Gegenstand der Überprüfung der Prüfungsbehörde. • Verfahrensfehler führen nur dann zur Neubescheidung, wenn sie rechtzeitig gerügt wurden und ihre Auswirkung auf das Ergebnis nicht auszuschließen ist. Der Kläger hat die angeblichen Mängel, etwa die späte Benennung des Fremdprüfers und dessen angeblich verspätetes Erscheinen, nicht hinreichend substantiiert nachgewiesen oder rechtzeitig gerügt. • Die Regelungen der OVP sehen nicht vor, dass ein Fremdprüfer in die Unterrichtsvorbereitung einzubinden ist; kurze Vorlaufzeiten begründen daher keinen Verfahrensfehler. • Die behauptete Befangenheit der Hauptseminarleiterin hätte vor der Prüfung gerügt werden müssen; das rügelose Absolvieren der Prüfung schließt die nachträgliche Berufung auf Befangenheit aus. • Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wurde rechtzeitig mitgeteilt und ließ dem Kläger noch 6 Monate Vorbereitungszeit; ein schuldhafter Verstoß gegen Fristen ist nicht ersichtlich. Die Klage wird abgewiesen; die Bescheide vom 7.12.1999 und 24.10.2000 sowie die entsprechenden Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Durchführung von Unterrichtsproben oder mündlichen Prüfungen, weil die Notenberechnungen den Vorschriften der OVP entsprechen und keine Verfahrensfehler vorliegen, die rechtzeitig gerügt wurden oder das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Ausbildungsdefizite konnten vom Kläger nicht erfolgreich gegenüber der Prüfungsbehörde geltend gemacht werden, da solche Rügen bei der zuständigen Ausbildungsbehörde zu erheben sind und hier nicht fristgerecht schriftlich angezeigt wurden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.