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Urteil

16 K 717/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:1203.16K717.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 11. Januar 1999 und 12. Januar 2000 werden aufgehoben, soweit darin Abfallentsorgungsgebühren festgesetzt worden sind, ferner der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2001 in entsprechendem Umfang. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des in der Hauptsache erledigten Verfahrensteils. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes U Straße 15 in E, welches an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen ist. 3 Mit Bescheid vom 10. Februar 1998 zog der Beklagte die Kläger u.a. zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1998 in Höhe von 772,30 DM, mit Bescheid vom 11. Januar 1999 u.a. zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1999 in Höhe von 754,48 DM und mit Bescheid vom 12. Januar 2000 u.a. zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 754,32 DM heran. Den Bescheiden legte er als Berechnungsgrundlage grundsätzlich die einmalige wöchentliche Leerung zweier 80-Liter Restmülltonnen im Vollservice auf dem Grundstück zu Grunde mit Ausnahme des Bescheides für 1998, da sich bis Februar 1998 auf dem Grundstück zwei 110-Liter Restmülltonnen befanden, die einmal wöchentlich geleert wurden. 4 Die Kläger legten am 16. Februar 1998, am 14. Januar 1999 und am 13. Januar 2000 gegen die jeweiligen Heranziehungsbescheide Widerspruch hinsichtlich der Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren ein. Zur Begründung verwiesen sie auf einen vor dem erkennenden Gericht angestrengten Rechtsstreit des Vereins Haus und Grund, der in Anlehnung an ein Urteil des VG Gelsenkirchen vom 9. Oktober 1997 - 13 K 3766/95 - die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1998 gerichtlich überprüfen lasse. 5 Der Beklagte wies die Widersprüche der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2001 als unbegründet zurück. 6 Die Kläger haben am 8. Februar 2001 Klage erhoben. Diese begründen sie im Wesentlichen wie folgt: Die Gebührenermittlung der Abfallentsorgungsgebühren in den Jahren 1998, 1999 und 2000 habe gegen das Gebot der Kostendeckung und den Gleichheitssatz verstoßen. Ferner berufen sie sich auf die Klagebegründung des Vereins Haus- und Grund in dem von diesem angestrengten Verfahren gegen die Abfallentsorgungsgebühren 1998. Dieser rüge unter Bezug auf das Urteil des VG Gelsenkirchen die vorgenommene Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. Außerdem seien ohne sachlichen Unterschied für Restmüllmengen verschiedene Verbrennungspreise berechnet worden. 7 Das Verfahren des Vereins Haus- und Grund gegen die Abfallentsorgungsgebühren 1998 ist in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2002 durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte wegen unvollständiger Unterlagen den angefochtenen Heranziehungsbescheid aufgehoben hatte. 8 In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2003 hat die Kammer einen Auflagenbeschluss verkündet, in dem der Beklagte zur Einreichung diverser Unterlagen bis zum 1. September 2003 aufgefordert wurde. Der Beklagte hat die angefochtenen Unterlagen nicht vollständig eingereicht. Alle die Deponie betreffenden Unterlagen fehlen. 9 Die Kläger haben auf Anfrage des Gerichtes mitgeteilt, dass auf ihrem Grundstück seit über dreißig Jahren eigenkompostiert werde, da in dem Garten „biologischer Anbau" betrieben werde. 10 In der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2003 haben die Beteiligten, nachdem der Beklagte den entsprechenden Heranziehungsbescheid vom 10. Februar 1998 aufgehoben hat, den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als die Kläger zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1998 herangezogen worden sind. 11 Die Kläger beantragen, 12 die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 11. Januar 1999 und 12. Januar 2000, soweit darin Abfallentsorgungsgebühren festgesetzt worden sind, und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2001, soweit er noch einschlägig ist, aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist die Klage begründet. 18 Die Heranziehung der Kläger zu Abfallentsorgungsgebühren für die Jahre 1999 in Höhe von 754,48 DM und 2000 in Höhe von 754,32 DM ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 19 Unabhängig davon, dass auch für die Jahre 1999 und 2000 die Unterlagen über die Kosten der Deponierung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vorgelegen haben, sodass sich das Gericht gehindert sah, in diesem Bereich anfallende Kosten auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, sind die vom Beklagten den Klägern gegenüber erhobenen Abfallentsorgungsgebührensätze deshalb rechtswidrig, weil sie gegen § 9 Abs. 2 Satz 7 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LAbfG - in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung vom 24. November 1998 (GV NRW S. 666) verstoßen. Danach ist Eigenkompostierern bei der Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren. Einen solchen sieht weder die für 1999 maßgebliche Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 1996 (Amtsbl. Nr. 51 v. 21.12.1996) noch die für 2000 maßgebliche Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Dezember 1999 (Amtsbl. Nr. 51/52 v. 31.12.1999) vor. Es sind vielmehr einheitliche Gebührensätze gebildet worden, nach denen Eigenkompostierer - wie die Kläger - zu derselben Abfallentsorgungsgebühr herangezogen werden, die auch Nicht-Eigenkompostierer zu entrichten hatten. Solche einheitlichen Gebührensätze für Eigenkompostierer und Nichteigenkompostierer sind nach der eindeutigen Gesetzesfassung des § 9 Abs. 2 S. 7 LAbfG jedoch unzulässig. 20 Ob der Gesetzeszweck des § 9 Abs. 2 S. 7 LAbfG, Eigenkompostieren einen Gebührenanreiz zu bieten, auch dadurch erfüllt werden könnte, dass die Abfallentsorgungsgebührensatzung der Stadt E für die flächendeckende Benutzung einer so genannten Biotonne eine gesonderte, zusätzliche Gebühr vorsehen würde, bedurfte hier keiner Entscheidung. Denn dieser etwaige - umgekehrte - Anreizeffekt, der sich daraus ergeben könnte, dass alle Nichteigenkompostierer mit zusätzlichen Gebühren, z.B. durch Pflicht-erwerb einer kostenpflichtigen Biotonne, belastet würden, ist in der Abfallentsorgungsgebührensatzung der Stadt E nicht verwirklicht, weil die Biotonne in den Jahren 1999 und 2000 nicht flächendeckend eingeführt und zudem nicht mit zusätzlichen Gebühren belastet gewesen ist. 21 Auch die Vorschrift des § 16 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E in der Fassung vom 17. Dezember 1998 (für 1999) - Amtsbl. Nr. 52 v. 30.12.1998 - bzw. in der Fassung vom 24. Februar 2000 (für 2000) - Amtsbl. Nr. 13 v. 1.4.2000 - (AES) kann den fehlenden Eigenkompostiererabschlag in der Abfallentsorgungsgebührensatzung nicht ersetzen. Die auf Grund dieser Vorschrift nach der Verwaltungspraxis des Beklagten bei vollständiger Eigenkompostierung auf Antrag gewährte Reduzierung von 5 Litern pro Person pro Woche auf dem betreffenden Grundstück, auf dem Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, schlägt sich in einer erheblichen Zahl von Fällen nicht in einer konkreten Gebührenersparnis nieder, da die gemäß § 15 Abs. 1 AES zur Verfügung gestellten Sammelbehältervolumen auf Grund ihres groben Rasters nicht geeignet sind, jeder Fallgestaltung konkret Rechnung zu tragen. Dies zeigt sich schon bei der großen Zahl der Ein- und Zweipersonenhaushalte in E. Diese bezahlen grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 AES für eine 60-Litertonne Abfallentsorgungsgebühren, obwohl sie nach § 16 Abs. 3 S. 1 AES nur 25 Liter bzw. 50 Liter Restabfallvolumen vorhalten müssten. Diese Volumina reduzieren sich bei Eigenkompostierung nach der Verwaltungspraxis auf 20 bzw. 40 Liter bei gleichzeitiger Bezahlung der Gebühr für die 60-Litertonne. Der von § 9 Abs. 2 S. 7 LAbfG geforderte Gebührenanreiz bei Eigenkompostierung wird also geradezu ins Gegenteil verkehrt. Entsprechendes gilt beispielsweise auch für Grundstücke, auf denen 5 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, die nach der Verwaltungspraxis der Stadt E bei einem vorzuhaltenden Abfallvolumen von 125 Litern mit einer 120- Literrestmülltonne ausgestattet werden, denen aber bei der Reduzierung auf 100 Liter bei Eigenkompostierung keine 80-Liter Restmülltonne zugewiesen wird. 22 Bei diesem Sachverhalt waren die noch im Streit befindlichen Heranziehungsbescheide für 1999 und 2000, soweit sie Abfallentsorgungsgebühren enthielten, in voller Höhe aufzuheben, weil ein zwischen Eigenkompostierern und Nichteigenkompostierern differenzierender Gebührentatbestand in der Abfallentsorgungsgebührensatzung nicht zur Verfügung stand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der zur Abfallentsorgungsgebühren Herangezogene Eigenkompostierer ist oder nicht. Denn die Nichtigkeit der vorliegenden einheitlichen Gebühr für die Abfallentsorgung besteht unabhängig vom konkreten Ausmaß der aus einer differenzierten Gebührenstruktur resultierenden Gebührenbe- oder entlastung hinsichtlich der Kläger, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2003 - 9 A 4716/00 -, Urteilsabdruck S. 8 f., bei Fehlen einer differenzierten Gebührenstruktur im Straßenreinigungsgebührenrecht. 24 Soweit die Klage in der Hauptsache Erfolg hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, auch diese Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den ebenfalls mit der Klage angegriffenen Heranziehungsbescheid für 1998 hinsichtlich der streitigen Abfallentsorgungsgebühren vollständig aufgehoben und damit dem Klagebegehren entsprochen hat. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 27