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Urteil

15 K 1657/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1128.15K1657.14.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die am 0.0.1968 geborene Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen. Die Klägerin, die ihren Vorbereitungsdienst vom 1. Februar 2011 bis 2. Oktober 2013 absolvierte, und den ersten Prüfungsversuch, der am 27. November 2012 nach der zweiten unterrichtspraktischen Prüfung abgebrochen wurde, nicht bestanden hatte, unterzog sich am 2. Oktober 2013 im Wiederholungsversuch den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch , (Thema der Unterrichtsreihe: „Freunde“ – Eine handlungs- und produktionsorientierte Auseinandersetzung mit dem gleichnamigen Bilderbuch von Helme Heine; Thema der Unterrichtsstunde: Wovon träumen die Freunde ? – Wir entwickeln die Geschichte weiter und halten unsere Ideen für die Erstellung eines Klassenbilderbuches fest.) und Englisch, (Thema der Unterrichtsreihe: „Zoo animals“ – eine handlungs- und produktionsorientierte Auseinandersetzung mit dem Erfahrungsfeld „Eine Welt für alle – our nature“; Thema der Unterrichtsstunde: „A trip to the zoo – a role play“: Wir sind Zoobesucher und befragen den Tierpfleger zu den Zootieren). Beide Fächer wurden mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet. Die Gesamtnote der unterrichtspraktischen Prüfungen wurde auf mangelhaft (5,0) festgesetzt mit der Folge, dass ‑ auch – die Wiederholungsprüfung abgebrochen wurde, da die Mindestnote (ausreichend) für ein Bestehen erneut nicht erreicht worden war. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013, der Klägerin zugestellt am 10. Oktober 2013, setzte das Landesprüfungsamt die Klägerin darüber in Kenntnis, dass infolge des Gesamtergebnisses für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erneut und damit endgültig nicht bestanden sei. Hiergegen legte die Klägerin am 22. Oktober 2013 Widerspruch ein, den sie nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 und 23. Dezember 2013 begründete Sie beruft sich auf Verfahrens- und Bewertungsfehler und stützt sich insoweit auf Stellungnahmen der bei beiden Prüfungen jeweils anwesend gewesenen Schulleiterin und auf Stellungnahmen der jeweiligen Ausbildungslehrerinnen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Nachdem der Prüfungsausschuss zu den Vorhalten der Klägerin betreffend das Prüfungsverfahren und die Bewertung seiner Prüfungsleistungen ausführlich schriftlich Stellung bezogen und eine Abänderung seiner Entscheidung abgelehnt hatte, wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen das Prüfungsergebnis mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2014 zurück. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses und den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Die Klägerin hat am 7. März 2014 Klage erhoben, mit der sie sich gegen das endgültige Nichtbestehen ihrer zweiten Staatsprüfung wendet. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen. Den schriftsätzlich angekündigten Hauptantrag, ihre Wiederholungsprüfung für bestanden zu erklären, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin beantragt im Übrigen, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (nunmehr: Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen) vom 2. Oktober 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2014 sowie der zugrunde liegenden Prüfungsentscheidung vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, sie nach erneuter Bewertung der am 2. Oktober 2013 in den Fächern Deutsch und Englisch durchgeführten unterrichts-praktischen Prüfungen und eines gegebenenfalls daran an-schließenden Kolloquiums, hilfsweise, nach erneuter Abnahme der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Englisch und eines gegebenenfalls daran anschließenden Kolloquiums, durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung werden die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Zu den ergänzenden Einwänden der Klägerin betreffend die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch haben die Prüfer ergänzend Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der mit begleitendem Schreiben der Prüfungsvorsitzenden vom 4. Juni 2014 vorgelegten Stellungnahme Bezug genommen. Mit Beschluss vom 6. August 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesprüfungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage in Bezug auf den schriftsätzlich angekündigten Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Klage im Übrigen kann das Gericht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheiden. Die aufrecht erhaltene Klage ist mit beiden Anträgen zulässig, aber unbegründet. Die Klage hat mit dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Landesprüfungsamtes zur erneuten Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Englisch unter Beachtung der Rechtsauffassung keinen Erfolg, weil die insoweit angegriffene Prüfungsentscheidung und der auf ihr beruhende Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 2. Oktober 2013 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2014 in Reichweite der geltend gemachten Rechtsfehler rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Aus den gleichen Gründen steht ihr ebenso wenig der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen zu. Die angefochtene Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung der Klägerin für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen) findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 37 Abs. 2 Buchstabe c), 41 Abs. 1 S. 1 in der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV NRW, S. 593) geänderten Fassung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung – OVP a.F.) vom 11. November 2003 (GV NRW, S. 699), die auf das Prüfungsverfahren der Anfang Februar 2011 in den Vorbereitungsdienst eingetretenen Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 OVP in der Neufassung vom 10. April 2011 (GV NRW, S. 218) weiterhin anzuwenden sind. Nach den genannten Vorschriften ist die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Prüfung und damit endgültig nicht bestanden, wenn im Wiederholungsversuch die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens „ausreichend“ ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach dem ersten erfolglos gebliebenen Prüfungsversuch hat die Klägerin im Rahmen der Wiederholung ihrer Zweiten Staatsprüfung als Gesamtnote für den unterrichtspraktischen Teil der Prüfung lediglich die Note 5,0 und damit nach der Legaldefinition des § 29 Abs. 2 OVP a.F. ein „mangelhaft“ erzielt. Diese Note entspricht im Sinne der Berechnungsvorschrift des § 34 Abs. 1 S. 4 OVP a.F. der durch zwei geteilten Summe der gleichgewichteten Noten für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin, nachdem ihre entsprechenden Prüfungsleistungen in den Fächern Deutsch und Englisch am 2. Oktober 2013 jeweils mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet worden sind. Das Ergebnis ihres auch in der Wiederholung erfolglos gebliebenen Prüfungsversuchs der Zweiten Staatsprüfung muss die Klägerin als rechtsfehlerfrei gegen sich gelten lassen. Ihre hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin hat weder das Vorliegen eines Rechtsmangels des Prüfungsverfahrens (I.) noch einen solchen der Bewertung ihrer Prüfungsleistungen (II.) glaubhaft gemacht. I. Rechtsmängel des Prüfungsverfahrens 1. Beide Prüfungsentscheidungen sind entgegen der Meinung der Klägerin ordnungsgemäß begründet worden. Prüfer sind verpflichtet, die für die Bewertung tragenden Gründe offen zu legen, um dem Prüfling die Möglichkeit der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes gegen die Prüfungsentscheidung zu ermöglichen. Vgl. so schon BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81, BVerfGE 84, 34 (BI 2) und juris. Dementsprechend bestimmt auch § 34 Abs. 6 S. 1 OVP a.F., dass über jede unterrichtspraktische Prüfung von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen ist, die Angaben über das Thema und den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen enthält. Die Niederschriften zu den jeweiligen unterrichtspraktischen Prüfungen genügen vorliegend den Vorgaben der Prüfungsordnung und den allgemeinen prüfungsrechtlichen Maßstäben. Sie lassen insbesondere erkennen, auf welchen Prüfungsleistungen (Planung und Unterrichtsstunde) die Bewertungen basieren und welche Kritikpunkte in die Bewertung eingeflossen sind. Eine Verpflichtung, den Ablauf der unterrichtspraktischen Prüfung Wort für Wort zu protokollieren, besteht nicht. Das Protokoll, das eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO darstellt und den Gang des Prüfungsverfahrens wiedergeben soll, muss als Mindestinhalt – neben den teilnehmenden Prüfern, dem Prüfungsstoff oder den Prüfungsaufgaben sowie der Dauer der Prüfung – lediglich den wesentlichen Verlauf umfassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen (Art. 12 Abs. 1 GG) noch aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes. Eine weitere, eingehende Darlegung einzelner fach- und prüfungsspezifischer Bewertungsgesichtspunkte ist nur bei entsprechend substantiierten Einwänden des Prüflings geboten. Die Prüfer sind diesem Gebot durch ihre im Überdenkungsverfahren und im Klageverfahren ergänzend erfolgten Stellungnahmen nachgekommen, in denen sie die in der Niederschrift angelegten Kritikpunkte vertieft haben und in sich schlüssig die fachlichen Erwägungen dargelegt haben, aus denen ihrer Meinung nach die von der Klägerin in den unterrichtspraktischen Prüfungen erbrachten Prüfungsleistungen aus den in der Niederschrift benannten Gründen fachlich zu beanstanden waren. Die umfassenden Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren und im Klageverfahren lassen erkennen, dass sich der Prüfungsausschuss mit dem Vorbringen der Klägerin eingehend auseinandergesetzt hat. Der Anspruch der Klägerin auf Begründung der Bewertungsentscheidungen ist damit auch hierdurch erfüllt worden. Vgl. zum Umfang des Begründungsanspruchs auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2013, 19 A 100/12, juris und www.nrwe.de. 2. Soweit die Klägerin geltend macht, die jeweiligen Bewertungen hätten ihre erschwerten Ausbildungsbedingungen nicht ausreichend berücksichtigt, ist ihr Einwand unerheblich. Etwaige Fehler, Mängel oder Unzuträglichkeiten in der Ausbildung haben keinen Einfluss darauf, ob der Prüfling in einer abgelegten Prüfung eine bestimmte Prüfungsleistung, auf die es für die Bewertung allein ankommt, gezeigt hat. Denn im Rahmen eines Prüfungsrechtsstreits können nur Mängel des Prüfungsverfahrens selbst oder der Bewertung der Prüfungsleistungen als solche geltend gemacht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, 6 B 36/92, juris (Rdnr. 7 ff). Ungeachtet dessen kann sich die Klägerin im Rahmen des hier anhängigen Prüfungsrechtsstreits auf etwaige Ausbildungsmängel auch deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil sie diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung gegenüber dem Landesprüfungsamt geäußert hat, sondern sich vorbehaltlos der Prüfung gestellt hat. Vgl. zu diesem Ansatz auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2011, 15 K 6689/09, n.v. und m. w. N. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. 3. Dass die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung im Vorbereitungsdienst bessere Bewertungen erhalten hat (die Abschlussbeurteilungen von Schule und Seminar variieren von 1,3 bis 3,0), lässt ebenfalls keine Rückschlüsse auf einen dem Gebot der Fairness zuwiderlaufenden Verlauf der Prüfung zu. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon anlässlich ihres ersten Prüfungsversuches eine nachweislich schlechtere Leistung gezeigt und die Prüfung nicht bestanden hat, bietet ein besseres Abschneiden in der Ausbildung keine Garantie für ein vergleichbares Ergebnis in der Prüfung. Das gilt im besonderen Maße unter Berücksichtigung der besonderen Prüfungssituation im Rahmen einer abschließenden Wiederholungsprüfung. 4. Auf den Einwand der Klägerin, die Prüfungsvorsitzende sei in der ersten unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch zu spät in der Schule erschienen (nämlich erst um 8.10 Uhr), kommt es ungeachtet dessen, dass in der Niederschrift als Beginn des Dienstgeschäftes 8.00 Uhr protokolliert worden ist, nicht an. Denn die unterrichts-praktische Prüfung selbst sollte laut schriftlicher Planung um 8.55 Uhr beginnen und begann laut Niederschrift um 8.51 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Prüfer anwesend und hatten selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin behaupteten Ankunftszeit der Prüfungsvorsitzenden ausreichend Zeit, sich angemessen auf die erste unter-richtspraktische Prüfung vorzubereiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass, wie von der Klägerin geltend gemacht, die Hinweise für Prüferinnen und Prüfer des Landes-prüfungsamtes vom 13. Februar 2012, vgl. unter www.pruefungsamt.nrw.de, auf S. 7 vorsehen, dass der Prüfungsausschuss am Prüfungstag spätestens 60 Minuten vor Beginn der ersten unterrichtspraktischen Prüfung in der Prüfungsschule zusammentritt. Abgesehen davon, dass die OVP a. F. selbst keine nähere Regelung über das zeitliche Zusammentreffen des Prüfungsausschusses am Prüfungstag und die zeitliche Vorbereitung der unterrichtspraktischen Prüfung am Prüfungstag durch den Prüfungsausschuss enthält, vgl. dazu auch ausdrücklich schon VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2003, 15 K 2194/01, n.v., sind die vorgenannten Hinweise hier nicht einschlägig, da sie sich allein auf die Neufassung der OVP vom 10. April 2011 beziehen. Nach den für die OVP a.F. einschlägigen Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer des Landesprüfungsamtes vom 1. Februar 2005, vgl.: http://www.pruefungsamt.nrw.de/Info_zur_Pruefung/Pruefer/Hinweise_fuer_Pruefer.pdf, heißt es unter Ziffer 9.2, dass der Prüfungsausschuss am Prüfungstag spätestens 30 Minuten vor Beginn der ersten unterrichtspraktischen Prüfung zusammentritt. Diese Vorgaben sind hier, ungeachtet ihrer rechtlichen Relevanz, selbst bei Wahrunterstellung eines Eintreffens der Prüfungsvorsitzenden um 8.10 Uhr und unter Berücksichtigung des Prüfungsbeginns um 8.51 Uhr beachtet worden. 5. Nicht nachvollziehbar für das Gericht ist, welcher Verfahrensfehler sich aus dem Umstand ergeben soll, dass, wie die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 ausführt „…bekannte Fachleiterin (sc.: Prüferin S. ) sagte bei der Ankunft auf dem Parkplatz zur Fremdprüferin, sie sei etwas ´durcheinander`, sie hätte erst im Auto bemerkt, dass sie noch Hausschuhe anhabe…“. Selbst wenn dieser Umstand, der von der Prüferin bestritten wird, bei Wahrunterstellung Rückschlüsse darauf zuließe, dass die Prüferin am Prüfungsmorgen etwas „durcheinander“ gewesen sein soll, fehlt es darüber hinaus an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Prüferin die von der Klägerin gezeigten Leistungen in den unterrichtspraktischen Prüfungen nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und bewertet hat. 6. Der Einwand, die Prüfer seien in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Deutsch während der Prüfung umhergegangen, ist prüfungsrechtlich ebenfalls ohne Relevanz. Das Gebot der Fairness und Chancengleichheit im Prüfungsverfahren wird dadurch dann nicht verletzt, wenn es einen sachlichen Hintergrund für diese Verhaltensweise gibt. So auch schon VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2004, 15 K 7888/14, juris (Rdnr. 38). Insbesondere dürfen Mitglieder von Prüfungsausschüssen, wie von der Prüfungs-ausschussvorsitzenden nachvollziehbar dargelegt, im Interesse einer sachgerechten Bewertung der Leistung des Prüflings während einer Prüfungsstunde umhergehen und Einblicke in Schülerarbeiten nehmen, da die so gewonnenen Eindrücke helfen können, die Durchführung der Arbeitsaufträge des Prüflings und deren Umsetzung im Hinblick auf die Lerngruppe zu bewerten. Dass die Prüfer mit ihrem Verhalten (Umherlaufen) das notwendige Maß überschritten haben, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin substantiiert auch nicht dargetan. Für die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren behaupteten Lautäußerungen der Prüfer fehlt es an verifizierbaren und substantiierten Angaben. Die insoweit vorgelegte Stellungnahme der Schulleiterin erschöpft sich in der apodiktischen Behauptung „ … Prüfungskommission ging umher und unterhielt sich ´Das müssen die doch jetzt schon auswendig wissen` usw. …“, die Stellungnahme der Ausbildungslehrerin verhält sich dazu gar nicht und auch die Klägerin selbst hat sich im unmittelbaren Nachgang zur Prüfung weder in ihrer in der Niederschrift zur unterrichtspraktischen Prüfung protokollierten Stellungnahme gemäß § 34 Abs. 4 S. 6 OVP a.F. noch ansonsten dazu verhalten, dass sie sich von den Umständen eines solchen Verhaltens in der Durchführung ihrer Unterrichtsstunde gestört gefühlt hat. Ihr anders-lautendes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist unglaubhaft und stellt sich als Schutzbehauptung dar. Dafür, dass die Schüler durch das Umherlaufen der Prüfer verunsichert worden sind, fehlt es ebenfalls an verifizierbaren Anhaltspunkten. Die Stellungnahme der Schulleiterin ist hierzu gänzlich unergiebig. 7. Einen Verstoß gegen das Fairnessgebot begründet auch nicht der auf die Stellungnahme der Schulleiterin gestützte Einwand der Klägerin, die Prüferin S. habe in der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch mit ihrem Handy „gespielt“ und dem Unterricht deswegen nicht folgen können. Der Einwand ist erheblich unsubstantiiert. Der Stellungnahme der Schulleiterin ist nur zu entnehmen, dass die Prüferin während der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch „mit ihrem Handy beschäftigt war“. Ausweislich der Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren hat die Prüferin ihr Handy als Uhr genutzt, um sich die Zeiten bei ihrer Mitschrift zu notieren. Dafür, dass sie deswegen der Prüfung nicht habe folgen können, gibt es keine verifizierbaren Anhaltspunkte. Für die weitere Behauptung, die Prüferin habe das Handyspiel „angry birds“ gespielt, fehlt es an jeglichen Nachweisen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist nicht nur vage, sondern unglaubhaft. Abgesehen davon, dass die Klägerin hierzu lediglich pauschal behauptet, das Spiel sei von Schülern erkannt worden, ferner gänzlich offen bleibt und auch kein Beweis dafür angeboten worden ist, welche Schüler dies angeblich gehört haben und aus eigener Anschauung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beurteilen können, hat die Prüferin selbst auf Befragen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung nur ein einfaches Handy und kein spielgeeignetes Smartphone besessen habe. Dafür, dass die Klägerin selbst, wie sie erstmals im gerichtlichen Verfahren behauptet, im Rahmen ihrer Prüfung durch das Benutzen des Handys gestört worden ist, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Auch die im Nachgang zur Prüfung in der Niederschrift protokollierte Stellungnahme gemäß § 34 Abs. 4 S. 6 OVP a.F. gibt für einen hieraus folgenden etwaigen Verfahrensfehler im Ansatz nichts her. II. Bewertungsfehler Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden sind auch die von der Klägerin angegriffenen Bewertungen ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen. Das Vorliegen eines Bewertungsfehlers hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungs- bzw. Bewertungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob die Prüfungsbehörde gegen Verfahrens- oder sonstiges Recht verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Bewertungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich- fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität und Überzeugungskraft der Darstellung sowie die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 ‑ 6 B 18.11 -, juris Rdn. 16 mit weiteren Nachweisen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt zudem eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings voraus, welche sich in Form von konkreten und substantiierten Einwendungen gegen den Bewertungsvorgang an sich oder solchen fachspezifischer Art mit den fachlichen Beanstandungen gegen die Prüfungsleistung auseinander setzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1992 - 6 B 22.92 -, juris Rdn. 3. Gemessen daran ist die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen in beiden Fächern rechtsfehlerfrei. 1. Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch: Der Kritik der Prüfer an der Planungskompetenz der Klägerin begegnet diese mit einem unschlüssigen Einwand. Die Prüfer beanstanden, dass das Ziel der Unterrichtsreihe, nämlich der von der Klägerin geplante Erwerb „literarischer Kompetenzen“ bei den Schülerinnen und Schülern, die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Unterrichtsstunde seit maximal 21 Schultagen die 1. Klasse besuchten, weder dem Interesse, noch der Motivation noch den Lernvoraussetzungen von Kindern am Schulanfang entspreche. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, die sich insoweit auf die Stellungnahme der Ausbildungslehrerin, Frau K. , bezieht, der Ansatz der Prüfer stelle eine falsche Wertung dar, der Begriff „Literatur“ sei nicht im engen Verständnis gemeint, auch Bilderbücher und das Anschauen derselben sei dazu zu rechnen, was auch fachwissenschaftlich belegt sei, trifft schon nicht die Prüferkritik, mit der die Prüfer nachvollziehbar und in sich schlüssig allein beanstanden, dass die Planung der Klägerin nicht die Ausgangslage der konkreten Unterrichtsklasse im Blick gehabt habe und keine Schwerpunktbildung erkennen lasse, die darauf hinweisen könnte, dass sich die Klägerin mit Konzepten von Anfangsunterricht auseinandergesetzt habe. Dass auch Bilderbücher zur Literatur gehören, wird von den Prüfern nicht in Frage gestellt. Für ihre Notengebung waren vielmehr allein der geplante Umgang mit dem Bilderbuch im konkreten Unterricht, die damit verbundene Zielsetzung, die Sinnhaftigkeit der Lernaufgabe und die Berücksichtigung der konkreten Lernvoraussetzungen ausschlaggebend. Dazu verhält sich die Klägerin nicht. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Ausbildungslehrerin, Frau K. , einwendet, die weitere Kritik der Prüfer an der Planung der Klägerin sei schon wegen der unberechtigten Ausgangskritik nicht haltbar, bleibt ihr Vorbringen schon aus den vorgenannten Gründen ohne Erfolg. In der Sache setzt die Klägerin dem Monitum der Prüfer nichts entgegen. Der Kritik der Prüfer, die Darstellung der Lernvoraussetzungen sei insgesamt mangelhaft erfolgt, die Aussagen zu den Basiskompetenzen der Schülerinnen und Schüler (vgl. Seiten 4 bis 7 der schriftlichen Planung) ließen etwa erkennen, dass die Klägerin keine qualifizierten Aussagen zu Wahrnehmungskompetenzen von Kindern und zu den sozialen und personalen Kompetenzen von Kindern bei Übergang vom Elementarbereich in die Schuleingangsstufe machen könne, die Aussagen zu den sprachlichen Kompetenzen gingen nicht auf die besondere Situation ein, dass in der Klasse ein hoher Anteil von Schülerinnen und Schüler Deutsch nur als Zweitsprache spreche, es fehlten sachlich fundierte Handlungskonsequenzen, dass und wie die Schülerinnen und Schüler beim Schreiben mit der Anlauttabelle, die in der Planung als neu und ungewohnt ausgewiesen werde, gezielt durch die Klägerin dabei unterstützt werden sollen, dieses Werkzeug erfolgreich zu benutzen, auf die entscheidende Lernvoraussetzung, die Textbildungsfähigkeit, gehe die Klägerin an keiner Stelle ein, die Ausführungen zu den didaktischen Überlegungen der Textfunktion des Bildes für den Schreibanfänger (vgl. S. 10 der Planung) seien falsch, dass die Aufgabe der Unterrichtsstunde, nämlich die Träume der Tiere aufzumalen, voraussetze, dass die Kinder einen Perspektivwechsel vornehmen und die Besonderheit des jeweiligen Tieres berücksichtigen müssen, was für Kinder in der Schuleingangsphase in der Regel nicht zu leisten sei, habe die Klägerin auch nicht berücksichtigt, begegnet die Klägerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausbildungslehrerin, Frau K. , mit einem erheblich unsubstantiierten Einwand, der sich im Wesentlichen in der bloßen Behauptung des Gegenteils erschöpft ohne auch nur im Ansatz darzutun, warum die Kritik der Prüfer nicht zutreffend sein soll. Ihr Vorbringen, einen Perspektivwechsel würden Kinder schon beim Spielen, z.B. beim Spiel „Räuber und Polizist“, berücksichtigen, ist unschlüssig und verkennt, dass sich die Prüfer im Unterschied zu den von der Klägerin aufgezählten Rollenspielen auf die Ausgangslage der Unterrichtsstunde beziehen, bei der es um die Erstellung schriftlicher Texte und nicht um den spielerischen Umgang mit verschiedenen Rollen ging. Der gegen die Kritik der Prüfer, die Zielsetzung des Unterrichts habe nicht den Anforderungen an die konkrete Lerngruppe entsprochen, die Anlauttabelle sei nicht gewinnbringend genutzt worden, gerichtete Einwand der Klägerin, die Ziele seien entsprechend der individuellen Fähigkeiten der Schüler erreicht worden, ist unsubstantiiert. Er erschöpft sich wiederum in der bloßen Behauptung des Gegenteils ohne aufzuzeigen, warum die Zielsetzung den vorgenannten Anforderungen entsprochen hat und wie die Anlauttabelle gewinnbringend genutzt worden ist. Mit der im einzelnen begründeten Kritik der Prüfer, die im Kern monieren, dass und warum die Schülerinnen und Schüler von der Aufgabe überfordert gewesen seien und dass ihnen die geforderte Verschriftlichung kaum gelungen sei, setzt sich die Klägerin überhaupt nicht auseinander. Der Kritik der Prüfer, die Klägerin habe auf den erheblichen Lärm aus dem geöffneten Fenster nicht reagiert, was insbesondere in Bezug auf ein Kind mit Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ problematisch gewesen sei, begegnet die Klägerin unter Hinweis darauf, dass, wenn das Kind das Hörgerät trage und der Lehrer mit der „FM-Anlage“ ausgestattet sei, die Beeinträchtigung optimal ausgeglichen sei, mit einem unschlüssigen Einwand, der schon nicht die Prüferkritik trifft, die hier nicht nur die abstrakten Auswirkungen des Lärms bezogen auf das hörgeschädigte Kind im Blick hat, sondern mit der die Prüfer den grundsätzlichen Umgang der Klägerin mit Lärm in einer Erzählsituation, in der es um das einander zuhören geht, monieren. Ungeachtet dessen haben die Prüfer im gerichtlichen Verfahren klargestellt, dass sie das vorgenannte Beispiel nicht als Begründung für die Notengebung herangezogen haben, sondern als Beispiel dafür, dass sie, indem sie nicht interveniert hätten, bemüht gewesen seien, die Prüfungssituation nicht zusätzlich zu belasten. Tatsächlich habe der Vorfall keinen Einfluss auf die Notengebung gehabt. Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grenzen des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums im Übrigen sind in Bezug auf die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch ebenfalls nicht ersichtlich. Die in der Prüfungsniederschrift und im Überdenkungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren erläuterten Erwägungen zur Begründung der Leistungsbewertung sind in sich schlüssig und tragen eine Bewertung der Prüfungsleistung im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“ im Sinne einer Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch das Vorhandensein von Grundkenntnissen erkennen lässt (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1 OVP a.F.), ohne dass eine Verletzung der rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums der Prüfer ersichtlich ist. 2. Unterrichtspraktische Prüfung im Fach Englisch: Die gegen die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch vorgebrachten Einwände der Klägerin sind sämtlich unschlüssig und/oder unsubstantiiert. Der Kritik der Prüfer, die Kläger sei nicht in der Lage gewesen, komplexe unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der aktuellen Fachdiskussion Englisch zu gestalten, was die Prüfer nachvollziehbar und in sich schlüssig im Einzelnen in ihrer im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahme zum einen mit Blick auf die von ihnen als unzulänglich bewertete Planung als auch auf die Unterrichtsführung beanstanden, begegnet die Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Ausbildungslehrerin (Frau N. ), die ausführt, die Durchführung des Unterrichts habe der Planung entsprochen, mit einem unschlüssigen Einwand. Die Kritik der Prüfer bezieht sich nicht auf die Frage, ob Planung und Durchführung des Unterrichts übereinstimmen, sondern darauf, dass, wie sie im Einzelnen begründen, schon die Planung der Unterrichtsreihe und der Unterrichtsstunde unzulänglich gewesen seien, die Klägerin insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, eine Unterrichtsreihe zu planen, in der die gezeigte Prüfungsstunde sinnvoll und auf dem Stand der Fachdiskussion so hätte eingebunden werden können, dass eine dem Alter der Schülerinnen und Schüler angemessene Sprachhandlungssituation hätte bearbeitet werden können. Soweit die Ausbildungslehrerin Frau N. in ihrer Stellungnahme ausführt, die Unterrichtsstunde sei sinnvoll in die Einheit eingebettet gewesen, erschöpft sich ihr Vorbringen in einer unsubstantiierten Behauptung, die nicht weiter begründet wird. Der von den Prüfern in der vorgenannten Stellungnahme detailliert begründeten Kritik an der Durchführung der Unterrichtsstunde tritt die Klägerin insoweit inhaltlich nicht entgegen. Der Kritik der Prüfer, es habe an Möglichkeiten zur sinnstiftenden Kommunikation gefehlt, der Anteil echter sprachlicher Lernzeit sei gering gewesen, außerdem habe es an herausfordernden altersadäquaten Aufgaben gefehlt, begegnet die Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Ausbildungslehrerin mit unsubstantiierten Einwänden. Die Prüfer haben in ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die für den Englischunterricht zentralen Merkmale – hoher Anteil an echter Lernzeit, inhaltliche Klarheit, individuelles Fördern und vor allem sinnstiftendes Kommunizieren – nicht erfüllt worden sind, wobei sie deutlich machen, dass die mangelhafte Durchführung der Stunde ihren Ausgang schon entscheidend in der unzulänglichen Planung findet. Demzufolge verfängt der Einwand, das Stundenziel sei erreicht worden, schon im Ansatz nicht und geht an der Prüferkritik vorbei. Darüber hinaus haben die Prüfer aufgezeigt, dass es den Kindern zunächst gar nicht gelungen sei, das Rollenspiel selbstständig durchzuführen und dass die Kinder erst nachdem die Klägerin ihnen vorgemacht habe, wie sie (nach ihrem Verständnis) das Rollenspiel gestalten sollten, darauf eingegangen seien, das Rollenspiel dann allerdings letztlich nur einem szenisch gestalteten Lesevortrag entsprochen habe. Gemessen an dem von der Klägerin in ihrer Planung herausgestellten Ziel der Unterrichtsstunde, wonach die Schülerinnen und Schüler den neuen Wortschatz zum Thema „zoo animals“ sowie ihre kommunikativen Fähigkeiten und ihr Hörverstehen in der englischen Sprache festigen und erproben sollten, in dem sie in Partnerarbeit ein Rollenspiel durchführen und als Zoobesucher dem Tierpfleger zu den Zootieren Fragen stellen sollten, liegt es auf der Hand, dass der Klägerin die Umsetzung dieser Planung auch in der Unterrichtsstunde offenkundig nicht gelungen ist. Dass sich die Schüler, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Ausbildungslehrerin geltend macht, auf Englisch über verschiedene Zootiere, deren Herkunft und Nahrung usw. ausgetauscht haben sollen, stellt die Kritik der Prüfer die monieren, es gehe nicht um die Sprachrichtigkeit, sondern um die Erfahrung, die neue Sprache kommunikativ zu erleben, was bei den Schülerinnen und Schüler weder in der „Question Time“, die allein schriftgestützt und beschränkt auf das Ablesen von wenig anspruchsvollen Fragen auf vorgegebenen Karten verlaufen sei, noch im abschließenden „postertalk“ gelungen sei, bei dem sich die Schüler und Schülerinnen auf „Ein-Wort-Sätze“ oder Sätze mit der Struktur „I can see…“ beschränkt und von der Klägerin keinerlei geeignete Unterstützung erhalten hätten, substantiiert nicht in Frage. Der Einwand der Klägerin, sie habe die Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler in ihrer Planung ausreichend berücksichtigt, ist unschlüssig und trifft nicht die Prüferkritik. Diese monieren nicht die von der Klägerin in ihrem Entwurf auf S. 4 bis 7 erfassten sprachlichen Kompetenzen sondern vielmehr, dass die schriftliche Planung nicht erkennen lasse, warum der dargestellte Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler gerade nicht dem Leistungsstand einer 4. Klasse entsprochen habe und welche besonderen Lernvoraussetzungen vorgelegen hätten, die erklärbar machten, dass, wie von der Klägerin ausgeführt, Schulkinder einer 4. Klasse, die seit mehr als einem halben Schuljahr durch die Klägerin unterrichtet worden sind, „bislang nicht allzu häufig in Sätzen sprechen gelernt haben“ und nicht in der Lage seien, mehr als einzelne Wörter zu sprechen. Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grenzen des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums im Übrigen sind in Bezug auf die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Englisch ebenfalls nicht ersichtlich. Die in der Prüfungsniederschrift und im Überdenkungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren erläuterten Erwägungen zur Begründung der Leistungsbewertung sind in sich schlüssig und tragen eine Bewertung der Prüfungsleistung im Fach Englisch mit der Note „mangelhaft“ im Sinne einer Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch das Vorhandensein von Grundkenntnissen erkennen lässt (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1 OVP a.F.), ohne dass eine Verletzung der rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums der Prüfer ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.