Urteil
4 K 5847/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0419.4K5847.03.00
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Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten Nr. 03M002LAG.1 vom 4. März 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 28. Juli 2003 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten Nr. 03M002LAG.1 vom 4. März 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 28. Juli 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Architekt F bat den Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezember 2002 im Auftrag des als Kostenträger bezeichneten Bauherrn, des Klägers, um Abgabe eines Angebotes unter anderem zur Erstellung eines Lageplans. Der Lageplan sollte alle für einen Bauantrag relevanten Angaben zur Bebauung des Grundstückes in O, Gemarkung G1 mit einem Einfamilienhaus enthalten. Unter dem 9. Januar 2003 übersandte der Beklagte dem Architekten F eine Kostenermittlung. Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 an den Kläger bestätigte der Beklagte einen Auftrag über ein Angebot vom 6. Januar 2003. Beigefügt war ein Schreiben gleichen Datums, in dem der Kläger gebeten wurde, einen vorgefertigten Vermessungsantrag unterschrieben zurückzusenden. Mit Anschreiben vom 26. Februar 2003 erhielt Architekt F die Ausfertigungen des amtlichen Lageplanes für das genannte Bauvorhaben. Sie enthielten über den vorhandenen Bestand hinaus Eintragungen des Baurechtes, Eintragungen von Anlagen zur Entwässerung nach Lage und Höhe, des geplanten Gebäudes und die Berechnung und zeichnerische Darstellung der Abstandflächen. Mit Gebührenbescheid Nr. 03M002LAG.1 vom 4. März 2003 zog der Beklagte den Kläger zu Gebühren nach der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Höhe von insgesamt 1488,17 EURO heran. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Betrages wird auf die Anlage zu dem Gebührenbescheid verwiesen. Darin ist zugleich vermerkt, der Lageplan sei auf Grund eines Auftrags vom 13. Februar 2003 erstellt worden. Der Kläger erhob unter dem 20. März 2003 Widerspruch. Er trug vor, er habe weder mündlich noch schriftlich einen Vermessungsauftrag erteilt. Den Vermessungsantrag habe er nicht unterschrieben und dem Beklagten auch nicht zugeschickt. Architekt F habe namens des Klägers den Beklagten nicht beauftragt, das habe er, der Architekt, schriftlich bestätigt. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2003 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 31. Juli 2003 zugestellt. Der Kläger hat am Montag, dem 1. September 2003 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten Nr. 03M002LAG.1 vom 4. März 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 28. Juli 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C1 und C2. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2004 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. 1. Der Gebührenbescheid des Beklagten ist unabhängig von dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Höhe von 663,52 EURO rechtswidrig. Die Festsetzung ist insoweit auf Rechnungsposten gestützt, die der Beklagte nicht durch öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid geltend machen darf. Die öffentlich-rechtliche Tätigkeit des mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist nach der Berufsordnung beschränkt auf Katastervermessungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG) und auf die Beurkundung von Tatbeständen mit öffentlichem Glauben, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW). Letzteres erfasst die Anfertigung eines amtlichen Lageplanes mit dem vorhandenen Bau- und Gebäudebestand, nicht aber die von dem Beklagten darin zusätzlich aufgenommenen Darstellungen des Baurechtes, der (geplanten) Anlagen zur Entwässerung auf dem Baugrundstück, den Eintrag des noch zu erstellenden Bauvorhabens und die Berechnung und den Eintrag von Abstandflächen. Mit diesen Darstellungen werden keine Tatbestände beurkundet, die durch Ermittlungen an Grund- und Boden festgestellt worden sind. Es handelt sich um Berechnungen und Zeichnungen für ein erst zukünftig zu erstellendes Bauwerk (vgl. OVGNW, Urteil vom 16. Oktober 2003, 9 A 249/01). Die Positionen Eintrag des Baurechtes 117,00 Euro Eintrag von Anlagen zur Entwässerung nach Lage und Höhe 156,00 Euro Eintrag des geplanten Gebäudes 225,00 Euro Berechnung und Eintrag der Abstandflächen 74,00 Euro Zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer von 16% 91,52 Euro Summe 663,52 Euro sind von vornherein abzusetzen. Das gilt auch für die auf die Einzeichnung von Entwässerungsanlagen entfallenden Anteile in voller Höhe, obwohl diese Arbeiten nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die im Straßenraum vorhandenen Entwässerungsanlagen erfassen. Da sie darüber hinaus die zukünftigen Anlagen auf dem Grundstück darstellen, die nicht öffentlich-rechtlich abrechenbar sind, entfällt der ganze Rechnungsposten. Es ist Sache des Beklagten, den auf seine öffentlich-rechtliche Tätigkeit entfallenden Kostenanteil herauszurechnen. Die Abrechnung des Beklagten nach der neu gefassten Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2002 ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Kostenordnung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut ihres § 1 auf Tätigkeiten nach der unverändert gebliebenen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die im Rahmen von dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wahrgenommen werden. Damit gilt die Beschränkung des hoheitlichen Tätigkeitskreises auf Katastervermessungen und auf Beurkundungen nach vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden unverändert fort. Nur in diesem Rechtskreis können öffentlich-rechtliche Gebühren verlangt werden. 2. Im Übrigen (in Höhe von 824,65 Euro) ist der Gebührenbescheid ebenfalls rechtswidrig. Der Kläger ist nicht Kostenschuldner (vgl. § 13 GebG NRW). 2.1 Der Kläger selbst hat die Amtshandlung, die Erstellung eines amtlichen Lageplans für das Bauvorhaben auf dem Grundstück in O, Gemarkung G1, nicht zurechenbar verursacht. Er hat den Beklagten weder mündlich noch schriftlich beauftragt. Er hat gegenüber dem Beklagten ausweislich von dessen Akten keine Erklärungen abgegeben. Er hat zu keiner Zeit mit ihm unmittelbar in Kontakt gestanden. Architekt F hatte die Verhandlungen über eine Beauftragung des Beklagten zwar unter Hinweis auf einen ihm, F, erteilten Auftrag angebahnt. F hatte aber weder im eigenen Namen noch im Namen des Klägers einen Antrag gestellt, sondern die Angelegenheit nach Abgabe des Angebotes des Beklagten zur Entscheidung an den Kläger selbst weitergegeben. Das ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme von F vom 28. März 2003. Dessen Rat an den Kläger, den Beklagten schriftlich zu beauftragen, hat der Kläger nicht befolgt. Der Beklagte hat den Kläger aufgefordert, ihm einen Vermessungsauftrag unterzeichnet zuzusenden, was dieser jedoch nicht getan hat. Weiter gehende Erklärungen des Klägers dem Beklagten gegenüber sind nicht dokumentiert. Das Schweigen des Klägers auf die Zusendung des Vermessungsantrags durfte der Beklagte nicht als Auftragserteilung verstehen. Nach der Aufforderung des Beklagten vom 30. Januar 2003 sollte der Antrag des Klägers schriftlich und ausdrücklich erklärt werden. Nach den eigenen Vorgaben des Beklagten reichte ein konkludentes Verhalten des Klägers, noch dazu in der Form des reinen Schweigens, eben nicht als Antrag aus. Das ergibt sich auch aus der telefonischen Rückfrage der Zeugin C1 vom 12. Februar 2003 bei der Zeugin C2. Die Zeugin C1 hat zur Erklärung der Anfrage im Hause des Klägers in ihrer Vernehmung erklärt, die Auftragslage" sei ihr bis dahin zu dünn" erschienen. Der Beklagte erwartete einen ausdrücklich erklärten Antrag. Er ist seitens des Klägers ausgeblieben. 2.2 Der Kläger hat die Amtshandlung auch nicht mittelbar über eine ihm zuzurechnende Erklärung seiner Ehefrau, der Zeugin C2, verursacht. Eine Zurechnung auf diesem Weg würde voraussetzen, dass die Zeugin C2 eine Erklärung abgegeben hat, die sich als Antrag oder Auftrag im Namen des Klägers verstehen ließ, und dass sie dies mit Vollmacht für den Kläger getan hat. Beides ist nicht bewiesen. 2.2.1 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Zeugin C2 bei dem Telefongespräch vom 12. Februar 2003 mit dem Büro des Beklagten keine Willenserklärung namens des Klägers, sondern nur eine Erklärung über eigenes Wissen ohne Rechtsbindungswillen abgegeben. Sie hat der Zeugin C1 erklärt, der Vermessungsauftrag sei von ihrem Ehemann unterschrieben und abgesandt worden. Es ist unerheblich, welchen Irrtümern die Zeugin C2 bei Abgabe der Erklärung erlegen gewesen sein mag (Irrtum über den Gesprächspartner, Irrtum über den Adressaten des von dem Kläger abgesandten Vermessungsantrags). Allein aus der glaubhaften Aussage der Zeugin C1 ergibt sich, dass die Zeugin C2 mit ihren Aussagen nicht über eine Wiedergabe bereits geschehener Vorgänge, eben einer Unterschrift des Klägers unter einen Vermessungsantrag und dessen Aufgabe zur Post, hinausgehen wollte. Diese Erklärung konnte der Beklagte nicht als jetzt definitiven und die dünne Lage" klärenden Auftrag verstehen. Die Erklärung der Zeugin C2 war nicht mehr als die Auskunft, der Beklagte könne alsbald mit dem Eingang des schriftlichen Auftrags rechnen. Der Beklagte hatte sein Tätigwerden vom Eingang eines schriftlichen Antrags des Klägers abhängig gemacht. Im Gespräch der Zeuginnen C1 und C2 sind die Parteien davon nicht abgerückt. Das ist auch nicht durch die Erklärung der Zeugin C2 geschehen, man könne mit den Vermessungsarbeiten schnellstmöglich" anfangen. Auch diese Erklärung konnten die Zeugin Bex und der Beklagte nur im Zusammenhang mit der angeblich bereits abgesandten schriftlichen Beauftragung durch den Kläger bewerten. Zwar hatte der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wohl keinen Anlass, an der Richtigkeit der Erklärungen der Zeugin C2 der Zeugin C1 gegenüber zu zweifeln. Gleichwohl begann er, was eine Beauftragung durch den Kläger betrifft, vor Eingang des angekündigten Schriftstücks mit den Vermessungsarbeiten auf eigenes Risiko. Mit dem Ausbleiben des schriftlichen Auftrags stand nur fest, dass die Auskunft, die die Zeugin C2 erteilt hatte, so, wie die Zeugin C1 und der Beklagte sie tatsächlich verstanden haben, falsch war. Eine falsche Auskunft aus dem eigenen Wissen der Zeugin C2 ohne Wissen und Willen des Klägers führt nicht zu einer zurechenbaren Verursachung der Amtshandlung. Dafür, dass der Kläger von den Erklärungen seiner Frau gegenüber der Zeugin C1 bis zum Zeitpunkt ihrer Abgabe auch nur etwas gewusst haben könnte, spricht nichts. 2.2.2 Selbst wenn die Zeugin C2 bei einem Telefongespräch mit der Zeugin C1 etwas erklärt haben sollte, das die Zeugin C1 als Auftrag, mit den Arbeiten zu beginnen, hätte verstehen können, würde das dem Kläger nicht zuzurechnen sein. Der Zeugin C2 war keine Vollmacht erteilt. Eine ausdrückliche Vollmacht ist nicht bewiesen. Der Kläger hat bestritten, die Zeugin bevollmächtigt zu haben. Das ist nicht zu widerlegen. Die Beweisaufnahme hat dazu nichts anderes erbracht. Die Zeugin C2 hat glaubhaft erklärt, von ihrem Ehemann nur im Groben ins Bild gesetzt worden zu sein. Der Kläger hat ihr lediglich erklärt, ein Vermessungsauftrag sei erteilt worden, die Sache komme ins Rollen, sie, die Zeugin C2, brauche sich keine Sorgen zu machen. Darin liegt unter keinen Umständen eine Bevollmächtigung der Zeugin C2 zur Erteilung von Vermessungsaufträgen namens oder im Auftrag des Klägers an wen auch immer. 2.2.3 Aus den Grundsätzen der Anscheins oder Duldungsvollmacht lässt sich keine Bevollmächtigung der Zeugin C2 herleiten. In der Vorkorrespondenz des Beklagten mit dem Architekten F ist ausweislich der Unterlagen des Beklagten stets nur der Kläger als Bauherr genannt. In dem Amtlichen Lageplan, den der Beklagte in Ausführung seines vermeintlichen Auftrags angefertigt hat, hat er selbst auch nur den Kläger als Bauherrn vermerkt. Das ergibt sich aus den von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Exemplaren. Auf die Zeugin C2 fehlt jeder Hinweis. Der Beklagte kann nicht behaupten, vor dem Telefongespräch am 12. Februar 2003 irgendwie in geschäftlichen Kontakt zu der Zeugin getreten zu sein und daraus geschlossen zu haben, sie könne den Kläger rechtsgeschäftlich vertreten. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Rechtsschein, der auf Grund eines Verhaltens des Klägers entstanden sein könnte. Dass sich die Zeugin C2 auf das Gespräch mit der Zeugin C1 eingelassen hat, ist kein Tatbestand, der für sich schon einen von dem Kläger ausgelösten Rechtsschein schafft. 2.2.4 Aus § 1357 BGB kann eine Zurechnung nicht hergeleitet werden. Die Beauftragung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zur Vorbereitung eines Baugesuches ist auch dann kein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie , wenn die Eheleute gemeinsam den Hausbau gewollt und geplant haben. Von der Schlüsselgewalt" werden nur Geschäfte erfasst, die entsprechend den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise ohne vorherige Absprache getätigt werden. Dazu gehört zum Beispiel nicht der Abschluss eines Bauvertrages über ein Wohnhaus, selbst wenn die Eheleute gemeinschaftlich Eigentümer des Baugrundstückes sind (BGH, Urteil vom 29. September 1988, VII ZR 186/87, FamRZ 1989, 35). Der Auftrag an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorbereitung eines Baugenehmigungsantrags gehört rechtlich und wirtschaftlich zu den Maßnahmen zur Verwirklichung eines Bauvorhabens. Er gehört, ebenso wie der Werkvertrag über die Errichtung des Wohnhauses selbst, nicht zum Kreis der von § 1357 BGB erfassten Geschäfte. Etwas anderes mag gelten, wenn sich die Eheleute vorher verständigt haben, dass derartige Geschäfte ohne Rücksprache mit Verpflichtungswirkung für den Partner geschlossen werden können (MK-Wacke, Familienrecht I, § 1357 Rdn. 20 a.E.). Diese Vereinbarung ist zwischen dem Kläger und der Zeugin C2 nicht bewiesen. Der Kläger behauptet, nur er habe die Angelegenheiten des Hausbaus geregelt. Dafür spricht, dass er allein als Bauherr in den Akten des Beklagten auftaucht. Anhaltspunkte für darüber hinausgehende Absprachen mit der Ehefrau gibt es nicht. Die Beweisaufnahme hat dazu nichts erbracht. 2.3 Die Amtshandlung, die Erstellung des amtlichen Lageplans, ist auch nicht zu Gunsten des Klägers vorgenommen worden. Es reicht nicht aus, dass der Beklagte ihn aus seiner Sicht für den Kläger angefertigt und ihn diesem (über den Architekten F) hat zukommen lassen. Unbestellte und aufgedrängte Leistungen lösen keine Kostenpflicht aus. Die Leistung des Amtsträgers, hier des beliehenen Beklagten, muss für den Kostenschuldner einen Nutzen oder Vorteil haben. Das ist nicht der Fall. Der Kläger hat den Lageplan zwar zunächst in Besitz genommen, ihn ausweislich der durch das Gericht eingesehenen Baugenehmigungsakten aber für das Baugesuch zur Bebauung seines Grundstücks nicht verwendet. Die bloße Inbesitznahme des (nicht bestellten) amtlichen Lageplans und der Mehrausfertigungen nach der Zusendung durch den Beklagten ist keine Vergünstigung im Rechtssinne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.