Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Einbeziehung seines rechtskräftig gewordenen Teils wie folgt neu gefasst: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 5. Februar 1998 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 2.382,42 DM festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 20, Flurstück 119 in N. /S. , I. straße 32. Er beabsichtigte, im westlichen Grenzbereich seines Grundstücks eine an das von ihm genutzte Wohngebäude anschließende Grenzgarage mit Nebenräumen zu errichten. Der von ihm beauftragte Architekt L. schaltete für die vermessungstechnischen Arbeiten den Beklagten ein. Der Beklagte übersandte dem Kläger eine Auftragsbestätigung vom 21. Februar 1995, in der er sich für den Auftrag zur "vermessungstechnischen Betreuung der ... zu errichtenden Grenzgarage" bedankte. Weiter war darin ausgeführt, die Betreuung umfasse die "Erstellung des Amtlichen Lageplans zum Baugesuch sowie die erforderlichen Absteckungs - und Einmessarbeiten". Die "örtlichen Arbeiten" seien bereits am selben Tage auf der Grundlage schon vorliegender Unterlagen durchgeführt worden. Der Kläger unterzeichnete die Auftragsbestätigung am 24. Februar 1995. In der Folgezeit erstellte der Beklagte unter dem 28. Februar 1995 zunächst einen Lageplan zu Planungszwecken, in dem noch kein konkretes Bauvorhaben eingezeichnet war. Nach Übergabe verschiedener Bauzeichnungen durch den Architekten L. im März und Mai 1995 fertigte der Beklagte zwei amtliche Lagepläne für das Baugenehmigungsverfahren vom 31. Mai und 2. Juni 1995 an. In dem erstgenannten Lageplan war als zu errichtendes Vorhaben eine Grenzgarage mit Treppenraum und anschließenden, über die Rückwand des Wohngebäudes hinausreichenden Austrittsraum (Länge insgesamt: 10,26 m) eingezeichnet. Im amtlichen Lageplan vom 2. Juni 1995 war als Bauvorhaben ein mit den vorbezeichneten Baulichkeiten über den Austrittsraum verbundener grenzständiger Abstellraum (einschließlich der von ihm ausgelösten Abstandflächen) eingetragen. Den amtlichen Lageplan vom 31. Mai 1995 reichte der Kläger - zusammen u.a. mit einer ebenfalls vom Beklagten stammenden Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl - im Rahmen eines am 19. Juni 1995 gestellten Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Bauantrag zunächst wegen Nicht-Einhaltung der Abstandflächenvorschriften ab. Im Widerspruchsverfahren erteilte sie unter dem 7. März 1996 die Baugenehmigung zur Errichtung einer in der Länge auf 9 m reduzierten Grenzgarage ohne den Austrittsraum. Anschließend fertigte der Beklagte auf der Grundlage neuer Bauzeichnungen des Architekten einen weiteren amtlichen Lageplan vom 12. April 1996 an, der als zu errichtendes Vorhaben wiederum einen Abstellraum, nunmehr jedoch ohne Verbindung mit der Garage, vorsah. Mit Gebührenbescheid Nr. T 830/96 vom 5. November 1996 zog der Beklagte den Kläger für im Einzelnen unter dem Vermerk Leistungen" stichwortartig aufgeführte Tätigkeiten zu Gebühren und Auslagen in Höhe von 4.746,82 DM heran. Der Betrag setzte sich zusammen aus einer Mindestgebühr von 350,- DM, weiteren 174,- DM für 3 Messgehilfenstunden, 3.074,- DM für Ingenieurinnenleistungen, 384,- DM für so bezeichnete ELTA-/Computerstunden sowie 84,80 DM Auslagen und 70,- DM verauslagter Katastergebühren zuzüglich der angefallenen Mehrwertsteuer. In dem Bescheid waren als abgerechneter Zeitaufwand für die Ingenieurinnenleistungen zunächst 8 Stunden und für den ELTA-/Computerein-satz zunächst 54 Stunden angegeben. Der Kläger legte hiergegen am 15. November 1996 Widerspruch ein und rügte im Wesentlichen, die Gebühren seien schon in ihrer Berechnung fehlerhaft und zudem nicht nachvollziehbar bzw. deutlich überhöht. Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 15. November 1996 mit, bei der Erstellung des Bescheides seien zwei Tippfehler vorgekommen, die aber ohne Einfluss auf die Gebührenhöhe seien. Tatsächlich seien 29 Ingenieurinnenstunden und 32 ELTA-/Computerstunden angefallen. Er legte dem Schreiben als Anlage einen entsprechend korrigierten Gebührenbescheid bei. Nachdem der Kläger mit weiterer Begründung die Aufrechterhaltung des Widerspruchs erklärt hatte, wies die Bezirksregierung E. diesen durch Bescheid vom 5. Februar 1998 zurück. Der Kläger hat sodann am 2. März 1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen: Die angeblichen Tippfehler seien ebenso wie die gesamte Gebührenberechnung nicht nachvollziehbar. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, dass die abgerechneten 29 Ingenieurinnenstunden und die 32 Gerätestunden im Rahmen des erteilten Auftrags zur Vermessung einer schlichten Grenzgarage erforderlich und auch angefallen seien. Für Letzteres gebe insbesondere die vom Beklagten zwischenzeitlich vorgelegte Antragschronologie nichts her, zumal sie teilweise im Widerspruch zu den Angaben im Gebührenbescheid stehe. Insgesamt sei allenfalls ein Ansatz von 8 Ingenieurstunden, wie ursprünglich mitgeteilt, vertretbar. Dies gelte zumal vor dem Hintergrund, dass der Beklagte den maßgeblichen Bereich schon früher vermessen habe. Falls der Beklagte über die Auftragserteilung hinaus Arbeiten durchgeführt habe, könne er dafür nicht ihn, den Kläger, als Gebührenschuldner in Anspruch nehmen. Außerdem habe ihn der Beklagte nicht davon unterrichtet, dass das zunächst beabsichtigte Vorhaben nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Es sei unverständlich, dass er die Planungsarbeiten gleichwohl fortgeführt und hierdurch unnötige Kosten verursacht habe. Der Kläger hat beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 5. Februar 1998 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Gebühren seien zutreffend berechnet worden. Er sei vom Kläger über den Architekten L. beauftragt worden und habe daraufhin den ersten Lageplan für Planungszwecke erstellt. Hierfür seien am 21. Februar 1995 zunächst ein Teamleiter und ein Messgehilfe am Grundstück des Klägers erschienen und hätten dort mit einem Aufwand von 2,5 Std. den erforderlichen Ortsvergleich durchgeführt. Für die anschließende Innendienstbearbeitung durch einen Ingenieur und einen weiteren Mitarbeiter seien 11,7 Std. angefallen. Nach Erstellung des o.g. Plans seien im März 1995 die Katasterunterlagen sowie die ersten Bauzeichnungen des Architekten eingetroffen. Bei der anschließenden Prüfung sei aufgefallen, dass es sich bei dem ursprünglich beabsichtigten Vorhaben nicht um eine schlichte Grenzgarage, sondern um eine in dieser Form nicht genehmigungsfähige Anlage gehandelt habe. Für diese Prüfung seien nochmals 3,4 Std. angefallen. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit sei auch dem Architekten mitgeteilt worden. Zugleich sei festgestellt worden, dass der Lageplan hinsichtlich einer Grenzlänge an den Katasternachweis habe angepasst werden müssen. Der übrige abgerechnete Zeitaufwand sei dann für die Erstellung der drei amtlichen Lagepläne auf der Grundlage vom Architekten eingereichter, jeweils veränderter Bauzeichnungen bzw. für die Erstellung von Baulastlageplänen entstanden. Von ihm umgesetztes Ziel sei es hierbei gewesen, durch Aufspaltung des Vorhabens genehmigungsfähige Anlagen mit einem möglichst geringen Bedarf an Baulasten auf den Nachbargrundstücken zu erreichen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass diese Vorgehensweise dem Willen des Klägers entsprochen habe und von dem erteilten Auftrag gedeckt gewesen sei. Der hohe Aufwand sei allein durch die ständig wechselnden Bauwünsche verursacht worden. Während der gesamten angefallenen Außen- und Innendienstleistungen sei zudem der Einsatz der abgerechneten Geräte erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit in dem angefochtenen Bescheid ein Betrag von mehr als 1.809,92 DM festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, allein der Ortsvergleich sowie die topographische Geländeaufnahme mit anschließender Aktualisierung des vorhandenen Lageplans seien hoheitlicher Art gewesen und dürften durch Gebührenbescheid abgerechnet werden. Diese Arbeiten seien mit der Erstellung des Lageplans zu Planungszwecken vom 28. Februar 1995 beendet gewesen. Hierfür seien nach den eigenen Angaben des Beklagten insgesamt aufgerundet 12 Stunden, nämlich 3 Messgehilfenstunden sowie 9 Ingenieurstunden (innen oder außen), angefallen. Zusammen mit der ansatzfähigen Grundgebühr errechne sich daraus eine Gesamtgebühr von 1.478,- DM. Von den festgesetzten Auslagen sei ein entsprechender, auf die vorgenannten Arbeiten entfallender Anteil in Höhe von 34,80 DM anzuerkennen. Die 32 Gerätestunden seien hingegen gänzlich in Abzug zu erbringen, da nicht ersichtlich sei, wie diese Stunden im Einzelnen angefallen seien. Dem danach rechtmäßig festgesetzten Betrag von 1.739,72 DM (Gebühren + Auslagen zzgl. 15% MWSt) seien schließlich noch die verauslagten 70,- DM Katastergebühren hinzuzurechnen. Der Beklagte hat gegen das Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, die Zulassung der Berufung beantragt. Nach Zulassung trägt er zur Begründung der Berufung ergänzend vor: Die Anerkennung von nur 9 Ingenieurstunden sei nicht nachvollziehbar. Die im Innendienst erfolgte Umsetzung der örtlichen Aufnahme in den Lageplan, die auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sei, habe aufgerundet 12 Ingenieurstunden in Anspruch genommen. Auch der übrige abgerechnete personelle Zeitaufwand zur Einarbeitung des Bauvorhabens, in dem jeweils ca. 1 Stunde für die Anfertigung von Baulastlageplänen und die Berechnungen zur Geschoss- /Grundflächenzahl enthalten seien, sowie der für alle Tätigkeiten notwendige Geräteeinsatz habe durch Gebührenbescheid geltend gemacht werden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Einarbeitung eines konkreten Bauvorhabens in amtliche Lagepläne stelle keine hoheitliche Tätigkeit dar. Auch insofern habe es sich nämlich, jedenfalls überwiegend, um die nach den einschlägigen Regelungen hoheitliche Beurkundung von Tatbeständen gehandelt, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt worden seien. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung der Arbeiten zur Erstellung eines amtlichen Lageplans in eine hoheitliche Aufnahme des Bestandes und eine privatrechtliche Einarbeitung des Bauvorhabens sei nicht haltbar. Alle - weiter ausgeführten - Einzelschritte zur Plananfertigung seien im Sinne einer untrennbaren Einheit auf die Feststellung gerichtet, ob ein bestimmtes Grundstück dazu geeignet sei, den beabsichtigten Baukörper unter Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen aufzunehmen. Ausgangspunkt aller Aussagen hierüber seien die vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden. Der Vermessungsingenieur füge das geplante Gebäude so in das konkrete Grundstück ein, dass es dessen Bebauungsmöglichkeiten im Hinblick auf Abstand- bzw. Baulastflächen optimal ausnutze, und prüfe, ob das Grundstück unter den Aspekten der Geschoss- und Grundflächenzahl das Vorhaben zulasse. Hierzu seien diverse wertende Untersuchungen an Grund und Boden erforderlich, die dann bei der Einarbeitung des Bauvorhabens umgesetzt würden. Dies werde exemplarisch am vorliegenden Fall deutlich, in dem es darum gegangen sei, das Bauvorhaben unter Vermeidung einer Verletzung von Nachbarrechten so zu plazieren, dass Baulasten vermieden bzw. bei genauer Bestimmung ihrer Tiefe möglichst gering gehalten werden konnten. Dazu seien genaue Feststellungen zum Verlauf der Grenze, eine Interpolation der dort aufgenommenen Höhenpunkte sowie Feststellungen zum Abstand des vorhandenen Gebäudes zu den Grenzen und zum Verlauf der Baulinie entlang der Straße, mithin Ermittlungen an Grund und Boden, erforderlich gewesen. Hieraus hätten sich dann die Lage und konkreten Maße des Bauvorhabens einschließlich notwendiger Baulasten ergeben. Die in den amtlichen Lageplan aufgenommenen Eintragungen bzw. Berechnungen zum Baukörper, zu den Abstandflächen bzw. Baulasten sowie zur Geschoss- und Grundflächenzahl fielen daher ebenfalls unter den weit auszulegenden Begriff der "durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellten Tatbestände". Auf diese Tatbestände erstrecke sich auch die Beurkundung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Denn nach der maßgeblichen Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauPrüfVO werde das gesamte Produkt seiner Tätigkeit als "amtlicher" Lageplan bezeichnet und erstrecke sich die Beurkundung ausdrücklich auf die Richtigkeit aller darin enthaltener Angaben einschließlich der nach § 3 Abs. 2 BauPrüfVO anzustellenden Berechnungen. Dies sei auch folgerichtig, da der amtliche Lageplan vom Bauherrn gerade in Fällen schwieriger Kataster- oder Grundstückssituationen bzw. beim Vorhandensein einer Baulast verlangt werde könne. Ihm komme insofern ganz allgemein die Funktion zu, durch Einschaltung eines qualifizierten Fachmanns die Gewähr dafür zu bieten bzw. zu bestätigen, dass das Vorhaben den baurechtlichen Vorgaben genüge. Zudem sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung auch nicht mit den Bestimmungen zum Runderlass über die Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 7. Januar 1966 in Einklang zu bringen und führe zu unpraktikablen Folgen im Hinblick auf die Zuständigkeit verschiedener Aufsichtsbehörden. Soweit der Kläger bestreite, die abgerechneten Tätigkeiten allesamt in Auftrag gegeben zu haben, könne dem nicht gefolgt werden. Die Erstellung der jeweiligen amtlichen Lagepläne sei immer auf Abruf nach Vorlage entsprechender Bauzeichnungen erfolgt und damit letztlich vom Kläger veranlasst worden. Ebenso könne ihm, dem Beklagten, kein fehlerhaftes Vorgehen bzw. die Erstellung fehlerhafter Pläne vorgeworfen werden. Er habe dem Architekten als hierfür zuständigem Ansprechpartner nach Vorlage der ersten Bauzeichnungen sofort die fehlende Genehmigungsfähigkeit der ursprünglichen Planung mitgeteilt. Soweit es bei den Vorhaben, wie sie in den später erstellten amtlichen Lageplänen vorgesehen gewesen seien, zu Problemen mit der Genehmigungsfähigkeit gekommen sei, könne das nicht ihm angelastet werden. Das gelte um so mehr, als es nicht Aufgabe des Vermessungsingenieurs sei, genehmigungsfähige amtliche Lagepläne vorzulegen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im aufhebenden Teil des angefochtenen Urteils. Darüber hinaus vertieft er seine erstinstanzlichen Einwände zur Abrechnung nicht in Auftrag gegebener bzw. fehlerhafter und sinnloser Arbeiten sowie zum Ansatz eines überhöhten Aufwandes. Der Beklagte ist durch Verfügung des Senats vom 26. September 2003 zur Erläuterung einzelner Positionen des angefochtenen Bescheides aufgefordert worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Stellungnahme des Beklagten vom 2. Oktober 2003 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die im Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 5. Februar 1998 erfolgte Kostenfestsetzung hinsichtlich 1.809,72 DM - bei der Nennung eines 0,20 DM höheren Betrages im Tenor handelt es sich ersichtlich um einen offenbaren Schreibfehler i.S.d. § 118 Abs. 1 VwGO - als rechtmäßig bestätigt. In diesem Umfang, der die festgesetzte Grundgebühr, 9 Ingenieur- und 3 Messgehilfenstunden sowie 34,80 DM Auslagen, jeweils zzgl. MWSt, und 70,- DM verauslagte Katastergebühren erfasst, ist das Urteil mangels Rechtsmitteleinlegung durch den Kläger rechtskräftig geworden. Hinsichtlich des somit im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen Restbetrages erweist sich die Berufung des Beklagten lediglich in Höhe von 572,70 DM als begründet und im Übrigen als unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die noch streitige Kostenfestsetzung mit dem genannten Teilbetrag in Höhe von 572,70 DM rechtmäßig, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Hinblick auf die weitergehende Kostenfestsetzung in Höhe von 2.364,40 DM hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid hingegen zu Recht aufgehoben, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Berufungsverfahren noch streitige Kostenfestsetzung betrifft weitere 20 Ingenieurstunden, den Einsatz von 32 ELTA-/Computerstunden sowie einen restlichen Auslagenbetrag in Höhe von 50,- DM. Diese Festsetzung stellt sich jedoch nur bezüglich - aufgerundet - drei Ingenieurstunden und 12 ELTA-/Computer-stunden mit einem dafür anzuerkennenden Betrag von 572,70 DM als rechtmäßig dar. Die Ermächtigung an die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, bestimmte Leistungen öffentlich rechtlich durch Gebührenbescheid (anstelle privat-recht-licher Rechnungslegung) abrechnen zu dürfen, ist - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - geregelt in § 13 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein- Westfalen (ÖbVermIngBO NRW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1058) in Verbindung mit § 1 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NRW) vom 26. Mai 1993 (GV. NRW. S. 289). § 13 Abs.1 ÖbVermIngBO NRW bestimmt, dass sich die Vergütung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngBO NRW nach der o.g. Kostenordnung richtet. Hierfür sind die Vorschriften der §§ 10 bis 14 sowie der §§ 16 bis 22 GebG NRW, mithin auch die Ermächtigung zum Erlass eines Gebührenbescheides gemäß § 14 GebG NRW, entsprechend anzuwenden. Bei den genannten Tätigkeiten, auf die folgerichtig § 1 ÖbVermIngKO NRW den Anwendungsbereich der Kostenordnung beschränkt, handelt es sich um jene Tätigkeiten, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Beliehenem im hoheitlichen Bereich zugewiesen sind. Erfasst werden die Mitwirkung an den Aufgaben der Landesvermessung im Sinne des § 5 Vermessungs- und Katastergesetzes - VermKatG NRW - (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIngBO NRW) sowie die - dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausdrücklich neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung zuerkannte - Ausführung von Katastervermessungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKastG NRW (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÖbVermIngBO NRW) und die Beurkundung von Tatbeständen mit öffentlichem Glauben, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW). Die vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen dienen dazu, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - anders als noch nach der früheren Berufsordnung von 1965 - nur für die Abrechnung jener Tätigkeiten dem öffentlich- rechtlichen Rechtsregime in Form einer Gebührenerhebung nach der Kostenordnung zu "unterwerfen", die dem hoheitlichen Bereich seines Wirkungskreises zuzurechnen sind. Vgl. LT-Drucks. 11/3696, S. 34. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die, aber auch nur die Leistungen öffentlich-rechtlich durch Gebührenbescheid nach der Kostenordnung abrechnen darf, die dem ausgeführten hoheitlichen Wirkungskreis unterfallen. Dies führt vorliegend dazu, dass sich die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Leistungspositionen des angefochtenen Gebührenbescheides nur in dem oben ausgeführten Umfang als rechtmäßig erweisen. Die 20 Ingenieurstunden sowie die 32 ELTA-/Computerstunden betreffen allesamt Tätigkeiten bzw. den Geräteeinsatz zur Erstellung der amtlichen Lagepläne bzw. eines Lageplans über erforderliche Baulasten für das Vorhaben des Klägers. Hinsichtlich derartiger Leistungen zur Erstellung beurkundeter Lagepläne ist ersichtlich nur eine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NW in Betracht zu ziehen. Auf dieser Grundlage handelt es sich bei den noch streitigen Leistungen für die Erstellung der amtlichen Lagepläne nur mit dem o.g. geringfügigen Teil um hoheitliche Tätigkeiten. Die besagte Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW verleiht dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die hoheitliche Befugnis als Beliehenem, Tatbestände mit öffentlichem Glauben zu beurkunden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden. Die Regelung setzt folglich zweierlei voraus. Zum einen erfasst sie nur solche Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festzustellen sind. Damit ist angeordnet, dass es sich um Sachverhalte faktischer und/oder rechtlicher Art handeln muss, deren festzustellendes Vorliegen in einer bestimmten Form unmittelbares Ergebnis der besagten Ermittlungen ist. Zum anderen bezieht sich die Regelung nur auf solche Vorgänge, die einem öffentlichen Glauben zugänglich sind. Soweit eine zur öffentlichen Beglaubigung berufene Person im Rahmen des ihr zugewiesenen Geschäftskreises eine Urkunde aufnimmt bzw. erstellt, entsteht gemäß § 415 Abs. 1 ZPO eine öffentliche Urkunde. Verhält sich diese, wie bei der Beurkundung vermessungstechnisch festgestellter Tatbestände, nicht zur Abgabe von Erklärungen im Sinne der §§ 415, 417 ZPO, so begründet die Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Diese Beweiskraft ist gerade das kennzeichnende Zweckelement der Beurkundung mit öffentlichem Glauben, auf die § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW abstellt. Bei Zugrundelegung der vorbezeichneten Gesichtspunkte erfasst die Vorschrift nicht die Feststellung solcher Sachverhalte, die erst künftig entstehen bzw. eintreten sollen und/oder deren Annahme die Schlussfolgerung aus einer interpretierenden Anwendung von baurechtlichen Normen darstellt. Denn derartige Feststellungen betreffen keine Mitteilung gegebener Sachverhalte faktischer oder rechtlicher Art, die als unmittelbares Ergebnis aus vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden gewonnen werden können. Darüber hinaus beziehen sie sich auf bloße Zukunftsprognosen oder aber rechtliche Wertungen, die an einem öffentlichen Glauben im dargelegten Sinne nicht teilhaben können. Eine andere Bewertung folgt auch nicht etwa aus dem Vorbringen des Beklagten, der Begriff der "durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellten Tatbestände", die dann zu beurkunden seien, dürfe nicht beim Wortlaut stehen bleiben und erfasse - wie das Beispiel der Teilungsvermessung und Sonderung zur Bildung neuer Grundstücke zeige - auch erst künftige Sachverhalte in Form der zukünftigen Lage neuer Eigentumsgrenzen. Abgesehen davon, dass die Auslegung einer Vorschrift regelmäßig am Wortlaut endet, ist der besagte Einwand im hier interessierenden Zusammenhang auch deshalb ohne maßgebliche Aussagekraft, weil für Vermessungstätigkeiten der angeführten Art eine gesonderte Beleihungsregelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ÖbVermIngBO NRW geschaffen worden ist. Daher können aus den Wesensmerkmalen solcher Tätigkeiten keine durchgreifenden Schlussfolgerungen für die Auslegung der daneben bestehenden Beleihungsregelung in Nr. 2 der besagten Vorschrift gezogen werden. Nach den dargelegten Grundsätzen handelt es sich (nur) bei jenen Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung amtlicher Lagepläne um durch Gebührenbescheid abrechenbare Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW, die anlässlich der zur Plananfertigung durchgeführten Außenaufnahmen sowie für die nachfolgend im Innendienst vorgenommene Einarbeitung der dabei gewonnenen Ergebnisse in die Lagepläne in angemessener Weise erbracht werden. Die Außenaufnahmen dienen der Überprüfung der bzw. dem Abgleich mit den im Liegenschaftskataster eingetragenen Grenzen, der topographischen Erfassung des Geländes sowie der Aufnahme des vorhandenen Baubestandes im maßgeblichen Bereich. Die zu diesen Tatbeständen gefundenen Ergebnisse (Richtigkeit, ggfs. Korrektur der im Kataster eingetragenen Grenzen und Baulichkeiten, Topographiemaße) stammen unmittelbar aus vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden vor Ort; mit ihrer Einarbeitung in die amtlichen Lagepläne und deren Siegelung werden sie als darin zutreffend dargestellt mit öffentlichem Glauben beurkundet. Insofern folgt der Senat der bisherigen Spruchpraxis des entscheidenden Gerichts, die Tätigkeiten der zuvor abgehandelten Art stets als zur Gebührenerhebung berechtigende Beurkundung vermessungstechnischer Tatbestände eingestuft hat. Vgl. zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung des § 1 Abs. 2 Satz Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW 1965: OVG NRW, Urteile vom 21. Dezember 1990 - 9 A 1884/88 - und vom 9. März 1992 - 2 A 654/89 -. Demgegenüber handelt es sich bei Leistungen im Zusammenhang mit der Einarbeitung eines konkreten Bauvorhabens in beurkundete Lagepläne, wie insbesondere die Plazierung und Einzeichnung der Lage des Vorhabens, die Berechnung und Eintragung seiner Abstandflächen oder die Ermittlung und Darstellung eventuell benötigter, noch einzutragender Baulasten, nicht um Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW. Insofern ist ohne Belang, ob der Schwerpunkt der Arbeit des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs - wie der Beklagte meint - in Fällen der vorliegenden Art gerade darin besteht, unter Würdigung der zuvor von ihm vermessungstechnisch festgestellten Gegebenheiten eines Grundstücks das Bauvorhaben so in das Grundstück einzufügen, dass es dessen Bebauungsmöglichkeiten unter Vermeidung von Baulasten o.ä. möglichst optimal ausnutzt. Maßgeblich und entscheidend ist vielmehr allein, ob die nach der Darstellung des Beklagten letztlich planerischen Arbeiten zur Einarbeitung des Vorhabens in den amtlichen Lageplan die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW aufgezählten Voraussetzungen im oben dargelegten Sinne erfüllen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Festlegung und Darstellung der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück beinhaltet keine mit öffentlichem Glauben beurkundete Feststellung eines vermessungstechnisch an Grund und Boden ermittelten Tatbestandes. Die Festlegung der Lage des künftigen Gebäudes beruht auf einer schlichten, durch die baurechtlichen Anforderungen beeinflussten Willensentscheidung des jeweiligen Bauherrn. Die hierauf gegründete Darstellung der Grundrissfläche im Amtlichen Lageplan ist nicht unmittelbares Ergebnis darauf bezogener vermessungstechnischer Untersuchungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Die eingezeichnete Lage bzw. Anordnung des künftigen Gebäudes wird zwar letztlich allein durch seine Entfernungen zu bestimmten Punkten an den Grundstückgrenzen definiert. Diese Entfernungsmaße werden aber - anders als bei vorhandenen Gebäuden - nicht durch (vorherige) vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt. Sie beruhen vielmehr auf einer (fiktiven) rechnerischen Ermittlung, indem der Vermessungsingenieur die Maße unter Berücksichtigung von Toleranzen, Strichstärken usw. - wenn auch mit einer nur ihm möglichen höchsten Genauigkeit - "abgreift", die zwischen der jeweiligen geplanten Außenwand und bestimmten Punkten der festgestellten Grenze verbleiben. Vgl. so im Ergebnis auch OVG NRW, Urteil vom 9. März 1992 - 2 A 654/89 - unter Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 21. Dezember 1990 - 9 A 1884/88 -. Zudem ist diese über "gegriffene" Maße vermittelte, im amtlichen Lageplan dargestellte Lage bzw. Anordnung des Gebäudes entsprechend den obigen Darlegungen auch nicht mit öffentlichem Glauben feststellungsfähig, da sie sich nicht auf vorhandene Tatbestände faktischer oder rechtlicher Art bezieht, sondern künftige Sachverhalte betrifft. Die vorstehenden Überlegungen gelten in ähnlicher Weise für die Berechnung und Einzeichnung der Abstandflächen in einem amtlichen Lageplan. Auch hierbei handelt es sich nicht um das unmittelbare Ergebnis vermessungstechnischer Ermittlungen an Grund und Boden. Bei der Ermittlung einer durch die jeweilige Außenwand des Gebäudes ausgelösten Abstandfläche fließen u.U. zwar auch vermessungstechnisch festgestellte Tatbestände, etwa die Geländetopographie, mit ein. Das Ergebnis, d.h. die konkret angenommene Abstandfläche oder auch die fehlende Erforderlichkeit der Einhaltung einer solchen, ist dann jedoch Folge einer wertenden Rechtsanwendung in Form der Subsumtion des geplanten Vorhabens unter die maßgeblichen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, wie sie im Bebauungsplan i.V.m. § 22 BauNVO bzw. in § 34 Abs. 1 BauGB sowie dem auf das jeweilige Planungsrecht aufbauenden § 6 BauO NRW enthalten sind. Dies zeigt auch der vorliegende Fall, in dem - wenn auch unter Zugrundelegung interpolierter Topograhiemaße - das Unterlassen der Eintragung von durch die Garage ausgelösten Abstandflächen schlichtes Ergebnis der Anwendung des Grenzgaragenprivilegs gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW ist. Auch die Berechnung sowie Darstellung der für den Abstellraum benötigten Abstandflächen beruht maßgeblich auf einer Anwendung der in § 6 Abs. 5 BauO NRW geregelten Vorgaben. Damit einhergehend ist ebenso die mit der Einzeichnung i.d.R. verbundene Feststellung, die von dem künftigen Gebäude ausgelösten Abstandflächen lägen mit den eingetragenen Maßen noch auf dem zu bebauenden Grundstück oder reichten ggfs. mit den dargestellten Maßen darüber hinaus, nicht unmittelbares Ergebnis vermessungstechnischer Ermittlungen an Grund und Boden. Sie gründet vielmehr letztlich ebenfalls auf der zuvor beschriebenen Anwendung von Rechtsvorschriften. Aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass die Berechnung und die Darstellung der Lage von Abstandflächen bzw. die mit dem Nicht-Eintragen solcher Flächen vorgenommene Bekundung, das Vorhaben löse keine Abstandflächen aus, auch keinem öffentlichen Glauben zugänglich sind. Denn es handelt sich hierbei - wie gezeigt - um bloße, durch eine interpretierende Anwendung von baurechtlichen Vorschriften zustande gekommene recht-liche Einschätzungen, die nicht mit der Beweiskraft gemäß § 418 Abs. 1 ZPO ausgestattet sein können. Entsprechendes gilt für die Ermittlung und Darstellung solcher Baulasten, die unter den Aspekten der Abstandflächen oder der gesicherten Erschließung für das Vorhaben benötigt und künftig erst noch eingetragen werden sollen. Sie beruhen als solche auf einer Anwendung der in §§ 4, 6, 7 BauO NRW bestimmten Vorgaben, sind mithin also ebenfalls nicht unmittelbares Ergebnis vermessungstechnischer Ermittlungen an Grund und Boden. Darüberhinaus betreffen darauf bezogene Aussagen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs keine Feststellungen zu einem vorhandenen Recht, da die Baulast erst mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis entsteht (Vgl. § 78 Abs. 1 BauO NRW 84 und § 83 Abs. 1 BauO NRW 95 in der bis heute geltenden Fassung). Feststellungen zu einem noch nicht existenten rechtlichen Sachverhalt können aber, wie schon erwähnt, nicht an dem öffentlichen Glauben im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW teilhaben. Unter den beiden vorgenannten Aspekten unterscheidet sich die beabsichtigte künftige von der bereits vorhandenen Baulast, die in ihrer konkreten, vermessungstechnisch ermittelbaren Lage und Ausdehnung mit öffentlichem Glauben dargestellt werden kann. Soweit ferner im Zusammenhang mit der Einarbeitung des jeweiligen Bauvorhabens Feststellungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu Grundriss- /Geschossflächen bzw. den damit verbundenen GRZ-/GFZ-Zahlen erfolgen, berechtigen diese nur dann zu einer darauf bezogenen Gebührenerhebung, wenn es sich um - im obigen Sinne - durch vermessungstechnisch an Grund und Boden ermittelte beurkundungsfähige Tatbestände handelt und hierfür ein zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden ist. Die erstgenannte Voraussetzung ist insbesondere etwa bei der Angabe der Grundriss-/Geschossflächen eines geplanten Gebäudes und der von ihm bewirkten GRZ-/GFZ-Zahl nicht erfüllt. Den zuvor ausgeführten Grundsätzen zur fehlenden hoheitlichen Qualität von Leistungen der bezeichneten Art im Zusammenhang mit der Einarbeitung eines Bauvorhabens in den amtlichen Lageplan (Darstellung bzw. Berechnung des Vorhabens, der Abstand- sowie Grund-/Geschossflächen des geplanten Gebäudes und der sich daraus ergebenden GRZ/GFZ sowie künftiger Baulasten) stehen auch nicht die vom Beklagten angesprochenen Regelungen der Bauprüfverordnung und des Runderlasses über die Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure entgegen. Für den vorliegenden Fall ist nicht auf die Bauprüfverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung abzustellen. Die Bauprüfverordnung ihrer hier zunächst maßgeblichen, bis Ende Dezember 1995 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1984 (GV.NRW. S. 774) - BauPrüfVO 84 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV.NRW. S. 218), sah in § 2 Abs. 1 Satz 4 vor, dass die Bauaufsichtsbehörde, wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erforderten, verlangen konnte, dass der Lageplan u.a. von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt wurde. Für die nach § 2 Abs. 5 BauPrüfVO 84 einzureichende Berechnung der Grund- und Geschossflächen bzw. Grund- und Geschossflächenzahlen regelte die Verordnung in der besagten Fassung hingegen keine in bestimmten Konstellationen fakultative oder gar zwingende Erstellung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Erst in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung der Bauprüfverordnung vom 6. Dezember 1995 (GV.NRW. S. 1241) - BauPrüfVO 95 -, unter deren Geltung der Beklagte den letzten amtlichen Lageplan vom 12. April 1996 erstellt hat, ist in § 2 Abs. 3 bestimmt worden, dass der Lageplan und die Berechnungen zur Grund und Geschossfläche sowie zur Zahl der Vollgeschosse und zur Baumasse in bestimmten Fallgestaltungen u.a. von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet (amtlicher Lageplan) werden müssen. Dies ist im Wesentlichen dann der Fall, wenn für das Baugrundstück keine hinreichend eindeutigen Grenzfeststellungen vorliegen (§ 2 Abs. 3 Nrn. 1, 2 BauPrüfVO 95), Baulasten auf dem Baugrundstück oder angrenzenden Grundstücken bestehen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 BauPrüfVO 95) oder aber besondere Grundstücksverhältnisse im Sinne eines unübersichtlichen Grenzverlaufs (u.a. Grenzüberbauungen) vorliegen (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 BauPrüfVO 95). Aus den genannten Bestimmungen kann keineswegs, wie der Beklagte meint, abgeleitet werden, sämtliche im beurkundeten amtlichen Lageplan enthaltenen, nach § 2 Abs. 2 BauPrüfVO 84 bzw. § 2 Abs. 1 BauPrüfVO 95 vorgeschriebenen Eintragungen oder Angaben - etwa die Darstellung der Lage des Vorhabens und seine Abstandflächen, Baulastflächen - sowie die Berechnungen gemäß § 2 Abs. 5 BauPrüfVO 84 bzw. § 2 Abs. 2 BauPrüfVO 95 erfolgten als hoheitliche, mithin durch Gebührenbescheid abrechenbare Leistungen. Diese Sicht verkennt, dass der Umfang der Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen, hier in der Form einer Beurkundungsermächtigung mit öffentlichem Glauben, allein in der oben erwähnten Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geregelt ist. Die in § 2 BauPrüfVO in ihren genannten Fassungen enthaltenen Anordnungen konnten den in § 1 Abs. 2 ÖbVermIngBO NRW bestimmten hoheitlichen Wirkungskreis des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs schon deshalb nicht konkretisieren oder gar erweitern, weil die jeweiligen Ermächtigungen zum Erlass jener verordnungsrechtlichen Vorschriften, nämlich insbesondere § 80 Abs. 2 BauO NRW 84 sowie § 85 Abs. 3 BauO NRW 95, nicht die Befugnis enthielten, der genannten Berufsgruppe (zusätzliche) hoheitliche Kompetenzen zu verleihen. Vgl. so auch schon OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1990 - 9 A 1884/88 -. Daher kann der Umfang des hoheitlichen Wirkungskreises eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht mit Hilfe der dargelegten Vorschriften der Bauprüfungsverordnung bestimmt werden; vielmehr können umgekehrt nur die Bestandteile des amtlichen Lageplans und der Berechnung zu den Grund- /Geschossflächen bzw. den damit verbundenen Ausnutzungszahlen an dem öffentlichen Glauben durch die in der Bauprüfverordnung vorgesehene Beurkundung teilhaben, für die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine entsprechende Kompetenz in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW zugewiesen worden ist. Gleiches gilt mit Blick auf einen Baulastlageplan für noch einzutragende Baulasten gemäß § 12 BauPrüfVO 95, für den nach der letztgenannten Vorschrift die Anfertigung u.a. durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, allerdings ohnehin ohne Verpflichtung zur Beurkundung, vorgeschrieben ist. Unter die demnach allein maßgebliche Beleihungsregelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW fallen jedoch nicht - wie oben gezeigt - die Angaben und/oder Eintragungen zur künftigen Lage des Vorhabens, zu den Abstandflächen oder zu noch nicht bestehenden Rechten (Baulasten) sowie ferner nicht diejenigen Angaben im Rahmen der Berechnung von Grund-/Geschossflächen und den sich daraus ergebenden Ausnutzungszahlen, die nicht unmittelbares Ergebnis eigener Ermittlungen des Vermessungsingenieurs an Grund und Boden sind. Die vorgenommene Beschränkung des öffentlichen Glaubens im Wesentlichen auf die Feststellungen zum Grenzverlauf, zur Grundstücksgröße, zum vorhandenen (Bau-)Bestand sowie zur Topograhie und zur Lage vorhandener Rechte (etwa existierende Baulasten) ist auch systemgerecht. Denn hierbei handelt es sich gerade um jene Tatbestände, die im Falle des Bestehens damit verbundener Unklarheiten und/oder zum Zwecke der Rechtssicherheit nach den erwähnten Bestimmungen der Bauprüfverordnung das Verlangen zur Vorlage eines amtlichen Lageplans einschließlich beurkundeter Berechnung begründen. Insoweit, aber auch nur insoweit soll die Bauaufsichtsbehörde von schwierigen, letztlich nur durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu leistenden Ermittlungen befreit werden. Das zuvor gefundene Ergebnis steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch im Einklang mit den Regelungen in dem Runderlass "Führung des Landessiegels durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure" des (früheren) Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 7. Januar 1966 (MBL.NRW. S. 186). Der Runderlass (Rderl.) bestimmt in Nr. 2, dass das Dienstsiegel nur bei der Erfüllung von Hoheitsaufgaben verwendet werden darf und definiert diese als die Beurkundung von Tatbeständen, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden (Nr. 2 a Rderl.), die räumliche Abgrenzung der Rechte an Grundstücken der Höhe und Lage nach (Nr. 2 b Rderl.) sowie die gutachterlichen Tätigkeiten in vermessungstechnischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Arbeiten nach Nr. 2 a und b (Nr. 2 c Rderl.). Die Beschreibung des hoheitlichen Tätigkeitskreises in Nr. 2 a Rderl. ist inhaltsgleich mit der gesetzlichen Beleihung durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW. Hierfür gilt das bereits oben Ausgeführte. Die in Nr. 2 b und c Rderl. genannten Tätigkeiten stellen letztlich nur Unterfälle des hoheitlichen Wirkungskreises nach Nr. 2 a Rderl. bzw. gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ÖbVermIngBO NRW dar. Soweit gleichwohl in Nr. 2 b Rderl. die räumliche Abgrenzung der Rechte an Grundstücken gesondert aufgeführt wird, können darunter nicht, wie der Beklagte meint, etwa Leistungen im Zusammenhang mit der Berechnung und Darstellung von Abstand- oder künftigen Baulastflächen gefasst werden. Abstandflächen betreffen keine Rechte an Grundstücken, sondern haben belastende baurechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand. Geplante Baulasten stellen noch kein Recht dar; ein solches entsteht erst - wie gezeigt - mit der Eintragung in das Baulastverzeichnis für den dadurch jeweils Begünstigten. Dementsprechend gehören im Einklang mit dem besagten Runderlass nach den obigen Ausführungen (aus vermessungstechnischen Ermittlungen an Grund und Boden hervorgehende) Feststellungen zu bereits bestehenden Baulasten zum hoheitlichen, durch Gebührenerhebung abrechenbaren Tätigkeitskreis des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, die Ermittlung/Darstellung der Lage künftiger, noch einzutragender Baulasten hingegen nicht. Ebenso wenig steht der vorbezeichneten Bestimmung der hoheitlichen Leistungen eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs im Zusammenhang mit der Anfertigung eines amtlichen Lageplans der Einwand des Beklagten entgegen, sie führe innerhalb eines Tätigkeitskreises zu unterschiedlichen Zuständigkeiten bei der Aufsicht, was unpraktikabel sei. Abgesehen davon, dass die oben dargelegten Grundsätze eine praktikable Zuordnung im Bereich der Aufsicht erlauben, liegt es in der Natur der Sache, dass bei einer hoheitlich beliehenen Privatperson stets die Frage aufgeworfen ist, welche Tätigkeiten sie innerhalb oder aber außerhalb der Beleihung wahrnimmt. Die insoweit - etwa mit Blick auf die Aufsichtszuständigkeiten oder die Befugnis zum Handeln in öffentlich-rechtlicher Form - bestehenden Differenzierungserfordernisse sind gerade systemimmanente Folge ihrer Zwitterstellung" und als von vorneherein angelegt hinzunehmen. Bei Anwendung der zuvor genannten Grundsätze erweist sich die im Berufungsverfahren noch streitige Gebührenfestsetzung nur hinsichtlich eines Aufwandes von - aufgerundet - 3 Ingenieur- und 12 ELTA-/Computerstunden als rechtmäßig. Der Beklagte hat nach seinen Angaben insgesamt 11,7 Ingenieurinnenstunden aufgewandt für die Einarbeitung der im Außendienst getroffenen Feststellungen in den Lageplan zu Planungszwecken, der Bestandteil der nachfolgenden beurkundeten Lagepläne geworden ist. Bei derartigen Leistungen handelt es sich entsprechend den obigen Ausführungen um Tätigkeiten, die § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW unterfallen und die daher gebührenrechtlich abgerechnet werden dürfen. Dass das Verwaltungsgericht insofern gleichwohl nur 9 Ingenieurstunden anerkannt hat, findet seine Ursache allein darin, dass es den entsprechenden Vortrag des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren dahin missverstanden hat, die besagten 11,7 Stunden seien zusammen für den Außen- und den ihn umsetzenden Innendienst des Ingenieurs entstanden. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass das Verwaltungsgericht den Abzug damit begründet hat, in den 11,7 Stunden seien notwendigerweise 3 herauszurechnende Messgehilfenstunden enthalten. Tatsächlich war das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18. Oktober 1999 (Bl. 57 d. Gerichtsakte) jedoch ersichtlich so gemeint und auch zu verstehen, dass die 11,7 Stunden allein für die Einarbeitung der Außenfeststellungen angefallen sind. Danach stellt sich über den vom Verwaltungsgericht rechtskräftig anerkannten Ansatz von 9 Ingenieurinnenstunden hinaus ein weiterer Ansatz von 2,7 Ingenieurinnenstunden als im angefochtenen Bescheid rechtmäßig festgesetzt dar. Dass tatsächlich 11,7 Stunden für die vorbezeichneten Tätigkeiten angefallen sind, ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Antragschronologie. Denn hierin ist eben jene Gesamtstundenzahl für die Anfertigung des Lageplans zu Planungszwecken, der noch keine Einarbeitung eines konkreten Bauvorhabens enthielt, aufgeführt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragschronologie fehlerhaft und der genannte Stundenaufwand vom Beklagten nicht geleistet worden sein könnte. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Aufwand von 11,7 Stunden - wie der Kläger meint - unangemessen überhöht sein könnte. Soweit der Kläger einwendet, der Beklagte habe bereits kurz vor Durchführung der hier streitigen Arbeiten anlässlich der Errichtung zweier Häuser auf Nachbargrundstücken den betroffenen Bereich vermessen, so dass sein Aufwand allenfalls ganz geringfügig gewesen sei, übersieht der Kläger den wesentlichen Schwerpunkt der Umsetzungsarbeiten des Beklagten. Gegenstand der Außenaufnahme - die hinsichtlich des dafür angesetzten Aufwands wegen der rechtskräftigen Bestätigung der Grundgebühr vom Senat nicht weiter zu prüfen ist - waren ausweislich der angefertigten Risszeichnung des Beklagten vom 21. Februar 1995 vornehmlich die Gegebenheiten auf dem Grundstück des Klägers. Insofern sind vor allem die Maße des dort vorhandenen Gebäudebestandes, die Entfernungsmaße der einzelnen Gebäudeteile zueinander und zu den Grenzen sowie der Umfang bzw. die maßbestimmte Lage der noch vorhandenen Freiflächen, etwa an den Grenzen, aufgenommen worden. Dass für die Umsetzung dieser vielfältigen, allein auf das Grundstück des Klägers bezogenen Feststellungen in den Lageplan, d.h. für die Abgleichung derselben mit dem vorhandenen Kartenmaterial, die angesprochenen früheren vermessungstechnischen Tätigkeiten des Beklagten auf Nachbargrundstücken eine erhebliche Arbeitsersparnis mit sich gebracht haben könnten, ist nicht anzunehmen. Angesichts des zuvor ausgeführten Umfangs der Außendienstaufnahmen des Beklagten und des damit verbundenen erheblichen Einarbeitungsbedarfs lassen sich diese Tätigkeiten auch keineswegs mit der schlichten Einmessung einer Grenzgarage vergleichen. Zudem ist der diesbezügliche Einwand des Klägers, die Kosten für jene Einmessung hätten nur einen Bruchteil der Forderung des Beklagten betragen, auch deshalb ohne Aussagekraft, weil die Einmessung einer vorhandenen Baulichkeit nicht nach Zeitaufwand, sondern als Wertgebühr abgerechnet wird. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die insgesamt 11,7 Stunden auch aus sonstigen Gesichtspunkten heraus nicht als unangemessen überhöhter Aufwand angesehen werden können. Die danach zusätzlich anzuerkennenden 2,7 Ingenieurinnenstunden sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 ÖbVermIngKO NRW auf volle 3 Stunden aufzurunden und führen zu einem Betrag von 318,- DM (6 Halbstunden à 53,- DM). Damit einhergehend berechtigen ferner die während der - aufgerundet - 12 Ingenieurinnenstunden sowie der 3 Ingenieuraußenstunden eingesetzten Instrumente bzw. Geräte und/oder Programme zur Gebührenerhebung nach § 3 Abs. 3 ÖbVermIngKO NRW. Dass der Beklagte während dieser hoheitlichen Tätigkeiten durchgängig Sachmittel der in der letztgenannten Vorschrift aufgezählten Art eingesetzt hat, hat er in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober nachvollziehbar dargelegt. Der hierfür im Gebührenbescheid angesetzte Stundenbetrag von 12,- DM liegt nach den in der besagten Stellungnahme glaubhaft mitgeteilten Anschaffungspreisen auch nicht oberhalb der nach § 3 Abs. 3 Nrn. 1. und 2. ÖbVermIngKO NRW jeweils zulässigen Beträge. Daraus ergibt sich eine zusätzliche rechtmäßige Gebührenforderung in Höhe von 180,- DM (15 Stunden à 12,- DM) und mithin ein insgesamt noch zuzuerkennender Betrag in Höhe von 572,70 DM (318,- DM + 180,- DM = 498,- DM zzgl. 74,70 DM MWSt). Die weiteren noch streitigen 17,3 Ingenieurinnenstunden entfallen hingegen - mit Ausnahme eines ganz geringfügigen Teils - nicht auf hoheitliche Tätigkeiten des Beklagten und berechtigen folglich ebenso wie der dabei praktizierte Instrumenten- /Geräteinsatz nicht zur Gebührenfestsetzung. In den 17, 3 Stunden sind nach den Angaben des Beklagten 15, 3 Stunden für die Einarbeitung der diversen Bauvorhaben in die amtlichen Lagepläne (Plazierung und Darstellung der Lage der Vorhaben, Abstandflächen) und 1 Stunde für die Anfertigung eines Lageplans zu den für den Abstellraum erforderlichen, noch zu schaffenden Baulasten enthalten. Wie oben dargelegt, kommt derartigen Tätigkeiten kein hoheitlicher Charakter zu, weil sie nicht unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW fallen. Soweit der Beklagte innerhalb dieser Arbeiten nochmals eine Überprüfung und Korrektur des Längenmaßes der Grenze zum Flurstück 223 vorgenommen hat, ist der insofern entstandene - noch dem hoheitlichen Bereich zuzuordnende - geringfügige Aufwand bereits mit der oben vorgenommenen Aufrundung der 11,7 auf 12 Stunden abgegolten. Ebenso wenig rechtfertigt der vom Beklagten als Teil der 17,3 Stunden noch geltend gemachte einstündige Aufwand für die GRZ-/GFZ-Berechnungen eine darauf bezogene Gebührenerhebung. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang in der in der Bauakte befindlichen Berechnung sowie in den amtlichen Lageplänen die Grundstücksgröße angegeben hat, handelt es sich zwar um einen Tatbestand, der grundsätzlich § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ÖbVermIngBO NRW unterfallen kann. Dafür ist dem Beklagten aber jedenfalls kein zusätzlicher Aufwand neben dem oben anerkannten Aufwand entstanden. Denn die Grundstücksgröße ist bereits im ersten Plan zu Planungszwecken mitgeteilt worden, war mithin zu diesem Zeitpunkt schon festgestellt. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Feststellung zur Grundstücksgröße überhaupt auf eigenen Ermittlungen des Beklagten an Grund und Boden beruhte. Ähnliches gilt für die Feststellungen zu den vorhandenen Grund- und Geschossflächen. Dass der Beklagte dafür nach den Außenaufnahmen weitere Ermittlungen an Grund und Boden, hier am vorhandenen Gebäude, angestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Angaben zu den jeweils geplanten Grund-/Geschossflächen - solche sind ohnehin nur in den amtlichen Lageplänen vom 2. Juni 1995 und 12. April 1996 enthalten - sind nicht unmittelbares Ergebnis vermessungstechnischer Ermittlungen an Grund und Boden, sondern rechnerisches Ergebnis der in den jeweiligen Bauzeichnungen angegebenen Maße der zur Genehmigung gestellten Vorhaben. Die in allen drei amtlichen Lageplänen als beansprucht mitgeteilten Grund- und Geschossflächen bzw. Grund- und Geschossflächenzahlen stellen ihrerseits ebenso wiederum lediglich das Ergebnis eines schlichten Rechenvorgangs dar (vorhandene + geplante Flächen (beanspruchte Flächen) : Grundstücksgröße). Dem Beklagten stehen über die bereits vom Verwaltungsgericht zuerkannten 34,80 DM hinaus auch keine weiteren durch Gebührenbescheid festsetzbaren Auslagen zu. Der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf im Gebührenbescheid nur jene Auslagen festsetzten, die bezüglich der im konkreten Fall zur Gebührenerhebung berechtigenden hoheitlichen Leistungen angefallen sind. Dies folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngKO NRW. Denn danach hat der Kostenschuldner (nur) solche Auslagen zu erstatten, die im Zusammenhang mit einer - notwendigerweise nach der Kostenordnung abrechenbaren - Leistung erforderlich waren und die nicht bereits in die Kosten für die Leistung selbst einbezogen sind. Da hier entsprechend den obigen Feststellungen nur die Leistungen des Beklagten hoheitlicher Natur sind und zur Gebührenerhebung ermächtigen, die er anlässlich der Außenaufnahme und der Einarbeitung der dabei gefundenen Ergebnisse in einen beurkundeten amtlichen Lageplan erbracht hat, durfte er neben den Fahrtkosten (4,80 DM) für einen Außentermin nur jene Auslagen im Bescheid festsetzen, die für die Mehrausfertigungen und Versandkosten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 6, 11a ÖbVermIngKO NRW) des ersten amtlichen Lageplans angefallen sind. Die Mehrausfertigungskosten für die beiden frühesten amtlichen Lagepläne vom Mai/Juni 1995 hat der Beklagte nach seiner im Berufungsverfahren vorgelegten Aufstellung mit 24,- DM beziffert. Auch bei Hinzurechnung der für den Versand angefallenen Kosten geht der anzuerkennende Auslagenbetrag daher nicht über die bereits vom Verwaltungsgericht gewährte Summe von 30,- DM hinaus. Der Kläger wird schließlich zu Recht als Schuldner für die Kosten in Anspruch genommen, die der Beklagte nach dem oben Ausgeführten durch Gebührenbescheid - zusätzlich zu den bereits vom Verwaltungsgericht rechtskräftig bestätigten Positionen - festsetzen durfte. Dies folgt schon daraus, dass er mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung des Beklagten vom 21. Februar 1995 die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch den Beklagten in Auftrag gegeben hat. Denn damit hat er die hier als gebührenfähig anerkannten Leistungen des Beklagten im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1, 1.Alt GebG NRW in der bis 1999 geltenden früheren Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1971 (GV.NRW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV.NRW. S. 256), veranlasst. Dieser Gebührenpflicht des Klägers steht auch nicht sein Vorbringen entgegen, die Tätigkeiten des Beklagten hätten zu keinen genehmigungsfähigen Vorhaben geführt und seien daher wirtschaftlich sinnlos gewesen. Abgesehen davon, dass der Kläger u.a. auf der Grundlage des vom Beklagten erstellten ersten amtlichen Lageplans vom 31. Mai 1995 sehr wohl eine Baugenehmigung, nämlich zur Errichtung der Grenzgarage, erhalten hat, betreffen die als rechtmäßig anerkannten Gebührenfestsetzungen keine planerischen Arbeiten des Beklagten bezüglich konkreter Bauvorhaben, sondern ausschließlich dessen vermessungstechnische Feststellungen an Grund und Boden sowie deren Umsetzung in den amtlichen Lageplan. Dass der Beklagte insofern - den Gebührenanspruch ausschließend - fehlerhaft gearbeitet haben könnte, lässt sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in den beiden Instanzen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.