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Urteil

16 K 5353/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1201.16K5353.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 5. Dezember 2001 und 11. Januar 2002, soweit sie Straßenreinigungsgebühren festsetzen, der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H Straße 17 in E. 3 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2001 zog der Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2001 in Höhe von 237,60 DM heran, mit Bescheid vom 11. Januar 2002 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 120,00 Euro und mit Bescheid vom 10. Januar 2003 für das Jahr 2003 zu Gebühren für die Abfallbeseitigung in Höhe von 215,52 Euro und für die Straßenreinigung in Höhe von 139,20 Euro. Den Bescheiden legte er als Berechnungsgrundlage 20 m Grundstücksseite für die einmal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung zu Grunde, ferner die einmal wöchentliche Leerung eines 60-l Restmüllbehälters im Vollservice, für die Leerung des dem Kläger zur Verfügung gestellten 120-l Biobehälters erhob er keine gesonderten Gebühren. 4 Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003, zugestellt am 17. Juli 2003, zurück. 5 Der Kläger hat am 13. August 2003 Klage erhoben. 6 Er macht im wesentlichen geltend: Die Fahrbahnreinigung sei nicht satzungsgemäß durchgeführt worden; Anwohner hätten beobachtet, dass die Reinigungstruppe bereits an der Kreuzung zur Cstraße regelmäßig umdrehe, ohne den Teil der Straße zu kehren, an dem sein Grundstück liege. Eine Gehwegreinigung könne bei ihm ohnehin nicht abgerechnet werden, weil die H Straße im Bereich seines Grundstücks als Spielstraßenzone ausgestaltet und vor seinem Grundstück kein Gehweg vorhanden sei. Die Gebühren müssten ermäßigt werden wegen der Nachveranlagung bisher nicht bzw. nicht richtig erfasster Grundstücke. Die Defizite bei der Straßenreinigung rührten nicht aus der gebührenpflichtigen Tätigkeit der Stadt her sondern von außerordentlichen Posten, die mit der Straßenreinigung nicht in Zusammenhang stünden. Die vorgelegte Gebührenbedarfsberechnung entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung, weil rund 85 % des Kostenvolumens als Ersatzleistungen AWISTA ausgewiesen seien, ohne dass dies im Einzelnen nachvollziehbar aufgeschlüsselt werde. Der Eigenanteil der Stadt inkl. Winterdienst sei vermindert worden und unterschreite die 25-%-Grenze erheblich. Seit Übernahme der Aufgaben durch die AWISTA hätten sich die Gebühren dramatisch erhöht, die Gebührenkalkulation sei daher insgesamt in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Heranziehungsbescheid vom 5. Dezember 2001, soweit er Straßenreinigungsgebühren enthält, den Heranziehungsbescheid vom 11. Januar 2002, soweit er Straßenreinigungsgebühren enthält und den Heranziehungsbescheid vom 10. Januar 2003 in vollem Umfang, ferner den Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt er u.a. vor: Die ab 2003 durchgeführten Nachveranlagungen führten im Ergebnis keinesfalls zu einer unberechtigten Gewinnerzielung sondern lediglich zu einer Verringerung der aus den Jahren 1999 - 2002 sich insgesamt auf 4,896 Mio Euro belaufenden Unterdeckung. Bis Ende des Jahres 2003 seien in 3.232 Fällen Bescheide für eine Nachveranlagung zur Straßenreinigungsgebühr für die Jahre 1999 - 2003 erlassen worden. Die zusätzlichen Frontmeter seien an der Differenz der Routineauswertungen der Abrechnungssoftware der AWISTA zwischen August 2003 und August 2004 zu erkennen; die Gesamtsumme (m x Häufigkeit) habe zum Stand August 2003 2.949.639,28 betragen und zum Stand August 2004 3.096.681,41. 12 In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten auf Befragen, wie es zu diesen Nachveranlagungen gekommen sei, erklärt: Noch vor der Privatisierung seien im Jahr 1998 die für die Gebührenerhebung maßgeblichen Grunddaten in ein anderes System übertragen worden. Dabei hätten sich bezogen auf das vorhandene Straßenverzeichnis Zweifelsfälle ergeben, die auf Differenzen zwischen Erfassung und Reinigungsverpflichtung hingedeutet hätten; insgesamt habe es sich um ein ca. 8.000 Grundstücke betreffendes Paket gehandelt, das habe überprüft werden müssen. Diese Überprüfung habe dann schließlich im Jahr 2003 zur Nachveranlagung von ca. 3.000 Grundstücken geführt. Ein Abgleich, ob alle Veranlagungsmeter erfasst seien, sei damals nicht generell gemacht worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist begründet. 16 Die Heranziehungsbescheide des Beklagten sind - soweit angefochten - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 I. 18 Die in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt E vom 14. Dezember 1991 in den Fassungen der für die Gebührenjahre 2001 - 2003 jeweils maßgeblichen Änderungssatzungen (SRS) festgesetzten Gebührensätze sind auch unter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt am 25. März 2004 beschlossenen Ergänzung der Kalkulationen fehlerhaft und damit nichtig. 19 Dabei kann offen bleiben, ob die nachträgliche Kalkulationsergänzung, mit der die nicht pauschal auf alle Gebührenpflichtigen umlegbaren Winterdienstkosten in den städtischen Eigenanteil verschoben worden sind, wegen eines Verstoßes gegen den nach § 6 Abs. 3 KAG NRW geltenden Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zur Unwirksamkeit der Satzung führt, weil hierdurch die an wintergewarteten Strecken liegenden Grundstücke begünstigt werden. Denn die Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze folgt daraus, dass die hierzu aufgestellten Berechnungen auf Ansätzen beruhen, die unzureichend ermittelt wurden. Bei Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW kommt es für die richterliche Kontrolle des Gebührensatzes ausschließlich darauf an, dass das vom Satzungsgeber veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung im Ergebnis nicht übersteigen soll. Dabei muss die Prognose des Gebührenaufkommens im Ergebnis nicht genau sein, dem Satzungsgeber sind insoweit gewisse Schätzungs- und Beurteilungsspielräume eingeräumt, er hat das zu erwartende Gebührenaufkommen lediglich gewissenhaft zu prognostizieren, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -. 21 Eine gewissenhafte Prognose setzt aber voraus, dass absehbare Veränderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen Berücksichtigung finden. 22 Diesen Grundsatz hat der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt. Nach seinen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung war bereits im Jahr 1998 bekannt, dass es bei den - auch für die Gebührenkalkulation wesentlichen - Frontmeterzahlen einen erheblichen, ca. 8.000 Fälle betreffenden Überprüfungsbedarf gab, der dann schließlich im Jahr 2003 zu Nachveranlagungen und einer Steigerung der Frontmeter (einschließlich Hinterliegermeter) um zusätzliche 147.042 Meter führte. Diese zusätzlichen Frontmeter sind aber weder in die früheren Gebührenkalkulationen aufgenommen worden noch in der Ergänzung der Kalkulationen bei der „Berechnung der Gebühr je Leistungseinheit" berücksichtigt worden, obwohl der Beklagte hierzu in der Lage gewesen wäre. Denn bei Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung für die hier betroffenen Jahre (2001 - 2003) war der Umstand schon längst bekannt, dass bei den angesetzten Frontmeterzahlen eine Vielzahl von Straßen nicht zutreffend erfasst war, auch lagen die diesbezüglichen Daten bereits vor, waren nur noch nicht ausgewertet. Da es sich um eine Vielzahl von Fällen handelte, lag es auf der Hand, dass eine Auswertung der Daten zu einer Erhöhung der Frontmeterzahlen in nicht unerheblichem Maße führen und sich daher auf die Höhe des Gebührensatzes auswirken könnte. Wenn bei dieser Sachlage eine Datenauswertung und Anpassung an den für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Datenbestand unterbleibt, obwohl sie erkennbar möglich und auch nötig gewesen wäre, dann kann von einer gewissenhaften Prognose nicht mehr ausgegangen werden. Zu einer sachgerechten und gewissenhaften Prognose gehört auch ein gewissenhafter Umgang mit vorhandenen Daten sowie deren unverzügliche Verwertung, und zwar selbst bei personellen Engpässen. Rund 140.000 zusätzliche Meter machen gegenüber den in den Gebührenkalkulationen mal als „Faktorwerte", mal als „berechnete Reinigungsmeter" bezeichneten Metern in den Jahren 2001 und 2002 ca. 4,6 % und im Jahr 2003 ca. 4,5 % mehr aus; sie erreichen damit eine Größenordnung, die keinesfalls als unerheblich eingestuft und deshalb auch nicht vernachlässigt werden kann. 23 Die vom Kläger für die Jahre 2001- 2003 erhobenen Straßenreinigungsgebühren sind auch noch unter einem weiteren Aspekt fehlerhaft. Der Beklagte hat (erstmals für das Jahr 2000) die errechneten Gebührensätze so gerundet, dass eine Teilbarkeit der Jahresgebühr durch 12 erzielt wurde, und zwar ausweislich seiner Begründung zu den Gebührenkalkulationen, weil dies die monatliche Abrechnung erleichtere. Diese Rundung fällt pro Reinigungsklasse ganz unterschiedlich aus: In der Reinigungsklasse C im Jahr 2001 wurde der Gebührensatz pro m von errechneten 11,8061 DM auf 11,88 DM gerundet und lag mithin um 7 Pfennig/m über der eigentlich errechneten Jahresgebühr, wohingegen die durch Rundung für die Reinigungsklasse B festgesetzte Gebühr um 2 Pfennig/m niedriger als die errechnete Jahresgebühr lag. Im Jahr 2002 lag die Gebühr für die Reinigungsklasse C aufgrund der Rundung zwar unter dem ursprünglich errechneten Wert (- 8 Cent/m), zwischen den Reinigungsklassen ergaben sich aber wiederum erhebliche Unterschiede, so lag die Gebühr für die Reinigungsklasse G in diesem Jahr weitere 6 Cent niedriger, also insgesamt 14 Cent unter der hierfür ursprünglich errechneten Jahresgebühr. Im Jahr 2003 lag die Gebühr für die Reinigungsklasse C mit 6,96 Euro/m um 9 Cent/m über dem ermittelten Wert (6,8734) wohingegen die für die Reinigungsklasse G nach Rundung festgesetzte Gebühr 8 Cent/m niedriger ausfiel als der hierfür ermittelte Wert. Diese Rundungsdifferenzen erreichen eine nicht unerhebliche Größenordnung und führen zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der Gebührenzahler, je nach dem in welche Reinigungsklasse die ihre Grundstücke erschließenden Straßen eingestuft wurden. Diese Ungleichbehandlung lässt sich mit sachlichen Gesichtspunkten wie etwa dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht rechtfertigen. Denn es handelt sich bei den Straßenreinigungsgebühren um Jahresgebühren, die üblicherweise gerade nicht monatlich abgerechnet werden. Auch die quartalsweise erfolgenden Abschlagszahlungen rechtfertigen diese Rundungsdifferenzen nicht, zumal die bei einer Pfennig- bzw. Cent-genauen Abrechnung ggfs. erforderlichen Rundungen keine besonderen mathematischen Kenntnisse erfordern und ohne Schwierigkeiten jederzeit durchgeführt werden können. 24 Außerdem sind durch diese Rundungsdifferenzen in den Jahren 2001 und 2003 Überdeckungen in Höhe von 202.777,-- DM (2001) und 97.316,-- Euro (2003) bewusst in Kauf genommen worden, was ebenfalls bedenklich erscheint. 25 II. 26 Auch die Heranziehung des Klägers zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2003 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. 27 Die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E vom 15. Dezember 1994 (Abfallgebührensatzung - AGS) in der Fassung der für das Jahr 2003 maßgeblichen Änderungssatzung vom 16. Dezember 2002 war fehlerhaft, weil sie einheitliche Gebührensätze für Eigenkompostierer und Nichteigenkompostierer vorsah und damit nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz (LAbfG) entsprach, demzufolge Eigenkompostierern bei der Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren ist. Dieser Fehler in der Abfallgebührensatzung, der sich auf die Wirksamkeit der Gebührensätze insgesamt ausgewirkt hat, unabhängig davon, ob der zu Abfallentsorgungsgebühren Herangezogene Eigenkompostierer war oder nicht, 28 vgl. Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2003 - 16 K 717/01 -, 29 ist durch die Änderungssatzungen vom 25. März 2004 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E vom 17. Dezember 1998 (Abfallentsorgungssatzung - AES) und zur Abfallgebührensatzung nicht wirksam behoben worden. Zwar heißt es in dem rückwirkend ab 1.1.2000 eingefügten § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 AES: 30 Wird dies mit allen dazu geeigneten Abfällen durchgeführt und der Stadt gegenüber hinreichend nachgewiesen, so liegt eine gebührenmindernde Eigenkompostierung vor. Den Umfang der Minderung regelt § 3 Abs. 1 AGS. 31 Und § 3 Abs. 1 AGS sieht rückwirkend vor: 32 Eigenkompostierern nach § 6 Abs. 2 AES wird für die Dauer der Eigenkompostierung auf die in Satz 1 genannten Gebührensätze ein Abschlag von 12,5 % gewährt. ... Beginn und Ende der Eigenkompostierung sind dem Umweltamt der Landeshauptstadt E unverzüglich mitzuteilen. Der Abschlag wird mit Beginn des nächsten Monats nach Erbringung des Nachweises gemäß § 6 Abs. 2 AES gewährt. 33 Damit knüpft der Satzungsgeber die Gewährung des Eigenkompostiererabschlages an eine Nachweiserbringung und damit ein Verhalten an, das rückwirkend gar nicht mehr erbracht werden kann und das damit denjenigen, die - weil sie Eigenkompostierer sind - der Vorgabe des § 9 Abs. 2 LAbfG entsprechend in den Genuss einer solchen Regelung kommen müssten, etwas Unmögliches abverlangt. Die Fehlerhaftigkeit der Abfallgebührensatzung hätte aber nur durch eine wirklich rückwirkende Begünstigung der Eigenkompostierer behoben werden können. Derartiges hatte der Satzungsgeber aber offenbar auch gar nicht im Auge, denn laut Begründung zum Beschlussentwurf sollte „durch die Rückwirkung ... sichergestellt werden, dass alle vor Gericht anhängigen Verfahren, die den Abschlag für Eigenkompostierer zum Gegenstand haben, zu Ende geführt werden können" (zum damaligen Zeitpunkt maximal 7 diesbezügliche Verfahren!). Ziel der Satzungsänderung war also nicht die Einführung eines Eigenkompostiererabschlages sondern die Verhinderung weiterer Aufhebungen von Abfallentsorgungsgebührenbescheiden durch das Gericht. Weil aber die Satzung die Gewährung des Abschlages an die - bis zum Zeitpunkt der Satzungsänderung nicht vorgesehene - vorherige Nachweiserbringung anknüpft, kann selbst die bei Satzungsänderung ins Auge gefasste Eigenkompostierergruppe praktisch nicht in den Genuss der Gebührenreduzierung kommen. 34 Angesichts dessen kommt es auf die übrigen vom Kläger in seiner Klagebegründung angesprochenen Fragen nicht mehr an. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 37