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Urteil

18 K 2419/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:1112.18K2419.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin stellte beim Beklagten im November 2000 den Antrag, ihr die Erlaubnis zum Halten ihrer als Begleit- und Schutzhund ausgebildeten Rottweiler- Hündin zu erteilen. Nachdem der Beklagte die Klägerin mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, ein Führungszeugnis vorzulegen, hat die Klägerin am 30. April 2001 die vorliegende Klage als Feststellungs- bzw. Untätigkeitsklage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens wurde das Verwaltungsverfahren auf Erlaubniserteilung sowie ein Verfahren auf Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang ohne Zutun des Gerichts fortgeführt. In diesem Zusammenhang unterzog sich die Klägerin im Dezember 2001 einem Sachkundetest und im Januar 2002 ihren Hund einer Verhaltensprüfung. Hierfür erhob der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 50 DM bzw. 97 Euro. Die Klägerin zahlte beide Gebühren unter Vorbehalt. Mit Bescheid vom 3. Juli 2002 erteilte der Beklagte die Haltererlaubnis, die er bis zum 31. Juli 2007 befristete; zugleich setzte er für die Erlaubnis eine Gebühr in Höhe von 90 Euro fest. Mit Bescheid vom selben Tag befreite der Beklagte die Klägerin befristet bis zum 31. Juli 2004 von der Verpflichtung, dem Hund einen Maulkorb anzulegen. Hierfür setzte er eine Gebühr von 25 Euro fest. In diesem Bescheid wies der Beklagte zugleich darauf hin, dass die Vorschriften über die Anleinpflicht von der Ausnahmegenehmigung nicht berührt werden. Die Klägerin legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein und beantragte zugleich, ihr die von ihr gezahlten Verwaltungsgebühren in Höhe von 237,56 Euro nebst Zinsen zu erstatten. Die Bezirksregierung E gab den Widersprüchen durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003 statt, soweit der Erlaubnisbescheid und die Befreiung vom Maulkorbzwang befristet erteilt worden waren; im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück. Die Klägerin hat die Klage aufrecht erhalten. Sie legt im Einzelnen ihre Ansicht dar, derzufolge die rassebezogenen sowie den Leinenzwang betreffenden Vorschriften der Landeshundeverordnung und des Landeshundegesetzes verfassungswidrig seien. Sie beantragt nunmehr wörtlich, 1. unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 3. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 festzustellen, dass sie für das Halten ihrer Rottweilerhündin mit der Chip-Nummer 0000000000000000 keiner ordnungsbehördlichen Erlaubnis bedarf, 2. unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 3. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre Rottweilerhündin mit der Chip-Nummer 000000000000000 außerhalb eines befriedeten Besitztums an der Leine zu führen, 3. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre Rottweilerhündin mit der Chip-Nummer 000000000000000 außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, 4. dem Beklagten die Kosten dieses Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, hilfsweise, 5. unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 3. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2003 den Beklagten zu verpflichten, a) ihr für ihre Rottweilerhündin mit der Chip-Nummer 000000000000000 die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Landeshundegesetz vorgesehene Befreiung vom Leinenzwang unbefristet und ohne Auflagen zu erteilen, b) die von ihr gezahlten Prüfungsgebühren in Höhe von 122, 53 Euro nebst 4 v.H. Zinsen seit 10. Januar 2002 zu erstatten und c) festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre Rottweilerhündin mit der Chip-Nummer 000000000000000 außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, d) dem Beklagten die Kosten dieses Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Dies gilt zunächst für Antrag zu 1. Eine Aufhebung des Erlaubnisbescheides vom 3. Juli 2002 kommt nicht in Betracht. Der Anfechtungsantrag dürfte zulässig sein, weil nach der Rechtsansicht der Klägerin der für die Haltung ihrer Hündin bestimmte gesetzliche Erlaubnisvorbehalt rechtswidrig ist und sie im Übrigen schon im Hinblick auf die als Gegenleistung für die Erlaubnis erhobene Gebühr in ihren Rechten verletzt sein könnte (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Der Anfechtungsantrag ist indessen unbegründet, weil der Erlaubnisbescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da der Erlaubnisbescheid ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, ist unbeschadet der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 1 LHundG schon nach geltenden verwaltungsprozessualen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, mithin auf die Vorschriften des Landeshundegesetzes, abzustellen. Der Erlaubnisbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 LHundG. Nach diesen Bestimmungen bedarf u.a. derjenige, der - wie die Klägerin - einen Rottweiler hält oder halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Vorschriften sind geltendes Recht und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Gesetzgeber durch den Erlass des Landeshundegesetzes den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 3. Juli 2002 - 6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01 -, Rechnung getragen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin lag auch eine den Erlass des Gesetzes rechtfertigende Gefahrensituation vor; denn Hunde sind, auch wenn sie gut erzogen sind, generell unberechenbar und konnten demgemäß immer schon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dieser Tatsache hat bereits die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde vom 21. September 1994 Rechnung getragen, die von der Landeshundeverordnung abgelöst worden ist. Dass nunmehr der Landesgesetzgeber das Landeshundegesetz erlassen hat, ist lediglich auf die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (6 CN 5.01, 6.01, 7.01 und 8.01) festgestellte mangelnde Regelungskompetenz des Verordnungsgebers zurückzuführen. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit sog. Rasselisten und mithin auch die hieraus aus Gründen der Gefahrenvorsorge folgenden belastenden Auswirkungen auf Hundehalter nicht verneint. Zutreffend mag allerdings die Behauptung der Klägerin sein, die Gefährlichkeit eines Hundes könne nicht an seiner Rasse festgemacht werden. Dies ist indessen unerheblich, weil das Landeshundegesetz, den Urteilsgründen des Bundesverwaltungsgerichts folgend, keine Gefahrenabwehr bezweckt, sondern vielmehr Gefahrenvorsorge. Es knüpft mithin allein daran an, dass von Hunden bestimmter Rassen möglicherweise eine größere Gefahr ausgeht als von Hunden anderer Rassen. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang Hunde der Rasse Rottweiler, auf die es im vorliegenden Verfahren allein ankommt, in die Rasseliste des § 10 Abs. 1 LHundG aufgenommen hat, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht willkürlich, sondern sachgerecht. Rottweiler sind kraftstrotzende, große und schwere Hunde mit einer außerordentlichen Beisskraft, die einer besonders konsequenten und sachkundigen sowie zugleich liebevollen Erziehung bedürfen, damit ihr, verantwortungsvolle Zucht vorausgesetzt, gutmütiger Grundcharakter durchschlagen kann. Vgl. Internetseite www.rottweiler24.de; Rino Falappi, Hunde, Kennen lernen, Haltung, Pflege und Züchtung, Kaiser-Verlag 2001; Joan Palmer, Hunde der Welt,Könemann-Verlag 1996: Lexikon der Hunderassen, Nebel-Verlag 1985; Erik Zimen, Der Hund, Abstammung-Verhalten-Mensch und Hund, Bertelsmann-Verlag 1988, S. 135 zum „alten" Rottweiler. Der vom Gesetzgeber normierte Erlaubnisvorbehalt und die in diesem Zusammenhang den Behörden an die Hand gegebenen, kraft Gesetzes ausnahmslos jeden Besitzer eines Rottweilers, mithin auch die Klägerin, betreffenden Überprüfungspflichten tragen diesen Tatsachen Rechnung, weil auf diese Weise gewährleistet ist, dass nur zuverlässige und geeignete Personen solche Hunde halten. Unerheblich ist schließlich auch, dass der Gesetzgeber die Besitzer von Hunden anderer Rassen, wie zum Beispiel den Deutschen Schäferhund, nicht der Erlaubnispflicht unterworfen hat. Diese Unterlassung ist ohne Einfluss darauf, dass die Erfassung des Rottweilers sachgerecht ist, und könnte höchstens dazu führen, dass der Regelung des § 16 Abs. 2 LHundG entsprechend auch Hunde weiterer Rassen zu gefährlichen Hunden bestimmt werden. Auch eine Aufhebung der der nach allem rechtmäßig erteilten Erlaubnis beigefügten als „Auflagen/Bedingungen" bezeichneten Zusätze kommt nicht in Betracht. Sie beinhalten keine anfechtbaren, weil eigenständigen, auf den konkreten Fall bezogenen Nebenbestimmungen, sondern vielmehr, worauf auch in dem Widerspruchsbescheid hingewiesen wird, Hinweise auf Rechtsvorschriften des Landehundegesetzes bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. In dem in diesem Zusammenhang ebenfalls maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - und Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage 2000, § 113 Rdnr. 49a, findet die für die Erlaubnis in Höhe von 90,00 Euro festgesetzte Gebühr ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Tarifstelle 18a.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2001 in der Fassung vom 13. Mai 2003. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind erfüllt; die Klägerin schuldet dem Beklagten für die von ihr durch ihren Antrag rechtmäßig veranlasste Amtshandlung, nämlich die Erlaubnis, die festgesetzte Gebühr. Der mit dem Anfechtungsantrag verbundene Feststellungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist bereits wegen der Subsidiarität von Feststellungsklagen im Verhältnis zu Anfechtungsklagen (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet, weil die Klägerin, wie dargelegt, einer Erlaubnis bedarf. Auch der Antrag zu 2. bleibt ohne Erfolg. Mit ihm begehrt die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, lediglich die Aufhebung der Ausnahmegenehmigung vom 3. Juli 2002, soweit sie sich auf den Hinweis auf die fortbestehende Anleinpflicht bezieht. Es kann dahin stehen, dass dieser Anfechtungsantrag bereits unzulässig sein dürfte. Er ist nämlich jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass Halter von Hunden der Rasse Rottweiler grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums an der Leine zu führen. Diese Verpflichtung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestehen nicht. Sie dient der Vorsorge vor Gefahren, die von Rottweilern, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich ausgehen können. Sie ist insbesondere auch schon deshalb nicht unverhältnismäßig, weil das Gesetz eine begrenzte, aber ausreichende Befreiungsmöglichkeit vorsieht (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2). Aus Vorstehendem folgt, dass der auch in diesem Zusammenhang gestellte Feststellungsantrag zumindest unbegründet ist. Auch der Feststellungsantrag zu 3. begegnet bereits bezüglich der Zulässigkeit Bedenken. Dies gilt schon deshalb, weil § 43 Abs. 1 VwGO voraussetzt, dass ein konkretes Rechtsverhältnis im Streit ist, das zwischen den Beteiligten besteht. Die Frage der Zulässigkeit kann indessen auf sich beruhen, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Die Verpflichtung der Klägerin, ihre Rottweilerhündin außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, folgt unmittelbar aus § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 6 LHundG. Rechtliche Bedenken bestehen nicht. Vielmehr ist die Anleinpflicht aus den Erwägungen des Verordnungsgebers, die auf das Landeshundegesetz ohne Weiteres übertragbar sind, sachgerecht, weil an den genannten Örtlichkeiten ein Hund in der Regel mit einer Vielzahl von Menschen, anderen Hunden und Verkehrsteilnehmern, zum Teil auf engem Raum zusammentrifft, weshalb mögliche Gefahren (etwa bei Begegnung mit anderen Hunden, schreckhafte Reaktionen des Hundes in überraschenden Situationen) durch das Anleinen deutlich reduziert werden (vgl. Wortlaut der Nr. 3.4.1 der Verwaltungsvorschriften zur LHV). Dass eine Befreiung von der Anleinpflicht für diese Gebiete nicht besteht (§ 5 Abs. 3 Satz 2), ist unbedenklich. Zum einen besteht diese Pflicht für alle Halter großer wie gefährlicher Hunde. Zum anderen bietet die Befreiungsmöglichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG insoweit betroffenen Hunden unter Gesichtspunkten des Tierschutzes ausreichend Gelegenheit zu freiem Auslauf. Der unter Nr. 5 a) gestellte Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG begehrte Befreiung vom Leinenzwang (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat (sinngemäß) in der Ausnahmegenehmigung vom 3. Juli 2002 diese beantragte Befreiung zu Recht abgelehnt. Eine solche kommt gemäß § 5 Abs. 3 LHundG nur in Betracht, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass von dem unangeleinten Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ausweislich des der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgangs des Beklagten über die am 10. Januar 2002 abgelegte Verhaltensprüfung ist der Amtstierarzt zu der Einschätzung gelangt, dass wegen mangelnden Gehorsams der Hündin eine Leinenbefreiung nicht in Betracht kommt. An diese sachkundige, von der beweispflichtigen Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht widerlegte Einschätzung ist die Kammer gebunden. Auch der Antrag 5. b) hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob an Stelle des allgemeinen Leistungsantrags ein Anfechtungsantrag gegen mündlich erlassene Gebührenbescheide hätte gestellt werden müssen. Das Ziel, das die Klägerin verfolgt, kann sie jedenfalls deshalb nicht erreichen, weil sie dem Beklagten die Gebühren als Gegenleistungen für die Sachkundeprüfung und den Verhaltenstest nach den bereits zitierten Bestimmungen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dem Grunde nach schuldet. Die Gebührenforderungen sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Gebühr in Höhe von 50 DM, jetzt 25 Euro, für den Sachkundetest ergibt sich aus Tarifstelle 18a.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Die für die Verhaltensprüfung erhobene Gebühr in Höhe von 97 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sie sich im unteren Bereich der in Tarifstelle 18a.1.7 vorgesehenen Rahmengebühr (50 bis 250 Euro) hält. Da schließlich beide Prüfungen auf Bestimmungen des Landeshundegesetzes beruhen, die der Gesetzgeber aus Gründen entweder der Gefahrenvorsorge oder der Gefahrerforschung, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 3.01 - (u.a.), in rechtlich nicht zu beanstandender Weise normiert hat, kommt eine Erstattung auch dieser beiden Gebühren nicht in Betracht. Der Antrag 5. c) entspricht, soweit für die Kammer verständlich, dem Antrag 3. und ist deshalb unzulässig; im Übrigen wäre er aber auch, wie bereits ausgeführt, unbegründet. Warum im Übrigen nur die Klägerin dieser Verpflichtung nicht ausgesetzt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht der ausnahmslos geltenden gesetzlichen Regelung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Entgegen der Anregung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zulassen. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Urteil auf der Anwendung geltenden Landesrechts auf einen Einzelfall beruht.