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Urteil

12 K 899/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0905.12K899.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke G1 und G2. 2 In der Zeit von September 2003 bis Oktober 2004 verlegte der Beklagte in der Straße F sowie in der Straße X von der Einmündung in den F bis zur Einmündung Iweg einen Regenwasserkanal mit entsprechenden Sinkkästen. Im F wurde erstmals ein Regenwasserkanal (Betonrohr, DN 500/DN 600) eingebaut, in dem Teilstück des Xs wurde der vorhandene Kanal (DN 300) erneuert (Betonrohr, DN 600). Der eingebaute Kanal dient der Straßenentwässerung sowie der Entwässerung der angrenzenden Grundstücke. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 15. November 2004. 3 Durch jeweils gesonderten Bescheid vom 23. August 2006 zog der Beklagte die Klägerin zu den anteiligen Kosten dieser Maßnahme auf der Grundlage des § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen KAG zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 252,17 Euro für das Flurstück G1 und in Höhe 2.557,85 Euro für das Flurstück G2 heran. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 half der Beklagte dem Widerspruch ab, soweit er gegen die Festsetzung eines Straßenbaubeitrages von mehr als 239,72 Euro für das Flurstück G1 und von mehr als 2.478,33 Euro für das Flurstück G2 gerichtet war. Es seien versehentlich Kosten für die Sinkkästen in den beitragsfähigen Aufwand sowie zwei Rechnungen der Firma C für Beschilderungsarbeiten, die nicht zum beitragsfähigen Aufwand gehörten, berücksichtigt worden. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. 5 Daraufhin hat die Klägerin am 7. März 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen vortragen wird: 6 Mit der Zusammenfassung der Straßen F und X habe der Beklagte bereits die räumliche Ausdehnung der Anlage unzutreffend bestimmt. Zwar verwende der Beklagte den weiten straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff, allerdings unterliege auch dieser rechtlichen Schranken. Vorliegend würden den Grundstücken am F einerseits und den Grundstücken am X andererseits nicht die gleichen wirtschaftlichen Vorteile geboten. 7 Die Verlegung des Regenwasserkanals stelle nämlich für den X keine beitragsfähige Verbesserung dar. Der Kanal sei hier nur deshalb vergrößert worden, weil dies durch den Umschluss des Regenwasserkanals aus der Straße H und wegen des Neuanschlusses des F notwendig geworden sei. Mit dem Umschluss des Regenwasserkanals aus der H sei eine erforderliche Sanierung der Kanalisation im Bereich der Straßen H und Iweg eingespart worden. Damit diene die Vergrößerung des Regenwasserkanals im hier maßgeblichen Bereich aber ausschließlich der Bewältigung der gestiegenen Grundstücksentwässerung und der Entwässerung anderer selbständiger Straßen. Hinsichtlich der Straßenentwässerung habe sich im Bereich des Teilstücks des Xes nichts verändert. Der Grundstücksentwässerungsbedarf habe sich auch tatsächlich erhöht, da einige Grundstücke der Straße H, die vorher ihre Grundstücksentwässerung versickert hätten, nunmehr an den Kanal angeschlossen seien. Daher sei nur zur Abführung zusätzlichen Niederschlagswassers aus dem Kanal H im hier maßgeblichen Bereich ein Kanal mit mehr als 300 mm Durchmesser erforderlich geworden. Eine Entwässerung der Straße F mit einem Kanal von 600 mm Durchmesser sei überhaupt nicht erforderlich gewesen; es hätte auch ein Kanal mit einem Durchmesser von 300 mm ausgereicht. Dann wäre auch für den X kein Kanal DN 600 erforderlich gewesen und der bereits bestehende Kanal DN 300 hätte ausgereicht. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass in den Straßen X und Am U - die ebenfalls in der Siedlung M liegen und etwa parallel zum F verlaufen würden - nur ein Regenwasserkanal DN 300 eingebaut worden sei. 8 Der vor dem Ausbau bestehende Kanal im X habe auch funktioniert; es sei deshalb nicht erkennbar, dass durch die Vergrößerung des Kanaldurchmessers die Straßenentwässerungsleistung in irgendeiner Weise verbessert werde. Es sei daher so, dass die Anwohner der Straßen F und des Teilstücks X mit zusätzlichen Kosten für einen überdimensionalen Kanal belastet würden, der der Entwässerung völlig anderer Straßenzüge diene. 9 Aus diesem Grund könne das Bauprogramm nicht die Straßen F und X zu einer Anlage zusammenfassen. Die Zusammenfassung von mehreren Straßenzügen zu einer einheitlichen Anlage würde voraussetzen, dass die Straßen für die Erschließung eine Einheit bilden würden. Hierfür sei eine funktionelle und innere Abhängigkeit nötig. Diese sei vorliegend nicht gegeben. 10 Die Bescheide für die Grundstücke am X seien ersatzlos aufzuheben und die auf den X entfallenen Kosten könnten nicht auf die Grundstücke am F verteilt werden. 11 Die Straße F habe zwar durch die Verlegung des Regenwasserkanals eine Verbesserung erfahren, allerdings sei der beitragsfähige Aufwand – über die rechtswidrige Anlagenbestimmung hinaus - falsch ermittelt worden. Mit der Verlegung des Regenwasserkanals habe die X1 AG zugleich die Versorgungsleitungen – nämlich Frischwasserleitung, Gasleitung und Stromkabel – neu verlegt. Würden Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen miteinander verbunden, so dass dadurch Kosten eingespart würden, müsse diese Ersparnis bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes mindernd berücksichtigt werden. Der Beklagte habe die Ersparnis fehlerhaft ermittelt. Er habe mit der X AG vereinbart, die Kosten für die gesamten Oberflächenarbeiten an der Straße sowie der Baustelleneinrichtung zu 75 % auf den Regenwasserkanal und zu 25 % auf die Versorgungsleitungen zu verteilen. Dieser Verteilungsschlüssel sei willkürlich und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Es sei ein erheblich größerer Anteil der aufgerissenen und neu hergestellten Straßenoberfläche den Vorsorgungsleitungen zuzurechnen - etwa alle 10-12 m erfolge ein Anschlussschacht zu den Häusern - als dem Regenwasserkanal, denn hier seien nur vier Grundstücke dem Kanal angeschlossen worden. Deshalb seien etwa nur 28 % bis 34 % der Kosten dem Regenwasserkanal zuzurechnen. Die Baumaßnahme an der Fahrbahn selbst stelle auch keine beitragsfähige Maßnahme dar. Die Fahrbahn sei weder verschlissen noch sei ihre normale Lebensdauer abgelaufen gewesen. 12 Die Rechnungen der Firma I1 vom 9. und 13. Dezember 2004 seien an die X1 AG gerichtet, so dass fraglich sei, inwieweit der Stadt X2 überhaupt ein beitragsfähiger Aufwand entstanden sei. Auch seien in der Rechnung vom 9. Dezember 2004 Positionen enthalten, die eindeutig und ausschließlich den Arbeiten an den Versorgungsleitungen bzw. den Grundstücksentwässerungen zuzuordnen seien. So seien Arbeiten mit Klein- und Verbundpflaster sowie Betonplatten genannt; die Straße im F sei aber asphaltiert, Pflasterungen und Betonplatten gebe es nur im Bereich der Grundstücksein- und -zufahrten. Mit der Herstellung eines Regenwasserkanals hätten diese Kostenpositionen nichts zu tun. Diese stellten auch keine Folgekosten dar, denn es sei auch – entgegen der Ansicht des Beklagten - kein höheres Fahrbahnniveau hergestellt worden. Dies gelte ebenso für die Arbeiten an den Bordsteinen. 13 Ebenso seien Rechnungen der Firma C vom 17. November, 11. September, 17. Dezember und 10. Dezember 2003 sowie der Firma J vom 8. Dezember 2004 zum einen an die X1 AG gerichtet und deshalb schon nicht beitragsfähig. Zum anderen würden diese Rechnungen Beschilderungsarbeiten und den Einbau einer Induktionsschleife für eine Lichtzeichenanlage betreffen; diese stünden in keinen Zusammenhang mit der im Bauprogramm vorgesehenen Maßnahme. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Tunnel Iweg wegen der Bauarbeiten mehrere Wochen habe gesperrt werden müssen und eine durch Induktionsschleife gesteigerte Ampelregelung benötigt wurde. Tatsächlich seien durch den Tunnel Versorgungsleitungen verlegt worden. 14 Zu Unrecht eingeflossen seien auch Eigenleistungen der X1 AG in Höhe von 53.729,50 Euro, diese seien nicht näher spezifiziert. Es müsse bestritten werden, dass diese Kosten der Verlegung des Regenwasserkanals zuzuordnen seien. Es bleibe völlig offen, um welche Leistungen es sich hierbei gehandelt habe. Insbesondere falle auf, dass die X1 AG "örtliche Bauüberwachung und Bauoberleitung ab 2000" geltend gemacht habe, obwohl die Verlegung des Regenwasserkanals erst ab September 2003 erfolgt sei. 15 Auch sei auffällig, dass im hier maßgeblichen Bereich die Kosten nahezu doppelt so hoch seien wie bei der Baumaßnahme im benachbarten X/Am U. Es dränge sich der Verdacht auf, dass bei der hier in Rede stehenden Ausbaumaßnahme nicht umlagefähige Kosten eingerechnet worden seien. 16 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es unbestritten sei, dass die Verlegung des Regenwasserkanals im F eine Verbesserung darstelle, dass jedoch wegen der oben genannten Einwände nur ein Teilbetrag – der nicht ermittelt werden könne - rechtmäßig sei. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 23. August 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Februar 2007 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er hält die geltend gemachte Beitragsforderung dem Grunde und der Höhe nach für gerechtfertigt und führt hierzu aus: Die Einwände gegen die räumliche Ausdehnung der Anlage seien unberechtigt. Sie würde dem Bauprogramm entsprechen, wie es sich aus der vom Rat der Stadt X2 beschossenen Drucksache ergeben würde. Bei der hier in Rede stehenden Anlage handele es sich insgesamt um ein Wohngebiet, hier: Kleinsiedlungsgebiet. Im F würden sich Wohnhäuser und Garagen befinden. Der nördliche Bereich des Xes würde ebenfalls wohnbaulich genutzt und auf der südlichen Seite stünden Garagen, die sich teilweise im Eigentum der Anlieger der Straße F befinden würden. Die Anlage sei auch durch die Einmündungen H und Iweg deutlich abgegrenzt. Der X münde auch in den F ein und umgekehrt. Damit handelt es sich um eine Anlage im beitragsrechtlichen Sinne. 22 Der Tatbestand der Verbesserung sei ebenfalls gegeben. Durch die Baumaßnahme sei die Straßenentwässerung der genannten Anlage verbessert worden. Im F würde sich dies schon daraus ergeben, dass hier erstmals ein Regenwasserkanal verlegt worden sei. Im X sei der ehemals vorhandene Kanal mit einem Durchmesser von 300 mm durch einen neuen Kanal von 600 mm Durchmesser ersetzt worden. Diese Dimensionsvergrößerung sei aufgrund des Anschlusses des Kanals F sowie aufgrund des Umschlusses des Kanals in der Straße H erforderlich gewesen. Im X sei eine Verbesserung durch die Vergrößerung des Kanalquerschnitts gegeben. Vorliegend werde auch die Straßenentwässerungsleistung vorteilhaft verändert. Der erhöhte Entwässerungsbedarf würde sich auch einzig aufgrund eines der Straßenentwässerung zuzurechnenden erhöhten Bedarfs, nämlich der ordnungsgemäßen Entwässerung der Anlage F/X ergeben. Zwar werde auch die Entwässerung der Straße H durch den F geleitet. Es läge aber in der Natur der Sache, dass die Kanäle einzelner Straßen miteinander verbunden seien und Wasser aus höher gelegenen Bereichen in tiefer gelegene Kanäle fließen würde. Wie eine Gemeinde eine Anlage auszubauen gedenke, läge jedoch in ihrem Ermessen. Im vorliegenden Fall handele es sich bei dem Umschluss des Regenwasserkanals aus der H an den neuen Regenwasserkanal im F um die wirtschaftlichste Variante. 23 Auch gegen die gerügte Aufwandsberechnung und -verteilung bestünden keine Bedenken. Die Kosten seien verursachergemäß entsprechend der schematischen Darstellung des Regelprofils zu 75 % der Kanalrechnung und zu 25 % der Versorgungsrechnung zugeordnet worden. Zu beachten sei, dass die Fahrbahn nicht nur im Bereich des Kanalgrabens, sondern in voller Fläche ausgebaut worden sei. Diese Maßnahme erfülle den Tatbestand der Verbesserung nach § 8 KAG. Vor dem jetzigen Ausbau sei die Fahrbahn chaussiiert und mit einer Oberflächenteerung versehen gewesen, während sie nach dem Ausbau eine Schottertragschicht in einer Stärke von 30 cm, eine bituminöse Tragschicht in einer Stärke von 8 cm und eine bituminöse Deckschicht in einer Stärke von 3 cm aufweise. Damit sei die Fahrbahn qualitativ hochwertiger befestigt und die Anlieger müssten grundsätzlich nach § 4 Abs.1 der KAG-Satzung 50 % der Fahrbahnkosten tragen. Hier seien die Kosten für den Fahrbahnausbau nur als anteilige Kosten für den Regenwasserkanal berücksichtigt worden, d.h. um 50 % für den Anteil Grundstücksentwässerung reduziert. Insoweit wäre ein höherer Betrag erhoben worden, wenn der Ausbau der Fahrbahn als Verbesserungsmaßnahme angesehen worden wäre. 24 Bei den Positionen bezüglich des Kleinpflasters und der Betonplatten handele es sich um Regulierungsarbeiten, die als Folgemaßnahmen der Verbesserung der Fahrbahn zu qualifizieren seien; sie würden sich aus der neuen Höhe der Straße ergeben. Ebenso verhalte es sich mit den Bordsteinen und Kantsteinen, diese seien als Straßenbegrenzung erforderlich. 25 Die von der X1 AG geltend gemachten Kosten sind ebenfalls beitragsfähige Aufwendungen, da sie durch die Maßnahme entstanden seien. 26 Die Verkehrslenkungsmaßnahmen, wie Beschilderung und prov. Markierungen seien 27 ebenfalls als notwendige Folgekosten zu qualifizieren. 28 Die Eigenleistungen der X1 AG seien nach dem tatsächlichen Aufwand für die hier in Rede stehende Maßnahme berechnet worden. Die Aufwendungen der Bauleitung wurde zwischen der Versorgung und dem Kanal nach tatsächlich geleistetem Stundenaufwand aufgeteilt. Die Leistungsbeschreibung "örtliche Bauüberwachung und Bauoberleitung 2000" sei missverständlich, tatsächlich seien nur Kosten, die durch die Durchführung der hier maßgeblichen Baumaßnahme ab 2003 entstanden seien, berechnet worden. 29 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die zulässige Klage ist unbegründet. 32 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 33 Rechtsgrundlage für die angefochtenen Heranziehungsbescheide vom 23. August 2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Februar 2007 ist § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in dem Gebiet der Stadt X2 vom 17. Juni 1994 in der Fassung der Änderungssatzung vom 24. Februar 2004 KAG Satzung -. 34 Nach diesen Vorschriften erhebt die Stadt X2 Beiträge zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für straßenbauliche Maßnahmen. Dies sind gemäß § 1 Abs. 2 KAGS die Herstellung (einschließlich der Erneuerung), Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile -. 35 Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte den Ermittlungsraum zutreffend abgegrenzt hat. Dessen Annahme, es handele sich vorliegend um eine Anlage im Sinne des § 1 KAG-Satzung ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift kommt hier der sogenannte weite Anlagenbegriff zur Anwendung, wonach eine Anlage nicht mit einer Erschließungsanlage identisch sein muss, sondern deren Grenzen über- oder unterschreiten kann. Die konkrete Abgrenzung der Anlage ergibt sich insoweit grundsätzlich aus dem jeweiligen Bauprogramm, unterliegt jedoch rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Die Grenzen einer Anlage sind nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Sie kann nur ein solcher Teil des Straßennetzes einer Gemeinde sein, der selbstständig in Anspruch genommen werden kann, und sie muss alle Grundstücke erfassen, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Dabei kann die Anlage auch aus mehreren Straßenzügen bestehen, wenn für deren Ausbau ein einheitliches Bauprogramm aufgestellt ist und zudem alle Grundstücke erfasst werden, die durch die Ausbaumaßnahmen wenigstens annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden, 36 vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 (220); Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage, 2006, Rdnrn. 35 ff.. 37 Ausgehend von diesen Bewertungsgrundsätzen kann die vom Bauprogramm des Beklagten erfasste hier in Rede stehende Baumaßnahme als eine einheitliche Anlage angesehen werden. Das Bauprogramm für die hier maßgeblichen Kanalbauarbeiten wurde vom Rat der Stadt X2 beschlossen, dies ergibt sich aus der vom Rat der Stadt beschlossenen Drucksache vom 12. Mai 2003. Hier wird die Maßnahme aufgeführt unter der Bezeichnung F (M 3 BA) sowie aus der Beschreibung der übrigen Baumaßnahme in diesem Bereich "X/H/U". 38 Danach war vorgesehen die Errichtung eines einheitlichen Kanals (DN 500/DN 600 Beton) im Bereich der Straße F sowie für den X von der Einmündung in den F bis zur Einmündung in den Iweg. Diese Anlage vermittelt den Anliegern auch annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile, 39 vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5569/99 -. 40 Die Anlage ist nach örtlich erkennbaren Merkmalen abgegrenzt. Sie wird zum einen begrenzt durch die Einmündung des Fes in die Straße H sowie zum anderen durch die Einmündung des Xes in den Iweg. Die Grenzen der Anlage sind damit klar bestimmbar. Sie bietet den Anliegern auch annähernd die gleichen wirtschaftlichen Vorteile. Bei dem hier maßgeblichen Bereich handelt es sich um ein Wohngebiet, sowohl im F als auch im unteren Teil des Xes befindet sich ausschließlich Wohnbebauung teilweise mit Garagen. Darüber hinaus besteht zwischen dem F und dem hier maßgeblichen Teil des Xes auch ein zusätzlicher Zusammenhang, der die Zusammenlegung beider Bereiche rechtfertigt, weil teilweise die Eigentümer der Grundstücke des Fes auch Eigentümer der Grundstücke des Xes sind. Auf der südlichen Seite des Xes wurden Garagen errichtet, die – jedenfalls teilweise – auch von den Anwohnern des Fes genutzt werden und sich daher auch eine gewisse Zusammengehörigkeit der beiden Bereiche F und der hier in Rede stehende Teil des Xes ergibt. Das heißt, die hier zu einer Anlage zusammengefassten Grundstücke dienen nicht nur dem selben Zweck, sondern teilweise auch den selben Eigentümern. Darüber hinaus unterscheiden sich die beiden Straßen auch nicht in ihrem Erscheinungsbild. Es wurde die selbe Ausbauart gewählt, beide Bereiche weisen die selbe Fahrbahnbreite auf und es wurde auf Gehwege verzichtet. 41 Eine funktionelle und innere Abhängigkeit der beiden Straßen F und X ist vorliegend nicht zwingend geboten. Diese wird von der Rechtsprechung des BVerwG bei der Bildung von Erschließungseinheiten, - d.h. wenn z. B. mehrere auf Grund eines einheitlichen Bauprogramms ausgebauten Anlagen nicht zu einer einheitlichen Anlage zusammengefasst werden können, weil sie beispielsweise unterschiedliche Ausstattungen aufweisen -, gefordert. 42 Vgl. BVerwG , Urteil vom 16. September 1998 - 8 C 8.97 -; OVG NW; Urteil vom 25. Januar 2005 15 A 548/03 -. 43 Vorliegend geht es aber nicht um die Zusammenlegung mehrerer Anlagen; sondern es wurde bereits positiv festgestellt, dass es sich hier um eine Anlage im Sinne des weiten Anlagenbegriffs der KAG-Satzung der Stadt X2 handelt. Daher ist hier von einer Anlage auszugehen und daher auch bei der Prüfung der weiteren Voraussetzungen von einer ganzheitlichen Betrachtungsweise, die sich sowohl auf den F als auch auf den hier maßgeblichen Teil des Xes bezieht, auszugehen. 44 Bei den im Jahre 2004 abgenommenen Arbeiten handelt es sich auch um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne dieser Vorschriften. Der neue Kanal erfüllt den Tatbestand einer beitragsfähigen Verbesserung. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage durch die Ausbaumaßnahmen nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Fläche oder der Art der Befestigung in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft unterscheidet. Dabei kann sich die Maßnahme auf die ganze Anlage, einzelne Teilanlagen oder selbstständige Teile einer Teilanlage beziehen. 45 Vgl. hierzu OVG NW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -, KStZ 1984, S. 114; Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 -, KStZ 1988, S. 151 ff.. 46 Die erstmalige Anlegung einer unterirdischen Straßenentwässerung stellt dabei grundsätzlich eine Verbesserung der Anlage dar, 47 vgl. OVG NW, Urteil vom 18. August 1992 - 2 A 2642/89 -. 48 Da in der Straße F vor dem hier maßgeblichen Ausbau keine Regenwasserkanalisation vorhanden war, stellt der hier erstmals eingebaute Kanal, der unbestritten auch der Entwässerung der Straße dient, auf jeden Fall eine Verbesserung i. S. d. § 8 KAG NRW dar. Denn durch den Einbau des Kanals wurde im Vergleich zu dem Ausbauzustand vor dem hier maßgeblichen Einbau ein schnelleres und sicheres Abfließen des auf der Oberfläche der Straße befindlichen Wassers gewährleistet. 49 Ob die Verlegung des neuen Kanals DN 600 im hier in Rede stehenden Bereich des Xs eine Verbesserung für den X darstellt, kann dahingestellt bleiben. Hier wurde lediglich der Querschnitt des Kanals (vormals DN 300, nunmehr DN 600) vergrößert, ohne dass ein Entwässerungsnot- oder -missstand vor dem Ausbau in diesem Bereich erkennbar gewesen wäre. Dies wurde auch vom Beklagten nicht vorgetragen. Der Beklagte hat vielmehr den Ausbau in diesem Bereich damit begründet, dass die Dimensionsvergrößerung vorgenommen wurde, da der Umschluss des Regenwasserkanals aus der H und der Neuanschluss des Fs dies notwendig gemacht hätten. Es ist daher fraglich, ob sich durch den Ausbau des größer dimensionierten Kanals auch die Straßenentwässerungsleitung in dem hier maßgeblichen Bereich des Xes vorteilhaft verändert wurde, 50 vgl. hierzu OVG NW Urteil vom 29. Januar 2002 - 5 A 2128/00 -. 51 Für die Verbesserung der hier in Rede stehenden Anlage ist allerdings eine ganzheitliche Betrachtungsweise (s. o.) geboten, so dass zu fragen ist, ob die Anlage F/ X von H bis Iweg insgesamt verbessert wurde. Dies ist zu bejahen, denn von der insgesamt 310 m langen Gesamtanlage wurde der weit überwiegende Teil (nämlich der F mit ca. 240 m) unbestritten in seiner Entwässerungsleistung verbessert. So hat das OVG NW in seinem Urteil vom 8. Dezember 1995 – 15 A 2402/93 – festgestellt, dass auch der Umstand die Entstehung der Beitragspflicht nicht schadet, wenn nur ein Teil der Straße ausgebaut und verbessert wird, wenn im Verhältnis zum ausgebauten Teil das nicht ausgebaute Stück einen dermaßen untergeordneten Teil der Anlage darstellt, dass es der Annahme der Verbesserung der Anlage in ihrer Gesamtheit nicht entgegensteht. 52 Vorliegend liegt der Fall zwar so, dass der ausgebaute Bereich größer ist als der verbesserte Bereich (im Gegensatz zu der oben genannten Rechtsprechung, wonach der ausgebaute Bereich kleiner ist als der verbesserte), der Grundgedanke der oben zitierten Rechtsprechung ist aber auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Denn wenn die Verbesserung der Gesamtanlage nur möglich ist, wenn ein Teilbereich mit ausgebaut wird - auch wenn dieser keine konkrete Verbesserung erfährt -, so ist dennoch eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und zu fragen, ob die Behörde hier ermessensgerecht die konkrete Ausbauart gewählt hat und diese zu einer Verbesserung der Gesamtanlage geführt hat. Dies wurde bereits bejaht. Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass der Kanal im hier maßgeblichen Bereich des Xs den selben Querschnitt haben muss wie der Kanal, der im F verlegt wurde, um eine verbesserte Entwässerung zu gewährleisten. Denn es macht wenig Sinn, einen Kanal mit der Größe DN 600 in einen Kanal DN 300 (wie er vormals im X existierte) münden zu lassen. Daher ist davon auszugehen, dass nur die Verlegung eines einheitlich dimensionierten Kanals im F und dem anschließenden Teil des Xs zu einer garantierten Verbesserung der Gesamtanlage führt. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn zwar die Verlegung des Kanals im F eine Verbesserung darstellen würde und die Behörde zunächst sehenden Auges - abwarten müsste, bis in dem hier maßgeblichen Bereich des Xs ein Entwässerungsproblem entsteht, um dann diese Maßnahme als Verbesserung abrechnen zu können. Damit ist eine Verbesserung der Gesamtanlage gegeben. 53 An der Verbesserung der Entwässerung ändert nichts, dass die hier gewählte Ausbauart sich (auch) aus dem Umschluss des Regenwasserkanals aus der H ergeben hat. Der Beklagte bestreitet nicht, dass hier die Dimensionierung des eingebauten Kanals (DN 600) deshalb gewählt wurde, weil der Kanal auch Regenwasser aus anderen Straßen aufnehmen sollte. Auf diese Erwägung kommt es aber nicht an. Grundsätzlich ist unerheblich, aus welchem Anlass und aus welchen Gründen der Beklagte die konkrete Ausbauart gewählt hat, das Motiv des Ausbaus ist unerheblich. Es kommt allein darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW objektiv vorliegen, 54 vgl. OVG NW, Beschluss vom 15. August 2005 - 15 A 2267/05 -. 55 Darüber hinaus ließe sich der Ausbau in dem hier in Rede stehenden Bereich des Xes auch als Folgemaßnahme qualifizieren. Denn die Beitragsfähigkeit von Ausbaumaßnahmen erfordert nicht, dass sich diese auf der Anlage befinden bzw. Teil der Anlage sind. Erforderlich ist allein, dass es sich um Aufwendungen handelt, die durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurden, 56 vgl. OVG NW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 - sowie Urteil vom 26. März 1991 2 A 2125/88 -. 57 Der Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass die hier gewählte Ausbauart erforderlich gewesen ist. Diese ergibt sich zum einen daraus, dass nur eine einheitliche Dimensionierung des Kanals (DN 600) im F sowie im anschließenden Bereich des Xes sinnvoll ist (s. o.) und zum anderen aus wirtschaftlichen Erwägungen. So hat der Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass es vorliegend zwei Varianten für das Gesamtentwässerungssystem gegeben habe. Es habe die Möglichkeit bestanden, den Regenwasserkanal aus der H an den neuen Regenwasserkanal im F anzuschließen oder aber einen gesonderten Regenwasserkanal DN 300 im F und die hydraulische Sanierung/Höherdimensionierung des vorhandenen Regenwasserkanals Iweg vorzunehmen. Die letzte Variante hätte zu einer Verdoppelung der Kosten geführt, so dass die hier gewählte Ausbauart die günstigere Alternative darstellte. Damit hat der Beklagte den Grundsatz der Erforderlichkeit auch für den Ausbau des Kanals im hier maßgeblichen Bereich des Iweges beachtet und könnte den hier verlegten Kanal auch als notwendige Folgekosten abrechnen. 58 Die Verbesserung der Straßenentwässerung ist auch mit wirtschaftlichen Vorteilen für die Anlieger verbunden. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bewirkten Steigerung des Gebrauchswerts der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. Mit der Steigerung des Gebrauchswerts kann auch eine Steigerung des Verkehrswerts einhergehen, die mit einer möglichen, den Bedingungen der verbesserten Anlage angepassten Änderung der Grundstücksnutzung eintritt, ohne dass dies allerdings notwendige Voraussetzung für die Bejahung des wirtschaftlichen Vorteils wäre. 59 Vgl. OVG NW, Urteile vom 31. August 1978 – II A 222/76 , KStZ 1979, 73 und vom 23. März 1987 2 A 42/85 , ZKF 1987, 277 jeweils mit weiteren Nachweisen. 60 Ein solcher wirtschaftlicher Vorteil in Form einer Steigerung des Gebrauchswertes ihrer Grundstücke wird den Anliegern vorliegend geboten. Die verbesserte Entwässerung der Fahrbahn führt zum zügigen und schnellen Abflusses des Wassers auf der Straße und damit sind die Anliegergrundstücke sicherer und leichter zu erreichen. Dies verbessert deren Erschließungssituation und erhöht zugleich ihren Gebrauchswert. 61 Vgl. hierzu Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 134, 137. 62 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit ist nicht erkennbar. Zwar besteht im KAG NRW keine der Vorschrift des § 128 BauGB entsprechende Regelung, in der der Grundsatz der Erforderlichkeit für das Erschließungsbeitragsrecht gesondert Ausdruck gefunden hat. Der verfassungsrechtlich verbürgte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat der Beklagte aber auch im Ausbaubeitragsrecht zu beachten. Der Beklagte hat gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen; insbesondere war die Maßnahme erforderlich. Der Grundsatz der Erforderlichkeit ist ausgerichtet zum einen sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin als auch auf die Art der Durchführung und zum anderen auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten. Die Gemeinde hat sowohl bei der Entscheidung, ob und welche Ausbaumaßnahmen vorgenommen werden sollen als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms (Ausbauart) einschließlich der Einzelarbeiten, die zur Verwirklichung des mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziels erforderlich sind, einen weiten Spielraum, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist und erst dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können. Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, könnte einer Überschreitung des der Gemeinde zustehenden Spielraums allenfalls ausnahmsweise anzunehmen sein, wenn die Anlage - etwa nachdem sie erst vor sehr kurzer Zeit mit einer Beitragsbelastung grundlegend ausgebaut worden ist - ohne sachlich rechtfertigenden Grund und mithin willkürlich (erneut) verändert werden soll, 63 vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, 2004, NJW-Schriftenreihe Band 42, § 33, Rdnr. 43. 64 Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Der hier in Rede stehende Ausbau war sachlich vertretbar. Wie bereits ausgeführt, befand sich im F vor dem Ausbau überhaupt kein Regenwasserkanal, so dass durch den eingebauten Kanal das Regenwasser schneller als bisher abgeleitet wird, was ein sachlicher Grund für den Kanalbau darstellt. Ebenso bestehen keine Bedenken hinsichtlich der konkret gewählten Ausbauart (dem "Wie" der Maßnahme). Es war vorliegend durchaus vertretbar, den hier maßgeblichen Kanal in der vorgenommenen Dimensionierung (DN 600) einzubauen. Hierfür hat der Beklagte sachliche Gründe genannt. Diese ergeben sich für den F daraus, dass hier zusätzliche Abwässer eingeleitet werden und für den anschließenden X daraus, dass hier die Abwässer aus dem F einfließen und daher nur eine einheitliche Dimensionierung des gesamten Kanals Sinn macht (s. o.), damit ist aber die gewählte Ausbauart nicht willkürlich und der Beklagte hat den Grundsatz der Erforderlichkeit gewahrt. Dabei ist unbeachtlich, welche Entwässerungssysteme in anderen Straßen – in denen die Entwässerungssituation möglicherweise sich ganz anders darstellt - gewählt wurde. Im übrigen stehen dem Einbau des hier in Rede stehenden Kanals mit einem Durchmesser von 600 mm keine Erfahrungssätze oder Richtlinien, die den Einbau von einem Kanal mit DN 600 der hier vorhandenen Anliegerstraße als unangemessen ansehen würden, entgegen. 65 Die Beitragspflicht ist mit der endgültigen, dem gemeindlichen Bauprogramm entsprechenden Herstellung der Anlage (nach Abnahme der Bauarbeiten) entstanden (§ 8 Abs. 7 KAG). 66 Die Heranziehung zum Ausbaubeitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den beitragsfähigen sowie den umlagefähigen Aufwand für den Ausbau der Anlage richtig ermittelt und diesen in der zutreffenden Höhe auf das in Rede stehende Grundstück verteilt. 67 Beitragsfähig sind alle tatsächlichen Aufwendungen, die im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit durch eine Ausbaumaßnahme im Sinne des Beitragstatbestandes unmittelbar verursacht und zu deren ordnungsgemäßer Durchführung nach dem Bauprogramm erforderlich sind. 68 Vgl. OVG NW, Urteile vom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl. 1990, 311 (313 f.), vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (348) und vom 2. September 1998 - 15 A 7653/92 - S. 17 des Urteilsabdruckes. 69 Das ist bei den von der X1 AG für die Durchführung der abgerechneten Maßnahme geltend gemachten Aufwendungen für die Leistungen der Fremdunternehmer, für die so genannten Eigenleistungen der X1 AG und des geltend gemachten sonstigen Aufwands der Fall, soweit im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass diese Aufwendungen für die abgerechnete Maßnahme entstanden sind. Dies bedeutet zum einen, dass es nicht darauf ankommt, an wen die konkreten Rechnungen gerichtet wurden, sondern ob diese Aufwendungen der konkreten Maßnahme zuzuordnen und von der Stadt X2 zu tragen sind. 70 Zum anderen verweist die Kammer auf ihr Urteil vom 6. November 2003 – 12 K 7872/01 -, in der sie bereits entschieden hat, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der von der X1 AG geltend gemachten "Eigenleistungen", die sie auf der Grundlage des mit der Stadt X2 geschlossenen Entsorgungsvertrages einem Generalunternehmer vergleichbar erbracht hat, Bedenken rechtfertigen würden. 71 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EntV hat die Stadt X2 die X1 AG mit der Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht, soweit die Stadtentwässerung betroffen ist, beauftragt und sich gemäß § 1 Abs. 4 EntV sogleich verpflichtet, diese ausschließlich durch die X1 AG durchführen zu lassen. Gleichzeitig steht die hier betroffene Entwässerungsanlage gemäß § 1 Abs. 8 Satz 2 EntV als "beigestellte Abwasseranlage" auch weiterhin im Eigentum der Stadt X2, so dass auch die Eigentumsverhältnisse der Beitragsfähigkeit des oben genannten Aufwandes nicht entgegenstehen. Der Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass diese Aufwendungen durch die abgerechnete Maßnahme entstanden sind. So hat die X1 AG eine detaillierte Aufstellung ihrer Eigenleistung geliefert und der Beklagte hat dargetan, dass die Leistungen nach dem tatsächlichen Aufwand zugeordnet wurden. Dabei hat der Beklagte klargestellt und dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte vor, dem nicht zu folgen, dass die Leistungsbeschreibung "örtliche Bauüberwachung und Bauoberleitung ab 2000" missverständlich sei und es tatsächlich nur Kosten, die durch die Durchführung der hier in Rede stehende Baumaßnahme ab 2003 entstanden seien, berechnet worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die X1 AG Kosten geltend gemacht hat, die nicht durch die konkrete Maßnahme verursacht wurden, hat die klägerische Seite nicht substantiiert dargetan und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. 72 Die Aufwendungen, die hinsichtlich der Kleinpflaster und der Betonplatten entstanden sind, sind ebenfalls beitragsfähig. Insoweit handelt es sich zwar um Arbeiten, die auf Privatgrund angefallen sind, diese sind aber als Folgekosten anzusehen und daher dem beitragsfähigen Aufwand zuzuordnen. Der Beklagte hat substantiiert geltend gemacht, dass es sich hier um Regulierungsarbeiten handelt, die infolge des durch den Kanalbau erforderlich gewordenen Fahrbahnausbaus nötig geworden sind. Danach haben sich diese Anpassungsarbeiten aus der neuen Höhe der Fahrbahn ergeben, was sich auch aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausbauplänen ergibt. Danach wurden diese Arbeiten durch die konkrete Ausbaumaßnahme veranlasst und sind – selbst wenn sie außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgen – als notwendige Folgekosten beitragsfähig (s. o.). Hiergegen hat die klägerische Seite ebenfalls keine substantiierten Einwände vorgetragen, denn es reicht nicht aus, lediglich zu behaupten, dass an "vielen Stellen" die alten Kantensteine unverändert belassen wurden, ohne dass eine Niveauanpassung notwendig gewesen sei. 73 Ebenso sind die Kosten für die Bord- und Kantsteine abrechenbar, denn diese gehören ebenfalls zu den Folgekosten der Baumaßnahme, denn im Rahmen der hier erfolgten Baumaßnahme war die Wiederherstellung der Fahrbahn erforderlich geworden. Im Übrigen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass hinsichtlich der Kosten für die Fahrbahn eine Regelung gewählt wurde, die sich zugunsten der Anlieger auswirkt. Denn als Folgekosten der Errichtung der Entwässerungseinrichtung hat der Beklagte nur 50 % der Gesamtkosten berücksichtigt (50 % Abzug für die Grundstücksentwässerung), wobei er auch eine 25 %ige Reduzierung wegen Kostenersparnis vorgenommen hat. Die Fahrbahn, die vor dem Ausbau lediglich chaussiert und mit einer Oberflächenteerung versehen war, weist nach dem Ausbau eine Schottertragschicht (30 cm), eine bituminöse Tragschicht (8 cm) sowie eine bituminöse Deckschicht (3 cm) auf. Damit ist eine qualitativ höherwertige Befestigung gegeben, 74 vgl. OVG NW, Urteil vom 7. September 1977 - II A 392/75 -, 75 und der Tatbestand der Verbesserung als erfüllt anzusehen. Daher hätte der Beklagte ausgehend von den Gesamtkosten für die Errichtung der Fahrbahn lediglich die Kostenersparnis anrechnen müssen und eine 50 %ige Reduzierung wegen des Anteils an der Grundstücksentwässerung wäre entfallen. Da hier eine Verbesserung vorliegt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Fahrbahn vorher verschlissen oder ihre normale Lebensdauer abgelaufen war, denn dies sind lediglich Voraussetzungen für den Tatbestand der "Erneuerung" und müssen bei einer "Verbesserung" nicht erfüllt sein. 76 Ebenso sind die Kosten für die Verkehrslenkungsmaßnahmen als notwendige Folgekosten der hier in Rede stehenden Maßnahme zu qualifizieren. Insoweit hat der Beklagte dargetan, dass diese Maßnahmen für Arbeitsvorgänge entstanden sind, die sich unmittelbar auf den Ausbau der Maßnahme bezogen und die für die programmgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlich gewesen waren, 77 vgl. Driehaus, Erschließungs– und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, 2004, § 33 Rdnr. 11. 78 Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass für den Anschluss des Kanals Xs an den Kanal im Iweg die Induktionsschleife für den Tunnel durchgetrennt werden und danach wieder vollständig erneuert werden musste. Die ausführende X1 AG hat in einer Stellungnahme ausdrücklich bestätigt, dass diese Arbeiten ausschließlich durch die Kanalbauarbeiten verursacht wurden. 79 Die von der klägerischen Seite erwähnte Tunnelsperrung steht nicht im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Baumaßnahme, der Ausbau der hier maßgeblichen Entwässerungseinrichtung erfolgte ab 15. September 2003; die Sperrung des Tunnels ab 14. April 2003. Der Beklagte hat darüber hinaus angegeben, dass der Grund für die Sperrung die Verlegung von Versorgungsleitungen gewesen sei. Hierzu hat die klägerische Seite keine substantiierten Einwände vorgetragen, geschweige denn diese nachgewiesen. 80 Für die von der klägerischen Seite vorgetragene Behauptung, dass die Ausbaukosten in diesem hier maßgeblichen Bereich doppelt so hoch seien wie im "X/Am U" und sich daher der Verdacht aufdränge, dass vorliegend nicht umlagefähige Fremdkosten oder verschiedene Ausbaumaßnahmen nicht zutreffend zugeordnet worden seien, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte erkennbar. 81 Die Kosten wurden daher von dem Beklagten richtig ermittelt. Der Beklagte hat bei seiner Berechnung weiterhin auch berücksichtigt, dass bei der Verbesserung eines Mischwasserkanals nur die Kosten straßenbau beitragspflichtig sind, die allein auf die Straßenentwässerung entfallen. Bei einem Kanal, der – wie vorliegend - sowohl der Grundstücksent-wässerung als auch der Straßenentwässerung dient, darf der auf die Straßenentwässerung entfallende Teil in der Regel auf die Hälfte der insoweit entfallenen Gesamtkosten festgesetzt werden, 82 vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 262. 83 Der Beklagte ist daher zu Recht von 50 % der Gesamtkosten für den Bau des Kanals ausgegangen. 84 Fehler bei der Berechnung der Kostenersparnis sind ebenfalls nicht gegeben. Unbestritten ist, dass die gleichzeitige Verlegung von Versorgungsleitungen vorliegend zu einer Kostenersparnis geführt hat. Die Kostenersparnis, die durch die Verbindung von Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen entsteht, darf nicht nur einem Kostenträger zugute kommen. Die Höhe der eingetretenen Ersparnis und den auf jede Baumaßnahme entfallenden Anteil kann die Gemeinde schätzen. Denn eine pfenniggenaue Ermittlung sowohl der bei getrennter Durchführung der Maßnahme entstandenen Kosten als auch des jeder Maßnahme zuzurechnenden Anteils ist nicht möglich. Es handelt sich um fiktive Kosten, die nur annähernd errechnet und deshalb geschätzt werden können. 85 vgl. Dietzel/Kallerhoff a. a. O., Rndr. 280 ff. mit weiteren Nachweisen. 86 Die hier erfolgte Aufteilung der Kosten ist sachgerecht. Der Beklagte hat die Kosten entsprechend der schematischen Darstellung des Regelprofils zu 75 % der Kanalrechnung und zu 25 % der Versorgungsrechnung zugeordnet. Bedenken, das Regelprofil als Schätzungsgrundlage zu verwenden, bestehen nicht, es gibt die ungefähre Dimensionierung der verlegten Leitungen bzw. des errichteten Kanals wieder und macht deutlich, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen. Die Aufteilung nach dem vom Beklagten gewählten Schlüssel kann daher nicht als willkürlich angesehen werden. Die von der klägerischen Seite vorgenommene Verteilung der Kosten überzeugt das Gericht nicht. Insoweit greift die klägerische Seite lediglich einen Punkt der hier vorgenommenen Arbeiten, z. B. Anschlussschächte von den Versorgungsleitungen zu den Häusern auf, ohne beispielsweise zu berücksichtigen, dass ein Abwasserkanal größer dimensioniert ist und tiefer einzubauen ist als die hier verlegten Versorgungsleitungen. Die von der klägerischen Seite vorgenommene Betrachtungsweise ist daher einseitig und nicht als Grundlage geeignet. 87 Auch die Ermittlung des von den Grundstückseigentümern zu tragenden umlagefähigen Aufwandes, das ist der beitragsfähige Aufwand nach Abzug des sog. Gemeindeanteiles, ist nicht zu beanstanden. 88 Der Beklagte hat seinen Berechnungen zutreffend die in der Satzung prozentual festgelegten Anteile der Anlieger zugrundegelegt. 89 Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 2 KAG auch persönlich beitragpflichtig, da sie bei Bekanntgabe der Beitragsbescheide (Mit-)Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke war. 90 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.