Urteil
2 K 3494/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0302.2K3494.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 20.06.2001 verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 02.10.2000 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1954 geborene Klägerin bestand am 06.10.1977 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule mit den Fächern Mathematik, Deutsch und Textilgestalten. Sie wurde im November 1977 zunächst als nebenberufliche Lehrkraft und ab dem 01.02.1978 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis befristet in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und an einer Grundschule eingesetzt. Zum Schuljahr 1978/79 wurde sie an die Gemeinschaftshauptschule Hstraße (später: L-Hauptschule) in E1 versetzt. Nachdem der Klägerin mit dienstlicher Beurteilung vom 09.05.1980 bescheinigt worden war, dass sie sich dienstlich bewährt" habe, wurde sie am 15.10.1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung und am 11.02.1982 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt. Die Regelbeurteilung" vom 10.03.1986 schloss mit dem Gesamturteil Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll". 3 Zum Schuljahresbeginn 1999/2000 wurde die Klägerin auf ihren Antrag an die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) L1straße in E1 versetzt. Im Frühjahr 2000 bewarb sich die Klägerin u.a. auf die an der Grundschule H1-Straße in E1 ausgeschriebene Konrektorenstelle. Aus diesem Anlass erstellte Schulamtsdirektor (SAD) Dr. O unter dem 02.10.2000 eine dienstliche Beurteilung der Klägerin. Diese beruhte auf einem Leistungsbericht des Schulleiters der GGS L1straße vom 18.08.2000 und einer Revision der Klägerin am 21.08.2000 mit den Teilen: eigener Unterricht, Unterrichtsmitschau/Beratungsgespräch, Konferenz und Kolloquium. An der Revision nahm der für die Grundschule H1-Straße zuständige Schulaufsichtsbeamte, SAD L2, teil. Die dienstliche Beurteilung hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: 4 (...) 5 II. Beurteilungsmerkmale 6 1. Fachkenntnisse: 7 Frau C zeigte durch ihre Unterrichtsplanung, durch ihren Unterricht, in der Konferenz und im Kolloquium, dass sie grundschulspezifisches Arbeiten kennt und ihr grundschulspezifische Probleme bewusst sind. Im Kolloquium nahm sie u.a. zu folgenden Themenkomplexen Stellung: 8 * Übergang von der GS in den Sek-I-Bereich 9 Frau C konnte den formalen Ablauf des Übergangs/der Übergangsberatung skizzieren, das stadtweite 'Übergangsprojekt' kannte sie nicht. 10 Ihre Einschätzung der Bewertung von Schulleistungen in der Grundschule traf nicht den allmählichen Übergang von individueller zu anforderungsbezogener Leistungsbewertung (mit dem Schwerpunkt anforderungsbezogene Leistungsbewertung am Ende der Grundschulzeit). 11 * Einschulung 12 Frau C skizzierte den Ablauf der Einschulung erlassgemäß. Die rechtliche Bedeutung schulärztlicher Gutachten konnte sie im konkreten Fall nicht exakt benennen. 13 Frau C konnte Verwaltungsakte definieren und benennen; die Beleuchtung eines Beispiels aus der Praxis gelang ihr auf Nach- und Rückfrage. 14 2. Leistung als Lehrerin: 15 Eigener Unterricht 16 Frau C hatte für ihre Klasse 1 b Unterricht zum Thema 'Ich- Buch/Inhalt und Gestaltung der ersten Seiten' vorbereitet. Ziel war es, die ersten Seiten eines Ich-Buches zu gestalten (Hand, Lieblingstier). 17 Das englische Begrüßungslied zu Beginn berücksichtigt nicht die Sprachdefizite der Kinder. 18 Die Fixierung der Schüler/innen auf das Stundenthema gelang nicht, insofern wurde einigen Schülern/Schülerinnen die Aufgabenstellung erst gar nicht bewusst. 19 Nicht alle Schüler/innen konnten die Aufgabenstellung schon erfüllen. Insofern wurde bei einem Teil der Klasse weder Fertigung bisheriger Fähigkeiten (Kleben, Ausschneiden) noch Lernzuwachs i.e.S. erreicht. 20 Die Unterrichtsvorbereitung enthält keine konkreten, klar formulierten Ziele, auch der Fachbezug wird nicht deutlich bzw. nicht integrativ gesehen. 21 Beratungsgespräch 22 Frau C wies die Kollegin auf viele Kritikpunkte des eingesehenen Unterrichts hin, die von der Kollegin angenommen wurden. Dem Beratungsgespräch fehlte allerdings die 'innen' Beratungsstruktur (Einstieg; negative und positive Kritik, Zusammenfassung des Beratungsgesprächs mit Vereinbarungen). 23 Konferenz 24 Frau C hatte eine Pädagogische Konferenz zum Thema 'Die Buch-Woche - ein Beitrag zur Leseförderung und Lesemotivation' vorbereitet. Nach einer kurzen Einführung durch die Leiterin fand - an Gruppen orientiert - eine 'Ideensammlung' statt, auf deren gemeinsame Auswertung allerdings verzichtet wurde. Statt dessen setzten sich die Lehrer/innen in Gruppen mit jeweils 1 Element auseinander (mögliche Abläufe, Rahmenbedingungen, offene Fragen...). Zum Schluss nannte Frau C offene Fragen, zu den die Konferenzteilnehmer/innen Stellung bezogen. Die Pädagogische Konferenz bestand also aus mehreren unverbundenen und unausgewerteten Teilen. Konkrete Vereinbarungen wurden nicht getroffen. 25 Auf die in der Konferenzvorbereitung hingewiesene Leseförderung als Teil des Schulprogramms der GGS L1straße" wurde kein Bezug genommen. 26 3. Dienstliches Verhalten 27 Nach dem Leistungsbericht des Schulleiters bereitet Frau C ihren Unterricht regelmäßig und pflichtbewusst vor und hat sich die für die Tätigkeit als Grundschullehrerin notwendigen Fachkenntnisse schon angeeignet. Frau C Tätigkeit ist geprägt von Einsatzfreude, Verantwortungsbewusstsein und Pflichterfüllung. Frau C pflegt die Zusammenarbeit mit Eltern, außerschulischen Institutionen und ist im Kollegium anerkannt. 28 (...) 29 V. Gesamturteil: 30 Die Leistungen entsprechen im Ganzen den Anforderungen noch, weisen aber Mängel auf. 31 VI. Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung: 32 Frau C hat sich für das Amt einer Konrektorin an einer Grundschule noch nicht qualifiziert. 33 Die Klägerin erhielt am 25.10.2000 eine Abschrift der Beurteilung. Am 15.11.2000 legte sie Widerspruch mit dem Ziel der Anhebung der Beurteilung auf das Gesamturteil Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll" ein und begründete diesen nachfolgend eingehend. Nachdem SAD Dr. Ol unter dem 27.02.2001 hierzu Stellung genommen hatte, wies die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 20.06.2001 mit der Begründung zurück, die ausführliche Stellungnahme des Beurteilers sei zutreffend und überzeugend. Die gegen Dr. O erhobenen Vorwürfe der Voreingenommenheit und fehlenden Objektivität würden zurückgewiesen. Die Beteiligung von SAD L2 sei nicht zu beanstanden, da es üblich sei, dass bei einer Bewerbung auf eine Stelle, die in einem anderen Zuständigkeitsbereich liege, der dort zuständige Schulaufsichtsbeamte an der Überprüfung teilnehme. Ergänzend sei anzumerken, dass Ablauf und Ergebnis der Revision auch von Herrn L2 geteilt würden. 34 Die Klägerin hat am 26.06.2001 Klage erhoben, zu deren Begründung sie - unter Einbeziehung ihres Vorbringens im Vorverfahren - im Wesentlichen Folgendes ausführt: 35 Die Beurteilung sei bereits form- und verfahrensfehlerhaft erstellt worden. Das von ihr zuvor anforderungsgemäß erstellte schriftliche Konzept" (Revisionsverlauf") sei der dienstlichen Beurteilung nicht beigefügt und in dieser auch nicht erwähnt worden. Es fehle ferner ein Leistungsbericht des Leiters der L-Hauptschule, der von Amts wegen hätte eingeholt werden müssen. Entsprechend § 10 a Abs. 1, 2. Halbsatz LVO hätte der Beurteilungszeitraum sich über mindestens drei Jahre erstrecken müssen. Der vom Beklagten zu Grunde gelegte Beurteilungszeitraum von einem Jahr sei viel zu kurz bemessen. Leistung, Eignung und Befähigung eines Beamten seien nicht in einer Momentaufnahme zu ermitteln. Seit ihrer letzten Beurteilung seien rund 14 Jahre vergangen, in denen sie gerade auch im Hinblick auf das Amt einer Konrektorin bedeutsame zusätzliche Lebens- und Berufserfahrung gesammelt habe. Nach Nr. 2.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern (Runderlass des Kultusministeriums vom 25.05.1992, GABl. NRW I, S. 118 - nachfolgend: BRL) solle sich der Leistungsbericht auf Beobachtungen während eines längeren Zeitraumes stützen". Demgegenüber habe die Hinzuziehung von SAD L2 zur Revision nicht im Einklang mit den BRL gestanden. Gem. Nr. 2.2 BRL sei allein SAD Dr. O zur Erstellung der Beurteilung befugt gewesen. SAD L2 sei auch kein fachkundiger Berater" gewesen, der nach Nr. 2.4 BRL hätte beteiligt werden können. Ungeachtet dessen habe aber SAD L2, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt habe, auf das Ergebnis der Beurteilung Einfluss genommen. Dessen Teilnahme habe bei ihr zudem den Eindruck erweckt, als habe sie sich einer Prüfungskommission zu stellen. Das stelle eine unzulässige psychische Einwirkung dar. Vor Abfassung der Beurteilung habe der Beurteiler entgegen Nr. 5.1 BRL mit ihr kein Beurteilungsgespräch geführt. Er habe zwar am Ende der Revision kritische Anmerkungen zu ihren Leistungen in den einzelnen Abschnitten gemacht. Sie habe sich hierzu aber nicht äußern können, habe dies allerdings auch nicht eingefordert. Bei Aushändigung der Beurteilung am 25.10.2000, die im Übrigen als verspätet anzusehen sei, habe entgegen § 104 Abs. 1 Satz 5 LBG eine eingehende Besprechung nicht stattgefunden. SAD Dr. O habe sie lediglich auf die Möglichkeit der Gegendarstellung hingewiesen und mit ihr für den 03.11.2000 einen neuen Gesprächstermin vereinbart. Die Beurteilung sei in vielfacher Hinsicht unvollständig. Zu Tätigkeiten an der Schule außerhalb des eigenen Unterrichts" (I.3.b) enthalte die Beurteilung keine Ausführungen, obwohl sie - die Klägerin - seit Jahren, insbesondere an der Hauptschule, erheblich über die allgemein übliche Pflichterfüllung hinaus tätig geworden sei. Auch hier wirke sich aus, dass kein Leistungsbericht ihres früheren Schulleiters eingeholt worden sei. In den Leistungsbericht des derzeitigen Schulleiters und die Beurteilung hätte auch aufgenommen werden müssen, dass sie einem an Mukoviszidose erkrankten Kind Hausunterricht erteilt habe. In der Rubrik Dienstliche Aufgaben außerhalb der Schule" (I.3.c) fehle der Hinweis darauf, dass sie von Februar bis Juli 1998 in der Arbeitsgruppe Gemeinsamer Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schülerinnen und Schüler" mitgewirkt habe. Die unter I.3.d) aufgeführten Fortbildungsmaßnahmen seien nicht erschöpfend. Von insgesamt 14 Fortbildungsveranstaltungen seien nur vier aufgelistet worden. Es fehle insbesondere ihre Teilnahme an der von 1988 bis 1990 durchgeführten, sich über 100 Stunden erstreckenden Veranstaltung Fortbildung von Hauptschullehrern, die an die Grundschulen versetzt werden". Diese Fortbildung besitze entgegen der Ansicht des Beklagten auch noch die erforderliche Nachhaltigkeit, zumal sie sich ständig auf dem Laufenden gehalten und Fachveranstaltungen besucht habe, die auch einen Bezug zur Grundschule gehabt hätten. Es wäre zudem sachgerecht gewesen, diese zweijährige Fortbildung auch unter I.3.e) als Zusatzqualifikation aufzunehmen. Entgegen Nr. 1.6 BRL seien keine Gründe dafür angegeben worden, warum die Beurteilung um zwei Notenstufen hinter der Beurteilung aus dem Jahre 1986 zurückgeblieben sei. Der Umstand allein, dass sie zwischenzeitlich die Schulform gewechselt habe, biete hierfür keine ausreichende Erklärung. Die Beurteilung sei vor allem deshalb rechtswidrig, weil sie von einem voreingenommenen Schulaufsichtsbeamten erstellt worden sei. Die Voreingenommenheit von SAD Dr. Noll sei bereits anlässlich ihrer Bewerbung deutlich zu Tage getreten. Dieser habe auf ihre Bewerbung am 29.05.2000 in einem Telefonat mit den Worten reagiert: Was denken Sie sich dabei, Frau C? Sie wissen doch, wie schwierig die Stellenbesetzung an Ihrer Schule ist. Sie glauben doch wohl nicht, dass ich Sie vor den Sommerferien noch revidieren kann." Hiermit habe SAD Dr. O ohne Zweifel Unwillen und Missmut zum Ausdruck gebracht. Die Voreingenommenheit werde zudem durch weitere objektive Umstände unterstrichen: SAD Dr. O habe die Einholung eines Leistungsberichts ihres früheren Schulleiters unterlassen, mit ihr kein Beurteilungsgespräch geführt und ihr die Beurteilung erst drei Wochen nach ihrer Erstellung eröffnet. All diese Umstände rechtfertigten den hinreichenden Verdacht, dass Dr. O schon mit dem festen Vorsatz in die Revision gegangen sei, ihr keine erfolgversprechende Beurteilung zu erstellen. Zudem habe Dr. O ihr am 03.11.2000 in Aussicht gestellt, die Beurteilung nicht zur Personalakte zu nehmen, falls sie ihre Bewerbung zurücknehme. Die Voreingenommenheit von Dr. O komme schließlich in dessen Stellungnahme vom 27.02.2001 deutlich zum Ausdruck. Selten habe ein Beurteiler das Recht eines Untergebenen" auf seine Darstellung des Sachverhalts derart verhöhnt und der Lächerlichkeit anheim zu geben versucht, wie es Dr. O in seiner Schlussbemerkung gemacht habe. 36 Die Beurteilung leide darüber hinaus an materiellen Rechtsfehlern: Das gelte zunächst für die Bewertung ihrer Leistungen im Kolloquium. Beim Thema Übergang von der GS in den Sek-I-Bereich sei ihr zu Unrecht vorgehalten worden, dass sie das stadtweite Übergangsprojekt" nicht gekannt habe. Wie sie inzwischen in Erfahrung gebracht habe, sei dieser Begriff keinem Lehrer ihrer Schule bekannt gewesen. Insoweit sei offenbar der Schulleiter seiner Informationspflicht nicht nachgekommen. Sie habe auch keineswegs die pädagogische Bedeutung der unterschiedlichen Leistungsbewertungen verkannt. Sie habe, wie es in der Beurteilung richtig heiße, insoweit ihre Einschätzung" abgeben sollen. Sie habe hierbei angesichts des Umstandes, dass die GGS L1straße in einem besonders stark von Ausländern bewohnten Stadtteil liege, der einen sozialen Brennpunkt darstelle, und die Klasse 1 b ein Spiegelbild dieser sozialen Struktur sei, ausgeführt, dass es bei diesen Schülern schwierig sei, - wie in den schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehen - nach dem zweiten Schuljahr einheitlich von der beschreibenden (individuellen) zu der benotenden (anforderungsbezogenen) Leistungsbewertung überzuwechseln. Wenn Dr. O in seiner Stellungnahme vom 27.02.2001 seine Bewertung dahin zu erläutern versuche, ihr habe es an der Fähigkeit gefehlt, die eigenen Argumente zu Gehör zu bringen, so sei dies bereits nicht in Einklang zu bringen mit dem Text der Beurteilung, in dem primär Kritik am Ergebnis ihrer Ausführungen, nicht aber an der Darstellungsweise, geübt werde. Dr. O habe ihr im Übrigen nicht die Möglichkeit gegeben, ihre Sichtweise insoweit näher darzustellen, habe sie zudem ständig unterbrochen. Beim Thema Einschulung" beruhe die Bewertung, sie habe die rechtliche Bedeutung schulärztlicher Gutachten nicht benennen können, auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Das Ergebnis sei nämlich darauf zurückzuführen, dass die Fragestellung unklar gewesen sei. Die Frage: Wie ist das denn mit dem Gutachten?" lasse sich auf Anhieb kaum beantworten, weil nicht klar sei, ob sie mehr im medizinischen Sinne oder als Entscheidungsgrundlage für eine Zurückstellung zu verstehen sei. Wenn sie ausweislich der Beurteilung zu der bemerkenswerten Leistung in der Lage gewesen sei, Verwaltungsakte zu definieren und diese Kenntnisse auf Beispiele zu übertragen, so verdiene dies Anerkennung und keine negative Bewertung. Der Beurteiler verkenne hierbei zudem die Bewertungsmaßstäbe, wenn er an eine Bewerberin um ein Funktionsamt Forderungen stelle, wie sie allenfalls von einer langjährigen Amtsinhaberin erwartet werden könnten. Die Bewertung ihrer Leistungen als Lehrerin sei gleichfalls rechtsfehlerhaft erfolgt. Zum eigenen Unterricht sei anzumerken, dass es sich bei dem hospitierten Unterricht um die erste gemeinsame Unterrichtsstunde sämtlicher Schülerinnen und Schüler der Klasse 1 b gehandelt habe. Diese seien zuvor in zwei Gruppen unterrichtet worden. Wegen der erheblichen Verständigungs- und Anpassungsprobleme der Schüler sei ein leichter und lockerer Aufbau der Unterrichtsstunde gewählt worden. Zur Entspannung sei zunächst ein Lied gesungen worden. Es sei ein Lied mit einem englischen Text gewählt worden, weil alle Kinder gleichermaßen den Text nicht hätten verstehen können und kein Kind sich habe zurückgesetzt fühlen können. Wenn der Beurteiler moniere, einige Schüler hätten die Aufgabenstellung nicht erfasst bzw. nicht erfüllen können, lasse er die ihm bekannten Sprachdefizite und fehlenden Vorkenntnisse vieler Schüler außer Betracht, welche in einer einzigen Unterrichtsstunde nicht zu kompensieren seien. Dass die Unterrichtsvorbereitung keine konkreten, klar formulierten Ziele beinhaltet haben solle, sei angesichts ihrer sehr detaillierten 4-seitigen Darstellung schwer nachzuvollziehen. Diese Ausführungen des Beurteilers seien objektiv unrichtig. Entgegen der Darstellung des Beurteilers habe sie im Beratungsgespräch mit der jungen Kollegin A positive wie negative Kritik vorgetragen. Die Lehrerin habe sich bei ihr später ausdrücklich für die zutreffende und lehrreiche Kritik bedankt. Für den Fall, dass der Beklagte dies weiter bestreite, sei Frau A als Zeugin zu hören. Ob es angesichts dessen noch auf eine Beratungsstruktur" ankommen könne, könne dahinstehen. Diese sei jedenfalls gegeben gewesen. Sie habe sich auf das Beratungsgespräch im Wesentlichen nach Becker" vorbereitet. Nicht nachzuvollziehen seien die Ausführungen des Beurteilers zum Ablauf der Pädagogischen Konferenz. Entgegen dessen subjektiv negativen Eindruck hätten die Konferenzteilnehmer insgesamt sehr positiv reagiert und den Ablauf als gelungen bezeichnet. Der Beurteiler verkenne, dass sich an die Ideensammlung" nicht stets eine Auswertung anschließen müsse. Beim Brainstorming" finde - nach Brockhaus - zunächst eine Sammlung möglichst vieler Beiträge statt, Auswertung und Beurteilung erfolgten in einem späteren Arbeitsgang. Die Bildung von Arbeitsgruppen sei schon von der Thematik (Buch-Woche") her notwendig gewesen. Was der Beurteiler mit konkreten Vereinbarungen" meine, bleibe unklar. Aus ihrer Sicht sei das Ergebnis insoweit konkret vereinbart worden, als die Konferenzteilnehmer zu den ausgelegten offenen Fragen in einem von ihr entworfenen Blatt Stellung hätten beziehen sollen. Mit der Zusammensetzung der beantworteten Fragen sei die Konferenz auch mit einem Ergebnis erfolgreich abgeschlossen worden. Mit dem Ergebnis lasse sich nun die weitere Projektierung der Buch-Woche" rasch umsetzen und wie geplant realisieren. Unrichtig sei die abschließende Anmerkung. Sie habe auf die in ihrer schriftlichen Konferenzvorbereitung erwähnte Leseförderung als Teil des Schulprogramms der GGS L1schule" durchaus hingewiesen; dies sei direkt nach der Begrüßung geschehen. Die unter Dienstliches Verhalten" übernommenen Teile des Leistungsberichts des Schulleiters seien korrekturbedürftig: Unterrichtsbesuche des Schulleiters im Sinne von Hospitationen habe es nie gegeben. Unzureichend gewürdigt worden seien ihre Leistungen als Klassenlehrerin einer 4. Klasse, die überwiegend aus Kindern mit extremen Lern- und Verhaltensschwierigkeiten bestanden habe. Indem der Beurteiler der Formulierung im Leistungsbericht, sie habe sich die für die Tätigkeit in der Grundschule notwendigen Fachkenntnisse angeeignet, ein schon" hinzugefügt habe, habe er ihre Fachkenntnisse zusätzlich negativ dargestellt, weil dies im Sinne von endlich" zu verstehen sei. 37 Die Klägerin beantragt, 38 den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 20.06.2001 zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung vom 02.10.2000 aufzuheben und sie, die Klägerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, 39 sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 40 Der Beklagte beantragt, 41 die Klage abzuweisen. 42 Er führt aus: Die Beurteilung sei im Einklang mit den Verfahrensvorschriften der BRL und unter Beachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe erstellt worden. Sachfremde Erwägungen seien nicht angestellt worden. Im Einzelnen ist er - bei Einbeziehung der Stellungnahme des SAD Dr. O vom 27.02.2001 - dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegengetreten: 43 Der Beurteiler habe die Klägerin nicht zur Vorlage eines schriftlichen Konzeptes" aufgefordert, dieses könne also auch nicht den Anlagen zu seiner Beurteilung beigefügt worden sein. Der Beurteilungszeitraum sei auch nicht zu kurz bemessen worden. Nr. 2.3 BRL verlange Beobachtungen lediglich während eines längeren" Zeitraums. Hierfür sei ein Jahr durchaus ausreichend. Eine Regelbeurteilung schrieben die BRL nur nach der Anstellung vor (Nr. 3.1.2), sodass nach der Beurteilung der Klägerin im Jahre 1986 mangels eines Beurteilungsanlasses eine weitere Beurteilung nicht habe erstellt werden müssen. Wenn die Klägerin besondere Umstände aus ihrer Zeit als Hauptschullehrerin, wie etwa die dort erworbene Berufserfahrung, hätte berücksichtigt haben wollen, hätte sie einen Leistungsbericht ihres ehemaligen Schulleiters der Hauptschule anfordern können und müssen. Die Teilnahme von SAD L2 an der Revision widerspreche nicht den BRL. Dieser sei der für die GGS H1-Straße zuständige und somit der möglicherweise aufnehmende Schulaufsichtsbeamte. Er habe Ablauf und Ergebnis der Revision geteilt. Der Beurteiler habe vor der Revision, wie allgemein üblich, mit der Klägerin ein Beratungsgespräch geführt, bei dem Termin und Ablauf der Revision einvernehmlich besprochen worden seien. Nach der Revision habe der Beurteiler der Klägerin in einem Dienstgespräch mögliche Konsequenzen der Rücknahme ihrer Bewerbung dargestellt, um ihren weiteren beruflichen Werdegang nach einer weiteren Erfahrungszeit an der Grundschule zu ermöglichen. Da die Klägerin erst zum Schuljahr 1999/2000 an die GGS L1straße und somit in den Zuständigkeitsbereich des Beurteilers gewechselt sei, könne dieser über die früheren außerunterrichtlichen und außerschulischen Tätigkeiten der Klägerin an der Hauptschule (überobligatorische Pflichterfüllung, Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe) nicht berichten. Fortbildungsveranstaltungen mit Zertifikatscharakter oder mit Bezug zur angestrebten Tätigkeit in einer Grundschule seien in der Beurteilung aufgeführt. Die Veranstaltung Fortbildung - Hauptschullehrer, die an die Grundschule versetzt werden" liege ca. zwölf Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veranstaltung und des Studienabschlusses als Grund- und Hauptschullehrerin sei die Gewinnung einer nachhaltigen Zusatzqualifikation nicht gegeben. Die konkrete Angabe von Gründen gemäß Nr. 1.6 BRL dafür, warum die aktuelle Beurteilung um zwei Notenstufen hinter der Beurteilung von 1986 zurückgeblieben sei, sei entbehrlich gewesen. Diese Leistungsabweichung ergebe sich aus der Natur der Sache, da zwischen den beiden Beurteilungen ca. 14 Jahre lägen und die Klägerin früher an einer Hauptschule und erst seit dem 01.08.1999 - dem Beginn des Beurteilungszeitraums - an einer Grundschule beschäftigt sei. Das Vorbringen der Klägerin biete keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Beurteiler bei der Revision der Klägerin voreingenommen, also nicht mehr sachlich und objektiv eingestellt gewesen wäre. Soweit die Klägerin Äußerungen des Beurteilers im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung wiedergebe, seien diese Zitate aus dem Zusammenhang gerissen bzw. bewusst in einen anderen als den tatsächlichen Zusammenhang gestellt worden. Dr. O habe mit seiner Äußerung zur Bewerbung der Klägerin keineswegs deren Bewerbung verhindern wollen. Er habe die Klägerin allenfalls darum gebeten, im Hinblick auf die schwierige Stellensituation an ihrer Schule eine Bewerbung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nochmals zu überdenken; allerdings wäre es bei einem Schulwechsel der Klägerin auch nicht schwierig gewesen, die Stelle - etwa mit einer neu einzustellenden Lehrkraft - wieder zu besetzen. Dr. O habe auch nicht in Aussicht gestellt, die Beurteilung nicht zur Personalakte zu nehmen, falls die Klägerin ihre Bewerbung zurücknehme. 44 Die Beurteilung leide auch nicht an materiellen Rechtsfehlern. Das stadtweite Übergangsprojekt" hätte bekannt sein müssen; an diesem Projekt hätten auch viele Hauptschulen teilgenommen. Hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsbewertungen sei nicht nach der Meinung sondern nach Kenntnis bzw. Wissen der Klägerin gefragt worden. Die Beurteilung beziehe sich insoweit auf die fehlende Schlüssigkeit in der Argumentation und die fehlende Fähigkeit der Klägerin, die eigenen Gedanken zu Gehör zu bringen. Die Verhältnisse an der GGS L1straße seien allgemein bekannt gewesen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Fragestellung hinsichtlich der schulärztlichen Gutachten als unklar bezeichne, erschlössen sich die Ausführungen wohl nur dem Autor. Der nachfolgende, auf Verwaltungsakte bezogene Absatz betreffe einen neuen Gedankengang. Insofern sei es auch nicht um die Definition des Begriffs Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG gegangen, sondern um dessen Übertragung in den Schulalltag. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Bewertung ihres eigenen Unterrichts auf den ungünstigen Zeitpunkt hinweise, sei ihr entgegenzuhalten, dass der Tag der Hospitation einvernehmlich festgelegt worden sei. Wenn die Klägerin sich gegen die Kritik an der Wahl eines Begrüßungsliedes in englischer Sprache mit der Begründung wende, keines der Kinder habe sich zurückgesetzt fühlen müssen, weil alle den Text nicht hätten verstehen können, erübrige sich eine Bewertung ihrer Stellungnahme unter pädagogischen Gesichtspunkten. Das Stundenthema habe nicht dem Erfahrungs- und Erlebnishorizont der Schülerinnen und Schüler entsprochen. Von einer erfahrenen Lehrerin müsse man erwarten, dass evtl. vorhandene Sprachdefizite bei der Unterrichtsführung berücksichtigt würden. Das Thema sei verfehlt worden, es sei denn, dass Begeisterung der Kinder an sich Unterrichtsinhalt sei oder diesen ersetze. Als Grundlage für die Bewertung des Beratungsgespräches könnten schwerlich die dargestellten Dankesbezeugungen der jungen Kollegin oder die schwärmerische Interpretation des Rechtsvertreters herangezogen werden. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf Äußerungen von Kollegen den Ablauf der Konferenz als gelungen bezeichne, solle er sagen, woher er die zu Grunde liegenden Informationen habe. Der Ablauf eines brain-storming" werde eigentlich allgemein üblich folgendermaßen praktiziert: Sammlung und Aufschreiben der Ideen - Diskussion der Gedanken - Verwerfen oder Neuformulieren - Finden (zusätzlicher) neuer Ideen - Einigung über die Realisierung. Die weiteren Ausführungen der Klägerin seien unverständlich. In der Beurteilung sei von einer Bezugnahme auf die Leseförderung" als wesentliches Element die Rede; dem werde ein Hinweis in der Begrüßung nicht gerecht. Hinsichtlich des dienstlichen Verhaltens der Klägerin sei der Leistungsbericht des Schulleiters übernommen worden, den die Klägerin unterschrieben und zu dem sie eine Gegenäußerung nicht abgegeben habe. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 46 Entscheidungsgründe: 47 Die Klage ist zulässig und begründet. 48 Die der Klägerin durch die Bezirksregierung unter dem 02.10.2000 erteilte dienstliche Beurteilung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2001 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 49 Nach ständiger Rechtsprechung, 50 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom 02.03.2000 - 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 04.10.1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13.12.1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266, 51 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 52 Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 02.10.2000 bereits deshalb an durchgreifenden Rechtsfehlern, weil der Beurteilungszeitraum zu kurz bemessen worden ist. 53 Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung klargestellt, dass der Beurteilungszeitraum rund ein Jahr betrug. Die Beurteilung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 01.08.1999 (Versetzung der Klägerin an die GGS L1straße) bis zum 21.08.2000 (Revision der Klägerin durch SAD Dr. O). Dementsprechend wurde auch lediglich ein Leistungsbericht des Schulleiters der GGS L1straße, nicht auch ein Leistungsbericht des Schulleiters der L-Hauptschule eingeholt, an der die Klägerin bis zum Ende des Schuljahrs 1998/99 tätig war. 54 Bei der Bemessung des Beurteilungszeitraums sind zunächst Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung zu beachten. Eine dienstliche Beurteilung soll die den Umständen nach optimale Verwendung der Beamten sichern und zu einer Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beitragen. Eine Äußerung des Beurteilers hierüber hat immer die innerhalb eines hinreichend aussagekräftigen Zeitraumes erbrachten Arbeitsergebnisse und die dabei zu Tage getretene Eignung und Befähigung in den Blick zu nehmen. Hierdurch unterscheidet sie sich maßgebend von der Bewertung von Einzelleistungen, insbesondere im Rahmen von Prüfungen. 55 Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Rdnrn. 190 und 220. 56 Darüber hinaus ist nach der Beurteilungsart zu unterscheiden. Bei den in regelmäßigen Zeitabständen zu erstellenden Regelbeurteilungen ist auf die durch Gesetz oder Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebene Beurteilungsperiode abzustellen, welche zumeist drei Jahre beträgt (vgl. § 10a Abs. 1 LVO). Bei den aus besonderen Anlässen zu erstellenden Bedarfsbeurteilungen hängt der Beurteilungszeitraum vom Beurteilungsanlass ab. Hiernach gilt für eine Beurteilung anlässlich einer Bewerbung um ein Beförderungsamt im Regelfall, dass der Beurteilungszeitraum die Zeit seit der letzten Regelbeurteilung bzw. - wenn der Beamte seitdem schon einmal befördert worden ist - die Zeit seit der letzten Beförderung umfassen muss. 57 Vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 352, 2. Spiegelstrich. 58 Vorliegend fehlt es allerdings an derartigen Bezugspunkten. Dies beruht zunächst darauf, dass die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien Regelbeurteilungen überhaupt nicht vorsehen, vielmehr unter Nr. 3 lediglich bestimmte Anlässe aufführen, bei denen Bedarfsbeurteilungen zu erstellen sind (insbesondere: Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit, drei bis sechs Jahre nach der Anstellung, bei einer Bewerbung um ein Beförderungsamt, bei einer Versetzung). Da die Klägerin bislang nicht befördert worden ist, kann der Beurteilungszeitraum vorliegend auch nicht an eine derartige Statusänderung anknüpfen. In einem solchen Falle, in dem es an einer dienstlichen Beurteilung aus jüngerer Zeit fehlt, erscheint es zwar auch nicht als tunlich, stets an die zuletzt erstellte Beurteilung anzuknüpfen; denn liegt diese - wie hier die vier Jahre nach der Anstellung im März 1986 erstellte dienstliche Beurteilung der Klägerin - sehr lange zurück, lassen sich die in einem derart großen Zeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr zuverlässig nachvollziehen und bewerten. Andererseits erweist sich aber ein Beurteilungszeitraum von lediglich einem Jahr in jedem Fall als zu kurz, wenn die letzte Beurteilung 14 Jahre zurückliegt und damit eine Beurteilungslücke" von weit mehr als zehn Jahren entstünde. In einem derartigen Falle hält es das Gericht für geboten, auch für die Bedarfsbeurteilung entsprechend § 10a Abs. 1 LVO einen Zeitraum von drei Jahren in den Blick zu nehmen. Ein solcher Zeitraum ist einerseits lang genug, um eine zuverlässige Aussage auch unter dem Aspekt der Leistungskonstanz zu ermöglichen, erfasst andererseits Erkenntnisse, die noch hinreichend aktuell sind und Bewertungen erlauben, welche ggf. näher plausibel gemacht werden können. 59 Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die streitige Bedarfsbeurteilung eine Auswahlentscheidung um eine Beförderungsstelle an einer Grundschule vorbereiten soll und die in dieser Schulform - während eines Jahres - erbrachten Leistungen insoweit von besonderer Aussagekraft sein können. Sich hierauf zu beschränken, bedeutete aber, die zuvor in einer anderen Schulform zu Tage getretenen, gleichwohl möglicherweise auch im Hinblick auf die zu vergebende Funktionsstelle eines stellvertretenden Schulleiters bedeutsamen Fähigkeiten des Bewerbers völlig unberücksichtigt zu lassen. Eine derartige Vorgehensweise ließe sich auch schwerlich mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 60 vgl. Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Dok.Ber. B 2003, 155, und vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170, 61 vereinbaren, wonach für die Beförderungsauswahlentscheidung grundsätzlich auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen ist, weil auch diese bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die Qualifikation für ein Beförderungsamt ermöglichen können. Dem ist zu entnehmen, dass der Beurteilungszeitraum allgemein und im Besonderen dann nicht zu kurz bemessen sein darf, wenn es um Bedarfsbeurteilungen in Verwaltungsbereichen wie dem Lehrerbereich geht, in denen mangels Vorliegens dienstlicher (Regel-)Beurteilungen derartige zusätzliche Erkenntnisse aus der Vergangenheit fehlen. 62 Aus diesem Grunde wäre es vorliegend geboten gewesen, neben dem Leistungsbericht des Schulleiters der GGS L1straße auch einen Leistungsbericht des Leiters der L-Hauptschule einzuholen. Nur dann wäre auch dem in Nr. 2.3 BRL enthaltenen Gebot hinreichend Rechnung getragen, dass zur Vorbereitung der Beurteilung ein Leistungsbericht erstellt werden soll, der sich auf Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Lehrers während eines längeren Zeitraumes stützen kann. Im Übrigen ist entgegen der vom Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 27.02.2001 vertretenen Ansicht ein solcher Leistungsbericht nicht lediglich dann einzuholen, wenn der Beurteilte dies beantragt. Vielmehr gebieten die allgemeinen Beurteilungsgrundsätze diese Vorgehensweise von Amts wegen. 63 Das Erfordernis eines - über Schulleiterberichte zu gewährleistenden - angemessen langen Beurteilungszeitraums gewinnt im Falle der Beurteilung von Lehrern zudem deshalb besondere Bedeutung, weil es sich bei diesen Leistungsberichten um die einzige Erkenntnisgrundlage handelt, welche die von einer Beurteilung geforderte Aussage über die Dauerleistung", d.h. über die während eines längeren Zeitraums erbrachten Leistungen des Beurteilten ermöglicht. Zwar kann auch ein schulfachlicher Dezernent anlässlich einer Revision in gewissem Maße verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse hinsichtlich der Eignung eines Bewerbers für ein Beförderungsamt gewinnen. Gleichwohl handelt es sich bei der Revision bzw. Hospitation vorrangig um eine Momentaufnahme, weil der Beurteiler in erster Linie - einer mündlichen Prüfung vergleichbar - eine Bewertung der bei dieser Gelegenheit erbrachten Einzelleistungen und somit eine Tätigkeit vornimmt, die typischerweise nicht unter den Begriff der dienstlichen Beurteilung zu subsumieren ist. 64 Vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 220. 65 Die streitige Beurteilung erweist sich des Weiteren insoweit als rechtsfehlerhaft, als die unter I.3.d) aufgeführten Fortbildungsmaßnahmen unvollständig wiedergegeben sind. Es ist dem Beklagten zwar einzuräumen, dass sein Beurteilungsspielraum ihm grundsätzlich auch die eigenverantwortliche Einschätzung ermöglicht, welche Fortbildungsmaßnahmen als so bedeutsam und aussagekräftig anzusehen sind, dass sie in die Beurteilung aufgenommen werden oder nicht. Im Vergleich mit den ansonsten hier angeführten vier Fortbildungsveranstaltungen (Zertifikatsfortbildung: Neue Informations- und Kommunikationstechnologien ...(1988)"; Nachqualifizierung von Haupt- und Grundschullehrerin (1988/89)"; Grundinformationen zum Umgang mit dem PC (1995)"; Maßnahmen zum Anfangsunterricht in der GS im Bereich Sprache (BR E, 2000)") erschließt es sich aber in keiner Weise, warum der Beklagte es ablehnt, hier auch die Teilnahme der Klägerin an der von 1988 bis 1990 durchgeführten, sich über 100 Stunden erstreckenden Veranstaltung Fortbildung von Hauptschullehrern, die an die Grundschulen versetzt werden" aufzunehmen. Diese Fortbildung erscheint gerade im Hinblick auf die Eignung der Klägerin für das zu vergebende Amt im Grundschulbereich aussagekräftig, auch wenn sie schon rund zehn Jahre zurückliegt. Dass der Zeitpunkt der Fortbildungsmaßnahme auch aus der Sicht des Beklagten nicht ausschlaggebend ist, zeigt sich daran, dass auch die aufgeführten Fortbildungsmaßnahmen teilweise bis in die 80er-Jahre zurückgehen. 66 Darüber hinaus geht die streitige Beurteilung insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, als es unter II. 2. Konferenz" heißt: Auf die in der Konferenzvorbereitung hingewiesene 'Leseförderung als Teil des Schulprogramms der GGS L1schule' wurde kein Bezug genommen." Der Beurteiler hat dem Vorbringen der Klägerin, sie habe auf diesen Aspekt zu Beginn der Konferenz (direkt nach der Begrüßung") hingewiesen, nicht widersprochen. Deshalb erweist sich die von ihm gewählte Formulierung, die nur dahin verstanden werden kann, die Leseförderung als Teil des Schulprogramms sei von der Klägerin überhaupt nicht angesprochen worden, als tatsächlich unzutreffend. Wenn der Beurteiler an dieser Stelle - wie er es in seiner späteren Stellungnahme getan hat - zum Ausdruck hat bringen wollen, die Klägerin habe dieses wesentliche Element zu wenig gewürdigt, so hätte er die Kritik auch in der Beurteilung selbst entsprechend formulieren müssen. 67 Die vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler gebieten die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und deren Neuerstellung insbesondere nach Einholung eines zusätzlichen Leistungsberichts des Schulleiters der L-Hauptschule. Demgegenüber greifen die übrigen Einwendungen der Klägerin nicht durch. Das erkennende Gericht vertritt hierzu folgende Rechtsauffassung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO): 68 Allein der Umstand, dass das von der Klägerin erstellte schriftliche Konzept" (Revisionsverlauf") der dienstlichen Beurteilung nicht beigefügt ist, wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht aus. Die Erwähnung dieser Unterlagen in der Beurteilung, etwa unter I.2. (Beurteilungsgrundlagen") ist von den BRL nicht ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. auch den Klammerzusatz im Beurteilungsformular). Zwar wird der vom Beurteilten zu erstellende Unterrichtsentwurf regelmäßig mit der Beurteilung zusammen zur Personalakte genommen. Unterbleibt dies, führt dies aber nur zu einem Anspruch auf Vervollständigung der Personalakte. 69 Die Hinzuziehung von SAD L2 zur Revision erscheint als rechtlich unproblematisch. Selbst wenn die BRL diesen Fall nicht ausdrücklich vorsehen, bestehen keine Bedenken gegen eine entsprechende Praxis des Beklagten, die sich an einer weiten Auslegung bzw. Handhabung der Nr. 2.4 BRL orientiert. Wird der für die zu vergebende Stelle zuständige schulfachliche Dezernent einbezogen, so dient dies der Beachtung gleichmäßiger Anforderungen bereits bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und erleichtert damit die später zu treffende Beförderungsauswahlentscheidung. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn SAD L2 auf das Ergebnis der Beurteilung einen gewissen Einfluss genommen hat. Davon, dass dessen Teilnahme an der Revision das Prüfungsverhalten der Klägerin negativ beeinflusst hätte, kann nicht ausgegangen werden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass SAD L2 sich in einer die Klägerin irritierenden Art und Weise in das Prüfungsgeschehen eingemischt hätte. 70 Eine Verletzung des Gebots zur Führung eines Beurteilungsgesprächs ist gleichfalls nicht festzustellen. Zwar soll nach Nr. 5.1 BRL vor Abfassung der Beurteilung mit der Lehrerin ein Gespräch geführt werden, um deren Auffassung berücksichtigen zu können, und es muss geführt werden, wenn die Lehrerin es wünscht. Nach den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Beurteiler nach Durchführung der Revision eine kurz gefasste Einschätzung der Leistungen der Klägerin in den einzelnen Abschnitten abgegeben hat, indem er etwa die Unterrichtsstunde als Bastelstunde" kritisierte, in der Konferenz den Roten Faden" vermisste und das Kolloquium als einigermaßen gelungen bezeichnete. Im Anschluss hieran hätte die Klägerin Gelegenheit zur Gegenrede gehabt, hat hiervon aber - wie sie selbst dargelegt hat - aus Enttäuschung und wegen Erschöpfung keinen Gebrauch gemacht. Hiernach wäre es der Klägerin durchaus möglich gewesen, den Versuch zu unternehmen, durch die Darlegung ihrer eigenen Auffassung auf das Beurteilungsergebnis Einfluss zu nehmen. 71 Eine etwaige - hier zudem geringfügig - verzögerte Aushändigung der dienstlichen Beurteilung sowie das Unterbleiben einer eingehenden Besprechung der bereits erstellten Beurteilung führen regelmäßig nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, weil sich diese Umstände nicht mehr auf deren Inhalt auszuwirken. 72 Abgesehen von dem Fehlen des Leistungsberichts des früheren Schulleiters und der Nichterwähnung der Fortbildung von Hauptschullehrern, die an die Grundschulen versetzt werden" erweist sich die Beurteilung vom 02.10.2000 auch als vollständig. Ob unter Tätigkeiten an der Schule außerhalb des eigenen Unterrichts" (I.3.b) Ausführungen zu den über die allgemein übliche Pflichterfüllung" hinausgehenden Tätigkeiten der Klägerin an der Hauptschule sowie dazu zu machen sind, dass die Klägerin im letzten Jahr einem an Mukoviszidose erkrankten Kind Hausunterricht erteilt hat, obliegt grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum des Beurteilers. Zwingend erscheint dies jedenfalls nicht. Allerdings wird dies nach der gebotenen Erstellung des Leistungsberichts des Leiters der L-Hauptschule erneut zu prüfen sein. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Rubrik Dienstliche Aufgaben außerhalb der Schule" (I.3.c) für den Hinweis darauf, dass die Klägerin von Februar bis Juli 1998 in der Arbeitsgruppe Gemeinsamer Unterricht behinderter und nichtbehinderter Schülerinnen und Schüler" mitgewirkt hat. Schließlich muss die Fortbildung von Hauptschullehrern, die an die Grundschulen versetzt werden" nicht als Zusatzqualifikation im Sinne von I.3.e) aufgenommen werden, weil die Klägerin bereits auf Grund ihrer Zweiten Staatsprüfung über das Lehramt sowohl an der Haupt- wie an der Grundschule verfügt. 73 Nach Auffassung des Gerichts bedurfte es auch nicht gemäß Nr. 1.6 BRL einer ausdrücklichen Begründung dafür, warum die Beurteilung um zwei Notenstufen hinter der Beurteilung aus dem Jahre 1986 zurückgeblieben ist. Neben dem großen zeitlichen Abstand, innerhalb dessen sich das Leistungsniveau immer ändern kann, unterscheiden sich die Beurteilungsanlässe derart gravierend, dass ein auch um zwei Notenstufen schlechteres Gesamturteil ohne weiteres plausibel sein kann: Bei der Beurteilung im Jahre 1986 handelte es sich um die erste Beurteilung der Klägerin nach der Anstellung, bei der also überprüft wurde, ob eine junge Lehrerin mit den Anforderungen des Eingangsamtes zurecht kommt. Die streitige Beurteilung soll eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße die Klägerin nunmehr die höher anzusetzenden Anforderungen an ein Funktionsamt in einer Schulform erfüllt, der sie erst kurze Zeit angehört. 74 Schließlich vermag das Gericht eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht mit der gebotenen Gewissheit festzustellen. Allerdings führt es zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung, wenn der Beurteiler gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (vgl. auch Nr. 1.4 BRL). Maßgebend ist hierbei allerdings die objektive, tatsächliche Befangenheit des Beurteilers, nicht die subjektive Besorgnis des Beurteilten. Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten sind also nicht aus dessen Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Hierbei kann sich die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Das gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung. 75 BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, m.w.N.; Schnellenbach, a.a.O., Rdnrn. 466 ff. 76 In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine tatsächliche Befangenheit des SAD Dr. O gegenüber der Klägerin noch nicht feststellen. Die von diesem in Reaktion auf die Bewerbung der Klägerin am 29.05.2000 in einem Telefonat möglicherweise getätigte Äußerung: Was denken Sie sich dabei, Frau C? Sie wissen doch, wie schwierig die Stellenbesetzung an Ihrer Schule ist. Sie glauben doch wohl nicht, dass ich Sie vor den Sommerferien noch revidieren kann." bringt sicherlich einen gewissen Unwillen und Missmut über die Bewerbung der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt zum Ausdruck, lässt aber noch nicht den weiter gehenden Schluss zu, SAD Dr. O habe die Klägerin gezielt zu schlecht beurteilt, um die mit einem Schulwechsel der Klägerin entstehenden Probleme zu vermeiden. Wie Dr. O in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, wäre eine Nachbesetzung der im Falle einer erfolgreichen Bewerbung der Klägerin vakanten A 12-Stelle an der GGS L1straße etwa über eine neu einzustellende Lehrkraft ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen und ließ sich das Problem bezüglich des Zeitpunktes der Revision dadurch lösen, dass diese erst im neuen Schuljahr durchgeführt wurde. Auch Ablauf und Gegenstand der Revision oder gar der Inhalt der Beurteilung selbst bieten keine ausreichenden Hinweise darauf, dass Dr. O für eine leistungsgerechte Beurteilung der Klägerin nicht mehr offen gewesen wäre, nachdem diese an ihrer Bewerbung festgehalten hatte. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Dr. O einen Leistungsbericht des früheren Schulleiters der Klägerin nicht eingeholt und ihr die Beurteilung erst drei Wochen nach ihrer Erstellung - ohne weiter gehende Erläuterungen - eröffnet hat. Soweit Dr. O der Klägerin am 03.11.2000 in Aussicht gestellt haben sollte, die Beurteilung nicht zur Personalakte zu nehmen, falls sie ihre Bewerbung zurücknehme, kann dies durchaus auch als ein im Interesse der Klägerin liegender Vorschlag verstanden werden, der eine spätere bessere Beurteilung erleichtern sollte. Zwar ist aus der Diktion der Stellungnahme des Beurteilers vom 27.02.2001 eine gewisse Verärgerung ablesbar. Dieses nach der Eröffnung der Beurteilung gezeigte Verhalten konnte sich aber nicht mehr unmittelbar auf die streitige Beurteilung auswirken und ließ auch nicht in hinreichendem Maße Rückschlüsse darauf zu, dass Dr. O bei Erstellung der Beurteilung voreingenommen gewesen wäre. Denn die Spitzen" in der Stellungnahme richteten sich in erster Linie gegen die rechtlichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten und nicht gegen die Person der Klägerin. 77 Die streitige Beurteilung leidet auch nicht an (weiteren) materiellen Rechtsfehlern. 78 Wenn der Beurteiler der Klägerin angekreidet hat, dass sie im Kolloquium zum Thema Übergang von der Grundschule in den Sek-I-Bereich das stadtweite Übergangsprojekt" nicht gekannt hat, so ist hiergegen von Gerichts wegen nichts einzuwenden. Selbst wenn dieses Projekt auch den anderen Lehrern ihrer Schule als feststehender Fachbegriff nicht bekannt war und dies darauf beruhte, dass der Schulleiter Informationen hierüber nicht weitergegeben hatte, konnte der Beurteiler der Klägerin die fehlende Kenntnis hiervon vorhalten. Von demjenigen, der sich auf eine Funktionsstelle bewirbt, kann verlangt werden, dass er sich in besonderer Weise und aus eigener Initiative - etwa durch Einholung zusätzlicher Informationen beim Schulträger - mit den Dingen vertraut macht, mit denen er im Falle des Erfolgs seiner Bewerbung verstärkt zu tun haben wird. 79 Von der Beurteilungsermächtigung gedeckt erscheint auch die Kritik an der Darstellung der unterschiedlichen Formen der Leistungsbewertung durch die Klägerin. Soweit die Klägerin, an den Begriff Einschätzung" anknüpfend, geltend macht, sie sei nach ihrer persönlichen Meinung gefragt worden und hierzu verhalte sich auch die Bewertung in der Beurteilung, ist dies nicht zwingend. Einschätzung" kann auch weiter gehend im Sinne von Darlegung" verstanden werden. So will jedenfalls der Beurteiler den Begriff verstanden wissen, wenn er ausführt, es sei nicht nach der Meinung, sondern nach Kenntnis bzw. Wissen der Klägerin gefragt worden, die Beurteilung beziehe sich insoweit auf die fehlende Schlüssigkeit in der Argumentation und die fehlende Fähigkeit der Klägerin, die eigenen Gedanken zu Gehör zu bringen. Wenn der Beurteiler nicht der Auffassung der Klägerin gefolgt ist, dass ein Übergang zur anforderungsbezogenen Leistungsbewertung bei manchen der Schüler der GGS L1straße überhaupt nicht tunlich sei, so bewegt er sich gleichermaßen im Rahmen seines einer gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraums. Er hat insbesondere klar gestellt, dass ihm die besondere soziale Struktur der Schülerschaft der Schule bestens bekannt sei, er aber auch vor diesem Hintergrund für den allmählichen Übergang zur anforderungsbezogenen Leistungsbewertung sei. Dafür, dass Dr. O der Klägerin nicht hinreichend Zeit und Möglichkeit gegeben hätte, ihre Sichtweise insoweit näher darzustellen, fehlt es an greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkten. Auch derartige Fragen sind vorrangig dem wertenden Bereich zuzuordnen. 80 Beim Thema Einschulung" hätte sich auch bei einer schlichten Fragestellung: Wie ist das denn mit dem Gutachten?" der Klägerin aus dem Sachzusammenhang erschließen können, dass hiermit die Bedeutung des schulärztlichen Gutachtens für die Feststellung der Schultauglichkeit bzw. der Zurückstellung des Kindes angesprochen werden sollte. Dafür, dass der Beurteiler den zweiten Themenkreis (Verwaltungsakte in der schulischen Praxis) auch auf dieses Gutachten erstreckt hätte, indem er nach der Rechtsnatur des Gutachtens gefragt hätte, ergibt sich aus der Beurteilung kein Anhaltspunkt. 81 Dass die Wendung, die Klägerin habe Verwaltungsakte definieren und benennen können, (auch) negativ verstanden werden könnte, ist nicht nachzuvollziehen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beurteiler allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verkannt hätte, weil er an die Klägerin als eine Bewerberin um ein Funktionsamt in diesem Zusammenhang zu hohe Anforderungen gestellt hätte. Ein Mitglied der Schulleitung muss in gewissem Maße auch über rechtliche Kenntnisse verfügen, weil sich derartige Probleme im Schulalltag regelmäßig stellen (Benotung, Versetzung, Disziplinarmaßnahmen, Elternbeschwerden u.a.). Der Beurteiler kann auch durchaus verlangen, dass bereits ein Bewerber um ein solches Amt sich mit derartigen Fragestellungen befasst hat. 82 Bei der Bewertung des eigenen Unterrichts der Klägerin ist die Kritik an der Wahl eines Liedes in englischer Sprache rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beurteiler bewegt sich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative, wenn er die Ansicht vertritt, dass ein Lied über die Musik (Gesang) hinaus auch eine inhaltliche Aussage enthalten solle, die sich aber vorliegend mangels Kenntnis der englischen Sprache keinem der Kinder erschlossen habe. Die Argumentation der Klägerin, ein Lied mit einem englischen Text sei gerade deshalb gewählt worden, weil alle Kinder gleichermaßen den Text nicht hätten verstehen können, sodass kein Kind sich habe zurückgesetzt fühlen können, erscheint jedenfalls nicht als derart überzeugend, dass sich der Beurteiler dem hätte anschließen müssen. 83 Die Feststellung des Beurteilers, einige Schüler hätten die Aufgabenstellung nicht erfasst bzw. nicht erfüllen können, bestreitet die Klägerin als solche nicht. Dem Einwand, der Beurteiler lasse hierbei die ihm bekannten Sprachdefizite und fehlenden Vorkenntnisse vieler Schüler außer Betracht, welche in einer einzigen Unterrichtsstunde nicht zu kompensieren seien, ist der Beurteiler mit dem plausibel erscheinenden Hinweis darauf entgegen getreten, von einer erfahrenen Lehrerin müsse man erwarten, dass vorhandene Sprachdefizite - welche die Klägerin nach sechs Unterrichtsstunden habe feststellen können - (jedenfalls) bei der Unterrichtsführung berücksichtigt würden. 84 Soweit der Beurteiler Kritik am Beratungsgespräch mit dem Hinweis auf die fehlende 'innen' Beratungsstruktur" geübt hat, ist die Klägerin dem im Kern nicht substantiiert entgegen getreten; ihr Hinweis darauf, sie habe sich nach Becker vorbereitet", reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Wenn die Klägerin darlegt, entgegen dem Inhalt der Beurteilung habe sie durchaus auch positive Kritik geübt, spricht sie zunächst einen Umstand an, der nicht lediglich als tatsächlicher Vorgang zu verstehen ist - und deshalb ggf. einer Beweisaufnahme bedarf -, der vielmehr im Wesentlichen eine Wertung enthält; denn was positiv" oder negativ" ist, kann durchaus unterschiedlich gesehen werden. Da es vorliegend aber auf die Sicht des Beurteilers ankommt, kann auch der Eindruck der von der Klägerin hospitierten Lehrerin nicht maßgebend sein. Dass sich die Lehrerin später bei der Klägerin ausdrücklich für die zutreffende und lehrreiche Kritik" bedankt hat, kann zudem auch darauf beruhen, dass sie allein die kritischen Anmerkungen der Klägerin, welche der Beurteiler als negative Kritik" bezeichnet, weiter gebracht haben. Das bedeutet aber nicht, dass nach pädagogischen Gesichtspunkten eine ausgewogene Mischung von Fehler aufdeckender Kritik und die gelungenen Teile lobenden Äußerungen vorzuziehen ist. 85 Bezüglich der Bewertung der pädagogischen Konferenz kann letztlich dahinstehen, ob die von der Klägerin unter Hinweis auf den Brockhaus gelieferte Definition des Begriffs Brainstorming" zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beurteiler Anforderungen an Inhalt und Verlauf einer solchen Konferenz stellte (und stellen durfte), die über die Ideensammlung hinausgehen, und dass er bei der von der Klägerin geleiteten Konferenz eine ausreichende Verbindung und Auswertung der einzelnen Teile sowie eine konkrete Vereinbarung" vermisste. Hiermit meinte er offenbar, wie er später ausgeführt hat, insbesondere die Diskussion der zusammengetragenen Gedanken und die Erarbeitung eines Ergebnisses (Einigung über die Realisierung"). Diesen Anforderungen ist die Konferenz auch bei Zugrundelegung der Darstellung der Klägerin - Das Ergebnis ist insoweit konkret vereinbart worden, als die Konferenzteilnehmer zu den ausgelegten offenen Fragen in einem von ihr entworfenen Blatt Stellung haben beziehen sollen. Mit der Zusammensetzung der beantworteten Fragen ist die Konferenz auch mit einem Ergebnis erfolgreich abgeschlossen worden." - offenkundig nicht gerecht geworden. Auch der Hinweis der Klägerin darauf, die weitere Projektierung der Buch-Woche" habe sich danach rasch umsetzen und wie geplant realisieren lassen, besagt nicht, dass die entscheidenden und abschließenden Vorarbeiten hierzu tatsächlich bereits in der Konferenz geleistet worden sind. 86 Was die Bewertung des dienstlichen Verhaltens (II.3.) anbelangt, ist es zunächst sachgerecht, dass der Beurteiler sich die im Leistungsbericht niedergelegten Einschätzungen des Schulleiters zu Eigen macht, welche dieser auf Grund von sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Beobachtungen gewonnen hat. Wenn es, wie die Klägerin behauptet, entgegen der Darstellung im Leistungsbericht Unterrichtsbesuche des Schulleiters tatsächlich nicht gegeben hat, so führt dies nicht zu einem relevanten Fehler der Beurteilung. Denn die Beurteilung selbst stützt sich nicht auf Unterrichtsbesuche des Schulleiters, enthält auch nicht die Feststellung, dass diese stattgefunden hätten. Ob die Leistungen der Klägerin als Klassenlehrerin einer 4. Klasse, die überwiegend aus Kindern mit extremen Lern- und Verhaltensschwierigkeiten bestanden hat, in der Beurteilung unter dem Gesichtspunkt dienstliches Verhalten" ausdrücklich abgehandelt werden oder nicht, obliegt dem Beurteilungsermessen des Beurteilers. Die Formulierung, sie habe sich die für die Tätigkeit in der Grundschule notwendigen Fachkenntnisse schon" angeeignet, hat nicht zwingend den von der Klägerin hiermit verbundenen negativen Beigeschmack". Sie spricht vielmehr offenkundig den positiv gemeinten Umstand an, dass die Klägerin, die zuvor über 20 Jahre an einer Hauptschule unterrichtet hatte, bereits nach einem Jahr den spezifischen Anforderungen einer Tätigkeit als Grundschullehrerin gerecht geworden ist. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 88 Das Gericht lässt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zu, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Bemessung des Beurteilungszeitraums bei Bedarfsbeurteilungen in Verwaltungsbereichen ohne Regelbeurteilung grundsätzliche Bedeutung hat. 89