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Urteil

19 K 5953/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2004:0419.19K5953.02.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 20. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 Pflegegeld gem. § 41, 33, 39 SGB VIII unter Berücksichtigung erbrachter Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung sowie der Halbwaisenrente zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 20. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 Pflegegeld gem. § 41, 33, 39 SGB VIII unter Berücksichtigung erbrachter Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung sowie der Halbwaisenrente zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 20. Dezember 1983 geborene Kläger leidet an den Folgen einer Alkoholembryopathie. Sowohl seine heute noch lebende Mutter als auch sein 1996 verstorbener Vater waren alkoholabhängig. Die Mutter ist zwischenzeitlich wieder verheiratet. Die leiblichen Eltern hatten stets Kontakt zum Kläger. Im Hinblick auf die Folgen des Alkoholkonsums der Mutter für die Gesundheit des Klägers einerseits und den Umstand, dass die Eltern nicht in der Lage waren, den Kläger zu versorgen, wurde den Eltern schon unmittelbar nach der Geburt Klägers das Sorgerecht entzogen und auf das Jugendamt des Beklagten übertragen. Nach seiner Geburt bis zum 20. Juli 1987 war der Kläger in einem Heim untergebracht. Seit dem 20. Juli 1987 lebt er in einer Pflegefamilie, zunächst der der Eheleute C, während und nach der Trennung und Scheidung der Eheleute C zunächst bei Frau C, ehe diese im April 1991 den später, mit Volljährigkeit des Klägers am 20. Dezember 2001 bestellten, heutigen Betreuer des Klägers, Herrn C1 geheiratet hatte. Seit dieser Zeit lebt er in der Familie C1, die neben einem eigenen Kind weitere behinderte Pflegekinder im Haushalt betreut. Die Entwicklung des Klägers war derart verzögert, dass er 1987 - 4 Jahre alt - lediglich „Mutter" und „Tattütata" sagen konnte. In einem Aktenvermerk hierzu heißt es weiter, dass das Verhalten des Klägers autistische Züge annehme. Erst 1990 fing der Kläger an, ganze Sätze zu sprechen. Anlässlich einer Testung am 19. März 1990 wurde bei ihm ein IQ von 65 ermittelt. Im Hinblick hierauf wurde er auf der Schule für Geistigbehinderte in I1 eingeschult. Das Versorgungsamt stellte mit Bescheid vom 8. November 1991 einen Grad der Behinderung von 100 % fest. Als Behinderungen benennt der Bescheid „Alkoholembryo-pathie, Mikrozephalie, Entwicklungsstörungen, Dystrophie, Minderwuchs, nächtliche Harninkontinenz." Nach einem weiteren Aktenvermerk war der Kläger dann 1994 erstmals in der Lage, allein die Toilette zu benutzen und insoweit trocken. Der Besuch des Schule für Geistigbehinderte verlief im Wesentlichen problemlos. Nach dem Protokoll über das Hilfeplangespräch vom 19. Oktober 1999 - der Kläger war zu jener Zeit 16 Jahre alt - besuchte er die Mittelstufe der Schule; hier wurden mit ihm die „tägli-chen Dinge des Lebens" trainiert, um ihn, wie auch andere Schüler, in lebenspraktischen Dingen fit zu machen. Als weiteres Ziel des Schulbesuches wurde festgehalten, ihn auch darauf vorzubereiten, nach den Besuch der Werkstufe der Schule in einer Behinderten-werkstatt arbeiten zu können. Nach dem Hilfeplanprotokoll vom 15. Februar 2000 kam der Kläger in der Schule einigermaßen zurecht, seine Interessen lagen im Bereich des Zeichnens und Malens. Ferner wurde festgehalten, dass der Kläger bei kleineren Theaterstücken der Schule mitspiele. Schwierigkeiten habe er aber mit jeglicher Art von Zahlen. So sei er auch nicht in der Lage, die Uhr zu lesen. Anlässlich des Hilfeplangesprächs vom 11. Mai 2001 wurde festgehalten, dass der Kläger zwischenzeitlich die Oberstufe der Schule für Geistigbehinderte besuche. Er nehme einmal wöchentlich an der psychomotorischen Gruppe des Turnvereins in E teil. Zuhause sehe er gern die Sendung „Löwenzahn", im Radio höre er die Gutenachtsendung „Ohrenbär" von WDR 4. Der Kläger benötige kontinuierliche Betreuung, er brauche die Zuverlässigkeit und den Schutz der Familie. Er könne sein leben nicht selbstständig koordinieren. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 beantragte der zu jener Zeit noch in P lebende Kläger mit einem von Herrn C1 verfassten Schreiben, ihm Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zu gewähren, denn er benötige weitere Hilfe und Unterstützung zur Persönlichkeitsentwicklung und zur Verselbstständigung in seinem gewohnten Umfeld. Er sei in seiner Persönlichkeit weiterhin förderungswürdig, als auch in der Möglichkeit, das Ziel der Verselbstständigung bis zum Eintritt in die Werkstatt zu erreichen. Die Förderung sei bisher sehr erfolgreich gewesen. Die Maßnahme könnten nicht automatisch mit der Volljährigkeit oder der Schulzeit enden. Eine Hilfestellung sei selbst in der Behindertenwerkstatt solange erforderlich, bis er durch Ausbildungsprozesse, Intensivtrainingskurse und Anlernprogramme für einen dauerhaften Arbeitsprozess in der Werkstatt für Behinderte integriert sei und er in einem Wohnheim ein selbstbestimmtes Leben führen könne. In einem Antrag vom gleichen Tage, den der Kläger selbst unterschrieb, gab er als Gründe einer Gewährung von Hilfe für junge Volljährige die schulische Ausbildung ( Werkstufe ) bis zur Integration in die Werkstatt sowie Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und auch Verselbstständigung im gewohnten sozialen Umfeld an. Mit Beschluss des Amtsgericht P vom 7. Januar 2002 wurde Herr C1 vorläufig bis zum 7. Januar 2007 zum Betreuer des Klägers bestellt. Hierbei begründet der Beschluss die Bestellung mit der angeborenen Schädigung des Gehirns durch Alkoholmissbrauch der Mutter. Die geistige Behinderung sei mittelgradig ausgeprägt, neben einer Intelligenzminderung bestehe auch eine deutlich emotionale Labilität in Form einer erniedrigten emotionalen Toleranzschwelle sowie einer Neigung zu Unruhezuständen und Impulshandlungen. Die Festsetzung der Überprüfungshöchstdauer von 5 Jahren rechtfertige sich aus der Erwartung, dass mit einem Wegfall des Betreuungsbedürfnisses nicht zu rechnen sei. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 28. Mai 2002 ab, da das von § 41 SGB VIII angestrebte Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern, nicht erreicht werden könne. Der Kläger werde wegen seiner geistigen Behinderung die eigenen Interessen auch nach der Volljährigkeit nie selbstständig regeln können. Ein Fortschritt sei auf Dauer nicht zu erwarten. Der Kläger werde langfristig nie allein leben können und auch nicht in der Lage sein, sein Leben selbstständig zu koordinieren. Der Kläger erhob, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten, Widerspruch und machte zur Begründung geltend, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - belege die Berechtigung seines Begehrens. Ziel sei es, letztlich in einer betreuten Wohngruppe leben zu können. Auf Grund der bisherigen Fortschritte sei dies auch zu erreichen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 1. August 2002 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung der Widerspruchsentscheidung wird auf die Gründe des Bescheides, GA, Bl. 6-9 verwiesen. Der Kläger hat am 29. August 2002 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Er sei mit der Prognose in die Pflegefamilie gekommen, dass er sein ganzes Leben lebensunfähig bleiben werde. Durch entsprechende Fördermaßnahmen habe sich dies jedoch nicht bewahrheitet. Er absolviere mittlerweile bis zum Ende des Schuljahres 2004 die Werkstufe. Ziel sei, dass er danach in den Arbeitsbereich der Werkstatt für Behinderte wechseln könne. Zwischenzeitlich sei er auch in der Lage, zu lesen und kleine Rechenaufgaben zu bewältigen. Ebenso könne er jetzt die Uhr lesen, digital und analog. Er gehe ferner in gewissem Umfang zu einem 500 m entfernten Edeka- Markt einkaufen. Dies zeige, dass eine weitere Entwicklung und Verselbstständigung möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Entwicklung des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. April 2004 verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. August 2002 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 20. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 Pflegegeld gem. § 41 SGB VIII unter Berücksichtigung der Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung sowie der Halbwaisenrente zu bewilligen, 2. 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, 4. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die von der Regelung des § 41 SGB VIII verfolgten Ziele nicht erreicht werden könnten. Prognostisch werde der Kläger niemals eigenständig leben können, weder mit Erreichen des 21. Lebensjahres noch später. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Beiakten Hefte 1 und 2 - wirtschaftliche Jugendhilfe - sowie Heft 3 - allgemeiner sozialer Dienst - verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, sodass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfen gelten § 27 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Hiervon ausgehend ist Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, § 33 SGB VIII, mit dem sich hieraus als Annex ergebenden Anspruch auf Pflegegeld nach § 39 SGB VIII notwendig. Unstreitig war und ist der Kläger auf Grund seiner geistigen Behinderung sowohl in seiner Persönlichkeitsentwicklung als auch Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung nicht altersgerecht entwickelt, ist sogar im Vergleich zu jungen Volljährigen gleichen Alters erheblich zurück. Insoweit ist die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in einer Familie geeignet, - neben der Schule - seine Entwicklung in Richtung auf eine im Rahmen des ihm auf Grund seiner geistigen Behinderung möglichen zu fördern, da der Kläger hier, wie die Darlegungen des Betreuers des Klägers in dem Termin vom 19. April 2004 belegen, Anleitungen in Dingen des täglichen Lebens und des Zusammenlebens zuteil werden, die letztlich eine weitere Verselbstständigung bewirken können. Gegenüber dem Jahre 2000 hat der Kläger zwischenzeitlich gelernt, die Uhr zu lesen, geht in gewissem Umfang einkaufen, was auch den zwischenzeitlich erlernten Umgang mit Geld bedingt. Er kann die Körperhygiene, wenn auch mit gelegentlicher Nachkontrolle, selbst durchführen, kleidet sich selbst an. Aufgaben im Haushalt, wie spülen und waschen, zwischenzeitlich auch Gartenarbeit unter Anleitung führt er aus. Dies zeigt ebenso wie der Umstand, dass er während der gesamten Zeit die Schule mit stetigem Erreichen der nächst höheren Stufe besucht hat, dass er trotz seiner geistigen Behinderung über noch nicht erschöpfte Potenziale zur eigenen Entwicklung verfügt. Mit einen Schulbesuch der vorliegenden Art korrespondiert auch regelmäßig das Bedürfnis nach häuslicher Umgebung, wie es der Gesetzgeber bei Jugendlichen ohne Entwicklungsverzögerung bis zum 18. Lebensjahr ohne besondere Voraussetzungen anerkennt. Dem kann der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 - nicht entgegenhalten, der Anspruch sei jedenfalls ausgeschlossen, weil der Kläger auf Grund seiner geistigen Behinderung niemals allein werde leben können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt: „Unter den Beteiligten bestand kein Streit darüber, dass der Kläger nach seinem 18. Lebensjahr als junger Volljähriger auf Grund seiner individuellen Situation der Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedurfte. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht voraussetzt, dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreicht hat, sondern dass es genügt, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung erwarten läßt. Eine Prognose dahin, daß die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII nicht. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe solange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, doch ist weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen, daß ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, daß mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluß einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das, soweit möglich, anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe "für die Persönlichkeitsentwicklung" und "zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung" gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluß gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozeß bezogen. Die Hilfe dazu muß aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), aber auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein; sie muß geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern (vgl. OVG Münster FEVS 47, 505; VG Minden NDV-RD 1997, 58; Münder u.a. in Frankfurter LPK-KJHG, 1998, § 41 Rn. 7; Diedrichs-Michel in GK-SGB VIII, 1998, § 41 Rn. 14 f.; Stähr in Hauck, SGB VIII, 1995, K § 41 Rn. 8; Klinkhardt, SGB VIII, 1994, § 41 Rn. 5; Kindle in LPK-SGB VIII, 1998, § 41 Rn. 4 ff.; Mrozynski, SGB VIII, § 41 Rn. 4; Wiesner, SGB VIII, 1995, § 41 Rn. 23). Der engeren Auffassung des Deutschen Städtetages in seinen Empfehlungen und Hinweisen zur Hilfe für junge Volljährige vom 20. September 1995 (vgl. dazu die Angaben bei Diedrichs-Michel in GK-SGB VIII § 41 Rn. 14), Hilfe nach § 41 SGB VIII dürfe nicht gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erkennbar sei, daß die Hilfe nicht bis zum 21. Lebensjahr erfolgreich beendet werden könne, steht bereits § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mit der Möglichkeit, die Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus fortzusetzen, entgegen. Gegen eine auf einen Enderfolg bezogene Erfolgsprognose spricht auch das Wesen der Hilfe für junge Volljährige als Entwicklungshilfe, also einer Hilfe, die ausgehend von der individuellen Situation des jungen Menschen der Förderung seiner Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung dient. Die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmten Zeitgrenzen (bis zur Vollendung des 21. Lebens-jahres; für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus) beziehen sich nicht auf den Eintritt eines Hilfeleistungserfolges, sondern bezeichnen das Ende der Hilfeleistungsmaß-nahmen. Entsprechend sieht § 41 Abs. 3 SGB VIII auch noch "nach Beendigung der Hilfe" im notwendigen Umfang Beratung und Unterstützung "bei der Verselbständigung" vor. ..." Damit wurde weder der Obersatz aufgestellt, die Entwicklung müsse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sein, noch dass eine Maßnahme dann ausscheide, wenn der Betroffene voraussichtlich auch später noch der Hilfe bedürfen werde. Zwar ist richtig, dass der Kläger wegen seiner geistigen Behinderung aller Voraussicht nach nicht ein Leben wie ein geistig gesunder Mensch führen können wird. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Zum einen ist die Hilfe, wie das Bundesverwaltungsgericht klarstellt, nicht erfolgsbezogen, das heißt, das ein bestimmter „Enderfolg", wie es das Gericht formuliert, nicht sicher erreicht werden können muss. Zum anderen ist das Ziel der Persönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung auf den jeweiligen jungen Volljährigen individuell bezogen zu definieren, wie sich daraus ergibt, dass die Vorschrift auf die individuelle Situation des jungen Volljährigen abstellt. Hiervon ausgehend, lässt sich feststellen, dass auch schon zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidungen feststand, dass die Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen war und der Kläger noch weiterer Anleitung zum Erlernen der Verrichtungen des täglichen Lebens im Haushalt, bei persönlichen Dingen sowie dem Umgang mit anderen bedürfte. Hierzu war die Unterbringung in Vollzeitpflege bei der Familie Busse geeignet, wie die dort schon bewirkte Entwicklung aus der Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit, aber auch die letztlich die Prognose bestätigende Entwicklung zeigt. Die vom Kläger seinerzeit prognostizierten Fortschritte in Richtung Verselbstständigung und Persönlichkeitsentwicklung sind auch - wie die Schilderungen des Betreuers anlässlich des Termins vom 19. April 2004 belegen - erzielt worden. Der Kläger ist in der Lage, die Körperhygiene durchzuführen, sie selbstständig an- und auszukleiden. Er tätigt zwischenzeitlich selbstständig kleine Einkäufe, z.B. in einem Edeka-Markt. Mittlerweile kann er auch die Uhr lesen, rechnen und lesen. Die Entwicklung zeigt, dass der Kläger trotz seiner geistigen Behinderung über bisher noch nicht ausgeschöpftes Entwicklungspotenzial verfügt, welches das Leben in einer Einrichtung des betreuten Wohnens ermöglichen können wird. Die Vermittlung der Fertigkeiten für das häusliche Leben und Zusammenlebens sind auch nicht allein von der Schule zu vermitteln. Hierbei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum noch die Schule besucht und es sich damit um eine Phase handelt, in der auch geistig gesunde Jugendliche oder junge Volljährige regelmäßig noch die Anleitung des Elternhauses oder, in Falle des Klägers letztlich, weil die leibliche Mutter - wie die Vergangenheit gezeigt hat - nicht in der Lage ist, die Entwicklung des Klägers zu fördern, einer Pflegefamilie bedürfen. Dem Anspruch steht auch nicht die Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der o.g. Entscheidung hierzu ausgeführt: „... Das Berufungsgericht hat weiter - im Ergebnis - zu Recht entschieden, daß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dem Anspruch des Klägers nach § 41 SGB VIII nicht entgegensteht. Satz 1 des § 10 Abs. 2 SGB VIII, alleine betrachtet, bestimmt uneingeschränkt, daß die Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgehen. Ohne Satz 2 des § 10 Abs. 2 SGB VIII bedeutete das den Vorrang aller Jugendhilfeleistungen vor allen Sozialhilfeleistungen. Diese Regelung schränkt Satz 2 in bezug auf bestimmte Sozialhilfeleistungen, nämlich für die dort bezeichneten Maßnahmen der Eingliederungshilfe, ein. Insofern ist Satz 2 eine Sonderregelung (Mainberger in Hauck, SGB VIII, K § 10 Rn. 3), die weder eng noch weit auszulegen ist. Vielmehr setzt die Anwendung der gegenüber Satz 1 spezielleren Regelung in Satz 2 nicht mehr voraus, als daß dessen Tatbestandsmerkmale vorliegen, daß also Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, geleistet werden oder zu leisten sind. Die Abgrenzung zwischen Satz 1 und 2 hängt demnach allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab; ist diese eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art, gilt nach Satz 2 der Vorrang der Sozialhilfe, ist diese eine andere Sozialhilfeleistung, gilt nach Satz 1 der Vorrang der Jugendhilfe. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, bei vermeintlichen Abgrenzungsschwierigkeiten im Fall einer sog. Mehrfachbehinderung auf die Regelung des Satzes 1 als Grundsatzregelung zurückzugreifen (so aber Münder u.a., Frankfurter LPK-KJHG, § 10 Rn. 10; Mainberger in Hauck, SGB VIII, K § 10 Rn. 30 Spiegelstrich 3 a.E.; Vondung in LPK- SGB VIII, § 10 Rn. 13). Bei der Frage, ob für einen bestimmten Bedarf Leistungen der Jugendhilfe und/oder der Sozialhilfe in Betracht kommen, mag es hilfreich sein, auf den Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Das bedarf hier aber keiner weiteren Beurteilung, weil ein solcher Schwerpunkt für § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII kein taugliches Abgrenzungskriterium ist. Denn die Regelung eines Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 2 SGB VIII setzt notwendig voraus, daß sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Nur dann besteht ein Bedürfnis für eine Vor- bzw. Nachrangregelung. Dafür stellt das Gesetz nicht auf einen Schwerpunkt in bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe (z.B. Heimerziehung nach Kinder- und Jugendhilferecht mit Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung in einem Heim nach Sozialhilferecht), so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig, konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen (als den in Satz 2 genannten) Sozialhilfeleistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig (ohne daß es hierzu eines Umkehrschlusses aus Satz 2 bedarf (so aber Bundestagsausschuß für Frauen und Jugend, BTDrucks 12/3711 S. 41 unter IV. 2. zu § 10 Abs. 2; Münder u.a., Frankfurter LPK-KJHG, § 10 Rn. 9)). ..." Die für den Kläger nach § 41 SGB VIII i.V.m. § 33 SGB VIII notwendige Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie kommt als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach den BSHG nicht in Betracht, sodass schon eine vergleichbare Leistung nicht zur Verfügung steht. Als Annex des Anspruchs auf Vollzeitpflege in der Familie Busse steht dem Kläger der Anspruch auf Pflegegeld zu, der sich aber verringert um die bereits tatsächlich anzurechnenden Leistungen - Halbwaisenrente und Grundsicherung -, vgl. § 91 ff SGB VIII. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da dem Kläger unabhängig von seiner geistigen Behinderung und dem Umstand seiner Vertretung durch einen Betreuer wegen der schwierigen Rechtsfragen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.