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Urteil

19 K 7861/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0419.19K7861.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1. ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des am 24. Juli 1989 geborenen Klägers zu 2. 3 Der Kläger zu 2. besuchte im Schuljahr 2001/2002 die 6. Klasse der Städt. Realschule an der Kkirche in W. Im Zeugnis für das erste Schulhalbjahr wurden die Leistungen des Klägers zu 2. in Deutsch und Englisch jeweils mit ausreichend benotet, in den übrigen Fächern - mit Ausnahme von Musik und Textilgestaltung, ebenfalls ausreichend - erreichte er jeweils die Note befriedigend. Das Zeugnis enthält die Bemerkung, dass der Kläger zu 2. häufig ohne Hausaufgaben zur Schule komme. Im Laufe des zweiten Halbjahres erhielt die Klägerin zu 1. die unter dem 6. Mai 2002 erstellte Mitteilung, dass die Versetzung des Klägers zu 2. wegen schlechter Leistungen in den Fächern Englisch und Textilgestalten gefährdet sei. 4 Der Kläger wurde schon während des ersten Schulhalbjahres in der regionalen Schulberatungsstelle des Kreises W wegen eines Verdachts auf eine Rechtschreibschwäche untersucht. Hierbei ermittelte man neben einer Rechtschreibschwäche gemäß der schriftlichen Stellungnahme vom 28. November 2001 einen Gesamt-IQ von 124. Für den Bereich des abstrakt-logischen und technisch orientierten Denkvermögens wurden dem Kläger auf Grund von Subtests überdurchschnittliche Befähigungen mit einem IQ von - gemessen an der Altersnorm - über 130 bescheinigt. Hingegen wurden für den sprachlichen Bereich auf Grund von Teiltests Werte aus dem Durchschnittsbereich oder auch an der unteren Grenze (IQ 90 bis 110) erreicht. Der Faktor Verbalität (Wortfindung, Wortflüssigkeit, Rechtschreibfähigkeit) sei nur durchschnittlich ausgeprägt. 5 Der Kläger zu 2. erhält seit Mai 2002 Ritalin, 2 x 2 Tabletten pro Tag. 6 Bereits unter dem 18. April 2002, Eingang beim Beklagten am 25. April 2002, beantragte die Klägerin zu 1. für den Kläger zu 2. und seinen Bruder die „Kostenübernahme der Förderschule Sprungtuch", da beide Kinder unter ADS - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom - und LRS - Lese- / Rechtschreibschwäche - körperlich und seelisch schwer litten. 7 Der Kläger zu 2. sollte, wie auch sein Bruder, ab dem Monat Mai 2002 in der Förderschule T GmbH in W an einer Lese- / Rechtschreibförderung sowie einer Förderung in Englisch teilnehmen. Ausweislich des Unterrichtsvertrages vom 1. Mai 2002 handelte es sich bei der Förderung in Englisch um einen „Kurs für fremdsprachenschwache Kinder - Englisch". Hingegen heißt es im Vertragsformular hinsichtlich der - allerdings nicht als Vertragsgegenstand angekreuzten - Förderung in Deutsch „Computerunterstützte LRS Förderung - Deutsch". 8 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde der Kläger zu 2. augen- und ohrenärztlich untersucht, ohne dass Auffälligkeiten festgestellt worden wären. 9 Die Schule führte unter dem 27. Mai 2002 aus, der Kläger zu 2. leide an einer Lese- / Rechtschreibschwäche. Er habe vor der Einnahme von Ritalin im Fach Deutsch massive Lernrückstände im Bereich der Rechtschreibung gehabt, die nach der Einnahme des Medikamentes sich in Richtung deutliche Lernrückstände verringert hätten. Probleme beim Lesen bestünden nicht. Es hätten regelmäßige Angebote an allgemeinem Förderunterricht bestanden, an denen der Kläger zu 2. jedoch nur selten teilgenommen habe. Zusätzlich Fördermaßnahmen seien an der Schule bisher nicht angeboten worden. Der Kläger zu 2. sei in die Klassengemeinschaft integriert. Aus Sicht des Lehrers für Englisch bestanden in diesem Fach hinsichtlich der Rechtschreibung vor der Medikation deutliche Lernrückstände, danach geringe. Im Bereich Lesen wurden keine Lernrückstände bescheinigt. Der Kläger zu 2. wurde insoweit als in der Klassengemeinschaft unauffällig eingestuft. 10 Eine Testung im Psychologischen Institut O, Dr. X - PIN - belegte bezogen auf die schulbezogene Norm - Realschule - eine Rechtschreibschwäche des Klägers zu 2. Gleichzeitig wurde dem Kläger zu 2. auf Grund der Testung vom 28. Mai 2002 ein allgemeiner IQ von 114 bescheinigt. 11 Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 - Eingang 10. Juni 2002 - beantragte die Klägerin zu 1. für den Kläger zu 2. und seinen Bruder auf Grund der Testergebnisse ferner die Kostenübernahme für eine hoch Begabtenförderung im PIN ab dem 15. Juni 2002. Dem Antrag war eine Übersicht „Termine im PIN" beigefügt, die u.a. auf einen einmal im Monat Samstags in der Zeit von 9 bis 13 Uhr stattfindenden „Studienkreis für hoch begabte Kinder/Jugendl." verwies. 12 Mit Bescheid vom 19. September 2002 lehnte die Beklagte die Übernahme von Kosten einer hoch Begabtenförderung ab, da der Kläger zu 2. nicht als hoch begabt anzusehen sei. Eine Hochbegabung sei erst bei einem allgemeinen IQ von über 130 anzunehmen. Die Testergebnisse belegten, dass dieser Wert nicht erreicht werde. 13 Mit weiterem Bescheid vom 24. September 2002 bewilligte die Beklagte als Hilfe nach § 35 a SGB VIII beginnend mit dem 1. Mai 2002 für die Dauer von 6 Monaten für den Kläger zu 2. und seinen Bruder eine Förderung wegen Legasthenie im Umfange je eines Kurses einschließlich der angefallenen Aufnahmegebühr. 14 Die Kläger legten hiergegen am 1. Oktober 2002 Widerspruch ein und machten geltend, die Testung habe ergeben, dass bei V1 eine Hochbegabung im math. logischen Bereich vorliege; der IQ liege für diesen Bereich bei 134. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb nur ein Kurs bewilligt worden sei. 15 Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Bescheide mit Bescheide vom 14. Oktober 2002 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002, GA Bl. 18/19, verwiesen. 16 Die Kläger haben am 8. November 2002 Klage erhoben. 17 Am 2. Dezember 2002 beantragte die Klägerin für den Kläger zu 2. und seinen Bruder die Übernahme der Kosten der Förderung in der Förderschule T in Deutsch und Englisch ab dem 1. November 2002 und machte zugleich geltend, sie habe den Antrag erst jetzt gestellt, da sie auf Grund des bisher nicht beschiedenen Widerspruchs davon ausgegangen sei, dass ein neuer Antrag nicht erforderlich sei. 18 Die Beklagte verlängerte am 3. Dezember 2002 die Bewilligung vom 24. September 2002 bis zum 31. Januar 2003, um die dann vorliegenden Halbjahreszeugnisse bei der Entscheidung über eine Fortführung der Bewilligung berücksichtigen zu können. 19 Unter dem 21. Januar 2003 beantrage die Klägerin zu 1. erneut die Verlängerung der Förderung für die Fächer Deutsch und Englisch. Nachdem sie nicht zum Hilfeplangespräch erschienen war, lehnte der Beklagte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 20. März 2003 für beide Kinder ab. 20 Die Klägerin zu 1. legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, sie habe ein Einladungsschreiben zum Hilfeplangespräch nicht erhalten und bitte insoweit um erneute Prüfung. 21 Im Rahmen des hierauf am 9. April 2003 durchgeführten Hilfeplangesprächs gab die Klägerin zu 1. ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift an, der Kläger zu 2. habe zunächst bis zu den Sommerferien 2002 nur Unterricht in Englisch, nach den Sommerferien bis zum 31. Januar 2003 in Deutsch und Englisch erhalten. Zum 31. Januar 2003 habe sie den Schulvertrag wegen der ungeklärten Kostenfrage gekündigt. 22 Gleichzeitig legte sie die Zeugnisse von Philip für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2001/2002 sowie des 1. Halbjahres 2002/2003 vor. Das Versetzungszeugnis wies gegenüber dem Halbjahreszeugnis 2001/2002 in fast allen Fächern notenmäßig Verbesserungen, auch in Deutsch - befriedigend - auf. In Englisch blieb es allerdings bei der Note ausreichend. Das Zeugnis für das 1. Halbjahr 2002/2003 wies hingegen wieder schlechtere Noten aus, Deutsch und Englisch jeweils ausreichend. Nach dem Hilfeplangespräch bestand Einigkeit, dass für den Kläger zu 2., anders als für seinen Bruder, die Kosten für einen Kurs in Deutsch bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 übernommen werden sollten. 23 Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 29. April 2003 insoweit ab, dass für den Sohn „M" die Förderung bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 im bisherigen Umfang verlängert werde, im Übrigen und für den Kläger zu 2. bleibe es bei der Ablehnung. 24 Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 - Bl. 27 GA 19 K 7864/02 - berichtigte die Beklagte den Bescheid dahingehend, dass im Widerspruchsbescheid versehentlich die Namen der Kinder vertauscht worden seien, wie im Hilfeplangespräch erörtert, solle V1 weiterhin eine Förderung erhalten, die für M sei nicht mehr erforderlich. 25 Die Kläger haben am 28. Mai 2003 für den Zeitraum 1. November 2002 bis Ende des Schuljahres 2003 im Wege der Klageerweiterung Klage erhoben. 26 Zur Begründung der Klage machen sie geltend, es bestehe ein Hochbegabung, denn die Testung habe im Teilbereich des abstrakt-logischen Denkens einen IQ nachgewiesen, der eindeutig über 130 liege. Es sei unzulässig, einen Durchschnittswert zu bilden, da eine Lese- / Rechtschreibschwäche bestehe. 27 Unstreitig leide der Kläger zu 2., wie auch sein Bruder, an einer Lese- / Rechtschreibschwäche, die sich nicht nur im Fach Deutsch, sondern auch im Fach Englisch zeige. Der Kläger sei im Schuljahr 2001/2002 wegen der Leistungen in Englisch versetzungsgefährdet gewesen. Die Beklagte habe schon im September 2002 nur eine Maßnahme bewilligt, obwohl sie gewusst habe, dass die beide Kinder seit Monaten jeweils an zwei Maßnahmen teilgenommen und sich damit die schulischen Probleme verringert hätten. Dem Kläger zu 2. drohten auch seelische Belastungen, als er an Allergien leide und Nabelkoliken habe. Erschwerend komme hinzu, dass er in den letzten beiden Schuljahren auch gesundheitliche Probleme gehabt habe, die zu erheblichen - entschuldigten - Fehlzeiten in der Schule geführt hätten. Die Versetzung von Klasse 7 in Klasse 8 zum Ende des Schuljahres 2002/2003 erscheine erneut gefährdet, nicht zuletzt, als jetzt auch im neuen Fach Französisch neben Englisch ein Benotung mit mangelhaft drohe. 28 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 29 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 19. September 2002 und 24. September 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 zu verpflichten, für den Kläger zu 2. Hoch begabtenförderung sowie Förderung wegen Legasthenie gem. § 35 a SGB VIII für die Teilnahme an zwei Förderkursen ab dem 1. Mai 2002 zu bewilligen 30 und 31 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 zu verpflichten, für den Kläger zu 2. Förderung wegen Legasthenie gem. § 35 a SGB VIII für die Teilnahme an zwei Förderkursen ab dem 1. November 2002 zu bewilligen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Die Schule habe in der Klasse 6 allgemeine Förderkurse in Deutsch und Englisch gerade auch dem Kläger zu 2. angeboten. Dieser habe die Angebote aber nicht angenommen. 35 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlicher Verhandlung erklärt. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie der im Parallelverfahren 19 K 7864/02 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend verwiesen. 37 Entscheidungsgründe: 38 Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 39 Die Klage hat keinen Erfolg. 40 Förderung in der Förderschule T: 41 Hinsichtlich des auf § 35 a SGB VIII gestützten Anspruchs ist zunächst klarzustellen, dass die Kammer davon ausgeht, dass dieser allein vom Kläger zu 2. geltend gemacht wird, da nur dieser Inhaber des Rechts sein kann, nicht aber der Erziehungsberechtigte. Eine gleichermaßen von der Klägerin zu 1. erhobene Klage wäre schon mangels Klagebefugnis unzulässig. 42 Die zeitlich unbefristete Klage des Klägers zu 2. ist bereits unzulässig, soweit Leistungen für Zeiträume nach dem 31. Juli 2003 geltend gemacht werden, weil die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden lediglich den Zeitraum bis zum 31. Juli 2003, Ende des Schuljahres 2002/2003, geregelt hat. Den Antrag auf Weiterförderung für das Schuljahr 2003/2004 hat die Beklagte mit nach Aktenlage nicht angefochtenem Bescheid vom 31. Oktober 2003 bestandskräftig abgelehnt. Der Bescheid ist auch nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden, sodass auch eine Zulässigkeit der Klage als Untätigkeitsklage schon deshalb ausscheidet. 43 Hinsichtlich des verbleibenden Zeitraums vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2003 ist ferner fraglich, ob ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit der Klage für die Klage hinsichtlich aller Kurse und Zeiträume gegeben ist, da der Kläger zu 2. - soweit ersichtlich - in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2002 überhaupt nur einen Kurs, und in der Zeit vom 1. Februar bis jedenfalls 9. April 2003 die Förderschule nach Aktenlage überhaupt nicht besucht hat. 44 Dies kann letztlich dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. 45 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 2. nicht in seinen Rechten - § 113 Abs. 5 VwGO -, denn er Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung von zwei Kursen der Förderschule T GmbH. 46 Der Anspruch ist für einen Kurs schon erloschen, weil die Beklagte für einen Kurs durchgängig die Kostenübernahme bewilligt hat. 47 Hinsichtlich der Kostenübernahme für einen zweiten Kurs gilt Folgendes: 48 Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines zweiten Kurses besteht nicht, soweit der Kläger zu 2. überhaupt keinen zweiten Kurs besucht hat. Nach der vom Institut T ausgestellten Rechnung, dem Unterrichtsvertrag und entsprechend der Angaben der Klägerin zu 1. anlässlich des Hilfeplangespräches vom 9. April 2004 gilt dies jedenfalls für die Zeiten vom 1. Mai 2002 bis 31. August 2002 und 1. Februar 2003 bis zumindest 9. April 2003, weil der Kläger zu 2. zunächst nach dem Vertrag vom 1. Mai 2002 nur für den Kurs für fremdsprachenschwache Kinder - Englisch - angemeldete wurde und die Rechnung vom 12. September 2002 für Mai bis August 2002 nur Entgelte für Kurse in Englisch ausweist. Hinsichtlich der Zeit vom 1. Februar 2003 bis 9. April 2003 spricht nach den Angaben der Klägerin zu 1. anlässlich des Hilfeplangespräches vom 9. April 2003 alles dafür, dass bis zum Einsetzten der Bewilligung keine Förderung in Anspruch genommen wurde. Der gegenteilige Vortrag in der Klageschrift erscheint vorsichtig ausgedrückt unrichtig. 49 Ausweislich der Aktenvermerke sollte sich die bewilligte Förderung von einem Kurs auf das Fach Deutsch beziehen, sodass sich die noch offene Kostenübernahme nur auf den Kurs in Englisch beziehen kann. 50 Hierfür gilt Folgendes: 51 Die Voraussetzungen der für eine Bewilligung in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 19. Juni 2001 - vgl. Art. 8 und 67 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1046 ff.- sind nicht erfüllt. 52 Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 53 Die Voraussetzungen haben sich trotz des - gegenüber der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Vorschrift - geänderten Wortlautes inhaltlich nicht geändert. 54 Die „seelische Behinderung" ist in Fällen der vorliegenden Art weiter in drei Schritten festzustellen: 55 Zunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom o. ä.) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung" bzw. eine Abweichung in der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand (Neurose oder sonstige seelische Störung) mit einer Dauer von mindestens 6 Monaten sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die Gesellschaft" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung") führt, 56 vgl. Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 2. Auflage 2003, § 35a Rdnr. 6 u. 7; zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 - , FEVS 47, 309. 57 Soweit es um das „Drohen" einer seelischen Behinderung geht, muss die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der Teilleistungsstörung eine „seelische Störung" entstanden, bedarf es einer Prognose, dass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die Gesellschaft" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII Anwendung findet. 58 vgl. Vondung in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 35a, Rdnr. 8 59 Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die seelische Gesundheit des Klägers zu 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abwich. Solche Umstände sind im Verwaltungsverfahren von den Klägern - die Klägerin zu 1. ist immerhin Krankenschwester - zu keinem Zeitpunkt substantiiert geltend gemacht worden. Auch die in Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen geben hierauf konkret keinen Hinweis. Hier wird lediglich die langfristig abstrakte Möglichkeit einer seelischen Beeinträchtigung erwähnt. Auch das Verhalten des Klägers zu 2. in der Schule lässt keine Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung zu. Nach den Stellungnahmen vom 27. Mai 2002 war der Kläger gut in den Klassenverband integriert. Im Übrigen haben die bisweilen schlechten schulischen Leistungen des Klägers zu 2. nach Angaben der Schule ihre Ursache darin, dass der Kläger zu 2. oft ohne Hausaufgaben zum Unterricht erschien, offensichtlich zu Hause nicht übte und auch durch die Klägerin zu 1. nicht die von Eltern gewöhnlich zu erwartende Überwachung der Hausaufgaben erfolgte. 60 Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass es sich bei dem „Kurs für fremdsprachenschwache Kinder - Englisch" um eine spezifische Therapie bei einer Lese- / Rechtschreibschwäche handelt. Für die Förderung in Deutsch ist hier im Formular des Schulvertrages ausdrücklich „Computerunterstützte LRS Förderung - Deutsch" ausgewiesen, wohingegen für Englisch nur von einem „Kurs für fremdspachenschwache Kinder - Englisch" die Rede ist. Dass hier unter dem Gesichtspunkt einer Lese- / Rechtschreibschwäche eine spezifische Förderung Vertragsgegenstand ist, lässt sich nicht feststellen. Nach den Unterlagen handelt es sich allem Anschein nach lediglich um eine allgemeine Nachhilfe im Fach Englisch. Anderweitige Darlegungen fehlen. Die Kosten einer solchen wären - lägen die übrigen Voraussetzungen vor - mangels spezifischer Geeignetheit schon nicht zu übernehmen. 61 Hoch Begabtenförderung 62 Der zeitlich unbefristete Klageantrag ist auch hier insoweit unzulässig, als etwa Leistungen über dem 31. Dezember 2002 hinaus begehrt werden, denn die Kläger haben mit dem Antrag vom 30. Mai/10. Juni 2002 durch Beifügung der Terminsübersicht betreffend Veranstaltungen im Jahre 2002 und Bezugnahme hierauf, lediglich eine Förderung für den Zeitraum 15. Juni bis 31. Dezember 2002 zum Gegenstand des Antrages gemacht. 63 Ein Anspruch des Klägers zu 2. auf Bewilligung einer „hoch Begabtenförderung" gegen die Beklagte kann sich ebenfalls nur aus der Regelung das § 35 a SGB VIII ergeben. Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch hierfür nicht erfüllt. 64 Zunächst ist festzustellen, dass im Falle des Klägers zu 2. keine Hochbegabung vorliegt. Nach allgemeiner Definition ist von einer solchen nur dann auszugehen, wenn im Rahmen einer Intelligenztestung ein Durchschnitts - IQ von 130 überschritten wird. 65 „Begabte Kinder finden und fördern", Herausgeber Bundesministerium für Bildung und Forschung, Oktober 2003, Autoren: Prof. Dr. Heinz Holling u.a., Seite 15 66 Dies ist vorliegend nicht der Fall, nach allen Testungen lag der IQ des Klägers zu 2. unter 130, lediglich für Teilbereiche konnte festgestellt werden, dass eine überdurchschnittliche Begabung vorhanden war. Eine überdurchschnittliche Begabung in Teilbereichen bedeutet noch keine Hochbegabung. 67 Eine Hochbegabung wäre auch keine Teilleistungsstörung im o.g. Sinne. Ferner ist nicht ersichtlich und auch nicht von der Klage geltend gemacht, dass der Kläger zu 2. auf Grund der behaupteten Hochbegabung in seiner seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 68 Schließlich ist auch nicht dargelegt oder ersichtlich, wieso der Besuch einer monatlich einmal stattfindenden, 4 stündigen Veranstaltung überhaupt geeignet sein sollte, etwaige seelische Beeinträchtigungen zu verhindern oder gar eingetreten zu beseitigen. 69 Auch der Klägerin zu 1. steht ein Anspruch nach der für sie als Erziehungsberechtigte allein in Betracht kommenden Regelung der §§ 27 ff SGB VIII nicht zu, da der Kläger zu 2, wie zuvor dargelegt, jedenfalls nicht zum Kreis der hoch Begabten zählt. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 71