OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 4840/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0220.10A4840.01.00
64mal zitiert
8Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

58 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des in E. gelegenen Grundstücks Am S. Bach 152 (Gemarkung I. , Flur 53, Flurstück 153), das er mit einem Wohnhaus bebauen will. Das 872 qm große Grundstück ist unbebaut. Es wird als Hausgarten genutzt und grenzt im Süden an den S. Bach. Etwa in Höhe des Grundstücks des Klägers mündet die nördlich gelegene Straße Am S. Bach in die B. Straße. Östlich der B. Straße schließt sich hinter vereinzelter Straßenrandbebauung eine ausgedehnte Waldfläche an. Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des mit Verfügung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 13. August 1985 genehmigten und in seiner Ursprungsfassung am 1. Oktober 1985 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 783 - S. - der Stadt E. in der Fassung der 1. Änderung. Danach ist das Grundstück (östlicher) Teil eines sich im weiteren Verlauf Richtung Westen bis zur Straße Am T. verbreiternden unbebauten Bereichs entlang des S. Bachs, der als "Öffentliche Grünfläche - Parkanlage" festgesetzt ist. Zu diesem Bereich gehört auch ein entsprechend festgesetzter und in der Örtlichkeit vorhandener Kinderspielplatz. Von der Festsetzung "Öffentliche Grünfläche - Parkanlage" ausgenommen ist lediglich ein etwa 3 m breiter Streifen am westlichen Rand des Grundstücks des Klägers sowie ein sich unmittelbar westlich daran anschließender Bereich zwischen der Straße Am S. Bach im Norden und dem S. Bach im Süden, der mit Wohnhäusern (Am S. Bach 150 (Flurstück 368), 146 und 144) bebaut ist. Für diesen Bereich gilt die Festsetzung reines Wohngebiet; es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Außerdem sind dort Baugrenzen sowie die Grundflächenzahl mit 0,4 und die Geschossflächenzahl mit 0,5 festgesetzt. Die überbaubare Fläche endet im Osten mit dem vom Kläger bewohnten Haus Am S. Bach 150. Im westlichen Anschluss an den als "Öffentliche Grünfläche - Parkanlage" festgesetzten Bereich - nur unterbrochen durch die Straße Am S. Bach - folgt ein schmaler Streifen beidseits entlang des hier zwischen der Straße Am U. und der Straße Am S. Bach verlaufenden S. Bachs, der ebenfalls als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 783 - S. - hatte seinerzeit der Vater des Klägers den Wunsch geäußert, den im ursprünglichen Planentwurf unter teilweiser Inanspruchnahme des Flurstücks 153 bogenförmig vorgesehenen Verlauf der Straße Am T. zu ändern und stattdessen eine - später zum Planinhalt gewordene - Stichstraße mit Wendemöglichkeit zu planen, damit das Flurstück Nr. 153 bebaut werden könne. In diesem Sinne hatte sich auch ein weiterer Bürger (Architekt S. ) geäußert. In seiner Sitzung vom 25. Juni 1984 beschloss der Rat der Stadt E. daraufhin, den Planentwurf zu ändern und erneut öffentlich auszulegen. Zu den vom Vater des Klägers und dem Architekten S. vorgetragenen Anregungen heißt es im Beschluss vom 25. Juni 1984 wie folgt: "Den Bedenken und Anregungen hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung der im Hintergelände südlich der Straße "Am S. Bach" geplanten Bebauung wird dahingehend stattgegeben, daß die Ringerschließung zugunsten einer Stichstraße mit Wendehammer aufgegeben wird. Der entfallende Teil der Ringerschließung wird größtenteils der hier ohnehin beengten Grünfläche zugeschlagen. Vom Wendehammer bis zur öffentlichen Grünfläche wird ein Gehweg ausgewiesen, um einen direkten Zugang zu der Straße "Am S. Bach" zu ermöglichen. (...). Die weitergehenden Anregungen hinsichtlich der Schaffung einer zusätzlichen Baufläche an der Straße "Am S. Bach" durch Verkleinerung der hier vorgesehenen öffentlichen Grünfläche werden zurückgewiesen, da die hier ohnehin eingeengte Grünfläche noch zusätzlich beschränkt würde und nach Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Belangen letztgenannten der Vorrang eingeräumt wird, um einen großzügigen Grünzug entlang des S. Baches beizubehalten." Im Rahmen der erneuten Auslegung wandten sich der Kläger und sein Vater so wie Herr S. gegen die nunmehr vorgesehene Überplanung des größten Teils des Flurstücks 153 als öffentliche Grünfläche und regten an, eine Bebauungsmöglichkeit für das fragliche Grundstück zu schaffen. Am 14. Mai 1985 fasste der Rat den Satzungsbeschluss. Gleichzeitig wurden die Bedenken und Anregungen u.a. des Klägers und seines Vaters zurückgewiesen. In dem Beschluss heißt es u.a. wie folgt: "Die Bedenken des Herrn Karl T. E. , des Herrn Diplom-Ingenieurs Paul T. E. und des Herrn Architekten Werner S. gegen die Ausweisung der Grünfläche und die Anregung im Bereich der Straße "Am S. Bach" ein Baugrundstück auszuweisen werden zurückgewiesen, da nach Abwägung dem öffentlichen Interesse an einem durchgehenden Grünzug längs des S. Baches und dem städtebaulichen Ziel "Erhaltung des dörflichen Charakters des Ortsteiles S. und zur Realisierung der beabsichtigten nahtlosen Durchführung dieses Grünzuges mit der Verbindung zu der bewaldeten Fläche östlich der B. Straße" der Vorrang gegenüber einem zusätzlichen Baugrundstück eingeräumt wird. (...) Die Entscheidungen vom 25. 06. 1984 zu den zur 1. Planauslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden aufrechterhalten, soweit sie durch diesen Beschluss nicht überholt sind." In der dem Ratsbeschluss zugrunde liegenden Vorlage der Verwaltung heißt es u.a.: "Die Fläche östlich des Gebäudes "Am S. Bach 150" ist im derzeit noch rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 435 als öffentliche Verkehrsfläche und zu einem sehr geringen Teil als nicht überbaubares WR-Gebiet ausgewiesen. Nach der neuen Planung wird die Fläche als öffentliche Grünfläche ausgewiesen und Teil des Grünzuges. Das Grundstück ist wesentlicher Bestandteil dieses entlang des S. Baches führenden Grünzuges und stellt die Verbindung zu der östlich der B. Straße beginnenden Forstfläche her. Dieser Grünzug soll den typischen dörflichen Charakter S. stützen, den S. Bach weitestgehend in die Grünfläche einbetten und somit den Erlebnisbereich "Wasser und Grün" stärken. Im Rahmen der gebotenen Abwägung soll daher auf die Ausweisung eines zusätzlichen Baugrundstückes verzichtet und die Fläche, die als markantes Zeichen des Wechsels von freier Landschaft und Wald in parkähnlich gestaltete Grünzone eines Wohnbereiches städtebaulich bedeutsam ist, weiterhin als "öffentliche Grünfläche-Parkanlage-" festgesetzt werden. Die Bedenken und Anregungen sollen zurückgewiesen werden." Nach der Planbegründung (unter Nr. 1.2) dient die Planung u.a. der Schaffung einer öffentlichen Grünverbindung durch S. . Unter Nr. 3.2 (Auswertung der Bürgerbeteiligung) der Begründung heißt es u.a.: Das Flurstück 153 der Flur 153 ist im z.Z. rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 435 als Straßenfläche ausgewiesen und wird nach den Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 783 als öffentliche Grünfläche - Parkanlage im Bereich des S. Baches - benötigt. In dieser Fläche wird der Spazierweg am S. Bach entlang vom U. weiter in Richtung Wald geführt. Da diese Fläche für den Grünzug dringend benötigt wird, kann dem Vorschlag zu einer Umwandlung in Baugebiet nicht gefolgt werden." Mit Schreiben vom 23. Mai 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines an das Wohnhaus Am S. Bach 150 angebauten Einfamilienhauses mit Garage auf den Flurstücken 153 und 368. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1995 lehnte die Beklagte die Voranfrage unter Hinweis auf die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 783 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der ausgewiesenen Nutzung des größten Teils der Antragsfläche als öffentliche Grünfläche ab. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil dies städtebaulich nicht zu vertreten wäre und die Grundzüge der Planung berührt werden würden. Seinen dagegen am 28. November 1995 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit dem Hinweis darauf, sein Grundstück sei voll erschlossen und mit Blick auf die benachbarte Bebauung als Baulücke anzusehen. Sein Vorhaben widerspreche dem städtebaulichen Ziel eines durchgehenden Grünzuges entlang des S. Baches nicht; es verbleibe eine ausreichend große Grünfläche. Die für die Bebauung vorgesehene Fläche habe nur einen geringen öffentlichen Freizeit- und Erholungswert. Die Zielsetzungen des Bebauungsplans seien zudem nicht mehr realisierbar. So sei ein maßgeblicher Teil des als öffentliche Parkanlage ausgewiesenen Bereichs in privater Nutzung. Die vom Grünflächenamt angelegte Bepflanzung schließe ein Begehen des Bereichs entlang des S. Baches weitgehend aus. Eine Verbindung zwischen dem Wendehammer der Straße Am T. und der festgesetzten Grünfläche bestehe nicht, da die Flächen privat genutzt würden. Er sehe es als besondere Härte an, dass ein Bauantrag für ein Wohnhaus seiner Eltern auf dem Flurstück 153 im Jahre 1978 negativ beschieden worden sei, während damals ein Wohnhaus auf der gegenüberliegenden Seite des S. Baches und in jüngster Zeit Wohnhäuser auf den Grundstücken B. Straße 278 bis 282 genehmigt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. Februar 1998 - als Einschreiben zur Post gegeben am 16. Februar 1998 - wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 783 über die überbaubare Grundstücksfläche und der Festsetzung "Öffentliche Grünfläche-Parkanlage". Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von diesen Festsetzungen bestehe nicht. Der vom Vater des Klägers im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Anregung, das fragliche Grundstück als Bauland auszuweisen, sei im Interesse der Sicherung eines durchgehenden Grünzuges längs des S. Baches mit einer Verbindung zur östlich an das Plangebiet angrenzenden Waldfläche nicht Rechnung getragen worden. Daher sei eine Bebauung des Flurstücks 153 weder städtebaulich vertretbar noch führe die Versagung des Vorbescheides zu einer nicht beabsichtigten Härte. Bei den vom Kläger angeführten Vergleichsfällen handele es sich um im Bebauungsplan ausgewiesene Baugrundstücke (B. Straße 278-282) bzw. (B. Straße 266-268) um Vorhaben, für die noch unter Geltung des Vorgängerplanes Nr. 435 mit Blick auf die dem Vorhaben nicht entgegenstehende Neuplanung eine Befreiung habe erteilt werden können. Der Kläger hat am 16. März 1998 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren insbesondere hinsichtlich der mangelnden Realisierbarkeit der planerischen Konzeption eines durchgehenden Grünzuges entlang des Bachlaufes wiederholt und vertieft hat. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Oktober 1995 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. Februar 1998 zu verpflichten, ihm einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück "Am S. Bach 152" gemäß seinem Antrag vom 23. Mai 1995 zu erteilen." Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die dem streitigen Vorhaben entgegenstehenden Planfestsetzungen seien nicht durch die tatsächliche Entwicklung überholt. Die vom Kläger angesprochene private Nutzung auf im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzten Flächen geschehe auf der Grundlage von Pachtverträgen zwischen der Stadt und den jeweiligen Nutzern für eine Nutzung als Hausgarten. Die Verträge seien ohne Einhaltung einer Frist jederzeit kündbar. Mit dem angefochtenen Urteil vom 26. Oktober 2001, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Das Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung nicht. Es liege mit annähernd der Hälfte seiner Grundfläche in dem als WR-Gebiet festgesetzten Bereich und überschreite die festgesetzte Baugrenze. Diese Festsetzung stelle indes keinen Grundzug der Planung dar. Der Plangeber habe sich lediglich an dem vorhandenen Baubestand (Wohnhaus Am S. Bach 150) orientiert. Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche stelle hingegen einen Grundzug der Planung dar. Das Vorhaben berühre diesen Planungsgrundzug jedoch nicht in rechtlich relevanter Weise. Bei Realisierung des geplanten Wohnhauses verblieben ¾ der festgesetzten Grünfläche. Das Konzept eines durchgehenden Grünzuges entlang des Bachlaufs mit Verbindung zum Wald im Osten werde nicht tangiert. Nachbarliche Interessen würden durch das Vorhaben des Klägers nicht negativ betroffen. Vorbildwirkung für etwaige Nachfolgevorhaben komme dem geplanten Wohnhaus nicht zu. Die Beklagte hat am 13. Dezember 2001 die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 14. November 2001 zugestellte Urteil beantragt. Mit Beschluss vom 29. August 2003 hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit Telefax vom 22. September 2003 hat die Beklagte einen Berufungsantrag gestellt und diesen begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides. Dem Vorhaben stünden die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen entgegen. Außerdem widerspreche es der Festsetzung als öffentliche Grünfläche. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung seien nicht gegeben. Habe eine Gemeinde bewusst "so und nicht anders" geplant, scheide eine Befreiung von vornherein aus. Wie sich aus den Planaufstellungsvorgängen ergebe, habe der Rat im Anschluss an die vom Kläger und seinen Eltern vorgetragenen Anregungen seinen Willen, das fragliche Grundstück nicht als Bauland auszuweisen, deutlich zum Ausdruck gebracht. Diese Entscheidung des Plangebers dürfe nicht durch eine Befreiung unterlaufen werden. Außerdem werde das Planungsziel eines durchgehenden Grünzuges längs des Baches durch das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt. Schließlich scheide die Erteilung einer Befreiung auch deshalb aus, weil Eigentümer von mehreren Grundstücken in vergleichbarer Situation mit derselben Berechtigung eine Befreiung beanspruchen könnten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Ansicht entgegen, der Rat habe bei seinen das Flurstück 153 betreffenden Festsetzungen "in Angesicht des Falles" entschieden. Hintergrund der damaligen Anregungen des Klägers und seiner Eltern sei die Planung eines Einfamilienhauses in der Mitte des Grundstücks gewesen. Demgegenüber sehe das jetzt streitige Vorhaben einen Anbau an das bestehende Wohnhaus Am S. Bach 150 entlang der Straße vor. Dieses Vorhaben widerspreche den Zwecken der ihm entgegenstehenden Festsetzungen nicht. Ob ein durchgehender Grünzug entlang des Baches überhaupt zum Plankonzept gehört habe, sei zweifelhaft. So habe der Plangeber die Festsetzung eines bachbegleitenden Grüns in östlicher Richtung bis zur B. Straße nicht fortgesetzt. Stattdessen seien damals noch unbebaute Flächen bis in unmittelbare Bachnähe als Bauland ausgewiesen worden. Außerdem sei das Wohnhaus B. Straße 266-268 auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Bachseite genehmigt worden, obwohl die angebliche Zielsetzung eines bachbegleitenden Grünzuges des damals noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 783 bereits bekannt gewesen sei. Jedenfalls sei das planerische Konzept mittlerweile aufgegeben worden bzw. überholt. Alles deute darauf hin, dass die Beklagte an den Planungsabsichten aus dem Jahre 1985 nicht mehr festhalte. Der Planbereich entlang des Baches sei inzwischen nahezu durchgängig bebaut. Selbst die verbliebenen Grünflächen im städtischen Eigentum seien in Teilbereichen durch unbefristete Pachtverträge mit Eigentümern angrenzender Grundstücke einer öffentlichen Nutzung entzogen. Damit sei das Planungsziel einer durchgehenden öffentlichen Grünverbindung aufgegeben. Dies werde bestätigt durch Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1028, der einen Bereich etwa 400 m westlich des Grundstücks des Klägers erfasse. In diesem Plangebiet liege eine Grünfläche entlang des S. Baches, die bis auf eine Ausnahme keine Bebauung aufweise. Trotz der Darstellung dieses Bereichs im Flächennutzungsplan als Grünfläche sehe der Bebauungsplan eine Nutzung für Stellplatzzwecke vor. Der Widerspruch zum angeblichen Planungsziel, den Grünzug entlang des S. Baches sichern und ausbauen zu wollen, liege auf der Hand. Vor diesem Hintergrund sei unverständlich, warum die Beklagte in Bezug auf das Grundstück des Klägers weiterhin die Erhaltung und den Ausbau des Grünzuges als aktuelles Planungsziel deklariere. Im Übrigen stehe einer Befreiung nicht entgegen, dass andere Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken mit der gleichen Berechtigung eine Befreiung beanspruchen könnten. Die Erteilung einer Befreiung sei wegen des Wegfalls des früher geltenden Einzelfallerfordernisses im Tatbestand des § 31 Abs. 2 BauGB erst dann ausgeschlossen, wenn alle oder zumindest zahlreiche andere Eigentümer eine Befreiung verlangen könnten. Schließlich würden sich die von der Beklagten benannten Vergleichsfälle dreier Grundstücke am Wendehammer der Straße Am T. sowie der westlich des Hauses Am S. Bach 143 angrenzenden Grundstücke vom Vorhaben des Klägers in rechtlich erheblicher Weise unterscheiden. Sie führten zu einer Hinterlandbebauung, die dem Planungsziel einer aufgelockerten Bebauung und der Erhaltung des dörflichen Charakters von S. widersprechen würden und städtebaulich nicht vertretbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den unter dem 23. Mai 1995 beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf den Flurstücken 153 und 368; der den Antrag ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 1995 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 12. Februar 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das geplante Wohnhaus darf nicht auf der dafür vorgesehenen Fläche errichtet werden, weil es dort nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig ist. Es widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 783 - S. - der Stadt E. , da es außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und teilweise in einem Bereich errichtet werden soll, für den die Festsetzung "Öffentliche Grünfläche- Parkanlage" gilt (1.). Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB steht dem Kläger für sein Vorhaben nicht zu (2.). 1. Die genannten Planfestsetzungen, denen das Vorhaben des Klägers unstreitig widerspricht, sind wirksam. Gründe, die zu einer Unwirksamkeit des gesamten Planes oder jedenfalls der dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen führen, sind nicht ersichtlich. a. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung des Planes, die in Anwendung der §§ 233 Abs. 2, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch ohne Rüge beachtlich wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Etwaige rügepflichtige Verfahrens- oder Formfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB wären mangels Rüge innerhalb der Jahresfrist des § 155 a Abs. 1 BBauG 1979, auf den und dessen Rechtsfolgen in der Bekanntmachung des Bebauungsplans hingewiesen worden ist, unbeachtlich. Beachtliche materielle Mängel des Bebauungsplans sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der Bebauungsplan in gemäß §§ 233 Abs. 2, 214 Abs. 2 BauGB beachtlicher Weise gegen Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan verstößt, kann der Senat nicht feststellen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan insgesamt oder die hier fraglichen Festsetzungen einer öffentlichen Grünfläche und von überbaubaren Grundstücksflächen unwirksam sind, weil es diesen an einer Rechtsgrundlage (vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 15 BBauG 1979) oder hinreichender Bestimmtheit fehlt. Schließlich wären mögliche Mängel der Abwägung unbeachtlich geworden. Gemäß dem inzwischen außer Kraft getretenen § 244 Abs. 2 BauGB 1986 sind Mängel der Abwägung von Satzungen, die - wie hier der streitige Bebauungsplan - vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Diese Rechtsfolge trat kraft Gesetzes ein. Ob in der betroffenen Gemeinde auf diese geänderte Rechtslage durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen worden war - wie in § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1986 vorgeschrieben - ist ohne Belang. Die Bekanntmachung hatte lediglich deklaratorische Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 -, BRS 57 Nr. 51 und vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31 (S. 114). Derartige Rügen gegenüber der Beklagten sind innerhalb der Sieben-Jahres-Frist nicht vorgetragen worden. Dies zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. b. Die dem streitigen Vorhaben widersprechenden Festsetzungen sind nicht funktionslos geworden. Funktionslos und damit unwirksam kann ein Plan oder können einzelne seiner Festsetzungen werden, wenn die Festsetzungen auf unabsehbare Zeit schlechterdings nicht mehr realisierbar sind, ihre sinnvolle Durchsetzung mithin gänzlich unmöglich ist. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BRS 32 Nr. 28. Dies setzt eine nachträgliche tatsächliche Entwicklung und einem Zustand voraus, der neben dem Ausschluss der Verwirklichung der Festsetzungen auf nicht absehbare Zeit die Erkennbarkeit dieses Zustandes in einem Maß erfordert, dass einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34. Davon ausgehend kann hier keine Rede davon sein, dass die Festsetzung über überbaubare Grundstücksflächen funktionslos geworden ist. Auch der Kläger behauptet derartiges nicht. Für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche/Parkanlage gilt nichts anderes. Die Planbereiche, für die diese Festsetzung gilt, sind sämtlich unbebaut. Dort sind Grünflächen einschließlich des darin festgesetzten Kinderspielplatzes tatsächlich vorhanden. Soweit einzelne Flächen dieser Bereiche privat genutzt werden, wird dadurch die fragliche Festsetzung nicht (ganz oder teilweise) funktionslos. Die aufgrund von ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbaren Pachtverträgen mit der Stadt bestehende Nutzung als Hausgarten durch die Bewohner der Häuser Am T. 13 und 15 lässt die Realisierung einer Nutzung als öffentliche Grünfläche/Parkanlage selbst kurzfristig zu. Dass eine plangemäße Nutzung auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück 153 bislang nicht verwirklicht worden ist, macht diese Festsetzung nicht obsolet. Funktionslosigkeit tritt nicht schon dann ein, wenn über längere Zeit vom Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - 7 C 41-43.89 -, NJW 1991, 310. Eine Überführung des Grundstücks in öffentliches Eigentum ist - notfalls im Wege der Enteignung - möglich. Auch die tatsächliche Nutzung des Flurstücks 153 als Hausgarten schließt die Verwirklichung der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche/Parkanlage nicht aus. Soweit der Kläger auf eine bachnahe Bebauung von begrünten Flächen außerhalb der Grünflächenfestsetzung bzw. außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 783 verweist, ergibt sich daraus keine abweichende Bewertung. Zur Funktionslosigkeit führende tatsächliche Entwicklungen, die den - wie dargelegt - gänzlich unbebauten Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche betreffen, werden damit nicht angesprochen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den hier in Rede stehenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die weiteren in Nr. 1-3 der Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen vorliegen und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. a. Bei der Frage, ob ein planerischen Festsetzungen widersprechendes Vorhaben im Wege der Befreiung zugelassen werden kann, ist der Rechtsnormcharakter des als Satzung zu beschließenden Bebauungsplans zu beachten. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99. § 31 Abs. 2 BauGB erfasst Fallgestaltungen, für die der Ortsgesetzgeber sich regelmäßig keine oder jedenfalls keine genauen Vorstellungen darüber gemacht hat, ob trotz der bauplanerischen Festsetzungen zur sachgemäßen Verfolgung der städtebaulichen Ziele im Sinne gebotener Einzelfallgerechtigkeit ein Abweichen von den Festsetzungen sachnäher ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989 - 4 B 163.89 -, BayVBl. 1990, 313. Demgemäß rechtfertigen nur Planfestsetzungen, die - wie regelmäßig - ein Mindestmaß an Abstraktion oder Verallgemeinerungen enthalten, die Erteilung einer Befreiung. Hat der Plangeber hingegen eine Festsetzung "im Angesicht des Falles" für diesen Fall so und nicht anders gewollt, ist für eine Befreiung kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - IV C 69.70 -, BRS 25 Nr. 163; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Oktober 1994 - 1 L 555/93 -, NVwZ 1995, 914; Söfker in: Ernst-Zinkhahn-Bielenberg-Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Mai 2003, § 31 Rdn. 57 (Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen). Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Erteilung einer Befreiung hier aus. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans Nr. 783 der Stadt E. mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, hat sich der Rat u.a. auf Anregung des Klägers und seines Vaters mit der Frage der Bebaubarkeit gerade des Flurstücks 153 auseinandergesetzt. Aus den im Tatbestand im Einzelnen wiedergegebenen Erwägungen hat er sich indes in Abwägung der widerstreitenden Interessen bewusst und gewollt gegen die Ausweisung als Bauland und für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche entschieden, um dem öffentlichen Interesse an einem durchgehenden Grünzug längs des S. Baches und an einer Realisierung einer "nahtlosen Durchführung" des Grünzuges mit Anbindung an die sich östlich der B. Straße anschließenden Waldflächen Rechnung zu tragen. Der Wille des Rates beschränkte sich dabei nicht - wie der Kläger meint - auf die Ablehnung seines damaligen konkreten Vorhabens, sondern war - wie sich aus den Gründen seiner ablehnenden Entscheidung klar ergibt - auf die generelle Ablehnung der Ausweisung eines Baugrundstücks an dieser Stelle gerichtet. Dass das nunmehr streitige Vorhaben des Klägers in Form eines Anbaus an das Wohnhaus Am S. Bach 150 vom damaligen Vorhaben eines auf dem Flurstück 153 freistehenden Gebäudes abweicht, ist daher ohne Belang. Dieser eindeutig geäußerte Wille der Gemeinde darf nicht durch eine Befreiung unterlaufen werden. Darauf, ob die fragliche Festsetzung Grundzüge der Planung betrifft - dazu sogleich - oder die Abweichung städtebauliche vertretbar ist - allein diese Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kommt hier ernsthaft in Betracht - kommt es nicht einmal an. Die baurechtliche Zulassung des begehrten Vorhabens bedarf der vorherigen Planänderung; sie würde anderenfalls einen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde darstellen, die ihre abweichenden Zielvorstellungen für das fragliche Grundstück in der Planung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Oktober 1994 - 1 L 555/93 -, a.a.O. b. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kommt eine Befreiung auch deshalb nicht in Betracht, weil sie die Grundzüge der Planung berühren würde. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, a.a.O. Das aus dem Bebauungsplan in Gestalt der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche/Parkanlage und aus den im Tatbestand wiedergegebenen Einzelheiten des Planaufstellungsverfahrens ablesbare Konzept des Plangebers ist getragen von der Absicht, einen durchgehenden bachbegleitenden Grünzug mit Anbindung an die im Osten liegende Waldfläche zu erhalten bzw. herzustellen. In der Planbegründung (unter 1.1) wird der S. Bach als "wichtiger Bestandteil der Landschaft" gesehen, der aus dem im Osten liegenden Wald bis zur S. Kirche in einem Grünzug verläuft. Nach Nr. 1.2 der Begründung dient der Plan u.a. der Schaffung einer öffentlichen Grünverbindung durch S. . Wie sich weiter aus den Erwägungen zum Ratsbeschluss vom 25. Juni 1984 ergibt, an denen ausweislich des Satzungsbeschlusses vom 14. Mai 1985 (vgl. dort unter a) a.E.) der Rat festgehalten hat, hat der Rat die den S. Bach begleitende Grünfläche als "ohnehin beengt" angesehen. Die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegende Stellungnahme der Verwaltung (vgl. S. 10 der Drucksache 5791/6) betont die Funktion des Grünzuges zur Stützung des typisch dörflichen Charakters von S. und zur "weitestgehenden" Einbettung des S. Bachs in die Grünfläche. Diese Erwägungen dokumentieren mit der notwendigen Klarheit, dass es dem Rat darum ging, die hier fragliche Fläche in ihrer Gesamtheit auch deshalb von jeglicher Bebauung freizuhalten, um einen möglichst breiten Grünstreifen zu erhalten und so seine Funktion als Anbindung an die östliche Waldfläche zu stärken. Diese konzeptionellen Vorstellungen des Plangebers erhielten umso mehr Gewicht, als die in diesem Bereich angrenzenden Grundstücke nördlich bzw. südlich des S. Baches bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung bebaut waren (B. Straße 266-268, 270, 270a-c, 274) und dadurch den Raum, der für die Zweckbestimmung Grünfläche mit Verbindungsfunktion zur bewaldeten Fläche im Osten zur Verfügung stand, bereits deutlich einengten. Dieses Plankonzept ist - wie oben ausgeführt - weder durch ihm widersprechendes tatsächliches Baugeschehen im Plangebiet überholt noch wird es durch bauliche Entwicklungen in Frage gestellt, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vollziehen. Die ihr zugedachte Funktion kann die auf der Antragsfläche festgesetzte Grünfläche nach wie vor erfüllen. Diesem klar hervorgehobenen Ziel des Bebauungsplans widerspräche es, wenn dem Kläger die Bebauung seines Grundstücks erlaubt würde. Eine dem ausdrücklich verlautbarten Plankonzept zuwiderlaufende Entwicklung des Plangebietes bedarf einer neuen planerischen Entscheidung des dafür zuständigen Gemeindeorgans und kann nicht von der Baugenehmigungsbehörde durch Erteilung einer Baugenehmigung vorgenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.