Urteil
19 K 7864/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0419.19K7864.02.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1. ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des am 29. Mai 1987 geborenen Klägers zu 2. 3 Der Kläger zu 2. besuchte im Schuljahr 2001/2002 die 8. Klasse der Gemeinschaftshauptschule E-Str. in L. Den Besuch auf der Grundschule hatte V1 zum Schuljahr 1997/1998 beendet; hierbei wies das Zeugnis der Klasse 4 in den Fächern Lesen und Rechtschreibung jeweils die Note mangelhaft aus, obwohl er während des Besuchs der Grundschule seit Januar 2000 dort wegen der Lese- / Rechtschreibprobleme spezielle Förderung erhielt. 4 Bereits 1992 war festgestellt worden, dass der Kläger zu 2. an einer minimalen cerebralen Dysfunktion litt. Er erhielt insoweit auch Förderung. Ferner wurde in der Folgezeit eine Lese- / Rechtschreibschwäche bei zentraler Fehlhörigkeit diagnostiziert. Wegen dieses Befundes wurde für den Kläger zu 2. auf den Antrag der Klägerin zu 1. mit Bescheid des Versorgungsamtes E1 vom 10. Oktober 1996 eine Behinderung von 30 % festgestellt. 5 Der Kläger zu 2. erhält seit Mai 2002 Ritalin, 2 x 2 Tabletten pro Tag. 6 Bereits unter dem 18. April 2002, Eingang beim Beklagten am 25. April 2002, beantragte die Klägerin zu 1. für den Kläger zu 2. und seinen Bruder die Kostenübernahme der Förderschule T", da beide Kinder unter ADS - Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom - und LRS - Lese- / Rechtschreibschwäche - körperlich und seelisch schwer litten. 7 Der Kläger zu 2. sollte, wie auch sein Bruder, ab dem Monat Mai 2002 in der Förderschule T GmbH in W an einer Lese- / Rechtschreibförderung sowie einer Förderung in Englisch teilnehmen. Ausweislich des Unterrichtsvertrages vom 1. Mai 2002 handelte es sich bei der Förderung in Englisch um einen Kurs für fremdsprachenschwache Kinder - Englisch". Hingegen heißt es im Vertragsformular hinsichtlich der - allerdings nicht als Vertragsgegenstand angekreuzten - Förderung in Deutsch Computerunterstützte LRS Förderung - Deutsch". 8 Die Schule führte unter dem 7. Mai 2002 aus, der Kläger zu 2. habe im Fach Deutsch in den Lernbereichen Rechtschreiben und Lesen geringe Lernrückstände. Es hätten regelmäßige Angebote an allgemeinem Förderunterricht bestanden, an denen der Kläger zu 2. regelmäßig teilgenommen habe. Zusätzlich Fördermaßnahmen seien an der Schule bisher nicht angeboten worden. Der Kläger zu 2. sei in die Klassengemeinschaft voll integriert. 9 Eine Testung im Psychologischen Institut O, Dr. X - PIN - belegte eine Lese- und Rechtschreibschwäche des Klägers zu 2. Gleichzeitig wurde dem Kläger zu 2. auf Grund der Testung vom 12., 13. und 19. Juni 2002 ein allgemeiner IQ von 112 bezogen auf die Altersnorm und von 116 bezogen auf die Klassennorm bescheinigt. In der Stellungnahme verweist PIN jedoch darauf, dass das Testergebnis in Bezug auf die Klassennorm günstiger ausgefallen sei, weil man die Norm der besuchten Klasse 8 zu Grunde gelegt habe, V1 allerdings auf Grund seines Alters schon Schüler der Klasse 9 sein müsste. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die erzielten Ergebnisse durch die Einnahme von Ritalin positiv beeinflusst worden sein dürften. 10 Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 - Eingang 10. Juni 2002 - beantragte die Klägerin zu 1. für den Kläger zu 2. und seinen Bruder auf Grund der Testergebnisse ferner die Kostenübernahme für eine hoch Begabtenförderung im PIN ab dem 15. Juni 2002. Dem Antrag war eine Übersicht Termine im PIN" beigefügt, die u.a. auf einen einmal im Monat Samstags in der Zeit von 9 bis 13 Uhr stattfindenden Studienkreis für hoch begabte Kinder/Jugendl." verwies. 11 Mit Bescheid vom 19. September 2002 lehnte die Beklagte die Übernahme von Kosten einer hoch Begabtenförderung ab, da der Kläger zu 2. nicht als hoch begabt anzusehen sei. Eine Hochbegabung sei erst bei einem allgemeinen IQ von über 130 anzunehmen. Die Testergebnisse belegten, dass dieser Wert nicht erreicht werde. 12 Mit weiterem Bescheid vom 24. September 2002 bewilligte die Beklagte als Hilfe nach § 35 a SGB VIII beginnend mit dem 1. Mai 2002 für die Dauer von 6 Monaten für den Kläger zu 2. und seinen Bruder eine Förderung wegen Legasthenie im Umfange je eines Kurses einschließlich der angefallenen Aufnahmegebühr. 13 Die Kläger legten hiergegen am 1. Oktober 2002 Widerspruch ein und machten geltend, die Testung habe ergeben, dass bei V1 eine Hochbegabung vorliege; der IQ liege in Teilbereichen über 130. 14 Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb nur ein Kurs bewilligt worden sei. 15 Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Bescheide mit Bescheide vom 14. Oktober 2002 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 verwiesen. 16 Die Kläger haben am 8. November 2002, zunächst unter dem Aktenzeichen 19 K 7861/02 gemeinsam mit dem Sohn bzw. Bruder Q Klage erhoben. Das vorliegende Verfahren ist mit Beschluss vom gleichen Tage abgetrennt worden. 17 Am 2. Dezember 2002 beantragte die Klägerin für den Kläger zu 2. und seinen Bruder die Übernahme der Kosten der Förderung in der Förderschule T in Deutsch und Englisch ab dem 1. November 2002 und machte zugleich geltend, sie habe den Antrag erst jetzt gestellt, da sie auf Grund des bisher nicht beschiedenen Widerspruchs davon ausgegangen sei, dass ein neuer Antrag nicht erforderlich sei. 18 Die Beklagte verlängerte am 3. Dezember 2002 die Bewilligung vom 24. September 2002 bis zum 31. Januar 2003, um die dann vorliegenden Halbjahreszeugnisse bei der Entscheidung über eine Fortführung der Bewilligung berücksichtigen zu können. 19 Unter dem 21. Januar 2003 beantrage die Klägerin zu 1. erneut die Verlängerung der Förderung für die Fächer Deutsch und Englisch. Nachdem sie nicht zum Hilfeplangespräch erschienen war, lehnte der Beklagte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 20. März 2003 für beide Kinder ab. 20 Die Klägerin zu 1. legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, sie habe ein Einladungsschreiben zum Hilfeplangespräch nicht erhalten und bitte insoweit um erneute Prüfung. 21 Im Rahmen des hierauf am 9. April 2003 durchgeführten Hilfeplangesprächs gab die Klägerin zu 1. ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift an, der Kläger zu 2. habe zunächst bis zu den Sommerferien 2002 nur Unterricht in Englisch, nach den Sommerferien bis zum 31. Januar 2003 in Deutsch und Englisch erhalten. Zum 31. Januar 2003 habe sie den Schulvertrag wegen der ungeklärten Kostenfrage gekündigt. 22 Gleichzeitig legte sie das Halbjahreszeugnis der Klasse 9 für das Schuljahr 2002/2003 von V1 vom 31. Januar 2003 vor. Das Zeugnis wies nur Noten von befriedigend und besser auf; in Deutsch die Note gut, in Englisch die Note befriedigend. Ferner enthielt das Zeugnis den Hinweis, dass V1 sich aktiv am Unterricht beteilige und sich oft für Belange einzelner Mitschüler und Mitschülerinnen oder auch der ganzen Klasse einsetze. 23 Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 29. April 2003 insoweit ab, dass für den Sohn V1" die Förderung bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 im bisherigen Umfang verlängert werde, im Übrigen und für den Bruder Q bleibe es bei der Ablehnung. 24 Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 - Bl. 27 GA - berichtigte die Beklagte den Bescheid dahingehend, dass im Widerspruchsbescheid versehentlich die Namen der Kinder vertauscht worden seien; wie im Hilfeplangespräch erörtert, solle Q weiterhin eine Förderung erhalten, die für V1 sei im Hinblick auf das Zeugnis nicht mehr erforderlich. Es handele sich um einen Schreibfehler, wie sich auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Hilfeplangespräches ergebe. 25 Die Kläger haben am 28. Mai 2003 für den Zeitraum 1. November 2002 bis Ende des Schuljahres 2003 im Wege der Klageerweiterung Klage erhoben. 26 Zur Begründung der Klage machen sie geltend, es bestehe ein Hochbegabung, die eindeutig über 130 liege. 27 Unstreitig leide der Kläger zu 2., wie auch sein Bruder, an einer Lese- / Rechtschreibschwäche, die sich nicht nur im Fach Deutsch, sondern auch im Fach Englisch zeige. Die Beklagte habe schon im September 2002 nur eine Maßnahme bewilligt, obwohl sie gewusst habe, dass die beide Kinder seit Monaten jeweils an zwei Maßnahmen teilgenommen und sich damit die schulischen Probleme verringert hätten. 28 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 29 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 19. September 2002 und 24. September 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2002 zu verpflichten, für den Kläger zu 2. Hoch begabtenförderung sowie Förderung wegen Legasthenie gem. § 35 a SGB VIII für die Teilnahme an zwei Förderkursen ab dem 1. Mai 2002 zu bewilligen 30 und 31 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2003 zu verpflichten, für den Kläger zu 2. Förderung wegen Legasthenie gem. § 35 a SGB VIII für die Teilnahme an zwei Förderkursen ab dem 1. November 2002 zu bewilligen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlicher Verhandlung erklärt. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie der im Parallelverfahren 19 K 7864/02 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend verwiesen. 36 Entscheidungsgründe: 37 Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 38 Die Klage hat keinen Erfolg. 39 Förderung in der Förderschule Sprungtuch: 40 Hinsichtlich des auf § 35 a SGB VIII gestützten Anspruchs ist zunächst klarzustellen, dass die Kammer davon ausgeht, dass dieser allein vom Kläger zu 2. geltend gemacht wird, da nur dieser Inhaber des Rechts sein kann, nicht aber der Erziehungsberechtigte. Eine gleichermaßen von der Klägerin zu 1. erhobene Klage wäre schon mangels Klagebefugnis unzulässig. 41 Die zeitlich unbefristete Klage des Klägers zu 2. ist bereits unzulässig, soweit Leistungen für Zeiträume nach dem 31. Juli 2003 geltend gemacht werden, weil die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden lediglich den Zeitraum bis zum 31. Juli 2003, Ende des Schuljahres 2002/2003 geregelt hat. Den Antrag auf Weiterförderung für das Schuljahr 2003/2004 hat die Beklagte mit nach Aktenlage nicht angefochtenem Bescheid vom 31. Oktober 2003 bestandskräftig abgelehnt. Der Bescheid ist auch nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden, sodass auch eine Zulässigkeit der Klage als Untätigkeitsklage schon deshalb ausscheidet. 42 Hinsichtlich des verbleibenden Zeitraums vom 1. Mai 2002 bis 31. Juli 2003 ist ferner fraglich, ob ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit der Klage für die Klage hinsichtlich aller Kurse und Zeiträume gegeben ist, da der Kläger zu 2. - soweit ersichtlich - in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2002 überhaupt nur einen Kurs, und in der Zeit vom 1. Februar bis jedenfalls 9. April 2003 die Förderschule nach Aktenlage offensichtlich überhaupt nicht besucht hat. 43 Dies kann letztlich dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. 44 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger zu 2. nicht in seinen Rechten - § 113 Abs. 5 VwGO -, denn er Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung von zwei Kursen der Förderschule Sprungtuch GmbH. 45 Der Anspruch ist für einen Kurs in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Januar 2003 schon erloschen, weil die Beklagte für einen Kurs durchgängig die Kostenübernahme bewilligt hat. Für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2003 bestand ein Anspruch nicht, weil die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 a SGB VIII - hier insbesondere, dass der Kläger zu 2. in seiner seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht - nicht erfüllt sind, wie noch unten dargelegt wird. 46 Hinsichtlich der Kostenübernahme für einen zweiten Kurs in der Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. August 2002 gilt Folgendes: 47 Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten eines zweiten Kurses besteht nicht, soweit der Kläger zu 2. überhaupt keinen zweiten Kurs besucht hat. Nach der vom Institut T ausgestellten Rechnung, dem Unterrichtsvertrag und entsprechend der Angaben der Klägerin zu 1. anlässlich des Hilfeplangespräches vom 9. April 2004 gilt dies jedenfalls für die Zeiten vom 1. Mai 2002 bis 31. August 2002, weil der Kläger zu 2. zunächst nach dem Vertrag vom 1. Mai 2002 nur für den Kurs für fremdsprachenschwache Kinder - Englisch - angemeldete wurde und die Rechnung vom 12. September 2002 für Mai bis August 2002 nur Entgelte für einen Kurs - in Englisch - ausweist und dieser von der Beklagten auch bezahlt wurde. 48 Der Übernahme von Kosten für den zweiten Kurs - in Englisch - in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Januar 2003 durch die Beklagte steht entgegen, dass die Voraussetzungen der für eine Bewilligung in Betracht kommenden Vorschrift des § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 19. Juni 2001 - vgl. Art. 8 und 67 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1046 ff.- nicht erfüllt sind. 49 Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 50 Die Voraussetzungen haben sich trotz des - gegenüber der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Vorschrift - geänderten Wortlautes inhaltlich nicht geändert. 51 Die seelische Behinderung" ist in Fällen der vorliegenden Art weiter in drei Schritten festzustellen: 52 Zunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom o. ä.) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss Hauptursache für eine seelische Störung" bzw. eine Abweichung in der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand (Neurose oder sonstige seelische Störung) mit einer Dauer von mindestens 6 Monaten sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der Eingliederung in die Gesellschaft" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. sekundären Neurotisierung") führt, 53 vgl. Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 2. Auflage 2003, § 35a Rdnr. 6 u. 7; zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 - , FEVS 47, 309. 54 Soweit es um das Drohen" einer seelischen Behinderung geht, muss die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der Teilleistungsstörung eine seelische Störung" entstanden, bedarf es einer Prognose, dass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der Eingliederung in die Gesellschaft" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII Anwendung findet. 55 vgl. Vondung in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 35a, Rdnr. 8 56 Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die seelische Gesundheit des Klägers zu 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abwich. Solche Umstände sind im Verwaltungsverfahren von den Klägern - die Klägerin zu 1. ist immerhin Krankenschwester - zu keinem Zeitpunkt substantiiert geltend gemacht worden. Auch die in Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen geben hierauf konkret keinen Hinweis. Hier wird lediglich die langfristig abstrakte Möglichkeit einer seelischen Beeinträchtigung durch eine Lese- / Rechtschreibschwäche erwähnt. 57 Auch das Verhalten des Klägers zu 2. in der Schule lässt keine Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung im fraglichen Zeitraum zu. Nach den Stellungnahmen vom 7. Mai 2002 war der Kläger gut in den Klassenverband integriert. Die schulischen Leistungen im ersten Schulhalbjahr 2002/2003, also im hier streitigen Zeitraum - waren ausweislich des Zeugnisses vom 31. Januar 2003 in keinem Fach schlechter als befriedigend, überwiegend sogar besser. Auch der weitere Zusatz im Zeugnis über das sonstige Verhalten des Klägers zu 2. während des Unterrichts lässt nicht ansatzweise eine solche Gefahr erkennen. 58 Ferner lässt sich auch nicht feststellen, dass es sich bei dem Kurs für fremdsprachenschwache Kinder - Englisch" um eine spezifische Therapie bei einer Lese- / Rechtschreibschwäche handelt. Für die Förderung in Deutsch ist hier im Formular des Schulvertrages ausdrücklich Computerunterstützte LRS Förderung - Deutsch" ausgewiesen, wohingegen für Englisch nur von einem Kurs für fremdspachenschwache Kinder - Englisch" die Rede ist. Dass hier unter dem Gesichtspunkt einer Lese- / Rechtschreibschwäche eine spezifische Förderung Vertragsgegenstand ist, lässt sich nicht feststellen. Nach den Unterlagen handelt es sich allem Anschein nach lediglich um eine allgemeine Nachhilfe im Fach Englisch. Anderweitige Darlegungen fehlen. Die Kosten einer solchen wären - lägen die übrigen Voraussetzungen vor - mangels spezifischer Geeignetheit schon nicht zu übernehmen. 59 Auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2003 lässt sich unabhängig von der Frage, ob der Kläger zu 2. nach diesem Zeitpunkt überhaupt noch an Kursen in der Förderschule Sprungtuch teilgenommen hat - vgl. Angabe der Klägerin zu 1. anlässlich des Hilfeplangesprächs vom 9. April 2003, die Kurse zum 31. Januar 2003 wegen der nicht geklärten Finanzierung gekündigt zu haben - und schon mangels Teilnahme an Kursen eine Übernahme der - dann nicht entstanden - Kosten durch die Beklagte ausscheidet, nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII in diesem Zeitraum erfüllt waren, insbesondere, dass die seelische Gesundheit des Klägers zu 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abwich. Insoweit wird auf das oben zu den Voraussetzungen von § 35 a SGB VIII Dargelegte verwiesen. 60 Hoch Begabtenförderung 61 Der zeitlich unbefristete Klageantrag ist auch hier insoweit unzulässig, als etwa Leistungen über dem 31. Dezember 2002 hinaus begehrt werden, denn die Kläger haben mit dem Antrag vom 30. Mai/10. Juni 2002 durch Beifügung der Terminsübersicht betreffend Veranstaltungen im Jahre 2002 und Bezugnahme hierauf, lediglich eine Förderung für den Zeitraum 15. Juni bis 31. Dezember 2002 zum Gegenstand des Antrages gemacht. 62 Ein Anspruch des Klägers zu 2. auf Bewilligung einer hoch Begabtenförderung" gegen die Beklagte kann sich ebenfalls nur aus der Regelung das § 35 a SGB VIII ergeben. Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch hierfür nicht erfüllt. 63 Zunächst ist festzustellen, dass im Falle des Klägers zu 2. keine Hochbegabung vorliegt. Nach allgemeiner Definition ist von einer solchen nur dann auszugehen, wenn im Rahmen einer Intelligenztestung ein Durchschnitts - IQ von 130 überschritten wird. 64 Begabte Kinder finden und fördern", Herausgeber Bundesministerium für Bildung und Forschung, Oktober 2003, Autoren: Prof. Dr. Heinz Holling u.a., Seite 15 65 Dies ist vorliegend nicht der Fall, nach der Testung lag der IQ des Klägers zu 2. mit 112 bzw. 116 deutlich unter 130. Die Stellungnahme von PIN auf Grund der durchgeführten Test kommt gerade zu dem Ergebnis, dass die Werte des Klägers zu 2. in allen Bereichen allenfalls einen Mittelwert erreichen. Dass diese Feststellungen unzutreffend sind, lässt sich - letztlich auch vor dem Hintergrund, dass V1 die Hauptschule besucht - nicht feststellen. Die Kläger habe mit der Klage hiergegen auch substantiiert nicht eingewandt, sodass auch nicht von Amts wegen im vorliegenden Verfahren eine weitere Begutachtung zu veranlassen war. 66 Eine Hochbegabung wäre auch keine Teilleistungsstörung im o.g. Sinne. Ferner ist nicht ersichtlich und auch nicht von der Klage geltend gemacht, dass der Kläger zu 2. auf Grund der behaupteten Hochbegabung in seiner seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 67 Schließlich ist auch nicht dargelegt oder ersichtlich, wieso der Besuch einer monatlich einmal stattfindenden, 4 stündigen Veranstaltung überhaupt geeignet sein sollte, etwaige seelische Beeinträchtigungen zu verhindern oder gar eingetreten zu beseitigen. 68 Auch der Klägerin zu 1. steht ein Anspruch nach der für sie als Erziehungsberechtigte allein in Betracht kommenden Regelung der §§ 27 ff SGB VIII nicht zu, da der Kläger zu 2, wie zuvor dargelegt, jedenfalls nicht zum Kreis der hoch Begabten zählt. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 70