OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 6863/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0113.17K6863.02.00
1mal zitiert
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer abfallrechtlichen Transportgenehmigung, die ihr von der Beklagten wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Leitungsperson versagt wurde. Die Klägerin transportiert u. a. in größerem Umfang Massengüter. Seit dem Jahr 1999 ist sie - mit kurzer Unterbrechung - als Entsorgungsfachbetrieb für eine Vielzahl von Abfällen zertifiziert. Die letzte Zertifizierung erfolgte am 7. Oktober 2003. Zum Zwecke des Transports von verschieden Abfällen (Auflistung der beantragten Abfallarten nach den Abfallschlüsselnummern des Europäischen Abfallkatalogs - EAK - in Beiakte Heft 1 Bl. 44-46), welche sich mit den zertifizierten Abfallarten teilweise decken, beantragte sie am 22. August 2001 bei der Beklagten eine Transportgenehmigung. Mit Bescheid vom 2. April 2002 lehnte die Beklagte die Erteilung der Transportgenehmigung ab, und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 445,00 Euro fest. Die Beklagte lehnte die Transportgenehmigung ab, weil sie erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, Herrn X, hegte. Diese Bedenken leitete sie aus verschiedenen Vorgängen in der Vergangenheit her. Im Einzelnen stütze sich die Beklagte auf folgende Sachverhalte: Die Staatsanwaltschaft Krefeld stellte in der Abschlussverfügung ihres Ermittlungsverfahrens - Az. 3 Js 1427/95 - vom 3. Dezember 1999 fest, dass die D Umwelt Entsorgung GmbH & Co. KG von Januar 1995 bis Juli 1996 Abfälle der Firmen I AG und C AG entgegennahm, zwischenlagerte und sie nach Frankreich verbrachte. Für die D Umwelt Entsorgung GmbH & Co. KG handelte einer der beiden Geschäftsführer der Klägerin, Herr X. Die Zwischenlagerung der Abfälle sei nicht genehmigt gewesen. Sachverständigerseits sei festgestellt worden, dass eine Umweltgefährdung hierdurch hervorgerufen werde (Straftat nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch). Die nicht notifizierte Verbringung der Abfälle nach Frankreich (68.936,18 t Eisenoxid) erfülle den Straftatbestand des § 326 Abs. 2 Strafgesetzbuch. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren nach § 153a Strafprozessordnung unter der Auflage einer Zahlung von 36.000,-- DM ein. Herr X stimmte der Verfahrenseinstellung unter Zahlung der Geldauflage zu. Das Staatliche Umweltamt L1 stellte in seinem Bußgeldbescheid vom 17. Januar 2002 - Az. 33.5n-MVCC-Jä (Beiakte Heft 1 Bl. 77) fest, dass Herr X als Geschäftsführer der Klägerin zugelassen hatte, dass auf einem unbefestigten Betriebsgrundstück der Klägerin über den Zeitraum von mindestens einem Jahr eine Halde aus Hausmüllverbrennungs-Rohschlacke errichtet wurde. Die nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Genehmigung holte Herr X nicht ein und beseitigte über den genannten Zeitraum die Halde trotz entsprechender Aufforderungen nicht. Das Staatliche Umweltamt L1 setzte für die Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße gegen Herrn X in Höhe von 50.000,-- DM fest. Herr X zahlte die Buße. Darüber hinaus hielt die Beklagte der Klägerin vor, dass sie die Anzeigepflichten zur Betriebsorganisation gemäß § 52a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes erst nach Erlass einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung erfüllt habe (Verfügung des Staatlichen Umweltamtes L1 vom 20. September 2000 - Az. 33.3n.Jä, Beiakte Heft 1 Bl. 81). Weiterhin sei Herr X am 22. Februar 1999 unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes von 75,- DM verwarnt worden, weil er die Annahmeerklärung zum Entsorgungsnachweis Nr. 2360376 an vier Stellen unvollständig ausgefüllt habe (Beiakte Heft 1 Bl. 74). Den gegen den Versagungsbescheid erhobenen Widerspruch lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2002 - zugestellt am 22. August 2002 - ab und setzte dafür eine Gebühr von 445,- Euro fest. Am 23. September 2002, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Meinung, dass sie zuverlässig im Sinne des Gesetzes ist. Sie rügt, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung die Unschuldsvermutung der Menschenrechtskonvention nicht widerlegt habe. Der Sachverhalt könne außerdem in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr verwertet werden. Der Bußgeldbescheid des Staatlichen Umweltamtes L1 stehe der Zuverlässigkeit des Herrn X nicht entgegen, weil die Höhe des Bußgeldes von 50.000,- DM sich an dem wirtschaftlichen Vorteil der Tat für die bevorteilte juristische Person orientiert habe. Der wirtschaftliche Vorteil für die Gesellschaft habe aber bei der Festsetzung des Bußgelds gegen Herrn X persönlich nicht beachtet werden dürfen. Insofern sei § 8 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ergänzend heranzuziehen, wonach die Zuverlässigkeit in der Regel dann fehlt, wenn wegen eines näher spezifizierten Delikts eine Geldbuße von mehr als 5.000,- Euro (früher: 10.000,- DM) festgesetzt worden sei. Die unbefestigte Teilfläche sei außerdem zwischenzeitlich befestigt worden. Eine Ordnungsverfügung hält die Klägerin als Erkenntnismittel für prinzipiell ungeeignet, da es sich nicht um eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung eines Bußgeldes handele. Die konkrete Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes L1 vom 19. April 2000 sei außerdem an die Klägerin und nicht an Herrn X gerichtet gewesen. Sie stütze sich überdies auf persönliche Eindrücke des Behördenvertreters. Gleichermaßen hält die Klägerin eine kostenpflichtige Verwarnung für rechtlich unerheblich im Hinblick auf die Zuverlässigkeitsprüfung. Jedenfalls dürfe die Verwarnung wegen der Löschungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr berücksichtigt werden. Schließlich rügt die Klägerin, die Beklagte sei bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit irrig davon ausgegangen, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 2. April 2002 und ihres des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 20. August 2002 zu verpflichten, der Klägerin die am 22. August 2001 beantragte Transportgenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Zuverlässigkeit des Herrn X für nicht gegeben. Sie tritt dem klägerischen Vortrag unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Verwaltungsverfahren entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Versagungsbescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Transportgenehmigung hat, § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im Folgenden: VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Transportgenehmigung, weil sie die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Denn bei ihrer Leitungsperson Herrn X ergeben sich Bedenken hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit. Nach § 49 Abs. 2 S.1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), ist die Transportgenehmigung zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben. Begehrt eine juristische Person die Transportgenehmigung, ist hinsichtlich der Zuverlässigkeit auf ihre Leitungspersonen abzustellen. Das ist bei der Klägerin u. a. Herr X, der als ein Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 GmbH-Gesetz gesetzlicher Vertreter der die Klägerin vertretenden (§§ 161, 125, 170 Handelsgesetzbuch) Komplementärgesellschaft ist. Anhand welcher Kriterien im Einzelnen festzustellen ist, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der maßgeblichen Person gegeben sind oder fehlen, ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht näher beschrieben. In der Verordnung zur Transportgenehmigung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, ber. 1997 I S. 2861, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (GBGl. I S. 2199) - TgV - fehlt eine genauere Darlegung der Zuverlässigkeitskriterien ebenso wie in den Gesetzesmaterialien, in denen im Wesentlichen auf die Vorgängernorm des § 12 Abfallgesetz 1986 verwiesen wird, Bundestags-Drucksachen 12/5672 S. 51, 74, 132. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit war in § 12 Abs. 1 S. 3 AbfG 1986 bereits eine gleichlautende Regelung enthalten, sodass keine Hinderungsgründe dafür bestehen, die hierzu ergangene Rechtsprechung zur Auslegung des heute geltenden § 49 Abs. 2 KrW-/AbfG heranzuziehen. Soweit ersichtlich ist in der zu § 12 Abs. 1 S. 3 AbfG 1986 ergangenen Rechtsprechung die "Zuverlässigkeit" nach dem im Wirtschaftsverwaltungsrecht üblichen Wortsinn beurteilt worden. Eine abweichende, auf eventuelle Besonderheiten des Abfallwirtschaftsrechts gründende Bedeutung wurde ihr - zu Recht - nicht beigelegt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1981 - 7 C 47/79, in: DVBl 1981, 985; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 1985 - 10 S 381/85, in: NVwZ 1985, 438; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. April 1986 - 5 TH 592/86, in: NJW 1987, 393. Nach dem allgemeinen wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Verständnis von Rechtsprechung und Literatur ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 1 C 3/93, in: BVerwGE 100, 187; Tettinger, in: Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 6. Auflage (1999) § 35 Rn. 26 m. w. N. Der von der Klägerin angeführte § 8 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, welcher in seinem Absatz 2 Beispielsfälle aufzählt, bei denen die erforderliche Zuverlässigkeit für eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb "in der Regel" nicht gegeben ist, vermag schon aus gesetzessystematischen Gründen höchstens einen groben Anhalt für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals geben. Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung erweist sich bereits als sachlich unanwendbar, da es um eine Transportgenehmigung und nicht um eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb geht. Die besondere Gefahrenlage, die vom Gesetzgeber beim Transport von Abfällen festgestellt ist (dazu siehe unten Bl. 2), liegt nicht in gleicher Weise bei Entsorgungsfachbetrieben vor, so dass die Analogievoraussetzung der vergleichbaren Sachverhalte fehlt. Weiterhin ist normhierarchisch die Entsorgungsfachbetriebeverordnung unterhalb des förmlichen Gesetzes angesiedelt. Eine niederrangige Norm (hier: Verordnung) kann, wenn ihr durch Gesetz nicht ausdrücklich diese Funktion zugewiesen ist, nicht zur Auslegung einer höherrangigen Norm (hier: § 49 Abs. 2 KrW-/AbfG) herangezogen werden. Ob bei dem Bewerber um eine Transportgenehmigung "Bedenken gegen die Zuverlässigkeit" bestehen, muss im Wege einer auf Tatsachen gegründeten Prognose festgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Gesetzeswortlaut gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers lediglich "Bedenken" bestehen müssen. Anders als etwa in § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung für die Gewerbeuntersagung vorausgesetzt, müssen die Tatsachen die Unzuverlässigkeit nicht (umfassend) "dartun". Bedenken bedeutet nicht, dass ein ordnungswidriges Verhalten des Antragstellers oder anderer verantwortlicher Personen mit einiger Sicherheit zu gewärtigen ist. Es genügt, wenn die Möglichkeit nicht ordnungsgemäßen Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalles und im Rahmen einer auf sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist, vgl. Hellmann-Sieg, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Loseblatt (Stand: 1. März 2003), § 49 Rn. 70; zur insofern gleich lautenden Vorgängerregelung des § 12 AbfG 1986: Versteyl, in: Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz 1986, 2. Auflage (1992), § 12 Rn. 19 . Trotz seines prognostischen Elements handelt es sich beim Tatbestandsmerkmal der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff (ohne Beurteilungsspielraum der Verwaltung), welcher der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 1967 - I C 43.67, in: BVerwGE 28, 202 (209 f.) zu § 35 GewO; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 2000 - 21 A 2891/99, in: NVwZ-RR 2001, 725 (726) zu §§ 55 Abs. 2 S. 1, 58c I Bundes-Immissionsschutzgesetz. Es wird also nicht die behördliche Entscheidung lediglich in begrenztem Umfang auf Fehlerhaftigkeit überprüft, sondern entscheidend ist, ob aus der Sicht des Gerichts zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Hinsichtlich des Herrn X bestehen Bedenken gegen dessen Zuverlässigkeit in diesem Sinne. Insofern stimmt die Bewertung der Kammer mit derjenigen der Beklagten überein. Ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Antragstellers für die Erteilung einer abfallrechtlichen Transportgenehmigung bestehen, ist spezifisch abfallbezogen festzustellen. Die Bedenken müssen einen Bezug zu dem beabsichtigten gewerbsmäßigen Transport von Abfällen zur Beseitigung und von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (vgl. § 1 TgV) haben. An die Zuverlässigkeit eines Beförderungsunternehmers, der die beiden genannten Arten von Abfällen gewerbsmäßig einsammeln und befördern will, sind im Hinblick auf deren Gefährlichkeit für die Schutzgüter des Gesetzes (vgl. § 1 KrW-/AbfG, Art. 20 a Grundgesetz) hohe Anforderungen zu stellen. Denn die typische Konfliktsituation besteht darin, dass das wirtschaftliche Interesse der Abfallbeförderungsunternehmer - ebenso wie das der Abfallerzeuger - darauf gerichtet sein wird, den Abfall möglichst einfach und billig zu entsorgen, während eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung hohe Aufwendungen, besondere Sorgfalt und den Betriebsablauf erschwerende Vorkehrungen erfordern kann, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 1985 - 10 S 381/85, in: NVwZ 1985, 438; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. April 1986 - 5 TH 592/86, in: NJW 1987, 393 (394); Hellmann-Sieg, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Loseblatt (Stand: 1. März 2003), § 49 Rn. 68. Das Verhalten des Herrn X in der Vergangenheit nötigt zu dem Schluss, dass er es mit der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Abfallrechts, die für den von ihm geführten Betrieb bestehen, nicht hinreichend genau nimmt. Dies ergibt sich aus den Vorfällen, welche auch die Beklagte ihrer Ablehnungsentscheidung zu Grunde gelegt hat. Soweit die Beklagte sich zur Begründung der fehlenden Zuverlässigkeit auf das Geschehen stützt, das dem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 326 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) zu Grunde lag, tritt die Kammer ihr bei. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte den zu Grunde liegenden Sachverhalt gewürdigt hat und nicht lediglich der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung nach § 153 a Strafprozessordnung gefolgt ist. Die ohne Genehmigung erfolgte Zwischenlagerung und der nicht notifizierte Export von mehreren Tausend Tonnen Abfällen sind geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Herrn X für das Gewerbe des Abfalltransporteurs hervorzurufen, weil es sich um schwere und über einen längeren Zeitraum begangene Verstöße gegen das Abfall- bzw. Umweltstrafrecht handelt, die mit der beantragten Berufszulassung in enger Verbindung stehen. Das Bundeszentralregistergesetz verhindert eine Verwertung dieses Geschehens für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Herrn X entgegen der klägerischen Ansicht nicht. Unmittelbar ist § 51 BZRG schon bereits deshalb nicht anwendbar, weil wegen des Geschehens eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erfolgt ist. § 51 BZRG findet aber nur auf Strafurteile, nicht auf eingestellte Strafverfahren Anwendung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12/95, in: BVerwGE 101, 24. Man kann jedoch mit dem Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass Verfehlungen bei der Beurteilung von abfallrechtlicher Zuverlässigkeit aus Gründen der Bewährung des Täters regelmäßig kein Gewicht mehr beizumessen ist, sobald sie längere Zeit zurückliegen, wobei eine Orientierung an dem mutmaßlichen Ablauf von Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters sachgerecht erscheinen mag. Hinsichtlich des hier zu entscheidenen Falles kann dies aber dahinstehen. Denn die Rechtsfolge des Verwertungsverbots tritt jedenfalls deswegen nicht ein, weil die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG eingreift. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG darf die Tat trotz erreichter Tilgungsfrist berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Die Klägerin beantragt die Zulassung zu dem Gewerbe des gewerblichen Abfalltransporteurs. Wird hierzu jemand zugelassen, der in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er sogar abfallrechtliche Straftatbestände verwirklicht, wird wegen der beschriebenen besonderen Anfälligkeit des Abfalltransportgewerbes die Allgemeinheit in besonderer Weise Gefahren ausgesetzt, vgl. Götz/Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 4. Auflage (2000), § 52 Rn. 12 ff. Eine Parallelregelung zur weiterhin zulässigen Verwertung von zurückliegenden Rechtsverstößen bei Gewerbezulassungsentscheidungen findet sich bezogen auf Eintragungen in das Gewerbezentralregister in § 153 Abs. 5 S. 2 GewO, soweit es sich um Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten handelt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, griffe bei Herrn X der den registerrechlichen Verwertungsverboten zu Grunde liegende Gedanke, dass der Betroffene sich in der Zwischenzeit als gesetzestreu bewährt hat, nicht ein. Denn er hat nach dem strafrechtlich relevanten Geschehen 1998/99 auch in jüngster Vergangenheit gezeigt, dass er umweltrechtlichen Vorschriften nicht die Beachtung schenkt, die von einem Unternehmer zu verlangen ist, der gewerblich besonders heikle Abfälle einsammeln und befördern will; dazu sogleich. Eine zwischenzeitliche Bewährung des Herrn X als abfallrechtlich rechtstreu kann nicht festgestellt werden. Auf die Frage, ob das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde und deswegen die Unschuldsvermutung nach der Menschenrechtskonvention - wie die Klägerin meint - weiterhin besteht, kommt es nicht an, weil es nicht um die strafrechtliche Verurteilung geht, sondern um die prognostische gewerbe- bzw. ordnungsrechtliche Entscheidung der abfallrechtlichen Zuverlässigkeit. Es bestehen auch Bedenken gegen die abfallrechtliche Zuverlässigkeit des Herrn X wegen der - von ihm eingeräumten - Errichtung einer Halde aus Hausmüllverbrennungs-Rohschlacke auf einem unbefestigten Teil des Betriebsgrundstücks. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) wurde er im Jahr 2002 mit einem Bußgeld in Höhe von 50.000,- DM belegt, das er auch zahlte. Wegen des jungen Datums der Bußgeldentscheidung - die Tilgungsfrist läuft ab Rechtskraft, § 153 Abs. 2 GewO - bestehen über die Verwertbarkeit des zugrundeliegenden Geschehens nach §§ 153 Abs. 1, 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO keine Zweifel. Da es sich bei Hausmüllverbrennungs- Rohschlacke um sogenannte Massenabfälle handelt, hat die Zuwiderhandlung gegen das Bundes-Immissionsschutzgesetz sowohl einen klaren abfallrechtlichen Bezug als auch eine spezielle Verbindung zu dem beantragten Gewerbe als Transporteur solcher Abfallmassengüter. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Herrn X bestehen darüber hinaus mit Rücksicht auf die Ordnungsverfügung vom 20. September 2000. Dadurch, dass das Staatliche Umweltamt diese erlassen musste, hat Herr X erneut gezeigt hat, dass er erst bereit ist, umweltrechtliche Pflichten zu erfüllen, wenn die Ordnungsbehörde von dem Pflichtverstoß erfahren und ordnungsrechtliche Mittel zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften eingesetzt hat. Da die Klage jedenfalls unbegründet ist, lässt die Kammer dahinstehen, ob die Klage wegen fehlender Klagebefugnis oder wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich bestimmter Abfälle bzw. Abfallschlüsselnummern schon unzulässig ist. Das kommt in Betracht, weil die Klägerin nach der Entsorgungsfachbetriebsverordnung zertifiziert ist. Gemäß § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG bedarf sie deswegen für bestimmte von ihr beantragte Abfälle keiner gesonderten Transportgenehmigung, weil sie insofern von Gesetzes wegen vom Genehmigungserfordernis ausgenommen ist. Die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid erweist sich als rechtmäßig. Da die Klägerin hiergegen nichts vorgetragen hat, verweist die Kammer insofern auf den angegriffenen Bescheid. Die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid bleibt bestehen, weil eine möglicherweise gegen sie gerichtete Klage nach §§ 68 ff. VwGO unzulässig wäre, da das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.