Urteil
15 K 6737/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:1114.15K6737.01.00
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Tenor
Das beklagte Amt wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis seiner zweiten Juristischen Staatsprüfung nach einer Neubewertung der Klausur V-I erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Amt wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis seiner zweiten Juristischen Staatsprüfung nach einer Neubewertung der Klausur V-I erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen das Ergebnis seiner mit Erfolg abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung. Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens im Mai 2000 angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: ZI-Klausur: ausreichend (4 Punkte) SI-Klausur: ausreichend (6 Punkte) CI-Klausur: ausreichend (5 Punkte) VI-Klausur: ausreichend (5 Punkte) ZII-Klausur: mangelhaft (3 Punkte) SII-Klausur: mangelhaft (3 Punkte) CII-Klausur: ausreichend (5 Punkte) VII-Klausur: befriedigend (7 Punkte) In der mündlichen Prüfung vom 29. November 2000 erzielte der Kläger folgende Ergebnisse: Vortrag: befriedigend (7 Punkte) Prüfungsgespräch: gut (13 Punkte). Als Ergebnis der Prüfung stellte der Prüfungsausschuss einen Gesamtpunktwert von 7,45 fest und erklärte die Prüfung mit befriedigend (7,45 Punkte) für bestanden. Mit Bescheid vom 30. November 2000 teilte das beklagte Prüfungsamt dem Kläger dies als Ergebnis seiner zweiten Juristischen Staatsprüfung mit. Gegen die Prüfungsentscheidung erhob der Kläger Widerspruch und wandte sich nach Einsichtnahme in die Prüfungsklausuren mit Schriftsätzen vom 26. April 2001 und vom 11. Juli 2001, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gegen die Bewertung sämtlicher Klausuren. Mit am 24. September 2001 im Wege der Niederlegung durch die Post zugestelltem Bescheid vom 17. September 2001 wies das beklagte Amt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, dass nach den im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahmen der Prüfer aus ihrer Sicht kein Anlass bestanden habe, unter Berücksichtigung der gegen die Bewertung der Prüfungsleistung erhobenen Einwände die vergebenen Einzelnoten abzuändern. Der Kläger hat am 23. Oktober 2001 dem Gericht das nicht unterschriebene Blatt 1 der Klageschrift vom 22. Oktober 2001 per Telefax übermittelt. Das Original der Klageschrift ist mit dem die Unterschrift des Klägers tragenden Blatt 2 bei Gericht am 25. Oktober 2001 eingegangen. Der Kläger ist der Ansicht, die Klage sei fristgerecht erhoben und beantragt hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führt er aus, auf Grund einer am 23. Oktober 2003 aufgetretenen Erkrankung sei es ihm entgegen seiner ursprünglichen Absicht nicht möglich gewesen, die Klageschrift persönlich bei dem angerufenen Gericht in den Briefkasten einzuwerfen. In der Filiale der Post in H habe ihm der Postbedienstete versichert, dass der dort am 23. Oktober 2001 aufgegebene Brief das Gericht noch am Folgetag erreichen werde. Gleichwohl habe er sich am Abend des 23. Oktober 2001 noch zur örtlichen Apotheke begeben und um Übermittlung der Klageschrift per Telefax an das Gericht gebeten. Der Geschäftsinhaber habe das Schriftstück einer mit der Bedienung des Telefaxgerätes vertrauten Angestellten übergeben. Diese habe beide Seiten der Klageschrift in das Telefaxgerät eingelegt und einziehen lassen und sich anschließend davon überzeugt, dass der Übermittlungsvorgang ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Kläger ist unter Wiederholung und Ergänzung seiner bereits im Verwaltungsverfahren genannten Gründe der Auffassung, dass die Bewertung sämtlicher Klausuren rechtswidrig sei; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf seine Schriftsätze vom 18. Dezember 2001 und 15. April 2002 Bezug genommen. Neben den Einzelrügen macht der Kläger - wie auch schon zur Begründung seines Widerspruchs - geltend, die Bewertung seiner Prüfungsklausuren sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die jeweilige Zweitbegutachtung in Kenntnis des Erstvotums und damit nicht selbstständig erfolgt sei. Rechtswidrig seien zudem die Zweitvoten, die zur Begründung der Benotung ausschließlich oder im Wesentlichen auf die Gründe des Erstgutachtens verwiesen. Auch das Überdenkungsverfahren sei rechtsfehlerhaft durchgeführt. Ihm seien die der Bewertung der Klausuren durch die Korrektoren offensichtlich zu Grunde gelegten Prüfervermerke des beklagten Amtes nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Rechtsfehlerhaft sei zudem den Prüfern im Überdenkungsverfahren seine Identität offenbart worden. Der Kläger beantragt, das beklagte Amt zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis seiner zweiten Juristischen Staatsprüfung nach einer Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen erneut zu bescheiden. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil die Bewertung seiner Prüfungsleistung - wie schon im Widerspruchsverfahren dargelegt - rechtmäßig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Prüfungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der Zulässigkeit des mit dem Hauptantrag verfolgten Bescheidungsbegehrens, das als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft ist, steht seine Verfristung nicht entgegen. Zwar hat der Kläger nicht binnen der zu wahrenden Frist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 2 VwGO Klage erhoben, nachdem ihm der Widerspruchsbescheid gemäß den §§ 73 Abs. 3 S. 1, 56 Abs. 2 a.F. VwGO, 3 Abs. 1 und Abs. 3 VwZG a.F. i. V. m. den §§ 180 ff. BGB a.F. im Wege der Niederlegung am 24. September 2001 zugestellt worden ist, mit der Folge, dass die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO mit Ablauf des 24. Oktober 2001 verstrichen war (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 222 ZPO, 187 ff. BGB). Der Eingang von Blatt 1 der Klageschrift per Telefax am 23. Oktober 2001 wahrt die Klagefrist nicht. Dieser nicht unterschriebene Teil der Klageschrift widerspricht dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO, weil sich angesichts der als Absender des Telefaxes fungierenden Apotheke in T nicht feststellen lässt, dass es vom Kläger stammt und mit dessen Willen in den Rechtsverkehr gebracht worden ist, vgl. zu diesen Voraussetzungen etwa: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage 2000, zu § 81 Rdnr. 3. Dem Kläger ist aber gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren, weil er an deren Wahrung ohne Verschulden gehindert war, nachdem er die Klageschrift am Tag vor Ablauf der Klagefrist zur Post gegeben hat und sich darauf verlassen durfte, dass die Briefsendung innerhalb der durch die Post beworbenen Brieflaufzeit von einem Tag und damit noch am 24. Oktober 2001 bei Gericht eingehen würde. Die danach zulässige Klage ist allerdings nur in geringem Umfang auch begründet. Weit überwiegend sind die dem angefochtenen Prüfungsbescheid zu Grunde liegenden Prüfungsentscheidungen rechtmäßig; insoweit steht ihm der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können, vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdnr. 284. Dies ist hier nur bezogen auf Teilbereiche der VI-Klausur der Fall. Die Prüfungsarbeiten des Klägers sind als Prüfungsleistung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erbracht und bewertet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bewertung keiner Klausur mit Blick darauf rechtsfehlerhaft, dass der jeweilige Zweitkorrektor vor seiner Beurteilung der Prüfungsleistung des Klägers Kenntnis von der Bewertung der Klausur durch den Erstkorrektor hatte; Gleiches gilt, soweit die Zweitkorrektoren zur Begründung ihrer Prüfungsentscheidung auf die Gründe des Erstvotums verwiesen haben. Gemäß den §§ 28, 11 Abs. 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein- Westfalen - JAG) in der hier noch anzuwendenden und durch Gesetz vom 1. Februar 2000 (GV NRW S. 52) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 924, ber. 1994 S. 10) wird jede Aufsichtsarbeit von zwei Prüferinnen oder Prüfern eines Justizprüfungsamtes selbstständig begutachtet und - soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen - bewertet. Dass die Kenntnis vom Inhalt des Erstgutachtens der danach gebotenen selbstständigen Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitkorrektor nicht entgegen steht, wenn - wie hier - die einschlägigen prüfungsrechtlichen Regelungen dies nicht ausdrücklich verbieten, ist in der Rechtsprechung ebenso geklärt, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Oktober 2002, 6 C 7/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, S. 1063 ff. (S. 1064); Beschluss vom 18. Dezember 1997, 6 B 69/97, iuris-Nr. WBRE4100042114; sowie Beschluss vom 3. April 1997, 6 B 4/97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.0 Prüfungswesen, Nr. 379, S. 178; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, (Niehues) Rdnr. 181 und 272; Zimmerling / Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, 2001, (Zimmerling / Brehm) Rdnr. 383, wie die Tatsache, dass der Zweitprüfer seine Bewertung der Prüfungsleistung auch dann prüfungsrechtlich ausreichend begründet, wenn er zum Zweck der Begründung auf das Erstvotum verweist, weil er mit ihm vollinhaltlich übereinstimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994, 6 C 4.93, Buchholz, 421.0 Prüfungswesen, Nr. 334, S. 37, Niehues, a. a. O., Rdnr. 271, Zimmerling / Brehm, a. a. O., Rdnr. 401, 866 (m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Auch der Anspruch des Klägers auf ein Überdenken der Prüfungsentscheidung ist rechtsfehlerfrei erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass ihm zur Fertigung der Widerspruchsbegründung keine Einsicht in die "Musterlösungen" des beklagten Prüfungsamtes gewährt worden ist. "Musterlösungen" sind keine Verwaltungsvorgänge i. S. der §§ 29 Abs. 1 VwVfG NRW, 99 Abs. 1 S. 1 VwGO mit der Folge, dass ein Anspruch auf Einsichtnahme in solche staatlichen Lösungshinweise nur besteht, wenn auf sie zur Begründung der Prüfungsentscheidung Bezug genommen wird und / oder die Begründungserwägungen der Prüfer ohne Kenntnis von ihrem Inhalt nicht aus sich heraus verständlich sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1997, 6 B 4/97, a. a. O. Hierfür ist ernstlich nichts ersichtlich; die gegenteiligen Behauptungen des Klägers entbehren in tatsächlicher Hinsicht jeder nachvollziehbaren Grundlage und bedürfen deshalb keiner weiteren Erörterung. Schließlich steht der Rechtmäßigkeit des Überdenkungsverfahrens auch nicht entgegen, dass den beteiligten Prüfern im Überdenkungsverfahren die Person des Klägers namentlich bekannt gemacht worden ist. Der Normgeber ist kraft der Verfassung nicht verpflichtet, das Prüfungsverfahren anonym auszugestalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, 6 C 7/02, a. a. O. Nach § 34 Nr. 2 JAG i. V. m. § 8a Abs. 3 S. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung - JAO) in der hier anzuwendenden, zuletzt durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 148) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 932) dürfen aber Mitteilungen über die Person des Prüflings den Prüferinnen und Prüfern nach Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Nichts anderes ist hier geschehen. Die schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers sind auch weit überwiegend ohne Verletzung seiner Rechte bewertet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83, sowie Beschluss vom gleichen Tage, 1 BvR 138/87, NJW 1991, S. 2005 und S. 2008; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, 9 C 3.92, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, S. 503; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1995, 22 A 1834/90, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998, 22 A 669/96, verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl. 1998, S. 404 f., verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 - S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. Gemessen daran hält einer Rechtskontrolle nur die angegriffene Bewertung der Klausur V-I im Ergebnis nicht stand; im Übrigen sind die vergebenen Noten mit einer in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung versehen, deren Bewertungsgrundlagen auch unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände des Klägers nicht zu beanstanden sind; für die schriftsätzlich durch den Kläger angeregte Beweiserhebung ist danach kein Raum. 1. Klausur V I Überwiegend Erfolg haben nur die Einwände, mit denen der Kläger die Kritik rügt, die der Erstkorrektor an der Bearbeitung des Klageantrages zu 2. übt. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Erstkorrektor zwar - wie sich aus seinem Gutachten ergibt - nicht verkannt, dass die Abweisung dieses Klagebegehrens als unzulässig überhaupt mit einer Begründung versehen ist. Seiner als Frage "Und der Klageantrag zu 2. ?" formulierten Korrekturanmerkung auf Blatt 9 der Klausur liegt aber gleichwohl ein Bewertungsfehler zu Grunde. Soweit mit der Randbemerkung, die am Ende der die Zulässigkeit des Klageantrages zu 1. betreffenden Ausführungen angebracht ist, nämlich bei verständiger Würdigung ihres Inhalts auch zum Ausdruck gebracht ist, dass an dieser Stelle der Entscheidungsgründe des Urteils die Unzulässigkeit des Klageantrages zu 2. zu begründen war, und dem Kläger damit ein Aufbaufehler seiner Arbeit vorgehalten wird, erweist sich der Vorwurf des Erstkorrektors als fachlich unzutreffend. Allerdings ist es regelmäßig aus Gründen der Verständlichkeit jedenfalls angezeigt, die Begründung für die Zulässigkeit kumulativ gestellter Klageanträge zusammengefasst vor den Erwägungen zur (Un-)Begründetheit der Klagebegehren darzustellen. Ein von diesem Regelfall abweichender Prüfungsaufbau ist aber fachlich vertretbar, wenn nicht gar geboten, sofern - wie hier - dem Klagebegehren nur teilweise entsprochen und die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen wird. Als jedenfalls sachgerecht erweist es sich dann, in den Entscheidungsgründen des Urteils entsprechend der Abfolge der im Urteilstenor getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache die Begründung zur Unzulässigkeit eines Klagebegehrens an die Ausführungen zur Begründetheit des übrigen Teils der Klage anzuschließen. Auch soweit der Kläger sich gegen die weiter gehende Kritik des Erstzensors an der Begründung zur Unzulässigkeit des Klageantrages zu 2. wendet, nach der " ... Art. 19 Abs. 4 GG und die daraus fließenden Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschuzes nicht erkannt ..." worden sind, und unter Bezugnahme auf das Zweitvotum geltend macht, "... die Anmerkungen des Erstkorrektors in der Begutachtung (... [sc. zur Unzulässigkeit der Klage seien]) angesichts der Begründung in der Klausur überflüssig...", ist die Rüge begründet. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob sich die vom Kläger als Unzulässigkeitsgrund für das Feststellungsbegehren (§ 43 Abs. 1 VwGO) angenommene Subsidiarität angesichts des Wortlautes des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO mit dem durch den Erstkorrektor für notwendig erachteten Verweis auf eine mögliche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründen lässt. Die in der Klausur durch den Kläger dargelegte Auffassung, das Feststellungsbegehren sei mit Blick auf die Fortsetzungsfeststellungsklage subsidiär und damit unzulässig, ist auch ohne weitere Begründungserwägungen als die nach dem zu bearbeitenden Fall sachnächste Lösung fachlich jedenfalls vertretbar. Denn der Klageantrag zu 2. war in der Sache darauf gerichtet festzustellen, dass es zu den angefochtenen Verkehrsbeschränkungen künftig nicht erneut kommen darf. Diese hatte der Kläger aber bereits zuvor als rechtswidrig beurteilt und zwar im Rahmen der Bearbeitung des Klageantrages zu 1., der gerade wegen der drohenden Wiederholungsgefahr als zulässig bezeichneten Fortsetzungsfeststellungsklage. Soweit der Kläger sich aber gegen die das Rubrum seines Urteilsentwurfs betreffenden Korrekturanmerkungen wendet, ist sein Vortrag rechtlich unerheblich. Abgesehen davon, dass die dortigen Beanstandungen ausweislich des Erstgutachtens und des Zweitgutachtens sowie nach den im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahmen beider Prüfer auf die Bewertung der Prüfungsleistung ohne Einfluss geblieben sind und seine Rüge, entgegen der Meinung des Erstkorrektors sei dieser Teil der Klausur "brauchbar", den gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer betrifft, erweist sich das weitere Vorbringen des Klägers, der Urteilskopf sei "richtig" abgefasst, im Übrigen als eine nicht substantiierte Behauptung. Ebenso erfolglos bleiben die Einwände des Klägers gegen die auf die Abfassung des Tatbestandes bezogene Kritik der Prüfer. Offen bleiben kann dabei, ob dies auch hier schon deshalb gilt, weil die gerügten Beanstandungen des Erstkorrektors zumindest ausweislich seiner Stellungnahme zum Widerspruchsvorbringen des Klägers "ohne nennenswerten Einfluss" auf die Bewertung der Klausur geblieben und damit für die Benotung nicht kausal sind. Die Rügen des Klägers sind nämlich sämtlich entweder unschlüssig, unsubstantiiert oder aber sachlich unzutreffend. Die eigentliche Zielrichtung der Prüferkritik trifft der Kläger nicht, wenn er sich gegen die Beanstandung an der von ihm im Tatbestand verwandten Beklagtenbezeichnung mit dem Bemerken wendet, die feminine Form der Bezeichnung entspreche seinem Rubrum. Dies ist zwar sachlich zutreffend, verkennt aber, dass, wie sich aus den Randbemerkungen des Erstkorrektors auf den Seiten 1 und 4 der Klausur sowie seinem Gutachten ergibt, nach Meinung des Prüfers bereits das Rubrum des Urteils unzutreffend gefasst ist, weil seiner Meinung nach der Klagegegner gemäß den §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 1 AG VwGO NRW dem "Behördenprinzip" entsprechend zu bezeichnen war. Diesem Vorhalt entgegnet der Kläger in fachlich vertretbarer Weise auch nichts durch die Bezugnahme auf den Inhalt des Zweitvotums. Danach ist es zwar "... mit der in der Klausur gegebenen - wenn auch sehr knappen Begründung - vertretbar, vom Rechtsträgerprinzip auszugehen ...". Die Ausführungen des Klägers in der Klausur, nach denen die Klage "... zu Recht gegen die Stadt B als Klagegegner gemäß § 78 I Nr. 1 VwGO analog i. V. m. § 5 II AG VwGO NW gerichtet ..." war, ist indes nach Auffassung der Kammer ungeeignet, die Anwendung des Rechtsträgerprinzips fachgerecht zu begründen. Die Rechtsmeinung des Klägers lässt sich - wozu die Klausur keine Ausführungen enthält - allenfalls auf einen im Wege der Auslegung zu ziehenden Umkehrschluss aus der Regelung der §§ 78 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 S. 1 VwGO stützen, nicht aber auf die Verbindung der anlogen Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO mit der Vorschrift des § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW. Als jedenfalls unsubstantiiert, weil ohne jede Erläuterung geblieben, erweist sich der weitere Einwand des Klägers, sein Tatbestand beschreibe die Örtlichkeit entgegen der Korrekturanmerkung auf Seite 3 der Klausur "ausreichend". Im Übrigen war dieser Kritikpunkt für die Beurteilung der Prüfungsleistung auch offensichtlich unerheblich. In den Gutachten findet er sich nicht wieder. Nicht begründet ist die weitere Rüge des Klägers, der Erstprüfer habe ihm mit der auf Blatt 3 der Klausur an der Fassung seines Tatbestandes geübten Kritik zu Unrecht vorgehalten, dass der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung der angegriffenen Allgemeinverfügung eine Begründung beigefügt gewesen sei. Die Prüferkritik entkräftet der Vortrag des Klägers nicht, soweit er meint, der in der Veröffentlichung enthaltene Passus "... Um einen reibungslosen Marktablauf zu Gewähr leisten, bitten wir die Anlieger des Krämermarktes, bereits in der Nacht zuvor keine Kraftfahrzeuge in dem erwähnten Bereich abzustellen ...", bezeichne nicht den Grund für die Sperrungsverfügung, sondern erläutere allein die an die Anlieger gerichtete, über den Inhalt der Allgemeinverfügung hinaus gehende Bitte, bereits am Vorabend der Sperrung in den bezeichneten Straßen keine Kraftfahrzeuge zu parken. Angesichts dieser Begründung der Rüge gibt der monierte Passus des Tatbestandes nämlich nicht einen festgestellten Sachverhalt wieder, sondern das Ergebnis einer Auslegung des Inhalts der Allgemeinverfügung. Schlussfolgerungen, die, wie die Subsumtion des Sachverhalts unter einen unbestimmten Rechtsbegriff - hier den der "Begründung" i. S. des § 39 VwVfG NRW - fallen, sind aber regelmäßig nicht im Tatbestand darzustellen, sondern in den Entscheidungsgründen eines Urteils. Dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ausnahmsweise von diesem Regelfall abgewichen werden darf, hat der Kläger nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der "reibungslose Marktablauf" bei verständiger Würdigung des Inhalts der Verfügung als Begründung (auch) für den Erlass der Sperrungsverfügung nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise offensichtlich ausscheidet. Erfolglos bleibt ferner die Rüge des Klägers, entgegen den Randbemerkungen des Erstzensors sei die Zulässigkeit des Klageantrages zu 1. "... richtig bearbeitet ..." und die "... verlangten weiteren Ausführungen (...) völlig überzogen ...". Der mit eigenen Ausführungen fachlich nicht weiter begründete Vorhalt ist auch unsubstantiiert, soweit der Kläger sich diesbezüglich den Inhalt des Zweitgutachtens zu Eigen macht. Die dort geäußerte Rechtsauffassung, es sei vertretbar, nur die Verkehrszeichen als Allgemeinverfügungen i. S. des § 35 S. 2 VwVfG NRW zu betrachten, ist durch den Kläger ohne begründende Fachargumentation und Nachweise aus Literatur und Rechtsprechung geblieben. Unschlüssig ist der Einwand der Klägers hingegen, soweit er meint, entsprechend seiner Darstellung in der Klausur habe er nach Auffassung des Zweitgutachters zur Begründung der Klagebefugnis auf das Zitieren von Vorschriften generell verzichten dürfen. Der Kläger verkennt dabei, dass nach der Auffassung des Zweitgutachters, " ... eine genaue Zitierung aller in Betracht kommenden Vorschriften bei der Klagebefugnis [sc. sei] nicht nötig ...", die Angabe von Rechtsvorschriften auch zur Begründung der Klagebefugnis nicht generell entbehrlich ist. Soweit der Zweitgutachter abweichend hiervon in seiner "Grundsätzlichen Stellungnahme" zu seiner Zweitkorrektur zum Ausdruck bringt, zur Begründung der Klagebefugnis bedürfe es keiner Benennung von Normen, wenn zum Ausdruck gebracht werde, dass der "Adressatentheorie" gefolgt werde, kann der Kläger diese Rechtsmeinung mit Erfolg jedenfalls deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie unsubstantiiert und nach Auffassung der Kammer auch fachlich unzutreffend ist. Ein juristisch fachgerechter Argumentationsaufbau gebietet - soweit vorhanden - stets die Bezeichnung der Normen, die das Subsumtionsergebnis rechtlich tragen. Soweit der Kläger ferner rügt, "... entgegen der Ansicht beider Korrektoren dürfte auch eine Lösung über § 14 OBG vertretbar gewesen sein ...", und zur Begründung ausführt, die Klausuraufgabe betreffe die Abwehr von Gefahren, die zwar vom Straßenverkehr ausgingen, sich aber nicht dort, sondern in der Umgebung realisierten, und darauf verweist, dass § 45 Abs. 1 StVO nach der von ihm zitierten Rechtsprechung und Literatur nur Gefahren erfasse, die sich auch im Straßenverkehr auswirkten, ist der Einwand schon unschlüssig. Seine Klausurbearbeitung enthält die vorbezeichnete Begründung für den Rückgriff auf die Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG nicht, sondern die Feststellung, die dortige Beklagte sei nicht die für Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde. Im Übrigen ist die vorbezeichnete Begründung der Rüge auch unsubstantiiert, weil sie den Charakter der durch die Allgemeinverfügung abzuwehrenden Gefahren verkennt. Auf die nach Auffassung der Kammer insoweit tatsächlich und rechtlich zutreffenden Ausführungen des Zweitkorrektors in der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme, denen der Kläger auch nichts mehr entgegen gesetzt hat, wird zur weiteren Begründung Bezug genommen. Die weiteren Rügen des Klägers, die die Kritik an seinen Ausführungen zur Störerauswahl und die übrige Prüfung des Ermessens betreffen, sind schließlich sämtlich unschlüssig bzw. unsubstantiiert. Dem (sachlich auch zutreffenden) Vorwurf, die Ermessensprüfung sei nicht nachvollziehbar an den Kriterien des § 114 VwGO orientiert, hat der Kläger fachlich nichts entgegen gesetzt. Soweit er darüber hinaus meint, die bei seiner Prüfung angestellten Erwägungen zur Ermessenskontrolle im Rahmen des allgemeinen Ordnungsrechts unterschieden sich inhaltlich nicht von den rechtlichen Überlegungen, die bei einer Überprüfung der Ermessensausübung nach § 45 Abs. 1 StVO anzustellen gewesen, fehlt es an einer rechtlich begründende Argumentation hierzu, und zwar nicht nur in der Klausurbearbeitung , sondern auch in der Begründung zum Widerspruch. 2. Klausur V II Der Einwand des Klägers, entgegen der Anmerkung des Erstkorrektors auf Blatt 1 seiner Klausur sei der im "Rubrum" der entworfenen Widerspruchsentscheidung verwandte Begriff "gegen" Postzustellungsurkunde durchaus gebräuchlich und habe deshalb nicht beanstandet werden dürfen, ist rechtlich unerheblich, weil dieser Kritikpunkt nach der im Widerspruchsverfahren abgegeben Stellungnahme des Erstzensors keinen maßgeblichen Einfluss auf die Bewertung der Prüfungsleistung gehabt hat. Nachvollziehbar begründet ist diese Einschätzung trotz der im Erstvotum gerügten "kleineren Mängel" des Rubrums mit dem weiter gehenden Hinweis des Erstkorrektors, der "wesentliche" Mangel des "Rubrums" liege in der ungenauen Bezeichnung beim "Betreff" des Widerspruchsbescheides. Auch mit seinem weiter gehenden Vortrag, das "Rubrum" in der Klausur sei "... durchaus praktisch verwertbar ...", der zudem den gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum betrifft, entgegnet der Kläger schließlich keiner für die Bewertung der Prüfungsleistung maßgeblichen Kritik. Sofern sie nicht ohnehin den der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum der Prüfer betrifft, ist die Rüge des Klägers jedenfalls unsubstantiiert, soweit er sich gegen die Kritik des Erstkorrektors wendet, weil im Ergebnis nicht problematisch, sei eine Begründung zu Rechtsweg, Widerspruchsbefugnis, allgemeinem Rechtsschutzbedürfnis und zur Schriftlichkeit des Widerspruchs entbehrlich gewesen. Die Behauptung des Klägers, im "... Widerspruchsbescheid sollten dem Widerspruchsführer sehr wohl die formellen Voraussetzungen des Widerspruchs [...] dargelegt werden ...", setzt sich mit im Widerspruchsverfahren präzisierten Vorhalt des Erstkorrektors inhaltlich nicht substantiiert auseinander, nach dem in einer praxisgerechten Behördenentscheidung "... unproblematische (Zulässigkeits-) Fragen nicht abgehandelt ..." werden. Rechtlich unerheblich ist der Vortrag des Klägers, mit dem er sich gegen die Korrekturanmerkung des Erstkorrektors auf Blatt 5 seiner Klausurbearbeitung wendet. Entsprechend dem Erstgutachten und ausweislich der Stellungnahme des Erstzensors aus dem Widerspruchsverfahren ist der Inhalt der Anmerkung ohne Einfluss auf die Bewertung der Prüfungsleistung geblieben. Dies trifft tatsächlich auch zu. Die Randbemerkung "Wohl nur 1 VA mit mehreren Regelungen" zeigt, dass der Erstkorrektor offenbar zwar eine von der Klausurlösung abweichende Rechtsmeinung vertritt, die (nach Auffassung der Kammer zutreffende) Rechtsauffassung des Klägers aber, nach der die Festsetzung eines Zwangsmittels und die Androhung eines weiteren Zwangsmittels als zwei voneinander getrennte Verwaltungsakte anzusehen sind, nicht als fachlich falsch beurteilt hat. Unsubstantiiert und im Übrigen auch unbegründet ist die Rüge des Klägers, der Erstprüfer habe zu Unrecht die fehlende Prüfung der Jahresfrist (§ 58 VwGO) bemängelt. Dass die Zustellung eines Verwaltungsaktes, dem eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, keine Widerspruchsfrist in Gang setzt, ist eine ohne fachlichen Beleg für die Richtigkeit der Rechtsauffassung gebliebene Behauptung des Klägers. Erfolglos, weil jedenfalls unbegründet, bleibt auch die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die Korrekturanmerkung auf Blatt 7 der Klausur wendet. Entsprechend der dort formulierten Kritik des Erstkorrektors "genauer, Obersatz § 55 I VwVG NW", fehlt den dortigen Ausführungen ein fachgerechter Subsumtionseinstieg, der die Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollständig benennt. Unsubstantiiert ist der Einwand des Klägers gegen die an der Verwendung des Begriffs "Bescheid" auf Seite 8 seiner Klausurbearbeitung geübte Kritik. Dass der Begriff "Bescheid" als juristischer Fachbegriff ein behördliches verfasstes Schriftstück auch dann bezeichnen darf, wenn es keine Regelung i. S. des § 35 VwVfG enthält, ist eine nicht belegte Behauptung des Klägers. Ebenfalls unsubstantiiert ist die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die Kritik des Erstprüfers an seinen Ausführungen zum Charakter des Schreibens vom 22. Dezember 1999 als "wiederholende Verfügung" wendet. Dass und aus welchen fachlichen Gründen es im Rahmen der von ihm getroffenen Feststellung, dass der Bescheid vom 17. Mai 1999 in Bestandskraft erwachsen ist, entscheidungserheblich auszuführen galt, dass im "... Schreiben vom 27.12.99 [...] kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.12.99 gesehen werden ..." kann, bleibt nach der Widerspruchsbegründung des Klägers (ebenso wie nach seiner Klausurlösung) offen. Die Behauptung des Klägers, "... dies dürfte für den Widerspruchsführer in keinster Weise überflüssig sein ..." genügt dem Darlegungserfordernis jedenfalls nicht. Erfolglos bleibt auch die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die im Erstgutachten formulierte Kritik wendet, nicht "... überzeugend ([...] sc. sei) die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Rahmen von § 55 I VwVG, da die Vorschrift ausdrücklich Unanfechtbarkeit genügen lässt ...". Soweit der Kläger dem entgegenhält, die "... Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsaktes ([...] sc.: sei) sehr wohl auch bei Bestandskraft zu prüfen ..." gewesen und zur Begründung der Klage weiter ausführt, er habe sich in vertretbarer Weise einer Mindermeinung angeschlossen, ist das Vorbringen unschlüssig. Es steht schon in Widerspruch zu seiner eigenen Klausurlösung, nach der gerade offen geblieben ist, ob die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes voraussetzt, dass auch der zu vollstreckende Verwaltungsakt seinerseits rechtmäßig ist. Zudem verkennt der Kläger auch die eigentliche Zielrichtung der Prüferkritik, die sich aus der Korrekturanmerkung des Erstzensors auf Blatt 8 der Klausur ergibt. Die dortige Formulierung, "... darauf dürfte es wegen der Bestandskraft nicht mehr ankommen ...", die bezogen ist auf den Obersatz "... Der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt war auch rechtmäßig ...", den der Kläger im Rahmen der Prüfung des § 55 Abs. 1 VwVG NRW und dort im Anschluss an die Feststellung der Bestandkraft des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gebildet hat, zielt auf einen Darstellungsmangel der Bearbeitung. Entsprechend der folgenden (und sachlich auch zutreffenden) Randbemerkung des Erstkorrektors auf Seite 9 der Klausur, "... § 55 I VwVG lässt die Unanfechtbarkeit genügen ...", enthält der Tatbestand der Norm dem Wortlaut nach jedenfalls keinen Ansatz für den kritisierten Obersatz in der durch den Kläger gebildeten Form. Schon die im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes einer Norm formulierten Obersätze müssen aber den unbestimmten Rechtsbegriff erkennen lassen, unter den die weitere Subsumtion erfolgt. Dass aber das in § 55 Abs. 1 VwVG NRW benannte Tatbestandsmerkmal der "Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes" abweichend vom Wortlaut der Vorschrift nach Auffassung des Klägers nur dann vorliegt, wenn die zu vollstreckende Verfügung ihrerseits auch rechtmäßig ist, lässt der monierte Obersatz nicht erkennen. Abgesehen davon bleibt die Rüge des Klägers aber auch dann erfolglos, wenn die vorbezeichnete Kritik entgegen den vorstehenden Erwägungen und mit Blick auf die gewählten Formulierungen des Erstzensors "nicht überzeugend" und "darauf dürfte es nicht mehr ankommen" den Vorwurf beinhaltet, im Rahmen des § 55 Abs. 1 VwVG die Rechtmäßigkeit eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zur Vollstreckungsvoraussetzung zu erheben, sei unzureichend begründet. Derartige Begründungsmängel haften der Bearbeitung tatsächlich an, nachdem die obersatzartige getroffene Feststellung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung argumentativ (verfehlt) aus der fehlenden Entscheidungserheblichkeit eines Meinungsstreits abgeleitet wird und zudem auch für sich genommen die Klausurlösung nicht trägt, sondern im Weiteren nur als Argument dafür ins Feld geführt wird, dass der Meinungsstreit nicht zu entscheiden ist. Im Übrigen ist die Notwendigkeit der Rechtmäßigkeit auch des unanfechtbaren Verwaltungsaktes als Vollstreckungsvoraussetzung auch nur unsubstantiiert begründet. Für diesen Lösungsansatz hat der Kläger mit der in seinem Entscheidungsentwurf enthaltenen Argumentation, "... an der Vollziehung eines rechtswidrigen Grundverwaltungsaktes kann nach herrschender Ansicht Keiner ein Interesse haben ..." eine fachlich belegte Begründung nicht beigebracht. Nicht erfolgreich ist ferner der Einwand des Klägers, der die Randbemerkung des Erstkorrektors zur Erörterung des Gefahrenbegriffs auf Blatt 10 der Klausur betrifft. Abgesehen davon, dass die Beanstandung ausweislich des Erstvotums offensichtlich nicht entscheidend in die Bewertung der Prüfungsleistung eingeflossen ist, ist die Rüge des Klägers, er habe "... das Vorliegen einer Gefahr [...] ausreichend und vertieft dargelegt ...", unsubstantiiert. Den im Widerspruchsverfahren durch den Erstkorrektor präzisierten Vorhalt, der Gefahrenbegriff sei nur undeutlich abgehandelt und "... überzeugender hätte bei den 'nicht zugelassenen Öfen' auf eine Brandgefahr und damit auf eine Gefahr für Leib und Leben abgestellt ..." werden müssen, hat der Kläger Substantielles nicht entgegen gesetzt. Ebenso unsubstantiiert ist die Rüge des Klägers, die sich auf das auf Blatt 13 der Klausur beanstandete Fehlen von Ausführungen zur Bestimmtheit der Zwangsmittelandrohung bezieht. Mit der Behauptung, sie sei ausreichend bestimmt gewesen, weshalb es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedurft habe, ist der Kläger der gegenteiligen und im Widerspruchsverfahren näher begründeten Meinung von Erst- und Zweitkorrektor fachlich nicht begegnet, nach der mit Blick auf die konkrete Fassung des Tenors der angefochtenen und der zu vollstreckenden Verfügung insoweit Erörterungsbedarf bestanden hat. Erfolglos bleibt auch der Einwand des Klägers, der die Randbemerkung des Erstkorrektors zum fehlenden Zitat des § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO auf Blatt 13 der Klausur betrifft. Das Fehlen der Norm im Rahmen der Begründung zur Kostenentscheidung ist nach den Voten der Prüfer sowie ihren im Widerspruchsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen weder als fachlich unvertretbar gewertet worden noch als tragend in die Bewertung der Prüfungsleistung nachteilig eingeflossen. Unbegründet ist schließlich die Rüge des Klägers, die sich gegen die den gutachtlichen Teil seiner Klausur betreffende Kritik wendet. Nach der unzweideutig gestellten Prüfungsaufgabe war dem zu fertigenden Schriftsatz an das Verwaltungsgericht kein Gutachten voranzustellen. Dass entsprechend der Prüferkritik in der zu entwerfenden Antragserwiderung die für den gestellten Antrag maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darzustellen waren und dargestellt werden konnten, liegt auf der Hand. 3. Klausur Z I Rechtlich unerheblich ist der Vortrag des Klägers, Rubrum und Tatbestand seines Urteilsentwurfs seien fehlerfrei und "... vollumfänglich brauchbar ...", weil er keine Entsprechung in der Prüferkritik findet und im Übrigen den Beurteilungsspielraum der Korrektoren betrifft, ohne eine Verletzung seiner Grenzen aufzuzeigen; Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, die "... durchaus gute Argumentation mit möglichen Nervenschäden aufgrund von Stromschlägen ([...] sc. sei) in keinster Weise gewertet ..." worden. Dass der Bearbeitung des Klägers nicht nur Mängel anhaften und ihre Vorzüge in die Bewertung der Prüfungsleistung eingeflossen sind, ergibt sich ohne die Notwendigkeit weiterer Erörterungen hierzu aus den Gutachten und Stellungnahmen der Prüfer. Unschlüssig ist der Einwand des Klägers gegenüber den als teilweise als "zu knapp" kritisierten Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage. Dieser mit der Randbemerkung auf Blatt 6 der Klausur "VKS als Hoheitsaufgabe?" erläuterte Vorhalt ist bezogen auf die ohne fallbezogene subsumtive Elemente, namentlich ohne Auseinandersetzung mit dem hoheitlichen Charakter der Straßenverkehrssicherungspflicht (§ 9a StrWG NRW) getroffene Feststellung des Klägers, es gehe "... um Ansprüche gegen Beamte wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen ...". Dem damit als "zu apodiktisch" kritisierten Mangel der Begründung hat der Kläger mit dem Bemerken, die Verkehrssicherungspflicht als Hoheitsaufgabe zu werten, sei eine Frage der Begründetheit der Klage, in der Sache offensichtlich ebenso wenig etwas entgegengesetzt wie mit den erweiternden Ausführungen zur Klagebegründung, die gänzlich neben der Sache liegen. Unschlüssig ist auch die Rüge des Klägers, er habe entgegen dem Erstvotum Art. 34 GG nicht "... vernachlässigt ...". Das Vorbringen des Klägers, die Norm sei bereits in der Zulässigkeitsprüfung benannt und § 839 BGB "... als Anspruchsgrundlage im Rahmen der Begründetheit völlig ausreichend ...", geht an der Prüferkritik vorbei, nach der - wie sich etwa aus den Randbemerkungen auf Blatt 7 und 10 der Klausur ergibt - zur normativ vollständigen Bezeichnung der Anspruchsgrundlage zum Amtshaftungsanspruch die Benennung von Art. 34 GG gehört. Unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers, entgegen der Randbemerkung des § 839 S. 2 BGB auf Blatt 7 der Klausur, sei die Prüfung der Norm an dieser Stelle der Klausurlösung nicht "verfrüht". Der in den im Widerspruchsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen enthaltenen fachlichen Begründung für die Kritik, die Subsidiaritätsfrage stelle sich erst nach Feststellung des Tatbestandes, hat der Kläger fachlich begründet nichts entgegengesetzt. Erfolglos bleibt auch die Rüge des Klägers, die sich mit der Randbemerkung "Verf. muss differenzieren: obj. Pflichtverletzung / Verschulden" auf Seite 7 der Klausur befasst. Nach den im Widerspruchsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen der Korrektoren, hat die Beanstandung auf die Bewertung schon keinen wesentlichen Einfluss gehabt. Abgesehen davon erschöpft sich aber der Vortrag des Klägers, er habe " ... sehrwohl zwischen Pflichtverletzung und Verschulden sauber getrennt ..." auch in einer unbelegten (und nach Auffassung der Kammer zudem unzutreffenden) Behauptung. Die Rüge des Klägers, die sich gegen die Kritik an seiner Annahme richtet, ein Ersatzanspruch für die Tierarztkosten lasse sich auch auf § 823 Abs. 1 BGB, stützen, ist zum Teil unschlüssig und zum Teil unsubstantiiert. Sein Vortrag, das Betreiben einer Weihnachtsdekoration stelle "... anders als das normale Betreiben einer Lichtanlage, sehrwohl auch eine Handlung innerhalb des bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreises des Dienstherren dar ...", trifft die Prüferkritik schon deshalb nicht, weil er von der beanstandeten Begründung der Klausurlösung inhaltlich abweicht. Dort hatte der Kläger nämlich ausgeführt, die Pflicht "... als Straßenbaulastträgerin nach § 47 StrWG NW für die Sicherheit der Straßen und damit verbundenen Straßenkörper ..." zu sorgen, sei " ...bürgerlich-rechtlicher Natur, da sie auf Grund des Eigentums statuiert wird ...". Dass die von ihm in der Klausurbearbeitung in Bezug genommenen, sich aus dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für den Träger der Straßenbaulast ergebenden Sicherungspflichten entgegen der auf § 9a Abs. 1 StrWG gestützten Meinung der Prüfer nicht als öffentlich-rechtlich qualifiziert werden können, hat der Kläger weder substantiiert dargetan noch belegt. Ebenso erfolglos bleibt der Einwand des Klägers gegenüber der Prüferkritik, die seine Ausführungen zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden betrifft. An dem sich aus dem Erstvotum unter dem Stichpunkt "Zurechnungszusammenhang (psychisch vermittelte Kausalität)" ergebenden Vorhalt des Prüfers, diesen "im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB angesprochen, aber nicht vertieft" zu haben, geht der Vortrag des Klägers vorbei, " ... die Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs über eine mittelbare Verursachung ([...] sc. sei) vorliegend ausreichend ..." gewesen, weil er sich mit dem (auch zu Recht) bemängelten Begründungsdefizit der Klausurlösung nicht auseinander setzt. Gleiches gilt für die sich aus dem Erstvotum ergebenden Kritik an den Darlegungen zum Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB), nach der "... ohne ausreichende Begründung auf § 833 BGB ..." abgestellt wird. Dem auch hier (zu Recht) beanstandeten Begründungsdefizit kann der Kläger die in der Widerspruchsbegründung angestellten Erwägungen zur Vertretbarkeit seiner Lösung nicht entgegen halten, weil sie in dem von ihm gefertigten Entscheidungsentwurf nicht enthalten sind. Erfolglos bleibt weiter die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die an der Prüfung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB und dem Produkthaftungsgesetz geübte Kritik wendet. Abgesehen davon, dass die Beanstandung der Prüfungsansätze auf Blatt 11 der Klausur als "Im Ansatz verfehlt" und "Fernliegend" nach den Prüfervoten und den Stellungnahmen der Prüfer nicht maßgeblich in die Bewertung der Klausurleistung eingeflossen ist, erweist sich der Einwand, die "... Prüfung des § 823 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz ([...] sc. sei) in keinster Weise verfehlt ..." und das Produkthaftungsgesetz anzusprechen gewesen, als jedenfalls sachlich unbegründet. Dass sich der geltend gemachte Klageanspruch auf diese beiden Anspruchsgrundlagen nicht stützen lässt, war für die gerichtliche Entscheidung nach der vom Kläger vertretenen Lösung des Falles offensichtlich nicht entscheidungserheblich, nachdem er bereits zuvor festgestellt hatte, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch bestehen, und die monierte Prüfung der weiteren Anspruchsgrundlagen sprachlich nicht als entscheidungsunerheblich gekennzeichnet sind. Im Übrigen hat der Kläger die sich aus den Randbemerkungen ergebenden Monita auch sonst nicht substantiiert angegriffen. Die in der Widerspruchsbegründung des Klägers als mögliche Schutzgesetze angeführten Normkomplexe des Straßen- und Wegegesetzes sind in der Klausur nicht benannt; dass - wie der Kläger meint - in dem Schriftsatz auf Blatt 6 des zu bearbeitenden Falles unter Nummer 2 "... eine Anspielung auf das Produkthaftungsgesetz gemacht..." wird, ist schlicht abwegig. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand des Klägers, der sich gegen das beanstandete Fehlen einer Begründung für die sofortige Fälligkeit des Zinsanspruchs richtet. Diesem Vorhalt, der für die Beurteilung der Prüfungsleistung nach den Voten und Stellungnahmen der Prüfer zudem unerheblich war, ist mit der nicht belegten Behauptung des Klägers, die in seiner Klausur vermisste Begründung werde "... in der Praxis in der Regel nicht vertieft ...", nur unsubstantiiert entgegnet. 4. Klausur Z II Unschlüssig sind die Rügen, die der Kläger gegen die sich aus den Randbemerkungen auf Blatt 1 seiner Klausur ergebenden Kritikpunkte erhebt. Sein Vortrag, den Hauptanspruch als Klagegegenstand ziffernmäßig dargelegt zu haben, geht an dem im Widerspruchsverfahren durch die Prüfer präzisierten Vorhalt vorbei, mit Blick darauf, dass der eingeklagte Betrag sich aus verschiedenen Forderungen zusammengesetzt habe, für die unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht zu ziehen gewesen seien, habe Anlass für die Klarstellung bestanden, welche Ansprüche der Hauptforderung zu Grunde liegen. Auch dem Vorhalt, das Zustandekommen des Vertrages sei nicht geprüft und tragfähig begründet, hat der Kläger mit dem Hinweis darauf, der Dienstvertrag sei durch die Unterschrift unter das Anmeldeformular zu Stande gekommen, sachlich nichts Erhebliches entgegengesetzt, weil seine Klausur selbst diese Argumentation als Begründung für den Vertragsschluss nicht enthält. Rechtlich unerheblich ist der Vortrag des Klägers, soweit er darlegt, dass und aus welchen Gründen auf den zu bearbeitenden Fall die Regelungen des Dienstvertragsrechts Anwendung finden, weil das Vorbringen keine Entsprechung in einer Prüferkritik findet. Als unschlüssig erweisen sich die Rügen des Klägers, mit denen er sich gegen die die Prüfung des Annahmeverzuges betreffende Kritik wendet. Den Vorhalt, das Verhältnis zwischen § 611 BGB und § 615 BGB sei in der Klausurlösung nicht geklärt, verfehlt der undifferenzierte Einwand des Klägers, den "... Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug nach § 611 BGB in Verbindung mit § 615 BGB geprüft ..." zu haben. Nichts anderes gilt für den weiter in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand des Klägers, entsprechend dem "zivilrechtlichen Prüfungsschema" die Prüfung zu Recht mit § 615 BGB begonnen zu haben, weil die Anwendung der Norm nicht durch § 627 BGB oder § 4 GOZ ausgeschlossen sei. Der Vortrag geht an der im Widerspruchsverfahren näher spezifizierten Prüferkritik vorbei, mit Blick auf den Inhalt des Anmeldeformulars habe Anlass bestanden, den möglichen Anwendungsausschluss des § 615 BGB durch Sonderregelungen gutachtlich zu erörtern. Ebenfalls unschlüssig ist der Einwand des Klägers, der sich gegen die Beanstandung seiner Ausführungen richtet, die die Bestimmung eines Zeitpunktes "nach dem Kalender" für die Mitwirkungshandlung betreffen. Sein Vortrag, die "... kalendermäßige Bestimmung [...] richtigerweise und völlig verständlich ausgeführt zu haben...", weshalb mit Blick auf die unstreitig für den 20. August 1999 und 3. September 1999 angesetzten Behandlungstermine "... weitere diesbezügliche Ausführungen [...] überflüssig gewesen ..." seien, geht an der Prüferkritik vorbei. Nach den Randbemerkungen auf Blatt 2 der Klausur "Ansatz" und "Wieso? Was ist dafür erforderlich" ist Gegenstand der Beanstandung ein gutachtlicher Darstellungsmangel der Bearbeitung, nach dem es den dortigen Ausführungen des Klägers an der obersatzartigen Benennung des Prüfungsgegenstandes wie auch an einer der Subsumtion des Sachverhalts vorangestellten Definition des Tatbestandsmerkmals fehlt. Unschlüssig ist auch der Vortrag des Klägers, das Recht zur Absage der Behandlungstermine habe sich aus dem Anmeldeformular ergeben, weshalb eine "... diesbezüglich weitere Erläuterung [...] die Arbeit kopflastig gemacht ..." hätte. Das Vorbringen geht an der tatsächlich auch zutreffenden Prüferkritik vorbei, nach der es den gutachtlichen Ausführungen des Klägers gerade an der Benennnung des Grundes für das Recht zur Absage des Termins fehlt. Ebenso verfehlt die Rüge des Klägers, er habe "... gesehen, dass das Krankenbuch als Privaturkunde vorgelegt werden ..." könne, die Prüferkritik. Der auf Blatt 3 der Klausur kritisch angemerkten Frage, "Was kann ein solches Buch beweisen", und der sich hieraus ergebenden Beanstandung, dass es an der Angabe von Tatsachen fehlt, zu deren Beweis das Krankenbuch dienen soll, hat der Kläger mit seinem Vorbringen sachlich nichts entgegen gesetzt. Auch soweit der Kläger geltend macht, der für die Zahnbehandlung geforderte Betrag "... in Höhe von 862,73 DM als solcher dürfte unstreitig die von einem Zahnarzt erwirtschafteten Einnahmen nach der GOZ und der GOÄ darstellen ...", verfehlt er das Monitum der Prüfer, die (tatsächlich zutreffend) kritisiert haben, dass den gutachtlichen Ausführungen im Rahmen der Subsumtion jeder Hinweis darauf fehlt, welche Leistungen mit der Klageforderung abgegolten werden sollen. Ebenfalls unschlüssig, weil die Püferkritik verkennend, ist die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die weitere kritischen Randbemerkungen auf Blatt 4 der Klausur wendet. Soweit er geltend macht, die "... Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse ([...] sc. sei) sehrwohl als mögliche Bedingung dahingehend zu verstehen [...] ..." gewesen, ".. ob überhaupt eine Leistung ([...] sc.: habe) erbracht werden ..." sollen, erschöpft sich der Vortrag in der Behauptung der Richtigkeit seines Lösungsansatzes, ohne sich mit der (in der Sache auch zutreffenden) Beanstandung der Prüfers an seinem gutachtlichen Argumentationsaufbau inhaltlich auseinander zu setzen. Ausweislich der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Erstkorrektors galt die Kritik nicht dem Prüfungspunkt an sich, sondern einer Prüfung, die ohne normativen Ansatz geblieben ist und der Definitionen sowie eine nachvollziehbare Subsumtion fehlen. Ebenso hat der Kläger mit der Rüge, die Erörterung eines Vergleichs (§ 779 BGB) und eines Erlassvertrages (§ 397 BGB) seien fern liegend, der Prüferkritik an seinen Ausführungen auf Blatt 5 der Klausur sachlich nichts entgegen gesetzt. Aus der Stellungnahme des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren ergibt sich, dass es seiner Prüfung, ob der Anspruch vertraglich ausgeschlossen worden ist, an der Benennung des der Subsumtion zu Grunde gelegten Vertragstypus fehlt. Teils unschlüssig und teils unsubstantiiert sind die Einwände, die der Kläger gegen die Beanstandungen an seiner Prüfung einer vertraglichen Beschränkung des Ausfallschadens erhebt. Dass es entgegen der Prüferkritik fachlich vertretbar ist, die im Weiteren erörterte Vertragsklausel nur unvollständig in den Obersatz des Gutachtens aufzunehmen, hat der Kläger mit seinem Bemerken, ungeachtet ihres Inhalts habe erst die Wirksamkeit der Klausel erörtert werden müssen, nicht dargelegt. Gleiches gilt, soweit er unter Hinweis auf die §§ 164 ff. BGB geltend macht, unzutreffend sei die Prüferkritik, dem Akteninhalt widerspreche die in seinem Gutachten getroffene Feststellung, der Kläger des zu begutachtenden Falles habe ausdrücklich auf die Vertragsklausel hingewiesen. Zu den §§ 164 ff. BGB enthält das Gutachten des Klägers keine Ausführungen. Ohne fachlich nachvollziehbare Begründung ist ferner der Einwand des Klägers geblieben, die "... Regelungen des AGB-Gesetzes dürften [...] ausreichend geprüft worden sein. Der Kritik des Erstkorrektors, unter die §§ 2, 11 Nr. 5 AGBGB sei unvollständig und (zum Teil) ohne tragfähige Begründung subsumiert worden, ist damit fachlich nichts entgegnet. An der Prüferkritik vorbei geht der Einwand des Klägers, mit der Anmerkung auf Blatt 6 der Klausur, "Verf. soll beraten", verkenne der Erstkorrektor, dass "... nicht der Mandant einen solchen Erfüllungsschaden geltend (sc. macht), sondern der Kläger (sc. des zu begutachtenden Falles) ...". In der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme führt der Erstkorrektor zu seiner Anmerkung (in der Sache auch zutreffend) erläuternd aus, dass es mit Blick auf die erforderliche Beratung des Mandanten für die gutachtliche Prüfung darauf ankam, welchen Forderungen die Mandatschaft ausgesetzt war. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, es sei "... zwischen dem reinen Schadensersatzanspruch und einem Schadensersatzanspruch als Erfüllungsanspruch zu unterscheiden gewesen ...", verfehlt er erneut die auf einen Begründungsmangel abzielende Prüferkritik, das "... Ergebnis zu § 615 ([...] sc. sei) mit der dazu gegebenen Begründung falsch ...". Unschlüssig ist auch die Rüge des Klägers, die sich gegen die Kritik wendet, die "... Prüfung eines Erlasses ([...] sc. sei) ohne erkennbaren und aufgezeigten Fallbezug erfolgt. Der damit zunächst bezeichnete Mangel des Gutachtens, dem zur Prüfung des Erlasses (§ 397 BGB) gebildeten Obersatz fehle es an einem dargelegten Sachverhaltsbezug, ist ohne sachliche Entgegnung durch den Kläger geblieben. Gleiches gilt, soweit der Erstkorrektor ferner mit der vorbezeichneten Kritik und dem weiteren Vorhalt, die "... Problematik eines Forderungserlasses ([...] sei nicht gesehen, weswegen ([...] sc. die) Begründung nicht tragen ..." könne, entsprechend seiner Randbemerkung auf Blatt 7 der Klausur "Erlasswille" bemängelt, dass der für die Annahme eines Erlasses erforderliche Wille des Erklärenden zum Erlass der Forderung als Tatbestandsvoraussetzung des § 397 BGB nicht anhand von Sachverhaltselementen argumentativ nachvollziehbar festgestellt worden ist. Die in seiner Widerspruchsbegründung enthaltenen Erläuterungen des Klägers zum objektiven Erklärungsgehalt der untersuchten Erklärung befassen sich mit diesem Kritikpunkt im Kern nicht. Abgesehen davon sind sie auch in der Sache ungeeignet, die Prüferkritik zu entkräften. Insbesondere hat der Kläger die Prüferkritik nicht substantiiert angegriffen, ohne rechtlich tragfähige Rechtfertigung sei die sich aus dem Gutachten ergebende These geblieben, das Unterlassen, auf den Fortbestand der Forderung hinzuweisen, trage rechtlich die Annahme, dass sie erlassen worden sei. Dass - wie in dem Gutachten ausgeführt - aus Gründen der "Kulanz" auf die Forderung verzichtet worden ist, um den "Patienten nicht zu verlieren", ist ein tatsächliches Argument, welches, weil es ohne erkennbaren Bezug zum begutachtenden Sachverhalt bleibt, als spekulativ den Schluss auf den Willen zum Erlass der Forderung offensichtlich nicht trägt. Unsubstantiiert ist wiederum die Rüge des Klägers, dem Kläger des zu begutachtenden Falles "... dürfte ..." die Verzichtserklärung seiner Mitarbeiterin "... über die Regelungen einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht ..." zuzurechnen sein. Dieser Vortrag, der sich seinerseits in einer fachargumentativ nicht nachvollziehbar begründeten Behauptung erschöpft und zudem einen Lösungsansatz für die Zurechnungsproblematik aufzeigt, den das Gutachten selbst nicht enthält, setzt der Prüferkritik sachlich nichts entgegen, derzufolge die gutachtliche Feststellung, die Zurechnung erfolge nach den §§ 164 BGB, ohne jede Begründung geblieben ist. Ebenso unsubstantiiert ist das Vorbringen des Klägers, mit dem er sich gegen die Prüferkritik wendet, die Fälligkeit der Forderung werde "... ohne Begründung und Gesetz angenommen ...". Die seitens des Klägers zur Begründung seines Widerspruchs diesbezüglich angestellten Erwägungen enthält seine Prüfungsleistung selbst nicht. An der weiteren Kritik des Erstkorrektors, die Prüfung eines Anspruchs aus § 324 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Leistung sei mit Blick auf den wegen derselben Leistung zuvor bejahten Annahmeverzug schon im Ansatz fehlerhaft, geht der Einwand des Klägers vorbei, er habe den Anspruch aus § 324 Abs. 1 BGB "... richtigerweise Weise ..." verneint. Nach seiner gutachtlichen Lösung des Falles schied nämlich ein Anspruch aus § 324 Abs. 1 BGB nicht schon begrifflich aus, sondern nur, weil der Dienstvertrag ungekündigt geblieben ist. Ebenso unschlüssig ist die Rüge des Klägers gegenüber der Prüferkritik, vom "... Ansatz verfehlt und mit nicht tragfähiger Begründung ..." werde der zuvor als Schadenersatzregelung gewerteten Vertragsklausel weiter die Bedeutung der Vereinbarung einer Vertragsstrafe beigemessen. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, die fragliche Vertragsklausel sei auslegungsbedürftig und deshalb im Gutachten unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten rechtlich zu werten gewesen, gibt seine Widerspruchsbegründung rechtliche Erwägungen wieder, die seine Prüfungsleistung nicht enthält und setzt sich mit dem fachlichen Vorwurf des Prüfers inhaltlich nicht auseinander, dass eine Vertragsklausel mit einer Schadensersatzregelung nicht zugleich auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe enthalten könne. Nicht substantiiert ist der Einwand des Klägers, mit dem er sich gegen die weitere Prüferkritik wendet, die sich aus der Randbemerkung auf Blatt 10 "Dies ist unhaltbar" ergibt. Dem im Widerspruchsverfahren durch die Stellungnahme des Erstkorrektors präzisierten Vorhalt, "... ohne brauchbare Begründung ([...] sc. werde) in der Mitwirkungspflicht des Patienten eine Hauptpflicht gesehen ...", hat der Kläger mit dem Hinweis, die "... gerade bei einem Vertrag zwischen Arzt und Patienten besondere Inpflichtnahme beider Parteien dürfte die Mitwirkungspflicht des Patienten zu einer Hauptpflicht ..." des Vertrages werden lassen, rechtlich nichts Erhebliches entgegengesetzt, weil seine Klausurlösung diese Argumentation nicht enthält, sondern als Grund für die rechtliche Einordnung der Mitwirkungspflicht als vertragliche Hauptpflicht die Unterschrift des Patienten benennt. Wiederum unschlüssig ist die Rüge des Klägers an der Prüferkritik, im Rahmen der Erörterung des § 326 BGB fehle es an Ausführungen dazu, ob Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages gefordert werde oder nur der Verzögerungsschaden. Sein Widerspruchsvorbringen, ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages komme im Fall einer möglichen Vertragskündigung in Betracht, geht schon deshalb an der Prüferkritik vorbei, weil diesbezügliche Ausführungen in seiner Klausurlösung nicht enthalten sind. Jedenfalls unsubstantiiert ist der weitere Einwand des Klägers, entgegen der Prüferkritik sei bei der Prüfung eines Anspruchs aus pVV mangels einer Regelungslücke nicht auf eine Vertragsverletzung einzugehen gewesen, weil die Folgen eines Annahmeverzuges positiv rechtlich geregelt seien. Damit hat der Kläger aber der Auffassung des Erstprüfers, angesichts der unterschiedlichen Bedeutung und Tragweite von Annahmeverzug und Vertragsverletzung lasse sich die Subsidiarität des Anspruchs aus pVV nicht mit dem Vorliegen der normierten Voraussetzungen für den Annahmeverzug begründen, fachargumentativ nachvollziehbar nichts entgegen gesetzt. An der Prüferkritik vorbei geht auch die Rüge des Klägers, die sich mit der Kritik des Erstprüfers an den gutachtlichen Ausführungen zu den Mahnkosten befasst. Dem Vorhalt, bei der im Gutachten allein festgestellten Fälligkeit des Anspruchs könne dem anwaltlichen Schriftsatz vom 22.12.1999 nur die Bedeutung eines Mahnschreibens zukommen, hat der Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung sachlich nichts entgegnet. Die dortigen Ausführungen, nach denen es zur Begründung des Verzugs der Mahnung nicht bedarf, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, ist in der Klausurlösung gerade nicht enthalten. Ebenso unschlüssig ist das Vorbringen des Klägers, mit dem er seinen Vorschlag verteidigt, dem Mandanten davon abzuraten, von einer Beendigung des Dienstvertrages zu sprechen. Abgesehen davon, dass sein diesbezüglicher Vortrag, der Ratschlag diene der Vorbereitung eines Vergleichsabschlusses zwischen den Parteien, in der Klausur nicht erwähnt ist, verfehlt der Einwand die Prüferkritik, nach der die dort gegebene Begründung für den Ratschlag, die Beendigung des Dienstvertrages führe zur Unmöglichkeit der Leistung, fachlich unzutreffend ist. Schließlich ist auch die Rüge des Klägers unschlüssig, mit der er sich gegen die Kritik des Erstprüfers an seinem Vorschlag wendet, einen Teil der Klageforderung anzuerkennen. Die der Kritik zu Grunde liegende Beanstandung, der Vorschlag lasse außer Acht, dass sich der Mandant nach seinem eigenen Vortrag als nicht zahlungsverpflichtet betrachtet, weil er die Behandlungstermine rechtzeitig abgesagt haben will, hat der Kläger eingeräumt. 5. Klausur C I Unsubstantiiert ist die Rüge des Klägers, entgegen der Kritik des Erstkorrektors enthielten Rubrum und Tatbestand keine sprachlichen Mängel. Sein Vortrag erschöpft sich in einer argumentativ nicht näher begründeten Behauptung. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Verwendung der Zeitform "Perfekt" im unstreitigen Teil des Tatbestandes den fachlichen Anforderungen genügt. Erfolglos bleibt auch die Rüge des Klägers, entgegen der Prüferkritik erkannt zu haben, dass "... zu einem Klageantrag zwei verschiedene Klagen geltend gemacht wurden ...". Soweit der Erstkorrektor in seinem Votum zu seinen Randbemerkungen auf Blatt 6 der Klausur ausführt, der Prüfling habe verkannt, "... dass der Kläger (sc. des zu bearbeitenden Falles) neben der Vollstreckungsgegenklage auch eine prozessuale Gestaltungsklage erhoben hat ...", ist dieser Vorhalt sachlich zutreffend, nachdem in der Klageschrift zu dem Klausurfall ausgeführt ist, dass unter anderem "... im Wege der prozessualen Gestaltungsklage die materiell-rechtliche Unwirksamkeit des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Titels geltend gemacht ..." wird und die vom Kläger gefertigten Entscheidungsgründe nicht darlegen, dass der Streitgegenstand der "prozessualen Gestaltungsklage" von dem der gleichzeitig rechtshängig gemachten "Vollstreckungsabwehrklage" verschieden sind. Der demgegenüber durch den Kläger vorgetragene Einwand, die erhobenen "zwei Klagen" zulässigerweise gemäß § 140 BGB analog in eine Klage umgedeutet zu haben, entkräftet die Prüferkritik schon deshalb nicht, weil seine Klausurlösung weder die Tatsache einer Umdeutung als solche anführt noch deren normative Voraussetzungen enthält und auch nicht darlegt, aus welchen Gründen eine solche Umdeutung prozessual zulässig war. Sachlich zutreffend ist auch die weiter gehende Prüferkritik, die in der Klausur vertretene Auffassung des Klägers, der gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhobene Einwand eines "nichtigen Vollstreckungstitels" lasse sich prozessual mit der Vollstreckungsabwehrklage in direkter Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen, sei nicht hinreichend begründet. Diesem aufgezeigten Begründungsmangel ist mit dem Verweis auf das vom Kläger zitierte Urteil des Landgerichts Köln vom 12. April 1990, 29 O 80/89 (DNotZ 1990, S. 570 f.) nichts Erhebliches entgegensetzt. Der durch den Prüfer geforderten Begründung bedurfte es hier auch jedenfalls deshalb, weil der Wortlaut des § 767 Abs. 1 ZPO dem entgegensteht. An einer die Anwendbarkeit des § 767 Abs. 1 ZPO schlüssig rechtfertigenden Argumentation fehlt es der Klausurlösung des Klägers auch. Insbesondere folgt sie nicht schon im Umkehrschluss aus der dort allein getroffenen Feststellung, dass eine Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) nicht statthaft war und auch eine Erinnerung nach § 732 ZPO ausschied. Die weiteren im Zusammenhang mit den Randbemerkungen der Prüfer zur Zulässigkeitsprüfung erhobenen Rügen des Klägers sind sämtlich unschlüssig. An der Prüferkritik vorbei geht der Einwand des Klägers, die Nichtigkeit einer Klausel des Notarvertrages sei im Klägervortrag angesprochen gewesen, weil der Erstprüfer diesbezüglich auf Blatt 6 nur angemerkt hat, dass nach dem Parteivorbringen die Nichtigkeit der Klausel nicht - wie in den Entscheidungsgründen des Klägers dargelegt - aus dem Erlöschen des Anspruchs abgeleitet worden ist. Mit dem auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1992, VII ZR 204/90 (NJW 1990, S. 2160 ff.) gestützten Vortrag, im Rahmen der Statthaftigkeitsprüfung der Klage nach § 767 Abs. 1 ZPO habe diese Klageart gegen weitere Rechtsbehelfe abgegrenzt werden müssen, verkennt der Kläger die Zielrichtung der Kritik der Prüfer, die ausweislich der Randbemerkungen auf Blatt 7 der Klausur beanstandet haben, dass die Klausurlösung insoweit eine Begründung enthält, die im Ergebnis nicht zu beanstanden, aber "nicht überzeugend" ist (Erstprüfer) und jedenfalls das unmissverständlich formulierte Klagebegehren für eine Auslegung keinen Raum bot (Zweitkorrektorin). Unschlüssig ist schließlich auch der Einwand des Klägers, zu Recht einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) als "rechtshemmende Einwendung" geprüft zu haben. Ausweislich der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Zweitkorrektorin war nicht die Auseinandersetzung mit dem Einwand der Treuwidrigkeit an sich Anlass zur Kritik, sondern die Tatsache, dass im Rahmen der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht die insoweit durch die Beklagte geltend gemachte Abnahmeverweigerung nicht gewürdigt worden ist. Dem hat der Kläger substantiiert nichts entgegnet. 6. Klausur C II Keiner Rechtskontrolle durch das Gericht bedarf die Rüge des Klägers, soweit er sich gegen die Prüferkritik an Aufbau und Umfang seines Gutachtens wendet. Ausweislich des Erstvotums ist die Prüfung der Ansprüche des C gegen den von ihm mit der Klärung der Rechtslage selbst beauftragten Rechtsanwalt H ebenso wenig als fachlich unvertretbar gewertet worden wie die Prüfung der Ansprüche des H gegen die Sparkasse und die Begutachtung von Ansprüchen aus dem Rechtsverhältnis C / B vor denen zwischen C und A. Abgesehen davon sind die Einwände des Klägers gegen die Prüferkritik an der gutachtlichen Umsetzung der Prüfungsaufgabe aber auch unbegründet. Dass nach der Aufgabenstellung weder die eigenständige Prüfung von Ansprüchen des C gegen H noch solcher des H gegen das Geldinstitut geboten war und der C als Mandant eine Reihenfolge der Inanspruchnahme zwischen A und B vorgegeben hatte, ist nach Auffassung der Kammer in der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Erstkorrektors sachlich zutreffend ausgeführt; auf die Stellungnahme zu den Ziffern 2., 6. und 7., der der Kläger auch substantiiert nichts mehr entgegnet hat, wird insoweit Bezug genommen. Keiner weiteren Erörterung bedarf die Rüge des Klägers an der Kritik des Erstkorrektors, die die Prüfung des Zurückbehaltungsrechts betrifft. Jedenfalls aus seiner Stellungnahme zum Widerspruchsvorbringen des Klägers ergibt sich, dass diese Beanstandung nach Beratung mit dem Zweitkorrektor nicht zum Nachteil des Klägers in die Bewertung der Prüfungsleistung eingegangen ist. Unschlüssig sind die Einwände des Klägers, "... es sei durchaus richtig, im Rahmen der Pflichtverletzung des H das Verschicken des Schecks mit einfacher Post zu prüfen ..." und darüber hinaus "... eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden mit der Begründung zu verneinen, dass der Scheck trotz falscher Adresse in den richtigen Briefkasten eingeworfen ..." worden sei. Beide Einwände verkennen die sich aus den Randbemerkungen des Erstkorrektors auf Blatt 7 der Klausur ("zweifelhaft" und "das hat sich doch nicht ausgewirkt / eben!") ergebende Zielrichtung der Prüferkritik. Sie bemängelt die Ausführungen des Klägers nicht als fachlich unvertretbar, sondern kritisiert zum einen eine nicht hinreichende Begründung für die dort durch den Kläger geäußerte Rechtsauffassung und bemängelt ferner, dass auf die Prüfung, weil im Ergebnis unproblematisch, auch hätte verzichtet werden können. Hierzu verhält sich der Vortrag des Klägers nicht. Unsubstantiiert ist die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die Prüferkritik wendet, im Rahmen seiner Ausführungen zu einem Anspruch des C gegen H aus § 823 Abs. 1 BGB die Verletzung eines geschützten Rechtsgutes nicht geprüft zu haben. Soweit der Prüfer hierzu im Widerspruchsverfahren ausgeführt hat, auf die Verletzung des Schutzgutes sei "... immer primär ..." einzugehen, da sie allein den Bezugspunkt für die Prüfung des Schuldvorwurfs bilde, hat der Kläger dem mit dem Bemerken nichts schlüssig entgegen gesetzt, wegen der bereits zuvor geprüften und verneinten Fahrlässigkeit habe auf die Feststellung einer Eigentumsverletzung verzichtet werden können. Unbegründet ist auch die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die Kritik des Erstkorrektors wendet, es sei kein Grund ersichtlich, bei der Prüfung eines Anspruchs des C gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB nicht auf das Eigentum, sondern auf das Besitzrecht als verletztes Schutzgut abzustellen. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, C sei nicht Eigentümer des Schecks geworden, obwohl Einigung und Übergabe i. S. des § 929 BGB gegeben waren, weil er "... keine Kenntnis von der Ankunft des Schecks hatte ...", ist die Begründung fachlich unvertretbar. Der Eigentumserwerb ist nach § 929 S. 1 BGB vollzogen, wenn Einigung und Übergabe i. S. der Norm vorliegen. Etwas anderes ergibt sich nicht und kann sich auch nicht aus der durch den Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WM 1997, S. 2395) ergeben. Unschlüssig sind ferner die weiteren Rügen des Klägers. Sein Vortrag, er habe "... richtigerweise Argumente zusammengetragen, die für eine grobe Fahrlässigkeit des A sprechen ...", geht an der Prüferkritik vorbei, der Sachverhalt sei nicht ausgeschöpft. Den Einwand auf Blatt 11 der Klausur "genauer / gegen wen?" hat der Erstkorrektor ausweislich seiner Stellungnahme aus dem Widerspruchsverfahren nicht aufrecht erhalten. Schließlich ist der nur den Beurteilungsspielraum betreffende Einwand des Klägers, seine in der Klausur angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen seien "... in keinster Weise gewürdigt ..." worden, sachlich unzutreffend. Dass und inwieweit sie in die Beurteilung der Prüfungsleistung eingegangen sind, ergibt sich aus der Stellungnahme des Erstkorrektors zum Widerspruchsvorbringen des Klägers. 7. Klausur S I Unschlüssig ist die Rüge des Klägers, soweit er sich gegen die Kritik wendet, die entsprechend der Randbemerkung auf Blatt 1 der Klausur ("Hinreichender Tatverdacht ist zu prüfen!") an dem dort zum Gegenstand des Gutachtens gebildeten Obersatz geübt ist. Dass er, wie vorgetragen, unter Ziffer A.I seines Gutachtens geprüft hat, ob M eines schweren Raubes "... hinreichend verdächtig ..." ist, geht an der Prüferkritik vorbei, die sich mit der obersatzartigen Beschreibung des gesamten Gutachtenauftrages befasst. Rechtlich unerheblich, weil - ohne eine Verletzung seiner Grenzen aufzuzeigen - den Beurteilungsspielraum betreffend, ist der Einwand des Klägers, seine Beweiswürdigung sei nicht nur "brauchbar, sondern hätte "... ohne weiteres mit 'gut' kommentiert werden können ...". Gleiches gilt soweit der Kläger sich gegen die Kritik auf Blatt 3 und 5 der Klausur an seinen Ausführungen als "etwas knapp" wendet und vorträgt, die dortige Darstellung sei "... unter Berücksichtigung der äußerst knapp bemessenen Zeit ausreichend ..." (Blatt 3 der Klausur) bzw. angezeigt gewesen, um eine Wiederholung zu vermeiden (Blatt 5 der Klausur). Unsubstantiiert, weil seiner gutachtlichen Lösung widersprechend, und (im Übrigen auch unbegründet) ist die Rüge des Klägers gegenüber der an seiner Prüfung des Gewahrsamsbruchs geübten Kritik. Nach Auffassung der Kammer tatsächlich und rechtlich zutreffend hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme zum Widerspruchsvorbringen des Klägers diesbezüglich ausgeführt, dass die Prüfung des Mitgewahrsams der Tochter der Geschädigten im Anschluss an die Feststellung, dass der Täter den Gewahrsam an der Tasche gebrochen hatte, fachlich abwegig ist; auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme des Erstkorrektors wird Bezug genommen. Die durch den Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft den von ihm zu bearbeitenden Fall nicht. Keiner rechtlichen Überprüfung bedarf der (im Übrigen auch unschlüssige) Einwand des Klägers, entgegen der Prüferkritik, für die Prüfung des § 252 StGB habe der Sachverhalt keinen Anlass geboten, komme auch der Raub als Vortat zu einem räuberischen Diebstahl in Betracht. Ausweislich seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme hat der Erstkorrektors dieser Beanstandung keine Bedeutung für die Beurteilung der Prüfungsleistung beigemessen. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beschuldigten B, S und K nach dem Sachverhalt "... in der Schere zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr gesehen ..." haben, und sich damit gegen die Kritik wendet, die die Prüfung einer bei diesen drei Beschuldigten vorliegenden Zueignungsabsicht betrifft, ist das Vorbringen unsubstantiiert. Den (auch sachlich zutreffenden) Ausführungen des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren dazu, dass und aus welchen Gründen nach dem Sachverhalt Anlass für die Annahme bestand, dass die Beschuldigten die Schere dem M zum Eigenschutz abgenommen hatten, und auf die Bezug genommen wird, hat der Kläger sachlich nichts entgegen gesetzt. Gleiches gilt, soweit die Prüfer die zunächst angenommene und spätere verneinte Zueignungsabsicht als Widersprüchlichkeit kritisiert haben. Das zur Rechtfertigung seines Lösungsansatzes durch den Kläger angeführte "... strafrechtlich sehr relevante Problem ..." des "Vorsatzwechsels" ist in seiner Klausurlösung zudem nicht thematisiert. Auch soweit durch die Korrektoren weiter die Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtums beanstandet wird, erweist sich die Rüge des Klägers als unsubstantiiert. Den für die Kritik im Widerspruchsverfahren durch den Erstprüfer benannten Gründen hat der Kläger mit dem Vortrag, den "... Erlaubnistatbestandsirrtums sehrwohl im Hinblick auf § 111b StPO richtig gesehen ..." zu haben, nur eine nicht belegte Behauptung entgegen gesetzt. Keiner rechtlichen Überprüfung bedarf der Einwand des Klägers gegen die an seiner Prüfung des § 246 StGB geübte Kritik. Ausweislich der Stellungnahme des Erstkorrektors aus dem Widerspruchsverfahren ist diese Beanstandung nicht in die Bewertung der Prüfungsleistung eingegangen. Gleiches gilt, soweit der Erstkorrektor im Rahmen der Prüfung zu § 258 Abs. 1 StGB eine Erörterung dazu vermisst, ob der strafrechtliche Vorwurf an ein Handeln oder an ein Unterlassen anknüpft. Die gleichwohl auf Blatt 12 der Klausur mit einem Haken des Erstkorrektors versehenen Ausführungen zum "Loslassen des M" als Tathandlung sind nach seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme nicht als fachlich unvertretbar in die Bewertung der Prüfungsleistung eingestellt worden. Im Übrigen ist der Einwand des Klägers gegen den vorgenannten Kritikpunkt der Prüfer auch unsubstantiiert. Sein Vortrag, maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Handeln und Unterlassen sei "... allein die letzte tatbestandsmäßige Ausführungshandlung ..." und damit hier "... unzweifelhaft ein aktives Tun ...", setzt sich mit der fachlichen Argumentation der Prüfer, beide Begehungsformen seien nach dem Schwerpunkt des Verhaltens abzugrenzen gewesen, nicht auseinander. Jedenfalls unbegründet ist der Einwand des Klägers, die Prüfung einer Urkundenunterdrückung gemäß § 247 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei entgegen der Prüferkritik nicht abwegig. Dass die weggeworfene Schere keine Urkunde i. S. dieses Straftatbestandes ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Rechtlich unerheblich ist wiederum der Vortrag des Klägers, mit dem er sich gegen die auf Blatt 14 der Klausur als "etwas zu knappe Beweiswürdigung" geübte Kritik an seiner Prüfungsleistung wendet. Weder das Ergebnis seiner Ausführungen noch seine Argumentation an sich sind als fachlich nicht vertretbar durch die Prüfer eingestuft worden. Ihre Einschätzung der Darstellung als "etwas zu knapp" unterfällt dem gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum, ohne dass eine Verletzung seiner Grenzen ersichtlich ist. Insbesondere hat der Erstprüfer im Rahmen des Widerspruchsverfahren sachlich nachvollziehbar die Gründe dargelegt, die Anlass für die durch den Kläger beanstandete Bewertung waren. Substantiiert hat der Kläger dem nichts entgegen gesetzt. Unschlüssig bzw. unsubstantiiert sind ferner die Einwände des Klägers, mit denen er sich gegen die Kritikpunkte richtet, die aus den Randbemerkungen auf Blatt 15 und 16 der Klausur folgen. An den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch die Prüfer fachlich jeweils nachvollziehbar erläuterten Beanstandungen geht der die §§ 154, 170 Abs. 2 StPO betreffende Vortrag des Klägers vorbei; den Ausführungen des Erstkorrektors zur zeugenschaftlichen Vernehmung des Polizeibeamten hat der Kläger in der Sache nichts Erhebliches entgegen gesetzt. Gleiches gilt, soweit der Kläger sich gegen die den Verfügungsteil der Klausur betreffende Kritik wendet, dort fehlten die Gründe für die Verfahrenseinstellung. Diesen Vorwurf hat der Kläger mit dem Bemerken eingeräumt, diese ergäben sich aus dem Gutachten und seien aus Zeitgründen nicht erneut dargestellt worden. 8. Klausur S II Unsubstantiiert bzw. unbegründet ist der Vortrag des Klägers, mit dem er sich gegen die Kritik am Rubrum des von ihm gefertigten Urteils wendet. Dass entgegen der in § 275 Abs. 3 StPO gesetzlich verwandten Formulierung "Sitzung" im Rubrum eines praxisgerechten Strafurteils die Redewendung "... in der mündlichen Verhandlung vom ..." gebräuchlich ist, ist ebenso eine nicht belegte Behauptung des Klägers geblieben wie sein Vorbringen, die mittelbare Täterschaft finde in Strafurteilen der Praxis im Tenor Erwähnung. Sachlich unzutreffend ist darüber hinaus seine Auffassung, im Rubrum sei der Tag der Verkündung des Urteils nicht zu benennen. Keiner weiteren Erörterung bedarf der Einwand des Klägers, der sich gegen die Randbemerkung "Wdh" auf Blatt 3 der Klausur wendet. Dass die dortige Darstellung nicht als fachlich unvertretbar, sondern trotz der Kritik "... als ordnungsgemäß / verwertbar ..." in die Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers eingegangen ist, ergibt sich aus den im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Prüfer. Soweit der Kläger darüber hinaus meint, die Feststellungen zur Person und zur Sache enthielten entgegen der Prüferkritik alle wesentlichen Tatsachen, erschöpft sich der Vortrag des Klägers in einer nicht substantiierten Behauptung. Als jedenfalls nicht substantiiert erweist sich ferner der Einwand des Klägers, mit dem er sich gegen die seine tatsächlichen Urteilsfeststellungen betreffende Kritik (Blatt 5 der Klausur) wendet. Der (in der Sache auch zutreffenden) Beanstandung der Prüfer, die dortigen Ausführungen seien für die spätere Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale "Vorsatz" und "mittelbare Täterschaft" unzureichend, hat der Kläger mit seinem Bemerken, die Feststellungen zur Sache seien "tatbestandsmerkmalfrei" zu fassen und die "... Darstellungen der mittelbaren Täterschaft in den Feststellungen zur Sache ([...] sc. seien) richtig ..." , fachlich Beachtliches nicht entgegnet. Soweit der Kläger sich gegen die Randbemerkung zur Einleitung der "Gründe III" auf Blatt 6 der Klausur wendet, ist sein Vortrag rechtlich unerheblich, weil diese Passage seiner Ausführungen nicht als fachlich unvertretbar zu seinen Lasten in die Bewertung der Prüfungsleistung eingegangen ist. Dass die dortigen Ausführungen - wie der Kläger vorträgt - in der Praxis üblich sind, hat auch der Erstkorrektor anerkannt. In seiner im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme verweist er auf die Kommentarstelle bei Kleinknecht / Meyer-Goßner, 45. Auflage, zu § 267 Rdnr. 12, nach der die Aufzählung der Beweismittel zwar überflüssig, aber vielfach üblich ist. Wiederum unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers, der gegen die Kritik an seiner Darstellung auf Blatt 6 der Klausur gerichtet ist, nach der die dort wiedergegebenen Angaben der Anklagten "glaubhaft" sind. Dass - wie der Erstkorrektor im Widerspruchsverfahren dargetan hat - in einem Strafurteil zunächst die Einlassungen als solche wiederzugeben sind um sodann darzulegen, ob - und ggfs. inwieweit - ihnen zu folgen ist, hat der Kläger mit fachlich beachtlichen Argumenten nicht in Abrede gestellt. Unschlüssig bzw. unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers, der sich gegen den Vorhalt der Prüfer wendet, der § 53 StPO betrifft. Nach Erst- und Zweitvotum beinhaltet die Prüferkritik nicht den Vorwurf, Ausführungen zur Verwertbarkeit der fraglichen Zeugenaussage fehlten in dem Urteilsentwurf. An dem Vorhalt, die vom Kläger vertretene (und im Ergebnis auch für vertretbar erachtete) Lösung sei nur unzureichend begründet, geht das Vorbringen des Klägers, die Verwertbarkeit der Zeugenaussage sei als rechtliches Problem in der rechtlichen Würdigung des Falles darzustellen, inhaltlich vorbei und setzt zugleich der im Widerspruchsverfahren spezifizierten Kritik des Erstprüfers, es sei fehlerhaft, in der Beweiswürdigung die Frage der Verwertbarkeit eines Beweismittels unerörtert zu lassen, fachargumentativ nichts entgegen; dies gilt auch für seine Behauptung, die "... Beurteilung der Zeugenaussage des Dr. L [... (sc.: lasse)] keine Fragen offen ...". Gleiches gilt, soweit der Kläger vorträgt, seine Beweiswürdigung verstoße entgegen der Prüferkritik nicht gegen § 261 StPO. Dem im Widerspruchsverfahren präzisierten Vorhalt des Zweitprüfers, der Kläger habe sich nicht mit allen wesentlichen für und wider die Angeklagten sprechenden Umständen befasst und zudem bloße Vermutungen angestellt, hat der Kläger argumentativ fachlich nichts entgegnet. An der Prüferkritik vorbei geht der weitere Einwand des Klägers, entgegen der Anmerkung "Tötungsvorsatz nicht diskutiert" auf Blatt 8 und "warum nicht vorsätzlich" auf Blatt 9 der Klausur seien im Rahmen der dortigen Erörterung des § 227 Abs. 1 StGB derartige Ausführungen nicht erforderlich gewesen, weil "... hinsichtlich des Todeseintritts Fahrlässigkeit zu prüfen ..." gewesen sei. Ausweislich der Stellungnahmen des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren lag es nämlich nach dem Sachverhalt nahe, den Tötungsvorsatz zu erörtern und (entsprechend der Lösung des Klägers) zu verneinen und zwar bereits im Rahmen der Prüfung des § 227 Abs. 1 StGB; die in dieser Kritik zugleich liegende Beanstandung des Aufbaus des Urteils ist nach den Einlassungen des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren nicht zu Lasten des Klägers in die Bewertung der Prüfungsleistung eingeflossen. Soweit der Kläger sich gegen die Randbemerkung auf Blatt 9 der Klausur ("wurde festgehalten") mit dem Bemerken wendet, aus seinen Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich nicht, dass der Angeklagte zu 1. von seinem Opfer festgehalten worden sei, ist sein Vorbringen unschlüssig. Nach der die Anmerkung im Widerspruchsverfahren erläuternden Stellungnahme des Zweitkorrektors zielt die Kritik darauf ab, dass dem Angeklagten zu 1. im Rahmen der Prüfung der §§ 32, 34 StGB angelastet wird, nicht die Flucht vor den Angriffen seines späteren Opfers ergriffen zu haben, ohne dass sich die Möglichkeit zur Flucht auch aus den Sachverhaltsfeststellungen des Urteils entnehmen lässt. Dass dem Angeklagten zu 1. Raum blieb für eine Flucht als Alternative zur Tathandlung ist den in den Gründen zu I getroffenen Feststellungen tatsächlich auch nicht zu entnehmen. Vielmehr war danach (Blatt 5 der Klausur) der Fluchtversuch des Angeklagten gescheitert, als er von seinem späteren Opfer eingeholt, beschimpft und geschlagen wurde. Den Beurteilungsspielraum der Prüfer betrifft der Vortrag des Klägers, seine Bearbeitung zu § 32 StGB sei "... mehr als ausreichend ...", mit dem er sich gegen die aus Erst- und Zweitvotum ergebende Prüferkritik wendet, die entsprechenden Ausführungen seien "oberflächlich"; jedenfalls erweist sich sein Vorbringen aber als unsubstantiiert, weil es sich in einer Behauptung erschöpft. Nichts anderes gilt für die Einwendungen des Klägers, entgegen der sich aus den Randbemerkungen auf Blatt 9 bzw. 10 der Klausur ergebenden Prüferkritik komme es "... vorliegend sehr wohl auf die Beurteilung an, ob die Einlassung des Angeklagten zu 1. glaubhaft ..." sei und die Verneinung seines Tötungsvorsatzes ergebe sich "... aus der gesamten vorstehenden rechtlichen Würdigung ...". An der Prüferkritik vorbei geht der Vortrag des Klägers, der sich mit den Randbemerkungen "Liebesbeziehung" und "Anruf" auf Blatt 11 der Klausur befasst. Die sich aus der Stellungnahme des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren ergebende Zielrichtung der Beanstandung, nämlich die unvollständige Auseinandersetzung mit den für die Prüfung einschlägigen Tatsachenelementen, verkennt der Kläger mit seinen Rügen, eine Liebesbeziehung könne kein Verschulden des Angeklagten zu 1. begründen und von wem der Anruf stamme, sei ungeklärt. Als unsubstantiiert erweist sich die schlichte Behauptung des Klägers, entgegen der Prüferkritik sei die "... Problematik hinsichtlich der Zeugenaussage des Zeugen T1 [...] mehr als ausreichend dargelegt ...". Gleiches gilt, soweit er sich gegen die in den Randbemerkungen der Prüfer auf Blatt 12 der Klausur enthaltene Kritik wendet, nach der die dortigen Ausführungen sich nicht auf im Urteil getroffene Feststellungen stützen und zum Teil spekulativ (Anmerkungen zu Blatt 13 der Klausur) sind. Dem widerspricht der Kläger nur fachlich nicht begründet. Sein Vortrag, weil es sich um eine Verurteilung anhand von Indizien handele, reiche es aus, dass "... sich der Vorsatz auf Grund einer Indizienkette ergebe ..." und "... starke Indizien ..." legten "... ohne weiteres den Schluss nahe [...], dass die Angeklagte zu 2. einen diesbezüglichen Plan gehabt ..." habe, weshalb auch die "... Annahme eines Mordes in mittelbarer Täterschaft [...] sehr wohl haltbar ..." sei, beschränkt sich auf bloße Behauptungen, die ungeeignet sind, den Kernvorwurf der Prüfer auch nur im Ansatz zu entkräften, die in dem Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen reichten nicht aus, seine rechtliche Lösung zu tragen. Unbegründet ist der Einwand des Klägers, entgegen der Randbemerkung des Erstprüfers auf Blatt 13 der Klausur bestehe zwischen seinen dortigen Ausführungen und den im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen kein Widerspruch. Während der Kläger in seiner rechtlichen Würdigung davon ausgeht, die Angeklagte zu 2. habe am Tag vor der Tat Kenntnis von der Scheidungsabsicht ihres Mannes erlangt, hat er auf Blatt 4 der Klausur die Feststellung getroffen, dass der Angeklagten zu 2. die Absicht ihres Mannes, sich scheiden zu lassen, erst am Tattag bekannt geworden ist. Nicht fachlich nachvollziehbar begründet ist weiter die Rüge des Klägers, mit der er sich gegen die aus der Randbemerkung auf Blatt 14 der Klausur ("K soll doch Täterin sein?") folgende und im Widerspruchsverfahren präzisierte Kritik des Erstprüfers wendet, nach der es angesichts der Verurteilung der K wegen Mordes nicht praxisgerecht sei, in einem Strafurteil weiter eine Beihilfe der Täterin zu einer Körperverletzung mit Todesfolge zu erörtern. Dass und aus welchen tatsächlichen und / oder rechtlichen Gründen, in dem zu entscheidenden Fall die Strafbarkeit wegen einer Beihilfehandlung in einer Weise ernsthaft in Betracht kam, die Ausführungen hierzu in einem praxisgerecht abgefassten Straf-urteil angezeigt sein ließen, hat der Kläger nicht dargetan. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, der sich gegen die Prüferkritik an seinen Ausführungen zur Strafzumessung wendet. Diese hat er mit dem alleinigen Hinweis, mit Blick auf § 57a StGB sei auch bei absoluten Strafen Anlass zu diesbezüglichen Ausführungen, nicht substantiiert angegriffen. Zutreffend weist der Zweitprüfer insoweit darauf hin, dass der Kläger in seinen Ausführungen auf Blatt 15, 16 der Klausur keinen Bezug zu § 57a StGB hergestellt hat. Keiner rechtlichen Erörterung bedarf schließlich der Vortrag des Klägers, soweit er sich mit der Prüferkritik an seinen Ausführungen zur Frage einer Aussetzung der Strafen zur Bewährung befasst und die Kritik zum Gegenstand hat, die aus der Randbemerkung "wirklich" auf Blatt 15 der Klausur und der beanstandeten Kostennorm (Blatt 16 der Klausur) folgt. Sämtliche Einwände der Prüfer gegen seine Prüfungsleistung hat der Kläger zugestanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, nachdem das Klagebegehren nur gestützt auf zwei der mehr als 150 erhobenen Einzelrügen Erfolg hat, vgl. zu diesem der Kostenentscheidung zu Grunde zu legenden Verteilungsmaßstab etwa: OVG NRW, Urteil 10. April 2003, 14 A 1964/01. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.