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Urteil

35 K 3165/09.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1129.35K3165.09O.00
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Tenor

Der Beamte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.

Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.

Dem Beamten wird für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt.

Entscheidungsgründe
Der Beamte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Beamten wird für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Gründe: I. Der am 00. Mai 0000 geborene Beamte besuchte das Gymnasium, das er im Juli 0000 mit der Fachoberschulreife verließ. Er trat am 0. Oktober 0000 als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst an. Er absolvierte vom 0. August 0000 bis zum 00. Juni 0000 den Fachoberschullehrgang und erwarb danach die Fachhochschulreife. Er begann am 0. September 0000 die Ausbildung als Kommissar. Ihm wurde mit Wirkung vom 00. Mai 0000 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Bestehen der II. Fachprüfung wurde der Beamte am 00. September 0000 zum Kriminalkommissar ernannt. Er wurde zuletzt am 00. Januar 0000 zum Kriminaloberkommissar befördert. Der Beamte wurde mit Wirkung vom 0. Januar 0000 dem Einsatztrupp der Polizeiinspektion (PI) V. zugeordnet. Die dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom N05. Juni 1996 bis zum 31. Mai 1999 führte zu dem Gesamturteil, dass Leistung und Befähigung im Allgemeinen den Anforderungen entsprechen. Die dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom N05. Juni 1999 bis zum N05. Juni 2002 endete mit dem Gesamturteil, dass Leistung und Befähigung den Anforderungen voll entsprechen. Mit Wirkung vom 0. September 0000 wurde der Beamte vom Einsatztrupp in den Wachdienst der Hauptwache der PI V. umgesetzt. Am 00. Februar 0000 wurde er in die ZKB, KK N01 umgesetzt. Am 00. September 0000 wurde der Beamte in die PI Q. in den Ermittlungsdienst umgesetzt. Ab dem 0. Oktober 0000 war er Mitarbeiter im KK N02. Aufgrund einer Umorganisation der Direktion Kriminalität wurde der Beamte in die Kriminalinspektion N03, KK N04 umgesetzt. Mit Wirkung vom 0. November 0000 wurde der Beamte als Sachbearbeiter in das Geschäftszimmer der KI N05 umgesetzt. Aufgrund einer Umorganisation der Direktion Kriminalität wurde er ab dem 00. Januar 0000 als Sachbearbeiter in die KI N03, KK N06 umgesetzt. Mit Wirkung vom 00. September 0000 wurde er in die KI N07, KK N08 umgesetzt. Ab dem 00. September 0000 wurde er in der Direktion K, KI N05, KK S. geführt. Das KK S. wurde ab dem 00. September 2019 der KI N03 angegliedert. Der Beamte heiratete am 00. September 0000 Frau U., geborene Y.. Die Ehe wurde am 00. Februar 0000 geschieden. Am 00. Juli 0000 heiratete der Beamte Frau K., geborene P.. Aus dieser Ehe ging die Tochter A., geboren am 00. April 0000, hervor. Die Ehe wurde am 00. August 0000 geschieden. Der Beamte ist seit dem 00. Dezember 0000 mit Frau F. verheiratet. Über das Vermögen des Beamten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts J. vom 00. April 0000 (000 IK 000/07) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die pfändbaren Teile seiner Dienstbezüge wurden an den Insolvenzverwalter überwiesen. Das Insolvenzverfahren endete mit Ablauf des 00. April 0000. II. Der Beamte stellte mit Schreiben vom 00. Oktober 2000 einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Kellner in dem Bistro „G.“ in T.. Diese Nebentätigkeit wurde ihm am 23. November 2000 genehmigt und in der Folge verlängert. Das Polizeipräsidium J. widerrief mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 die Nebentätigkeitsgenehmigung. Es führte zur Begründung aus: Es sei aus der Gaststätte heraus in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Ruhestörungen und Körperverletzungsdelikten sowie zu Gewalttätigkeiten gegenüber Polizeibeamten gekommen. Während eines Einsatzes anlässlich einer Schlägerei sei der Wirt gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten äußerst aggressiv gegenüber getreten. Es sei keine Einflussnahme seitens des anwesenden Beamten erfolgt, den Wirt zu beruhigen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 ab (2 L 4312/02). Das Klageverfahren wurde nach Hauptsachenerledigung mit Beschluss vom 18. September 2003 eingestellt (2 K 4885/03). Dem Beamten wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine Nebentätigkeit als Fahrer bei der Druckerei D. GmbH in T. genehmigt. III. Der Beamte ist wie folgt vorbelastet: Der Polizeipräsident J. leitete am 00. November 0000 disziplinarrechtliche Vorermittlungen ein. Er stellte die Vorermittlungen mit Bescheid vom 21. Juni 1995 ein und sprach dem Beamten eine Missbilligung aus. Der Beamte habe ohne zwingenden Grund auf dem Haltestreifen einer Buslinie geparkt. In der Folge habe ein Omnibus beim Rückwärtsfahren den Dienstwagen gerammt. Die Verfügung wurde mit Ablauf des 4. Juli 1995 unanfechtbar. Der Polizeipräsident J. leitete am 00. Juni 0000 erneut disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Beamten ein. Er verhängte am 18. November 1999 eine Disziplinarverfügung gegen den Beamten durch Geldbuße in Höhe von 200,- DM. Auf die Beschwerde des Beamten hob die Bezirksregierung Düsseldorf mit Beschwerdeentscheidung vom 29. März 2000 die Disziplinarverfügung auf und erteilte dem Beamten eine Warnung. Der Beamte habe seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er während der Dienstzeit einen Friseur aufsuchte und damit dem Dienst unentschuldigt fern blieb. Die Beschwerdeentscheidung wurde dem Beamten am 19. April 2000 ausgehändigt. IV. Der Polizeipräsident J. leitete am 6. März 2003 erneut disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Beamten ein. Es bestehe der Verdacht, dass er sich am 00. Februar 0000 an einem Computer mit einer Kennung eines Kollegen unberechtigterweise Zugang zu den Daten des Einsatztrupps verschafft und bereits mehrfach ohne Berechtigung auf diese Daten zugegriffen habe. Das Verfahren wurde bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft J. im Verfahren 00 Js 0000/03 ausgesetzt. Die Vorermittlungen wurden mit Verfügung vom 19. November 2003 ausgedehnt. Dem Beamten wurde zur Last gelegt, den Betäubungsmittelkonsumenten C. in einem Gespräch ausdrücklich vor einer Zusammenarbeit mit dem Einsatztrupp, insbesondere mit dessen Leiter, POK W., gewarnt zu haben. Des Weiteren solle er ihm gesagt haben, dass er aufpassen solle, dass er nicht gelinkt werde. Er solle sich auch dahingehend geäußert haben, aus dem Einsatztrupp geflogen zu sein und dass Herr C. diese Information für sich behalten solle. Die Vorermittlungen blieben weiterhin ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft J. stellte das Ermittlungsverfahren 00 Js 0000/03 am 00. April 2004 gemäß § 170 Abs. N07 StPO ein. Sie führte im Wesentlichen aus: Ein strafbares Verhalten lasse sich nicht nachweisen. Es lasse sich weder nachweisen, dass der Beamte, als er gesehen worden sei, für ihn gesperrte und intern geschützte Daten abgerufen habe, noch, dass der PC als er unter der Kennung „I.“ aktiv war, von dem Beamten genutzt worden sei. Insbesondere könne nach den nicht zu widerlegenden Daten im Streifenbefehl nicht festgestellt werden, dass der Beamte zu einer der in Betracht kommenden Tatzeiten sich im Nutzungsbereich des PC befunden habe. Der Verdacht, der Beamte habe sich bei anderen Gelegenheiten unter Benutzung einer fremden Kennung und unter Mitwirkung des Beamten I. Zugang zu besagten Daten verschafft, habe sich nicht hinreichend konkretisieren lassen. Nach einem nächtlichen Polizeieinsatz am 00. Mai 0000 wurde die damalige Ehefrau des Beamten – nach entsprechender Belehrung – polizeilich vernommen. Sie erläuterte detailliert, welche Straftaten ihr Ehemann (der Beamte) begangen habe. Der Polizeipräsident J. untersagte dem Beamten daraufhin mit Verfügung vom 00. Mai 0000 die Führung der Dienstgeschäfte sowie das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung sowie den Aufenthalt in den Polizeiunterkünften. Zur Begründung führte er aus: Der Beamte stehe im Verdacht der Bedrohung seiner Ehefrau, der Unterschlagung bzw. des Diebstahls, des Verwahrungsbruchs, der Untreue sowie weiterer Straftaten. Das Vorermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 00. Juni 0000 fortgesetzt und KHK Z. mit der Durchführung der Vorermittlungen beauftragt. Der Beamte erschien nicht zu der für den N05. Juli 2004 vorgesehenen Anhörung. Er nahm über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 23. August 2004 Stellung. Der Polizeipräsident J. leitete mit Verfügung vom N07. September 2004 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und enthob den Beamten vorläufig des Dienstes. Dem Beamten wurde zur Last gelegt, 1. sich mehrfach unberechtigterweise Zugang zu den Daten des Einsatztrupps V. verschafft zu haben, 2. den Betäubungsmittelkonsumenten C. in einem Gespräch ausdrücklich vor der Zusammenarbeit mit dem Einsatztrupp, insbesondere mit dessen Leiter W. gewarnt zu haben und des Weiteren mitgeteilt zu haben, dass er aus dem Einsatztrupp geflogen sei, 3. in dem Zeitraum zwischen dem 0. Februar / 0. Februar 0000 einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma L., R.-straße 00 in T. begangen und dort etwa 530,- Euro Bargeld aus einer Geldkassette entwendet zu haben, 4. zwischen dem 00. Februar / 00. Februar 0000 einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma L., R.- 00 in T. begangen zu haben, indem er versucht habe, einen Zigarettenautomaten aufzubrechen, 5. am 00. April 0000 einen Einbruchsdiebstahl in der Gaststätte „O.“, B.-straße 000 in T. begangen zu haben, indem er dort etwa 1.000,- Euro Münzgeld aus dem Spielautomaten entwendet habe, 6. zwischen dem 00. April und dem 00. April 0000 aus der Wohnung der verstorbenen M. 30,- Euro aus dem Portemonnaie der Verstorbenen entnommen zu haben, 7. seine Ehefrau K. im Zeitraum April / Mai 0000 mit seiner Dienstwaffe bedroht zu haben, 8. seit November 0000 ohne Anmeldung oder Genehmigung eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit als Wachmann bei der X., E.-straße 00 in T. ausgeübt und hieraus etwa 460,- Euro als Vergütung bezogen zu haben, 9. am 00. Mai 0000 das Dienstkraftfahrzeug XX-XX-000 benutzt und einen Verkehrsverstoß begangen zu haben, obwohl er in der Zeit vom 00. bis zum 00. Mai 0000 nach der Nachweisung in der variablen Arbeitszeit als „krank“ erfasst gewesen sei. Das Verfahren wurde wegen der weiteren strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft J. im Verfahren 10 Js 1210/04 ausgesetzt. Der Beamte stellte unter dem 27. Dezember 2004 einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit bei der X., E.-straße 00 in T.. Er führte aus, er sei zur Zeit suspendiert, so dass seine Hauptleistungspflichten ruhten. Dienstliche Interessen könnten aus seiner Sicht nicht tangiert werden, da er sich nicht im Dienst befinde. Er übe diese Tätigkeit bereits seit einigen Monaten aus, habe aber bislang weder Zeit noch Kraft gefunden, den Antrag auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung zu stellen. Der Beamte wurde am 25. Januar 2005 zur beabsichtigten Versagung der Genehmigung angehört. Er teilte in einem Gespräch am 11. Februar 2005 mit, dass er seine Nebentätigkeit weiter ausübe. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2005 teilte er mit, er habe seine Nebentätigkeit vorsorglich gekündigt, halte aber seinen Antrag auf Genehmigung aufrecht. Der Polizeipräsident J. teilte dem Beamten unter dem 00. Februar 0000 mit, dass er beabsichtige, die in der Einleitungsverfügung vom 0. September 0000 erhobenen Vorwürfe zu ergänzen. Es bestehe der Verdacht einer weiteren Dienstpflichtverletzung. Es bedürfe zur Übernahme einer Nebentätigkeit einer vorherigen Genehmigung des Dienstvorgesetzten. Der Polizeipräsident J. versagte mit Bescheid vom 16. März 2005 die Genehmigung der beantragten Nebentätigkeit als Aushilfe im Bewachungsgewerbe. Die Staatsanwaltschaft J. klagte den Beamten am 17. Mai 2005 (10 Js 1210/04) an, 1. seine Ehefrau K. zwischen dem 00. April 0000 und dem 0. August 0000 mit seiner Dienstwaffe bedroht zu haben, 2. in der Nacht vom 00. auf den 00. Februar 0000 einen Einbruchsdiebstahl in der Gaststätte „O.“ in T. begangen zu haben, indem er mit einer Leiter durch ein geöffnetes Fenster einbrach, zwei Geldspielautomaten sowie einen Dart-Automaten aufbrach und Kleingeld in Höhe von 1.000,- Euro erbeutete, 3. in der Nacht vom 00. auf den 00. Februar 0000 im Rahmen seiner Nebentätigkeit für die H. einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der von ihm betreuten Firma L. in T. begangen zu haben, indem er versucht habe, einen Zigarettenautomaten aufzubrechen, und 4. am 00. Juni 0000 in seiner Wohnung in V. in einem Schubfach des im Wohnzimmer befindlichen Vitrinenschrankes einen Totschläger aufbewahrt zu haben. Die Staatsanwaltschaft J. führte unter anderem aus, die damalige Ehefrau K. habe zwar in ihrer Vernehmung beim Ermittlungsrichter am 28. Juni 2004 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und stehe damit als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung. Allerdings habe sie ihr Einverständnis zur Vernehmung der Vernehmungsbeamten als Zeugen erklärt. Das Landgericht J. ließ mit Beschluss vom 29. Juli 2005 die Anklage der Staatsanwaltschaft J. vom 17. Mai 2005 (10 Js 1210/04) zur Hauptverhandlung nur insoweit zu, als dem Beamten vorgeworfen wurde, entgegen den Vorschriften des Waffengesetzes einen Totschläger besessen zu haben. Insoweit werde das Hauptverfahren vor dem Strafrichter des Amtsgerichts J. eröffnet. Im Übrigen werde die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt (26 KLs 10 Js 1210/04 – 17/05 VI). Es führte zur Begründung aus: Die Zeugin habe die gegenüber dem Ermittlungsrichter erteilte Zustimmung zur Befragung der Vernehmungsbeamten zurückgenommen. Ihre Aussagen seien damit insgesamt unverwertbar. Die sich daraus ergebende Konsequenz, dass die Frage des Erfolges sachgerechter, zeitraubender und kostenverursachender Ermittlungen quasi der Willkür der Zeugin ausgeliefert sei, sei unbefriedigend, aber Folge des gesetzgeberischen Willens. Mit Verfügung vom 2. September 2005 hob der Polizeipräsident J. die vorläufige Dienstenthebung des Beamten auf. Der Beamte erhob am 2. März 2006 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die ermittelnde Staatsanwältin. Er führte darin unter anderem aus, er habe die Akte inzwischen sorgfältig durchgearbeitet und kopiert. Die Staatsanwaltschaft stellte in einer Auswertung der Akte fest, dass sich darin eine Aktenanforderung des Polizeipräsidiums J., PI Q., OP. befinde in der diese Akte für kurze Zeit zur Übersendung zur Einsichtnahme angefordert wurde. Dieses Schreiben sei vom Beamten BJ. selbst unterzeichnet. Die Staatsanwaltschaft bat um dienstrechtliche Prüfung. Das Amtsgericht V. verurteilte den Beamten mit Urteil vom 3. November 2006 wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,- Euro (9 Ds - 10 Js 1210/04 - 199/06). Es führte aus: „Am Wochenende 00./00. Juni 0000 befasste sich der Angeklagte auf Bitten seiner Eltern mit Aufräumungsarbeiten auf deren Grundstück, unter anderem, um sich selbst wegen seiner damaligen vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau ein Zimmer und eine Garage herzurichten. Damals besaßen die Eltern des Angeklagten neben ihrem Haus insgesamt drei Garagen, wovon zwei außerhalb des Grundstückes lagen, aber direkt angrenzten und angemietet waren. Eine dieser beiden anderen angemieteten Garagen beherbergte den Pkw des Vaters des Angeklagten, die andere Garage stand halb voll mit Einrichtungsgegenständen, Müll und sonstigen Sachen. Bei den Aufräumungsarbeiten fand der Angeklagte eine Einkaufsplastiktüte und entdeckte darin eine silberne Stahlrute. Er befragte seinen Vater, ob sie ihm gehöre, was dieser jedoch verneinte. Daraufhin nahm der Angeklagte die Rute an sich und fuhr am Abend nach Hause, holte den Totschläger aus der Tüte heraus, putzte ihn und legte ihn im Wohnzimmerschrank seiner Wohnung in V. in der CE.-straße 00 in ein Schubfach. Bei einer Durchsuchung am 00. Juni 0000 wurde dann der Totschläger in diesem Schubfach aufgefunden. Diese Feststellungen beruhen auf dem Eingeständnis des Angeklagten.“ Auf die Berufung des Beamten änderte das Landgericht J. dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit Urteil vom 20. Februar 2007 dahingehend ab, dass der Beamte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung verworfen (29 Ns - 10 Js 1210/04 - N07/07). Es führte aus: „Gestützt auf den Tatverdacht der schweren räuberischen Erpressung wurde am 11.06.2004 vom Amtsgericht J. ein Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Angeklagten in V., DJ.-straße. 00, erlassen. Bei der Durchsuchung am Morgen des 00.00.0000 wurde im Wohnzimmerschrank des Angeklagten eine Stahlrute gefunden.“ Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf die Revision mit Beschluss vom 1. August 2007 als unbegründet (III-N07 Ss 82/07-44/07 III). Es berichtigte den Schuldspruch indes wie folgt: „Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beamte wegen vorsätzlichen verbotenen Besitzes einer Stahlrute verurteilt ist.“ Der Polizeipräsident J. teilte dem Beamten unter dem 11. September 2007 mit, dass er beabsichtige, die in der Einleitungsverfügung vom 2. September 2004 erhobenen Vorwürfe um folgende Punkte zu ergänzen: 1. Der Beamte habe am 00. Februar 0000 die KKA´in HG. auf ihrem Handy angerufen und sinngemäß gesagt: KD. BJ. hier. Ich wollte Dich nur informieren, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Ich habe die Akte vor mir liegen und mir mal durchgelesen, was Du alles gegen mich ausgesagt hast. Das war ja nicht so nett. KKA´in HG. habe daraufhin das Gespräch abgebrochen, weil sie sich bedroht fühlte. Direkt nach dem Gespräch habe er ihr eine SMS geschickt, in der wörtlich gestanden habe: „Man sieht sich bestimmt nochmal, schönen Tag noch. Hat mich gefreut, mit Dir zu reden.“ Es bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 57 Satz 3 LBG. 2. In einem Artikel im HU., Heft 00/2005, werde unter dem Titel „Intrige - Auf dem fiesen Dienstweg“ über das gegen den Beamten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren wie folgt berichtet: „Nachdenklich lehnt KD. BJ. am Gartenzaun. Mitunter schüttelt der Oberkommissar den Kopf, wenn er „an die Schweinereien auf der Dienststelle“ denkt. Wie ein Schwerverbrecher habe man ihn behandelt. Eine Sonderkommission der RT. Polizei war ihm auf den Fersen, nachdem ihn die eigene Ehefrau im Mai 0000 angeschwärzt hatte. Die Vorwürfe zogen sich quer durchs Strafgesetzbuch. Die Kollegen hörten seine Telefone ab, filzten seine Wohnung. „Das war Mobbing mit Hilfe meiner Frau“, klagt BJ.. Die Querelen reichen bis 2002 zurück. Auf einen Streit mit seinem Chef folgte die Strafversetzung. Der Polizeiführer zeigte den Unbotmäßigen später noch an. BJ., N02, soll auf der Wache geheime Daten ausgespäht haben. Der Beschuldigte konnte jedoch belegen, dass er zu der Zeit Streife gefahren war. Privat nahmen die Eheprobleme überhand. Er war hoch verschuldet, seine 15 Jahre jüngere Frau verpulverte das Geld in der Spielhalle, mitunter zockte der Kommissar mit. Häufig gab es Streit, der nach der Geburt der Tochter eskalierte. Am 00. Mai 0000 rief seine betrunkene Ehefrau die Polizei. Völlig in Rage schilderte sie den Gatten als notorischen Einbrecher und Dieb. Mitten im Disput soll er ihr schon mal drohend seine Dienstwaffe an den Kopf gesetzt haben. BJ. wurde suspendiert. Frau und Tochter versteckte man vor ihm im Frauenhaus. Die Ermittlungswelle rollte an. Auf seinem Dienst-PC fand sich eine interne Meldung zu einem Hotelräuber. Die grobe Täterbeschreibung - ein 40- jähriger Deutscher - passte zufällig auf die Person BJ.. Für die Kripo war er nun der Hotelräuber. Die RT. Staatsanwaltschaft ließ das große Überwachungsbesteck auffahren, die Ermittler durchsuchten seine Wohnung - ohne Ergebnis. Schon in der Anklage der Staatsanwaltschaft schmolzen die Vorwürfe zusammen. Als die Ehefrau auch noch ihre Kronzeugenrolle aufgab, schmetterte das Landgericht das Verfahren ab. Seit zwei Wochen tut BJ. wieder Dienst.“ Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Beamte auch in dienstrechtlichen Auseinandersetzungen seiner Interessen gegenüber Vorgesetzten mit Nachdruck und Kritik verfolgen dürfe. Er dürfe in dienstlichen Angelegenheiten aber nicht die „Flucht in die Öffentlichkeit“ wählen, sondern müsse bei sachlichem dienstlichem Vorbringen den Dienstweg einhalten und ausschöpfen. Es bestehe daher aufgrund vorstehender Ausführungen der Verdacht einer weiteren Dienstpflichtverletzung (§ 57 Satz N03 LBG - Wohlverhaltenspflicht - und § 58 Satz N07 LBG - Verstoß gegen dienstliche Anordnungen -). 3. Der Beamte habe am 00. März 0000 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Staatsanwältin PZ. eingelegt. In dieser Dienstaufsichtsbeschwerde werde auf ein Ermittlungsverfahren - 30 Js 3912/04 – Bezug genommen, welches sich gegen Herrn UN. wegen Verdachts des Raubes richtete. Dazu habe der Beamte ausgeführt: „Ich habe inzwischen diese Akte sorgfältig durchgearbeitet und kopiert.“ Die Auswertung der Akte durch die Staatsanwaltschaft habe ergeben, dass sich darin eine Aktenanforderung des PP J., PI-Q., OP. befinde, in der diese Akte zur Übersendung zur Einsichtnahme für kurze Zeit angefordert werde. Dieses Schreiben solle vom Beamten selbst am 00. Januar 0000 unterzeichnet worden sein. Der Polizeipräsident J. bestellte am 16. Januar 2008 Oberregierungsrat BZ. zum Untersuchungsführer und KHK Z. zum Vertreter der Einleitungsbehörde. Der Vertreter der Einleitungsbehörde wies den Untersuchungsführer am 13. März 2008 auf die Rechtsprechung der 1. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 6. Februar 2008 – 31 K 4127/07.O –) hin, wonach der Dienstvorgesetzte nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr befugt sei, den Vorwurf auf neue Punkte zu erstrecken. Da mit der Einleitungsverfügung das förmliche Untersuchungsverfahren eröffnet sei, habe der Dienstvorgesetzte nur noch die Möglichkeit, über den Weg des § 61 Abs. 2 Satz 1 DO NRW den Umfang der Untersuchung erweitern zu lassen. Das Untersuchungsverfahren beginne mit der Wirksamkeit der Einleitungsverfügung, nicht erst mit der Bestellung des Untersuchungsführers, so dass ab diesem Zeitpunkt Erweiterungen nur auf dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 DO NRW vorgesehenen Weg vorgenommen werden können. Er bitte, die Untersuchung um die Vorwürfe aus den ergänzenden Ermittlungen zu erweitern. Der Untersuchungsführer teilte dem Beamten mit Verfügung vom 28. März 2008 mit, dass er beabsichtige, die in der Einleitungsverfügung vom 2. September 2004 erhobenen Vorwürfe um weitere Punkte zu ergänzen: 1. Der Beamte habe in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2005 zur geplanten Versagung einer Nebentätigkeit als Aushilfe für die Bergische Überwachungsgesellschaft angegeben, seine Nebentätigkeit inzwischen vorsorglich gekündet zu haben: Es bedürfe zur Übernahme einer Nebentätigkeit indes einer vorherigen Genehmigung des Dienstvorgesetzten. Es bestehe der Verdacht einer weiteren Dienstpflichtverletzung (§ 57 Satz 3 und § 58 Satz 2 LBG). 2. Der Beamte habe am 00. Juni 0000 in seiner Wohnung CE.-straße 00 in V. im Schubfach des im Wohnzimmer befindlichen Vitrinenschrankes einen „Totschläger“ aufbewahrt. Er sei wegen des Besitzes dieser Waffe rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt worden. Es bestehe der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (§ 57 Satz 3 LBG). 3. Der Beamte habe am 00. Februar 0000 die KKA´in HG. auf ihrem Handy angerufen und sinngemäß gesagt: KD. BJ. hier. Ich wollte Dich nur informieren, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Ich habe die Akte vor mir liegen und mir mal durchgelesen, was Du alles gegen mich ausgesagt hast. Das war ja nicht so nett.“ KKA´in HG. habe daraufhin das Gespräch abgebrochen, weil sie sich bedroht gefühlt habe. Direkt nach dem Gespräch habe er ihr eine SMS geschickt, in der wörtlich gestanden habe: „Man sieht sich bestimmt nochmal, schönen Tag noch. Hat mich gefreut, mit Dir zu reden.“ Es bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 57 Satz 3 LBG. 4. Nach einem vorliegenden Artikel im HU. Heft 00 / 2005 unter dem Titel „Intrige - Auf dem fiesen Dienstweg“ habe er über das gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie das Disziplinarverfahren aus seiner Sicht wie folgt berichtet: „Nachdenklich lehnt KD. BJ. am Gartenzaun. Mitunter schüttelt der Oberkommissar den Kopf, wenn er „an die Schweinereien auf der Dienststelle“ denkt. Wie ein Schwerverbrecher habe man ihn behandelt. Eine Sonderkommission der RT. Polizei war ihm auf den Fersen, nachdem ihn die eigene Ehefrau im Mai 0000 angeschwärzt hatte. Die Vorwürfe zogen sich quer durchs Strafgesetzbuch. Die Kollegen hörten seine Telefone ab, filzten seine Wohnung. „Das war Mobbing mit Hilfe meiner Frau“, klagt BJ.. Die Querelen reichen bis 2002 zurück. Auf einen Streit mit seinem Chef folgte die Strafversetzung. Der Polizeiführer zeigte den Unbotmäßigen später noch an. BJ., N02, soll auf der Wache geheime Daten ausgespäht haben. Der Beschuldigte konnte jedoch belegen, dass er zu der Zeit Streife gefahren war. Privat nahmen die Eheprobleme überhand. Er war hoch verschuldet, seine 15 Jahre jüngere Frau verpulverte das Geld in der Spielhalle, mitunter zockte der Kommissar mit. Häufig gab es Streit, der nach der Geburt der Tochter eskalierte. Am 00. Mai 0000 rief seine betrunkene Ehefrau die Polizei. Völlig in Rage schilderte sie den Gatten als notorischen Einbrecher und Dieb. Mitten im Disput soll er ihr schon mal drohend seine Dienstwaffe an den Kopf gesetzt haben. BJ. wurde suspendiert. Frau und Tochter versteckte man vor ihm im Frauenhaus. Die Ermittlungswelle rollte an. Auf seinem Dienst-PC fand sich eine interne Meldung zu einem Hotelräuber. Die grobe Täterbeschreibung - ein 40- jähriger Deutscher - passte zufällig auf die Person BJ.. Für die Kripo war er nun der Hotelräuber. Die RT. Staatsanwaltschaft ließ das große Überwachungsbesteck auffahren, die Ermittler durchsuchten seine Wohnung - ohne Ergebnis. Schon in der Anklage der Staatsanwaltschaft schmolzen die Vorwürfe zusammen. Als die Ehefrau auch noch ihre Kronzeugenrolle aufgab, schmetterte das Landgericht das Verfahren ab. Seit zwei Wochen tut BJ. wieder Dienst.“ Ein Beamter dürfe zwar auch in dienstrechtlichen Auseinandersetzungen seine Interessen gegenüber Vorgesetzten mit Nachdruck und Kritik verfolgen. Er dürfe aber nicht die „Flucht in die Öffentlichkeit“ wählen, sondern müsse bei sachlich dienstlichem Vorbringen den Dienstweg einhalten und ausschöpfen. Es bestehe der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (§ 57 Satz 3 und § 58 Satz 2 LBG NRW). 5. Der Beamte habe am 00. März 0000 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwältin PZ. vorgelegt und auf ein Ermittlungsverfahren 30 Js 3912/04 Bezug genommen, das sich gegen Herrn UN. wegen Verdachts des Raubes richtete. Dazu habe er ausgeführt: „Ich habe inzwischen diese Akte sorgfältig durchgearbeitet und kopiert.“ Die Auswertung der Akte durch die Staatsanwaltschaft J. habe ergeben, dass sich darin eine Aktenanforderung des Polizeipräsidiums J., PI Q., OP. befinde, in der diese Akte zur Übersendung zur Einsichtnahme für kurze Zeit angefordert wurde. Dieses Schreiben sei vom Beamten BJ. am 2. Januar 2006 unterzeichnet. Durch dieses Verhalten habe er den dienstlich möglichen Zugang zu Strafakten und sonstigen personenbezogenen Informationen missbräuchlich genutzt, so dass sich der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergebe (§ 57 Satz 3 LBG NRW). Der Verteidiger des Beamten nahm mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Der Beamte habe die ihm in der Einleitungsverfügung auf Seite 3 in Parenthese vorgeworfenen Taten nicht begangen. Das Ermittlungsverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Anmeldung werde eingeräumt. Grund für die Nebentätigkeit sei die Spielsucht seiner damaligen Ehefrau gewesen. Der Besitz des Totschlägers werde aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung eingeräumt. Hinsichtlich der Wortwahl gegenüber KKA´in HG. sei auszuführen, dass der Beamte diese nicht bedroht habe und nicht bedrohen wollte. Es fehle jedenfalls an einem schuldhaften Verhalten. Bei dem Artikel in der Zeitschrift HU. handele es sich nicht um ein Dienstvergehen. Der Artikel stelle „Verfolgungsmaßnahmen“ gegen den Beamten objektiv richtig dar. Eine „Flucht in die Öffentlichkeit“ liege demnach nicht vor. Im Übrigen seien Mitarbeiter dieser Zeitschrift auf den Beamten zugekommen, woraufhin sich dieser in rechtlich zulässiger Weise geäußert habe. Nicht zuletzt habe der Beamte durch die Aktenanforderung von seinem Recht auf Verteidigung Gebrauch gemacht. Er habe ein korrekt ausgefülltes Formular an die Staatsanwaltschaft übersandt. Der Beamte wurde am 00. August 0000 persönlich vernommen. Er gab im Wesentlichen an: Er müsse sich den Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit gefallen lassen. Er verweise aber auf seine seinerzeit persönlich und wirtschaftlich schwierige Situation. Er sei wegen der Spielsucht seiner damaligen Ehefrau auf das Geld angewiesen gewesen. Die Nebentätigkeit sei der Behörde seit Mai 2004 bekannt gewesen. Bezüglich des Telefonats mit Frau YA., vormals HG., sei zu sagen, dass er enttäuscht gewesen sei. Er habe bei der Akteneinsicht festgestellt, dass diese negative Aussagen gemacht habe. Zur Frage des Kontakts zu Reportern des HU. wolle er keine Angaben machen. Den Totschläger habe er gefunden und ihn abgeben wollen. Er habe ihn in die Schublade im Wohnzimmer gelegt, weil er damit gerechnet habe, dass seine damalige Ehefrau in die Wohnung komme. Er habe den Verdacht gehabt, dass es sich um einen verbotenen Gegenstand handele. Er sei trotz Verwendung im KK N01/13 seit Februar 2003 allerdings kein Experte im Waffenrecht. Zu den weiteren (strafrechtlichen) Vorwürfen sei nicht hinreichend ermittelt worden. Im Anschluss hieran wurde Frau QR. YA., geborene HG., als Zeugin vernommen. Die Zeugin K.-RS. machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Am 00. Oktober 0000 wurden die Zeugen PHK SQ., KOK YU., PK PU. und KOK FM. vernommen. Am 00. November 0000 wurde KHK W. als Zeuge vernommen. Am 00. Dezember 0000 wurde schließlich der Zeuge C. vernommen. Der Verteidiger des Beamten nahm unter dem 18. Dezember 2009 ergänzend Stellung. Er trug vor: Die Vernehmung des Zeugen N. stehe in diametralem Gegensatz zu den Angaben des Zeugen KHK W.. Der Beamte bestreite sowohl ein Treffen mit dem Zeugen N. als auch die angebliche Aussage, „er (der Zeuge N.) solle dies nicht machen“. Zudem ergebe sich aus der Aussage des Zeugen N. nicht, dass er (der Beamte) den Zeugen N. darüber informiert habe, dass er aus dem Einsatztrupp geflogen sei. Zudem sei auffällig, dass keiner der vernommenen Zeugen, die seinerzeit den Vermerk unterschrieben hätten, hieran eine Erinnerung habe. Die weitergehenden Beweisanträge des Beamten wurden durch Beschluss des Untersuchungsführers vom 00. März 0000 abgelehnt. Dem Beamten wurde Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Dessen Verteidiger verwies in seiner Stellungnahme vom 20. März 2009 im Wesentlichen auf seine frühere Stellungnahme vom 19. Mai 2008. Ergänzend führte er aus: Es sei unerfindlich, weshalb sich die Zeugin YA. (geb. HG.) durch die Wortwahl und die SMS bedroht gefühlt habe. Der Vorwurf des Ausspähens von Daten entbehre nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO jeder Grundlage. Auch hinsichtlich der Angelegenheit N. liege kein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten vor. Der Zeuge N. habe in seiner Zeugenaussage ausgeführt, er habe im Rahmen eines Gesprächs mit dem Beamten auf dem Marktplatz gesagt, er wolle eine Aussage bezüglich eines Dealers unterschreiben. Davon habe ihm der Beamte sinngemäß mit den Worten „mach das nicht“ abgeraten. Der Beamte bestreite den ihm gemachten Vorwurf nach wie vor. Bezeichnend sei, dass der Zeuge N. von einem persönlichen Gespräch, nicht von einem Telefonat, gesprochen habe. Der Zeuge KHK W. und die anderen Polizeibeamten als Zeugen hätten jedoch von einem Telefonat berichtet. Das Polizeipräsidium J. hat die Anschuldigungsschrift des Vertreters der Einleitungsbehörde vom 6. April 2009 am 6. Mai 2009 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf übersandt. Dem Beamten wird zur Last gelegt, durch fünf konkrete Fälle seine Dienstpflichten verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben: 1. Warnung des BtM-Konsumenten C. vor der Zusammenarbeit mit dem Einsatztrupp (ET) V., insbesondere mit dem Leiter des ET. Nach der Meldung des Zeugen W. vom 0. Oktober 0000 und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beamte den Zeugen N. vor der Zusammenarbeit mit dem ET sowie dem Leiter des ET, dem Zeugen KHK W., gewarnt habe. Mit diesem Verhalten habe der Beamte gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW verstoßen. 2. Ausübung einer Nebentätigkeit als Wachmann bei der X. ohne Anmeldung oder Genehmigung. Der Vorwurf gegen den Beamten, in der Zeit von November 0000 bis Anfang 0000 eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 68 Abs. 1 Ziff. 3 LBG NRW ausgeübt zu haben, sei durch die Untersuchung bestätigt worden. 3. Aufbewahrung eines „Totschläger“ am 00.00.0000 in der Wohnung CE.-straße 00 in V. im Schubfach des im Wohnzimmer befindlichen Vitrinenschrankes. Im Ergebnis stehe fest, dass der Beamte einen nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstand („Totschläger“) besessen habe. Der Beamte habe hierdurch gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß 57 Satz 3 LBG NRW verstoßen. 4. Äußerung des Beamten über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie das Disziplinarverfahren für den Artikel „Intrige - Auf dem fiesen Dienstweg“ im HU. Heft 00/2005. Disziplinarrechtlich relevant sei in diesem Fall bereits die Tatsache, dass der Beamte sich überhaupt zu den gegen ihn anhängigen Verfahren gegenüber der Zeitschrift HU. geäußert habe. Insbesondere das anhängige Disziplinarverfahren gegen den Beamten sei eine interne Dienstangelegenheit, die auch der Beamte als Betroffener vertraulich zu behandeln habe. Wenn auch zugunsten des Beamten davon ausgegangen werden müsse, dass er den Artikel nicht durch Kontaktaufnahme mit der Zeitschrift initiiert habe, so habe er durch seine Äußerungen gegenüber der Zeitschrift dazu beigetragen, dass ein interner Vorgang publiziert werden konnte. Auch hierin sei bereits eine „Flucht in die Öffentlichkeit“ und damit ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW zu sehen. Darüber hinaus seien die negativen Bewertungen des Beamten zu den gegen ihn anhängigen Verfahren - „Schweinereien auf der Dienststelle“, „Mobbing“ – durch die Wortwahl und die Schwere des Vorwurfs geeignet, das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu beschädigen. Auch hierin liege ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW. 5. Anforderung der Akte Az. 30 Js 3912/04 der Staatsanwaltschaft J. Im Ergebnis stehe fest, dass der Beamte die Akte 30 Js 3912/04 der Staatsanwaltschaft J. am 2. Januar 2006 ohne dienstlichen Bezug unter dem Briefkopf seiner Dienststelle von der Staatsanwaltschaft J. angefordert und zur Akteneinsicht mitgenommen habe. Als Beschuldigter hätte der Beamte ein Akteneinsichtsrecht auch ohne einen hierzu beauftragten Rechtsanwalt gehabt, allerdings hätte die Akteneinsicht in diesem Fall nur unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft erfolgen dürfen (vgl. § 147 Abs. 7 StPO). Der Beamte habe damit seine Eigenschaft als Polizeibeamter genutzt, um die Akte mitzunehmen. Soweit der Beamte darauf verweise, dass ihm die Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft nach Offenlegung des tatsächlichen Sachverhalts genehmigt worden sei, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beamten nicht überprüfbar seien, da die Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft, mit der der Beamte gesprochen habe, nicht mehr ermittelt werden könne. Gegen die Einlassung des Beamten spreche zudem, dass in dem schriftlichen Anforderungsformular kein Hinweis darauf enthalten sei, dass der Beamte den Umstand, dass er ursprünglich in diesem Verfahren Beschuldigter war, offengelegt habe. Der Vertreter der Einleitungsbehörde führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Vorwurf des Ausspähens von Daten und des unberechtigten Zugriffs auf die Daten des ET V. am 0. Februar 0000 werde nicht aufrechterhalten. Der Sachverhalt sei im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln umfassend aufgeklärt worden. Es hätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Vorwurf ergeben, der Beamte habe am 0. Februar 0000 gegen 10.50 Uhr unberechtigt auf die Daten des ET V. zugegriffen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beamte den Zeugen N. vor der Zusammenarbeit mit dem Einsatztrupp sowie dem Leiter des Einsatztrupps, dem Zeugen KHK W., gewarnt habe. Der Inhalt des Telefonats zwischen dem Zeugen KHK W. und dem Zeugen N. am 0. Oktober 0000 werde durch den Vermerk des Zeugen KHK W. vom gleichen Tage zutreffend wiedergegeben. Dies habe die Vernehmung der Zeugen KOK YU., KOK FM., PHK SQ. und des PK PU. am 00. Oktober 0000 ergeben. Die Zeugen hätten den in den Akten befindlichen Vermerk eindeutig wiedererkannt und – mit Ausnahme des Zeugen PHK SQ., dessen Unterschrift sich nicht unter dem Vermerk befinde – bestätigt, dass es sich um ihre jeweilige Unterschrift handele. Der Zeuge PK PU. habe sich zwar an den Vorgang nicht mehr, die übrigen Zeugen nur in groben Zügen, erinnern können. Dies sei auf Grund des Zeitablaufs von fünf Jahren zum Zeitpunkt der Vernehmung jedoch nicht ungewöhnlich. Es habe sich bei dem Telefonat um eine „Momentaufnahme“ gehandelt, ohne dass hieraus kurzfristig größere Folgen entstanden wären. Die Tatsache, dass die Zeugen einen Vermerk über dieses Telefonat geschrieben hätten, führe auch nicht zwangsläufig dazu, dass dieses Ereignis dauerhaft mit allen Einzelheiten in Erinnerung bleibe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zeugen um Kriminalbeamte handele, die im Rahmen ihres beruflichen Alltags mit einer Vielzahl von Sachverhalten und Vorgängen konfrontiert würden, die ihre Aufmerksamkeit erforderten. Dabei sei es nur natürlich, dass die Erinnerung an Vorgänge, von denen man nur bei Gelegenheit Kenntnis erlange, mit der Zeit verblasse. Es sei bei keinem der Beamten eine Belastungstendenz gegenüber dem Beamten zu beobachten gewesen, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen könnte. Soweit sich die Zeugen PHK SQ. und KOK YU. über die Tatsache, dass sie einen Vermerk unterzeichnet hatten, hinaus an den Vorgang erinnern konnten, stimmten diese Aussagen in den entscheidenden Punkten mit den Angaben im Vermerk überein. Beide hätten sich daran erinnern können, von dem Zeugen KHK W. zu dem Telefonat hinzu gerufen worden zu sein. Auch hätten sich beide daran erinnern können, dass es bei dem Telefonat um den Beamten BJ. gegangen sei. Der Zeuge PHK SQ. habe sich darüber hinaus auch daran erinnern können, dass der Gesprächspartner des Zeugen KHK W. der Zeuge N. gewesen sei. Der Zeuge PHK SQ. habe sich auch weiter noch an den wesentlichen Inhalt des Gesprächs erinnern können, wobei die Aussage mit den Angaben im Vermerk weitgehend übereingestimmt habe. Auch der Zeuge KOK FM. habe sich an Teile des Telefonats erinnern können, jedoch müsse hier berücksichtigt werden, dass dieser nach eigenen Angaben nach Erhalt der Ladung zum Termin mit dem Zeugen KHK W. über den damaligen Vorfall gesprochen habe. Dies spreche jedoch nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen, da er diese Tatsache in der Vernehmung von sich aus mitgeteilt habe. Die Aussage des Zeugen N. stehe schließlich nicht im Widerspruch zum Inhalt des Vermerks und den Aussagen der übrigen Zeugen, auch wenn in einigen Punkten Abweichungen zu den Aussagen der übrigen Zeugen sowie zum Inhalt des Vermerks festzustellen seien. Der Zeuge N. habe zunächst bestätigt, den Beamten im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter zu kennen. Darüber hinaus habe er ausgesagt, dass der Beamte, wenn er ihn außerhalb des Dienstes in der Stadt getroffen habe, gegrüßt habe und „er nett zu ihm war“. Der Zeuge N. habe in groben Zügen schildern können, wie er zu dem Gespräch mit dem Beamten gekommen sei, über das er später dem Zeugen W. berichtet habe. Die Aussage sei insoweit nachvollziehbar. Die Tatsache, dass sich der Zeuge N. nicht an den genauen Wortlaut der Äußerung des Beamten erinnern konnte und der von ihm wiedergegebene Inhalt von der Formulierung in dem Vermerk abweiche, spreche nicht gegen die Richtigkeit der Angaben in dem Vermerk. Inhaltlich habe der Zeuge N. nämlich bestätigt, dass es in dem Gespräch mit dem Beamten um die Zusammenarbeit des Zeugen N. mit dem Einsatztrupp sowie dessen Leiter W. gegangen sei. Die Kernaussage, an die sich der Zeuge N. habe erinnern können, gehe jedenfalls dahin, dass der Beamte vor einer Zusammenarbeit mit dem Einsatztrupp bzw. dessen Leiter gewarnt habe. Der genaue Wortlaut, den der Zeuge N. seinerzeit gegenüber dem Zeugen KHK W. wiedergegeben habe, sei durch die Zeugen PHK SQ., PK PU., KOK FM. und KOK YU. durch Unterschrift unter dem Vermerk bestätigt worden. Eine deutliche Abweichung zwischen der Aussage des Zeugen N. zu dem Inhalt des Vermerks ergebe sich jedoch hinsichtlich des Anlasses, in dessen Rahmen der Zeuge N. dem Zeugen KHK W. vor dem Gespräch mit dem Beamten berichtet habe. Nach dem Vermerk, dessen Richtigkeit von den übrigen Zeugen bestätigt worden sei, habe der Zeuge N. den Zeugen W. telefonisch über den Inhalt des Gesprächs unterrichtet. Der Zeuge N. habe in seiner Vernehmung hingegen ausgesagt, dass er persönlich bei dem Zeugen W. gewesen sei. Eine weitere Diskrepanz bestehe hinsichtlich der Angaben zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gespräch zwischen dem Zeugen N. und dem Beamten sowie zwischen dem Zeugen N. und dem Zeugen KHK W. stattgefunden haben soll. Nach dem Vermerk habe das Telefonat zwischen dem Zeugen KHK W. und dem Zeugen N. am 0. Oktober 0000 stattgefunden, das Gespräch zwischen dem Zeugen N. und dem Beamten kurz zuvor. Der Zeuge N. habe in seiner Vernehmung am 00. Dezember 0000 angegeben, dass sich der Vorfall in dem Zeitraum zwischen Januar und August der Jahre 2005/2006 ereignet haben solle. Hinsichtlich des Erinnerungsvermögens des Zeugen N. müsse jedoch berücksichtigt werden, dass er zu dem maßgeblichen Zeitpunkt drogenabhängig gewesen sei. Nach seinen eigenen Angaben habe er während seiner Drogenabhängigkeit zwei bis drei, manchmal auch vier Gramm Heroin am Tag konsumiert. Der Zeuge N. habe weiter ausgeführt, dass er in dieser Zeit „benebelt“ gewesen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge N. nach eigenen Angaben „mehrfach etwas mit der Polizei zu tun“ hatte. Der Zeuge KOK FM. habe in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass der Zeuge N. bei ihm auf der Wache gewesen und er anschließend mit ihm zu dem Zeugen W. und Herrn WB. gegangen sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht ungewöhnlich und widerspreche nicht der Richtigkeit der Angaben in dem Vermerk, dass sich der Zeuge N. hinsichtlich des Rahmens des Gesprächs mit dem Zeugen KHK W. – persönliches Gespräch oder Telefonat – geirrt habe. Auch ein Irrtum des Zeugen N. hinsichtlich des Zeitpunktes des Vorfalls liege nahe und spreche nicht gegen die Richtigkeit der Angaben in dem Vermerk. Der Zeuge N. habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass sich der Vorfall vor seiner Therapie ereignet haben müsse. Diese Aussage sei durch die Aussage des Zeugen KOK FM. bestätigt, der in seiner Vernehmung ausgeführt habe, dass der Zeuge N. dann einige Zeit weg zu einer Therapie gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich der Zeuge N. in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorfalls nicht richtig erinnert habe und die Angaben im Vermerk richtig seien. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen N. sei festzustellen, dass in der Vernehmung keine Belastungstendenz zu Ungunsten des Beamten festgestellt werden konnte. Die Aussagen des Zeugen N. zu dem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Beamten seien im Ergebnis positiv für den Beamten gewesen. Anhaltspunkte, die für eine „Gefälligkeitsaussage“ des Zeugen N. gegenüber dem Zeugen W. sprechen könnten, gebe es nicht. Nach der Aussage des Zeugen N. habe dieser das Gespräch mit dem Beamten von sich aus dem Zeugen KHK W. wiedergegeben. Zwar sei dem Zeugen N. nach dessen Aussage weit vor dem Gespräch mit dem Beamten bekannt gewesen, dass dieser nicht mehr beim Einsatztrupp sei. Hieraus allein könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Zeuge N. das Gespräch mit dem Beamten erfunden habe, um diesen gegenüber dem Zeugen KHK W. zu diskreditieren. Weitere Anhaltspunkte, die hierauf hindeuten könnten, dass der Zeuge N. dem Beamten schaden wollte, lägen nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge KHK W. die Aussage des Zeugen N. veranlasst haben könnte. Die Angaben in dem Vermerk und die Aussage des Zeugen N. stimmten gerade dahingehend überein, dass der Zeuge N. aus freien Stücken dem Zeugen KHK W. über das Gespräch mit dem Beamten berichtet habe. Für ein gemeinschaftliches Vorgehen der Zeugen N. und KHK W. zum Nachteil des Beamten ergäben sich daher keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der Beamte die Glaubwürdigkeit des Zeugen KHK W. im Hinblick auf dessen Meldung vom 00. Februar 0000 hinsichtlich des Verdachts des Ausspähens von Daten in Frage stelle, sei dem zu entgegnen, dass der Vermerk des Zeugen KHK W. durch vier unabhängige Zeugen bestätigt worden sei. Zur Beurteilung des Wahrheitsgehalts des Vermerks vom 0. Oktober 0000 komme es daher auf die Hintergründe und näheren Umstände für die Meldung vom 00. Februar 0000 nicht weiter an. Der weitere Vorwurf, wonach sich der Beamte gegenüber dem Zeugen N. dahingehen geäußert haben solle, dass er (der Beamte) aus dem Einsatztrupp geflogen sei, habe sich nach der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht liege daher nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Firma EG. in T. zwischen dem 8. und dem 0. Februar 0000 und der Entwendung von ca. 530,- Euro Bargeld aus einer Geldkassette, des Vorwurfs des versuchten Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Firma EG. in T. zwischen dem 00. und 00. Februar 0000 durch versuchten Aufbruch eines Zigarettenautomaten, des Einbruchsdiebstahls am 00. Februar 0000 in der Gaststätte „IT.“ und der Entwendung von ca. 1.000,- Euro Münzgeld aus dem Spielautomaten, des Vorwurfs der Entnahme von 30,- Euro aus dem Portemonnaie der verstorbenen Frau M. sowie des Vorwurfs der Bedrohung der geschiedenen Ehefrau K.-RS. mit der Dienstwaffe könne ein vorwerfbares Verhalten des Beamten nicht festgestellt werden. Frau K.-RS. habe auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens wirksam von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Weitere geeignete Beweismittel oder weitere Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich. Der Vorwurf gegen den Beamten, im Zeitraum von November 2003 bis Anfang 2005 ohne die erforderliche Genehmigung nach § 68 Abs. 1 Ziff. 3 LBG NRW eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausgeübt zu haben, sei durch die Untersuchung bestätigt. Es handele sich bei der Tätigkeit als Wachmann bei der X. in T. um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. Der Beamte habe den Vorwurf zugegeben. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass er vor Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit eine entsprechende Erlaubnis einholen musste. Dieser Umstand werde vom Beamten nicht bestritten. Er trage insoweit vor, dass er den entsprechenden Antrag auf Grund seiner schwierigen persönlichen Situation vergessen habe. Der Vorwurf der Benutzung des Dienstkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 am 00. Mai 0000 trotz Krankmeldung habe sich nicht bestätigt. Es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Beamte an jenem Tag um 9.26 Uhr den Dienst aufgenommen und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt krank gemeldet habe. Damit ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Beamte unberechtigt trotz Krankheit ein Dienstfahrzeug geführt habe. Der Vorwurf der Aufbewahrung eines „Totschlägers“ am 00. Juni 0000 in der Wohnung CE.-straße 00 in V. im Schubfach des im Wohnzimmer befindlichen Vitrinenschrankes habe sich bestätigt. Dies ergebe sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts J. vom 20. Juli 2007. Dem rechtskräftigen Urteil lägen folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde: „Gestützt auf den Tatverdacht der schweren räuberischen Erpressung wurde am 00. Juni 0000 vom Amtsgericht J. ein Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beamten in V., CE.-straße 00, erlassen. Bei der Durchsuchung am Morgen des 00. Juni 0000 wurde im Wohnzimmerschrank des Beamten eine Stahlrute gefunden. Damit hatte es folgende Bewandtnis: Der Beamte beabsichtigte, bei seinem Vater einzuziehen, um es seiner Ehefrau und dem Kind, die damals in einem Frauenhaus lebten, zu ermöglichen, wieder in die gewohnte häusliche Umgebung einzuziehen. Deshalb kam es am Wochenende des 00. Juni 0000 auf dem Grundstück des Vaters zur vorbereitenden Aufräumarbeiten. Unter anderem wurde eine vom Vater angemietete Garage aufgeräumt, die an dessen Grundstück angrenzte. Diese Garage war auch seit längerer Zeit nicht benutzt worden und war nicht verschlossen, sodass auch Fremde – insbesondere von einem nahegelegenen Reitstall aus – Zugang haben konnten. Die Garage stand voll mit Einrichtungsgegenständen und Müll. Bei den Aufräumarbeiten fand der Beamte eine verdreckte Einkaufsplastiktüte und entdeckte darin eine silberfarbene Stahlrute. Da der Beamte früher selber Sachbearbeiter für Waffendelikte gewesen war, erkannte er sogleich, dass es sich hierbei aller Wahrscheinlichkeit nach um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelte, deren Besitz verboten ist. Er fragte seinen Vater, ob die Stahlrute ihm gehöre, was dieser verneinte. Der Beamte erklärte, er wolle den Totschläger zur Polizei bringen, wischte ihn sauber und legte ihn beiseite. Nach Ende der Aufräumarbeiten nahm er die Stahlrute mit nach Hause. Spätestens jetzt entschloss er sich, die Waffe nicht abzuliefern, sondern zu behalten. Er legte die gereinigte Stahlrute in ein Schubfach seines Wohnzimmerschrankes, wo sie bei der Durchsuchung am 00. Juni 0000 gefunden wurde. […]. Tatsächlich wollte der Beamte die Waffe behalten. Das ergibt eine Gesamtwürdigung der objektiven Tatumstände und der persönlichen Situation, in der sich der Beamte befand. Das Abwischen der Stahlrute und das anschließende Ablegen der Waffe in eine Schublade des Wohnzimmerschrankes sprechen deutlich für ein Behaltenwollen. So geht man mit eigenen Sachen um bzw. mit Sachen, die man als eigene behalten will. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beamte beim Auffinden der Stahlrute noch äußerte, er wolle sie bei der Polizei abliefern. Es ist sowohl möglich, dass der Beamte ursprünglich diese Absicht hatte und sich unmittelbar anschließend anders entschied, als auch dass er mit der Äußerung seine wirkliche Absicht verbergen wollte.“ Der Beamte habe den Besitz eines „Totschlägers“ und damit eine Dienstpflichtverletzung eingeräumt. Er habe allerdings auf seine Einlassung im Strafverfahren verwiesen und betont, dass er nicht gewusst habe, dass der Besitz des Totschlägers strafbar sei, da er kein Waffenrechtsexperte sei und keine entsprechenden Lehrgänge besucht habe. Durch den Besitz des nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstandes habe der Beamte gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 57 Satz 3 LBG NRW verstoßen. Das Verhalten des Beamten durch das Telefongespräch mit der Zeugin YA. und der Wortlaut der SMS am 00. Februar 0000 stellten noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. Die Tatsache, dass der Beamte Kontakt zu der Zeugin YA. aufgenommen habe und die Form dieser Kontaktaufnahme könnten bei objektiver Betrachtung als belästigend gewertet werden. Da es objektiv jedoch nicht zu einer Drohung gegenüber der Zeugin gekommen sei und es nach dem Vorfall vom 00. Februar 0000 auch keine weiteren Kontaktaufnahmeversuche gegeben habe, liege kein Dienstvergehen vor. Es liege des Weiteren eine Dienstpflichtverletzung durch Äußerungen des Beamten über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie das Disziplinarverfahren für den Artikel „Intrige – auf dem fiesen Dienstweg“ im LL. Heft 00/2005 vor. Disziplinarrechtlich relevant sei bereits die Tatsache, dass der Beamte sich überhaupt zu dem gegen ihn anhängigen Verfahren gegenüber der Zeitschrift LL. geäußert habe. Insbesondere das anhängige Disziplinarverfahren gegen den Beamten sei eine interne Dienstangelegenheit, die auch der Beamte als Betroffener vertraulich zu behandeln habe. Wenn auch zu Gunsten des Beamten davon ausgegangen werden müsse, dass er den Artikel nicht durch Kontaktaufnahme mit der Zeitschrift initiiert habe, so habe er durch seine Äußerungen gegenüber der Zeitschrift dazu beigetragen, dass ein interner Vorgang habe publiziert werden können. Hierin sei bereits eine „Flucht in die Öffentlichkeit“ und damit ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht zu sehen. Darüber hinaus seien die negativen Bewertungen des Beamten zu den gegen ihn anhängigen Verfahren („Schweinereien auf der Dienststelle“, „Mobbing“) durch die Wortwahl und die Schwere des Vorwurfs geeignet, das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu beschädigen. Auch hierin liege ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht. Nicht zuletzt stehe fest, dass der Beamte die Akte 30 Js 3912/04 der Staatsanwaltschaft J. am 00. Januar 0000 ohne dienstlichen Bezug unter dem Briefkopf seiner Dienststelle von der Staatsanwaltschaft J. angefordert und zur Akteneinsicht mitgenommen habe. Als Beschuldigter hätte der Beamte ein Akteneinsichtsrecht auch ohne einen hierzu beauftragten Rechtsanwalt gehabt, allerdings hätte die Akteneinsicht in diesem Fall nur unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft erfolgen dürfen (vgl. § 147 Abs. 7 StPO). Der Beamte habe damit seine Eigenschaft als Polizeibeamter genutzt, um die Akte mitzunehmen. Soweit der Beamte darauf verweise, dass ihm die Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft nach Offenlegung des tatsächlichen Sachverhalts genehmigt worden sei, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beamten nicht überprüfbar seien, da die Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft, mit der der Beamte gesprochen habe, nicht mehr ermittelt werden könne. Gegen die Einlassung des Beamten spreche zudem, dass in dem schriftlichen Anforderungsformular kein Hinweis darauf enthalten sei, dass der Beamte den Umstand, dass er ursprünglich in diesem Verfahren Beschuldigter war, offengelegt habe. Der Verteidiger des Beamten hat mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 umfassend Stellung genommen. Er führt im Wesentlichen aus: 1. Der Beamte bestreite, den Herrn C. vor Herrn KHK W. oder vor einer Zusammenarbeit mit dem Eingriffstrupp gewarnt zu haben. 2. Es sei zutreffend, dass der Beamte ohne Genehmigung und Anmeldung eine Nebentätigkeit ausgeübt habe. Er sei allerdings davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit genehmigungsfähig wäre, insbesondere in der Zeit seiner Suspendierung, als seine Dienstpflichten ruhten. Der Beamte habe die Nebentätigkeit dann auf Hinweis des Dienstherrn sofort beendet. 3. Es sei zutreffend, dass der Beamte durch Urteil des LG J. wegen Aufbewahrung eines Totschlägers in seiner Wohnung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt worden sei. Er habe allerdings zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, diesen Gegenstand zu behalten. Zudem habe er auch nur den Verdacht gehabt, dass es sich um einen verbotenen Gegenstand handeln könnte. Er sei kein Waffenexperte. 4. Es gebe keine Beweise dafür, dass der Beamte die entsprechenden Zitate in der Zeitschrift HU. so getätigt habe. Es werde lediglich eingeräumt, dass der Beamte von Redakteuren dieser Zeitschrift angesprochen worden sei und sich diesen gegenüber geäußert habe. Die Tatsache, dass in diesem Artikel Äußerungen in Parenthese gesetzt worden seien, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass diese Zitate vom Beamten geäußert worden seien. Deshalb sei es auch üblich, dass ein Interview von der interviewten Person vor dem Druck autorisiert werde. Es werde insoweit lediglich zugestanden, dass der Beamte sich mit Mitarbeitern der Zeitschrift HU. unterhalten und sich diesen gegenüber geäußert habe. 5. Der Beamte habe unter dem Briefkopf des PP J. (PI-Q.) auf dem vorgesehenen Standardformular für den Dienstverkehr eine Akte angefordert. Auf diesem Formular gebe es kein Feld, in dem danach gefragt werde, ob der Anfordernde selber als Beschuldigter geführt werde. Der Beamte habe das Formular nicht nur unterzeichnet, sondern auch Namen und Dienstgrad offen angegeben. Der Beamte stellte gemeinsam mit KOK EY. am 00. Oktober 0000 einen Antrag auf Aufnahme von disziplinarischen Vorermittlungen wegen des Verdachts der Störung des Betriebsfriedens. Sie trugen vor: Ihnen sei am 00. September 0000 durch den Kriminalgruppenleiter DP. eine Störung des Betriebsfriedens vorgeworfen worden, indem sie das Büro der Kommissariatsleiterin KHK´in HB. betreten und die Bürotür geschlossen hätten. Ziel der Ermittlungen sei es, sich vom Verdacht eines Dienstvergehens reinzuwaschen. Die Polizeipräsidentin J. entband mit Verfügung vom 0. November 0000 KHK Z. von seinem Amt als Vertreter der Einleitungsbehörde und bestellte EKHK PL. zum Vertreter der Einleitungsbehörde. Dieser stellte am 10. November 0000 bei Gericht den Antrag, das Verfahren bis zum Abschluss der Untersuchung hinsichtlich neuer disziplinarrechtlicher Vorwürfe gegen den Beamten auszusetzen. Die Disziplinarkammer setzte das Verfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 aus, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zu Anschuldigungsschrift vorlege oder die Fortsetzung des Verfahrens beantrage. Der Untersuchungsführer gab dem Beamten mit Schreiben vom 4. Februar 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser trug über seinen Verteidiger im Wesentlichen vor: Er habe sich in der Vergangenheit mehrfach bei seinem Dienststellenleiter, EKHK IF., und bei dessen Vertreterin, KHK´in HB., beschwert, dass ihnen Deliktsbearbeitungen zugewiesen wurden, für die sie nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig seien. Dies habe dazu geführt, dass KHK´in HB. im September 2010 sinngemäß erklärt habe, der Beamte und KOK EY. nervten mit ihren ständigen Remonstrationen. Sie werte dies als illoyales Verhalten. Der Beamte wurde am 00. August 0000 persönlich angehört. Er führte unter anderem aus: Er sei am 00. September 0000 im Büro der KHK´in HB. gewesen, um einen Nachtrag abzuheften. Er habe die Tür nicht wissentlich geschlossen. Er habe sich mit KOK EY. in dem Büro unterhalten. Er habe im Übrigen auch keine Weisung hinsichtlich eines Dienstbeginns erst ab 6.00 Uhr erhalten. An jenem 00. September 0000 sei er gemeinsam mit KOK EY. früh morgens zu einer Dienstfahrt unterwegs gewesen. Die seitens des Verteidigers am 13. September 2010 gestellten Beweisanträge lehnte der Untersuchungsführer mit Beschluss vom 29. September 2011 ab. Der Untersuchungsführer übersandte den zusammenfassenden Bericht mit Akten am 10. November 2011 an den Vertreter der Einleitungsbehörde. Das Polizeipräsidium J. hat den (ersten) Nachtrag zur Anschuldigungsschrift des Vertreters der Einleitungsbehörde vom 18. November 2011 am 6. Dezember 2011 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf übersandt. Der Vertreter der Einleitungsbehörde wirft dem Beamten ergänzend vor, 1. durch das Betreten des Büros der KHK´in HB. am 00. September 0000 in deren Abwesenheit und das Schließen der Bürotür nach dem Betreten den Betriebsfrieden gestört und damit gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § N04 Satz N03 Beamtenstatusgesetz verstoßen zu haben, und 2. entgegen einer Weisung der KHK´in HB. den Dienst nicht vor 7.00 Uhr morgens zu beginnen, am 00. September 0000 den Dienst um 5.36 Uhr angetreten zu haben und damit gegen die Gehorsamspflicht nach § N06 Satz N07 Beamtenstatusgesetz verstoßen zu haben. Er trägt zur Begründung vor: Nach der Einlassung des Beamten und nach dem Vermerk der KHK´in IN. stehe fest, dass der Beamte das Büro der Kommissariatsleiterin KHK´in HB. am 00. September 0000 nach 14.00 Uhr in deren Abwesenheit betreten habe. Das Betreten des Büros in Abwesenheit der Kommissariatsleiterin sei allen Angehörigen des KK N04 gestattet gewesen. Es stehe auch fest, dass der Beamte Vorgangsakten gezogen habe. Es könne ihm nicht widerlegt werden, dass er einen Nachtrag einheften wollte. Nach dem Vermerk der KHK´in IN. stehe jedoch auch fest, dass sich der Beamte über die Art der Vorgangsbearbeitung lautstark beschwert habe. KHK´in IN. habe mithören können, dass der Beamte gesagt habe, dass KHK´in HB. Akten über Tage liegen lassen würde und es ihre Aufgabe sei, die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und nicht in den VAZ-Konten von anderen herumzuschnüffeln. Diese Äußerungen seien geeignet, Ansehen und Autorität der KHK´in HB. zu beschädigen und stellten eine Dienstpflichtverletzung dar. Das anschließende Verbleiben in dem Büro der KHK´in HB. stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit dar. Es entstünde für einen objektiven Außenstehenden der Eindruck, dass der unbeobachtete Aufenthalt in dem Büro genutzt werde, um Unterlagen der KHK´in HB. unberechtigt einzusehen. Der Beamte habe zudem gegen die Gehorsamspflicht nach § N06 Satz N07 Beamtenstatusgesetz verstoßen, indem er entgegen der Weisung der KHK´in HB., den Dienst nicht vor 7.00 Uhr morgens zu beginnen, am 00. September 0000 den Dienst um 5.36 Uhr angetreten habe. Dies habe folgenden Hintergrund: Nach der „Dienstvereinbarung zur Variablen Arbeitszeit (VAZ)“ des PP J. seien der Beginn und das Ende der Arbeitszeit zwischen den Beschäftigten und den unmittelbaren Vorgesetzten abzustimmen. In der Direktion K seien keine verbindlichen Servicezeiten festgelegt. Üblich für die Ermittlungsdienststellen der Direktion K sei jedoch eine Kernarbeitszeit von montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Nachdem die Leiterin des KK N04, KHK´in HB., am 0. September 0000 festgestellt habe, dass der Beamte und KOK EY. in der Vergangenheit den Dienstbeginn häufig in die sehr frühen Morgenstunden (z.B. Dienstbeginn um 3.00 Uhr) gelegt hatten, habe sie in einer Besprechung am 00. September 0000 den Mitarbeitern des KK N04 erläutert, dass ein so früher Dienstbeginn nicht möglich sei, weil die Mitarbeiter dann zur Tagesdienstzeit nicht mehr als Ansprechpartner zur Verfügung stünden. KHK´in HB. teilte mit, dass zwar bei anderen Dienststellen der Direktion K ein Dienstbeginn um 7.00 Uhr üblich sei, jedoch gegen eine Arbeitsaufnahme ab 6.00 Uhr keine Bedenken bestünden, jedoch nicht früher. Begründete Ausnahmen seien mit der Dienststellenleitung abzusprechen. Der Beamte sei an diesem Tag erkrankt und daher bei der Besprechung nicht anwesend gewesen. Er sei jedoch am 00. September 0000 gegen 14.00 Uhr im Büro der KHK´in IN. erschienen und habe unvermittelt erklärt, dass ihm auf Nachfrage vom VAZ-Büro mitgeteilt worden sei, es könne zu jeder Zeit Dienst geleistet werden. Der Beamte habe in seiner Vernehmung angegeben, dass ihm weder KHK´in HB. noch ein anderer Vorgesetzter die Anordnung mitgeteilt habe. Er habe dem „Flurfunk“ keine Bedeutung beigemessen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Beamte zwar bei der Dienstbesprechung am 00. September 0000 nicht anwesend gewesen und auch nicht am 00. September 0000 durch KHK´in HB. über die Anordnung persönlich informiert worden. Er habe aber von der Anordnung über den „Flurfunk“ gehört. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass der Beamte von der Anordnung Kenntnis gehabt habe. Ungeachtet dessen habe er ausweislich des VAZ-Auszugs am 00. September 0000 den Dienst um 5.36 Uhr angetreten. Eine Absprache hinsichtlich des früheren Dienstbeginns habe es nicht gegeben. Der Verteidiger des Beamten hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 hierzu im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen: Es sei zutreffend, dass sich der Beamte gemeinsam mit KOK EY. am 00. September 0000 im Büro der Kommissariatsleiterin KHK´in HB. aufgehalten habe. Dies sei üblich gewesen. Das Büro sei zu jedem Zeitpunkt für jedermann frei zugänglich gewesen. Er habe dort einen Nachtrag in eine Akte heften wollen. Er habe sich indes nicht abfällig über seine Dienstvorgesetzte geäußert. Schließlich sei ihm seitens der Vorgesetzten weder mündlich noch schriftlich vor dem 00. September 0000 mitgeteilt worden, dass nunmehr ein Dienstbeginn vor 6.00 Uhr morgens verboten sei. Er habe an der Dienstbesprechung am 00. September 0000 wegen Krankheit nicht teilgenommen. Auch sei er von der Dienstvorgesetzten KHK´in HB. zu keinem Zeitpunkt auf eine etwaige Vereinbarung hingewiesen worden. Dem „Flurfunk“ habe er keine Beachtung geschenkt. Der Beamte reichte am 22. Oktober 2012 einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit im familiären Betrieb „JQ.“ seiner Ehefrau beim Inspektionsleiter, KOR EZ., ein. Da der Dienstweg nicht eingehalten wurde, wurde der Antrag zur Stellungnahme des Dienststellenleiters in den Postgang gegeben. Der Antrag konnte jedoch nicht mehr aufgefunden werden. Der Beamte wurde am 0. Dezember 0000 gegen 19.30 Uhr in DC. vorläufig festgenommen, weil er in Verdacht stand, gemeinsam mit seiner Ehefrau XJ. versucht zu haben, 28 gestohlene Lkw-Reifen anzukaufen. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei eingeleitet. Dem Beamten wurde mit Verfügung vom 00. Dezember 0000 mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit im gesetzlichen Rahmen weiterhin einer ausdrücklichen Genehmigung bedürfe. Der Vertreter der Einleitungsbehörde stellte am 21. Dezember 2012 bei Gericht erneut den Antrag, das Verfahren bis zum Abschluss der Untersuchung hinsichtlich neuer disziplinarrechtlicher Vorwürfe gegen den Beamten auszusetzen. Die Disziplinarkammer setzte am 10. Januar 2013 das Verfahren erneut aus, bis der Vertreter der Einleitungsbehörde nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlege oder die Fortsetzung des Verfahrens beantrage. Der Beamte wurde mit Verfügung vom 00. Januar 0000 vorläufig des Dienstes enthoben. Die Verfügung wurde am 00. Januar 0000 zugestellt und wirksam. Zudem wurde ihm nach entsprechender Anhörung vom 00. Januar 0000 mit Verfügung vom 00. Januar 0000 die Ausübung der Nebentätigkeit in dem Betrieb „JQ.“ untersagt. Das förmliche Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2013 bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei ausgesetzt. Das Polizeipräsidium J. fertigte einen ausführlichen Schlussbericht vom 00. April 0000. Die Staatsanwaltschaft J. klagte den Beamten und dessen Ehefrau F. am 00. November 0000 an, vom 00. August 0000 bis zum 0. Dezember 0000 durch drei selbstständige Handlungen gemeinschaftlich Sachen, die andere gestohlen haben, angekauft zu haben, um sich zu bereichern, wobei sie gewerbsmäßig handelten und es in einem Fall beim Versuch blieb (90 Js 204/12). Die Staatsanwaltschaft legte ihnen Folgendes zur Last: „Die Angeschuldigten sind Eheleute und betrieben von ihrem Wohnsitz aus zur Tatzeit gemeinsam einen Internethandel unter der Bezeichnung „IQ.“, wobei mit Reifen für PKW und LKW gehandelt wurde. Im August 2012 kam es zunächst über Ebay zu einem Kontakt der Angeschuldigten zu dem anderweitig verfolgten MD. aus DC., der LKW-Reifen des Herstellers Michelin anbot. Spätestens ab dem 00. August 0000 war den Angeschuldigten bewusst, dass der QH. ihnen gestohlene Reifen anbot. Dennoch entschieden sich die Angeschuldigten, von dem QH. wiederholt gestohlene LKW-Reifen zu erwerben, um diese gewinnbringend weiter zu verkaufen. Durch den Weiterverkauf der Reifen an gutgläubige Abnehmer stellten die Angeschuldigten einen nicht unerheblichen Teil ihres finanziellen Bedarfs sicher. In den nachfolgenden Fällen erwarben sie LKW-Reifen von dem QH. zu Stückpreisen zwischen 100 € bis 150 €: 1) Am 11. oder 12. August 2012 erwarben die Angeschuldigten im Stadtgebiet DC. insgesamt 23 LKW-Reifen von dem QH.. 2) Am 29. November 2012 erwarben sie aus einer in der LK.-straße 00 in DC. gelegenen Garage insgesamt 14 LKW-Reifen von dem QH.. 3) Am 0. Dezember 0000 verabredeten die Angeschuldigten den Ankauf weiterer 28 LKW-Reifen mit dem QH., wobei der übliche Preis bezahlt werden sollte. Noch während die Angeschuldigten und der QH. die Reifen aus der in der LK.-straße 00 in DC. gelegenen Garage in einen von den Angeschuldigten gemieteten Transporter verluden, wurden sie von Polizeibeamten gestellt. Die von den Angeschuldigten erworbenen Reifen waren zuvor von dem anderweitig verfolgten QH. gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten OE. bei der DW. GmbH, TQ.-straße 0-00, CA. entwendet worden.“ Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: „Der Angeschuldigte BJ. ist Polizeibeamter, aus Anlass des hiesigen Verfahrens wurde er durch die Polizeipräsidentin in J. vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Angeschuldigten sind Eheleute, wobei der Angeschuldigte BJ. sich zur Tatzeit in der sog. Wohlverhaltensphase eines gegen ihn laufenden Privatinsolvenzverfahrens (000 IK 00/07 AG J.) befand. Die Eheleute betrieben gemeinsam einen Internethandel unter der Bezeichnung „IQ.“, wobei mit Reifen für PKW und LKW gehandelt wurde. Um die Einkünfte aus dem Handel nicht im Privatinsolvenzverfahren abführen zu müssen, ließen die Angeschuldigten das Gewerbe offiziell ausschließlich über die Angeschuldigte SB. laufen. Tatsächlich war es jedoch der Angeschuldigte BJ., der die geschäftlichen Entscheidungen wie den An- und Verkauf von Reifen zu auskömmlichen Preisen traf, mit Verkäufern und Kunden verhandelte und die Ankäufe sowie die Verkäufe vor Ort durchführte. Der Angeschuldigten SB. gab er weitgehend die zu verrichtenden Arbeiten vor. Die Angeschuldigten behaupten, von der kriminellen Herkunft der Reifen nichts gewusst zu haben. Angesichts der Gesamtschau der Beweismittel ist dies jedoch als Schutzbehauptung zu bewerten. Die von den Angeschuldigten gehandelten Reifen werden von der XK. GmbH - einem Großabnehmer von ca. 1.200 Reifen pro Jahr - überwiegend zu einem Stückpreis von 505,50 € erworben […] Die Angeschuldigten, die bereits seit Jahren mit Reifen handeln, konnten die Qualität der Reifen spätestens mit dem Erwerb der ersten Charge sicher einschätzen und beurteilen. Rechnungen wurden bei dem Ankauf der Reifen weder verlangt noch ausgestellt. Verkauft wurden die Reifen auch mit erheblichen Aufschlägen auf den Ankaufspreis von 100 € bis 150 €. So boten die Angeschuldigten Anfang Dezember 2012 vier Reifen 295/60 R 22.5 zum Preis von insgesamt 2.000 € über Ebay an. Der Zeuge CB. erwarb diese Reifen wenig später zum Gesamtpreis von 1.800 €. In seiner polizeilichen Vernehmung […] bezeichnete der Zeuge CB. die Reifen als „schweinebillig“. Über einen befreundeten Reifenhändler brachte er in Erfahrung, dass die Reifen auf dem Markt für rund 520 € pro Stück gehandelt würden. Der Zeuge GL. […] erwarb nach einem über Ebay abgegebenen Angebot vier Reifen der Größe 295/60 R 22 zum Preis von 1.040 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Ihm gegenüber gab sich der Angeschuldigte BJ. als „ Herr SB.“ aus, die Angeschuldigte SB. stellte er als seine Tochter vor. Dem Zeugen ES. verkauften die Angeschuldigten Reifen, die nach Einschätzung […] ca. 20 € bis 30 € günstiger angeboten wurden, als dies ein normaler Reifenhändler getan hätte. Den Angeschuldigten BJ. hielt auch er für „Herrn SB.“. Der Zeuge ZZ. erwarb mehrfach Reifen von den Angeschuldigten, die er als Neureifen zum Remixpreis erhielt. Da dem Zeugen die Gesamtumstände des Reifenkaufes seltsam vorkamen, sprach er den Angeschuldigten BJ. darauf an. Dieser zeigte dem Zeugen daraufhin seinen Polizeidienstausweis und erklärte dazu, dass nach außen hin seine Ehefrau auftrete, da er keine Nebentätigkeitsgenehmigung habe […]. Der Zeuge QH. hat die Diebstähle der Reifen und deren späteren Verkäufe an die Angeschuldigten in seinen Vernehmungen […] eingeräumt und den Verkaufspreis mit 100 € bis 150 € beziffert […]. Der Zeuge GJ. ist ebenfalls geständig, Reifen bei der DW. GmbH entwendet zu haben […]. Die Polizei wurde im Zuge eines wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Ermittlungsverfahrens auf die Tätergruppe um den MD. aufmerksam. Im Zuge der geführten Ermittlungen ergaben sich dann Hinweise auf Diebstahltaten zum Nachteil der DW. GmbH. Bei durchgeführten Observationen wurden dann die Angeschuldigten bei Ankäufen von gestohlenen Reifen fertiggestellt und bei der Übergabe von Reifen am 0. Dezember 0000 vorläufig festgenommen.“ Das Amtsgericht V. lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen mit Beschluss vom 19. Januar 2015 ab (9 Ds-90 Js 000/12-000/13). Die Staatsanwaltschaft werte die Einlassung der Angeschuldigten, sie hätten von der kriminellen Herkunft der Reifen nichts gewusst, ohne hinreichende Darlegung als Schutzbehauptung. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft J. hob das Landgericht J. mit Beschluss vom 11. Mai 2015 den Beschluss auf und ließ die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht - Strafrichter - V. zu (23 Qs - 90 Js /12 – 27/15 (9 Ds 000/13 AG V.)). Die Kammer führte unter anderem aus: Die Angeschuldigten seien auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse hinreichend verdächtig, sich wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, strafbar gemacht zu haben. Die vorhandenen Beweise würden eine gerichtliche Überzeugung vom Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes dieser Vorschrift entsprechend des Vorwurfes der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift wahrscheinlich begründen. Die vom Amtsgericht gegebene Begründung zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens überzeuge nicht. Das Amtsgericht V. sprach den Beamten, der gemeinsam mit seiner Ehefrau XJ. wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei angeklagt war, mit Urteil vom 1. Februar 2016 frei (61 Ds – 90 Js 000/12 - 00/15). Es führte aus: „Die Angeklagten betrieben von ihrem gemeinsamen Wohnsitz aus zur Tatzeit gemeinsam einen auf den Namen der Angeklagten SB. eingetragenen Internethandel unter der Bezeichnung „IQ.“, wobei mit neuen und runderneuerten (sogenannte Remix-)Reifen für PKW und LKW gehandelt wurde.“ Den Angeklagten sei allerdings nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass sie beim Ankauf der Reifen wussten, dass diese Reifen zuvor gestohlen bzw. sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt waren bzw. die Angeklagten zumindest die ernsthafte Möglichkeit dessen erkannt haben und dies billigend in Kauf nahmen. Nach Rücknahme der zunächst eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft J. ist das Urteil seit dem 23. Februar 2016 rechtskräftig. Der Beamte beantragte mit Schreiben seines Verteidigers vom 28. Oktober 2016, wieder in den Dienst eingesetzt werden, da die Voraussetzungen der vorläufigen Dienstenthebung nicht mehr vorlägen. Das Polizeipräsidium J. hielt mit Verfügung vom 10. Februar 2017 die vorläufige Dienstenthebung aufrecht und sprach eine Kürzung der Bezüge i.H.v. 8 % aus. Der bestellte Untersuchungsführer BZ. teilte dem Polizeipräsidium J. unter dem 17. Januar 2016 mit, dass die Übernahme der Aufgaben als Untersuchungsführer wegen erheblicher Belastung im Hauptamt nicht mehr möglich sei. Die Disziplinarkammer berief ihn durch Beschluss vom 17. März 2017 von seinem Amt als Untersuchungsführer ab (0 K 0000/17.O). Die Entscheidung ist seit dem 23. April 2017 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 13. April 2017 wurde Oberregierungsrat HT. zum Untersuchungsführer bestellt. Das Polizeipräsidium J. (nicht der Untersuchungsführer) erweiterte mit Verfügung vom 5. September 2017 das Disziplinarverfahren und warf dem Beamten vor: Verstoß gegen die Pflicht zur Genehmigung und Anmeldung einer Nebentätigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW). Nach dem Schlussbericht des PP J. vom 00. April 0000 und dem Urteil des Amtsgerichts V. vom 1. Februar 2016 habe der Beamte seit dem Jahr 2010 einen gewerblichen Handel mit Autoreifen geführt. Am 00. November 0000 habe Frau SB. bei der Stadt V. ein Gewerbe angemeldet. Die Zeugenvernehmungen im Zuge der Ermittlungen und des Strafverfahrens hätten ergeben, dass der Beamte maßgeblicher Akteur der Transaktionen gewesen sei. So sei zum Zwecke der telefonischen Erreichbarkeit in fast allen Fällen die Mobiltelefonnummer des Beamten hinterlegt worden. Auch sei das Verladen der Reifen stets durch den Beamten vorgenommen worden. Die Gewerbeanmeldung durch Frau SB. sei zu dem Zweck erfolgt, erzielte Gewinne des Beamten in dem gegen sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren nicht offenbaren zu müssen. Der Reifenhandel sei in den Jahren 2011 und 2012 über den ebay-Account „KH.“ abgewickelt worden. Der ermittelte Gesamterlös habe im Jahr 2011 21.864,- Euro und im Jahr 2012 852,73 Euro betragen. Die Absenkung des Umsatzes beruhe darauf, dass Geschäftsabschlüsse teilweise persönlich oder telefonisch erfolgten, wohingegen ebay teilweise nur zur Kontaktaufnahme genutzt worden sei. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, Verstoß gegen die Wahrheitspflicht sowie die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, §§ 34 Sätze 1 und 3, 35 Satz 1 BeamtStG) Es sei für die Jahre 2010 bis 2012 die Arbeitszeiterfassung des Beamten mit den Zeiträumen abgeglichen worden, in denen für die Ausübung seines Gewerbes Fahrzeuge angemietet worden seien. Danach sei festzustellen, dass der Beamte zwischen dem 00. Januar 0000 und dem 00. Dezember 0000 während 43 Fahrzeuganmietungen und Fahrten krank gemeldet war. Diese wurden im Einzelnen tabellarisch aufgeführt. Verstoß gegen die Pflicht zu geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 34 Satz 3 BeamtStG) Das Amtsgericht J. habe mit Beschluss vom 00. April 0000 (000 IK 000/07) über das Vermögen des Beamten wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Verteidiger des Beamten nahm mit Schriftsatz vom 13. November 2017 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Ehefrau des Beamten habe unter dem 00. Oktober 0000 ein Gewerbe bei der Stadt V. angemeldet. Die Be- und Entladungen von Reifen seien sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer, also auch von der Ehefrau des Beamten, und anderen Mitfahrern durchgeführt worden. Der Vorwurf, dass die Anmeldung des Gewerbes auf Frau SB. erfolgt sei, um das Vermögen nicht offenbaren zu müssen, sei unrichtig. Das Verfahren wegen Verdachtes des Insolvenzbetruges sei eingestellt worden. Hinsichtlich des Vorwurfs einer ungenehmigten Nebentätigkeit sei darauf hinzuweisen, dass diese Nebentätigkeit nur anzeigepflichtig sei, was durch Frau WD. (ZA N07.N05) mit Email vom 1. Oktober 2012 bestätigt worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und des Verstoßes gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz sei es nicht möglich, hierzu konkret vorzutragen, da dieser Zeitraum teilweise über 7 Jahre zurückliege. Was die ersten drei Anmietungen im Jahr 2010 angehe, so gehe der Beamte davon aus, dass diese in keinem Zusammenhang mit dem Gewerbe seiner Ehefrau bestanden hätten. Was die nächsten 18 Anmietungen angehe, werde eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin CM. aus T. vom 21. März 2011 vorgelegt. Hieraus sei ersichtlich, dass der Beamte nicht reiseunfähig gewesen und dementsprechend Autofahren möglich gewesen sei. Der Beamte könne sich aber nicht mehr an die genauen Hergänge erinnern. Das ärztliche Attest des Facharztes für Innere Medizin CM. aus T. vom 21. März 2011 lautet wie folgt: „Der o.g. Patient befindet sich wegen Unruhezuständen, Schlafstörungen und einer Angststörung in unserer regelmäßigen hausärztlichen Behandlung sowie in psychotherapeutischer Mitbehandlung. Mitbestimmend wenn nicht sogar ursächlich für dieses Krankheitsbild ist ein wohl auf unzumutbare Weise vergiftetes Arbeitsklima in der bisherigen Abteilung der Kriminalpolizei. Ein nunmehr beabsichtigter Wechsel in eine andere Abteilung (Schutzpolizei) ist von medizinischer Seite sehr zu begrüßen und der weitere Therapieerfolg ist hiervon ohne Zweifel abhängig.“ Der Verteidiger des Beamten führte weiter aus: Soweit dem Beamten Anmietungen im Zeitraum vom 30. April 2012 bis zum 25. Juni 2012 vorgeworfen würden, sei darauf hinzuweisen, dass der Beamte in diesem Zeitraum an einer ambulanten Rehabilitationskur in J. teilgenommen und dort Sportkurse absolviert, Massagen genommen oder das Fitnessstudio besucht habe. Dies sei mehrmals die Woche für mehrere Stunden geschehen. In der übrigen Zeit sei kein Dienst vorgeplant gewesen, zumal zu diesem Zeitpunkt eine Krankschreibung wegen der ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen vorgelegen haben dürfte, ohne dass noch Unterlagen vorlägen. Dementsprechend dürfte das Führen eine Kraftfahrzeugs nicht der Genesung und Gesundheit abträglich gewesen sein. Es sei jedenfalls unrichtig, auf das formale Kriterium der Arbeitsunfähigkeit abzustellen und daraus zu schließen, dass der Beamte unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei und ein Verstoß gegen die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz vorliege. Hinsichtlich des letzten Vorwurfs, gegen die Pflicht zu geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen verstoßen zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens gerade dazu diene, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse wiederherzustellen, zumal die wirtschaftliche Situation lediglich daraus resultiere, dass zwei Scheidungen stattgefunden hätten und die zweite Ehefrau des Beamten nicht unerhebliche Spielschulden angehäuft habe. Das Polizeipräsidium J. (gezeichnet „im Auftrag“ durch den Untersuchungsführer) dehnte die Untersuchung mit Schreiben vom 24. November 2017 hinsichtlich des Vorwurfs des Fernbleibens vom Dienst, des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht und des Verstoßes gegen die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz dahingehend aus, dass der Beamte an fünf weiteren Terminen während der Arbeitszeit gemietete Fahrzeuge zurückgegeben habe. Die Daten werden sodann im Einzelnen aufgeführt. Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Verteidiger des Beamten am selben Tag bekannt gegeben. Der Verteidiger des Beamten nahm unter dem 6. Dezember 2017 wie folgt Stellung: Zu dem Termin des 0. September 0000 sei ausweislich der Unterlagen zu sagen, dass das Fahrzeug durch Frau SB. gemietet worden und als Fahrer der Beamte eingetragen gewesen sei, was aber nicht belege, dass der Beamte das Fahrzeug auch tatsächlich zurückgegeben habe. Hinsichtlich der Anmietung am 00. September 0000 sei die Rückgabe um 7.38 Uhr erfolgt. Hier sei als Mieterin und Fahrerin Frau SB. eingetragen. Gleiches gelte für die Rückgabe am 0. Dezember 0000 um 7.20 Uhr. Betreffend den 0. Januar 0000 ergebe sich aus den Vorgängen überhaupt kein Fahrer, sondern nur die Mieterin Frau SB.. Ähnliches gelte für den 00. Juni 0000, weil auch insoweit als Mieterin Frau SB. angegeben und dann lediglich der Beamte als Fahrer vermerkt sei. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass der Auswertungsbericht von zutreffenden Tatsachen ausgehe, weil er mit den Angaben der Autovermieter nicht übereinstimme. Aus den Ermittlungen, insbesondere der Aussage des Herrn BT. als Mitarbeiter der Firma GN., ergebe sich nicht, dass die Rückgabe zwingend durch den Beamten hätte erfolgen müssen. Der Polizeipräsident J. bestellte PHK´in AX. mit Verfügung vom 19. Februar 2018 zur Vertreterin der Einleitungsbehörde. Die Vertreterin der Einleitungsbehörde fertigte unter dem 5. April 2018 einen (zweiten) Nachtrag zur Anschuldigungsschrift. Dieser (zweite) Nachtrag zur Anschuldigungsschrift wurde vom Personalrat am 10. Juli 2018 und seitens der Gleichstellungsbeauftragten am 29. Mai 2019 zur Kenntnis genommen. Der (zweite) Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vom 5. April 2018 ist am 9. August 2019 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen. Die Vertreterin der Einleitungsbehörde wirft dem Beamten vor, in zwei weiteren konkreten Fällen seine Dienstpflichten verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, 1. durch Ausübung eines Gewerbes in nicht geringem Umfang seit dem Jahre 2010 gegen die Pflicht zur Genehmigung und Anmeldung einer Nebentätigkeit verstoßen zu haben, 2. durch Ausübung eines Gewerbes in Form von Reisetätigkeiten und körperlichen Arbeiten in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit riskiert bzw. verzögert und damit gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz verstoßen zu haben. Das Gericht hat unter dem 14. Dezember 2020 den rechtlichen Hinweis erteilt, dass das Disziplinarverfahren gegen den Beamten bislang nicht wirksam auf diejenigen Vorwürfe ausgedehnt worden sein dürfte, die dem Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vom 5. April 2018 zu Grunde liegen. Der Dienstvorgesetzte sei nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr befugt, den Vorwurf auf neue Punkte zu erstrecken. Da mit der Einleitungsverfügung das förmliche Untersuchungsverfahren eröffnet sei, habe der Dienstvorgesetzte nur noch die Möglichkeit, über den Weg des § 61 Abs. 2 Satz 1 DO NRW den Umfang der Untersuchung erweitern zu lassen. Das Untersuchungsverfahren beginne mit der Wirksamkeit der Einleitungsverfügung, nicht erst mit der Bestellung des Untersuchungsführers, so dass ab diesem Zeitpunkt Erweiterungen nur auf dem nach § 61 Abs. 1 Satz 1 DO NRW vorgesehenen Weg vorgenommen werden können (VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 31 K 4127/07.O –). Der Untersuchungsführer teilte dem Verteidiger des Beamten am 4. Februar 2021 mit, dass die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens von seiner Autorität als Untersuchungsführer getragen sein solle und gab ihm unter dem 10. Februar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis. Der konkretisierte (zweite) Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vom 5. April 2018 in der Fassung vom 12. März 2021 ist am selben Tag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen. Die Vertreterin der Einleitungsbehörde wirft dem Beamten vor, in zwei weiteren konkreten Fällen seine Dienstpflichten verletzt und dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, 1. durch Ausübung eines Gewerbes in nicht geringem Umfang seit dem Jahre 2010 trotz fehlender Genehmigung gegen die Pflicht zur Genehmigung und Anmeldung einer Nebentätigkeit verstoßen zu haben, 2. durch Ausübung eines Gewerbes in Form von Reisetätigkeiten und körperlichen Arbeiten in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit riskiert bzw. verzögert und damit gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz verstoßen zu haben. Sie führt hierzu aus: Es liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur Genehmigung und Anmeldung einer Nebentätigkeit vor. Nach dem Schlussbericht des KK 00 des PP J., der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und des Urteils des Amtsgerichts V. stehe fest, dass der Beamte seit dem Jahr 2010 ein Gewerbe in nicht geringem Umfang ausgeübt habe. Obwohl Frau SB. zum 0. November 0000 bei der Stadt V. das entsprechende Gewerbe angemeldet habe, sei dieses nach der bindenden Feststellung des Amtsgerichts V. gemeinschaftlich ausgeübt worden. Es gebe keine Gründe, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dies werde zum einen gestützt durch die Erkenntnisse der zeugenschaftlichen Vernehmungen und Befragung von Kunden durch die ermittelnden Beamten sowie die Aussagen der im TH. Verfahren beschuldigten WV. und PQ.. Der Beamte sei demnach maßgeblicher Akteur der Transaktionen gewesen. Zudem seien zum Zwecke der telefonischen Erreichbarkeit in fast allen Fällen die Mobiltelefonnummer des Beamten hinterlegt worden. Auch sei das Verladen der Reifen stets durch den Beamten vorgenommen worden. Der Beamte habe zudem gegenüber den ermittelnden Beamten Auskünfte gegeben, welche diese aufgrund der formalen Inhaberschaft eigentlich von Frau SB. hätten erfragen wollen. Auch sei es der Beamte gewesen, der regelmäßig die Geldgeschäfte bzgl. des Reifenhandels getätigt habe, während Frau SB. nicht einmal über die Höhe des Kaufpreises habe Auskunft geben können. Bei den Geschäften habe der Beamte zum Teil sogar bezogen auf sich den Nachnamen „SB.“ benutzt. Ferner habe der Beamte im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, Verhandlungen über Kaufpreise geführt zu haben. In den Jahren 2011 und 2012 sei der Reifenhandel über den eBay-Account „KH.“ abgewickelt worden. Der ermittelte Umsatzerlös habe im Jahr 2011 21.864,- Euro und im Jahre 2012 852,73 Euro betragen. Die Absenkung des Umsatzes im Jahr 2012 habe darauf beruht, dass Geschäftsabschlüsse teilweise persönlich oder fernmündlich erfolgt seien, während eBay teilweise nur zur Kontaktaufnahme genutzt worden sei. Der Beamte habe gegen § 49 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW verstoßen. Nach dieser Vorschrift bedürfe es zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes einer vorherigen Genehmigung. Der Beamte habe mit der Ausübung eines eigenen Gewerbes in nicht geringem Umfang gegen diese Pflicht verstoßen. Erschwerend komme hinzu, dass dem Beamten die Pflicht zur vorherigen Genehmigung bekannt gewesen sei, da ein solcher Pflichtverstoß bereits früher Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen sei. Zudem habe der Beamte mit Antrag vom 22. Oktober 2012 nachträglich versucht, eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erhalten. Diese sei unter Umgehung des Dienstweges direkt im zuständigen Sachgebiet ZA N07.N05 eingereicht worden, mithin ohne Wissen des Dienstvorgesetzten. Dies lege die Vermutung nahe, dass der Beamte eine formale Heilung des Fehlverhaltens habe herbeiführen wollen. Es sei jedenfalls belegt, dass der Beamte positive Kenntnis über das Erfordernis einer Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt habe. Es liege auch ein Verstoß gegen die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz vor durch Fahrzeuganmietungen während Krankheitszeiten (gebucht im Arbeitszeiterfassungssystem des PP J.). Die Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz beinhalte u.a. die Pflicht zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz). Die Ausübung eines professionellen Gewerbes sowohl mit Büroarbeit als auch mit körperlichen Arbeiten und Reisetätigkeiten sei in jeder erdenklichen Hinsicht geeignet, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu gefährden oder zu verzögern. Eines konkreten Nachweises, dass eine ungenehmigte Nebentätigkeit den Gesundungsprozess des Beamten tatsächlich behindert oder verzögert habe, bedürfe es nicht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die ausgeübten Tätigkeiten in ihrem Umfang durchaus als Arbeitsleistung zu sehen seien, welche der Beamte in dienstlicher Hinsicht hätte erbringen können. Für die Jahre 2010 bis 2012 sei die Arbeitszeiterfassung beim PP J. für den Beamten mit den Zeiträumen abgeglichen worden, in denen für die Ausübung des Gewerbes durch Frau SB. und den Beamten Fahrzeuge angemietet worden seien. Im Ergebnis sei festzustellen, dass der Beamte zwischen dem 00. Januar 0000 und dem 00. Dezember 0000 während 43 Fahrzeuganmietungen und Fahrten krank gemeldet war. Diese werden in der folgenden Tabelle aufgeführt: Krank ab Krank bis Anmietung Kfz Rückgabe Kfz ……………. Bei den angemieteten Fahrzeugen habe es sich durchgehend um solche gehandelt, die zum Transport größerer Lasten geeignet seien, wie Mercedes Sprinter, Ford Transit oder ähnliche. Ein Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht wegen Rückgabe von gemieteten Fahrzeugen während der Arbeitszeit könne hingegen nicht festgestellt werden. Es sei in Betracht zu ziehen, dass durch die Möglichkeit des sog. Key-dropoff eine Rückgabe außerhalb der Bürozeiten möglich sei. Eine Erfassung erfolge in den elektronischen Systemen erst nach Entnahme der Fahrzeugschlüssel aus dem Briefkasten der Autovermietung. Zudem gelte für Geschäftstätigkeiten während Krankheitszeiten im Hinblick auf die in der Tabelle aufgeführten Einzelfälle, dass folgende Tage innerhalb von Erkrankungszeiten lagen: Lfd. Nummer Daten Krankheitszeitraum …………….. Ein Verstoß gegen die Pflicht zu geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen oder die generelle Wohlverhaltenspflicht könne indes nicht festgestellt werden. Die Vertreterin der Einleitungsbehörde beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Verteidiger des Beamten beantragt, das Verfahren einzustellen. Er nimmt im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Vorwürfe aus der Nachtragsanschuldigungsschrift seien zurückzuweisen. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts V. ergebe sich, dass der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt worden sei. Zudem sei der Beamte rechtskräftig freigesprochen worden. Aus dem Nachtrag zur Anschuldigungsschrift ergebe sich eindeutig, dass nicht auf das Urteil des Amtsgerichts V. Bezug genommen werde, sondern auf den Schlussbericht des KK 00 und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Dies sei unzulässig. Der Beamte sei freigesprochen worden. Es sei aber der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beamte einen Emailverkehr mit Frau LR. von ZA N07.N05 im Oktober 2012 geführt habe, aus dem sich ergebe, dass es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gehandelt habe. Der Beamte habe zu keinem Zeitpunkt Einkommen aus einer Nebentätigkeit erzielt, sodass auch keine entgeltliche genehmigungspflichtige Nebentätigkeit vorgelegen haben könne. Im Übrigen habe der Beamte auf dem Dienstweg angezeigt, dass er seiner Ehefrau gelegentlich helfe. Hinsichtlich des Vorwurfs der Fahrzeuganmietungen während Zeiten einer Krankschreibung sei zu entgegnen, dass hierbei Zeiten einer Sportkur als Erkrankungszeiten bewertet würden. Die Sportkur sei durch den polizeiärztlichen Dienst des PP J. angeregt worden. Während der Zeit der ambulanten Sportkur erfolge zwar eine Meldung wegen Dienstunfähigkeit, eine solche liege aber nicht in körperlicher Form vor. Der (vormalige) Verteidiger des Beamten hat am 29. September 2021 eine umfassende persönliche Stellungnahme des Beamten eingereicht, in der dieser seine Sicht der Dinge darstellt. Die Disziplinarkammer hat mit Zustimmung der Vertreterin der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung gemäß § 15b Satz 4 DO NRW das gegen den Beamten gerichtete Disziplinarverfahren auf die unter den Anschuldigungspunkten N07 und N03 der Anschuldigungsschrift vom 6. April 2009 sowie auf die unter den Anschuldigungspunkten N05 und N07 des zweiten Nachtrags zur Anschuldigungsschrift vom 5. April 2018 i.d.F. des Schriftsatzes vom 12. März 2021 erwähnten Handlungen beschränkt. Der Beamte ist in der Hauptverhandlung gehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Disziplinarkammer haben die Gerichtsakte, die Gerichtsakte 35 K 2694/17.O, die beigezogenen Akten des Polizeipräsidiums J. sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft J. (00 Js 000/12 A) vorgelegen (Beiakten Hefte 1 bis 29). Diese waren Gegenstand der Hauptverhandlung. V. Das Disziplinarverfahren war gemäß § 82 Abs. 3 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW -) nach bisherigem Recht, das heißt auch nach dem In-Kraft-Treten des Landesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2005 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der DO NRW fortzuführen, da das förmliche Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 2. September 2004 eingeleitet worden war. Allerdings können auf sog. Altfälle – wie hier – die Vorschriften des LDG NRW Anwendung finden, soweit diese den Beamten materiell-rechtlich besser stellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 – 1 D 13/04 -, und vom 17. März 2004 – 1 D 23/03 -; jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2005 – 21d A 2501/03.O -. VI. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung können auf der Grundlage verwertbarer Beweismittel folgende tatsächliche Feststellungen getroffen werden: 1) Anschuldigungspunkt N07 der Anschuldigungsschrift vom 6. April 2009 Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Der Beamte übte (jedenfalls) im Zeitraum vom 00. November 0000 bis zum 00. Februar 0000 eine Nebentätigkeit als Wachmann bei der X. in T. aus. Seine Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich beschränkte sich auf die Nachtdienste von Freitag auf Samstag bzw. (hauptsächlich) von Samstag auf Sonntag. Das Arbeitsverhältnis beruhte auf einem sog. 400-Euro-Job. Diese Feststellungen ergeben sich zunächst aus dem Schlussbericht des Polizeipräsidiums J. (ZKB, KK 00) vom 16. September 2004 (Seite 23) im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft J. (00 Js 000/04). In diesem Verfahren wurde unter anderem der Arbeitsvertrag zwischen dem Beamten und der X. in T. eingesehen. Hieraus ergab sich, dass der Beamte seit dem 00. November 0000 für dieses Unternehmen tätig war. Aus der nachfolgenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft J. im Verfahren 00 Js 0000/04 ergibt sich ein leicht abweichendes Datum, nämlich der 00. November 0000. Zu Gunsten des Beamten geht die Disziplinarkammer davon aus, dass der Beamte (erst) am 00. November 0000 seine Tätigkeit als Wachmann aufgenommen hat. Ebenfalls zu Gunsten des Beamten geht die Disziplinarkammer davon aus, dass der Beamte (bereits) am 00. Februar 0000 seine Beschäftigung gekündigt hat. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass die seinerzeitige Leiterin VL, MP., am 00. Februar 0000 ein Gespräch mit dem Beamten führte. Aus ihrem Vermerk ergibt sich, dass der Beamte seine Tätigkeit weiter ausübte und sie ihm dringend geraten habe, diese Tätigkeit zu beenden. In seinem weiteren Schreiben vom 15. Februar 2005 teilte der Beamte mit, er habe seine Nebentätigkeit inzwischen vorsorglich gekündigt. Dies wird bestätigt durch das Schreiben des (damaligen) Verteidigers des Beamten in seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2008 und durch den Beamten selbst in seiner Anhörung vom 00. August 0000. Der zeitliche Umfang ergibt sich aus den Angaben des Beamten in seinem Antrag auf Genehmigung dieser Nebentätigkeit vom 27. Dezember 2004. Er gab an, es handele sich um eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, die er meistens samstags in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis sonntags morgens 6.00 Uhr durchführe. Dies entspricht auch seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung. Die Bezahlung erfolge danach im Rahmen eines sog. 400-Euro-Jobs. Der wöchentliche Aufwand betrage 10 Stunden. Dies entspricht – soweit erfolgt – den Feststellungen im Schlussbericht des Polizeipräsidiums J. (ZKB, KK 22) vom 16. September 2004. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung hatte der Beamte – unstreitig – nicht. Die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Feststellungen können gemäß § 18 Abs. 2 DO NRW der Entscheidung des Gerichts ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren – wie hier – nicht substantiiert bestritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A N01/10 -, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61/07 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2017 - 3d A 204/16.O -, juris, Rn. 34 f. Im Gegenteil: Der Beamte hat persönlich und über seinen Verteidiger den Vorwurf eingeräumt. Zudem stehen die Feststellungen in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben des Beamten in seinem Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit vom 27. Dezember 2004. Soweit der (vormalige) Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 29. September 2021 nunmehr rügt, die Vorwürfe seien nicht hinreichend konkret, ergibt sich nichts anderes. Der Zeitraum der Beschäftigung sowie deren Art und Umfang ergibt sich aus den oben dargelegten Feststellungen. Hingegen bedarf es keiner Feststellungen über eine „Stunden- oder Tagesanzahl“ oder den konkreten monatlichen Verdienst. 2) Anschuldigungspunkt 3 der Anschuldigungsschrift vom 6. April 2009 In tatsächlicher Hinsicht legt die Disziplinarkammer für die disziplinarrechtliche Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts V. vom 3. November 2006 (0 Ds - 00 Js 0000/04 - 000/06) sowie des Urteils des Landgerichts J. vom 20. Februar 2007 (00 Ns - 00 Js 0000/04 - 00/07) zu Grunde, mit dem die Berufung nur im Rechtsfolgenausspruch abgeändert, im Übrigen die Berufung indes verworfen wurde. Hiernach wurde bei einer Durchsuchung am 00. Juni 0000 ein „Totschläger“ und damit eine nach dem Waffengesetz verbotene Waffe im Schubfach des Wohnzimmerschrankes in der Wohnung des Beamten in der DJ.-straße. 00 in V. aufgefunden. Diese Feststellungen sind gemäß § 18 Abs. N05 Satz N05 DO NRW bindend. Hiernach gilt: Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf denen das Urteil beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer und das Disziplinargericht bindend. Die Bindungswirkung bezieht sich auf sämtliche tatsächlichen Feststellungen, die den Strafausspruch tragen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes. Die Bindungswirkung umfasst deshalb auch Feststellungen zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Zueignungsabsicht oder Unrechtsbewusstsein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2012 – 2 B 31/12 -, juris, Rn. 6 m.w.N., und Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59/07 -, juris, Rn. 29. Gleiches gilt für die Feststellungen des Strafgerichts zur vorsätzlichen Begehungsweise und zum Fehlen von Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 – 3d A 1785/14.O –, juris, Rn. 57. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 00. August 0000 den Schuldspruch dahingehend berichtigt hat, dass der Beamte wegen vorsätzlichen verbotenen Besitzes einer Stahlrute verurteilt ist. Die Disziplinarkammer sieht keine Veranlassung, sich von den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zu lösen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 HS 1 DO NRW gilt: Das Disziplinargericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies aber nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, denn das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle der Entscheidung des Strafgerichts setzen. Eine Lösung kann insofern nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, quasi „sehenden Auges“ auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Dafür müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2010 - 2 B 43/10 -, juris, Rn. 4 ff., vom 28. Dezember 2011 - 2 B 74/N01 -, juris, Rn. 13, vom 25. Februar 2016 - 2 B 1/15 -, juris, Rn. 7; und vom 13. November 2017 - 2 B 21/17 -, juris, Rn. 8 f. Die Voraussetzungen für eine nochmalige Prüfung liegen nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind, insbesondere hat der Beamte im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren den ihm zur Last gelegten Sachverhalt mit Schriftsatz seines (vormaligen) Verteidigers vom 19. Mai 2008 und auch in der Hauptverhandlung eingeräumt. Soweit er immer wieder geltend macht, er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, diesen Gegenstand zu behalten, ergibt sich nichts anderes. Denn der vorsätzliche Besitz dieses Gegenstandes ist bindend festgestellt. Das Landgericht J. hat sich ausführlich mit der Einlassung des Beamten zur „inneren Tatseite“ befasst und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es von einem Besitz im Sinne eines „Behaltenwollens“ ausgeht (Seiten 5/6 der Urteilsabschrift). Diese Darlegungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und lassen einen Verstoß gegen Denkgesetze o.ä. nicht erkennen. Soweit der Beamte vorträgt, er sei kein Waffenrechtsexperte und habe nur den Verdacht gehabt, es handele sich um einen verbotenen Gegenstand, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 00. August 0000 den Schuldspruch ausdrücklich dahingehend berichtigt, dass der Beamte wegen vorsätzlichen verbotenen Besitzes einer Stahlrute verurteilt ist. Dies ist für die Disziplinarkammer bindend. 3) Anschuldigungspunkte N05 und N07 des zweiten Nachtrags zur Anschuldigungsschrift vom 5. April 2018 i.d.F. des Schriftsatzes vom 12. März 2021 a) Das Disziplinarverfahren wurde wirksam auf die Vorwürfe unter Nr. N05 und Nr. 2a und b ausgedehnt. Zwar dürfte die Erweiterung des Disziplinarverfahrens durch das Polizeipräsidium J. (als Behörde) mit Verfügungen vom 5. September 2017 (Beiakte Heft 17, Blatt 261) sowie vom 24. November 2017 (Beiakte Heft 17, Blatt 287) nicht wirksam gewesen sein. Denn nach der Rechtsprechung ist der Dienstvorgesetzte nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr befugt, den Vorwurf auf neue Punkte zu erstrecken. Da mit der Einleitungsverfügung das förmliche Untersuchungsverfahren eröffnet sei, habe der Dienstvorgesetzte nur noch die Möglichkeit, über den Weg des § 61 Abs. 2 Satz 1 DO NRW den Umfang der Untersuchung erweitern zu lassen. Das Untersuchungsverfahren beginne mit der Wirksamkeit der Einleitungsverfügung, nicht erst mit der Bestellung des Untersuchungsführers, so dass ab diesem Zeitpunkt Erweiterungen nur auf dem nach § 61 Abs. 2 Satz 1 DO NRW vorgesehenen Weg vorgenommen werden können. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 31 K 4127/07.O –. Der Untersuchungsführer hat allerdings auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis die Erweiterung des Disziplinarverfahrens angeordnet. So jedenfalls versteht die Disziplinarkammer das Schreiben des Untersuchungsführers vom 4. Februar 2021, wonach die Erweiterung des Disziplinarverfahrens durch das Polizeipräsidium J. (als Behörde) mit Verfügungen vom 5. September 2017 (Beiakte Heft 17, Blatt 261) sowie vom 24. November 2017 (Beiakte Heft 17, Blatt 287) als „von seiner Autorität getragen“ zu Grunde gelegt werden solle. Hiergegen hat der Beamte nichts vorgebracht. Nicht zuletzt hat der Untersuchungsführer dem (vormaligen) Verteidiger des Beamten am 10. Februar 2021 gemäß § 62 Abs. 1 DO NRW Gelegenheit zur Stellungnahme zu den (konkreter gefassten) Untersuchungsergebnissen gegeben. b) Das Disziplinarverfahren wurde hingegen nicht wirksam auf die Vorwürfe unter Nr. 2c ausgedehnt. Die in dem zweiten Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vom 5. April 2018 i.d.F. des Schriftsatzes vom 12. März 2021 unter Nr. 2c neu aufgenommene Anschuldigung „Geschäftstätigkeiten während Krankheitszeiten“ samt zugehöriger Tabelle ist nicht Gegenstand der gegen den Beamten erhobenen Anschuldigung. Das Disziplinarverfahren wurde nicht wirksam auf diesen Vorwurf ausgedehnt. Denn der Untersuchungsführer hat in seinem Schreiben vom 4. Februar 2021 lediglich die früheren Verfügungen vom 5. September 2017 und vom 24. November 2017 als von seiner „Autorität als Untersuchungsführer getragen“ angesehen. Die in dem (zweiten) Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vom 12. März 2021 unter Nr. N07 c erhobene Anschuldigung ist hingegen neu, so dass der Beamte und sein Verteidiger sich hierzu nicht äußern konnten. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend gilt: Die Anschuldigung leidet insoweit an einem wesentlichen Mangel. Nach dem auf der Grundlage der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung heranzuziehenden § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW, der aufgrund der gesetzlichen Vorgaben den Beamten materiell-rechtlich besser stellt, muss die Disziplinarklageschrift - und damit übertragen auf den vorliegenden Fall die Anschuldigungsschrift - die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass die Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 2 B 31/18 -, juris, Rn. 9 m.w.N. Nach diesen Maßgaben ist die Anschuldigung unter Nr. N07 c weder aus sich heraus noch im Kontext auch nur ansatzweise verständlich. Die Vertreterin der Einleitungsbehörde war in der Hauptverhandlung auf Frage des Gerichts nicht in der Lage, diesen Vorwurf auch nur annähernd einzuordnen oder zu erläutern. Vor dem Hintergrund, dass die Daten in der Tabelle nicht mit der unter Nr. 2a dargestellten Tabelle in Übereinstimmung zu bringen sind, leidet die Anschuldigung insoweit an einem wesentlichen Mangel. c) Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beamte im Zeitraum von März 2010 bis zum 0. Dezember 0000 mit PKW- bzw. LKW-Reifen gehandelt hat, obwohl er hierfür keine Genehmigung besaß. Die Disziplinarkammer sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beamte ist seit dem Jahr 2001 unter dem Nutzernamen (account) „LB.“ bei ebay registriert. Seit 2009 ist sein aktueller Wohnsitz im System gespeichert. Über diesen account wurden ab März 2010 regelmäßig Reifen ge- und verkauft: Im Jahr 2010 wurden in 16 Aktionen Reifen gekauft (Beiakte Heft 27, H 1) und in 44 Aktionen Reifen verkauft (Beiakte Heft 27, I 11). Die Ehefrau des Beamten meldete unter dem 00. Oktober 0000 zum 00. November 0000 ein Gewerbe an (Beiakte Heft 19, Bl. 87). Als Firmensitz wurde der (gemeinsame) Wohnsitz in V. angegeben. Als Tätigkeit wurde der ebay-Handel mit Reifen, Schneeketten u.ä. angegeben (Beiakte Heft 17, Bl. 105). Im Jahr 2011 wurden über den auf den Namen der Ehefrau des Beamten laufenden account „MK.“ 97 Kaufaktionen im Wert von über 21.000 Euro (Beiakte Heft 27, H 2 – H 6) sowie über den account „KH.“ 147 Kaufaktionen mit einem Umsatz von über 42.000 Euro getätigt (Beiakte Heft 17, Bl. 105). Im Jahr 2012 wurden über den account „MK.“ Reifen im Wert von über 16.000 Euro gekauft und über den account „KH.“ Reifen im Wert von über 17.000 Euro verkauft (vgl. Tabelle Beiakte Heft 17, Bl. 106). Wenngleich das Gewerbe auf die Ehefrau des Beamten angemeldet war und Firmenstempel, Steuernummer und Rechnungen auf ihren Namen lauteten, ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beamte in erheblichem Umfang im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau zumindest mitarbeitete. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es spätestens ab Juni 2010 zu regelmäßigen Fahrzeuganmietungen kam. Wie aus den detaillierten Übersichten für die Jahre 2010 bis 2012 (Beiakte Heft 20, Bl. 324 ff.) zu ersehen ist, kam es im Jahr 2010 zu 13 Anmietungen, im Jahr 2011 zu 25 Anmietungen und im Jahr 2012 zu 42 Anmietungen (vgl. auch Tabelle in Beiakte Heft 20, Bl. 331). Die insgesamt 80 Fahrzeuganmietungen verteilten sich auf Sixt (5 Anmietungen), Star Car (8 Anmietungen) und GN. (67 Anmietungen). Angemietet wurden zu einem kleinen Teil PKW und zum weit überwiegenden Teil größere Fahrzeuge wie Mercedes Sprinter, Ford Transit u.ä. (vgl. Auswertebericht vom 1. Februar 2013, Beiakte Heft 20, Bl. 292 f.). Sämtliche Verträge mit den Autovermietern liefen zwar auf den Namen der Ehefrau des Beamten, als (weiterer) Fahrer war aber immer der Name des Beamten eingetragen (Beiakte Heft 17, Bl. 108). Die Disziplinarkammer hat keinen Zweifel daran, dass der Beamte als Fahrer tätig geworden ist, denn die Ehefrau des Beamten besaß keine Fahrerlaubnis. Dies hat sie in ihrer Beschuldigtenvernehmung angegeben (Beiakte Heft 17, Bl. 23) und wurde vom Beamten in der Hauptverhandlung bestätigt. Ebenso führte der Beamte in der Hauptverhandlung anschaulich aus, dass er immer am Steuer gesessen habe und seine Frau mit den beiden Hunden neben ihm auf dem Beifahrersitz. Vor diesem Hintergrund hält die Disziplinarkammer die Einlassung des Beamten in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. September 2021, er sei oft nicht als Fahrer eingetragen gewesen, so dass auch ein unbekannter Dritter die Fahrzeuge geführt haben könne, nicht für glaubhaft. Der Beamte legte innerhalb eines Anmietungszeitraums von 24 Stunden häufig große Entfernungen von mehreren hundert Kilometern bzw. bei längeren Mietzeiträumen noch längere Strecken zurück. Beispielhaft sei etwa auf die erste Fahrzeuganmietung am 13./14. Juni 2010 verwiesen, bei der innerhalb von 24 Stunden 815 km zurückgelegt wurden (Beiakte Heft 20, Bl. 324). Bei der Anmietung 20./21. Januar 2011 wurden innerhalb von 24 Stunden 1.008 km zurückgelegt (Beiakte Heft 20, Bl. 325). Bei der Anmietung 11.-13. September 2011 wurden innerhalb von 48 Stunden 2.528 km zurückgelegt (Beiakte Heft 20, Bl. 326). Detaillierte Fahrtrouten für die zurückgelegten großen Entfernungen und die zugehörigen Krankheitszeiten finden sich für das Jahr 2012 ebenfalls im Auswertebericht und den zugehörigen Tabellen (Beiakte Heft 20, Bl. 324 ff., 330 ff.). Im Jahr 2010 wurden insgesamt 9.050 km, im Jahr 2011 32.818 km und im Jahr 2012 32.416 km zurückgelegt (Beiakte Heft 20, Bl. 331). Für eine Mitarbeit im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau spricht ferner, dass der Beamte im Laufe der Zeit zahlreiche geschäftliche Kontakte knüpfte. Er besaß drei Mobiltelefone, die auf den Namen seines Vaters (KD. BJ.) liefen (Beiakte Heft 27, L). Auf den dem Beamten zuzuordnenden Mobiltelefonen wurden insgesamt 221 Kontakte mit Reifenhandelsbezug gefunden (Beiakte Heft 17, Bl. 107; Beiakte Heft 22, Bl. 870 ff.). Jedenfalls im Jahr 2012 wurde in fast allen Fällen die Mobiltelefonnummer des Beamten hinterlegt (Beiakte Heft 17, Bl. 108). Auch wurden auf diesen Mobiltelefonen – im Gegensatz zum Mobiltelefon der Ehefrau – zahlreiche Textnachrichten mit Reifenhandelsbezug sowie Reifenfotos gefunden (Beiakte Heft 17, Bl. 112 f.). Geschäftsunterlagen befanden sich auch auf dem Computer des Beamten, z.B. die von ihm erstellte Bilanz für das Jahr 2011. Für dieses Jahr wurden Einkäufe im Wert von über 83.000 Euro und Verkäufe im Wert von über 120.000 Euro getätigt. Der Bruttogewinn betrug über 36.000 Euro (Beiakte Heft 27, Bl. K 80 ff.). Für das Jahr 2012 ergab sich (für die Monate Januar bis Oktober) ein Umsatzerlös von über 62.000 Euro mit einem betrieblichen Rohertrag von über 47.000 Euro (Beiakte Heft 26, E 26). Diese Feststellungen ergeben sich aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und können gemäß § 18 Abs. 2 DO NRW der Entscheidung des Gerichts ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden. Bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren handelt es sich um ein gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne von § 18 Abs. 2 DO NRW. Die Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert bestritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A N01/10 -, juris, Rn. 39 und Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61/07 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2017 - 3d A 204/16.O -, juris, Rn. 34 f. Das ist hier der Fall. Der Beamte hat die für das Disziplinarverfahren relevanten Feststellungen aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt. Sie decken sich – wie dargelegt – auch mit den in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte enthaltenen Beweisen. Die von der Einleitungsbehörde ohne nähere Begründung angenommene Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. N05 DO NRW besteht hingegen nicht. Die Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. N05 DO NRW tritt nur ein hinsichtlich derjenigen rechtskräftigen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, „auf denen das Urteil beruht“. Das Merkmal des Beruhens ist im Falle einer Verurteilung ohne weiteres gegeben, denn ohne die getroffenen Feststellungen könnte das Strafgericht nicht zu dem Schluss gelangen, dass der jeweils in Rede stehende Straftatbestand erfüllt ist. Ein Beruhen liegt aber auch bei einem freisprechenden Urteil vor. Es erstreckt sich auf sämtliche Feststellungen, die das Strafgericht zu den Merkmalen des angeklagten Straftatbestandes getroffen hat. Der Freispruch beruht nicht etwa nur auf der Verneinung des nicht erfüllten Tatbestandsmerkmals, an dem die Verurteilung gescheitert ist, und den zu diesem Tatbestandsmerkmal getroffenen Feststellungen. Denn das Strafgericht muss, um überhaupt Anlass für eine Auseinandersetzung mit einem Straftatbestand zu haben, einen Sachverhalt für möglich halten, nach dem eine Verwirklichung dieses Straftatbestandes in Betracht kommt. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2010 – 31 K 5950/09.O -, Seite 10 des Urteilsabdrucks. Hiernach besteht für die im Urteil des Amtsgerichts V. vom 00. Februar 0000 unter II.1. niedergelegten Erwägungen zwar keine Bindungswirkung im Rechtssinne. Indes kam auch das Amtsgericht nach Würdigung der ihm vorliegenden Tatsachen zu dem Schluss, dass der Beamte und seine Ehefrau gemeinsam einen auf den Namen der Ehefrau eingetragenen Internethandel betrieben. Die Disziplinarkammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Beamte die Nebentätigkeit im Reifenhandel – auch – während Zeiten der Krankschreibung ausübte. Im hier zu Grunde gelegten Zeitraum von März 2010 bis zum 0. Dezember 0000 fanden in 43 Fällen Fahrzeuganmietungen und Fahrten statt. Diese wurden im zweiten Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vom 5. April 2018 i.d.F. des Schriftsatzes vom 12. März 2021 im Einzelnen aufgeführt und oben im Urteil wiedergegeben. Sie entsprechen den Feststellungen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (Beiakte Heft 20, Bl. 318 ff.) und wurden vom Beamten auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Der Beamte war im Zeitpunkt der Fahrzeuganmietungen jeweils krankgeschrieben. d) Nicht mehr aufrechterhaltene Anschuldigung Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit und Klarheit weist die Disziplinarkammer darauf hin, dass der unter dem 5. April 2018 (unter Nr. 2b) zunächst noch erhobene Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst in fünf Fällen durch Rückgabe von Fahrzeugen während der Dienstzeit in der Neufassung vom 12. März 2021 (unter Nr. 2b) nicht mehr aufrechterhalten wurde (Stichwort: key-dropoff), wenngleich die weitere Begründung der Anschuldigungsschrift hierauf noch Bezug nimmt. VII. Auf Grundlage dieser Feststellungen hat der Beamte ein einheitliches schweres inner- und außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Maßgeblich ist dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt des Pflichtverstoßes, weil sich insoweit für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1. April 2009 durch dessen Inkrafttreten kein materiell-rechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83/08 -, juris, Rn. 17, und vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 -, juris, Rn. 8. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bzw. § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der vor dem 1. April 2009 geltenden Fassung (LBG NRW (1981)) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Durch die dargestellten Tätigkeiten als Wachmann für die H. von November 2003 bis Februar 2005 einerseits (hierzu 1.) und durch den Reifenhandel von März 2010 bis Dezember 2012 andererseits (hierzu 2.) hat der Beamte gegen das aus §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 LBG NRW (in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2009 (LBG NRW (2009)) i.V.m. § 34 (Abs. 1) Satz 3 BeamtStG bzw. §§ 57 Satz 3, 68 Abs. 1 Nr. 3, 69 Abs. 1 LBG NRW (1981) folgende Verbot verstoßen, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ohne Genehmigung auszuüben. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16/05 -, juris, Rn. 31 (zum BBG a.F.); OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O –, juris, Rn. 80. 1. Der Beamte hat im Zeitraum von November 2003 bis Februar 2005 als Wachmann für die H. gearbeitet und damit eine ungenehmigte Nebentätigkeit i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW (1981) ausgeübt. Hiernach bedarf ein Beamter der vorherigen Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes. Der Beamte hat in dem Gewerbebetrieb „H.“ eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt, ohne im Besitz einer entsprechenden Genehmigung zu sein. Die Tätigkeit war genehmigungspflichtig, nicht etwa nur anzeigepflichtig. Eine allgemeine Genehmigung nach § 10 Abs. 1 NtV NRW (vom 21. September 1982, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2001) lag nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige Nebentätigkeit allgemein genehmigt, wenn sie (1.) insgesamt einen geringen Umfang hat, (2.) dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt, (3.) außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und (4.) nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor: Denn die Tätigkeit wurde jedenfalls nicht mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet. Der Beamte handelte auch vorsätzlich und schuldhaft. Insbesondere war ihm (spätestens) aufgrund der zunächst erfolgten Genehmigung und dem späteren Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit als Keller im Bistro „G.“ in T. bekannt, dass eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung genehmigungspflichtig war. Soweit er in seiner Stellungnahme vom 29. September 2021 vorträgt, er habe in dem „Durcheinander“ – gemeint sein dürfte die Geburt seiner Tochter im April 000 und die Spielsucht seiner damaligen Ehefrau – keinen Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung gestellt, entlastet ihn dies nicht. Im Gegenteil: Nach seinem eigenen Vorbringen dachte er daran, einen solchen Antrag zu stellen, unterließ dies aber, da er davon ausging, dass dieser Antrag abgelehnt werden würde. 2. Der Beamte hat im Zeitraum von März 2010 bis Dezember 2012 durch An- und Verkauf von PKW- und LKW-Reifen ebenfalls eine ungenehmigte Nebentätigkeit i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW (2009) ausgeübt. Dabei kann offenbleiben, ob der Beamte – wie von der Einleitungsbehörde umfänglich erörtert – die „faktische Geschäftsinhaberschaft“ innehatte. Hierfür mögen die oben festgestellten umfangreichen geschäftlichen Aktivitäten des Beamten sprechen sowie der Umstand, dass die Gewerbeanmeldung durch die Ehefrau – jedenfalls auch – vor dem Hintergrund erfolgt sein dürfte, dass sich der Beamte seit dem 00. April 0000 in einem Privatinsolvenzverfahren befand und die Wohlverhaltenspflicht (erst) zum 00. April 0000 endete (Beiakte Heft 19, Bl. 215). Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, denn im vorliegenden Fall ist jedenfalls das Merkmal der Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb erfüllt. Insofern kann auch dahinstehen, ob der Beamte in der Anfangszeit mithilfe seines ebay-accounts „LB.“ möglicherweise eine (eigene) gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Bei dem Reifenhandel „KH.“ handelte es sich um einen Gewerbebetrieb. Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 – 1 C 25/91 –, juris, Rn. 17. Der Handel mit Waren – wie hier der An- und Verkauf von Fahrzeugreifen – stellt typischerweise eine gewerbliche Tätigkeit dar. Die Mitarbeit des Beamten in dem Reifenhandel war genehmigungspflichtig und nicht etwa nach § 10 Abs. 1 NtV NRW nur anzeigepflichtig, denn sie hatte weder in zeitlicher noch in finanzieller Hinsicht einen nur geringen Umfang. Der Beamte war – wie oben dargelegt – in zahlreichen Fällen „rund um die Uhr“ als Fahrer unterwegs. Zudem erzielte der Reifenhandel – wie ebenfalls bereits dargelegt – jährlich einen hohen Umsatz. Der Beamte hat auch keine bloße (familiäre) Hilfestellung für seine Ehefrau erbracht. Es kann dahinstehen, inwieweit im Falle einer solchen Sachlage genehmigungsfrei eheliche Beistandsleistungen gemäß § 1353 BGB erbracht werden dürfen. Bereits der Umfang der in Rede stehenden Tätigkeiten spricht gegen ein bloßes „Aushelfen" im „Gewerbebetrieb“ seiner Frau. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O –, juris, Rn. 83. Für eine maßgebliche Rolle des Beamten im Reifenhandel seiner Ehefrau sprechen auch die oben dargelegten Feststellungen, dass er im „operativen Geschäft“ tätig war, indem er Kundenkontakte aufbaute, Verhandlungen führte und insbesondere auf ausgedehnten Fahrten die Reifen vom Kunden abholte bzw. zum Kunden fuhr. Der Beamte handelte auch insoweit vorsätzlich und schuldhaft. Die Disziplinarkammer hat keinen Zweifel, dass der Beamte wusste, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Reifenhandel seiner Ehefrau genehmigungspflichtig war. Dem steht die seitens des Beamten ins Feld geführte Email der Frau BS. (ZA N07.N05) vom 1. Oktober 2012 nicht entgegen. Die Sachbearbeiterin teilt darin zwar mit, sie meine, dass es sich eigentlich nicht um eine Nebentätigkeit handele. Der Beamte hatte in seiner „Frage zu einer Nebentätigkeit“ den Sachverhalt allerdings offensichtlich unzutreffend dargestellt: Er nehme Anrufe von Kunden oder auch Pakete entgegen oder bringe Pakete auch schon mal zur Post, wenn er sowieso dorthin müsse. Im Übrigen hat die Sachbearbeiterin, Frau BS., dem Beamten nahegelegt, einen Antrag zu stellen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Soweit der Beamte vorträgt, allein seine Ehefrau führe den Reifenhandel, so dass es ihm überhaupt nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handele, hält die Disziplinarkammer dies für eine reine Schutzbehauptung. Der Beamte hat sich nämlich gegenüber dem Kunden DU. als Polizeibeamter zu erkennen gegeben und angegeben, er dürfe keine Nebentätigkeit ausüben, weshalb das Geschäft über seine Frau laufe (Beiakte Heft 17, Bl. 108; Beiakte Heft 21, Bl. 712). 3. Soweit der Beamte die Tätigkeit in Erkrankungs- oder Kurzeiten ausgeübt hat, hat er zudem gegen seine aus § 34 (Abs. 1) Satz 1 BeamtStG folgende Pflicht zur Gesunderhaltung bzw. Genesungspflicht verstoßen. Der Beamte, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1992 - 1 D 2/91 -, juris, Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O –, juris, Rn. 86. Daher verstößt ein Beamter, der während einer Krankschreibung – hierzu zählen auch die Zeiten einer ambulanten „Sportkur“ - Nebentätigkeiten ausübt, gegen die Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern. Eines konkreten medizinischen Nachweises bedarf es insoweit nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1999 - 1 D 49/97 -, juris, Rn. 51, und vom 14. November 2001 - 1 D 60/00 -, juris, Rn. 20, sowie Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27/12 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O –, juris, Rn. 88. 4. Die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeiten stellt eine innerdienstliche Dienstpflichtverletzung dar. Eine solche erfordert, dass das pflichtwidrige Verhalten des Beamten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 11. Die Ausübung der Nebentätigkeiten stellt sich als innerdienstlich dar, da sie unmittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit des Beamten verknüpft war, ihre Eigenschaft als Nebentätigkeit gerade aufgrund der Dienststellung des Beamten erlangte. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 8. September 2004 - 1 D 18/03 -, juris, Rn. 57, und vom 6. Juni 2007 - 1 D 8/06 -, juris, Rn. 19. 5. Auch der Verstoß gegen das Waffengesetz stellt sich als Dienstvergehen dar. Es handelt sich um eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung, denn der Besitz einer verbotenen Waffe erfolgte - ohne Einbindung in den Dienst - als Privatperson. Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW (1981) ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die beruflichen Erfordernisse, die eine Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes begründen, ergeben sich vor allem aus dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn, daneben aus der Notwendigkeit, das Ansehen des Beamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint. Danach verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 57 Satz 3 LBG NRW (1981), wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn sein außerdienstliches Verhalten einen hinreichenden Bezug zu seinem Amt aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Dabei ist maßgeblich auf das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht (mehr) auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - juris, Rn. 13 ff., - 2 C 19/14 -, juris, Rn. 13 ff., und - 2 C 25/14 -, juris, Rn. 14 ff., je m.w.N. Dieser Dienstbezug ist gegeben. Gerade von einem Polizeibeamten, zu dessen Berufsbild das Tragen und der Umgang mit einer Waffe gehören, muss auch im außerdienstlichen Bereich ein besonders sorgsamer Umgang mit Waffen erwartet werden. Genügt sein Verhalten nicht den Anforderungen des Waffengesetzes, setzt er sich dem Verdacht aus, auch im Dienst nicht die erforderliche Sorgfalt beim Umgang mit Waffen an den Tag zu legen. Der Beamte handelte nach den bindenden Feststellungen der Strafgerichte vorsätzlich und damit schuldhaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5/09 -, juris, Rn. 12. 6. Die Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten sowie der Verstoß gegen das Waffengesetz bilden ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37/12 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O –, juris, Rn. 100. VIII. Wegen der festgestellten Dienstpflichtverletzungen war gemäß § 75 DO NRW gegen den Beamten eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Das von dem Beamten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Entfernung aus dem Dienst. Die Disziplinarkammer greift hierbei auf die Vorschriften des LDG NRW zurück, da diese den Beamten materiell-rechtlich besser stellen können. Vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 – 1 D 13/04 -, und vom 17. März 2004 - 1 D 23/03 -; jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2005 – 21d A 2501/03.O -. Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 DO NRW i.V.m. § 5 Abs. 1 DO NRW (vgl. nunmehr § 5 Abs. 1 LDG NRW) ist die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 2 B 121/09 -, juris, Rn. 5. So liegt der Fall hier. Auszugehen ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW von der Schwere des Dienstvergehens („insbesondere"). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DO NRW (vgl. § 5 LDG NRW) aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 2 C 62/N01 -, juris, Rn.39. Setzt sich - wie hier - das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D N05/04 -, juris, Rn. 113. Das Schwergewicht des Dienstvergehens wird hier durch die Pflichtverletzung der langjährigen Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten, nämlich zunächst von November 2003 bis Februar 2005 und sodann von März 2010 bis Dezember 2012 geprägt. Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1999 - 1 D 49/97 -, juris, Rn. 54, und vom 11. Januar 2007 - 1 D 16/05 - , juris, Rn. 59, sowie Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27/12 -, juris, Rn. 7. Dies zugrunde gelegt, indiziert die Schwere des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme. Die Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit wiegt bereits für sich schwer. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen: Der Beamte hat aufgrund seiner vollen Hingabepflicht an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit voll zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Dienstherr und Allgemeinheit sollen in ihrem Interesse an einer vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabung der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden, darüber hinaus in ihrem Interesse daran, dass der Beamte sein Amt pflichtgemäß unparteiisch, unbefangen und in ungeteilter Loyalität gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit wahrnimmt und schon der Anschein möglicher Interessen- oder Loyalitätskonflikte vermieden wird. Genehmigungs- oder Anzeigepflicht sollen sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Dabei sind nicht nur die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es ist auch zu erwägen, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und damit letztlich auch auf dessen dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom N01. Dezember 1990 - 1 D 63/89 -, juris, Rn. 25. Erschwerend hinzu kommt hier vor allem die lange Dauer der Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeiten: Im ersten Fall waren dies knapp 14 Monate und im zweiten Fall über 2 ½ Jahre. Es handelt sich daher nicht etwa nur um ein gelegentliches Tätigwerden des Beamten. Erschwerend wirkt sich weiter aus, dass diese Nebentätigkeit auch materiell rechtswidrig war, da sie nicht hätte genehmigt werden können. Nach § 68 Abs. 2 LBG NRW (1981) bzw. § 49 Abs. 2 LBG NRW (2009) ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Es lagen gesetzliche Versagungsgründe vor. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann (Satz 2 Nr. 3) oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Satz 2 Nr. 6). Der Versagungsgrund des Satz 2 Nr. 3 soll sicherstellen, dass der Beamte mit seiner Nebentätigkeit nicht – wie im Falle einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe – in Konkurrenz zu Tätigkeiten seiner Behörde tritt. Für den Versagungsgrund des Satz 2 Nr. 6 ist bereits nach dem Wortlaut der Regelung die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung ausreichend, um ein Nebentätigkeitsverbot zu begründen. Es kommt darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. Das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit, dass die hoheitlichen Aufgaben gesetzmäßig wahrgenommen werden und hierbei die sich aus dem Beamtenstatus ergebenden besonderen Pflichten beachtet werden, trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Nach diesen Maßgaben war – bereits in dem hier in Rede stehenden Zeitraum von 2003 bis 2005 – für Polizeibeamte eine Nebentätigkeit in einem privaten Unternehmen für Dienstleistungen im Sicherheitsbereich nicht genehmigungsfähig. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 – 1 D 16/05 -, juris, Rn. 63; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2019 – 6 A 1975/18 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. April 2015 - 10 L 6/14 -, juris, Rn. 50; OVG Niedersachsen, Urteil vom 12. Mai 2005 – 1 NDH L 9/03 –, juris, Rn. 50; OVG Saarland vom 22. Februar 2006 – 7 R 1/05, Rn. 63. Dementsprechend wurde der Antrag des Beamten auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung bei der X. vom 27. Dezember 2004 mit Bescheid vom 16. März 2005 abgelehnt (Beiakte Heft 9, Bl. 161). Zur Schwere der Pflichtenverstöße trägt im ersten Fall (Wachmann bei der X.) ganz maßgeblich bei, dass der Beamte die Nebentätigkeit bis Februar 2005 fortsetzte, obwohl gegen ihn unter anderem wegen dieser Dienstpflichtverletzung bereits im September 0000 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und er vorläufig des Dienstes enthoben war. Dass er seine Tätigkeit selbst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens und einer vorläufigen Dienstenthebung fortgeführt hat, zeigt die Bedeutung der Nebentätigkeit für den Beamten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O –, juris, Rn. 119. Erschwerend kommt hinzu, dass - im zweiten Fall - der Umfang der Nebentätigkeit das Bild eines Zweitberufs abgibt, der geeignet war, dem Beamten eine nicht unerhebliche Einkommensquelle zu erschließen, ihm gewissermaßen ein „zweites Standbein" zu sichern. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Beamte – gemeinsam mit seiner Ehefrau – kaufte und verkaufte in großem Umfang Pkw- und Lkw-Reifen. Im Einzelnen: Im Jahr 2010 wurden in 16 Aktionen Reifen gekauft (Beiakte Heft 27, H 1) und in 44 Aktionen Reifen verkauft (Beiakte Heft 27, I 11). Im Jahr 2011 wurden über den auf den Namen der Ehefrau des Beamten laufenden account „MK.“ 97 Kaufaktionen im Wert von über 21.000 Euro (Beiakte Heft 27, H 2 – H 6) sowie über den account „KH.“ 147 Kaufaktionen mit einem Umsatz von über 42.000 Euro getätigt (Beiakte Heft 17, Bl. 105). Im Jahr 2012 wurden über den account „MK.“ Reifen im Wert von fast 17.000 Euro gekauft und über den account „KH.“ Reifen im Wert von über 17.000 Euro verkauft (vgl. Tabelle Beiakte Heft 17, Bl. 106). Es kommt hinzu die große Zahl von Fahrzeuganmietungen für den Transport der Reifen innerhalb des gesamten Bundesgebietes: Es kam im Jahr 2010 zu 13 Anmietungen, im Jahr 2011 zu 25 Anmietungen und im Jahr 2012 zu 42 Anmietungen (vgl. auch Tabelle in Beiakte Heft 20, Bl. 331). Dabei wurden im Jahr 2010 9.050 km, im Jahr 2011 32.818 km und im Jahr 2012 32.416 km zurückgelegt (Beiakte Heft 20, Bl. 331). Darüber hinaus ist die seitens des Beamten erstellte Bilanz für das Jahr 2011 zu berücksichtigen: Für dieses Jahr wurden Einkäufe im Wert von über 83.000 Euro und Verkäufe im Wert von über 120.000 Euro getätigt. Der Bruttogewinn betrug über 36.000 Euro (Beiakte Heft 27, Bl. K 80 ff.). Für das Jahr 2012 ergibt sich (für die Monate Januar bis Oktober) ein Umsatzerlös von über 62.000 Euro mit einem betrieblichen Rohertrag von über 47.000 Euro (Beiakte Heft 26, E 26). Zur Schwere des Dienstvergehens trägt auch ganz maßgeblich bei, dass der Beamte die unerlaubte Nebentätigkeit „Reifenhandel“ bzw. „Mitarbeit im Reifenhandel“ aufnahm und zu dem beschriebenen Umfang ausbaute, obwohl gegen ihn seit September 0000 das förmliche Disziplinarverfahren lief und das Verfahren seit Mai 0000 vor der Disziplinarkammer anhängig war. Das entscheidende Gewicht erhält diese Nebentätigkeit darüber hinaus dadurch, dass diese in 43 Fällen in einer Zeit ausgeübt worden ist, in der der Beamte krankgeschrieben war bzw. sich in einer Kurmaßnahme („Sportkur“) befand. Der Beamte hat durch die Ausübung der unerlaubten Nebentätigkeit zudem seine ihm obliegende Pflicht zur Gesunderhaltung gemäß § 34 (Abs. 1) Satz 1 BeamtStG verletzt. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Der Beamte hat sich offenbar in der Lage gefühlt, im Rahmen seiner Nebentätigkeit Leistungen zu erbringen und hat damit die Zeit seiner Erkrankung zu Erwerbszwecken genutzt. Fühlt ein Beamter sich aber bereits imstande, Dienstleistungen auch nur im beschränkten Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm die Besoldung weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 - 1 D 60/00 -, juris, Rn. 27, m.w.N. Eines konkreten Nachweises, dass die Nebentätigkeit den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat, bedarf es nicht. Es reicht vielmehr aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 – 1 D 60/00 –, juris, Rn. 20; Urteil vom 15. August 2000 - 1 D 77/98 -; Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49/97 -; jeweils juris. So liegt der Fall hier. Die Disziplinarkammer lässt offen, ob und in welchen Fällen der Beamte – wie von den Beteiligten erörtert – mitgeholfen hat, die Reifen bei den Kunden ein- bzw. auszuladen. Hierauf kommt es nicht an. Für die Schwere der Pflichtverletzung ist vielmehr entscheidend, dass der Beamte in jeder Hinsicht anstrengende Tätigkeiten ausgeübt hat, indem er mit den angemieteten Fahrzeugen regelmäßig große Entfernungen innerhalb kurzer Zeit zurückgelegt hat. Es wird auf die oben aufgeführten Beispiele Bezug genommen, wonach der Beamte innerhalb von 24 Stunden häufig etwa 1.000 km zurückgelegt hat (vgl. die Tabellen in Beiakte Heft 20, Bl. 324 ff.; 330 ff.). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass er diese Strecken als alleiniger Fahrer zurückgelegt hat, da seine Ehefrau keine Fahrerlaubnis besitzt. Er hat in der Hauptverhandlung dargelegt, dass seine Frau lediglich Beifahrerin war. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten der Gesundheit nicht zuträglich ist. Vgl. zum Taxifahren als „anstrengende Tätigkeit“, die geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung eines erkrankten Beamten zu verhindern BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 – 1 D 60/00 –, juris unter Hinweis auf Urteil vom 12. Februar 1992 - 1 D 2/91 -, juris. Das vom Beamten vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Innere Medizin CM. aus T. vom 21. März 2011, wonach der Beamte sich wegen Unruhezuständen, Schlafstörungen und einer Angststörung in hausärztlicher Behandlung und psychotherapeutischer Mitbehandlung befinde, ist nicht geeignet, den Pflichtverstoß in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Vortrag des (früheren) Verteidigers des Beamten, dass dieser Arzt bezeugen könne, dass dem Beamten „Reisetätigkeiten“ möglich gewesen seien, liegt insofern neben der Sache. Weiter erschwerend ist der Verstoß gegen das Waffengesetz zu berücksichtigen. IX. Angesichts der dargestellten Erschwerungsgründe indiziert damit die Schwere des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienst. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Dienst Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 17 m.w.N. Das ist nicht der Fall. Zunächst ist einer der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten" Milderungsgründe, der das Verhalten des Beamten in milderem Licht erscheinen ließe, nicht zu erkennen. Im Einzelnen: 1. Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beamten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 2 C 3/12 -, juris, Rn. 40 f. m.w.N. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht erkennbar. Auch unter Berücksichtigung der Geburt seiner Tochter im April 0000 und der seitens des Beamten vorgetragenen Spielsucht seiner damaligen Ehefrau ist nichts dafür ersichtlich, dass er seinerzeit „aus der Bahn geworfen" gewesen wäre; bereits der planvolle Beginn und die Fortführung seiner Nebentätigkeit trotz Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und der vorläufigen Dienstenthebung sprechen entscheidend dagegen. 2. Der Beamte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage berufen. Dieser Milderungsgrund scheitert bereits daran, dass es an einem zeitlich eng begrenzten Fehlverhalten mangelt. Darüber hinaus gilt: Es ist weder für den Zeitraum von November 2003 bis Februar 2005 noch für den Zeitraum von März 2010 bis Dezember 2012 eine Existenzbedrohung des Beamten ersichtlich. Insbesondere erhielt er in beiden Zeiträumen trotz vorläufiger Dienstenthebung seine volle Besoldung. Eine Kürzung der Bezüge um (nur) 8 % erfolgte erst mit Verfügung vom 10. Februar 2017. Nur der Vollständigkeit halber weist die Disziplinarkammer darauf hin, dass (erst) mit Beschluss vom 00. April 0000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beamten eröffnet wurde. In der folgenden Zeit stand dem Beamten allerdings der nicht pfändbare Teil seines Einkommens zur Existenzsicherung zur Verfügung. 3. Die weiteren anerkannten Milderungsgründe, wie etwa das Vorliegen einer „einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation“, eine freiwillige Offenbarung des Dienstvergehens vor Tatentdeckung sowie eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB liegen ersichtlich nicht vor und werden seitens des Beamten auch nicht geltend gemacht. 4. Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beamten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die disziplinarische Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 2 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/N01 -, juris, Rn. 25. Dies zugrunde gelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beamten zur Last fallenden Delikts indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. Zu Lasten des Beamten ist zu berücksichtigen, dass er entsprechend dem Bescheid vom 21. Juni 1995 und dem Bescheid vom 29. März 2000 bereits disziplinarisch vorbelastet war. Diese disziplinarischen Maßnahmen hat er sich nicht zur Pflichtenmahnung dienen lassen. Hinzu kommt: Trotz Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens im September 2004 hat er seine unerlaubte Nebentätigkeit als Wachmann bei der X. bewusst fortgesetzt und offenbar erst unter dem Eindruck des Gesprächs mit der Leiterin VL im Februar 2005 beendet. Nicht zuletzt hat er unbeeindruckt vom weiteren Gang des Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkammer die unerlaubte Nebentätigkeit „Reifenhandel“ aufgenommen und über einen langen Zeitraum zu einem wirtschaftlich erfolgreichen Gewerbebetrieb (mit-) aufgebaut. 5. Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beamten zur Last fallenden Dienstvergehens, der den Beamten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der vom Beamten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Er ist daher im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beamte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beamten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als 18 Jahren seit Einleitung der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer von Straf- und Disziplinarverfahren bietet keine Handhabe, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn diese Maßnahme wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens geboten ist. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 3 C 3/12 -, juris, Rn. 53 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 2021 – 3d A 2195/19.O -, juris, Rn. 187. X. Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DO NRW. Gemäß § 76 DO NRW war dem Beamten für die Dauer von 6 Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. des im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdienten Ruhegehalts zu bewilligen, weil einer solchen Entscheidung entgegenstehende Gründe nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung an den Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster eingelegt werden. Die Berufung ist bei der 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Berufung bei dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht. In der Berufungsschrift, die möglichst dreifach eingereicht werden soll, ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen.