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Urteil

12 K 7872/01

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erneuerungen an einer über achtzig Jahre alten Regenwasserleitung und an verschlissenen Sinkkästen sind beitragsfähige Erneuerungen im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts. • Bei gemischt genutzten Anlagen (Straßen- und Grundstücksentwässerung) kann nur der der Straßenentwässerung zurechenbare Aufwand berücksichtigt werden; eine 50%-Aufteilung ist hier zulässig. • Beitragsfähig sind nur tatsächlich durch die konkrete Maßnahme verursachte Aufwendungen; pauschale Regiekostenaufschläge und nicht erforderliche Bauzeitzinsen sind nicht beitragsfähig. • Eigenleistungen und Fremdunternehmerleistungen sind grundsätzlich anrechenbar, soweit sie nachvollziehbar der Maßnahme zugeordnet werden können. • Vergaberechtliche Bedenken gegen die Beauftragung eines bestimmten Unternehmens entfallen, wenn die besondere Erfahrung des Unternehmens eine Ausschreibung unzweckmäßig macht.
Entscheidungsgründe
Beitragsfähigkeit von Erneuerungsaufwand an Straßenentwässerung (50%-Zurechnung) • Erneuerungen an einer über achtzig Jahre alten Regenwasserleitung und an verschlissenen Sinkkästen sind beitragsfähige Erneuerungen im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts. • Bei gemischt genutzten Anlagen (Straßen- und Grundstücksentwässerung) kann nur der der Straßenentwässerung zurechenbare Aufwand berücksichtigt werden; eine 50%-Aufteilung ist hier zulässig. • Beitragsfähig sind nur tatsächlich durch die konkrete Maßnahme verursachte Aufwendungen; pauschale Regiekostenaufschläge und nicht erforderliche Bauzeitzinsen sind nicht beitragsfähig. • Eigenleistungen und Fremdunternehmerleistungen sind grundsätzlich anrechenbar, soweit sie nachvollziehbar der Maßnahme zugeordnet werden können. • Vergaberechtliche Bedenken gegen die Beauftragung eines bestimmten Unternehmens entfallen, wenn die besondere Erfahrung des Unternehmens eine Ausschreibung unzweckmäßig macht. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das an die Hstraße grenzt. Zwischen Januar und Juni 1998 ließ die WSW AG im Auftrag der Stadt in der Hstraße einen 64,71 m langen Teilabschnitt eines circa 1904 gebauten Regenwasserkanals und vier von fünf Sinkkästen erneuern. Der Beklagte setzte auf Grundlage der Rechnungen der WSW AG einen Straßenbaubeitrag gegenüber dem Kläger fest, der 8.246,43 DM betrug. Der Kläger machte geltend, sein Grundstück sei topografisch an die Ustraße angeschlossen, nicht an die Hstraße, es seien keine Hausanschlüsse vorgenommen worden, und die Kostenermittlung sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte vertrat, die Erneuerung diene sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung, Hausanschlusskosten seien nicht berücksichtigt, und die in Rechnung gestellten Fremdleistungen, Eigenleistungen, Bauzeitzinsen und ein Regiekostenaufschlag seien nach dem zwischen Stadt und WSW AG geschlossenen Entsorgungsvertrag berechtigt. • Rechtsgrundlage ist § 8 KAG NW i.V.m. der Satzung der Stadt X; Erneuerungen sind beitragsfähig, wenn die frühere Anlage verschlissen war und die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist; hier war der Regenwasserkanal über 80 Jahre alt, somit erneuerungsbedürftig. • Die Erneuerung auf 64,71 m stellt keine bloße Reparatur dar; Teilerneuerungen sind zulässig, wenn nur Teile erneuerungsbedürftig sind und die Maßnahme nicht bloß punktuell ist. • Wirtschaftlicher Vorteil für den Grundstückseigentümer liegt vor, weil die Erneuerung den Gebrauchswert und die Erschließungssituation des Grundstücks wiederherstellt. • Bei gemischt dienender Anlage ist nur der der Straßenentwässerung zurechenbare Aufwand beitragsfähig; die hier angewandte 50%-Zurechnung ist nicht zu beanstanden. • Nur Aufwendungen, die konkret und unmittelbar durch die Maßnahme verursacht wurden, sind beitragsfähig; pauschale Regiekostenaufschläge (2,5 %) sind nicht nachgewiesen und damit nicht beitragsfähig. • Bauzeitzinsen, die als Vorfinanzierungskosten in voller Höhe abgerechnet wurden, überschreiten den notwendigen Kostenrahmen und sind nicht erforderlich und daher nicht beitragsfähig; zudem fehlt eine klare vertragliche Grundlage für die in Ansatz gebrachten Bauzeitzinsen. • Die Fremdleistungen und nachvollziehbare Eigenleistungen der WSW AG sind grundsätzlich anrechenbar; die Beauftragung der WSW AG bedurfte keiner öffentlichen Ausschreibung, weil besondere Erfahrung das freihändige Verfahren rechtfertigt. • Konkrete Rechnungsprüfung ergab für die Maßnahmen beitragsfähige Beträge, die nach Abzug nicht zurechenbarer Teile und Anwendung des 50%-Anteils zu einem beitragsfähigen Gesamtaufwand führten, aus dem sich für das Klägergrundstück ein Beitrag von 7.123,97 DM ergab. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten wird aufgehoben soweit er einen über 7.123,97 DM hinausgehenden Beitrag verlangt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die durchgeführte Erneuerung an Regenwasserkanal und Sinkkästen ist grundsätzlich beitragsfähig, jedoch sind pauschale Regiekostenaufschläge und die in voller Höhe in Rechnung gestellten Bauzeitzinsen nicht als beitragsfähiger Aufwand anzuerkennen, weil sie nicht ausreichend konkret durch die Maßnahme verursacht oder erforderlich sind. Nach Abzug nicht zurechenbarer Kosten und Anwendung der 50%-Zurechnung für den Straßenentwässerungsanteil ergibt sich für das Grundstück des Klägers ein zu zahlender Beitrag von 7.123,97 DM; alles darüber hinausgehende ist zurückzuzahlen bzw. nicht geschuldet. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt.