Beschluss
9 L 4102/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:1118.9L4102.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren mit dem sinngemässen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. November 2003 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Oktober 2003 zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück F- Ring 29 (Gemarkung G1) anzuordnen und die diesbezüglichen Bauarbeiten stillzulegen, hat keinen Erfolg. Die gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers, die Ausführung des genehmigten Vorhabens vor einer abschließenden Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit zu verhindern, überwiegt. Die im Rahmen der Intereressenabwägung vorzunehmende Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers ergibt, dass dieser voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil der Antragsteller nach dem Ergebnis der hier nur möglichen summarischen Überprüfung des Streitfalles durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht in seinen Nachbarrechten verletzt wird. Aus bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Antragsteller kein nachbarliches Abwehrrecht herleiten. Die den Beigeladenen genehmigte Doppelgarage, die mit einer Länge von 6 m entlang der Nordgrenze und mit einer Länge von 9 m entlang der im Winkel von 118° nach Süden abknickenden Ostgrenze auf dem Baugrundstück der Beigeladenen errichtet wird und dabei mit beiden Längen an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, verstößt insbesondere nicht gegen § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind u.a. an die Nachbargrenze gebaute Garagen einschließlich Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen zulässig; die Grenzbebauung darf entlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten. Diesen Voraussetzungen entspricht das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben. Die gesetzlich vorgegebene Höhenbegrenzung wird von dem streitbefangenen Vorhaben eingehalten, denn, soweit aus den genehmigten Bauvorlagen erkennbar ist und aus diesen auch abgegriffen werden kann, wird die Garage sowohl an der Nordgrenze als auch an der Ostgrenze eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht überschreiten; Gegenteiliges hat der Antragsteller zudem nicht vorgetragen. Die streitbefangene Grenzgarage der Beigeladenen hält auch die genannten Längenbegrenzungen ein, weil sie in einer Länge von 9 m an die westliche und in einer Länge von 6 m an die südliche Nachbargrenze angebaut wird und insoweit nicht an eine, sondern an zwei Nachbargrenzen angrenzt. Nachbargrenze im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ist (nur) diejenige äußere Abschlusslinie, die das Baugrundstück von einem oder mehreren anderen Grundstücken trennt, die nicht öffentliche Verkehrsflächen (oder öffentliche Grünflächen oder öffentliche Wasserflächen) sind; dabei ist der Begriff der Nachbargrenze aus der Sicht des Baugrundstücks zu definieren und gegebenenfalls auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, wenn die Winkel aneinander stoßender Grenzlinien gegen 180° tendieren, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 12.12.1988 - 10 A 1729/87 - BRS 49 Nr. 123, Urteil vom 14.01.1993 - 7 A 1039/91 -, Urteil vom 10.09.1993 - 7 A 1337/92 - und Urteil vom 12.02.2003 - 7 A 4101/01 -. In Anwendung der vorgenannten Kriterien ist die streitbefangene Garage zulässig, da sie übereck an zwei Nachbargrenzen angrenzt und die Längenbegrenzung von insgesamt 15 m einhält. Von einer so genannten Eckgarage ist hier auch auszugehen, da der Winkel zwischen den Nachbargrenzen mit 118° mehr zu 90° als zu 180° tendiert und damit bei natürlicher Betrachtungsweise den Eindruck einer einheitlichen (geradlinigen) Grenzlinie nicht aufkommen lässt. Angesichts dieser Gegebenheiten kann es auch keinen Unterschied machen, ob das Baugrundstück im Eckbereich an ein oder zwei Nachbargrundstücke angrenzt. Denn anderenfalls wäre der Bauherr der Grenzgarage, dessen Baugrundstück übereck an dasselbe Nachbargrundstück angrenzt, ohne ersichtlichen Grund benachteiligt, zumal der Zweck der Regelung, den Nachbarn vor einem Abriegelungseffekt durch eine mehr als 9 m lange Grenzbebauung zu schützen, im gleichen Umfang sichergestellt ist, vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG NRW, Urteil vom 14.01.1993 -7 A 1039/91 -. Das streitbefangene Vorhaben, das mit der Rückwand und einer Seitenwand an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, verstößt des Weiteren auch nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW, denn unter Berücksichtigung der konkreten Situation führt die Benutzung der Doppelgarage nicht zu Belästigungen, die dem Antragsteller billigerweise nicht mehr zugemutet werden können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.10.1999 - 7 A 1230/99 -, Beschluss vom 30.11.1999 - 7 B 2012/99 - und Urteil vom 12.02.2003 - 7 A 4101/01 -. Nach Lage der Dinge ist auch nicht davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen den Antragsteller als Nachbarn schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Auch bei Annahme der Wirksamkeit des Bebauungsplanes 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 b Wiedenhof", von der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel auszugehen ist, ist kein Verstoß gegen auch dem Nachbarschutz dienende Vorschriften ersichtlich. Denn nach den textlichen Festsetzungen A Ziffer 2" sind in den WR 1-Gebieten Garagen und Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, vermitteln die sowohl auf Privatgrundstücken als auch auf den Verkehrsflächen vorgesehenen Standorte für die Anpflanzung von Bäumen dem Nachbarn keinen Anspruch auf Anpflanzung. Schließlich gibt es keinen Milieuschutz in der Weise, dass der Antragsteller den vermeintlich durch die streitbefangene Garage für sein Grundstück entstehenden Hinterhofcharakter aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Sinne von § 15 BauNVO verhindern kann. Einen allgemeinen Milieuschutz gibt es im Bauplanungsrecht nicht, vgl. Beschluss der Kammer vom 30.07.2002 - 9 L 2586/02 -, und das Gebot der Rücksichtnahme verlangt von dem Bauherrn nicht, auf ein zulässiges und für den Nachbarn zumutbares Vorhaben zu verzichten, weil es an einem aus Sicht des Nachbarn besser geeigneten Alternativstandort errichtet werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2000 - 10 B 870/00 -und Beschluss vom 30.11.1999 - 7 B 2012/99 -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.