Urteil
7 A 1230/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1013.7A1230.99.00
12mal zitiert
9Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen wird als unzulässig verworfen.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens 1. Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Kläger und die Beigeladenen tragen die die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils als Gesamtschuldner je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beigeladenen wird als unzulässig verworfen. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens 1. Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Kläger und die Beigeladenen tragen die die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils als Gesamtschuldner je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks R. straße 22, Gemarkung B. , Flur 4, Flurstück 1873. Die Beigeladenen sind Miteigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks R. straße 24, Gemarkung B. , Flur 4, Flurstück 1874. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8, der unter anderem die Festsetzungen Allgemeines Wohnge-biet, Zweigeschossigkeit als Höchstgrenze sowie offene Bau-weise enthält, die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Weiter sind entlang der jeweiligen Verkehrsflächen Flächen mit "A" festgesetzt, die in der "Zeichenerklärung" mit "Nicht überbaubare Fläche "A" gem. Ziffer 4) der textlichen Festsetzungen" erläutert sind. In Nr. 4) der Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt B. ist bestimmt: "Nebenanlagen und bauliche Anlagen, soweit diese nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind, dürfen auf den nicht überbaubaren Flächen "A" gemäß §§ 14 Abs. (1) und 23 Abs. (5) BauNVO nicht errichtet werden. Auf den sonstigen nicht überbaubaren Flächen der Baugebiete sind Garagen nur zulässig, wenn zwischen der Begrenzungslinie der Verkehrsfläche und den Garagen ein Abstand von mindestens 5,00 m eingehalten wird." Das Grundstück der Kläger ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Wohnhaus liegt gegenüber der R. straße um etwa 5 Meter zurückversetzt und erstreckt sich auf dem Grundstück in einer Tiefe von etwa 14 Metern. Zur nördlichen Grundstücksgrenze hält es zum Grundstück der Beigeladenen einen Abstand von 3 Metern ein. In dem dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Bereich hinter dem Wohngebäude ist auf dem Grundstück der Kläger eine Terrasse angelegt, die sich - beginnend in einer Tiefe von etwa 17 Metern von der R. straße aus gesehen - in den rückwärtigen Grundstücksbereich bis zu der im Bebauungsplan festgesetzten hinteren Baugrenze hinein erstreckt und seitlich bis an die Grenze zum Grundstück der Beigeladenen heranreicht. Auf dem Grundstück der Beigeladenen ist ein Wohnhaus mit 2 Eigentumswohnungen errichtet. Das Wohnhaus liegt gegenüber der R. straße ebenfalls um etwa 5 Metern zurückversetzt und entspricht in seiner Tiefe derjenigen des Hauses der Kläger. Es weist zwei Hauseingänge auf, die - von der R. straße aus gesehen - seitlich zum anderen Nachbargrundstück R. straße 26 hin ausgerichtet sind. Grenzständig zum Grundstück der Kläger ist auf dem Grundstück der Beigeladenen an der südöstlichen Grundstücksgrenze eine 3 Meter breite und 6 Meter tiefe Garage vorhanden. Sie liegt jenseits der im Bebauungsplan festgesetzten hinteren Baugrenze, wobei sich der Garagenzugang in Höhe des Terrassenbereichs des Grundstücks der Kläger befindet. Zu der Garage führt von der R. straße aus entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Kläger auf dem Grundstück der Beigeladenen eine etwa 20 Meter lange und 3 Meter breite Zufahrt. An der nördlichen Grundstücksgrenze ist auf dem Grundstück der Beigeladenen - ebenfalls grenz-ständig zum Nachbargrundstück - eine Garage mit 9 Metern Länge und 3 Metern Breite errichtet. Grundlage für diese Bebauung ist die Baugenehmigung (Az.:00369/97-02), die der Beklagte den Beigeladenen mit Bescheid vom 24. September 1997 erteilt hatte. Hierzu hatten die Beigeladenen unter dem 23. September 1997 einen Bauantrag gestellt, nachdem ihr Vorhaben vom Beklagten antragsgemäß zunächst in einem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 BauO NW behandelt worden war. In der Baugenehmigung ist unter anderem bestimmt: "Entlang der Nachbargrenzen ist unmittelbar vor den Garagen 2,00 m hohe Grenzmauern zu errichten, die mindestens bis zur Hinterkante der benachbarten Wohngebäude geführt werden". Mit Bescheid vom 24. September 1997 (Az.:00067/97-03) teilte der Beklagte den Klägern mit, daß er den Beigeladenen eine Baugenehmigung erteilt habe und keine Möglichkeit sehe, gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen einzuschreiten, da dieses die baurechtlichen Vorschriften einhalte. Mit Schreiben ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 29. September 1997 erhoben die Kläger "Widerspruch". Zur Begründung führten sie im wesentlichen aus. Die Benutzung der ihrem Grundstück zugewandten Garage störe sie über das zumutbare Maß hinaus. Denn der hierbei entstehende Lärm und die Gerüche wirkten auf den Terrassenbereich ihres Wohnhauses ein, an den die Garage unmittelbar angrenze. Diese Beeinträchtigung werde auch nicht durch die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgesehene 2 Meter hohe Mauer hinreichend gemindert. Denn dadurch, daß ihr Grundstück in diesem Bereich im Vergleich zum Grundstück der Beigeladenen um etwa 50 bis 60 cm höher liege, erreiche die Mauer auf ihrem Grundstück nur eine Höhe von 1,40 m bis 1,50 m über Geländeniveau. Ferner verstoße die Garage gegen die Abstandflächenvorschriften. Die vorgesehene Garage füge sich auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sie nicht - wie sonst in der R. straße üblich - unmittelbar in Straßennähe errichtet werde. Mit Bescheid vom 4. Februar 1998 wies der Landrat des Kreises Aachen den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die von der Benutzung der Garage ausgehenden Störungen seien den Klägern zumutbar. Die Garage sei einer reinen Wohnnutzung zugeordnet und lasse in der Regel nur einen Zu- und Abfahrtsvorgang am Tag erwarten, zumal die 2 Meter hohe Mauer die Kläger gegen Beeinträchtigungen abschirme. Die Einhaltung einer Abstandfläche sei nach den einschlägigen Vorschriften hier nicht erforderlich. Die genehmigte Garage sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. Sie werde zwar außerhalb der nach dem maßgeblichen Bebauungsplan überbaubaren Grundstücksfläche errichtet, jedoch schließe dies der Bebauungsplan nicht aus, so daß die Garage gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zulässig sei. Nachdem die Kläger anschließend ihre Einwände gegen das Vorhaben der Beigeladenen aufrechterhielten und am 4. März 1998 nochmals ausdrücklich einen "Nachbarwiderspruch" erhoben, wies der Landrat des Kreises Aachen diesen Widerspruch mit Bescheid vom 15. Mai 1998 "mangels Widerspruchsinteresses" als unzulässig zurück. Nachdem der Beklagte in der Folgezeit festgestellt hatte, daß die Beigeladenen auf ihrem Grundstück das Geländeniveau abweichend von der Baugenehmigung durch Anschüttung erhöht hatten, beantragten die Beigeladenen mit Schreiben vom 4. Juli 1998 die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung unter anderem für die Veränderung der "Geländehöhen im Garten. Hierzu reichten sie einen Lageplan vom 1. Juli 1998 ein, in dem die Geländehöhen sowohl auf dem Grundstück der Beigeladenen als auch auf dem Grundstück der Kläger eingetragen sind. Dabei ist die Höhenlage an der Rückseite der dem Grundstück der Kläger zugewandten Garage (von der R. straße aus gesehen) mit 132,81 m ü.NN gegenüber 132,14 m ü.NN in dem zur Baugenehmigung vom 24. September 1997 gehörenden Lageplan angegeben. Die Gelän-dehöhe im vorderen Bereich der Garage beträgt danach 132,73 m ü.NN gegenüber zuvor 132,13 m ü.NN. Die Höhenangabe an dem Meßpunkt auf der Terrasse der Kläger ist mit 132,84 m ü.NN unverändert geblieben. Mit Bescheid vom 28. Juli 1998 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die beantragte "Nachtrags-baugenehmigung" und erklärte den eingereichten Lageplan mittels Grüneintrag als der Nachtragsbaugenehmigung zugehörig. Die Kläger hatten bereits zuvor am 6. März 1998 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie - über ihr Widerspruchsvorbringen hinaus - im wesentlichen ausgeführt: Von der Benutzung der Garage gingen für sie unzumutbare Störungen aus. Die Annahme im Widerspruchsbescheid von einer Zu- und Abfahrtbewegung täglich sei fehlerhaft. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß dort mehrmals am Tag Fahrbewegungen stattfänden, zumal damit zu rechnen sei, daß der Platz vor der Garage zusätzlich als Abstellplatz benutzt werde. Ferner hätten die Beigeladenen die Garage 35 cm zu hoch errichtet. Die Kläger haben beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. September 1997 in der Fassung vom 28. Juli 1998 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1998 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er in Ergänzung zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt: Die von den Beigeladenen vorgenommene Anschüttung sei von der erteilten Nachtragsbaugenehmigung gedeckt. Die Kläger hätten auch mit der Errichtung einer Garage an ihrem jetzt genehmigten Standort rechnen müssen. Denn Nummer 4) der textlichen Festsetzung lasse Garagen auf den "sonstigen nicht überbaubaren Flächen der Baugebiete" ausdrücklich zu. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag der Kläger entsprochen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße mit seiner südlichen, an das Grundstück der Kläger angrenzenden Garage, gegen § 51 Abs. 8 BauO NW. Zwar führe eine einzelne Garage in aller Regel noch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn. Vorliegend bestehe aber eine besondere Situation darin, daß die Garage nach der angefochtenen Baugenehmigung an dem für die Kläger unter nachbarschutzrechtlichen Gesichtspunkten ungünstigsten Standort errichtet werden dürfe, ohne daß die Kläger wegen einer ähnlichen Situation im näheren Umfeld mit einer solchen Entwicklung hätten rechnen müssen. Gegen das ihm am 16. Februar 1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15. März 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Die Beigeladenen haben auf das ihnen am 13. Februar 1999 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung am 12. März 1999 beantragt. Der Senat hat mit Beschluß vom 30. Juli 1999 die Berufung auf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen zugelassen. Dieser Beschluß ist dem Beklagten am 4. August 1999 und den Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen am 6. August 1999 zugestellt worden. Mit am 1. September 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Die Beigeladenen haben mit am 9. September 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Der Beklagte trägt in Ergänzung zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen vor, zugunsten der Beigeladenen sei zu berücksichtigen, daß es sich bei der Garage um eine notwendige Garage i.S.v. § 52 Abs. 1 BauO NW handele und daß er deshalb gehalten sei, im Zusammenhang mit einer etwaigen neuen Baugenehmigung jedenfalls einen Stellplatz entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger zu genehmigen, was die Kläger im Vergleich zu der jetzigen Garage unter Umständen sogar stärker benachteilige. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung vertiefen sie ihre Ansicht, daß die Benutzung der Garage mit für sie unzumutbaren Störungen verbunden sei. So habe die erstinstanzlich durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben, daß die Geräuschbelästigungen auf der Terrasse so stark seien, daß eine Konversation auf der Terrasse nicht mehr möglich gewesen sei. Im übrigen entspreche die Anordnung der Garage im ansonsten unbebauten "Hintergelände" nicht der Bebauung in der Umgebung, die durch straßennahe Garagen gekennzeichnet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufungen gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Berufung der Beigeladenen ist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 VwGO unzulässig. Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO). Diese Frist hat der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen - diesen aufgrund der erfolgten Bevollmächtigung zurechen-bar - versäumt. Der - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittel-belehrung versehene - Beschluß vom 30. Juli 1999, mit dem der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen hat, ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beige-ladenen am 6. August 1999 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der Berufung endete damit gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB mit Ablauf des 6. Septem-ber 1999, während die Berufungsbegründungsschrift der Beigela-denen beim Oberverwaltungsgericht erst am 9. September 1999 eingegangen ist. Den Beigeladenen ist auch nicht - wie von diesen beantragt - gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erfüllt. Selbst wenn man zugunsten der Beigeladenen unterstellt, ihr Prozeßbevollmächtigter hätte mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 7. Oktober 1999 Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigten, daß er im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, so liegen jedenfalls die weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 VwGO für eine Wiedereinsetung in den vorigen Stand nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist hat der Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen - diesen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar - versäumt. Das Hindernis im Sinn von § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist weggefallen, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem die Fristversäumnis dem Betroffenen bekannt ist oder bekannt sein mußte, wenn er die erforderliche Prüfung anwendet oder angewendet hätte, und in dem es ihm möglich ist, den versäumten Antrag unverzüglich nachzuholen. Kennenmüssen hinsichtlich des Wegfalls des Hindernisses genügt für den Fristbeginn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -, NJW 1997, S. 2966 ff(2970) m.w.N.; Kopp, VwGO, 11. Auflage 1998, § 60 Rdn. 26. Ausgehend von diesen Grundsätzen mußte dem Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist am 7. September 1999 bekannt sein. Dies war der Tag, an dem er die Berufungsbegründung zum vorliegenden Verfahren gefertigt und erstmals einen Berufungantrag gestellt hatte. Der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen durfte sich - entgegen der von ihm vertretenen Auffassung - bei der Abfassung der Berufungsbegründungsschrift nicht auf das schlichte Absetzen des Schriftsatzes beschränken, sondern hätte bei Anwendung der erforderlichen anwaltlichen Sorfalt zusätzlich die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist selber überprüfen müssen. Dies folgt daraus, daß es sich bei der Berufungsbegründung im Verwaltungsprozeß nicht um eine jederzeit mögliche schlichte Verfahrenshandlung handelt, diese vielmehr eine fristgebundene Handlung darstellt, zu deren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen u.a. die Einhaltung der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gehört. Vgl. dazu, daß die Wahrung der Fristsicherung dem Rechtsanwalt wieder selbst obliegt, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit der befristeten Prozeßhandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden: BGH Beschluß vom 18.02.1998 - VIII ZB 1/98 -, NJW 1998, 2676 f; BGH Beschluß vom 10. Februar 1999 - IV ZB 2/99 -, RuS 1999, 307f. Nichts anderes ergibt sich hier daraus, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 7. Oktober 1999 die Handakte am 7. September 1999 nicht anläßlich der Fertigung der Berufungsbegründung, sondern aufgrund eines Telefonanrufs eines Vertreters des Beklagten vorgelegt worden war. Denn jedenfalls bei dem anschließenden Abfassen des Berufungsbegründungsschriftsatzes selbst mußte der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen - bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt - erkennen, daß er eine Prozeßhandlung vornahm, deren Rechtsverbindlichkeit auch von deren Rechtzeitigkeit abhing, die er dementsprechend selbst feststellen mußte. Hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen die Berufungsbegründungsfrist geprüft, als er die Berufungsbegründungsschrift am 7. September 1999 abfasste, so hätte er festgestellt, daß diese Frist bereits am 6. September 1999 abgelaufen war. Damit hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, daß die Zweiwochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag lief und kann sich nicht darauf berufen, daß er erst durch den Hinweis des Berichterstatters vom 24. September 1999 - ihm zugegangen am 27. September 1999 - von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erfahren habe und erst ab diesem Zeitpunkt einen Wiedereinsetzungsantrag habe stellen können. Nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB endete die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Wiedereinsetzungsantrag dementsprechend mit Ablauf des 21. September 1999, während der Wiedereinsetzungsantrag erst am 11. Oktober 1999 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Den Beigeladenen kann hier auch nicht die - grundsätzlich mögliche - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der durch ihren Prozeßbevollmächtigten versäumten Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gewährt werden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 60 Abs. 1 VwGO voraus, daß jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies trifft hier nicht zu, da der Prozeßbevoll-mächtigte der Beigeladenen die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag schuldhaft versäumt hat und die Beigeladenen sich dessen Verschulden gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Nach dem bereits Dargelegten hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bereits am 7. September 1999 die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist erkennen müssen. Daß der Fristbeginn für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht erst bei positiver Kenntnis des Fristversäumnisses beginnt, sondern bereits das Kennenmüssen hinsichtlich des Wegfalls des Hindernisses i.S.v. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Fristbeginn genügt, mußte dem Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen ebenfalls bekannt sein, da dies der veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Die zulässige Berufung des Beklagten ist dagegen begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. September 1997 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. Juli 1998 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt die Kläger damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt zunächst für die Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Baugenehmigung verstößt mit der genehmigten Errichtung einer zum Grundstück der Kläger grenzständigen Garage nicht gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NW. Nach § 6 Abs. 11 BauO NW sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche u.a. zulässig an der Nachbargrenze gebaute Garagen bis zu einer Länge von 9,0 m, wobei deren mittlere Wandhöhe nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze betragen und die Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht überschreiten darf. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Länge der dem Grundstück der Kläger zugewandten Garage beträgt 6,0 m, wobei die Grenzbebauung nach § 6 Abs. 11 BauONW auf dem Grundstück der Beigeladenen insgesamt 15 m nicht überschreitet, da die Grenzgarage entlang der nördlichen Grundstücksgrenze 9,0 m lang ist. Die mittlere Wandhöhe der Garage beträgt an der Grundstücksgrenze auch nicht mehr als 3 Meter. Dieses Maß wird nach den Höhenangaben in den Bau- vorlagen zur Baugenehmigung und Nachtragsbaugenehmigung nicht erreicht. Daß die Garage aus anderen Gründen nicht als nach § 6 Abs. 11 BauO NW privilegiert anzusehen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 51 Abs. 8 BauO NW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NW, Urteil vom 8. August 1997 - 7 A 3730/96 -; Beschluß vom 8. November 1996 - 7 B 2534/96 -, nicht im enteigungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Insoweit ist das Verwaltungsgericht im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen läßt. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen oder Garagen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze/Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die durch die Nutzung von Stellplätzen/Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze/Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen/Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 8 BauO NW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NW, Urteil vom 8. August 1997 - 7 A 3760/96 -; OVG NW, Beschluß vom 18. April 1996 - 7 B 711/96 -. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die den Beigeladenen grenzständig zum Grundstück der Kläger genehmigte Garage gegenüber den Klägern nicht als unzumutbar. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW sind Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich in allen Baugebieten. Dies bedeutet zugleich, daß auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Demgegenüber weist die hier betroffene Garage keine derartigen Besonderheiten auf, die sie ausnahmsweise gegenüber den Klägern als unzumutbar erscheinen läßt. Dabei verkennt der Senat nicht, daß durch die mit der Benutzung der Garage verbundenen Geräusche und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase ein zusätzliches - bisher nicht vorhandenes - Störpotential in den rückwärtigen Grundstücksbereich der Kläger hineingetragen wird und daß damit eine gewisse Verschlechterung der Grundstückssituation für Kläger einhergeht. Jedoch muß dieses - zusätzliche - Störpotential bei der hier gegebenen Situation den Klägern als zumutbar gewertet und daher hingenommen werden. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Garage nach ihren Abmessungen im Normalfall nur das Unterstellen eines PKW ermöglicht und, da die Benutzung der Garage ausschließlich dem Wohnhaus R. straße 24 zugeordnet ist, nur mit einer geringen Anzahl von Fahrbewegungen - im Durchschnitt etwa vier mal täglich - zu rechnen ist, die jedenfalls nicht über das hinausgeht, was der Deckung des Wohnbedarfs des Hauses R. straße 24 zuzurechnen ist. Mit einer solchen auch im Grenzbereich angeordneten Störquelle mußten die Kläger grundsätzlich rechnen, denn sie ist mit der erlaubten Wohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem nach § 12 Abs. 1 BauNVO Garagen generell vorgesehen und zugelassen sind, sozialadäquat verbunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich, wie hier bei der Garage, um eine notwendige Garage im Sinn von § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NW handelt. Zwar ist demgegenüber in Rechnung zu stellen, daß die Garage hier nicht - wie im Regelfall üblich - straßennah, sondern um etwa 20 Meter gegenüber der R. straße zurückversetzt im rückwärtigen Grundstücksbereich des Grundstücks der Beigeladenen zugelassen worden ist und die Zufahrt über die gesamte Länge entlang dem Grundstück der Kläger erfolgt. Weiter ist zu berücksichtigen, daß der unmittelbare Garagenzugang in Höhe des Grundstücksteils des Grundstücks der Kläger liegt, den diese an der Rückseite ihres Wohnhauses als Terrasse und damit als Ruhezone nutzen. Jedoch hat auch dies nicht zur Folge, daß das Störpotential der Garage als für die Kläger unzumutbar zu werten ist. Wenn auch dem Schutz der Gebäuderückseiten aufgrund des Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich besondere Bedeutung zukommt, vgl. OVG NW, Urteil vom 8. August 1997 - 7 A 3730/96 -, so ist hier die Schutzwürdigkeit der Kläger jedenfalls nicht so hoch einzustufen, daß dies ihrer Klage zum Erfolg verhilft. Hierfür ist zunächst maßgebend, daß die Kläger angesichts der planungsrechtlichen Gegebenheiten damit rechnen mußten, daß auf dem Grundstück der Beigeladenen Garagen jenseits der rückwärtigen im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze genehmigt werden konnten. Dabei bestimmt sich dies entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht danach, an welchen Standorten die Garagen in der Vergangenheit in dem Baugebiet tatsächlich errichtet worden sind, sondern danach, wo Garagen nach den Festsetzungen des Bebaungsplans Nr. 8 der Stadt B. in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung errichtet werden dürfen. Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO können - wenn, wie hier, im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist - u.a. Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Insoweit ist die Garage also in Übereinstimmung mit den planungsrechtlichen Vorschriften im rückwärtigen Grundstücksbereich genehmigt worden, selbst wenn sie jenseits der durch den Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt B. für diesen Bereich festgesetzten hinteren Baugrenze liegt. Eine gegenüber der R. straße zurückversetzte Errichtung von Garagen auf dem Grundstück der Beigeladenen mußten die Kläger zudem auch deswegen in Betracht ziehen, weil der Bebauungsplan Nr. 8 der Stadt B. entlang der R. straße - mit "A" gekennzeichnete Flächen ausweist, auf denen nach Nr. 4 der Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nebenanlagen und bauliche Anlagen, soweit diese nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind, gemäß §§ 14 Abs. (1) und 23 Abs. (5) BauNVO nicht errichtet werden dürfen. Dies trifft gerade auch für die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen zu. Weiter macht auch der Umstand, daß die Kläger den Bereich ihres Grundstücks, der in Höhe des Einfahrtsbereichs zur Garage liegt, als Terrasse nutzen, die Kläger nicht besonders schutzwürdig gegenüber der genehmigten Grenzgarage. Denn die mit dieser Nutzung einhergehende erhöhte Empfindlichkeit gegen Störungen an der Grundstücksgrenze haben die Kläger durch die Einrichtung der Terrasse im Grenzbereich zum Nachbargrundstück selbst geschaffen, ohne daß ihnen ein rechtlich relevanter Vertrauensschutz im Hinblick auf einen dauerhaften Genuß der damit in der Vergangenheit verbunden Vorteile zukommt. So wäre es den Klägern unbenommen gewesen, in dem jetzt als Terasse genutzten Grundstücksteil ihrerseits eine Garage zu errichten. Indem sie sich statt dessen dafür entschieden haben, ihre Garage an der anderen seitlichen Grundstücksgrenze zur Straße M. bach hin zu errichten, haben sie insoweit zwar eine - für sie vorteilhafte - Abschirmung ihres Terrassenbereichs gegenüber der Straße M. bach erreicht, haben aber eine erhöhte Empfindlichkeit zur anderen Seite hin geschaffen. Aus dieser Form der eigenen Ausnutzung ihres Baugrundstücks können die Kläger aber nun nicht für sich beanspruchen, daß die Bebauung des Nachbargrundstücks R. straße 24 in einer dieser Situation angepassten Weise auf diese Individualitäten Rücksicht nimmt. Es sind auch keine sonstigen Umstände erkennbar, die die Folgewirkungen des Standortes der Garage dennoch als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die Geländeverhältnisse weisen keinerlei für die Frage der Beeinträchtigung der Kläger maßgebliche Besonderheiten auf. Gleiches gilt für die Zufahrt und den Einfahrtsbereich zur Garage. Es sind in der Örtlichkeit keine Gegebenheiten ersichtlich, die etwa dazu führen, daß über die normalen Fahrbewegungen hinaus Rangierbewegungen oder ein sonst intensiverer Fahraufwand erforderlich sind, um in die Garage hinein oder aus ihr heraus zu gelangen. Nach der Lage und Ausrichtung der Garage ist vielmehr die Ein- und Ausfahrt in gerader Richtung gewährleistet. Den Klägern steht gegen das Vorhaben der Beigeladenen auch kein Abwehranspruch aus Vorschriften des Bauplanungsrechts zu, insbesondere verletzt die an der Grenze zu ihrem Grundstück errichtete Garage nicht das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO. Zwar ist die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO nicht bereits deswegen grundsätzlich ausgeschlossen, weil das Vorhaben der Beigeladenen die bauordnungsrechtlichen Vorgaben des § 51 Abs. 8 BauO NW einhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DÖV 1999, 558f; BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - , BVerwGE 94, 151 ff (159f); anders noch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 42/83 -, NVwZ 1986, 468. Jedoch weist die Garage hier in tatsächlicher Hinsicht keine atypischen Besonderheiten auf, wegen derer, weil noch nicht im Rahmen von § 51 Abs. 8 BauO NW berücksichtigt, das Vorhaben der Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 verstößt. Sämtliche durch das Gebot der Rücksichtnahme geschützten Belange der Kläger sind vielmehr hier bereits aus den Gründen, die für die Zulässigkeit der Garage im Rahmen von § 51 Abs. 8 BauNVO sprechen, gewahrt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.