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Beschluss

5 TH 592/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0421.5TH592.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat. Es besteht kein überwiegendes Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. September 1985 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27. August 1985 wiederherzustellen. Die im angegriffenen Bescheid enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht ausreichend begründet und deshalb gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Die knappe Begründung des besonderen öffentlichen Interesses läßt die vom Antragsgegner über die Widerrufsgründe hinaus herangezogenen Gründe der Eilbedürftigkeit deutlich erkennen. Der Widerruf der dem Antragsteller vom Regierungspräsidenten in Darmstadt unter dem 8. Januar 1985 erteilten Genehmigung zum Einsammeln von Entwicklungsbädern und ihre Beförderung zur Hessischen Industriemüll GmbH (HIM) ist offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid vom 27. August 1985 findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) vom 1. Dezember 1976 (GVBl. 1976 I S. 454, ber. 1977 I S. 95). Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig angenommen. Die widerrufene Genehmigung enthielt unter Ziffer 3 einen allgemeinen Widerrufsvorbehalt. Der Antragsgegner hat von ihm ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht ( § 40 HVwVfG, § 114 VwGO ). Die im Bescheid genannten Gründe stellen sachgerechte und auf die Ziele des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. 1977 I S.,41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986, (BGBl. 1986 I, S. 265) bezogene Erwägungen dar. Der Bescheid geht zutreffend davon aus, daß dem Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs kein Anspruch auf eine Genehmigung zum Einsammeln oder Befördern von Entwicklerbädern zustand. Ein solcher Anspruch besteht nach § 12 Abs. 1 Sätze 1, 3 AbfG nur, wenn gewährleistet ist, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person ergeben, und die geordnete Beseitigung im übrigen sichergestellt ist. Im vorliegenden Fall bestehen Bedenken sowohl gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers wie gegen die Sicherstellung der weiteren geordneten Abfallbeseitigung; dies hat der Antragsgegner zutreffend dargelegt. Für die vom Antragsteller eingesammelten oder beförderten Entwicklerbäder ist die weitere geordnete Abfallbeseitigung durch die dafür nach den § 3, 4 der Verordnung über die Beseitigung von Sonderabfällen aus Industrie und Gewerbe SonderabfallVO vom 13. November 1978 (GVBl. 1978 I S. 556) zuständige HIM nicht mehr gewährleistet. Grundlage der widerrufenen Genehmigung war die pauschale Annahmeerklärung der HIM vom 17. Juli 19 84 (VE-Nr.01-00-6867 B). Diese Erklärung hat die HIM mit Schreiben vom 21. Juni 1986 endgültig widerrufen, nachdem der Antragsteller Abfallproben vorgelegt hatte, die mit den angelieferten Abfallflüssigkeiten nicht übereinstimmten. Eine neue Annahmeerklärung ist dem Antragsteller bislang nicht erteilt worden. Ebenso wenig hat er anderweitige zulässige Beseitigungsmöglichkeiten nachgewiesen. Folglich ist er nicht in der Lage, die von ihm eingesammelten oder beförderten Entwicklerbäder einer geordneten weiteren Beseitigung zuzuführen. Die sich daraus ergebende Gefährdung einer am Wohl der Allgemeinheit ausgerichteten Abfallbeseitigung im Sinne des § 2 AbfG schließt den Genehmigungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Sätze 1, 3 AbfG aus ( vgl. BVerwG, U. v. 27. Mai 1981 - 7 C 47.79 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 5 S. 10 f. = DVBl. 1981 S. 985 = DÖV 1981 S. 916 = ZfW 1982 S. 222 ; Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Kz 1220 Rdnr. 21 f.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner in pflichtgemäßer Ermessensausübung deshalb zum Widerruf der Genehmigung entschlossen hat. Aufgabe des nach § 12 Abs. 1 Satz 5 AbfG der Genehmigung zulässigerweise beigefügten Widerrufsvorbehaltes ist es nämlich, die laufende Einhaltung der Zielsetzungen des Abfallbeseitigungsgesetzes auch bei veränderter Sachlage ohne weiteres durchsetzen zu können. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen ebenfalls die Ausübung des Widerrufsvorbehalts. Dem Antragsteller sind nachhaltige Verstöße gegen abfallrechtliche Bestimmungen anzulasten. Sie begründen die Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 AbfG (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 7. März 1985 - 10 S 381/85 - NVwZ 1985 S. 438 ). Der Antragsteller betrieb seit 1985 auf dem Grundstück H.- in H.-N. eine Abfallbeseitigungsanlage, ohne die dafür nach § 7 Absätze 1, 2 AbfG erforderliche abfallrechtliche Zulassung zu besitzen. Mit der Lagerung, Zwischenlagerung oder Behandlung von Fixierbädern, Entwicklerbädern, Gummierung RC 73, halogenfreien und halogenhaltigen Lösungsmitteln und Druckfarbenresten betrieb der Antragsteller eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 AbfG. Entgegen seiner Auffassung fallen die Vorgänge der Lagerung, auch der Zwischenlagerung und der Behandlung der genannten Stoffe unter den Begriff der Abfallbeseitigung im Sinne des § 1 Abs. 2 AbfG. Eine eventuelle Genehmigung zum Einsammeln oder Befördern dieser Stoffe konnte die Vorgänge des Lagerns oder Behandelns nicht erfassen und deshalb auch nicht abfallrechtlich legalisieren. Der Antragsteller bedurfte für diese Tätigkeit der Zulassung nach § 7 Absätze 1, 2 AbfG. Ohne die Zulassung verwirklichte er den Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Anwendung abfallrechtlicher Vorschriften ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den genannten Stoffen teilweise oder vollständig um Wirtschaftsgüter gehandelt hat. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit von Stoffen schließt ihre Einstufung als Abfall im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG nicht aus. Insoweit werden allerdings regelmäßig die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs (§ 1 Abs. 1 1. Alternative AbfG ) nicht erfüllt sein; denn selbst wenn die Stoffe dem Antragsteller von den früheren Besitzern mit dem Willen ihrer Entledigung als Abfall übergeben worden wären, so würde die Absicht des Antragstellers, die Stoffe einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen, die ursprüngliche - subjektiv begründete - Abfalleigenschaft für die Zukunft aufheben und die weitere Anwendung des Abfallbeseitigungsgesetzes insoweit ausschließen (vgl. BVerwG, B. v. 18. März 1983 -7 B 22.82 - DÖV 1983. S. 600 ). Dies schließt aber nicht aus, die vom Antragsteller gelagerten und behandelten Stoffe als Abfall nach § 1 Abs. 1 2. Alternative AbfG anzusehen. Danach sind Abfälle Sachen, deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. In seinem Urteil vom 19. März 1986 ( V OE 111/81 ) hat der Senat dazu ausgeführt: " Erforderlich ist insoweit, daß die anfallenden Sachen ein allgemeines Gefahrenpotential aufweisen, das gerade durch eine geordnete Beseitigung vermindert werden kann. Derartige Gefahren können sowohl von den Eigenschaften der Sachen herrühren als auch durch ungeordnete Lagerungs- oder Ablagerungsvorgänge ausgelöst werden. Die von § 1 Abs. 1 AbfG verlangte geordnete Beseitigung soll gerade "wilde" Ablagerungen und ähnliche Umgehungen geordneter Beseitigung ausschließen. Das Erfordernis der durch das Wohl der Allgemeinheit gebotenen geordneten (Abfall-)Beseitigung ist zu unterscheiden von dem in § 2 Abs. 1 AbfG genannten Begriff des Wohls der Allgemeinheit; diese Regelung enthält die Bedingungen, die an die Art und Weise der Abfallbeseitigung zu stellen sind. Davon zu trennen ist die primäre Frage, ob eine geordnete Beseitigung überhaupt geboten ist (a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 1984 - 7 A 90/83 -, NVwZ 1985, S. 436 = DÖV 1984, S. 897 f.)" Für die vom Antragsteller in H.-N. gelagerten oder behandelten Stoffe bedeutet dies, daß es sich um Abfälle im Sinne des objektiven Abfallbegriffs nach § 1 Abs. 1, 2. Alternative AbfG handelte. Entscheidend ist dabei, daß die Stoffe ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential für die Umwelt aufweisen und bei den ursprünglichen Besitzern nur als Reststoffe ihrer Produktion angefallen sind und nicht als das von ihnen angestrebte Produktionsergebnis angesehen wurden. Es handelte sich um mit den Produktionsvorgängen zwangsläufig verbundene Nebenprodukte, auf deren Herstellung der Betriebsablauf nicht abzielt. Der Produzent nimmt ihren Anfall lediglich als zwangsläufige Begleiterscheinung der Herstellung anderweitiger Güter in Kauf. Mit diesem weiten Verständnis des objektiven Abfallbegriffs knüpft der Senat an das Ziel des Abfallbeseitigungsgesetzes an, die Abfalleigenschaft beweglicher Sachen auch; unabhängig von dem Entledigungswillen des Besitzers begründen zu können, weil die Gefährlichkeit der Sachen ihre kontrollierte und geordnete Beseitigung im Sinne des § 1 Abs. 2 AbfG zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit verlangt. Solche Gefahren bestehen unabhängig davon, ob die Beseitigungsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 2 AbfG wirtschaftlich profitabel sind. Die Auslegung des objektiven Abfallbegriffs muß sich an der Leitlinie ausrichten, die von unbeabsichtigt anfallenden Stoffen ausgehenden Gefahren unter Kontrolle zu bringen. Denn insoweit wird sich der Produzent der Abfallstoffe oft in der Konfliktsituation befinden, den Abfall möglichst einfach und billig zu beseitigen, während die nach dem Abfallbeseitigungsgesetz vorzunehmende geordnete Beseitigung hohe Aufwendungen, besondere Sorgfalt und neue Verfahren erfordern kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. vom 7. März 1985 - 10 S 381/85 - NVwZ 1985 S. 438 ). Die Auslegung des objektiven Abfallbegriffs durch den Senat enthält - entgegen allgemeinem Sprachgebrauch - kein Unwerturteil über danach als Abfall zu behandelnde Stoffe und sagt nichts über ihre Nutzbarkeit oder Verwertbarkeit aus. Insbesondere werden dadurch Recycling-Verfahren aller Art nicht ausgeschlossen. Ihre Anwendung wird lediglich den Vorschriften über die Behandlung und Lagerung von Abfällen unterstellt. Im Rahmen der dadurch gewährleisteten Ordnung der Beseitigungsvorgänge können derartige Verfahren ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit entwickelt und angewandt werden. Das umfassende Verständnis des objektiven Abfallbegriffs steht auch in Übereinstimmung mit den Vorschriften des zielverwandten Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. 1974 I S. 721, 1193 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1950 ). So sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu errichten und zu betreiben, daß beim Betrieb der Anlage entstehende Reststoffe ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit dies technisch nicht möglich oder unzumutbar ist, als Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Die Hervorhebung des Verwertungsgebotes stellt eine Ausprägung des Vorsorgegrundsatzes im Umweltschutzrecht dar. Zugleich werden damit vom Anlagenbetreiber geordnete Verwertungsverfahren zum Zwecke der vernünftigen Behandlung von Reststoffen verlangt. Dabei handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als um die Behandlung von Abfällen im Sinne des § 1 Abs. 1 2. Alternative, Abs. 2 AbfG, eingeschränkt durch das im Abfallrecht bislang noch nicht allgemein verankerte vorrangige Gebot der Verwertung der Reststoffe = Abfallstoffe. Nur wenn dem Anlagebetreiber eine solche Verwertung aus technischen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sollen die allgemeinen und nicht auf bestimmte Produktionsanlagen bezogenen Vorschriften des Abfallrechts eingreifen. Es wäre mit dem Ziel einer wegen des Wohls der Allgemeinheit geforderten geordneten Abfallbeseitigung einschließlich der Abfallverwertung nicht vereinbar, wenn einerseits der Betreiber einer nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtigen Anlage für die Verwertung der Reststoffe einer präventiven behördlichen Kontrolle in Gestalt des Genehmigungsverfahrens unterliegt, während derjenige, der die Verwertung außerhalb einer solchen Anlage, womöglich anstelle des Abfallproduzenten einer Anlage nach § 4 BImSchG, betreibt, dies frei von präventiven fachbehördlichen Kontrollen tun kann, obwohl das Gefährdungspotential gleich ist. Das Wohl der Allgemeinheit gebietet in beiden Fällen eine gleichwertige Ordnung und Kontrolle der Beseitigung von Reststoffen (Abfällen). Die Tätigkeit des Antragstellers belegt die Erforderlichkeit eines umfassenden Abfallbegriffs. Der Antragsteller übernimmt von Labors und Druckereien Reststoffe, die in den abgebenden Betrieben als Produktionsreste anfallen, weil die Betriebe auf ihre Herstellung nicht abzielen. Die Gefährlichkeit dieser Reststoffe ist nicht unerheblich, ihre Verwertung wirft ebenfalls erhebliche Schwierigkeiten auf und ist stets mit der Konfliktsituation belastet, daß der Beseitiger zwischen einfachen und billigen, aber umweltgefährlichen Beseitigungsverfahren und teueren umweltverträglichen Verfahren entscheiden muß. Derartige Verhältnisse einer behördlichen Kontrolle schon präventiv zu unterwerfen, ist Aufgabe des Abfallbegriffs in § 1 Abs. 1 2. Alternative AbfG. Denn nach § 1 Abs. 2 AbfG zählt zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen auch deren Behandlung, was insbesondere die Wiederverwertung von Abfallstoffen einschließt. Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich zu erkennen gegeben, daß er unter dem Begriff der Abfallbeseitigung nicht nur die Deponierung oder Verbrennung, sondern auch andere Vorgänge des Umgangs mit Abfällen abfallrechtlich erfaßt wissen will. Der Begriff der Abfallbeseitigung im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften geht damit über denjenigen Sinngehalt hinaus, der ihm im allgemeinen Sprachgebrauch oft zugemessen wird und der dann zu dem Mißverständnis führt, Abfallbeseitigung sei lediglich das Wegwerfen oder Verschrotten von Sachen, ohne daß dabei daran gedacht wird, daß auch die Behandlung von Abfällen mit dem Ziel der Gewinnung neuer Rohstoffe als Abfallbeseitigung im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Abgesehen davon hat der Antragsteller bislang lediglich für die Entsilberung von Fixierbädern ansatzweise plausibel machen können, daß insoweit eine wirtschaftliche Nutzung der Fixierbäder stattfindet, indem diese entsilbert werden, das Silber und die entsilberten Fixierbäder anschließend gewerblich veräußert werden. Für alle anderen Stoffe liegen seitens des Antragstellers lediglich Zukunftsvorstellungen über mögliche wirtschaftlich gewinnbringende Produktionsverfahren vor. Ihre Umsetzung in die Tat ist völlig offen und konnte vom Antragsteller auch im Rahmen der beim Senat anhängigen Eilverfahren in keiner Weise belegt werden, obwohl der Antragsteller dazu ausdrücklich aufgefordert worden war. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist daher nicht geeignet, die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen zu erschüttern. Der Widerrufsbescheid ist vom Antragsgegner ferner zu Recht auch auf die Nichtbeachtung der Auflage Nr. 1.4.10 des Genehmigungsbescheides gestützt worden. Der Antragsteller hat die danach erforderliche vierteljährliche Vorlage der Kundenlisten unterlassen. Soweit er sich darauf beruft, er habe die Transportgenehmigung für die Firma B. Entsorgung vom 6. Mai 1985 ausgenutzt, kann dies jedenfalls für den davorliegenden Zeitraum nicht zutreffen. Der Antragsteller verfügte nämlich vor diesem Zeitpunkt lediglich über die ihm persönlich Anfang 1985 erteilte Genehmigung, gegen deren Widerruf er sich im vorliegenden Verfahren wendet. Soweit Herrn B. als dem früheren Geschäftsleiter der Firma B. Entsorgung eine Transportgenehmigung erteilt worden sein sollte, konnte diese ungeachtet der pachtvertraglichen Vereinbarungen zwischen Herrn B. und dem Antragsteller nicht auf ihn übergehen. Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AbfG sind an die Personen des jeweiligen Antragstellers oder des für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes Verantwortlichen gebunden. Seine persönliche Zuverlässigkeit bildet die Grundlage einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AbfG. Jedes Auswechseln der verantwortlichen Personen löst die Genehmigungspflicht von neuem aus. Der Antragsteller hat diese Erfordernisse entweder nicht ausreichend beachtet oder sich über die Auflagen der Genehmigung vom Januar 1985 einfach hinweggesetzt. Der Widerrufsbescheid ist nach alledem frei von Ermessensfehlern. Er ist auch frei von Verfahrensfehlern, da der Antragsteller mit Schreiben vom 23. April 1983 auf einen möglichen Widerruf hingewiesen worden ist. Bereits im Hinweis Nr. 5.3 des Genehmigungsbescheides war er darauf hingewiesen worden, daß bei Nichteinhaltung der Auflagen der Genehmigung oder bei sonstigen Verstößen gegen die Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen die Genehmigung widerrufen werden könne. Im übrigen hat der Antragsgegner den Antragsteller vom Widerruf der Annahmeerklärung der HIM gesondert in Kenntnis gesetzt. All dies genügt den Anfordernissen des § 28 Abs. 1 HVwVfG, zumal der Antragsgegner im Laufe des anhängigen Eilverfahrens das Vorbringen des Antragstellers eingehend gewürdigt hat, so daß zu erwarten ist, daß diese Überlegungen in den Widerspruchsbescheid einfließen werden. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 1 S. 2 HVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 4 HVwVfG ist eingehalten. Die Annahme der Eilbedürftigkeit des Widerrufs der Genehmigung ist nicht zu beanstanden. Die in der Person des Antragstellers bestehenden Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit sind nicht zuletzt aufgrund seines eigenen Verhaltens als derart schwerwiegend anzusehen, daß die verbleibenden privaten Interessen des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides deutlich zurücktreten. Da das Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen ( § 154 Abs. 2 VwGO ). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich insoweit den Überlegungen des Verwaltungsgerichts an. Der Beschluß ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ).