Urteil
6 K 2292/02
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:1128.6K2292.02.00
28Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist Halterin der am 22. Oktober 1995 geborenen Hündin "N. ". Bei dieser Hündin handelt es sich um einen Bullterrier-Setter-Münsterländer-Mix. Der Hund ist 47 cm groß und etwa 27 kg schwer. 3 Am 31. Juli 2000 beantragte die Klägerin beim Bürgermeister der Stadt X. eine Erlaubnis zum Halten ihrer Hündin gemäß § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) vom 30. Juni 2000. 4 Diesem Antrag gab der Beklagte, der nach dem Umzug der Klägerin in sein Gemeindegebiet nunmehr für die Bearbeitung des Antrages zuständig geworden war, mit Bescheid vom 28. Februar 2001 statt und erteilte der Klägerin unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die beantragte Erlaubnis, der er insgesamt zehn im Einzelnen aufgeführte Auflagen beifügte. Unter anderem wurde der Klägerin unter Ziff. 3. zur Auflage gemacht, außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf den Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen den Hund an der Leine zu führen und ihm einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. 5 Mit Schreiben vom 14. Februar 2001 und vom 19. April 2001 wiederholte die Klägerin einen ihren Angaben zufolge bereits im Juli 2000 gestellten Antrag auf Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht entsprechend § 6 Abs. 4 LHV NRW. In diesem Zusammenhang legte sie einen Nachweis über eine mit ihrer Hündin erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung durch den M. M1. E. , vom 15. Juni 2001 vor. 6 Nachdem der Beklagte im Rahmen eines in dieser Sache zwischen den Beteiligten geführten Eilverfahrens (- 6 L 743/01 -) den Nachweis über die erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung anerkannt hatte, gab er dem Befreiungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 statt und erteilte ihr unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die beantragte Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht für ihren Hund N. mit dem Hinweis darauf, dass der Leinenzwang für das Gebiet der Gemeinde S. im Rahmen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde S. " vom 21. März 1996 bestehen bleibe. Zugleich erteilte der Beklagte der Klägerin u.a. Auflagen betreffend die Leinenführung. 7 Mit Gebührenbescheid ebenfalls vom 15. Oktober 2001 zog der Beklagte die Klägerin für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung über die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,-- DM heran. Diesen Bescheid korrigierte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2001 hinsichtlich einer im Ursprungsbescheid versehentlich erfolgten falschen Namensangabe. 8 Mit Schreiben vom 15. November 2001 legte die Klägerin sowohl gegen den Bescheid über die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht vom 15. Oktober 2001 als auch gegen den Gebührenbescheid vom 23. Oktober 2001 Widerspruch ein. Sie wies insbesondere darauf hin, der Erlaubnisbescheid sei widersprüchlich, weil mit ihm zugleich eine Auflage verbunden worden sei, den Hund an einer 1,5 m langen Leine zu halten. 9 Mit Bescheid vom 17. Juli 2002 änderte der Beklagte daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2001 ab und erteilte der Klägerin unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und unter Hinweis auf den sich aus dem Ortsrecht ergebenden Leinenzwang die beantragte Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht ohne die beanstandete Auflage. Der Klägerin wurde lediglich zur Auflage gemacht, die Ausnahmegenehmigung beim Ausführen des Hundes mitzuführen (Ziff. 1.). Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass weitere Auflagen der örtlichen Ordnungsbehörde oder des Kreisveterinäramtes jederzeit nachgereicht werden könnten (Ziff. 2.). 10 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass für den angefochtenen Bescheid keine gültige Rechtsgrundlage existiere. Die Landeshundeverordnung sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. 11 Diesen Widerspruch wies der Landrat des Kreises B. mit "Verwerfungsbescheid" vom 29. August 2002 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, ausweislich des Eingangsstempels sei der Widerspruch beim Beklagten erst am 20. August 2002 und damit verspätet eingegangen. Der Widerspruch sei daher als unzulässig zu verwerfen. 12 Die Klägerin legte gegen diesen "Verwerfungsbescheid" mit Schreiben vom 4. September 2002 Widerspruch ein. 13 Am 25. September 2002 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich ursprünglich gegen sämtliche ergangenen Bescheide des Beklagten wendete. Zur Begründung verweist sie unter Vorlage einer Vielzahl fachlicher Stellungnahmen und Gutachten im Wesentlichen darauf, die Landeshundeverordnung und nachfolgend das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Hundegesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) seien verfassungswidrig. Insbesondere seien Rasselisten, nach denen einige Hunderassen a priori als gefährlich beurteilt würden, aus fachlicher Sicht nicht zu rechtfertigen. Diese Frage sei vom Normgeber auch überhaupt nicht geprüft worden. Eine wirkliche Gefahrenprävention werde über eine derartige Normgebung zudem nicht erreicht. Der angefochtene Erlaubnisbescheid sei überdies deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte ihn ermessensfehlerhaft und ohne Einzelfallprüfung erlassen habe. Der Widerrufsvorbehalt sei zudem rechtswidrig, weil er nach der Formulierung im Bescheid "jederzeit" erfolgen könne und damit in das Belieben des Beklagten gestellt sei. 14 Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. November 2002 das Klageverfahren hinsichtlich der verschiedenen Streitgegenstände getrennt. Die Klägerin hat die einzelnen Klageverfahren in der Folgezeit überwiegend durch Klagerücknahme beendet. Aufrechterhalten hat sie die unter dem vorliegenden Aktenzeichen geführte Klage, die sich gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Fassung seines Änderungsbescheides vom 17. Juli 2002 und den Verwerfungsbescheid des Landrates des Kreises B1. vom 29. August 2002 richtet. Ebenso aufrechterhalten hat sie die unter dem Aktenzeichen - 6 K 2291/02 - geführte Klage, die sich gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Fassung seines Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2001 richtet. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2003 hob der Landrat des Kreises B1. seinen "Verwerfungsbescheid" vom 29. August 2002 auf und wies den Widerspruch der Klägerin gegen den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. Juli 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach weiteren Ermittlungen nunmehr davon auszugehen sei, dass der Widerspruch fristgerecht eingegangen sei. Er sei in der Sache aber nicht begründet. Die Erlaubnis-erteilung orientiere sich an den Vorgaben der Landeshundeverordnung und stehe auch im Einklang mit den Vorschriften des Landeshundegesetzes. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 wies der Landrat des Kreises B1. den Widerspruch der Klägerin gegen den im Verfahren - 6 K 2291/02 - angefochtenen Gebührenbescheid ebenfalls als unbegründet zurück. 17 Die Klägerin beantragt im vorliegenden Verfahren nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, 18 den Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Fassung seines Änderungsbescheides vom 17. Juli 2002, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises B1. vom 23. Januar 2003, aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er bezieht sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 22 In einem Erörterungstermin am 25. Juli 2005 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Die Beteiligten haben in diesem Termin übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren - 6 K 2291/02 -, - 6 K 1938/02 -, - 6 K 697/02 -, - 6 K 2290/02- , - 6 K 2293/02 -, - 6 L 743/01 - und - 6 L 1027/02 - nebst den zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen und den umfangreichen von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 25 Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 26 Die auf eine Aufhebung des Erlaubnisbescheides des Beklagten gerichtete Anfechtungsklage ist insbesondere nicht aufgrund der Annahme unzulässig, dass die Klägerin durch die Erteilung der von ihr beantragten Erlaubnis nicht belastet sei. Denn im Mittelpunkt der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten steht die Frage, ob für die Haltung der Hündin der Klägerin überhaupt eine Verpflichtung besteht, diese in der Öffentlichkeit an der Leine zu führen sowie ihr einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen. Die Klägerin bestreitet das Bestehen einer derartigen Verpflichtung und demzufolge das Erfordernis der beantragten und - versehen mit einem Widerrufsvorbehalt und einzelnen Auflagen - erhaltenen Befreiung. Ausgehend von ihrer Rechtsansicht kann die Klägerin daher geltend machen, bereits durch die Verpflichtung, die streitgegenständliche Befreiung erhalten zu müssen, um ihre Hündin ohne Maulkorb und Leine ausführen zu können, in ihren Rechten verletzt zu sein. Ihr Klageziel, eine gerichtliche Feststellung zu der Frage des Bestehens einer Erlaubnispflicht zu erlangen, kann sie mit der vorliegenden Anfechtungsklage und der in deren Rahmen inzident erfolgenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Erlaubnisbescheid erreichen. Eine isolierte Anfechtung lediglich der belastenden Nebenbestimmungen des Bescheides entspräche daher nicht ihrem Rechtsschutzziel. In Betracht käme vorliegend zwar grundsätzlich auch die Verfolgung eines Klageantrages mit dem Ziel der Feststellung, dass für die Hündin der Klägerin keine Maulkorb- und Leinenpflicht besteht und sie einer Befreiung von dieser Verpflichtung daher nicht bedarf. Eine derartige Feststellungsklage wäre gegenüber der vorliegenden Anfechtungsklage wohl auch nicht subsidiär. Die Klägerin ist aber gleichwohl nicht daran gehindert, ihr Rechtsschutzziel im Wege der Anfechtung des Erlaubnisbescheides zu verfolgen, der den Rechtsschein einer Erlaubnispflicht begründet und überdies der ebenfalls erfolgten und die Klägerin zweifellos belastenden Gebührenerhebung zugrunde liegt und ohne Anfechtung in Bestandskraft erwachsen würde. Vor diesem Hintergrund dürfte es sich bei der Anfechtungsklage auch um das rechtsschutzintensivere und deshalb aus Sicht der Klägerin vorzugswürdige Verfahren handeln, 27 vgl. allgemein zum möglichen Nebeneinander von Anfechtungs- und Feststellungsklage: Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietz-ner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2003), § 43 Rdnr. 40 f., 46 ff. m.w.N.; wie hier in einem vergleichbaren Fall: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2003 -18 K 2419/01-, veröffentlicht im Internetportal der Justiz NRW unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe. 28 Die hiernach zulässige Klage ist nicht begründet. 29 Der Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 2001 in der Fassung seines Änderungsbescheides vom 17. Juli 2002, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises B1. vom 23. Januar 2003, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 30 Die angefochtene Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW auf Antrag bei Nachweis einer fehlenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit von der Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW, den als gefährlich geltenden Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer Leine zu führen und ihm einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen, eine Befreiung erteilen. 31 Der Anwendbarkeit des Landeshundegesetzes NRW steht nicht entgegen, dass der Beklagte seine bereits am 15. Oktober 2001 ergangene Ordnungsverfügung auf die damals noch geltende Norm des § 6 Abs. 4 LHV NRW gestützt hat. Zum einen ordnet die Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 2 LHundG NRW an, dass eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht als - ohnehin inhaltlich weitgehend übereinstimmende - Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW fortgilt. Diese Übergangsregelung dürfte nach Sinn und Zweck der Vorschrift für eine nach altem Recht erfolgte Befreiung von der Leinenpflicht ebenfalls gelten, 32 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2005 -16 K 668/02- , http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe. 33 Zum anderen handelt es sich bei der angefochtenen Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht um einen in die Zukunft fortwirkenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dem es für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, 34 vgl. im Einzelnen: Kopp, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rdnr. 29 ff., 43 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. März 2003 - 5 B 328/03-; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16. Oktober 2003 -20 K 654/02-; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2003 -18 K 2419/01-; sowie zuletzt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2005 -16 K 668/02-; alle Entscheidungen veröffentlicht unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe 35 Der Fortgeltung der nach altem Recht erfolgten Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht und damit einer Anwendung des Landeshundegesetzes steht auch nicht eine mögliche Nichtigkeit der Landeshundeverordnung entgegen. Selbst wenn vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG), 36 vgl. Urteile vom 3. Juli 2002 -6 CN 8.01-, DVBl. 2002, 1562 (zur Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung); vom 18. Dezember 2002 -6 CN 1.02-, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 73 (zur Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung); vom 20. August 2003 -6 CN 4.02-, <juris> (zur Brandenburgischen Hundehalterverordnung); vom 28. Juni 2004 -6 C 21.03-, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 76 (zur Rheinland-Pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung); und vom 10. November 2004 -6 BN 3.04-, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 79 (zur Hessischen Gefahrenabwehrverordnung), 37 Anhaltspunkte für eine mögliche Nichtigkeit auch der nordrhein-westfälischen Landeshundeverordnung bestehen, führte dies nicht zu einer Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit der auf ihrer Grundlage erlassenen Verwaltungsakte mit der Folge, dass sie einer Überprüfung anhand der Regelungen des Landeshundegesetzes überhaupt nicht mehr zugänglich wären. Denn eine mögliche Nichtigkeit der Landeshundeverordnung wäre, selbst wenn man sie zu den besonders schwerwiegenden Fehlern im Sinne des § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zählte, angesichts der bis zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Juli 2002 (6 CN 8.01) ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte, die vielfach von einer Wirksamkeit entsprechender landesrechtlicher Regelungen ausgegangen waren, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände jedenfalls nicht offensichtlich, 38 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2005 -16 K 668/02- , a.a.O., m.w.N. 39 Die für die streitgegenständliche Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht demnach nunmehr zugrunde zu legende Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW ist wirksam. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die hier streitentscheidenden Normen des Landeshundegesetzes NRW verfassungswidrig und deshalb nicht anwendbar seien. Die Gründe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Nichtigkeit der landesrechtlichen Hundeverordnungen führen bzw. geführt haben, namentlich die fehlende Kompetenz des Verordnungsgebers für Regelungen der Gefahrenvorsorge, treffen auf die hier streitgegenständlichen Regelungen bereits deshalb nicht zu, weil diese nicht vom Verordnungsgeber, sondern vom hierfür zuständigen Landesgesetzgeber erlassen worden sind. Die im vorliegenden Verfahren Bedeutung erlangenden Regelungen erweisen sich aber auch nicht aus anderen Gründen als verfassungswidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt insbesondere die in § 3 Abs. 2 LHundG NRW normierte gesetzliche Vermutung der Gefährlichkeit einzeln aufgeführter Hunderassen (sog. "Rasseliste"), die letztlich wegen der Zugehörigkeit der Hündin der Klägerin zu einer der aufgeführten Rassen (Bullterrier) Grundlage für die grundsätzlich bestehende und hier streitauslösende Maulkorb- und Leinenpflicht ist, nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm. 40 Die Frage der Verfassungsmäßigkeit sog. "Rasselisten", wie sie inzwischen in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen bzw -verordnungen normiert sind, ist bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) gewesen. In seiner Entscheidung vom 16. März 2004, 41 vgl. Urteil vom 16. März 2004 -1 BvR 1778/01-, BVerfGE 110, 141, 42 hatte sich der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren mit der Verfassungsmäßigkeit derartiger "Rasselisten" im "Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" vom 12. April 2001 auseinander-zusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit einer solchen "Rasseliste" bestätigt und in der zitierten Entscheidung hierzu u.a. ausgeführt: 43 "... dem Gesetzgeber [steht] nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu,... 44 ... Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können. ... 45 ... Es ist Sache des Gesetzgebers, im Hinblick auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können. Die Anforderungen an die Gewissheit seiner Annahmen und den Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit richten sich nach der Art der zu ergreifenden Maßnahme. ..." 46 Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen zum gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraum ist das Bundesverfassungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass 47 "die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen, [...] vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig [ist]." 48 Das Bundesverfassungsgericht ist bei dieser Wertung in Übereinstimmung mit dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand davon ausgegangen, dass allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne. Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden könne, hänge vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus: 49 "Ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann auch dann gegeben sein, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Der Gesetzgeber darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Für Hunde der hier in Rede stehenden Rassen [scr.: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier] konnte der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen." 50 Derartige Anhaltspunkte hat das Bundesverfassungsgericht unter Auseinandersetzung mit einzelnen wissenschaftlichen Gutachten und Stellungnahmen u.a. darin gesehen, dass die Fachwissenschaft zwar offenbar darin übereinstimme, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt seien, dass die Fachwissenschaft jedoch auch nicht generell ausschließe, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben könne (vgl. die vom Bundesverfassungsgericht zitierten gutachterlichen Stellungnahmen von Eichelberg, Feddersen-Petersen, und Unshelm sowie das zitierte, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Auftrag gegebene "Gutachten zur Auslegung des § 11 b des Tierschutzgesetzes" - auch sog. "Qualzucht"-Gutachten -). Zum Beleg hat sich das Bundesverfassungsgericht schließlich auf verschiedene "Beißstatistiken" einzelner Bundesländer berufen, die zwar bislang nicht flächendeckend in Bund und Ländern verlässlich geführt würden, teilweise auf geschätzten Angaben beruhten und in ihnen insbesondere genaue Zahlen zur Gesamtzahl einzelner Hunderassen fehlten, die jedoch gleichwohl nicht unergiebig seien und Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit der fraglichen Hunderassen lieferten. Vor diesem Hintergrund seien die darauf gestützten Erwägungen des Gesetzgebers daher auch nicht offensichtlich fehlerhaft. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus: 51 "Der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Hunde der betroffenen Rassen Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden sind. Es ist nicht vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ein Hund dieser Rassen sich dem Einfluss des Halters entzieht und Menschen angreift. Im Hinblick auf das hohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt, und mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen, die Beißvorfälle unter Beteiligung von Hunden [scr.: der betroffenen Rassen] wegen deren Stärke und Beißkraft für diese Schutzgüter haben können, bilden die genannten Daten [scr.: aus den "Beißstatistiken"] vor diesem Hintergrund zusammen mit den oben wiedergegebenen Äußerungen des fachwissenschaftlichen Schrifttums eine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Gesetzgebers, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen." 52 Das Bundesverfassungsgericht hat vor dem Hintergrund dieser Ausführungen einen Verstoß der überprüften gesetzlichen Regelung gegen Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verneint. Es hat zudem auch in der Ungleichbehandlung derjenigen Hundehalter, deren Hunde zu den in der "Rasseliste" aufgeführten Hunderassen zählen, und der übrigen Hundehalter, bei deren Hunden dies nicht der Fall ist, keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. Entscheidend für diese Annahme war die Feststellung, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraumes verfassungsrechtlich unbedenklich davon habe ausgehen dürfen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der gelisteten Rassen im Verhältnis zu ihrem Bestand in den zurückliegenden Jahren überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt gewesen seien und deswegen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich seien. Dies sei für Hunde anderer Rassen nicht in gleicher Weise festzustellen. 53 Angesichts der komplexen Gefährdungslage, die der Gesetzgeber zu beurteilen hatte und über die verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht in ausreichendem Maße vorliegen, hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch weiter ausgeführt: 54 "Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. ... 55 ...Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie [scr.: gelistete] Hunde [...], könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken." 56 Das Bundesverfassungsgericht hat in der Folgezeit diese Rechtsprechung auf verschiedene landesrechtliche Regelungen ausgedehnt und insbesondere für die in § 6 Abs. 3 Satz 2 LHV NRW geregelte Maulkorbpflicht für gelistete Hunderassen, zu denen - wie bereits ausgeführt - auch der Bullterrier gehört(e), festgestellt, dass diese Regelung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, 57 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. März 2004 -1 BvR 1770/02, 1 BvR 1891/02- <juris>; vgl. auch Nichtannahmebeschlüsse vom 16. März 2004 -1 BvR 550/02-, NVwZ 2004, 975, und vom 22. März 2004 -1 BvR 1682/01- <juris> (beide zur Rheinland-Pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung); vom 29. März 2004 -1 BvR 492/04- <juris> (zur Bayerischen Kampfhundeverordnung); sowie vom 29. März 2004 -1 BvR 1498/00- <juris>, und vom 31. März 2004 -1 BvR 1363/01- <juris> (beide zur Berliner Hundeverordnung); im Ergebnis ebenso: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf.1-VII-03-, NVwZ-RR 2005, 176. 58 Die Kammer schließt sich hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW der ausführlich dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes an. Diese Rechtsprechung ist auch ohne weiteres auf das hier einschlägige Landesrecht übertragbar. 59 Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der vier Hunderassen in der hier in Rede stehenden Regelung des § 3 Abs. 2 LHundG NRW ausdrücklich auf die "Rasselisten" des § 2 Abs. 1 Satz 1 des durch das "Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" vom 12. April 2001 erlassenen Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes sowie des § 11 der in diesem Zusammenhang erlassen Tierschutz-Hundeverordnung berufen, 60 vgl. den im Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung einzelner gefährlicher Hunde in § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht mehr abgeänderten Gesetzesentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, LT- Drucksache 13/2387, Abschnitt B, Begründung zu § 3 Absatz 2 Satz 1, S. 19 f.; im Ergebnis im Übrigen ebenso der Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 17. Dezember 2002, LT-Drucksache 13/3393, Abschnitt A I. Ziff. 2.2, S. 11. 61 Der Landesgesetzgeber durfte dieser bundesrechtlichen Regelung, die nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verfassungsgemäß ist, inhaltlich auch trotz der auch im Gesetzgebungsverfahren bereits formulierten Bedenken der angehörten Sachverständigen, 62 vgl. u.a. deren Äußerungen in der Öffentlichen Anhörung vom 19. April 2002, Ausschussprotokoll 13/562, 63 folgen, zumal die Bestimmung der vier als gefährlich geltenden Hunderassen überdies dem Eckpunktepapier des Arbeitskreises für Tierschutz und des Arbeitskreises I der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 20. September 2001 entspricht und das Ziel einer Vereinheitlichung und Harmonisierung der Hundegesetze und -verordnungen der Länder verfolgte, 64 vgl. hierzu die Beschlüsse der IMK vom 8. November 2001 und vom 28. November 2000, in: Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 169. Sitzung der IMK am 7./8. November 2001 in Meisdorf (http://www.im.nrw.de/inn/doks/imk0011.pdf) und der 165. Sitzung der IMK am 24. November 2000 in Bonn (http://www2.bremen.de/innensenator/Kap5/Pdf/0011.pdf). 65 Die in § 3 Abs. 2 LHundG NRW normierte "Rasseliste", die zu der gesetzlichen Vermutung der Gefährlichkeit unter anderem für Hunde der Rasse "Bullterrier" führt, begründet aus den dargelegten Gründen daher keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. 66 Die Norm des § 3 Abs. 2 LHundG NRW ist auch nicht durch Entwicklungen, die zeitlich nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eingetreten sind, inzwischen verfassungswidrig geworden. Insbesondere kann die Klägerin mit ihrem insoweit erhobenen Einwand, dass das inzwischen vorliegende Datenmaterial zweifelsfrei belege, dass gelistete Hunderassen keineswegs häufiger auffällig würden als andere Hunderassen, dass sie vielmehr im Vergleich zu den deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen wie dem Deutschen Schäferhund, dem Rottweiler und dem Dobermann - auch gemessen an ihrer Population - deutlich weniger auffällig geworden seien, nicht durchdringen. 67 Der Klägerin ist insoweit zwar zuzugeben, dass der Landesgesetzgeber vorliegend verpflichtet ist, die weitere Entwicklung zu verfolgen und die gesetzliche Regelung bei einer Veränderung der tatsächlichen Ausgangslage gegebenenfalls an die neuen Erkenntnisse anzupassen. Diese Verpflichtung hat das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. Insoweit steht ihm jedoch nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht ein Spielraum zu. Dieser Zeitraum, der dem Gesetzgeber für eine Überprüfung des Fortbestehens seiner Annahmen zu der Gefährlichkeit einzelner Hunderassen einzuräumen ist, ist so zu bemessen, dass ihm eine verantwortliche Selbstkontrolle und Überprüfung auch der Auswirkungen des Gesetzes auf der Grundlage einer verlässlichen Datenbasis möglich ist, 68 vgl. BVerfG, Urteile vom 8. April 1007 -1 BvR 48/94-, BVerfGE 95, 267 ff., und vom 21. Juni 1977 -1 BvL 14/76-, BVerfGE 45, 187 ff., und Beschluss vom 8. August 1978 -2 BvL 8/77-, BVerfGE 49, 89 ff. 69 Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat insoweit in § 22 LHundG angeordnet, dass die Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft werden sollen. Die Landesregierung soll danach den zuständigen Ausschuss des Landtages über das Ergebnis der Überprüfung unterrichten. Diese Fünfjahresfrist erscheint angesichts der Komplexität der zu beurteilenden Gefahrenlage angemessen und vernünftig. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Landesregierung der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen wird. Im Gegenteil hat das für den Vollzug des Gesetzes verantwortliche Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) dem Landtag NRW inzwischen auf § 22 LHundG NRW gestützte Berichtsbögen für die Jahre 2003 und 2004 übergeben. Die Berichte beruhen auf kalenderjährlich erhobenen Angaben der Kommunen zum Vollzug des Landeshunde-gesetzes, die von den Bezirksregierungen zusammengefasst und dem MUNLV zugeleitet wurden. Diese Berichte sollen auch für die folgenden Jahre erstellt werden. Das erfasste Datenmaterial erstreckt sich auf die behördlich erfassten, im Landeshundegesetz geregelten Hunde, differenziert nach den einzelnen Hunderassen im Sinne von §§ 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW. Erfasst wurden amtlich gemeldete Beißvorfälle, positive und negative Entscheidungen über die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht sowie straf- und bußgeldrechtliche Verstöße, 70 vgl. "Auswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2003" (http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/ver- braucherschutz/hundegesetz/hunde2003.htm), und "Auswertung der Berichte über in NRW behördlich erfasste Hunde im Jahr 2004" (http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/verbraucherschutz/ hundegesetz/hunde2004.htm). 71 Die Landesregierung erhebt damit bereits das Datenmaterial, das nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums Grundlage der Überprüfung durch die Landesregierung und nachfolgend durch den Landesgesetzgeber sein soll. Dabei werden Landesregierung und Landesgesetzgeber nicht nur zu überprüfen haben, ob die bisherige Wertung durch das MUNLV, das Datenmaterial belege, dass bezogen auf die Population bei gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW und Hunden bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW der Anteil von Beißvorfällen mit Verletzungen im Jahr 2003 ca. 4 mal, im Jahr 2004 ca. 3 mal so hoch gewesen sei wie bei großen Hunden im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW, richtig ist. Der Landesgesetzgeber wird die fachwissenschaftliche Diskussion beobachten und sich auch mit der Kritik an der Methode der Erhebung und der Würdigung des Datenmaterials befassen müssen, 72 vgl. u.a. den an das MUNLV gerichteten und auf eine Entfernung der Rasselisten zielenden Antrag des "Club für Molosser e.V." vom 15. September 2005, (http://www.club-fuer- molosser.net/cfm/club/ak-tuell/hvo/rasselisten_aufheben.html), die an den Hessischen Landtag gerichtete Petition vom 27. Juni 2005 (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 6 K 2291/02) sowie die von der Freien Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten, herausgegebene Untersuchung "Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg - ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation" von Struwe/Kuhne vom 24. Februar 2005, (http://www.maulkorbzwang.de/ Briefe/Publikationen/ Studie_Beissvorfaelle_Nuertingen_2005.pdf), 73 und die in anderen Bundesländern erhobenen Daten (vgl. die von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen = BA VII im Verfahren 6 K 2291/02) zu berücksichtigen haben. Ob das nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums vorliegende Datenmaterial für eine verlässliche Beurteilung der von Hunden ausgehenden Gefährdungslage ausreichen wird, oder ob auch andere Kriterien in die Untersuchungen mit einzubeziehen sein werden, wird der Landesgesetzgeber dann zu bewerten haben. 74 Die von der Klägerin vorgelegten oder in Bezug genommenen Unterlagen müssen den Landesgesetzgeber jedoch derzeit (noch) nicht zu einer Aufhebung der Rasselisten oder ihrer Ergänzung um die deutschen Schutz- und Gebrauchshunderassen Deutscher Schäferhund, Rottweiler und/oder Dobermann veranlassen. Insoweit ist es auch angesichts der Vielzahl der Unterlagen, die sich kritisch mit der bestehenden gesetzlichen Regelung auseinandersetzen, nach wie vor sachgerecht, dass der Landesgesetzgeber den ihm eingeräumten zeitlichen Prognosespielraum ausschöpft, zumal die im Jahre 2002 für das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Landeshundegesetz vorgenommene Wertung des Landesgesetzgebers in der Fachwissenschaft zwar umstritten, nach der rechtlichen Würdigung durch das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht so fehlsam gewesen ist, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die beanstandete gesetzliche Regelung abgeben konnte. Dass sie inzwischen so fehlsam geworden wäre, dass sie vernünftigerweise nicht weiter aufrechterhalten bleiben kann, ist dem Datenmaterial nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu entnehmen. Diese Überprüfung bleibt zunächst der Wertung des Landesgesetzgebers vorbehalten. 75 Der Landesgesetzgeber darf daher die weitere Entwicklung der Erkenntnisse zu einzelnen Hunderassen vor einer Neubewertung des Landeshundegesetzes abwarten, zumal er mit der beanstandeten Regelung mit dem Schutz von Leib und Leben von Menschen und Tieren ein hochrangiges Schutzgut verfolgt und das Gesetz in § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW bei Hunden, die sich - wie hier - entgegen der gesetzlichen Vermutung durch den Nachweis eines positiven Verhaltenstests als nicht gefährlich herausgestellt haben, ausdrücklich eine Befreiung von der grundsätzlich bestehenden - hier allein im Streit stehenden - Maulkorb- und Leinenpflicht vorsieht. Die gleichwohl fortbestehenden Beeinträchtigungen für Halter von Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW treten gegenüber dem Schutz der Bevölkerung zurück und sind jedenfalls bis zu einer neuerlichen Überprüfung des Gesetzes durch den Landesgesetzgeber hinzunehmen, 76 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2005 -16 K 668/02- , a.a.O. 77 Nach alledem halten die beanstandeten Regelungen des Landeshundegesetzes, die die Maulkorb- und Leinenpflicht für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und die Möglichkeiten einer Befreiung betreffen, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Erlaubnisbescheid ist damit wirksam. 78 Die angefochtene Ordnungsverfügung steht schließlich mit der wirksamen Rechtsgrundlage auch in Einklang. Bei der Bullterrier-Mischlingshündin der Klägerin handelt es sich um einen Hund, der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW als gefährlich gilt und für den grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW eine Maulkorb- und Leinenpflicht besteht. Von dieser Verpflichtung hat der Beklagte als zuständige Ordnungsbehörde nach Vorlage eines Nachweises über das Fehlen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit der angefochtenen Ordnungsverfügung auf Antrag der Klägerin eine Befreiung erteilt. Die Zulässigkeit einer Verbindung der Ausnahmegenehmigung mit einem Widerrufsvorbehalt ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Satz 4 LHundG NRW i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz LHundG NRW. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine gesetzliche "Soll"- Vorschrift, die entgegen der Auffassung der Klägerin der Behörde für den Regelfall keinen Ermessensspielraum einräumt. Die Behörde kann von der vom Gesetzgeber für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge lediglich aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen abweichen, wobei die Besonderheiten des Einzelfalls ein Abweichen von der Regelentscheidung des Gesetzgebers nahelegen müssen, 79 vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungs-verfahrensgesetz, 5. Aufl. 1998, § 40 Rdnr. 26 f.; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2003), § 114 Rdnr. 16, jeweils m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2005 -16 K 668/02-, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2003 -20 K 654/02-, a.a.O.; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2003 -18 K 2398/02-, a.a.O. 80 Im Fall der Klägerin sind jedoch Gründe, die für das Vorliegen eines atypischen Falls und damit gegebenenfalls für die Notwendigkeit eines Abweichens von der gesetzgeberischen Regelentscheidung, Befreiungen von der Maulkorb- und Leinenpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 4 LHundG NRW i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz LHundG NRW grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, sprechen könnten, weder von der Klägerin vorgetragen worden, noch ergeben sich diese aus anderen im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bekannt gewordenen Umständen. Der Beklagte durfte daher richtigerweise vom Vorliegen eines Regelfalles ausgehen. Ausführungen dazu, warum vor diesem Hintergrund kein atypischer Fall vorliegt und der gesetzlichen Soll-Vorschrift vielmehr Rechnung getragen wird, waren nicht angezeigt. Hiervon soll die Rechtskonstruktion der Soll- Vorschrift die Behörden gerade entlasten. Der von der Klägerin gerügte Ermessensnicht- bzw. -fehlgebrauch liegt daher nicht vor. 81 Der Widerrufsvorbehalt ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er nach der Formulierung im angefochtenen Erlaubnisbescheid "jederzeit" erfolgen kann. Es ist nichts dafür erkennbar, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Widerruflichkeit des Erlaubnisbescheides nicht an die Vorgaben des Gesetzes, namentlich die Prüfung des Vorliegens von Widerrufsgründen, gebunden fühlt, sondern die Widerruflichkeit vielmehr als in sein Belieben gestellt betrachtet. Bei verständiger Würdigung enthält der Hinweis auf die "jederzeitige" Widerruflichkeit seinem eigentlichen Wortsinn nach daher lediglich ein zeitliches Element und besagt nichts anderes, als das ein Vertrauensschutz auf ein Fortbestehen der Ausnahmegenehmigung ungeachtet der künftigen tatsächlichen oder rechtlichen Entwicklung nicht besteht, 82 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Juni 2005 -16 K 668/02- , a.a.O.; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2003 -18 K 2398/02-, a.a.O. 83 Für den Erfolg ihres Klagebegehrens kann die Klägerin daher auch hieraus nichts herleiten. 84 Die in der beigefügten Auflage verfügte Verpflichtung, die Ausnahmegenehmigung beim Ausführen des Hundes mitzuführen, sowie der Hinweis darauf, dass weitere Auflagen der örtlichen Ordnungsbehörde oder des Veterinäramtes des Kreises B1. jederzeit nachgereicht werden könnten, sind gesetzlich bereits ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHundG NRW i.V.m. § 4 Abs. 6 LHundG NRW bzw. in § 5 Abs. 3 Satz 4 LHundG NRW i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW (i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW) geregelt und begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Beklagte hinsichtlich des Mitführens der Ausnahmegenehmigung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass auch das Mitführen einer Kopie ausreichend ist, folgt daraus nicht die Rechtswidrigkeit dieser "Auflage". Zum einen dürfte es sich mangels eigenständigen Regelungsgehaltes bereits nicht um eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, sondern lediglich um einen Hinweis auf eine gesetzlich bestehende Verpflichtung handeln. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das Mitführen einer Kopie der Ausnahmegenehmigung nicht als ausreichend ansehen wird. Die Nebenbestimmungen der angefochtenen Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht sind daher rechtmäßig. 85 Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich mithin insgesamt als rechtmäßig, weshalb die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist. 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.