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Beschluss

18 L 4444/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0108.18L4444.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8337/03 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. September 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. November 2003 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen - so wie hier- mit einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung versehenen Bescheid kommt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur dann in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung aus anderen Gründen vorrangig zu bewerten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zunächst erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin über den sonderpädagogischen Förderbedarf von T und über den Förderort bei der in Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 SchpflG i.V.m. § 12 Abs. 1 VO- SF. Formelle Mängel, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen könnten, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht auch alles für die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des Förderortes werden gemäß § 7 Abs. 5 SchpflG durch Rechtsverordnung bestimmt. Hieran anknüpfend bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 VO-SF, dass Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit) zu den Behinderungen gehören, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf bedingen können. Dabei hat eine Behinderung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VO-SF nicht in jedem Fall sonderpädagogischen Förderbedarf zur Folge. Vielmehr ist sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VO-SF in der Regel nur dann erforderlich, wenn Behinderungen oder Lern- und Entwicklungsstörungen im Sinne der §§ 3 bis 8 VO-SF vorliegen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 5 Abs. 3 VO-SF, dass eine Erziehungsschwierigkeit vorliegt, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Liegt hiernach sonderpädagogischer Förderbedarf vor, stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde dies nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG, § 12 Abs. 1 VO-SF fest und entscheidet zugleich über den schulischen Förderort. Die Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, beurteilt sich in der Regel nach dem bisherigen schulischen Werdegang. Die Ergebnisse sonderpädagogischer Gutachten werden ergänzend und unterstützend dazu herangezogen. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 1993 - 19 A 2010/93 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 3. Juli 1998 - 1 K 10427/97 -, 25. Oktober 1999 - 1 K 10413/97 - und 10. März 2000 - 1 K 6931/99 -; Beschlüsse vom 14. August 2000 - 1 L 2378/00 - und 18. September 2001 - 1 L 2407/01 -. Nach diesen Maßstäben ist zunächst die Feststellung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass bei Sascha eine Erziehungsschwierigkeit vorliegt. Das Gericht sieht insoweit in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, weil es der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt. Ist die Feststellung einer Erziehungsschwierigkeit nicht zu beanstanden, begegnet auch die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs für T, der noch schulpflichtig ist (§ 5 Satz 1 SchpflG), keinen rechtlichen Bedenken. § 7 SchpflG und § 12 Abs. 1 VO-SF eröffnen der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum, sodass auch ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensnichtgebrauchs ausscheidet. Der Wortlaut der genannten Vorschriften enthält keinen Hinweis auf einen Entscheidungsspielraum der Behörde. Ein solcher stünde auch im Widerspruch zu dem Ziel dieser Regelungen, den betroffenen Schülern eine ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung des Lernvermögens und der Entwicklung entsprechende Förderung zukommen zu lassen. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, der Behörde die Entscheidung zu überlassen, auf die gebotene Förderung möglicherweise doch zu verzichten. Nichts anderes aber würde die Annahme eines Ermessensspielraums bedeuten. Selbst wenn aber ein gegenständlich beschränktes Ermessen der Behörde anzuerkennen wäre, trotz festgestellter Förderungsbedürftigkeit von der Feststellung des Förderbedarfs abzusehen, setzte seine Eröffnung atypische Fallkonstellationen voraus. Solche liegen hier nicht vor. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass gemäß § 1 Abs. 4 VO-SF ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Abschluss der Erprobungsstufe, also der Klassen 5 und 6 (vgl. § 5a SchVG), nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen ist. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall liegen hier vor. Der Förderbedarf von T entfällt insbesondere nicht deshalb, weil das Verfahren zur Feststellung seines Förderbedarfs sich lange hingezogen hat und er sich bereits in der neunten Klasse befindet, die er derzeit wiederholt. Dies kann und darf allein schon in T wohlverstandenem Interesse nicht dazu führen, dass ihm die letzte Gelegenheit versagt wird, sich noch zu einem Menschen zu entwickeln, der den Anforderungen einer sozialen Gemeinschaft gewachsen und bereit ist, sich in Frage zu stellen und den schulischen Belangen zu genügen. Die Festlegung des Förderortes ist danach ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass der von der Antragsgegnerin bestimmte Förderort - eine Schule für Erziehungshilfe - nicht geeignet ist, ist nicht ersichtlich, denn eine solche Schule ist nach § 5 Abs. 3 VO-SF dafür vorgesehen, Schüler, die sich, wie Sascha, ihrer Erziehung nachhaltig verschließen oder widersetzen und dadurch ihre eigene Entwicklung und die ihrer Mitschüler gefährden, durch speziell geschulte Lehrer in kleineren Lerngruppen zu fördern. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Erreichung dieses Zieles auch keineswegs nur theoretisches Wunschdenken, sondern vielmehr eine realistische Chance für Schüler, die besonderer Betreuung und Zuwendung bedürfen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als T diese Aufmerksamkeiten, die eine Regelschule zu erbringen nicht in der Lage ist, nach den Berichten seiner Lehrerinnen bereits in der Vergangenheit eingefordert hat. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung liegt ebenfalls vor. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, T Interessen an einer optimalen schulischen Förderung noch zu wahren. Diese können nötigenfalls sogar gegen den Willen der Antragstellerin durchzusetzen sein, sodass es gerechtfertigt ist, die objektiven Interessen des betroffenen Schülers auch als öffentliche Interessen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 1 L 1250/02 -, und vom 30. Dezember 2002 - 1 L 4556/02 -. Käme der Klage aufschiebende Wirkung zu, wäre mit der Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung nach der derzeitigen durchschnittlichen Dauer verwaltungsgerichtlicher Klage- und Rechtsmittelverfahren voraussichtlich in Kürze nicht zu rechnen. Dann aber würde T bis zum Ende seiner Schulpflicht auf einer Schule belassen, die ihn nicht in hinreichender Weise zu fördern vermag. Dies würde ihn während seiner Schulzeit der letzten Chance berauben, doch noch einen Hauptschulabschluss zu erreichen, der ihm die Möglichkeit gibt, eine seinen Wünschen entsprechende Berufsausbildung zu erhalten. Eine sofortige Vollziehung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil T dem Vortrag der Antragstellerin zufolge im letzten Schulhalbjahr große Fortschritte bezüglich seines Sozialverhaltens gemacht hätte. Dies ist nicht der Fall, wie sich aus dem in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Bericht der Gesamtschule vom 19. November 2003 ergibt. Danach blockt T weiterhin umfassendere Arbeitsaufträge ab, verweigert Überarbeitungen von Arbeiten und setzt Korrekturen im Hausheft nicht um, die auch noch mündlich mit ihm besprochen worden waren. Wegen des weiteren Inhalts des Berichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Von den behaupteten großen Fortschritten, die es möglicherweise rechtfertigen könnten, ihn noch auf der Regelschule zu belassen, kann danach keine Rede sein. Nach allem liegt es im öffentlichen und darüber hinaus in T eigenem Interesse an einer angemessenen Schulausbildung und einer positiven Persönlichkeitsentwicklung, dass er ab sofort eine Schule besucht, die ihn seinen individuellen Fähigkeiten entsprechend fördern kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 19 B 1341/01 -. Demzufolge ist es auch rechtlich unerheblich, dass die Antragstellerin und T nicht wollen, dass er die Sonderschule besucht. Nur am Rande sei angemerkt, dass der Begriff „Sonderschule" in weiten Teilen der Bevölkerung möglicherweise mit einem Makel behaftet ist, der allerdings in unvereinbarem Gegensatz zu Zuwendung und Nutzen steht, die den dort geförderten Kindern unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse in ihrem eigenen Interesse zuteil werden und regelmäßig zu Erfolgserlebnissen führen, die ihnen in einer allgemeinen Schule versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.