Urteil
8 K 9264/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0429.8K9264.03.00
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Tenor
Der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 3. Dezember 2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 3. Dezember 2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am 20. April 1978 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und seit dem 9. November 1995 Inhaberin einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Sie unterzeichnete im Rahmen der Identitätskampagne (sog. Identitätsverkündung) der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) am 11. Juni 2001 eine Selbsterklärung unter der Überschrift Auch ich bin ein PKK'ler". Das gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren (StA E1 - 810 Js 2477/01 -) wurde nach § 153 StPO eingestellt, da es sich nur um ein Vergehen handele und die Klägerin sonst nicht in Erscheinung getreten sei. Die Klägerin beantragte unter dem 16. November 2001 ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, mit der Selbsterklärung lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Bestrebungen unterstützt (hat), die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Den erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 zurück. Sie führte aus, die Klägerin habe mit der Selbsterklärung zudem den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AuslG erfüllt; eine Abkehr oder Distanz zur PKK habe sie nicht glaubhaft nachgewiesen. Mit der am 24. Dezember 2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Eine aktive Unterstützung der PKK bestehe nicht; sie sei vielmehr aufgrund der kulturellen Verbundenheit als Kurdin genötigt gewesen, die Erklärung zu unterschreiben; sie habe sich nämlich nach dem Brand im Haus ihrer Eltern bei der Schwester aufgehalten; dort sei sie von zwei Unterschriftensammler (Hevals") aufgesucht worden; aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation habe sie sich nicht in der Lage gesehen, die Erklärung mit Leiten zu diskutieren; sie habe unterschrieben, um ihre Ruhe zu haben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 3. Dezember 2003 zu verpflichten, ihr eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus, die Klägerin habe mit der erst in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung zu den Umständen der Unterschriftenleistung eine Abkehr von ihren Bestrebungen nicht glaubhaft machen können. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Widerspruchsbehörde und der Staatsanwaltschaft E1 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); sie hat einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 85 Abs. 1 AuslG, deren Voraussetzungen sie erfüllt. Der Klägerin kann der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG nicht entgegengehalten werden. Ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG liegt nämlich nicht vor. Die dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Klägerin mit der geleisteten Unterschrift offensichtlich nicht erfüllt. Diesen allein im Widerspruchsbescheid enthaltenen Begründungsansatz hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch entsprechend nicht weiter verfolgt. Auch ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG liegt nicht vor. Die Klägerin hat mit der Unterschrift unter die Selbsterklärung für die PKK einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass sie Bestrebungen unterstützt (hat), die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Denn die Ziele der PKK sind unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung; wer für sie eintritt, dokumentiert eine mangelnde Identifizierung mit dem Wertesystem der deutschen Verfassung. Bei der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) handelt es sich nämlich um eine durch Abdullah Öcalan im Jahre 1978 gegründete, auf marxistisch- leninistischer Ideologie fußende Organisation, die jedenfalls zunächst einen unabhängigen kurdischen Staat unter ihrer alleinigen Führung angestrebt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 609/00 -, in: InfAuslR 2001, 29 = NVwZ-RR 2001, 137 =StGRat 2000 (12), 33. Die gilt bis in die heutigen Tage fort; so steht die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen der KADEK (Kongrya Azadi u Demokrasiya Kurdistan) weiter unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes, vgl. etwa Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2002, Seite 219 ff., bzw. für das Jahr 2003, abzurufen unter http://www.im.nrw.de/sch/doks/vs/Verfassungsschutzbericht_2003.pdf Dabei ist diese für sich genommen geringe Unterstützungshandlung in dem Gesamtkonzept der zentral gesteuerten Identitätskampagne zu sehen. Denn der PKK-(General-)Präsidialrat hatte die PKK-Anhängerschaft aufgefordert, sich ab dem 31. Mai 2001 an deutsche Behörden zu wenden, um sich als PKK-Sympathisant zu bekennen und seine Identität offen zu legen. In dieser auf Breitenwirkung angelegten Kampagne wurden so bundesweit mehr als 31.000 Selbsterklärungen den Justizbehörden übergeben. Die Klägerin hat aber glaubhaft gemacht, dass sie sich von der Unterstützung derartiger Bestrebungen glaubhaft abgewandt hat (§ 86 Nr. 2 a.E. AuslG). Dafür spricht zunächst, dass die Klägerin außerhalb der Selbsterklärung nicht im Zusammenhang mit der PKK aufgefallen ist, also außerhalb dieser Erklärung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen. Das gilt sowohl für den Zeitraum vor der Selbsterklärung als auch für den nachfolgenden; insofern sind seit der Abgabe dieser Erklärung rund drei Jahre vergangen. Dabei hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit genutzt, glaubhaft darzustellen unter welchen Umständen es zur Abgabe der Erklärung kam. Ihr kann aufgrund der eingehenden Schilderung der besonderen Umstände bei der Abgabe der Erklärung im Hinblick auf die Einzelheiten der häuslichen Situation und ihrer damaligen Gemütsverfassung abgenommen werden, dass sie mit der Erklärung kein eigenes Bekenntnis zur PKK abgegeben hat, sondern die Erklärung unterschrieb, um sich Diskussionen um ihre kulturelle Zugehörigkeit zu entziehen. Insofern hat die Klägerin eine nicht bestehende Identifizierung mit der PKK oder deren politischen Zielen glaubhaft dargelegt. Vor diesem Hintergrund sind an eine glaubhafte Abkehr von der - wie oben ausgeführt - objektiven Unterstützungshandlung nur geringe Anforderungen zu stellen; sie sind in dem besonderen Fall der Klägerin bereits durch die weitere Nichtbetätigung von Unterstützungshandlungen über den verstrichenen Zeitraum von fast drei Jahren erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO.