Beschluss
2 L 4312/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert und die Anordnung nach § 80 Abs. 3 S.1 VwGO schriftlich begründet ist.
• Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen; hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist.
• Ergibt die summarische Prüfung kein klares Ergebnis, entscheidet eine Interessenabwägung zugunsten desjenigen Interesses, das das überwiegende Gewicht hat.
• Bei einem Polizeibeamten kann die Ausübung von Nebentätigkeiten in einem Betrieb mit wiederholten Störungen und Straftaten das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung begründen, weil dadurch dienstliche Pflichten und das Ansehen der Polizei beeinträchtigt werden können.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung gegen Polizeibeamten gerechtfertigt • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert und die Anordnung nach § 80 Abs. 3 S.1 VwGO schriftlich begründet ist. • Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen; hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. • Ergibt die summarische Prüfung kein klares Ergebnis, entscheidet eine Interessenabwägung zugunsten desjenigen Interesses, das das überwiegende Gewicht hat. • Bei einem Polizeibeamten kann die Ausübung von Nebentätigkeiten in einem Betrieb mit wiederholten Störungen und Straftaten das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung begründen, weil dadurch dienstliche Pflichten und das Ansehen der Polizei beeinträchtigt werden können. Der Antragsteller ist Polizeibeamter und übte nebenamtlich Tätigkeiten als Kellner und Türsteher in einem Bistro aus. Die Behörde widerrief die zuvor verlängerte Nebentätigkeitsgenehmigung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Gegen diese Anordnung legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde begründete die Vollziehung mit dienstlichen Konflikten des Beamten und mit der Tatsache, dass das Bistro wiederholt Ruhestörungen, Körperverletzungen und Drogenmissbrauch betroffen habe. Zugleich war bei der Ordnungsbehörde ein Verfahren zur Konzessionsentziehung gegen das Bistro anhängig. Das Gericht prüfte im summarischen Eilverfahren Rechtmäßigkeit und Interessenabwägung. • Rechtsgrundlagen sind § 80 VwGO (insbesondere Abs.1, Abs.2 Nr.4, Abs.3 Satz1 und Abs.5). • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer schriftlichen Begründung; diese lag im vorliegenden Bescheid vor und machte die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen erkennbar. • Bei der gebotenen summarischen Prüfung ließ sich die Entscheidung nicht als offensichtlich rechtswidrig beurteilen, da wesentliche tatsächliche Umstände noch streitig und möglicherweise einer Hauptsacheaufklärung vorbehalten sind. • Folglich war im nächsten Schritt eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil die mit dem Bistro verbundenen Störungen und Straftaten ein erhebliches Risiko für die Erfüllung dienstlicher Pflichten des Beamten und das Ansehen der Polizei begründen. • Private Interessen des Antragstellers an den Nebeneinnahmen wurden als gering eingestuft; ein wirtschaftlicher Bedarf wurde nicht substantiiert vorgetragen und die widerrufene Genehmigung war ohnehin befristet bis Ende Dezember 2002, wodurch ein etwaiger Nutzen eines einstweiligen Obsiegens gering wäre. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, wurde abgelehnt; der Antragsteller verliert damit im Eilverfahren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprach den formellen Anforderungen und das öffentliche Interesse an ihrer Durchsetzung überwog nach summarischer Prüfung und Interessenabwägung das private Interesse des Beamten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung begründet, dass die Behörde den Schutz der dienstlichen Funktionsfähigkeit und des polizeilichen Ansehens gegenüber den Nebentätigkeitsinteressen des Beamten zu Recht höher gewichtet hat.