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Urteil

18 K 2398/02

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befristung und mit Gründen nicht versehene Auflagen in einem Erlaubnisbescheid sind rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht erkennbar ausgeübt und begründet hat. • Ein Widerrufsvorbehalt, der die Erlaubnis ausdrücklich jederzeit und ohne auf die gesetzlichen Widerrufsgründe bezogene Beschränkung freigibt, ist rechtswidrig. • Nebenbestimmungen mit Dauerwirkung sind bei Kontrolle nach den veränderten materiellen Vorschriften auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit unbegründeter Befristung, Auflagen und beliebiger Widerrufsvorbehalte bei Hundeerlaubnis • Eine Befristung und mit Gründen nicht versehene Auflagen in einem Erlaubnisbescheid sind rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht erkennbar ausgeübt und begründet hat. • Ein Widerrufsvorbehalt, der die Erlaubnis ausdrücklich jederzeit und ohne auf die gesetzlichen Widerrufsgründe bezogene Beschränkung freigibt, ist rechtswidrig. • Nebenbestimmungen mit Dauerwirkung sind bei Kontrolle nach den veränderten materiellen Vorschriften auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu prüfen. Die Klägerin meldete 2000 zwei Hunde an; für beide erteilte die Ordnungsbehörde im August 2001 Erlaubnisse unter dem Vorbehalt des Widerrufs, befristet auf fünf Jahre und verbunden mit zahlreichen Auflagen sowie einer Gebühr von 50 DM je Erlaubnis. Die Klägerin erhob Widerspruch und später Klage; Teile der Klage wurden zurückgenommen oder sind erledigt. Sie rügte insbesondere die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage und Verfahrens- und Ermessensfehlern. In der mündlichen Verhandlung verblieb die Klage im Wesentlichen gegen die Befristung, den Widerrufsvorbehalt und die Auflagen des Bescheids für den Rüden Bolle. Das Gericht prüfte die Nebenbestimmungen nach dem zum Verhandlungszeitpunkt geltenden Landeshundegesetz. • Verfahrenseinstellung erfolgte betreffend zurückgenommene Klageteile gemäß §92 Abs.3 VwGO. • Die noch streitige Klage ist begründet; die angefochtenen Nebenbestimmungen sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung und nach den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Vorschriften zu prüfen. • Nach §4 Abs.4 LHundG NRW kann die Erlaubnis befristet und mit Auflagen versehen werden; dies stellt die Befristung und Auflagen in das Ermessen der Behörde, dessen Ausübung zu begründen ist (§39 Abs.1 VwVfG NRW). • Die Behörde hat bei der Befristung keine sachgerechte Ermessensabwägung erkennbar angestellt und keine konkrete Begründung vorgelegt, sodass die Befristung formell und materiell rechtswidrig ist. • Gleiches gilt für die Auflagen: es fehlt an der erforderlichen Einzelfallbegründung, weshalb gerade diese Auflagen im konkreten Fall notwendig und geeignet sind; allgemeine Ausführungen genügen nicht. • Die speziell angeordnete Höchstleinenlänge (1,5 m) wurde nicht konkret begründet; eine sinnvolle Abgrenzung etwa zu weniger besiedelten Bereichen oder berücksichtigenden tierschutzrelevanten Erwägungen fehlt. • Der Widerrufsvorbehalt ist rechtswidrig, weil er ausdrücklich als jederzeitiger Widerruf formuliert ist und damit eine beliebige, nicht auf die gesetzlichen Zwecke beschränkte Widerrufsmacht suggeriert; ein Widerruf darf nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Widerrufsgründe eintreten. • Die Klägerin ist durch die rechtswidrigen Befristung, Auflagen und den Widerrufsvorbehalt in ihren Rechten verletzt, sodass Aufhebung gemäß §113 Abs.1 VwGO geboten ist. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als Teile zurückgenommen wurden. Im Übrigen wurden der Erlaubnisbescheid für den Rüden Bolle vom 7.9.2001 und der Widerspruchsbescheid der Landrätin vom 15.3.2002 aufgehoben, soweit sie eine Befristung, den pauschalen Widerrufsvorbehalt und die mit unzureichender Begründung versehenen Auflagen enthielten. Die Aufhebungen erfolgten, weil die Behörde ihr Ermessen nicht erkennbar ausgeübt und die erforderlichen einzelfallbezogenen Begründungen nach §39 VwVfG NRW nicht geliefert hat und der Widerrufsvorbehalt in der gewählten Form rechtswidrig ist. Die Klägerin hat damit in dem verbleibenden Streitteil obsiegt; der Beklagte trägt die Verfahrenskosten, da der zurückgenommene Teil der Klage nur von geringem Gewicht war und das prozessuale Ergebnis sachgerecht erscheint.