Urteil
25 K 4074/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0402.25K4074.03.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 9. November 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 19. Mai 2003 verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Stellplatz auf dem Grundstück G1, Flurstücke 504 und 517, gemäß dem Antrag vom 14. März 2001 zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 9. November 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 19. Mai 2003 verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einem Stellplatz auf dem Grundstück G1, Flurstücke 504 und 517, gemäß dem Antrag vom 14. März 2001 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1, Flurstücke 518, 517 und 504, O Straße 55 in E. Das Grundstück liegt südlich der O Straße. Es ist im straßenseitigen Bereich (Flurstück 518) mit einem 1951 genehmigten eingeschossigen Wohnhaus bebaut; ein Anbau wurde im Jahre 1957 genehmigt. Das Grundstück ist Teil der sog. Kupferhüttensiedlung, die in einheitlicher Baugestaltung in den 1950er Jahren beiderseits der O Straße auf einer Länge von ca. 600 m in offener Bauweise entstanden ist; die Häuser weisen sämtlich schmale Baukörper - etwa in der Breite eines Zimmers - und flache Dachneigungen auf. Die Flurstücke 517 und 504 liegen südlich im Hintergelände. Die westlich angrenzenden Grundstücke O Straße 57, 61, 65, 69, 73 sind jeweils im rückwärtigen Bereich mit einem weiteren, durch Stichwege zur O Straße erschlossenen Wohnhaus bebaut (O Straße 59, 63, 67, 71, 75). Diese grenzen ab Haus Nr. 63 mit ihren Südseiten an die später angelegte Straße Im M, welche westlich des Hauses O Straße 73 nach Süden abbiegt, sodann östlich verläuft und beim Haus O Straße 63 in einem Wendekreis endet. Das Haus Nr. 59 grenzt an einen Fußweg, südlich dessen die Einfamilienhausreihe Im M 20 bis 30 errichtet worden ist; dieser Fußweg führt östlich auf einen weiteren etwa 5 m breiten Erschließungsweg, über den die gegenüber dem südlichen Ende des Grundstücks des Klägers befindlichen Garagen und Stellplätze der Häuser Im M 20-30 (5 Garagen und 1 Stellplatz), weitere Garagen am südlichen Ende der dem Kläger östlich benachbarten Grundstücke O Straße 53 und 51, eine Zeile von 8 Garagen am Anfang dieses Erschließungsweges sowie die südlich anschließenden Häuser O Straße 45, 33 und 33 a bis 33 c erschlossen werden. Südlich der Straße Im M befindet sich ein ab 1970 bebautes Gebiet mit größeren Einfamilienhäusern, deren Grundstücke bis an das Ufer des südlich anschließenden Wambachsees reichen. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 530 der Stadt E. Dieser wurde am 6. Oktober 1969 als Satzung beschlossen, von der Landesbaubehörde Ruhr am 26. Februar 1970 unter redaktionellen Auflagen genehmigt; nach Zustimmung des Rates zu den Auflagen mit Beschluss vom 19. Mai 1970 wurde die Genehmigung unter dem 21. Juli 1970 im Amtsblatt der Stadt E vom 10. August 1070 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt die aufgrund dieses Planes entstandene Straße Im M als Planstraße fest, sodann setzt er südlich dieser Planstraße ein zweigeschossiges WR-Gebiet fest; eine Fläche von 40 m Breite bis zum Seeufer ist als Fläche für die Forstwirtschaft, privater Parkwald, festgesetzt. Der vorhandene Bestand der Kupferhüttensiedlung ist als eingeschossiges WR-Gebiet in offener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt und von Baugrenzen umfasst, wobei die Baugrenzen dem Gebäudebestand folgen; dies führt dazu, dass die westlich des klägerischen Grundstücks liegenden Häuser O Straße 57-75 jeweils zwei hintereinanderliegende Gebäude aufweisen, während auf dem Grundstück des Klägers und den beiden östlich liegenden Grundstücken (Flurstücke 291 und 292, O Straße 51 und 53) die Baugrenze zurückspringt und der rückwärtige Bereich, insbesondere die Parzellen 517 und 504, nicht überbaubare Flächen sind. Im weiteren östlichen und südöstlichen Planbereich wird ebenfalls der schon vorhandene Baubestand von größeren Villen mit Baugrenzen - mit Erweiterungsmöglichkeiten - umfasst. Die Beklagte hatte der H Immobilien-Baubetreuung GmbH am 3. Dezember 1993 einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 517 erteilt unter gleichzeitiger Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur überbaubaren Grundstücksfläche. Gegen die Erteilung dieses Vorbescheides hatten schon vor Erteilung verschiedene Nachbarn, u.a. die Eigentümer der Nachbargrundstücke O Straße 53 und 59, ferner die Eigentümer Im M 20-30, Einspruch eingelegt; förmliche Widersprüche der Nachbarn O Straße 59 und Im Licht 30 wurden mit Widerspruchsbescheiden der Bezirksregierung E1 vom 5. Februar 1996 wegen fehlender Nachbarrechtsverletzung zurückgewiesen; Klage wurde nicht erhoben. Der Vorbescheid wurde mehrfach verlängert und sodann eine weitere, von einem anderen Bauunternehmen (Konvent Bau und Boden AG) beantragte Verlängerung mit Bescheid vom 20. März 1998 abgelehnt, nachdem festgestellt worden war, dass das Vorhaben auch die im Plan festgesetzte Grundflächenzahl überstieg. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 27.April 1999 zurückgewiesen, Klage wurde nicht erhoben. Unter dem 14. März 2001 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses mit einer Fläche von 117 qm auf den zusammen 334 qm großen Parzellen 517 und 504 sowie eines Stellplatzes an der östlichen Grundstücksgrenze im Bereich der Zufahrt zu den Doppelgaragen am hinteren Ende der Häuser O Straße 51 und 53 sowie zu den Garagen der Häuser Im M 20-30. Im übrigen ist ein Grenzabstand von je 3 m zu den Grundstücken O Straße 53 und 59 vorgesehen, ebenso zum Flurstück 518. Die Dachneigung soll den umliegenden Wohnhäusern entsprechen. Unter dem 10. Juli 2001 beantragte er ergänzend die Erteilung einer Befreiung von entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. November 2001, zugestellt am 21. November 2001, ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben liege außerhalb der überbaubaren Flächen und sei deshalb unzulässig; eine Befreiung könne nicht erteilt werden, weil Grundzüge der Planung berührt würden und die geregelten Befreiungstatbestände nicht zuträfen. Zur Begründung des unter dem 14. Dezember 2001 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, der Bebauungsplan stamme aus lang zurückliegender Zeit; die Gründe, die benachbarten Grundstücke als Bauland festzusetzen und sein Grundstück als Gartengrundstück, seien nicht mehr nachzuvollziehen und hätten jedenfalls zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte geführt. Zudem habe auch schon die Bezirksregierung E1 im Widerspruchsbescheid, mit dem der Nachbarwiderspruch gegen den früher erteilten Vorbescheid zurückgewiesen worden war, das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen bejaht. Hieran habe sich bis heute nichts geändert. Die Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Mai 2003, zugestellt am 21. Mai 2003, zurück, da keiner der Befreiungsgründe des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sei. Der Kläger hat am 20. Juni 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Er verweist auf ein Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2000, wonach das Stadtplanungsamt mitgeteilt habe, für den betroffenen Bereich solle ein Bebauungsplan erarbeitet werden; seither sei nichts geschehen. Der Eigentümer des Grundstücks O Straße 53 habe ihm angeboten, ihm das hintere Grundstück für 10.000,-- Euro abzukaufen und für den Fall einer späteren Bebauung weitere 100 Euro/qm nachträglich zu vergüten. Mit negativen Folgewirkungen sei bei Zulassung seines Vorhabens nicht zu rechnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2001 und des Widerspruchsbescheides derBezirksregierung E1 vom 19. Mai 2003 zu verpflichten, seinen Antrag auf Bauvorbescheid vom 14.März 2001 betreffend das Grundstück Gemarkung G1, Flurstücke 504 und 517, positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend zu den Gründen der ablehnenden Bescheide aus, bei Zulassung des Vorhabens sei mit Berufungsfällen für die Flurstücke 292 und 291 sowie 338 zu rechnen, ferner mit weiteren Berufungsfällen für einige am Seeufer liegende Grundstücke, so dass eine Befreiung ausscheide und allenfalls ein Verfahren zur Planänderung in Betracht komme. Im Erörterungstermin vom 12. Februar 2004 hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift vom 12. Februar 2004 wird Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Verfahrensakten zum Bebauungsplan Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bauvorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Hiernach ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan Nr. 530 der Stadt E genügt diesen Anforderungen; er trifft Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubaren Grundstücksflächen und setzt die Straße Im M als öffentliche Verkehrsfläche fest. Der Bebauungsplan ist wirksam. Zwar sind bei Durchsicht der Verfahrensakten einige kommunalrechtliche Rechtsverstöße aufgefallen - so gehört der Familie desjenigen Ratsherrn, der Berichterstatter des Bebauungsplanverfahrens war und der später, inzwischen in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister, die Genehmigung bekannt gemacht hat, ein Grundstück im Plangebiet (O Straße 33 a), welches im Bebauungsplan eine erhebliche Erweiterung der überbaubaren Fläche gegenüber dem vorhandenen Bestand in westlicher Richtung erfahren hat (auf dieser Fläche sind ausweislich der im Erörterungstermin überreichten Karten zwei weitere Wohnhäuser entstanden, O Straße 33 b und 33 c, davon eines unter Überschreitung der westlichen Baugrenze); ein weiterer Ratsherr, der im Planverfahren als Eigentümer eines Grundstücks in der Neubaufläche gekennzeichnet ist und der mit Schreiben vom 21. Februar 1969 die Festsetzungen des Planes Nr. 530 für sich und seine Rechtsnachfolger anerkannt hat (vgl. § 33 BBauG 1960), hat ausweislich des Protokolls über den Satzungsbeschluss sich lediglich der Stimme enthalten, nicht aber, wie es geboten gewesen wäre, an dem Planverfahren überhaupt nicht teilgenommen -; diese Verstöße sind aber unbeachtlich geworden, nachdem die Heilungsvorschriften - nunmehr § 7 Abs. 6 GO NW - in der Folgezeit seit 1970 mit Wirkung auch für diesen Bebauungsplan eingeführt worden sind. Der Bebauungsplan ist auch ersichtlich in der Zeit seit 1970 nicht durch die tatsächliche Entwicklung in einer Weise überholt worden, dass er funktionslos geworden wäre; die vorhandene Bebauung im Plangebiet entspricht im wesentlichen den Festsetzungen. Das bloße Alter eines Planes führt noch nicht zu einem Außerkrafttreten. Das Vorhaben des Klägers genügt - zwischen den Beteiligten unstreitig - den Festsetzungen des Planes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung; es ist eingeschossig geplant und weist unter Zugrundelegung der Flurstücke 517 und 504 eine Grundflächenzahl von ca. 0,35 aus; die Verbindung der beiden Flurstücke zu einem Baugrundstück durch entsprechende Baulast (§ 4 Abs. 2 BauO NRW) kann noch im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Es entspricht ferner der festgesetzten offenen Bauweise. Die Erschließung des Vorhabens ist ebenfalls gesichert; die Erschließung ist hier nicht - wie auf allen westlichen Nachbargrundstücken - am Vorderhaus vorbei zur O Straße vorgesehen, sondern das Vorhaben grenzt an den rückwärtigen vorhandenen Erschließungsweg, über den sechs weiter zurückliegende Wohnhäuser des Altbestandes und des Neubaugebietes, die acht Garagen im Eingangsbereich des Weges, die vier Garagen im rückwärtigen Bereich der beiden Nachbargrundstücke O Straße 51 und 53 sowie die sechs Garagen bzw. Stellplätze der Häuser Im M 20-30 erschlossen werden; dieser Weg ist ohne weiteres zur Erschließung eines weiteren Einfamilienhauses mit einem Stellplatz ausreichend. Das Vorhaben entspricht lediglich nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Hinsichtlich dieser Festsetzung steht dem Kläger ein Anspruch auf Befreiung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiungsvoraussetzungen sind erfüllt, das hiernach eröffnete Ermessen der Beklagten ist nach den Umständen des Einzelfalls zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert. Das Vorhaben des Klägers berührt nicht die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 530. Ausweislich der Satzungsbegründung ist Ziel des Bebauungsplanes die Ausdehnung des Baugebietes am Nordufer des Xsees nach Westen. Es ist eine großzügigere Bebauung mit ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern vorgesehen. Das Gelände wird von der O Straße aus erschlossen. In Verbindung mit der Erschließungssstraße ist ein Wanderweg zur 6-Seen-Platte vorgesehen ... (es folgt die Kostenschätzung)." Von diesen Planzielen ist der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seit über 10 Jahren vorhanden gewesene, in den Planbereich mit einbezogene Altbestand der zur Kupferhüttensiedlung gehörenden Grundstücke an der O Straße in keiner Weise berührt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, z.B. Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, ZfBR 1999 S. 283; Urteil vom 19. September 2002 - 4 C13.01 -, DVBl 2003 S. 526, 528; ebenso OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 - stellt das Gesetz durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden; grundsätzlich ist für die Änderung eines Bebaungsplanes das im Gesetz geregelte Verfahren, ggf. in der vereinfachten Form nach § 13 BauGB, vorgesehen, und diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen, so BVerwG ZfBR 1999 S. 283; BVerwG DVBl 2003 S. 526,528 spricht diese Aspekte im Zusammenhang mit demMerkmal der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen an. In Anwendung dieser Grundsätze sind Grundzüge der Planung durch das Vorhaben des Klägers nicht berührt. Dies ergibt sich zunächst aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplanes. Den Anstoß zur Aufstellung des Bebauungsplanes gab ein Schreiben eines Vorstandsmitglieds der damaligen Duisburger Kupferhütte vom 17. August 1965, in welchem dargelegt wurde, für ein Vorstandsmitglied werde ein Grundstück zum Bau eines repräsentativen Einfamilienhauses benötigt, in absehbarer Zeit sei mit weiterem Bedarf zu rechnen, und in welchem der Wunsch geäußert wurde, die Fläche im westlichen Anschluss an ihre bebauten Grundstücke am Nordufer des Xsees zu bebauen und diese Fläche deshalb aus der Festsetzung als Verbandsgrünfläche herauszunehmen, wobei darauf verwiesen wurde, dass nach Verwirklichung des Erholungsgebietes der 6-Seen-Platte die kleine Grünfläche am Nordufer des Xsees kaum noch Bedeutung haben dürfte. Mit Schreiben vom 8. September 1965 signalisierte der Planungsdezernent Zustimmung. Der Siedlungsverband S lehnte eine Uferbebauung und damit einhergehende Einschränkung der Verbandsgrünfläche zunächst mit Schreiben vom 14. April und 13. Juni 1966 ab. Vom städtischen Planungsamt im Jahre 1966 gefertigte Entwürfe sahen als Plangebiet lediglich die Fläche des festgesetzten Neubaugebietes vor. In der Folgezeit ergab sich gemäß Vermerk vom 6. Oktober 1966 ein Interesse der Stadt daran, von den sog. Prominentengrundstücken nach Umstufung des Geländes einige der gewonnenen Baugrundstücke zu einem akzeptablen Preis" zu erwerben; einige Monate später äußerte der damalige Oberstadtdirektor Interesse am Erwerb eines der Grundstücke durch die Stadt zwecks Weiterveräußerung an ihn oder zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses als Dienstwohnung durch die Stadt. Ein im November 1966 gefertigter Entwurf des Planungsamtes sah weiterhin als Planbereich die Fläche des festgesetzten Neubaugebietes vor, ferner an beiden Seiten aus diesem Gebiet herausreichend die Anbindung an die O Straße durch den östlich vorhandenen Erschließungsweg und die künftig vorgesehene Planstraße (= Im M). Mit Ratsbeschluss vom 12. Dezember 1966 beantragte der Rat die Löschung der Baufläche im Verzeichnis der Verbandsgrünflächen. Der Siedlungsverband S lehnte dies mit Schreiben vom 13. Januar 1967 ab; mit Schreiben vom 15. März 1967 stimmte er teilweise zu mit Blick auf das entstehende Erholungsgebiet der 6-Seen- Platte, wünschte aber lediglich 4 - 6 große Bauparzellen und eine Freihaltung des eigentlichen Nordufers des Sees sowie dessen Begrünung und Bepflanzung. Ein im Juni 1967 erstellter Entwurf des städtischen Planungsamtes dehnte erstmals das Plangebiet bis zur O Straße aus, sah die Erschließung über die neue Planstraße und den östlichen Erschließungsweg vor und sah für den Altbestand an der O Straße die später getroffenen Festsetzungen vor. Nach einer Erörterung beim Siedlungsverband S am 18. Dezember 1967 legte dieser Wert auf die Erhaltung der Waldkulisse im Bereich des Seeufers, wozu eine wasserseitige Baugrenze im Uferabstand von 40 m festgesetzt werden sollte. Mit Bescheid vom 9. Mai 1968 erteilte die Beklagte der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft E Kupferhütte m.b.H. für die in Rede stehende Fläche die Genehmigung zur Umwandlung von Wald zum Zwecke der Baulanderschließung mit der Maßgabe, dass ein 40 m breiter Streifen von der Wasserkante aus als Wald (Parkwald) zu erhalten sei. Am 9. September 1968 genehmigte der Rat der Stadt E den Beschluss des Planungsausschusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 530. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange äußerte der Siedlungsverband S mit Schreiben vom 15. Oktober 1968 keine landesplanerischen Bedenken und verwies darauf, dass in der mit seiner Zustimmung erteilten Waldumwandlungsgenehmigung vom 9. Mai 1968 die Erhaltung eines 40 m breiten Waldstreifens festgelegt worden sei; für diesen zu erhaltenden Streifen sei eine Festsetzung als Fläche für die Forstwirtschaft zu treffen. Mit Beschluss vom 7. Februar 1969 stimmte der Verbandsausschuss dem förmlich zu. Nach dem Offenlegungsbeschluss des Rates der Stadt E vom 24. Februar 1969 äußerten im Rahmen der Bürgerbeteiligung lediglich zwei Bürger Bedenken und Anregungen, nämlich die Eigentümer der - westlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden - Grundstücke O Straße 59 und 63, jeweils hinsichtlich der vorgesehenen rückwärtigen Baugrenze, die eine weitere Ausdehnung ihrer Häuser nach Süden verhindere. Diese Bedenken wurden im Beschluss des Rates vom 6. Oktober 1969 zurückgewiesen, da eine weitere Ausdehnung der Baugrenze bis an den Weg (= Fußweg vor den Häusern Im M 20-30) städtebaulich nicht vertretbar sei; das Stadtplanungsamt hatte in seiner Stellungnahme ausgeführt, eine Hauserweiterung durch einen Trakt längs der Baugrenze sei unbedenklich. Die Landesbaubehörde Ruhr genehmigte den Plan mit Verfügung vom 26. Februar 1970 unter redaktionellen Auflagen, die die Präzisierung der Festsetzung eines Spielplatzes am westlichen Rand des Planbereichs sowie des Schutzstreifens zur Bewirtschaftung des die westliche Plangrenze bildenden Dickelsbaches betrafen; nachdem der Rat der Stadt E diesen Auflagen mit Beschluss vom 19. Mai 1970 beigetreten war, wurde die Genehmigung unter dem 21. Juli 1970 im städtischen Amtsblatt vom 10. August 1970 bekanntgemacht. Diese Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass Gegenstand der planerischen Überlegungen ausschließlich das Neubaugebiet südlich der Planstraße Im M war. Überlegungen dazu, warum der Altbestand entlang der O Straße in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen worden ist, finden sich in den Aufstellungakten nicht. Offensichtlich beruht dies darauf, dass im Verlauf der Bearbeitung der Entwürfe erkannt worden ist, dass eine Anbindung des Neubaugebietes in verkehrlicher Hinsicht an die O Straße erforderlich war (Entwurf vom November 1966), woraufhin man offensichtlich nicht nur die Verkehrsflächen festgesetzt hat, sondern die dazwischenliegende bebaute Fläche in das Plangebiet einbezogen hat (Entwurf vom Juni 1967). Die planerischen Erwägungen beschränkten sich hier auf die Aufnahme und Festschreibung des Bestandes. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss über die Bedenken und Anregungen der Nachbarn O Straße 59 und 63, bei denen lediglich eine weitere Ausdehnung der Baugrenze nach Süden - in Richtung auf den Fußweg - abgelehnt wurde, nicht hingegen eine Ausdehnung der Bebauung parallel zu der rückwärtigen Baugrenze (die dies auf dem Grundstück O Straße 59 allerdings in Richtung auf beide Grundstücksgrenzen erlaubte). Über das Planungsziel einer rückwärtigen Gartenzone als Ruhezone auf dem Grundstück des Klägers und den beiden östlich angrenzenden Grundstücken, wie es die Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung dargestellt haben, ist hingegen weder dem Planaufstellungsverfahren noch dem Bebauungsplan selbst etwas zu entnehmen. Hiergegen spricht auch, dass auf den vier Grundstücken am nordwestlichen Rand des Plangebietes hinter dem Häusern O Straße 91 bis 97, die lediglich straßenseitig bebaut sind, keine Baugrenze hinter den vorhandenen Häusern festgesetzt ist, sodass hier die gleich tiefen rückwärtigen Grundstücksbereiche innerhalb der überbaubaren Fläche liegen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass diese rückwärtigen Bereiche über die von der Straße Im M ausgehende, im Plan so bezeichnete Einfahrt" erschlossen werden. Im Gegensatz zu dem das rückwärtige Grundstück des Klägers erschließenden Weg im östlichen Planbereich, der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche gekennzeichnet ist, ist dieser Einfahrtbereich" nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die dem Kläger zu erteilende Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche berührt mithin keine Grundzüge der Planung. Erst recht greift sie nicht im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tief in das Interessengeflecht der Planung ein". Grundzüge der Planung sind auch nicht unter dem Aspekt der von den Vertretern der Beklagten besorgten Berufungsfälle berührt. Als solche kommen lediglich die benachbarten rückwärtigen Bereiche der Flurstücke 291 und 292 (hinter O Straße 51 und 53) in Betracht sowie das gegenüberliegende Flurstück 338 (westlich neben O Straße 45), mithin nicht eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Flurstücke 291 und 292 sind im Bereich der vorhandenen Doppelgaragen mit je einem Einfamilienhaus bebaubar. Hinsichtlich des Flurstücks 338 hat die Beklagte die genaue Fläche nicht mitgeteilt; diese beträgt nach den überschlägigen Messungen des Gerichts ca. 600 - 700 qm, so daß eine Fläche in einer Größenordnung von ca. 250 qm bebaubar wäre. Dies berührt keine Grundzüge der Planung, über die der Rat in diesem Bereich keine Erwägungen angestellt hat. Soweit die Beklagte (Schriftsatz vom 24. Februar 2004) im wesentlichen weitere Berufungsfälle im Bereich des Seeufers befürchtet, an dem weitere Flurstücke ausparzelliert sind, und darauf hinweist, dass das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet diesen Bereich nicht erfasst, ergeben sich für diese Grundstücke keine Bebauungsmöglichkeiten unter Berufung auf das Vorhaben des Klägers. Denn einer Bebauung des Uferbereichs steht die Festsetzung der Fläche für die Forstwirtschaft in einer Tiefe von 40 m entgegen, welche - wie sich aus vorstehend dargelegter Entstehungsgeschichte des Bebauungsplanes ergibt - einen Grundzug der Planung darstellt; dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der seinerzeit zu Beginn des Planverfahrens dokumentierte Baumbestand etwa im Bereich der Flurstücke 510 und 511 nach der vorgelegten aktuellen Luftbildaufnahme nicht mehr existiert. Im Übrigen dürfte rein faktisch mit einer Bebauung dieser Uferflächen nicht zu rechnen sein; hierbei handelt es sich um die bis zum See reichenden Ziergärten hinter mehreren aufwändigen Einfamilienhäusern; es ist nicht damit zu rechnen, dass deren Eigentümer sich den derzeit bestehenden Seeblick und Zugang zum See vom eigenen Grundstück aus durch Bebauung der Gartenbereiche selbst nehmen und damit die vorhandenen Häuser erheblich entwerten. Die Bewertung der Kammer, dass das Vorhaben des Klägers Grundzüge der Planung nicht berührt, steht in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Urteil des OVG NRW vom 20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -. In dem dort zugrundeliegenden Fall, in welchem das OVG NRW ein Urteil der Kammer aufgehoben hat, in welchem die Beklagte zur Erteilung einer Befreiung verpflichtet worden war, hatte der Rat der Stadt E aus den Planaufstellungsakten ersichtlich eine Einzelfallabwägung hinsichtlich des betroffenen Grundstücks getroffen und sich gegen eine Bebaubarkeit entschieden; ferner hat das OVG NRW dort den Gesichtspunkt des Erhalts eines durchgehenden bachbegleitenden Grünzuges als einen Grundzug der Planung festgestellt. Damit vergleichbare Feststellungen sind im hier zu entscheidenden Fall hingegen nicht möglich. Die Abweichung von der planerischen Festsetzung ist auch städtebaulich vertretbar. Eine Abweichung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. DVBl 2003 S. 528 städtebaulich vertretbar, wenn ihr Inhalt nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt eines Bebauungsplanes sein könnte. Insoweit sind Bedenken weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht. Hätte der Plangeber seinerzeit eine rückwärtige Bebauung auch auf dem Grundstück des Klägers vorgefunden, so hätte er auch diese in die festgesetzte Baugrenze einbezogen. Die Befreiung ist auch mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Soweit das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. DVBl 2003 S. 528 die Tiefe des Eindringens in das Interessengeflecht einer Planung behandelt, kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen ist nach der letztgenannten Entscheidung eine Befreiung ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, sodass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Vorhaben begründet weder selbst noch durch seine vorstehend behandelte Vorbildwirkung bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen. Es trägt keine Unruhe in einen Bereich hinein, der bisher schon durch den Zufahrtverkehr zu sechs über den Erschließungsweg erschlossenen Wohnhäusern sowie zu 18 zusätzlichen Garagen bzw. Stellplätzen belastet ist; ein zusätzliches Vorhaben - das des Klägers - oder auch drei bis vier weitere - die behandelten möglichen Berufungsfälle - fallen insofern nicht ins Gewicht. Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung der Beklagten; im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung haben ihre Vertreter geäußert, bei einer Beurteilung des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB hätten Bedenken nicht bestanden und hätte man sich nicht vor Gericht getroffen. Schließlich steht auch die Würdigung nachbarlicher Interessen der Zulassung des Vorhabens im Wege der Befreiung nicht entgegen. Der Nachbar auf Flurstück 296 (O Straße 59) ist nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen, die der Kammer anhand der gefertigten Fotos (insbesondere Nr. 2) vermittelt worden sind, von dem Vorhaben praktisch nicht berührt. Der Grenzabstand ist eingehalten. Der Stellplatz ist auf der diesem Nachbarn abgewandten Grundstücksseite vorgesehen. Im Übrigen war vom Baugrundstück des Klägers aus das Haus dieses Nachbarn im Ortstermin angesichts dichten Grenzbewuchses kaum wahrzunehmen. Ebenso wird der Nachbar auf östlicher Seite (O Straße 53) von dem Vorhaben praktisch nicht berührt. Auch hier ist der Grenzabstand eingehalten. Der Abstand der Gebäude beträgt zwischen den nächstliegenden Gebäudeecken mindestens 15 m. Angesichts der flachen Dachneigung ist insofern auch bei südwestlich stehender Sonne nicht mit einer Verschattungswirkung des Vorhabens des Klägers auf das Grundstück dieses Nachbarn zu rechnen; das Grundstück ist durch die zahlreich vorhandenen hohen Bäume in seinem rückwärtigen Bereich ohnehin verschattet. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Eigentümer des Nachbargrundstückes Flurstück 292 dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2002 ein Angebot zum Kauf der vorgesehenen Bauparzelle von 334 qm zu einem Preis von 10.000,-- Euro, mithin zu ca. 30,-- Euro/qm, gemacht hat mit dem Vorbehalt, bei späterer etwaiger Bebauung weitere 100,-- Euro/qm nachträglich zu vergüten, so daß der Preis allenfalls die Hälfte des üblichen Grundstückspreises in der dortigen bevorzugten Wohnlage ausmacht. Zwar enthält das Schreiben im Text die Einschränkung, dass ein Hausbau zurzeit nicht geplant sei; dies hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Nachbar dort auch nochmals bestätigt. Die Kammer geht gleichwohl davon aus, dass seitens dieses Nachbarn eine Bauabsicht besteht; dies ergibt sich daraus, dass dieser Nachbar bereits einen recht großen Garten zu pflegen hat - sein Grundstück ist annähernd 700 qm groß - und kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, aus welchem Grund er einen weiteren, durch Baumbestand und in der Nähe stehende Bäume recht dunklen, zu seinem Grundstück versetzten Gartenbereich von nochmals über 300 qm pflegen wollte, was lediglich Kosten - auch durch zusätzliche Grundsteuer - und Arbeitsaufwand verursacht und keinerlei Ertrag einbringt. Wenn seitens dieses Nachbarn die latente Absicht eigener weiterer Bebauung des rückwärtigen Bereiches besteht, wird er nicht dadurch in nachbarlichen Interessen berührt, dass ein anderer Bauherr dort baut. Hiernach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche erfüllt. Dies führt allerdings nicht unmittelbar zu einem Anspruch auf Befreiung. Das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. DVBl 2003 S. 526, 528-529 führt hierzu aus, dass auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Vielmehr nehmen das BVerwG (...) und der BGH (...) an, dass die Befreiung von einer Ermessensentscheidung abhängt. Daran ist festzuhalten. Allerdings trifft es zu, dass für die Ausübung des Ermessens wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind (...). Auch das mit der Befreiungsvorschrift vom Gesetzgeber beabsichtigte Ziel der Einzelfallgerechtigkeit und städtebaulichen Flexibilität sowie der Grundsatz der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (...) steht einer leichtfertigen Ermessensausübung entgegen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der zuständigen Behörde entgegen dem Wortlaut der Vorschrift kein Ermessensspielraum zusteht oder das Ermessen stets auf Null reduziert ist, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (...)." In Anwendung dieser Rechtsprechung, der die Kammer folgt, sind gewichtige Interessen, die für eine negative Ermessensentscheidung erforderlich sind, weder ersichtlich noch von den Vertretern der Beklagten nach Erörterung dieses Gesichtspunktes in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden. Die Beklagte verweist generell auf ihre Bindung als Verwaltung an den vom Rat der Stadt als Satzungsgeber beschlossenen Plan, der nur im Verfahren ggf. nach § 13 BauGB geändert werden könne. Dieser Aspekt ist vorstehend bereits unter dem Tatbestandsmerkmal der Grundzüge der Planung behandelt worden und greift, wie dort dargelegt, nicht durch. Sie verweist ferner auf die Gefahr von Berufungsfällen. Auch hieraus ergibt sich kein gewichtiges Interesse für eine negative Ermessensentscheidung, wie ebenfalls vorstehend dargelegt ist; das Vorhaben des Klägers stellt keinen Berufungsfall für eine Bebauung der im Vordergrund der Besorgnisse der Beklagten stehenden Seeufergrundstücke dar, da hier die Festsetzung einer anderen Art der baulichen Nutzung einer Bebauung entgegensteht. Die Berufungsfälle auf den benachbarten Flurstücken 291, 292 und 338 begründen ein gewichtiges Interesse ebenfalls nicht, wie vorstehend dargelegt; die entsprechende Bebauung wäre auch nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Schließlich ist nicht zu verkennen, dass ausweislich der im Ortstermin überreichten Karte, in welcher die Festsetzungen des Bebauungsplanes über die aktuell vorhandene Bebauung gelegt worden sind, bei dem nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichteten Haus O Straße 33 c die vom Haus O Straße 33 a (Grundstück der Familie des damaligen Oberbürgermeisters) ausgehende, nach Westen erheblich erweiterte überbaubare Fläche von einem Teil dieses Gebäudes Nr. 33 c weiterhin nach Westen überschritten worden ist, was entweder auf einer entsprechenden Zulassung durch die Beklagte beruhen muss oder wogegen die Beklagte nach Rohbau- und Schlussabnahme nicht eingeschritten ist; im Gegensatz zum Vorhaben des Klägers handelt es sich hier um den nach der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplanes besonders sensiblen Uferbereich, dessen Waldkulisse weitgehend erhalten werden sollte; mit dieser Zielsetzung ist die weitere Verbreiterung eines zweigeschossigen Wohnhauses in Richtung der nicht überbaubaren Fläche nur schwer vereinbar. Das Vorhaben begegnet auch bauordnungsrechtlich keinen Bedenken. Die nach § 6 BauO NRW zu beachtenden Abstandsflächen sind eingehalten. Der - gegenüber den Garagen zu den Häusern Im Licht 20 bis 30 und benachbart zu den Doppelgaragen im rückwärtigen Bereich der Häuser O Straße 53 und 51 - vorgesehene Stellplatz begegnet mit Blick auf § 51 Abs. 7 BauO NRW keinen Bedenken. Die Erschließung genügt auch den Anforderungen des § 4 Abs. 1 BauO NRW. Etwaigen Bedenken hinsichtlich der Grundflächenzahl, die unter Zugrundelegung von zwei Flurstücken berechnet ist, kann im Genehmigungsverfahren durch eine Vereinigungsbaulast, § 4 Abs. 2 BauO NRW, Rechnung getragen werden. Auch die Beklagte hat schließlich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht keine Bedenken geäußert. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.