Urteil
4 K 4265/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ziele der Raumordnung mit Vorrangwirkung in einem Gebietsentwicklungsplan schließen fachplanerische Schutzvorkehrungen nicht aus, soweit diese den Vorrang nicht dauerhaft vereiteln.
• Bei Abgrabungen innerhalb ausgewiesener Rohstoffkonzentrationszonen sind zeitlich befristete Stillhaltefristen und eine anteilige Kostenbeteiligung des Vorhabenträgers für archäologische Untersuchungen zulässig, wenn sie die Realisierung des Vorhabens nicht faktisch verhindern.
• Die Festlegung von Kostenbeteiligungen und Höchstgrenzen durch die Planfeststellungsbehörde bleibt innerhalb richterlich nicht zu überschreitendem Ermessen, wenn die Quote den Verursachungsbeitrag und das Gewicht des öffentlichen Interesses angemessen berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung: Zulässigkeit denkmalpflegerischer Nebenbestimmungen bei Abgrabungen • Ziele der Raumordnung mit Vorrangwirkung in einem Gebietsentwicklungsplan schließen fachplanerische Schutzvorkehrungen nicht aus, soweit diese den Vorrang nicht dauerhaft vereiteln. • Bei Abgrabungen innerhalb ausgewiesener Rohstoffkonzentrationszonen sind zeitlich befristete Stillhaltefristen und eine anteilige Kostenbeteiligung des Vorhabenträgers für archäologische Untersuchungen zulässig, wenn sie die Realisierung des Vorhabens nicht faktisch verhindern. • Die Festlegung von Kostenbeteiligungen und Höchstgrenzen durch die Planfeststellungsbehörde bleibt innerhalb richterlich nicht zu überschreitendem Ermessen, wenn die Quote den Verursachungsbeitrag und das Gewicht des öffentlichen Interesses angemessen berücksichtigt. Die Klägerin beantragte die Zulassung einer großflächigen Nassabgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand auf zusammen etwa 63 ha; das Vorhaben liegt in einem im GEP99 als Abbaubereich ausgewiesenen Gebiet. Bei Behördenbeteiligung machte das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege Bodendenkmäler aufgrund zahlreicher Funde geltend und empfahl Prospektionen. Im Planfeststellungsbeschluss wurden Nebenbestimmungen zum Schutz von fünf Fundstellen angeordnet, darunter Pflicht zu Grabungserlaubnis, Stillhaltefristen und eine Kostenbeteiligung der Klägerin. Die Klägerin klagte u.a. gegen diese Nebenbestimmungen; ein Teil der Streitfragen war bereits in einem Vorprozess entschieden worden. Nach Neufassung der Nebenbestimmung durch Planänderungsbeschluss forderte die Klägerin erneut die ersatzlose Streichung oder zumindest Abmilderung von Stillhaltefristen und Kostenpflichten. • Die Klage ist insoweit unbegründet; die Neufassung der Nebenbestimmung C.15.2 ist rechtmäßig und das Planfeststellungsermessen nicht überschritten. • Rechtslage/Raumordnung: Die 32. Änderung des GEP99 stärkt zwar die Vorrangstellung der Rohstoffgewinnung in den BSAB, sie bindet die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht dahingehend, fachplanerische Konkretisierungen oder Schutzregelungen vollständig zu unterlassen, soweit diese die Zielverwirklichung nicht dauerhaft vereiteln (vgl. §§ 3 Nr.2 ROG, § 3 Abs.2 AbgrG und einschlägige Raumordnungsgrundsätze). • Konkretisierungsspielraum: Ziele der Raumordnung sind Rahmenvorgaben; die örtliche Fachplanung darf innerhalb dieses Rahmens Schutzklauseln treffen, etwa zeitlich begrenzte Stillhaltefristen oder Kostenregelungen, um örtliche Besonderheiten (hier: Bodendenkmäler) zu berücksichtigen. • Verhältnismäßigkeit der Nebenbestimmungen: Die angeordneten Stillhaltefristen sind geeignet und nicht unverhältnismäßig, weil sie die Abgrabung nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich ruinös machen; die Fristen orientieren sich am planmäßigen Abbaufortschritt und schonen die Belange der Denkmalpflege. • Kostenbeteiligung: Die Festsetzung eines Beteiligungsanteils der Klägerin von 75–80 % mit einer absoluten Deckelung ist innerhalb des Ermessen der Behörde vertretbar. Maßgeblich sind Verursachungsbeitrag, fiskalische Erwägungen und das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Rettungsgrabung. • Berücksichtigung früherer Entscheidung: Das rechtskräftige Urteil im Vorverfahren (4 K 61/01) bindet die Parteien; die Behörde hat dessen Vorgaben beachtet und die vollständige Überbürdung der Organisati-ons- und Kostenlast vermieden. • Verfahrensrechtliches: Die Teilerledigung hinsichtlich einer Stillhaltefrist für Fundstelle II wurde berücksichtigt; die übrigen Klageanträge sind abgewiesen; Berufung wurde nicht zugelassen. Die Klage ist, soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Neufassung der denkmalpflegerischen Nebenbestimmung C.15.2 durch den Planänderungsbeschluss vom 17. Juni 2004 ist rechtmäßig und das der Behörde zustehende Planfeststellungs- und Abwägungsermessen wurde nicht überschritten. Zeitlich befristete Stillhaltefristen sowie eine anteilige Kostenbeteiligung des Vorhabenträgers für wissenschaftliche Untersuchungen sind mit dem Ziel der Raumordnung vereinbar, weil sie die Umsetzung der Abgrabung nicht dauerhaft verhindern und dem öffentlichen Interesse an der Erforschung und Sicherung archäologischer Befunde gerecht werden. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.