Urteil
16 K 1804/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0114.16K1804.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. November 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Eisenbahngeländes G1, das fast mit seinen gesamten Seitenlängen unmittelbar an die öffentliche Xstraße in P angrenzt. Die Xstraße verläuft im Süden, Westen und Nordwesten in einem Bogen um das Grundstück der Klägerin herum. Kurz bevor die Straße im Nordwesten in die C Straße einmündet, weist das Grundstück eine Zufahrt zur Xstraße auf. Diese Zufahrt wird dazu benutzt, ein am äußersten westlichen Ende des Grundstücks befindliches Stellwerk und eine östlich benachbarte Eisenbahnwerkstatt zu erreichen. Der Bahnhof P befindet sich auf mehreren nördlich vom streitigen Grundstück gelegenen Flurstücken und wird durch die unmittelbar angrenzende C Straße erschlossen. Auf dem streitigen Grundstück befindet sich als Teil des Bahnhofs ein Bahnsteig. Am östlichen Ende des streitigen Grundstücks entlang verläuft von der Xstraße im Süden zur Verlängerung der X1straße im Norden eine Fußgängerunterführung. Diese liegt nicht auf der Klägerin gehörigen Grundstücken und verbindet im Norden Grundstücke, die nicht im Eigentum der Klägerin stehen, mit der südlichen Xstraße. 3 Die Xstraße weist auf den dem Eisenbahngelände zugewandten Seiten einen teils befestigten, teils unbefestigten Gehweg, teilweise nur einen unbefestigten Randstreifen auf. Die Klägerin reinigt den Gehweg bzw. Randstreifen der Xstraße nicht. Auf Grund von Beschwerden stellte der Beklagte in der Vergangenheit in diesem Bereich mehrfach Unkrautbewuchs und Verschmutzungen fest. 4 Durch Ordnungsverfügung vom 29. November 2002 gab der Beklagte der Klägerin auf, den an ihr o.g. Grundstück grenzenden Gehweg der Xstraße gemäß dem in der Straßenreinigungssatzung der Stadt P festgelegten Umfang (zurzeit einmal wöchentlich) zu reinigen. Dabei vertrat er die Auffassung, das Eisenbahngelände werde im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW durch den Gehweg der Xstraße erschlossen. 5 Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003, der Klägerin zugestellt am 25. Februar 2003, als unbegründet zurück. 6 Mit der am 13. März 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Das streitige Eisenbahngelände werde nicht im Rechtssinne durch die Xstraße oder deren Gehweg erschlossen. Das Grundstück sei dem Eisenbahnverkehr gewidmet und damit einer Erschließung im Sinne des Straßenreinigungsrechtes entzogen. Im Bereich dieses Grundstücks sei kein Gehweg sondern nur ein nicht für die Begehung durch Fußgänger geeigneter Randstreifen vorhanden. Vom Eisenbahngelände gehe im Übrigen auf Grund der Lage der Eisenbahngeleise und der Abfallentsorgungseinrichtungen in den Zügen keine Verschmutzung der Xstraße aus. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. November 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er vertritt die Rechtsansicht, das Eisenbahngelände entlang der Xstraße werde, auch wenn sich auf diesem nur Geleise und keine Gebäude befänden, durch den Gehweg der angrenzenden Straße im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW erschlossen; denn durch die Straße werde dessen verkehrliche und wirtschaftliche Nutzung ermöglicht. Auf dem streitigen Grundstück befinde sich auch der Bahnhof P. Das Vorhandensein einer Zufahrt zur Xstraße sei für die Erschließung im Rechtssinne nicht erforderlich; es genüge die Möglichkeit, eine Zuwegung zu schaffen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist begründet. 15 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Das streitige Eisenbahngelände entlang der Xstraße in P wird nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW durch den Gehweg dieser Straße erschlossen. Die Xstraße dürfte zwar eine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 StrReinG NRW sein. Sie vermittelt aber keine Erschließung des streitigen Eisenbahngeländes im Rechtssinne. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind nur solche Grundstücke, die von der Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit haben und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke ermöglicht wird, 17 vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, OVGE 41, 257. 18 Die Rechtfertigung, die Grundeigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt. Soweit solche besonderen Vorteile nicht vorliegen, kommt mangels Erschlossenseins des Grundstücks eine Heranziehung des Grundstückseigentümers nicht in Betracht, 19 vgl. Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT-Drucks. 8/33, Seite 1 - zitiert im Urteil des OVG Münster vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, DWW 2003, 195. 20 Derartige Vorteile liegen bei Grundstücken, die selbst Verkehrswege darstellen, in der Regel nicht vor. Denn die innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung" eines Verkehrsweges ist, weil der Verkehrsweg dafür einer Erschließung durch eine öffentliche Straße nicht bedarf, nicht vom Vorhandensein einer solchen abhängig. Das gilt jedenfalls hinsichtlich seines dem eigentlichen Hauptfunktionszwecks dienenden Verlaufs, also insbesondere hier hinsichtlich der Schienenwege. Wie sich anhand des weitläufigen, überwiegend sogar außerhalb geschlossener Ortslagen verlaufenden und im Allgemeinen von einer Erschließung durch Straßen unabhängigen Schienennetzes der Eisenbahn verdeutlichen lässt, bedürfen Schienenwege für ihre Nutzung einer Erschließung durch andere Wege grundsätzlich nicht. Soweit also ein Schienenweg in einem Teil seines Verlaufs an eine öffentliche Straße angrenzt, dienen beide zwar dem Verkehr, nicht aber der gegenseitigen Erschließung. 21 Diese zur Straßenreinigungsgebührenpflicht entwickelten Grundsätze müssen auch für die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Grundeigentümer gelten. Denn diese Übertragung ist die mit der Gebührenpflicht korrespondierende Alternative (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 mit § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW), allerdings nur hinsichtlich der Reinigung der Gehwege (auf die es hier aber auch nur ankommt). Dies gilt unabhängig von der Verursachung der Verschmutzung des Gehwegs der zu reinigenden Straße; denn auf diese stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW nicht ab. 22 Das Gericht lässt offen, ob etwas anderes gilt, wenn Eisenbahngrundstücke Gebäude aufweisen, die für ihren Betrieb auf den Anschluss an öffentliche Straßen angewiesen sind, wie etwa Bahnhöfe und Verladestationen. Um ein solches Grundstück handelt es sich nämlich bei dem streitigen nicht. Dieses enthält auf den der Xstraße zugewandten Seiten im Wesentlichen nichts weiter als Schienewege und die zu deren Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen wie Weichen und Signale. Dasselbe gilt auch für das im Westen des Grundstücks gelegene Stellwerk und die benachbarte Eisenbahnwerkstatt. Dass diese beiden Gebäude über eine Zufahrt zur Xstraße erreicht werden, ändert daran nichts. Diese Gebäude sind Zubehör der Schienenwege und dienen dem Eisenbahnbetrieb, nicht aber einer Nutzung, die innerhalb geschlossener Ortslagen üblich und sinnvoll wirtschaftlich ist. Das erhellt schon ein Vergleich mit entsprechenden Einrichtungen außerhalb geschlossener Ortslagen, die durchaus anzutreffen sind. 23 Eine Berücksichtigung der östlich des streitigen Grundstücks entlang verlaufenden Fußgängerunterführung kommt hier rechtlich nicht in Betracht. Diese stellt keinen Erschließungszusammenhang zwischen der Xstraße und dem streitigen Grundstück her. 24 Soweit das Flurstück 000 (in hier nur geringem Umfang) auch mit einem Bahnsteig des Bahnhofs P bebaut ist und daraus der rechtliche Schluss gezogen werden könnte, dass dann das gesamte Buchgrundstück, soweit es an die Xstraße angrenzt, der Heranziehung zur Gehwegreinigung zu Grunde zu legen wäre, ist bereits fraglich, ob neben der C Straße auch die Xstraße zusätzlich der Erschließung des Bahnsteigs dient, der nur ein Anhängsel der im Norden gelegenen und - wenn überhaupt - ausschließlich durch die C Straße erschlossenen Bahnhofsgrundstücke ist. Vor allem aber gilt dazu folgendes: Grundsätzlich beruht - im Rahmen der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren - die für das Buchgrundstück als Veranlagungsgegenstand sprechende Grundstücksbetrachtung auf der Überlegung, bei dem zu veranlagenden Grundstück handele es sich um dasjenige, dem die gereinigte Straße die bauliche, gewerbliche oder sonst ortsübliche Nutzung vermittele. Bei der Auslegung des Grundstückbegriffs ist aber auch der Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zu berücksichtigen. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, dass Veranlagungsgegenstand nur eine bestimmte Teilfläche eines Buchgrundstücks ist, 25 vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003, aaO. 26 Auch dies lässt sich auf die Übertragung der Reinigungspflicht anwenden: Es kann nicht Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW sein, die Reinigungspflicht hinsichtlich des Gehwegs einer zu einem Schienenweg in erheblicher Länge parallel verlaufenden Straße auf den Eigentümer des gesamten angrenzenden Schienenwegs zu übertragen, wenn die zu reinigende Straße im weit überwiegenden Bereich nicht der Erschließung dieses Schienenweges dient, nur weil sich auf dem Buchgrundstück ein Gebäude befindet, das auf einem durch die Straße erschlossenen, im Verhältnis zum Schienenwegteil nur ganz geringfügigen Grundstücksteil liegt. Sollten also Gebäude des Bahnhofs P durch die Xstraße erschlossen sein, so käme allenfalls für den dazu gehörigen Grundstücksteil eine Heranziehung der Klägerin zur Reinigung des Gehwegs der Xstraße in Betracht. Welcher Teil des streitigen Bahngeländes dafür in Betracht kommt, ist zurzeit nicht ersichtlich. Sollte es insofern einer Beweisaufnahme bedürfen, wäre die Aufhebung der angefochtenen Bescheide jedenfalls aus § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerechtfertigt; die dafür erforderlichen Ermittlungen wären erheblich, und die Aufhebung der Bescheide wäre schon deshalb sachdienlich, weil der Beklagte dann sinnvollerweise zu prüfen hätte, ob er wegen des geringfügigen Restteils des Gehwegs - unter Berücksichtigung der von der Stadt ohnehin durchzuführenden Gehwegreinigung im Übrigen - an einer Heranziehung der Klägerin zur Straßenreinigung festhält. 27 Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang es sich bei den an das streitige Bahngelände angrenzenden Straßenteilen um Gehwege im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW handelt. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der Vollstreckung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.