Der Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Abänderung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 über die Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung auf den Grundstücken in der Gemeinde X, Flur 31, Flurstücke 4, 5, 6, 8, 9, 15 und Flur 32, Flurstücke 21, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 - "Abgrabung W" - verpflichtet, über die Nebenbestimmung C.15.2 Belange der Bodendenkmalpflege" neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Unter dem 20. September 1996 beantragte die Fa. H1 Verkaufs- und Vertriebsgesellschaft mbH und Co. KG die Zulassung einer Nassabgrabung auf bestimmten Flurstücken der Gemarkung X, Fluren 31 und 32 (Abgrabung W") zur Gewinnung von Kies und Sand. Die Grundstücke liegen zwischen den Ortslagen von X und L1. Sie umfassen eine Fläche von insgesamt ca. 63 ha. Abgebaut werden sollen davon rund 57 ha, der Rest entfällt auf Randflächen und Sicherheitsstreifen. Geplant ist die Auskiesung bis in eine Tiefe von ca. 16 Metern zur Förderung einer Rohstoffmenge von ca. 6,55 Mio. cm in einer Zeit von rund 23 Jahren. Durch den Abbau werden zwei eng aneinander liegende Seen mit einer oberirdischen Wasserfläche von 20 bzw. 29 ha und einer mittleren Tiefe von 15 Metern entstehen. Das durch das Vorhaben erfasste Gebiet ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde X weitgehend als Fläche für die Landwirtschaft und in einem kleinen, mit Wald bestandenen Teil als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Es steht unter Landschaftsschutz. Im Gebietsentwicklungsplan (GEP) 99 der Bezirksregierung E1 ist die Fläche als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze ausgewiesen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung zur Umweltverträglichkeitsprüfung machte der Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege - mit Schreiben vom 23. Januar 1998 geltend, im Bereich der geplanten Abgrabung habe sich eine bedeutende Bodendenkmalsubstanz erhalten, das ergebe sich aus einer Reihe von bereits geborgenen Oberflächenfunden; es ließen sich allerdings keine Aussagen zu Art, Erhaltungszustand und Abgrenzung, sowie zur Denkmalqualität machen. Der Landschaftsverband Rheinland regte eine systematische archäologische Bestandserhebung durch Prospektion des Geländes an. Mit einem Schreiben vom 6. Juli 1998 schloss sich der Beklagte der Auffassung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege an und bezeichnete es als für die Abwägung und die zu treffende Entscheidung erforderlich, eine archäologische Bestandserhebung durchzuführen und die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend zu ergänzen. Die damalige Antragstellerin rügte mit Schriftsatz vom 8. Juli 1998, eine Verpflichtung zur Durchführung derartiger Maßnahmen und Vorlage der Ergebnisse bestehe nicht. Ab dem 21. August 1998 führte die Klägerin als Antragstellerin das Planfeststellungsverfahren fort. In der Folgezeit gab die Klägerin archäologische Explorationen des Geländes in Auftrag, nachdem sich das Ministerium für Arbeit, Soziales, Stadtentwicklung, Kultur und Sport in einem Erlass vom 28. September 1998 auf den Standpunkt gestellt hatte, im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung seien auch die Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf Bodendenkmäler zu untersuchen; die dadurch entstehenden Kosten fielen dem jeweiligen Antragsteller zur Last. In einem ersten Prospektionsbericht des von der Klägerin herangezogenen Archäologen H2 von April 1999 hieß es zusammenfassend: Die archäologische Grunderfassung des Abgrabungsgebietes W" brachte zwei römische Fundkonzentrationen ans Licht. Sowohl das erste als auch das zweite und dritte Jahrhundert nach Chr. sind durch Funde belegt. ... Die beiden großflächigen Konzentrationen weisen wahrscheinlich auf untertägige Siedlungsspuren hin, deren Art und Erhaltungszustand unbekannt sind. Es handelt sich wahrscheinlich um zwei einfache Siedlungen, die vermutlich nicht dermaßen außergewöhnlich sind, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Abgrabung bestehen müssen." In einem zweiten Bericht aus Dezember 1999 zur qualifizierten Begehung und Sondagen in dem Abgrabungsgebiet W", Gemeinde X, Gemarkung X, Flur 32 heißt es unter Ergebnisse": Bei der Feinbegehung der Flächen, die sich bei der archäologischen Grunderfassung im Abgrabungsgebiet W als fundreich herausgestellt hatten, blieb die Anzahl der Funde in allen begangenen Bereichen weit hinter dem Ergebnis der Grunderfassung zurück. Im Ganzen bestätigte und präzisierte die Feinbegehung jedoch die bereits erkannten römischen Fundkonzentrationen und das Auftreten einzelner eisenzeitlicher Funde. Zusätzliche Informationen ergaben sich nur in den bei der Grunderfassung nicht durch Begehung, sondern durch Bohrungen untersuchten Flurstücken 33 und 34. Hier zeichnete sich eine klar abgegrenzte Fundkonzentration ab. Bei den Sondageuntersuchungen konnten mit einer Ausnahme (...) im Bereich aller bei den Voruntersuchungen festgestellten Fundkonzentrationen archäologische Bodenbefunde nachgewiesen werden. Es handelt sich um vier römische (Fundstellen I bis IV) und eine eisenzeitliche Fundstelle (Fundstelle V). In den meisten Fällen (Fundstelle I, III, IV, V) konnten dabei Lage und Ausdehnung von Siedlungsbereichen näher eingegrenzt werden. In einem Fall (Fundstelle II) war eine solche nähere Bestimmung nicht möglich. ... Insgesamt ergab sich eine vergleichsweise dichte Befundsituation. Eine Ausnahme bildet der Bereich der Fundstelle II, in der wider Erwarten nur ein einziger Befund zu Tage kam. Die Erhaltung der Befunde ist im Durchschnitt gut, die einzelnen Befunde sind jedoch nicht besonders auffällig. Eine außergewöhnliche Befundlage oder Befunderhaltung, die die Erhaltung der Fundstellen begründen könnte, liegt nicht vor. Die nachgewiesene archäologische Substanz kann durch Ausgrabungen im Vorfeld der geplanten Abgrabungsmaßnahme gesichert werden." Der Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege - nahm dazu unter dem 9. Februar 2000 Stellung. Er wies unter anderem darauf hin, dass die Fundstellen III und IV möglicherweise einen zusammenhängenden Platz bilden, in dessen Bereich eine bisher nur in seltenen Fällen nachgewiesene Kontinuität zwischen eisenzeitlicher und römischer Besiedlung bestanden habe. Zur Erschließung und Sicherung möglicherweise vorhandener bedeutender Bodendenkmäler bat er, im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses sicherzustellen, dass - zur Sicherung der Quellen für die Forschung durch archäologische Ausgrabung vor Beginn der Erarbeiten in den Flurstücken 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, und 36 der Flur 32 eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG bei der Oberen Denkmalbehörde eingeholt wird, - die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der im Rahmen der archäologischen Prospektion lokalisierten Bodendenkmäler (Fundstellen I, II, III, IV, und V) unter Einbeziehung der nördlich der Fundstelle I angetroffenen Befunde der Sondagen Stelle 5 (Abschnitt 7) und Stelle 8 (Abschnitt 1) nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG im erforderlichen Umfang vor Beginn der Erdarbeiten in den oben bezeichneten Flurstücken Gewähr leistet wird und - dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege jederzeit die Möglichkeit eingeräumt wird, die Einhaltung dieser Bedingungen zu prüfen und die Grundstücke zu betreten." Nach dem Abbauplan der Klägerin fallen die genannten Flurstücke in die Abbauabschnitte Nr. 3 bis 8. Sie sollen in folgenden Zeiträumen ausgekiest werden: Die Abbauabschnitte 2 und 3 (Flurstücke 23, 25, 27, 28, 29) im 3. bis 6. Jahr, also bei einem Beginn der Maßnahme im Jahr 2001 ab dem Jahr 2003; die Abbauabschnitte 4 und 5 (Flurstücke 31, 32, 33, 34, 36) im 7. bis 11. Jahr; die Abbauabschnitte 6 bis 8 (Flurstücke 33, 34, 36, 28) zeitlich anschließend bis zum 20. Jahr der Abbautätigkeit. Derzeit befindet sich die Klägerin im Abbauabschnitt 2. Nach ihren Angaben kann es bis Ende 2004 dauern, bis die Abgrabung die nächst gelegene Fundstelle II erreicht. Wegen der Einzelheiten des Abbauplanes und der Lage der Fundstellen von möglichen Bodendenkmälern wird auf die in den Antragsunterlagen zur Planfeststellung sowie in dem Planfeststellungsvorgang des Beklagten enthaltenen Pläne verwiesen. Nach einer Planänderung im Mai 2000 (Verlagerung eines bestimmten Abbauabschnittes um ca. 40 Meter nach Norden; neuer Schutzabstand zu einer Waldfläche; Wegfall eines Walles, zusätzliche Eingrünung des Betriebsgeländes entlang der südlichen Grenze durch eine Gehölzeinpflanzung, Anlage eines temporären Wanderweges) fand am 27. Juni 2000 die Erörterung des Planfeststellungsantrages und der dagegen erhobenen Einwendungen statt. In dem über den Erörterungstermin gefertigten Protokoll heißt es unter Erörterung der Belange des Landschaftsverbandes Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege": Im Erörterungstermin werden keine weiteren Belange vorgetragen. Die Forderungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege werden als Nebenbestimmungen Bestandteil der Planfeststellung. Die Antragstellerin erkennt die Forderungen an. Herr B weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass nach seiner Auffassung für die erheblichen Untersuchungen im Vorfeld des Verfahrens keine Rechtsgrundlage gegeben ist." Den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wurde das Protokoll des Erörterungstermins unter dem 11. Juli 2000 übersandt. In ihren Stellungnahmen vom 10. Juli 2000 und 2. Oktober 2000 ging die Antragstellerin auf den Passus nicht ein, der die Forderungen des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege enthält. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erhielten per Email am 9. Oktober 2000 einen Planfeststellungsentwurf des Beklagten vom 29. September 2000, zu dem sie unter dem 24. Oktober 2000 Stellung nahmen. Auch in diesem Schriftsatz werden die Einwendungen und Anregungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege nicht erwähnt. Der Schriftsatz endet mit dem Bemerken, ansonsten" würden gegen den Bescheidentwurf aus Sicht der Antragstellerin keine Bedenken erhoben. Der Antragstellerin wurde am 7. Dezember 2000 der Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2000 zugestellt. Darin findet sich unter C.15, Sonstige Belange, Nebenbestimmungen und Hinweise, zu 15.2 Belange der Bodendenkmalpflege, folgende Anordnung: In diesem Zusammenhang sind die folgenden Auflagen aus Gründen des Bodendenkmalschutzes zu beachten: 1. Zur Sicherung der Quellen für die Forschung durch archäologische Ausgrabung vor Beginn der Erarbeiten in den Flurstücken 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34, und 36 der Flur 32 ist eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG bei der Oberen Denkmalbehörde einzuholen. 2. Die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der im Rahmen der archäologischen Prospektion lokalisierten Bodendenkmäler (Fundstellen I, II, III, IV, und V) unter Einbeziehung der nördlich der Fundstelle I angetroffenen Befunde der Sondagen Stelle 5 (Abschnitt 7) und Stelle 8 (Abschnitt 1) nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG im erforderlichen Umfang ist vor Beginn der Erdarbeiten in den oben bezeichneten Flurstücken zu Gewähr leisten. 3. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, die Einhaltung dieser Auflagen zu prüfen und die Grundstücke zu betreten." Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses war angeordnet. Am 4. Januar 2001 hat die Klägerin gegen die genannte Anordnung zur Sicherung von Bodendenkmälern Klage erhoben. Am 8. Mai 2001 hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das blieb ohne Erfolg. Auf die Beschlüsse der 6. Kammer vom 15. Januar 2002 (6 L 1177/01) und des OVG NW vom 20. März 2002 (20 B 262/02) wird verwiesen. Die Klägerin trägt vor: Das Protokoll des Erörterungstermins gebe ihre Einlassungen unrichtig wieder. Tatsächlich habe man schon frühzeitig dem Begehren des Landschaftsverbandes widersprochen, wie sich aus einem Schreiben vom 24. August 2000 ergebe, und um eine Berichtigung des Protokolls des Erörterungstermins vom 27. Juni 2000 gebeten. Die denkmalrechtlichen Nebenbestimmungen seien selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte. Sie könnten isoliert aufgehoben werden, ohne dass dadurch der gewollte Regelungsgehalt der Planfeststellung verändert werde. Die Nebenbestimmungen seien rechtswidrig. Sie verstießen gegen die Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses. Die Planfeststellungsbehörde habe die Entscheidung über die denkmalrechtliche Zulässigkeit der Abgrabung in ein außerhalb des Planfeststellungsverfahrens durchzuführendes denkmalrechtliches Verfahren verlagert. Das sei nicht zulässig, auch nicht auf der Grundlage von § 74 Abs. 3 VwVfG. Die Nebenbestimmungen seien unbestimmt, weil sich aktuell im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Planfeststellungsbeschlusses nicht ermitteln lasse, was im Einzelnen von der Klägerin verlangt werde. Die Anordnung, eine Grabungserlaubnis einzuholen, sei unter keinem Gesichtspunkt vom Gesetz gedeckt. Die Klägerin habe nicht die Absicht, nach Denkmalen zu graben. Deswegen könne sie nicht zu einem entsprechenden Erlaubnisantrag gezwungen werden. Die Abgrabung geschehe zu einem anderen Zweck. Im Kern gehe es der Denkmalbehörde und der Beklagten darum, Sachverhaltsermittlungen über das Vorhandensein von Bodendenkmälern auf die Klägerin zu verlagern, obwohl sie Sache der Denkmalbehörden seien, die auch die Kosten dafür tragen müssten. Denn gegenwärtig stehe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass überhaupt bedeutende Bodenfunde gemacht werden könnten. Dementsprechend sei bislang nichts als Bodendenkmal eingetragen und auch keine vorläufige Unterschutzstellung vorgenommen worden. Greifbare Anhaltspunkte für bedeutende Funde gebe es nicht. Aus dem Baurecht könne der Beklagte eine Ermächtigung für die Nebenbestimmung nicht herleiten. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB sei nicht anwendbar, weil das Vorhaben überörtliche Bedeutung habe. Schon das seinerzeitige Verlangen des Beklagten, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung Prospektionen vorzunehmen, sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin habe sich zu den Maßnahmen auf eigene Kosten bereit gefunden, um dem Verfahren Fortgang zu geben. Eine entsprechende Rechtspflicht habe sie zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Die Klägerin beantragt, 1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 4. Dezember 2000 (6.1-666116-06/96) insoweit aufzuheben als er unter Nr. C.15.2 anordnet: In diesem Zusammenhang sind die folgenden Auflagen aus Gründen des Bodendenkmalschutzes zu beachten: 1. Zur Sicherung der Quellen für die Forschung durch archäologische Ausgrabung vor Beginn der Erdarbeiten in den Flurstücken 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 der Flur 32 ist eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchGNW bei der Oberen Denkmalbehörde einzuholen. 2. Die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der im Rahmen der archäologischen Prospektion lokalisierten Bodendenkmäler (Fundstellen I, II, III, IV und V) unter Einbeziehung der nördlich der Fundstelle I angetroffenen Befunde der Sondagen Stelle 5 (Abschnitt 7) und Stelle 8 (Abschnitt 1) nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG NW im erforderlichen Umfang ist vor Beginn der Erdarbeiten in den oben bezeichneten Flurstücken zu Gewähr leisten. 3. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, die Einhaltung dieser Auflagen zu prüfen und die Grundstücke zu betreten. 2. Hilfsweise zu dem Klageantrag zu 1., den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2000 ohne die im Hauptantrag genannten Nebenbestimmungen zu Nr. 1 bis 3. zu erlassen. 3. Hilfsweise zu dem Hilfsantrag zu 2., den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2000 wie folgt neu zu fassen, Darüber hinaus ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege vor Beginn der Erdarbeiten Gelegenheit zu geben, die im Bereich der lokalisierten Fundstellen I, II, III, IV und V angetroffenen Bodenfunde auf den Flurstücken 23, 25, 26, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 der Flur 32 auf eigene Kosten wissenschaftlich zu untersuchen und zu dokumentieren. Die archäologischen Maßnahmen sind dabei auch auf die nördlich der Fundstelle I angetroffenen Befunde der Sondagen Stelle 5 (Abschnitt 7) und Stelle 8 (Abschnitt 1) zu erstrecken. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege hat die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der lokalisierten Fundstellen I, II, III, IV und V unter Einbeziehung der Befunde der Sondagen Stelle 5 und Stelle 8 innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 abzuschließen. Bis zum Ablauf der für die Durchführung der wissenschaftlichen Untersuchung und Dokumentation gesetzten Frist dürfen die betreffenden Bereiche nicht abgegraben werden. Sollen diese Flächen bereits vorher abgegraben werden, muss die Antragstellerin die im Rahmen der archäologischen Prospektion angetroffenen Bodenfunde auf ihre Kosten und in eigener Organisation wissenschaftlich untersuchen und dokumentieren lassen." 4. hilfsweise zu dem Hilfsantrag zu 3., den Beklagten zu verpflichten, Nr. C.15.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 dahingehend neu zu fassen, dass das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der lokalisierten Fundstellen I, II, III, IV, und V unter Einbeziehung der Befunde der Sondagen Stelle 5 und Stelle 8 innerhalb eines vom Gericht im Einzelnen zu bestimmenden Zeitraumes abzuschließen hat, äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, Nr. C.15.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu fassen; 5. festzustellen, dass die Aufforderung des Beklagten zur Durchführung einer archäologischen Bestandserhebung auf dem Vorhabengelände im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie mit Schreiben vom 6. Juli 1998 rechtswidrig war, 6. hilfsweise zu dem Klageantrag zu 5., festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 1998 rechtswidrig war und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat der Fa. X1 H2 Archäologie mit Bescheid vom 16. April 2002, geändert durch Bescheid vom 22. April 2002, eine Grabungserlaubnis gemäß § 13 DSchG für bauvorgreifende archäologische Maßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Abgrabung W, Abbauabschnitte 2 und 3 unter einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: A) Der Hauptantrag zu 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag (Anfechtungsklage) unzulässig. Die angegriffene Neben- oder Inhaltsbestimmung Nr. C.15.2 des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 4. Dezember 2000 (Abgrabung W") beinhaltet keine selbstständig anfechtbare Regelung. 1. Die unter C.15.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 verfügten, als Auflagen" bezeichneten Bestimmungen sind keine Auflagen im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (vgl. Beschluss des OVG NW vom 20. März 2002, 20 B 262/02). 2. Als Inhaltsbestimmung oder Bedingung im Rechtssinne sind die angegriffenen Nebenbestimmungen nicht isoliert anfechtbar. 2.1 Die rechtliche Einordnung als Inhaltsbestimmung oder Bedingung und die Wirkungsweise der unter C.15.2 zu Nr. 1 bis 3 aufgeführten Regelungen hängen davon ab, wie sie aus der Sicht der Klägerin unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens und der Verfahrensvorgeschichte zu verstehen waren. Als Anordnung zu einem positiven Tun, nämlich eine Grabungserlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz NW einzuholen und eine wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation von Bodendenkmälern zu Gewähr leisten, waren die Bestimmungen trotz des in diese Richtung deutenden Wortlautes nicht auszulegen. Das widerspräche der denkmalrechtlichen Gesetzeslage. Ob jemand nach Bodendenkmälern graben will (§ 13 DSchG) und ob er einen Genehmigungsantrag stellt, steht in seinem Belieben. Das Denkmalschutzgesetz enthält Anzeige,- Erhaltungs- und Ablieferungspflichten (§§ 15 bis 18 DSchGNW), aber keine unmittelbare oder mittelbare Pflicht, das Vorhandensein von Bodendenkmälern aufzuspüren und den Fund wissenschaftlich aufzubereiten. 2.2 Mit den unter C.15.2 des Planfeststellungsbeschlusses nieder gelegten Regelungen hat der Beklagte für die durch Flurstücksnummern und archäologische Kennzeichnungen hinreichend bestimmten Abgrabungsabschnitte einen zeitlichen und sachlichen Vorrang der Grabung nach Bodendenkmälern mit wissenschaftlicher Auswertung und Dokumentation vor der gewerblichen Abgrabung zur Kiesgewinnung angeordnet. Mit letzterer darf erst begonnen werden, wenn die wissenschaftliche Erforschung der Fundstellen durch Maßnahmen der Klägerin nach den Vorschriften einer einzuholenden Grabungserlaubnis (vgl. § 13 Abs. 3 DSchG) gesichert ist. Die freiwillige Entschließung der Klägerin, die bodendenkmalbezogenen Maßnahmen durchzuführen, wird dadurch nicht berührt. Aber nur wenn sie durchführt und erst nach deren zur wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation ausreichendem Abschluss darf sie in den fraglichen Abgrabungsabschnitten mit der Kiesgewinnung beginnen. 2.3 In dieser Auslegung deckt sich die Regelung des Beklagten mit der abstrakten Definition der Bedingung in § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Der Eintritt einer Vergünstigung, nämlich die durch die Planfeststellung zugelassene Abgrabung zur Kiesgewinnung unter Freilegung einer oberirdischen Wasserfläche, tritt erst ein, wenn die Klägerin Maßnahmen zum Bodendenkmalschutz eingeleitet und durchgeführt hat. Ob es zu diesen Ereignissen kommt, war bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ungewiss. Dass die zukünftigen ungewissen Ereignisse, nämlich die archäologischen Explorationen, vom Willen der Klägerin abhängen, ist unerheblich. Derartige unechte" Bedingungen (Potestativbedingungen) sind Bedingungen im Rechtssinne. 2.4 Ob und welche Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt generell isoliert anfechtbar sind, braucht nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man prozessual von einem weiten Anwendungsbereich der Anfechtungsklage ausgeht (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000, 11 C 2.00; NVwZ 2001, 429), kommt eine gesonderte Anfechtung und Aufhebung nicht in Betracht, wenn das nach dem Inhalt und der inneren Verbundenheit der Nebenbestimmung mit dem Hauptverwaltungsakt nicht möglich ist und die isolierte Aufhebung offenkundig von vornherein ausscheidet. Bei Bedingungen ist regelmäßig von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, das die isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung ausschließt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2001, 2 SN 6/01), NVwZ 2001, 1059). Die Nebenbestimmung des Beklagten lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Das liegt an der existenziellen" Bedeutung des Aufschubs der Kiesabgrabung für die Denkmalpflege. Jede isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung führt über die vorläufige Vollziehbarkeit bzw. Unanfechtbarkeit der Planfeststellung zur Abgrabung der von dem Beklagten für bodendenkmalverdächtig gehaltenen Flächen und damit zum Wegfall jeder Möglichkeit, Bodendenkmäler zu entdecken und wissenschaftlich zu untersuchen. Das entspricht nicht der gewollten Gesamtregelung, wie allein die Klägerin sie nach den vorangegangenen Auseinandersetzungen mit der Beklagten um den (vorbereitenden) Bodendenkmalschutz (Prospektion), den Einwendungen des Landschaftsverbandes als Rheinischem Amt für Bodendenkmalpflege und als Ergebnis des Erörterungstermins vom 27. Juni 2000 verstehen konnte. Die Regelung über eine Abhängigkeit des Beginns der Erdarbeiten zur Kiesgewinnung von vorherigen Grabungen zum Zweck des Erkennens und gegebenenfalls Sicherns und wissenschaftlichen Untersuchens von Bodendenkmälern bildet eine unauflösbare Einheit. B. Der Hilfsantrag zu 2. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag (Verpflichtungsklage auf positive, nicht durch die in C.15.2 aufgeführten Nebenbestimmungen beschränkte Planfeststellung) unbegründet. Es besteht kein strikter Anspruch auf die begehrte Planfeststellung. 1. Die Verpflichtungsklage scheitert nicht daran, dass die Klägerin etwa vorweg ihr Einverständnis mit der streitigen Nebenbestimmung erklärt hätte. Ihre Äußerungen im Verlauf des Planfeststellungsverfahren zu den denkmalrechtlichen Nebenbestimmungen lassen sich nicht als Verzicht auf Rechtsmittel oder als (Vorweg-) Unterwerfung unter entsprechende Regelungen des Beklagten verstehen. Als echter Rechtsmittelverzicht, der zur Unzulässigkeit der Klage führen würde, können die Erklärungen der Klägerin in dem Erörterungstermin vom 27. Juni 2000 und in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 schon deshalb nicht angesehen werden, weil der Rechtsmittelverzicht wirksam grundsätzlich erst nach Erlass des streitigen Verwaltungsaktes erklärt werden kann (OVG NW, Urteil vom 9. November 1982, 18 A 1750/82, NVwZ 1983, 681, 682; Schoch, Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, Loseblattkommentar, § 74 Rdn. 46). Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hat die Klägerin keine anerkennenden Erklärungen mehr abgegeben, sondern mit der Klagebegründung unmissverständlich die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung gerügt. Ob eine Ausnahme von der Voraussetzung einer nachträglichen Erklärung in Betracht kommt, kann dahin stehen. Ebenso ist nicht erheblich, welche Rechtsfolgen eine materiell-rechtlich wirksame Erklärung hätte, mit der zu erwartenden Auflage einverstanden zu sein. Selbst wenn darin eine wirksame Unterwerfung (vgl. Stelkens, Bonk, Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 44 Rdn. 68, § 35 Rdn. 154) oder eine der Erklärung entsprechende Beschränkung des Planfeststellungsantrags läge, die zu einem Verlust des Anspruchs auf eine denkmalrechtlich unbeschränkte Planfeststellung führen könnten, ist in jedem Fall voraus zu setzen, dass die Unterwerfung oder Antragsbeschränkung eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich erklärt wird (vgl. OVG NW, Urteil vom 26. September 1991, 11 A 2133/89, NwVBl. 1992, 205, 206). Maßgebend ist, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnte. Die Erklärungen der Klägerin konnte der Beklagte nicht als Hinnahme der denkmalrechtlichen Nebenbestimmungen unter Verzicht auf weitere Einwendungen dagegen auffassen. Das gilt auch dann, wenn das Protokoll des Erörterungstermins vom 27. Juni 2000 die Äußerungen des Anwaltes der Klägerin richtig wieder gibt und der Protokollberichtigungsantrag, den die Klägerin unter dem 24. August 2000 gestellt zu haben behauptet, dem Beklagten nicht zugegangen ist. Zwar muss vorausgesetzt werden, dass ein Rechtsanwalt sich des Inhalts eines wörtlich erklärten Anerkenntnisses bewusst ist. Ein Haften am Wortlaut der Äußerungen würde jedoch die Vorgeschichte des Streits um die denkmalrechtlichen Nebenbestimmungen außer Acht lassen. Die Klägerin hat sich von Anfang an gegen eine Pflicht zu archäologischen Prospektionen oder Sondagen zur Wehr gesetzt (vgl. Schriftsätze im Planfeststellungsverfahren vom 8. Juli 1998, vom 21. Juli 1998 und vom 17. September 1998). Sie hat ihre abweichende Auffassung auch aufrechterhalten, als das Ministerium für Arbeit, Soziales, Städtebau, Kultur und Sport in einem Schreiben vom 28. September 1998 die Auffassung der Behörden gestärkt hatte, wie sich aus dem Protokoll eines Gesprächs vom 16. November 1998 ergibt. Die dann doch auf ihre Veranlassung und ihre Kosten vorgenommenen Bodenuntersuchungen geschahen erkennbar unter dem Druck des Verfahrensablaufs und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Noch in dem Erörterungstermin vom 27. Juni 2000 ist die Erklärung der Klägerin wieder gegeben, die vorangegangenen archäologischen Maßnahmen seien ohne Rechtsgrundlage", will meinen, freiwillig oder notgedrungen, jedenfalls ohne gesetzliche Pflicht, durchgeführt worden. Die Erklärung der Klägerin im Erörterungstermin, sie erkenne die Forderungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege an, waren als Hinnahme unter Aufrechterhaltung des eigenen Rechtsstandpunktes zu verstehen. Das Gleiche gilt für die farblose Pauschalerklärung in dem Schriftsatz vom 24. Oktober 2000, es bestünden gegen den Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses ansonsten keine Bedenken". Die Aussagen der Klägerin sind in gewisser Weise missverständlich, ergeben aber keine unmissverständliche Aufgabe der Vorbehalte gegen die Nebenbestimmung und erst recht keine eindeutige und unzweifelhafte Bekundung, sie auf keinen Fall mehr einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu wollen. Der Beklagte durfte nur davon ausgehen, dass jedenfalls im Planfeststellungsverfahren zu den denkmalrechtlichen Forderungen keine Einwendungen mehr erhoben, keine Abänderungsvorschläge mehr gemacht und keine Anträge mehr gestellt würden, sodass der Planfeststellungsentwurf in diesem Punkt nicht mehr überarbeitet zu werden brauchte. Die Klägerin wollte sich jedoch nicht aller Angriffsmittel gegen diese Nebenbestimmungen begeben. Eine derart fundamentale Abkehr von dem früher im Planfeststellungsverfahren geäußerten Standpunkt wäre ganz ungewöhnlich gewesen. Der Beklagte hätte den auf der Hand liegenden Zweifeln nachgehen und durch eine Nachfrage klären müssen, was die Klägerin tatsächlich meinte (vgl. § 25 VwVfG). Ohne diese Klarstellung fehlt die Eindeutigkeit. Der Weg in eine materielle Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung bleibt offen. 2. Die Klägerin hat im für die gerichtliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen strikten Anspruch auf eine denkmalrechtlich uneingeschränkte Planfeststellung zur Abgrabung und Nassauskiesung auf den Flurstücken 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 der Flur 32. Unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen müssen denkmalrechtliche Belange in die Abwägung eingestellt werden. Das kann zu einer inhaltlichen Modifikation des Abgrabungsvorhabens führen. Die notwendige Berücksichtigung des öffentlichen Belangs der Bodendenkmalpflege eröffnet dem Beklagten einen planerischen Gestaltungsspielraum. 2.1 Der Planfeststellungsbeschluss vom 4. Dezember 2000 beruht auf §§ 31 Abs. 2 WHG, 100 Abs. 2 LWGNW, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGNW. In die durch diese Vorschriften eröffnete Abwägung hat der Beklagte zu Recht Belange des Bodendenkmalschutzes eingestellt. Die Erhaltung und Erforschung von Bodendenkmälern liegt im öffentlichen Interesse. Der Bodendenkmalschutz ist in einer Vielzahl von verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen verankert (vgl. Anhang IV Art. 3 zu der UVP-Richtlinie der Europ. Kommission vom 27. Juni 1985, 85/337/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG; Art. 18 Abs. 2 LVerfNW, das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das Landschaftsgesetz (§ 2 Nr. 13 LG), das Abgrabungsgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 UVPG), das Bundesbodenschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG), und das Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB; 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Die Bewahrung von Zeugnissen der menschlichen Siedlungsgeschichte dient der Vervollkommnung des Wissens über die Entwicklung der Wohn-, Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse. Die Vertiefung derartiger historischer Kenntnisse ist ein Wert an sich. Sie dient in hervorragender Weise dem Gemeinwohl. 2.2 Das der Wahrung des gemeinen Wohls dienende Interesse am Schutz von Bodendenkmälern beschränkt sich nicht auf die bekannten, bewerteten und als bedeutend eingestuften Objekte und erst recht nicht auf Denkmäler, die bereits in die Denkmallisten eingetragen sind. Das würde den Besonderheiten gerade des Bodendenkmalschutzes nicht ausreichend Rechnung tragen. Bodendenkmäler sind in der Regel nicht nur den Blicken entzogen, sondern zusätzlich besonders eng mit den sie umgebenden Stoffen verbunden. Das Auffinden bereitet Schwierigkeiten, wenn es nicht gar zu einem großen Teil dem Zufall zugeschrieben werden muss. Die Sicherung, wissenschaftliche Untersuchung und die Erhaltung verlangen besondere Sorgfalt. Die Gefahr, dass Bodendenkmäler aus Unwissenheit unerkannt bleiben oder zerstört werden, ist groß. Deswegen erstreckt sich der öffentliche Belang des Bodendenkmalschutzes grundsätzlich auch auf Grundstücke, in denen Bodendenkmäler noch nicht festgestellt, aber vermutet werden. Der gesetzliche Bodendenkmalschutz bestätigt diesen Sachverhalt. Bestimmte Schutzvorschriften für Bodendenkmäler (§§ 13 bis 19 DSchG) gelten unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste. 2.3 Das weit zu verstehende öffentliche Interesse an der Erhaltung und Pflege von (nachgewiesenen und hinreichend sicher vermuteten) Bodendenkmälern ist bei der Planfeststellung zu einer Abgrabung zu berücksichtigen. Das ergibt sich unmittelbar aus §§ 100 Abs. 2 LWG, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Die Beachtenspflicht gilt unabhängig von der Frage, in welcher Form und wie weit dieser Schutz sich in dem Abwägungsergebnis nieder schlägt. Auf der Ebene der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials findet keine Beschränkung auf nach einfachem Denkmalrecht eingetragene oder eintragungswürdige Bodendenkmäler statt (vgl. OVGNW, Beschluss vom 15. Januar 2002, 20 B 262/02). Das Denkmalschutzgesetz enthält typische Regelungen für typische Gefährdungssituationen, sperrt aber den Rückgriff auf weiter gehende Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht. Die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz gelten als solche der Gefahrenabwehr (§ 20 Abs. 3 DSchG). Das Denkmalschutzgesetz weist jedoch, anders als zum Beispiel die Bauordnung (§ 61 BauO NRW), keine Ermächtigungsgrundlage zur Abwehr von konkreten Gefahren auf. Insoweit gilt ergänzend das allgemeine Ordnungsrecht (vgl. Memmesheimer, Upmeier, Schönstein, Denkmalrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflg., § 20, Rdn. 14 a.E.). Der (Boden-) Denkmalschutz gehört zu den kollektiven Rechtsgütern, die Bestandteil der öffentlichen Sicherheit sind. Zum Schutz derartiger Gesamtrechtsgüter können Maßnahmen unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Zuwiderhandlung gegen bestimmte gesetzliche Verbote vorliegt (Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl., § 6, Rdn. 115). Ein Einschreiten ist nicht erst zulässig, wenn ein Schaden für ein vorhandenes Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1, Abs. 5 DSchGNW unmittelbar bevorsteht. Vielmehr genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Sie kann vorliegen, wenn nicht feststeht, ob überhaupt ein schutzwürdiges Denkmal vorhanden und von welchem Wert es ist. Innerhalb eines Planfeststellungsverfahrens gelten diese Grundsätze erst recht. 2.4 Der so umfassend definierte öffentliche Belang des Bodendenkmalschutzes und der Umfang seiner Schutzwürdigkeit stehen nicht im Widerspruch zu dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste gilt. 2.4.1 Voraussetzung für die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste ist, dass in dem für eine Unterschutzstellung in Frage kommenden Grundstück mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bodendenkmäler verborgen sind. Das Erfordernis eines derartig hohen, nahezu an eine Gewissheit heranreichenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ergibt sich aus folgendem: In der Regel bedeutet die Ausgrabung eines im Boden verborgenen Funds seine Zerstörung. Deshalb steht die gleichzeitige Vernichtung bedeutende Sichtbarmachung des Denkmals mit dem Ziel, den Beweis seiner (zwangsläufig zerstörten) Existenz liefern zu können, nicht im Einklang mit den in § 1 Abs. 1 DSchG niedergelegten Aufgaben des Denkmalschutzes. Ist danach für die Unterschutzstellung eine Gewissheit durch Sichtbarmachung des im Boden verborgenen Objektes einerseits nicht geboten, so reichen andererseits bloße Mutmaßungen über die Existenz des Bodendenkmals nicht für eine Eintragung in die Denkmalliste aus. Wenn Letzteres bereits für die Ausweisung von Grabungsschutzgebieten (§ 14 Abs. 1 DSchG) anerkannt ist, kann ein derartig geringer Wahrscheinlichkeitsmaßstab erst recht nicht für eine Unterschutzstellung gemäß § 3 DSchG genügen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der durch § 3 DSchG vermittelte Denkmalschutz von ungleich höherer Intensität ist als derjenige, der durch eine Verordnung zur Erklärung bestimmter Grundstücke zu Grabungsschutzgebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG erreicht wird (OVGNW, Urteil vom 5. März 1992, Az: 10 A 1748/86, BauR 1992, 617-621). 2.4.2 Um die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste und die damit verbundenen dauerhaften Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügbarkeit über sein Grundstück geht es hier jedoch nicht. Entscheidend ist, ob der Beklagte es als öffentlichen Belang in die planerische Abwägung einstellen darf, dass die Abgrabung möglicherweise Bodendenkmäler unwiederbringlich verschwinden lässt. Anders als bei der Eintragung in die Denkmalliste, bei der Wahrscheinlichkeitsgrad im Tatbestand die Interessen des Eigentümers berücksichtigt, bildet bei der Planfeststellung erst die Abwägung das notwendige Korrektiv der weit verstandenen öffentlichen Belange. 2.5 Aus § 19 DSchG folgt nichts anderes. Die Vorschrift kann Hinweise geben, in welcher Form dem Interesse am Denkmalschutz Rechnung getragen wird, wenn eine Abgrabung in einem Gebiet stattfindet, in dem sie nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung stattfinden soll. Dass im Rahmen einer wasserrechtlichen Planfeststellung die Belange des Denkmalschutzes Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für vermutete Denkmäler grundsätzlich nicht erfassen, lässt sich ihr nicht entnehmen. 2.6 Aus § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass der Schutz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhandener Bodendenkmäler kein Gemeinwohlbelang im Sinne von §§ 31 WHG, 100 Abs. 2 LWG sein kann. Dabei kann offen bleiben, ob § 35 BauGB auf das Vorhaben der Klägerin angewendet werden kann oder § 38 BauGB das ausschließt. Es geht nicht um die Frage, ob die unmittelbare Anwendung bauplanungsrechtlicher Vorschriften durch die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben (privilegiert) zulässt oder nicht. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB wird als Indiz dafür herangezogen, dass Boden- und Denkmalschutz überhaupt als spezifisches öffentliches Interesse in eine planfeststellende Abwägung bei der Zulassung eines Abgrabungsvorhabens einbezogen werden dürfen. Die von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB bezeichneten Belange setzen nicht voraus, dass eine förmliche Unterschutzstellung durch landesrechtliche Verfahren stattgefunden hat (Jäde, Dirnberger, Weiß, BauGB, 1. Aufl., § 35 Rdn. 175, 176, 178; Gelzer, Bracher, Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl., Rdn. 2566). 3. Der Beklagte hat fehlerfrei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Belange des Bodendenkmalschutzes in die Abwägung einzustellen. Die hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass Belange der Bodendenkmalpflege beeinträchtigt werden, liegt tatsächlich vor. 3.1 Die bisherigen von der Klägerin beigebrachten, durch den Landschaftsverband Rheinland - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege - begleiteten gutachterlichen Stellungnahmen (Bericht zur archäologischen Prospektion im überplanten Abgrabungsgebiet W von H2, April 1999, Bericht zu qualifizierten Begehungen und Sondagen im Zuge der archäologischen Prospektion im Abgrabungsgebiet W von H2 aus Dezember 1999 und Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 9. Februar 2000) weisen im Bereich der Flurstücke 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 der Flur 32 mindestens zwei Siedlungsplätze aus römischer Zeit nach (Fundstellen I und III/IV). In unmittelbarer Nähe wurde weiter eine eisenzeitliche Siedlungsstelle ausgemacht (Fundstelle V). Die Überreste in unterschiedlich gutem Erhaltungszustand (Scherben, Keramikfragmente, Ziegelfragmente, Reste von Pfostenlöchern, Gruben- und Grabenreste, Bodenverfärbungen) der nicht nur vermuteten, sondern nachgewiesenen römischen und eisenzeitlichen Siedlungsplätze sind für sich genommen Bodendenkmäler, weil sie bedeutend für die Siedlungsgeschichte sind und für ihre Erhaltung wissenschaftliche Gründe vorliegen. Sie bestätigen die zuvor durch zufällige Oberflächenfunde begründete Annahme, in diesem Bereich hätten sich römische und späteisenzeitliche Siedlungen befunden. Die für die Siedlungsgeschichte am linken Niederrhein bedeutsamen Kenntnisse über die Verhältnisse der genannten Epochen können durch die Funde auf den Grundstücken der Klägerin vervollständigt werden. Der eisenzeitliche Fundort bestätigt das schon aus anderen archäologischen Untersuchungen abgeleitete typische Siedlungsmuster von in der Landschaft verteilten Gehöftgruppen auf Bodenerhebungen (Donken) oberhalb der die Landschaft durchziehenden Feuchtrinnen oder vernässten Senken. Es besteht zwar keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bei weiteren Ausgrabungen wertvolle und gut erhaltene Einzelstücke an Hausrat oder nennenswerte Teile von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden zu Tage gefördert werden. Die bisherigen Funde einfacher Gebrauchskeramik, ausschließlich als Scherben, und der Reste von Pfostengruben lassen auf einfache Siedlungen und eine weit gehende Zerstörung ihrer Hinterlassenschaften schließen. Das ändert an der Bedeutung der Bodenfunde für die Geschichtswissenschaft nichts. Denkmäler sind nicht nur einzigartige oder hervorragende Objekte. Entscheidend ist ihr Aussagewert. Denkmäler müssen geschichtliche Zustände und Entwicklungen dokumentieren. Das kann auch durch Objekte von lediglich örtlicher Ausstrahlung, etwa Gehöftgruppen geschehen (vgl. § 2 Abs. 3 DSchG). Die Überreste eisenzeitlicher und römischer Siedlungsplätze aus der Zeit kurz vor und kurz nach der Zeitenwende sind schon wegen ihres Alters und der Dokumentationsfunktion für eine herausragende Epoche der Siedlungsgeschichte bedeutsam. 3.2 Über die durch die bisherigen archäologischen Prospektionen und Sondagen nachgewiesenen drei Siedlungsplätze hinaus wurden unterhalb der Fundstelle IV Hinweise für eine an gleicher Stelle vor römischer Zeit existierende eisenzeitliche Siedlungsstelle entdeckt. Dieser Befund wird in dem letzten Bericht zur qualifizierten Begehung und Sondage im Zuge der archäologischen Prospektion im Abgrabungsgebiet W des Archäologen H2 aus Dezember 1999 allerdings als Folgerung aus dem Schichtaufbau und aus Scherbenfunden zweier Sondagen bezeichnet. Es handelt sich demnach nicht um eine gesicherte Erkenntnis. An der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Lage einer älteren eisenzeitlichen Siedlungsstelle am Platz einer nachgewiesenen römischen bestehen jedoch keine wissenschaftlichen Zweifel. Die Übereinstimmung der Siedlungsplätze, sollte die eisenzeitliche Fundstätte durch weitere archäologische Erkundungen erhärtet werden, weist den Bodendenkmälern nach den überzeugenden Ausführungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege in seiner Stellungnahme von 9. Februar 2000 eine zusätzliche siedlungsgeschichtliche Bedeutung zu. Es läge ein Fall kontinuierlicher Besiedlung von eisenzeitlicher bis in die römische Zeit vor. Für derartig durchgehende Besiedlungen existieren bislang nur wenige gesicherte Beispiele. 3.3 Die von der Klägerin geplante Abgrabung beseitigt und zerstört die im Boden nachweislich befindlichen und die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhandenen weiteren Zeugnisse aus der Eisen- und der Römerzeit. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für nachgewiesene oder hinreichend wahrscheinlich vorhandene Bodendenkmäler macht eine planerische Abwägung mit den Interessen der Klägerin erforderlich, die einen Anspruch auf eine Planfeststellung ohne jeden Denkmalschutz ausschließt. Der in die Planfeststellung einzustellende öffentliche Belang Bodendenkmalpflege" rechtfertigt vertretbare Schutzbestimmungen auf der Grundlage von § 100 Abs. 2 LWG, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Das gilt sowohl zum Schutz der vorhandenen wie der vermuteten Objekte. Schutzbestimmungen im Rahmen von Planfeststellungsbeschlüssen können auf der Grundlage von Prognosen getroffen werden. Derartige Prognoseentscheidungen sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, 4 C 51/89, BVerwGE 87, 332-392). Die Abwägung kann nicht zu einer völligen Ablehnung des Planfeststellungsantrages für die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aufgeführten Flurstücke führen. Diese Forderung erhebt auch nicht das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege. Es hält eine Sicherung der Quellen für die Forschung in Form der wissenschaftlichen Untersuchung und Dokumentation vor der endgültigen Zerstörung für ausreichend, um den späteren dauerhaften Verlust der Bodendenkmalsubstanz auszugleichen. Das stimmt mit der abschließenden Bewertung des Gutachtens H2 auf der Grundlage der qualifizierten Prospektion überein. Darin heißt es, der Erhaltungszustand der Befunde sei im Durchschnitt gut, die einzelnen Befunde seien jedoch nicht besonders auffällig; eine außergewöhnliche Befundlage oder Befunderhaltung, die die Erhaltung der Fundstellen begründen könnte, liege nicht vor; die nachgewiesene archäologische Substanz könne durch Ausgrabungen im Vorfeld der geplanten Abgrabungsmaßnahme gesichert werden (Bericht Dezember 1999, am Ende). Das läuft auf die Anregung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 9. Februar 2000 hinaus, die Fundorte vor Beginn der Auskiesung nach Maßgabe einer dazu einzuholenden Grabungserlaubnis wissenschaftlich zu untersuchen und zu dokumentieren, ehe ihre Zerstörung durch Abgrabung zugelassen wird. 4. Der Beklagte hat im Rahmen der vergleichende Bewertung der Belange der Bodendenkmalpflege mit den Interessen des Abgrabungsunternehmers unter C.15.2 des Planfeststellungsbeschlusses Bestimmungen getroffen, die dazu dienen sollen, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Schutzgutes zu verhindern. Das ist dem Grunde nach sachgerecht. Der Beklagte ist unabhängig von den Wertungen und Instrumentarien des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen nicht verpflichtet, im Rahmen des Planungsermessens das Interesse an der Erforschung von Bodendenkmälern dem Interesse der Klägerin an der ungehinderten Ausbeutung von Bodenschätzen hintanzustellen und der Klägerin die Abgrabung ohne jeden Eigenbeitrag zum Bodendenkmalschutz zu ermöglichen. Die Erwägungen des Beklagten sind prinzipiell sachgerecht, weil die Klägerin durch ihr Vorhaben zurechenbar eine besondere Gefahrenlage schafft. Die Notwendigkeit, wissenschaftliche Untersuchungen an einem Bodendenkmal durchzuführen, wird den zuständigen Stellen (und damit der Allgemeinheit) aufgedrängt. Das Vorhaben der Klägerin veranlasst eine Art Rettungsgrabung". Derartige archäologische Maßnahmen liegen nicht uneingeschränkt im öffentlichen Interesse. Die archäologische Denkmalpflege zielt heute nicht mehr notwendig auf immer neue Abgrabungen, sondern auf den größtmöglichen Erhalt der noch unberührten archäologischen Schichten, damit auch zukünftigen Generationen noch eine Chance auf wissenschaftliche Untersuchung materieller Spuren der Vergangenheit mit dann möglicherweise besseren wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln bleibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2003, 8 A 10775/02, DVBl. 2003, 811=BauR 2003, 1373). Für solche Maßnahmen der Bodendenkmalpflege kann mit guten Gründen bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung eine Lastenbeteiligung des Abgrabungsunternehmers verlangt werden. Dem entspricht die Rechtsentwicklung. Das revidierte Europäische Abkommen zum Schutz des archäologischen Erbes, das durch die Bundesrepublik Deutschland am 22. Januar 2003 ratifiziert worden ist (Inkrafttreten am 23. Juli 2003), sieht in Art. 6 vor, dass die Gesamtkosten notwendiger archäologischer Arbeiten in Zusammenhang mit groß angelegten öffentlichen oder privaten Erschließungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand bzw. der Privatwirtschaft gedeckt werden. Das entspricht dem Grundsatz, dass derjenige, der aus einer privaten Maßnahme Nutzen zieht, auch für die Bewahrung dessen verantwortlich ist, was durch seine Tätigkeit in Mitleidenschaft gezogen wird (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Diesem Gesichtspunkt bei der Abwägung Gewicht einzuräumen und daran durch Nebenbestimmungen entsprechende Verpflichtungen des Abgrabungsunternehmers zu knüpfen, ist vertretbar. Eine solche Entscheidung bewegt sich dem Grunde nach innerhalb des gerichtlich nicht überprüfbaren Gestaltungsspielraums der Planfeststellungsbehörde. Daran scheitert ein strikter Anspruch der Klägerin auf eine Planfeststellung ohne Nebenbestimmung zu Gunsten des Bodendenkmalschutzes. C. Die Hilfsanträge zu 3. und 4. Die von der Klägerin unter 3. und 4. gestellten Hilfsanträge sind in der Form des äußerst hilfsweise gestellten offenen Bescheidungsantrags, also teilweise, begründet, im Übrigen unbegründet. Die von dem Beklagten zu C.15.2 erlassene Nebenbestimmung ist in ihrer Ausgestaltung unverhältnismäßig. Das führt aber nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten, Nebenbestimmungen in der bestimmten Form zu erlassen, wie sie die Hilfsanträge zu 3. und 4. formulieren. Welche Regelungen zum Denkmalschutz der Beklagte bei einer Neubescheidung erlässt, unterliegt seinem Planungsermessen. Die Rechtsauffassung des Gerichts, an der er sich zu orientieren hat, wird in den Urteilsgründen dargestellt. Eine Verdichtung des Planungsermessens auf die von der Klägerin in den Hilfsanträgen zu 3. und 4. formulierten Bestimmungen liegt nicht vor. 1. Die Ausgestaltung der von dem Beklagten in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Nebenbestimmungen zum Wohl des öffentlichen Interesses an der Bodendenkmalpflege sind unverhältnismäßig und deshalb abwägungsfehlerhaft. Der Umfang der der Klägerin auferlegten Verpflichtungen überbewertet die Bodendenkmalpflege und setzt die Nutzerinteressen an Grund und Boden unangemessen zurück. Der Beklagte hat sich bei der Abwägung für einen - am Wert der Bodendenkmäler gemessen - maximalen Schutz der Denkmalpflege entschieden. Er nimmt ausschließlich den Abgrabungsunternehmer in die Pflicht, ohne das ebenso vorhandene Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung der Bodendenkmäler zu berücksichtigen und entsprechend zu bewerten. Der Beklagte ist verpflichtet, unter entsprechend teilweiser Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 über die Art und Weise des Schutzes der durch die Abgrabung gefährdeten Bodendenkmäler unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. 2. Wird die Bodendenkmalpflege in einem weiten Sinn als öffentlicher Belang betrachtet und deshalb in die planfeststellende Abwägung nach §§ 31 Abs. 2 WHG, 100 Abs. 2 LWG, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eingestellt, müssen bei der Abwägung die privaten Interessen des Vorhabenträgers angemessen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Das Korrektiv eines großzügigen Verständnisses des öffentlichen Interesses an der Bodendenkmalpflege ist die besondere Beachtung der Eigentümer- und Nutzungsinteressen bei der Gegenüberstellung und Bewertung der konkurrierenden Belange. Dabei muss sich die Bemessung des Gewichtes der öffentlichen Interessen ungeachtet des der Feststellungsbehörde eröffneten Spielraums an den fachgesetzlichen Vorgaben orientieren. 2.1 Die weit gehende Belastung der Klägerin ist nicht etwa deshalb verhältnismäßig, weil sie gegenüber einem vertretbaren völligen Verbot der Abgrabung der betroffenen Bereiche das mildere Mittel darstellen würde. Ein Abgrabungsverbot wäre nur dann zu erwägen, wenn die vorhandenen und vermuteten Bodendenkmäler von hohem Wert wären, sodass sie auf Dauer erhalten bleiben sollen. Das ist nach den Ergebnissen der Sachverhaltsermittlung im Planfeststellungsverfahren nicht der Fall. Nach den überzeugenden Darlegungen des von der Klägerin mit Prospektionen und Sondagen beauftragten Archäologen ist dem Interesse der Nachwelt Genüge getan, wenn die Bodenfunde im Zuge der Abgrabung wissenschaftlich untersucht und dokumentiert werden. Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege zieht das nicht Zweifel. 2.2 Der nahezu uneingeschränkte Vorrang der Bodendenkmalpflege vor den Interessen des Grundstückseigentümers bzw. des Abgrabungsunternehmers widerspricht den Wertungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. 2.2.1 Unmittelbar in Verbindung mit § 100 Abs. 2 LWGNW konnte der Beklagte das Instrumentarium dieses Gesetzes nicht anwenden. Regelungen in Anlehnung an §§ 12, 9 DSchG kamen nicht in Betracht, weil in die Denkmalliste eingetragene Bodendenkmäler nicht vorhanden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG) und § 12 DSchG für nicht eingetragene Bodendenkmäler nicht gilt (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG). § 13 DSchG schied aus, weil es an einem Grabungswillen der Klägerin fehlt. Abgrabungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung, etwa der Kiesgewinnung, sind keine Grabungen im Sinne von § 13 DSchG (Memmesheimer u.a., Denkmalschutzgesetz NRW, Kommentar, 2. Auflg., § 13 Rdn. 5). Das gilt auch dann, wenn bekannt ist, dass in dem Abgrabungsbereich Bodendenkmäler liegen. Der eindeutige Wortlaut des § 13 DSchG setzt einen auf die Freilegung oder Bergung von Bodendenkmälern gerichteten Willen (nach Bodendenkmälern graben
will") voraus. Grabungen mit anderem Ziel fallen nicht unter § 13 DSchG. Es reicht nicht aus, dass der Abgrabende das Vorhandensein von Bodendenkmälern kennt und billigend in Kauf nimmt oder sich damit abfindet, dass sie zu Tage gefördert werden (dolus eventualis"). Wer nach Bodendenkmälern graben will, muss nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes einen auf den spezifischen Zweck ausgerichteten Willen entwickeln. § 14 DSchG schließlich ist nicht anwendbar, weil es der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren an der Kompetenz fehlt, eine Regelung durch ordnungsbehördliche Verordnung zu treffen. 2.2.2 Der Zusammenhang der Regelungen des Denkmalschutzgesetzes unter Einschluss von § 19 DSchGNW deutet darauf hin, dass der Unternehmer einer wirtschaftlichen Abgrabung nicht zu auf Dauer denkmalsichernden Maßnahmen gezwungen werden kann und ihm nicht die Kosten von denkmalsichernden Maßnahmen übergebürdet werden können, solange und soweit es nicht um eine eingetragene Bodendenkmalsubstanz geht. Nur bei eingetragenen oder vorläufig geschützten Bodendenkmälern kann das Bergen und Sichern auf Kosten des Unternehmers stattfinden (Memmesheimer, a.a.O., § 19 Rdn. 11). Die Auffassung, der Schutz von Bodendenkmälern verlange nicht, dass diese eingetragen sind, führt an dieser Stelle nicht weiter. Denn die Ermächtigung, Erhaltungs- und Untersuchungsmaßnahmen von dem Eigentümer des Bodendenkmals zu verlangen, wird auf § 9 DSchGNW gestützt. Die Verpflichtung des Eigentümers wird als Nebenbestimmung zu einer Genehmigung nach dieser Vorschrift festgesetzt (Memmesheimer u.a., a.a.O., § 19 Rdn. 11). § 9 DSchG ist auf nicht eingetragene Bodendenkmäler jedoch nicht anwendbar (Arg. aus § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG). Die Beschränkung einer Kostenpflicht des Unternehmers auf den Fall eines Eingriffs in ein eingetragenes Bodendenkmal entspricht wohl auch der Einschätzung der Landesregierung (vgl. LTDS 10/370, vom 12. November 1985, Seite 5,6). Für den Unternehmer gelten Anzeigepflichten (§ 15 DSchG), die Pflicht zur Erhaltung für eine vergleichsweise kurze Zeitspanne (§ 16 DSchG), Duldungspflichten, Ablieferungspflichten und Mitteilungspflichten (§ 19 Abs. 2 DSchG). Insbesondere aus § 14 DSchG lässt sich darüber hinaus ableiten, dass ein Einfrieren" der Situation (abgesichert nicht durch ein Eingriffsverbot, sondern durch Erlaubnisvorbehalte, vgl. § 14 Abs. 2 DSchG) nur zeitlich befristet zulässig ist. 2.3 Andere Regelungszusammenhänge rechtfertigen ebenfalls nicht den von dem Beklagten bestimmten weit gehenden Vorrang der Belange der Denkmalpflege. 2.3.1 Aus dem Gesichtspunkt der ordnungsrechtlichen Verursachung bzw. der über das Instrumentarium des Denkmalschutzgesetzes hinaus möglichen Gefahrenabwehr ergibt sich nichts für einen absoluten Vorrang der Denkmalpflege. Die tatbestandliche Einordnung der Abgrabung als Verursachung einer Gefahr für das Rechtsgut Denkmalschutz" hat nicht notwendig zur Folge, dass der Unternehmer auf seine Kosten zur Gefahrenabwehr oder zur Begrenzung des Schadens herangezogen werden darf. Ordnungsrechtliche Eingriffe müssen erforderlich, also angemessen und verhältnismäßig sein. Die dabei anzustellenden Überlegungen müssen in die planerische Abwägung einfließen. Sie können zu dem Ergebnis führen, dass eine Belastung des Unternehmers trotz der von ihm verursachten Gefahrenlage unzumutbar ist. 2.3.2 Ebenso wenig können im Rahmen der Abwägung die Belange des Unternehmers mit der Begründung hintangestellt werden, die Denkmalschutzauflagen seien keine Enteignung, weil die betroffenen Grundstücke noch in anderer Weise, etwa landwirtschaftlich, genutzt werden könnten. Selbst wenn die mit dem Planfeststellungsbeschluss verbundene Beschränkung als Inhalts- und Schrankenbestimmung aufgefasst werden kann, ist sie nur rechtmäßig, wenn sie das Grundeigentum nicht unverhältnismäßig beschränkt. Gerade auf diese Abwägung kommt es an. Sie ist Teil der Planfeststellung. 3. Der von dem Beklagten der Klägerin auferlegte Zwang, über das Stillhalten und Dulden hinaus die nicht eingetragenen Bodendenkmäler auf eigene Kosten umfassend wissenschaftlich zu untersuchen und zu dokumentieren oder auf die Abgrabung der bezeichneten Bereiche zu verzichten, enthält keinen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Belange. Der Beklagte schätzt den Wert der Denkmalpflege an sich und im Verhältnis zu den Interessen des Unternehmers unproportional hoch ein. 3.1 Wird der in die Betätigung des Planungsermessens eingestellte Belang (hier: der Bodendenkmalpflege) bereichsspezifisch gesetzlich geregelt, spricht eine Vermutung dafür, dass mit dieser Regelung die öffentlichen und privaten Interessen gerecht gegeneinander abgesteckt werden. Das gilt über den Bereich zwingender gesetzlicher Regelungen, die die Behörde ohnehin beachten muss (vgl. § 100 Abs. 2 LWGNW), hinaus auch für den gesetzlich nicht strikt gebundenen Vergleich mit privaten Interessen. Die weit gehende Regelung des Beklagten entfernt sich unangemessen von den Wertungsvorgaben des Denkmalschutzgesetzes. 3.2 Eine volle Überbürdung der Organisations- und Kostenlast und des zeitlichen Risikos auf den Abgrabungsunternehmer lässt außer Acht, dass die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation von Bodendenkmälern, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Notwendigkeit, immer auch im Interesse der Allgemeinheit liegt und das Interesse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, zurückdrängt. Dieser Aufopferung für das gemeine Wohl muss eine Abwägung der Interessen Rechnung tragen. Der Respekt vor den Nutzerinteressen, den das Denkmalschutzgesetz in seinen Regelungen durchscheinen lässt, muss sich in dem Abwägungsergebnis wiederfinden. Das ist bei den von der Klägerin angegriffenen Nebenbestimmungen zu C.15.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 nicht der Fall. 3.3 Aus den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes und dem objektiven Gewicht des Eigentümer-/Unternehmerinteresses im Verhältnis zum allgemeinen Nutzen der Bodendenkmalpflege ergibt sich, dass die Abwägung des Beklagten in dreierlei Hinsicht den Rahmen des sachgerechten Planungsermessens überschreitet: 3.3.1 Das Abhängig-Machen des Beginns der Abgrabung auf bestimmten Flurstücken von wissenschaftlichen Untersuchungen und Dokumentationen zur Denkmalpflege in der Organisationsregie der Klägerin ist fehlerhaft. Die Zumutung, Bodendenkmalpflege in eigener Regie und Verantwortung zu betreiben, wird der Aufgabenverteilung im Denkmalschutzwesen nicht gerecht. Darin wird, mit gutem Grund, der Denkmalschutz in die Hände staatlicher Fachbehörden gelegt, die für eine geordnete und wissenschaftlich fundierte Denkmalpflege zu sorgen haben. Es ist Sache der mit Fachpersonal ausgestatteten kommunalen Behörden, ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Erfassung und wissenschaftlichen Bearbeitung von Bodendenkmälern in eigener Verantwortung und Zuständigkeit zu betreiben. Eine Delegation auf Private ist nicht vorgesehen. Mit der Rechtslage, wie sie im Bereich der Ordnungsverwaltung sonst besteht, in dem regelmäßig der Verursacher einer Gefahr oder Störung zu Abwehrmaßnahmen verpflichtet wird, sind wissenschaftliche Ausgrabungen, Untersuchungen an und die Dokumentation von Bodendenkmälern nicht vergleichbar. Das Gesetz legt die Bodendenkmalpflege im öffentlichen Interesse gerade in die Hände kommunaler Behörden. Ihnen werden außerhalb des Regelungsbereichs von § 13 DSchG mehr als bloße Aufsichtsbefugnisse überantwortet. 3.3.2 Die Nebenbestimmung in dem Planfeststellungsbeschluss wirkt sich faktisch als Zwang aus, die Kosten für die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation der Bodendenkmäler in vollem Umfang aus den Einkünften aus der Abgrabung zu bestreiten oder auf die spezifische Nutzung des Grundeigentums aus Gründen des Denkmalschutzes zu verzichten. Das ist in der von dem Beklagten festgestellten Weise unverhältnismäßig. Nach den Wertungen des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen liegt die Denkmalpflege, solange keine Eintragung in die Denkmalliste vorliegt, weitgehend in öffentlicher Hand und damit im öffentlichen Interesse. Das gilt auch dann, wenn eine privatnützige Tätigkeit den Bestand des (Boden-) Denkmals gefährdet. Das lässt sich aus § 19 Abs. 2 DSchG folgern. Bei Abgrabungen in Gebieten, die nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung dafür vorgesehen sind, muss lediglich vor Beginn der Maßnahme dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung und eventuellen Bergung von Bodendenkmälern gegeben werden (§ 19 Abs. 2 DSchG). Ansonsten ist dem Grundstückseigentümer oder Unternehmer mehr als die Anzeige (§ 15 DSchGNW) und die Erhaltung in unverändertem Zustand (§ 16 DSchGNW) nicht zuzumuten. Über die gesetzgeberische Wertung, mit der Aufgabe der wissenschaftlichen Untersuchung von Bodendenkmälern die öffentliche Hand zu betrauen und ihr die Kosten dieser Aufgabe anzulasten, darf sich der Planfeststellungsbeschluss zwar bei Rettungsgrabungen hinweg setzen und dem von der privatnützigen Abgrabung gesetzten Anlass zu vorzeitigen archäologischen Untersuchungen Rechnung tragen. Das erlaubt jedoch nur ein Kostenbeteiligung der Klägerin, keine vollständige Überbürdung. Die vollständige Abwälzung der Kostenlast auf den Abgrabungsunternehmer verschiebt die Lasten einseitig und mutet der privaten Seite Aufwendungen für eine Sache zu, die nach der Gesetzeslage und auch allgemein im öffentlichen Interesse liegt. Das öffentliche Interesse erschöpft sich nicht in einem rein konservierenden Schutz, mag dieser auch - mangels Finanzmitteln oder aus Gründen des Aufschubs von Ausgrabungen für spätere Generationen mit verbesserten archäologischen Methoden - allein in der Absicht der zuständigen Denkmalbehörden liegen. Im Konflikt von Abgrabung und Bodendenkmalschutz stehen sich nicht allein das Interesse an der Kiesgewinnung und das öffentliche Interesse daran gegenüber, die Bodendenkmäler unberührt zu lassen. Mit letzterem ist kein Erkenntnisgewinn verbunden. Dieser ergibt sich erst bei der Ausgrabung, der wissenschaftlichen Untersuchung und der Dokumentation der Bodenfunde. Das ist von Wert für die Allgemeinheit, auch wenn die öffentliche Hand die Bodenfunde ohne Abgrabung (noch) nicht erschlossen hätte. Dieser Öffentlichkeitsanteil muss bei der planfeststellenden Abwägung, wer die Lasten eines durch die Kiesgewinnung gefährdeten Bodendenkmals tragen soll, berücksichtigt werden. 3.3.3 Schließlich erhält der Denkmalschutz dadurch ein unverhältnismäßiges Übergewicht, dass die Verknüpfung der wissenschaftlichen Exploration mit dem Beginn der Abgrabung zeitlich nicht begrenzt ist. Diese Regelung führt im Ergebnis zu einem Abgrabungsverbot, wenn niemand die Initiative ergreift und die wissenschaftlichen Untersuchungen in Angriff nimmt. Das ist nicht interessengerecht, weil der Wert der Bodendenkmäler deren Erhaltung auf Dauer nicht rechtfertigt. Bei Bodendenkmälern, die zwar bedeutend für die Wissenschaft, aber nicht von hervorgehobenem Wert sind, muss es ausreichen, den Denkmalbehörden eine gewisse Zeit für die ihnen obliegenden wissenschaftlichen Ausgrabungen, Untersuchungen und Dokumentationen einzuräumen und den Unternehmer zum Teil an den Kosten zu beteiligen. Auch in diesem Zusammenhang lässt sich das Gewicht der beteiligten Belange in Anlehnung an das gesetzlich normierte Denkmalrecht bemessen. Die Vorschriften über Grabungsschutzgebiete (§ 14 DSchG), das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern (§ 15 DSchG) zeigen an, dass der Eigentümer eines Bodendenkmals nur mit befristeten Maßnahmen überzogen werden darf, innerhalb deren die Denkmalbehörden ihren wissenschaftlichen Arbeiten nachgehen können. 4. Die in der Nebenbestimmung C.15.2 sich niederschlagenden Abwägungsfehler haben zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss in diesem Punkt (teil-) rechtswidrig ist. Der Beklagte muss die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag der Klägerin in diesem Punkt abändern und erneut entscheiden. Dabei hat er, sofern er im Rahmen der Abwägung zum Zwecke der Verhütung von Beeinträchtigungen des Bodendenkmalschutzes Nebenbestimmungen erlassen will, die Rechtsauffassung des Gerichtes wie folgt zu berücksichtigen: 4.1 Der Beklagte wird keine Regelung zu Gunsten des Denkmalschutzes treffen können, die der Klägerin die Organisation und die Gesamtfinanzierung von wissenschaftlichen Untersuchungen und der Dokumentation von Bodendenkmälern aufgibt. Es ist Sache des Beklagten festzulegen, in welcher Höhe und Form er eine Aufwandsbeteiligung der Klägerin bestimmt. Er hat dabei zu berücksichtigen, dass ein namhafter Anteil durch die öffentliche Hand getragen werden muss, in deren Interesse der Denkmalschutz allgemein und nach den Wertentscheidungen des Denkmalschutzgesetzes im Schwerpunkt liegt. Außerdem hat der Beklagte zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch eigenfinanzierte und organisierte Prospektionen und Sondagen bereits Vorarbeiten geleistet hat, auf die die zuständigen Behörden bei der wissenschaftlichen Untersuchung zurückgreifen können. Die dafür entstandenen Kosten können nicht ausschließlich der Beibringungslast im UVP-Verfahren zugeschlagen werden. Sie müssen in angemessenen Umfang in die Bestimmung des Öffentlichkeitsanteils an der Gesamtfinanzierung der Maßnahme zum Bodendenkmalschutz einfließen. 4.2 Vorschriften, mit denen der Klägerin verboten wird, mit der Abgrabung zu beginnen, ehe die Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege ihrerseits die notwendigen wissenschaftlichen Untersuchungen vorgenommen haben, sind im Grundsatz zulässig. Derartige Regelungen müssen aber zeitlich befristet werden. Dabei kann in Betracht kommen, die Fristen für die einzelnen Fundplätze unterschiedlich beginnen zu lassen und diejenige für die Fundplätze III und IV länger als die für die übrigen Fundplätze zu bemessen. Wie lange der Beklagte in einem Planfeststellungsbeschluss insgesamt die Stillhaltezeit ansetzt, ist in sein Ermessen gestellt. Es kann angemessen sein, die Frist in Anlehnung an § 14 DSchG auf drei Jahre festzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass die mit dem Prozess verstrichene Zeit nicht ausschließlich dem Risiko der Klägerin zugeschlagen werden darf, die durch die rechtswidrige Nebenbestimmung mit einer faktischen Abgrabungssperre überzogen worden ist. Andererseits wird der Beklagte bei einer Neubescheidung die Frist so bemessen dürfen, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils noch ein Zeitraum zur wissenschaftlichen Untersuchung und Dokumentation von Bodendenkmälern bleibt, innerhalb dessen sich vernünftige Ergebnisse erzielen lassen. Nach den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erlaubt der Abgrabungsfortschritt und der notwendige Zeitrahmen für die Maßnahmen der Bodendenkmalerforschung Regelungen, die für alle Beteiligten mit nur geringen Belastungen verbunden sind. D) Der Hauptantrag zu 5. ist unzulässig. Der Antrag, als Feststellungsantrag formuliert, richtet sich gegen den Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 6. Juli 1998. Darin weist der Beklagte darauf hin, dass er zur Abwägung und zur Vorbereitung der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag eine archäologische Prospektion benötige, die der Vorhabenträger, also die Klägerin, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen habe. Ihrer Rechtsnatur nach ist diese Maßnahme eine Unterrichtung gemäß § 5 UVPG über die von der Klägerin nach § 6 UVPG beizubringenden Unterlagen und im weiteren Sinn eine Beweiserhebung zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes durch Heranziehung des Verfahrensbeteiligten gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Es handelt sich um eine nicht vollstreckbare Verfahrenshandlung innerhalb des Planfeststellungsverfahrens. Sie ist, wie auch die Anordnung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Auflg., § 44a Rdn. 5), nicht isoliert anfechtbar (§ 44a VwVfG). Eine Feststellungsklage ist ebenso wenig zulässig. § 44 a VwVfG gilt für alle Rechtsbehelfe und damit für alle Klagearten der Verwaltungsgerichtsordnung (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdn. 4). Aus § 256 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO lässt sich die Zulässigkeit des Klageantrages nicht herleiten. Zum einen wird diese Möglichkeit durch § 44a VwGO ausgeschlossen. Zum anderen liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Selbst wenn durch das Schreiben vom 6. Juli 1998 ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründet worden wäre, ist es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr entscheidungserheblich. Die Klägerin hat die Prospektionsunterlagen beigebracht. Damit hat sich die Sache erledigt. Die gewonnenen Beweisergebnisse werden im Verwaltungsprozess urkundlich verwertet, gleich ob die Klägerin sie mit oder ohne Rechtspflicht geliefert hat. Persönlichkeitsrechte werden dadurch nicht verletzt. Es fehlt nicht einmal an der Freiwilligkeit der Klägerin im engeren Sinn. E) Der Hilfsantrag zu 6. ist aus den gleichen Gründen wie der zugehörige Hauptantrag zu 5. unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist und grundsätzliche Bedeutung hat.