Urteil
8 A 609/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0627.8A609.00.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 2. März 1973 in I. /Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jezidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im November 1985 mit Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter unter Berufung auf Diskriminierungen wegen seiner jezidischen Glaubenszugehörigkeit sowie Verfolgungsmaßnahmen wegen gewaltloser Unterstützung kurdischer Parteien. Nach Ablehnung dieses Asylantrages durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. September 1986 trug der Kläger im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden (8 K 10.266/87) u.a. ergänzend vor, sich exilpolitisch durch Verteilung der Zeitschriften "Serxwebun" und "Berxwedan" zu betätigen. Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage wurde der Kläger im Asylfolgeverfahren durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 2. Februar 1994 im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zum jezidischen Glauben als Asylberechtigter anerkannt. Zwischenzeitlich, nämlich am 31. Januar 1992, hatte er die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen D. Y. geschlossen. Er ist nunmehr im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 5. Oktober 1994 beantragte der Kläger für sich und seine 1992 und 1993 in Deutschland geborenen Kinder die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dabei gab er an, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland und keinen Kontakt mehr zur Türkei zu haben. Das um Stellungnahme gebetene Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen äußerte mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 Bedenken gegenüber der Einbürgerung, weil Erkenntnisse über die Teilnahme des Klägers an PKK-Veranstaltungen vorlägen. Er habe am 25. Juni 1994 an einer PKK-Demonstration in Frankfurt teilgenommen, bei er es sich um eine Großdemonstration mit Zuschaltung einer Telefonansprache von Abdullah Öcalan gehandelt habe. An einer weiteren PKK-Demonstration habe er am 9. Juli 1994 in H. teilgenommen. Am 24. September 1994 sei er Teilnehmer einer Großveranstaltung der PKK im niederländischen L. gewesen, bei der es sich um das Kurdistan-Festival mit ca. 50.000 Teilnehmern gehandelt habe. Einer der Sprecher der Veranstaltung sei der seinerzeitige Europavertreter der ERNK gewesen. Schließlich habe der Kläger am 18. Dezember 1994 an einer PKK-Versammlung in H. mit ca. 1.500 Personen teilgenommen, deren Thema unter anderem der kurdische Befreiungskampf gewesen sei. Hierzu angehört, trug der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 18. Juni und 26. August 1997 vor, sich nicht in einer politischen Emigrantenorganisation zu betätigen und nur rein interessehalber an den Großveranstaltungen teilgenommen zu haben. Da er jedoch bald erkannt habe, dass er sich mit den weiter gehenden Zielen nicht identifizieren könne, sei für ihn von Anfang an eine aktive Beteiligung nicht in Betracht gekommen. In der Folgezeit habe er an solchen Veranstaltungen nicht mehr teilgenommen. Unter dem 28. November 1997 teilte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen der Beklagten mit, dass der Kläger im November 1996 in der Justizvollzugsanstalt B. - B. I in Untersuchungshaft eingesessen habe. Dem lag, wie sich aus den vom Senat beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft B. (46 Js 1203/96) ergibt, der dringende Tatverdacht der Beteiligung des Klägers an einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Menschenraub sowie schwerem Raub zugrunde. Dabei ging es nach Angaben des Geschädigten, eines Kurden irakischer Nationalität, um Gelderpressung für die PKK. Nachdem die Einlassung des Klägers, sich zur Tatzeit auf einer Hochzeitsfeier aufgehalten zu haben, von mehreren Zeugen bestätigt worden war, wurde das Strafverfahren gegen ihn mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Mit weiterem Schreiben vom 2. Juli 1998 verwies das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein- Westfalen darauf, dass sich der Kläger weiterhin in Kreisen der PKK bewege. Aus den Strafakten der Staatsanwaltschaft B. ergebe sich, dass bei ihm anlässlich einer Hausdurchsuchung am 6. November 1996 Schriftmaterial vorgefunden worden sei, welches der PKK zuzuordnen sei. Darüber hinaus sei er im Oktober 1996 Teilnehmer von drei Funktionärsversammlungen der PKK im B. Kurdistan- Zentrum gewesen; Hauptthema sei die seinerzeit bevorstehende Spendenkampagne gewesen. Am 29. März 1997 habe er an einer Versammlung der PKK in H. teilgenommen. Nach erfolgter Anhörung lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 21. September 1998 ab. Zur Begründung führte sie an, er biete aufgrund seiner Betätigung für die PKK keine Gewähr dafür, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekenne und für diese eintreten werde. Ferner sei eine dauernde Hinwendung zu Deutschland grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn sich ein Einbürgerungsbewerber in einer politischen Emigrantenorganisation betätige. Den am 1. Oktober 1998 eingelegten, nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1998, zugestellt am 15. Dezember 1998, zurück. Mit seiner am 13. Januar 1999 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, aus seiner Teilnahme bei den Veranstaltungen könnten keine Rückschlüsse auf seine Haltung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gezogen werden. Daraus lasse sich auch nicht herleiten, dass er Sympathisant der PKK sei und die Ziele der Demonstrationen teile. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheide vom 21. September 1999 und ihres Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1998 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 9. Dezember 1999 darauf hingewiesen, dass der Kläger Teilnehmer einer PKK-/ERNK-Demonstration am 20. März 1999 in B. zum Thema "Freiheit für Öcalan" gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Dezember 1999 ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt, der Kläger habe an den von der Beklagten aufgeführten Veranstaltungen einschließlich der vom 20. März 1999 teilgenommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, das Gewicht der Bedenken daran, dass sich der Kläger zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne, überwiege bei weitem die Faktoren, die bei einer Ermessensausübung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen seien. Das Urteil ist dem Kläger am 6. Januar 2000 zugestellt worden. Auf den am 2. Februar 2000 eingegangenen Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 13. April 2000, dem Kläger zugestellt am 20. April 2000, die Berufung zugelassen. Mit seiner am 19. Mai 2000 eingegangenen Berufungsbegründung verweist der Kläger ergänzend darauf, die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. In Anwendung der ihr Ermessen steuernden Einbürgerungsrichtlinien habe sie aus seiner Teilnahme bei Veranstaltungen der PKK nicht schließen dürfen, dass er nicht die Gewähr dafür biete, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Dies folge insbesondere auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Terrorismusvorbehalt, mit der das Gericht auf einen aktiven Einsatz gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung abgestellt habe, und die wegen der vergleichbaren Interessenlage auch bei der Prüfung eines Einbürgerungsantrags zugrunde zu legen sei. Zu berücksichtigen sei weiter die aufgrund von Art. 34 der Genfer Konvention auch für die Bundesrepublik Deutschland gültige Verpflichtung, die Einbürgerung von Flüchtlingen so weit wie möglich zu erleichtern. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Der Senat hat eine ergänzende Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen eingeholt, das mit Schreiben vom 11. Mai 2000 mitgeteilt hat, der Kläger sei als gelegentlicher Besucher des Kurdistan-Zentrums in B. in Erscheinung getreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Auskünfte und Erkenntnisse des Senats zur Lage in der Türkei und die sonstigen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisse sowie auf folgende beigezogenen Vorgänge: die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die bei der Stadtverwaltung Herford geführten Ausländerakten des Klägers, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge betreffend das Asylerst- und -zweitverfahren des Klägers, die Strafakten der Staatsanwaltschaft B. (46 Js 1203/96 und 71 Js 762/97), die Strafakten der Staatsanwaltschaft D. (71 Js 124/97). Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Einbürgerung durch Bescheid der Beklagten vom 21. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Einbürgerungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). I. Nach § 8 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) steht die Einbürgerung im Ermessen der zuständigen Behörde, wenn der Ausländer die in Nrn. 1 bis 4 der Vorschrift aufgeführten Mindestvoraussetzungen erfüllt (dazu unten 1.). Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung von Einbürgerungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 49, S. 6; Senatsurteile vom 28. September 1999 - 8 A 3636/96 -, S. 9 des Urteilsabdrucks (UA), und - 8 A 2516/98 -, S. 9 UA. Ob diese im Falle des Klägers - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch - gegeben sind, bedarf indes keiner Prüfung. Denn ihm steht ein Neubescheidungsanspruch jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Beklagte als zuständige Einbürgerungsbehörde (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 7. Dezember 1997 - GV NRW S. 441 -) die Einbürgerung ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung jener Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Behörde von ihrem Ermessen in einem dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Auch in Einbürgerungsverfahren dürfen die Gerichte nicht eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine andere Entscheidung den Umständen des Falles gemäßer erscheint. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, NJW 1987, 856 (857); Urteil vom 14. November 1989 - 1 C 5.89 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 39, S. 54 (56). Die Ermessensüberprüfung ergibt, dass die Beklagte ihr Ermessen weder in zweckwidriger Weise gebraucht noch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (dazu 2.). 1. Dem Zweck des § 8 StAG entsprechend, denjenigen in den deutschen Staatsverband aufzunehmen, an dessen Einbürgerung ein staatliches Interesse besteht, hat die Behörde bei der Ausübung des ihr grundsätzlich zustehenden weiten Ermessens nach der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 RuStAG a.F. darauf abzustellen, ob die Einbürgerung nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers findet nicht statt. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - 1 C 163.80 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 18, S. 17 (19); Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 1 B 102.85 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 26, S. 44 (45); Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, NJW 1987, 856 (857); Urteil vom 14. November 1989 - 1 C 5.89 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 39, S. 54 (55 f.); Urteil vom 29. Oktober 1996 - 1 C 37.93 -, Buchholz 132.0, § 9 1.StARegG Nr. 5, S. 1 (2); vgl. ferner: Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2570/94 -, S. 17 UA. Im Schrifttum vgl.: Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1998, § 8 RuStAG Rn. 39 f.; Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 12. Lfg. Juni 1998, § 8 RuStAG Rn. 7 ff., 44; Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, § 8 RuStAG Rn. 48 f. Dabei muss sie die Einwirkung der Grundentscheidungen der Verfassung einschließlich der Grundrechte und der sich aus ihnen herleitenden Wertordnung auf das Einbürgerungsermessen beachten. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 1 B 102.85 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 26, S. 44 (46); Urteil vom 14. November 1989 - 1 C 5.89 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 39, S. 54 (56). Gründe, aus denen angesichts der erfolgten Reformierung des Staatsangehörigkeitsrechts durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) von diesen Grundsätzen abzurücken wäre, sind nicht erkennbar. § 8 StAG hat hierdurch nur in Abs. 1 Nr. 1 eine - lediglich redaktionelle - Änderung erfahren und besteht im Übrigen in der vorherigen Fassung fort. Gegenstand der Neuregelung waren vor dem Hintergrund des mit ihr erstrebten Ziels, die Integration des ausländischen Bevölkerungsteils durch Erweiterung der gesetzlichen Erwerbstatbestände zu verbessern, vgl. die amtliche Begründung, BT-Drucks. 14/533, S. 11 ff., im Wesentlichen die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die derartige Erwerbstatbestände enthalten, während die Möglichkeit der antragsgebundenen Individualeinbürgerung daneben uneingeschränkt fortbesteht. Mit Rücksicht darauf, dass der Gesetzgeber die hier anzuwendende Bestimmung in sein Reformvorhaben nicht einbezogen hat und sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes - namentlich im Hinblick auf seine Zielsetzung - keine Anhaltspunkte für eine gesetzgeberische Absicht ergeben, der Norm eine abweichende Bedeutung beizumessen, bleiben die dargelegten Ermessensgesichtspunkte auch für den vorliegenden Fall maßgebend, für den auf die neue Rechtslage abzustellen ist. 2. Die auf dieser Grundlage erfolgte Ermessensbetätigung der Beklagten ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Sie ist weder in zweckwidriger Weise erfolgt (a), noch liegen sonstige Ermessensfehler vor (b). a) Die Ablehnung des Einbürgerungsantrages unter Berufung darauf, der Kläger biete nicht die Gewähr, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, entspricht dem Zweck des § 8 StAG. Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die Grundprinzipien der Staatsgestaltung, die das Grundgesetz als unantastbar anerkennt und die deshalb gegen Angriffe verteidigt werden sollen. Sie lässt sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1 (12 f.) - SRP-Verbot -; Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 (140) - KPD-Verbot -; BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - II C 68/73 -, NJW 1975, 1135 (1136); Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 (178); Urteil vom 20. Januar 1987 - 1 D 114/85 -, NJW 1987, 2691 (2692). Im öffentlichen Interesse liegt es nicht, denjenigen als neuen Staatsangehörigen aufzunehmen, dessen Haltung befürchten lässt, er werde diese wertgebundene Ordnung nicht bejahen oder sich gar gegen sie wenden. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983 - 1 B 73.83 -, DVBl. 1983, 1013 (1014); Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, NJW 1987, 856 (858 f.). Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Gewähr bietet, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Sowohl die in ihre Ermessensbetätigung eingestellten Erwägungen als auch das gefundene Ergebnis, dass die Betätigung des Klägers für die "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) aus diesem Grund einer Einbürgerung entgegenstehe, sind rechtlich unbedenklich. aa) Dabei ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens in Anwendung von Nr. 3.1.2 Satz 2 der Einbürgerungsrichtlinien (EbRl.) vom 15. Dezember 1977 (GMBl. 1978, S. 16), geändert durch Erlass vom 7. März 1989 (GMBl. 1989, S. 195), darauf abgehoben hat, ob der Kläger nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bietet, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird. Gegen die in diesem Zusammenhang von ihr angestellten Ermessenserwägungen bestehen auch unter Zugrundelegung von Nr. 8.1.2.5 Satz 2 des Entwurfs einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes zum Staatsangehörigkeitsrecht (E StAR-VwV), der aufgrund des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 1999 (Az.: I A 3) für das Verwaltungshandeln bis zum Erlass der bundeseinheitlichen Vorschriften maßgebend ist, keine rechtlichen Bedenken. Diese Bestimmung fordert hinsichtlich der staatsbürgerlichen Voraussetzungen in Abweichung zu den bisher geltenden Einbürgerungsrichtlinien (nur noch), dass der Einbürgerungsbewerber nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bietet, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Nicht mehr verlangt wird danach, dass der Bewerber auch für ihre Erhaltung eintritt. Wenn auch die Beklagte ihre Ermessensentscheidung an den zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch heranzuziehenden Einbürgerungsrichtlinien ausgerichtet hat, so sind die insoweit von ihr angeführten Gesichtspunkte auch unter Anwendung der nunmehr maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift uneingeschränkt tragfähig. Denn die Verwaltungsvorschriften alter und neuer Fassung, die das Einbürgerungsermessen ohnehin lediglich innerdienstlich steuern und im Verhältnis zum Einbürgerungsbewerber Wirkungen nur deshalb entfalten, weil sie regelmäßig die Ermessenspraxis anzeigen, die ihrerseits einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1985 - 1 B 102.85 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 26, S. 44 (47 f.), stimmen hinsichtlich der primär von der Behörde zu prüfenden Voraussetzungen nach wie vor überein. Von daher unterliegt es keinen Bedenken, wenn die Beklagte namentlich darauf abgestellt hat, dass der Kläger schon nicht die Gewähr dafür bietet, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Ihre Ermessenserwägungen sind auch in Anknüpfung an die insoweit mit den bisherigen Einbürgerungsrichtlinien übereinstimmenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht nicht zu beanstanden, ohne dass es auf das nach früherer Verwaltungspraxis zu prüfende weitere Kriterium, nämlich das (aktive) Eintreten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ankäme. Denn wenn die Einbürgerung des Klägers aus den von der Beklagten angegebenen Gründen bereits deswegen nicht in Betracht kommt, weil er nicht die Gewähr dafür bietet, sich zur Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen, kann das Vorliegen weiterer Aspekte, die eine Ablehnung des Einbürgerungsantrags zusätzlich rechtfertigen könnten, offen bleiben. bb) Es liegt im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Ermessens, die Einbürgerung des Klägers aus dem angeführten Grund nicht für wünschenswert zu halten. Anknüpfungspunkt für die behördliche Prüfung, ob der jeweilige Antragsteller die Gewähr bietet, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, ist sein Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart. Gewähr in diesem Sinne bietet ein Einbürgerungsbewerber, dessen Verhalten keinen Anlass zu Zweifeln an seinem Bekenntnis zur Wertordnung der Verfassung bietet. Liegen demgegenüber tatsächliche Umstände vor, die es der Behörde zweifelhaft erscheinen lassen, dass der Bewerber sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, und sind diese Umstände objektiv geeignet, solche Zweifel hervorzurufen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, die Einbürgerung als nicht im staatlichen Interesse liegend abzulehnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, NJW 1987, 856 (858 f.); Beschluss vom 27. Juni 1983 - 1 B 73.83 -, DVBl. 1983, 1013 (1014); Beschluss vom 24. August 1979 - 1 C 27.76 -, Buchholz 130, § 8 RuStAG Nr. 9, S. 6 (8); Marx, § 8 RuStAG Rn. 63; aus der gefestigten Rechtsprechung zur Verfassungstreue von Beamten(-Bewerbern) vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - II C 68/73 -, NJW 1975, 1135 (1137); BVerwG, Urteil vom 26. März 1975 - II C 11.74 -, BVerwGE 47, 365 (374 f.); BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 1981 - 2 BvR 321/81 -, NJW 1981, 2683. Eine sich an diesen Maßstäben orientierende Ermessensbetätigung ist nicht zu beanstanden, die das bisherige Verhalten des Antragstellers im Rahmen einer Gesamtwürdigung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht beurteilt und aufgrund dessen eine Prognose für seine künftige Verhaltensweise treffen kann. Zur insoweit vergleichbaren Entscheidung des Dienstherrn gegenüber Beamten(-Bewerbern) vgl.: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/85 -, BVerfGE 39, 334 (353); BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 2 C 45.80 -, DVBl. 1983, 1113 (1114); OVG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 1998 - 2 A 10161/97 -, NVwZ 1998, 874 (875). Bei Vorliegen objektiver, aus dem Verhalten des Einbürgerungsbewerbers ableitbarer Umstände, auf die sich die Zweifel der Behörde gründen, ist eine vom äußeren Eindruck abweichende verfassungskonforme innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie durch Rückschlüsse aus konkreten dem Beweis zugänglichen Vorgängen feststellbar ist. Ein rein verbales Bekenntnis zur Wertordnung des Grundgesetzes reicht dabei grundsätzlich nicht aus. Können für die Zerstreuung der Zweifel erhebliche Tatsachen nicht festgestellt werden, so trägt insoweit der Einbürgerungsbewerber als derjenige, der die Einbürgerung beansprucht, allgemeinen Beweislastregeln entsprechend die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit der behaupteten Verfassungstreue. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1965 - VIII C 293.63 -, BVerwGE 20, 211 (213); Beschluss vom 1. November 1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468; zur Beweislast im Hinblick auf die Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1975 - II C 11.74 -, BVerwGE 47, 365 (375 f.); Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 (188 f.); vgl. ferner: Geiger, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 86 Rn. 2. Die Beklagte hat in tatsächlicher Hinsicht ausreichende Anhaltspunkte für Zweifel am Bekenntis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung angeführt; ihre Feststellungen werden durch das erstmalige Bestreiten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschüttert (aaa). Diese Umstände sind objektiv geeignet, nachhaltige Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers zu begründen (bbb). Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, diese Bedenken zu zerstreuen (ccc). aaa) Die Beklagte hat ihre Entscheidung auf der Grundlage hinreichend gesicherter Erkenntnisse getroffen. Ihren Ermittlungen im Verwaltungsverfahren zufolge hat sich der Kläger in nicht unerheblicher Weise für die PKK eingesetzt. Er hat jedenfalls in der Zeit von Juni 1994 bis März 1997 an mehreren Veranstaltungen der PKK teilgenommen, nämlich an folgenden: - am 25. Juni 1994 an einer Großdemonstration der PKK in F. mit Zuschaltung einer Telefonansprache von Abdullah Öcalan, - am 9. Juli 1994 an einer PKK-Demonstration in H. , - am 24. September 1994 an einer Großveranstaltung der PKK in L. /Niederlande (Kurdistan-Festival mit ca. 50.000 Teilnehmern), - am 18. Dezember 1994 an einer PKK-Versammlung zum kurdischen Befreiungskampf in H. , - im Oktober 1996 an drei Funktionärsversammlungen der PKK im B. Kurdistan-Zentrum, - am 29. März 1997 an einer PKK-Versammlung in H. . Diese Feststellungen beruhen auf Angaben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Kläger hat seine Teilnahme an diesen Veranstaltungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Dezember 1999 durch die zu Protokoll genommene Erklärung seines Prozessbevollmächtigten ausdrücklich zugestanden. Ferner hat er die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid aufgegriffene Feststellung des nordrhein-westfälischen Innenministeriums nicht in Abrede gestellt, dass bei ihm anlässlich einer Hausdurchsuchung am 6. November 1996 Schriftmaterial vorgefunden worden ist, welches der PKK zugeordnet werden konnte. Jene tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren zunächst nicht bestritten. Davon, dass sie zutreffend sind, geht der Senat auch ungeachtet des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2000 aus, in der er erstmalig behauptet hat, nur an Newroz-Veranstaltungen und höchstens ein- oder zweimal an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dieses Vorbringen ist unglaubhaft. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass es unter dem Eindruck des abweisenden erstinstanzlichen Urteils lediglich auf prozesstaktischen Erwägungen beruht und nicht der Wahrheit entspricht. Dies folgert der Senat bereits daraus, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung den Widerspruch zwischen seinem bisherigen Vorbringen und seinem neuerlichen Vortrag nicht schlüssig aufgelöst hat. Er konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er die Teilnahme an sämtlichen von der Beklagten aufgeführten Veranstaltungen zunächst durchgängig eingestanden und zuletzt überwiegend in Abrede gestellt hat. Seine Versuche, die Widersprüchlichkeit seiner Vorgehensweise überhaupt in irgendeiner Weise begreiflich zu machen, haben zu seiner Glaubwürdigkeit nicht beigetragen. Auf Fragen des Gerichts hat er vorwiegend ausweichend, vage und in sehr allgemein gehaltener Weise geantwortet. Er hat sich zum einen auf Erinnerungslücken berufen und zum anderen auf Vorhalt behauptet, in F. und H. nicht zu Demonstrationen, sondern aus anderen Gründen gewesen zu sein. Schließlich hat er versucht, seine Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen - soweit er sie zugestanden hat - als bloßes Interesse darzustellen und herunterzuspielen. Vorhalten des Gerichts hat er sich entzogen, indem er durchgängig angegeben hat, nur an der kurdischen Sache und nicht an der PKK interessiert zu sein. Der Senat nimmt ihm die behauptete Gleichgültigkeit und Distanz gegenüber der PKK nicht ab, zumal er sich noch im Asylerstverfahren über deren Struktur in Deutschland gut informiert gezeigt hat. Die Unglaubwürdigkeit des Klägers wird nachhaltig dadurch untermauert, dass er auf Vorhalt erklärt hat, es spiele für ihn keine Rolle, ob die PKK oder jemand anderes die Veranstaltungen organisiere. Insbesondere daraus wird deutlich, dass der Kläger lediglich bemüht ist, seine widersprüchlichen Angaben zu beschönigen und sein Verhalten insgesamt in ein anderes Licht zu rücken. Angesichts dieser Bewertung des Prozessverhaltens des Klägers, insbesondere des Zugeständnisses der Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen und der Unglaubhaftigkeit des Abrückens davon, bedurfte es einer Vernehmung der Zeugin L. , die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2000 zur Untermauerung ihres - für den Kläger ungünstigen - Vortrags gestellt hatte, nicht mehr. bbb) Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass diese Umstände objektiv geeignet sind, Zweifel daran hervorzurufen, dass der Kläger die Gewähr bietet, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Denn die Ziele der PKK sind unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung; wer - wie der Kläger - für sie eintritt, dokumentiert eine mangelnde Identifizierung mit dem Wertesystem der deutschen Verfassung. Bei der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) handelt es sich um eine durch Abdullah Öcalan im Jahre 1978 gegründete, auf marxistisch-leninistischer Ideologie fußende Organisation, die jedenfalls zunächst einen unabhängigen kurdischen Staat unter ihrer alleinigen Führung angestrebt hat. Eigenen Bekundungen zufolge hat sie sich heute von der Forderung nach politischer Autonomie abgewandt und setzt sich für die Wahrung der kurdischen Identität auf türkischem Territorium ein. Obgleich sie die Bezeichnung "Partei" trägt, kann sie aufgrund ihrer Struktur als straff organisierte sowie zentralistisch geführte Kaderorganisation und ihrer Mittel nicht als solche betrachtet werden. Vgl. Steinbach, Die Türkei im 20. Jahrhundert, 1996, S. 349, 366 f.; Sen u.a., Länderbericht Türkei, 1998, S. 194 f.; Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzberichte 1993, S. 167, und 1999, S. 167; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1999, Abschnitt 4.2. (aus dem Internet: www.verfassungsschutz.nrw.de). Während sich die PKK zunächst nur in der Türkei terroristisch betätigte, begann sie in den achtziger Jahren, in Deutschland eine eigene politische und militärische Operationsbasis aufzubauen. In den neunziger Jahren eskalierten die von der PKK inszenierten und koordinierten Gewalttaten in der Bundesrepublik. Die Serie von Gewalttaten führte zum Betätigungsverbot durch den Bundesinnenminister, der durch Verfügung vom 22. November 1993 feststellte, dass die PKK einschließlich ihrer Teilorganisationen gegen Strafgesetze verstoße, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Kurzwiedergabe in ZAR 1994, 48; vgl. auch: Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 1993, S. 168. In der Folgezeit kam es - neben friedlichen Protestkundgebungen - zu zahlreichen Vergeltungsaktionen, gewaltsamen Ausschreitungen und Straßenblockaden mit massiven Übergriffen durch PKK-Anhänger. Sen u.a., S. 102 f.; Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzberichte 1994, S. 8 f., und 1995, S. 216 ff. Nachdem der PKK-Vorsitzende Öcalan seit dem Frühjahr 1996 wiederholt öffentlich einen Gewaltverzicht in Deutschland bekundet hatte, sind Anschlagserien und gewaltsame Demonstrationen zwar zurückgegangen. Die PKK stellte aber wegen ihrer unvermindert hohen Gewaltbereitschaft auch in der Folgezeit ein beträchtliches extremistisches Bedrohungspotential für die innere Sicherheit in Deutschland dar. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzberichte 1997, S. 150, und 1998, S. 156. Daran hat sich auch infolge der Festnahme und Verurteilung Öcalans nichts Wesentliches geändert. Auf seine Festnahme im Februar 1999 reagierten PKK-Anhänger mit einer Welle von zum Teil gewaltsamen Protestkundgebungen und Besetzungen diplomatischer Vertretungen in Deutschland, die von Funktionären der PKK angeordnet und gesteuert wurden. Die PKK, die seit Öcalans Festnahme von einem siebenköpfigen Präsidialrat mit Sitz im Nordirak geleitet wird, ist in Deutschland nach wie vor konspirativ und durch zahlreiche Neben- und Teilorganisationen tätig. Ob die wiederholten Ankündigungen des Gewaltverzichts (auch) auf deutschem Boden und der auf ihrem 7. Parteikongress im Januar 2000 getroffene Beschluss der PKK, die Strategie des bewaffneten Kampfes durch eine Strategie des demokratisch-politischen Kampfes zu ersetzen, von allen PKK-Gliederungen akzeptiert wird, ist nicht absehbar. Innerhalb der PKK ist der Gewaltverzicht umstritten. Welche Kräfte sich langfristig in der PKK durchsetzen und das weitere Vorgehen der Organisation bestimmen werden, ist offen. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 1999, S. 167 ff.; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 1999, Abschnitt 4.2; Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drucks. 14/750 vom 12. April 1999; vgl. ferner FR Nr. 281 vom 2. Dezember 1999, S. 2; Nr. 285 vom 7. Dezember 1999, S. 2; Nr. 35 vom 11. Februar 2000, S. 2; Nr. 125 vom 30. Mai 2000, S. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 1999 - 10 A 10210/99.OVG -, AuAS 2000, 102 (103). Dass sich die Aktivitäten der PKK gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und darüber hinaus auch gegen die Sicherheit des Bundes richten, folgt schon aus der Aufrechterhaltung des Betätigungsverbots, vgl. Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drucks. 14/750 vom 12. April 1999 sowie die darin erwähnte Rede von Bundesinnenminister Schily zum PKK-Verbot und dessen Fortbestand; Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drucks. 14/2676 vom 14. Februar 2000, welches - wie dargelegt - unter anderem mit der Gefährdung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland begründet worden war, sowie aus der fortbestehenden Einschätzung der Bundesregierung, dass die PKK nach wie vor ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Deutschland darstellt, vgl. Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen, BT-Drucks. 14/750 vom 12. April 1999 und 14/3270 vom 3. Mai 2000, ferner daraus, dass die PKK seit mehreren Jahren Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder findet und auch noch in die jüngsten Berichte aufgenommen worden ist. Vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzberichte 1993 bis 1999, jeweils Überschrift: Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern, Abschnitt: Kurden; Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 1993 bis 1999, jeweils Abschnitt 4.2. Nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden, die die Öffentlichkeit über gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder gerichtete Bestrebungen (§ 1 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG -, § 1 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NW -) aufklären (§ 16 Abs. 2 BVerfSchG, § 15 Abs. 2 VSG NW), stellt die PKK nach wie vor eine Gefährdung der Wertordnung der Verfassung, der inneren Sicherheit und der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland dar. Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1999, Abschnitt 4.2; vgl. ferner Internet-Homepage des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Abschnitt: Arbeitsfelder, Unterabschnitt: Ausländerextremismus (www.verfassungsschutz.de). Im Hinblick darauf wird sie immer noch mit nachrichtendienstlichen Mitteln durch den Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen beobachtet. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 1999, Abschnitt 4.2. Die Verfassungsschutzbehörden messen den Gewaltverzichtserklärungen und dem Rückgang der Gewaltanschläge bislang zu Recht keine entscheidende Bedeutung bei. Denn die konspirativen Organisationsstrukturen der PKK bestehen trotz des Verbots unverändert fort; vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 1999, S. 172; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 1999, Abschnitt 2.2; vgl. auch: Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drucks. 14/750 vom 12. April 1999; die Vereinigung ist - wie die nach wie vor zahlreichen von ihr im Jahr 1999 gesteuerten Kundgebungen zeigen -, vgl. die Auflistung in dem Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, S. 169 ff.; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 1999, Abschnitt 4.2; Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drucks. 14/750 vom 12. April 1999, in Deutschland immer noch stark präsent. Vielfältige von der PKK gesteuerte Aktionen stellen stets strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Betätigungsverbot dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG); Funktionäre der PKK sind wiederholt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung (§§ 129, 129 a StGB) verurteilt worden. Vgl. zuletzt Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 1999, S. 173; Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage, BT-Drucks. 14/3270 vom 3. Mai 2000. Die schon in den vergangenen Jahren beobachteten Spendenkampagnen, die einen wesentlichen Anteil der Finanzierung der Organisation bilden und bei denen auch Drohungen und Gewalt zum Einsatz kommen, werden auch nach dem Ende des Guerilla-Kampfes fortgesetzt. So erbrachte die Kampagne 1998/99 mindestens 20.000.000,-- DM; für 1999/2000 wird für Nordrhein-Westfalen ohne den Großraum Ostwestfalen eine Spendensumme in Höhe von 7.000.000,-- DM bis 8.000.000,-- DM erwartet. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 1999, S. 172; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 1999, Abschnitt 4.2; vgl. auch: Der Spiegel, Heft 3/2000 vom 17. Januar 2000, S. 56. Der Senat hat angesichts dieser Umstände keinen Anlass, die fortbestehende Einschätzung der Bundesregierung sowie der Verfassungsschutzbehörden über die von der PKK ausgehenden Gefahren in Zweifel zu ziehen. Unabhängig von dieser Einschätzung der maßgeblichen deutschen Behörden hat auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die PKK die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in besonderer Weise gefährdet hat und noch gefährdet. Es hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1994 das PKK-Verbot bestätigt und im Jahr 1999 entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Funktionärstätigkeit und ein (gewalttätiges) Eintreten für die PKK zum Ausschluss des Asylanspruchs und des Abschiebungsschutzanspruchs führen kann. Seine Auffassung leitet das Bundesverwaltungsgericht daraus ab, dass die PKK gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Türken nach Deutschland verlagert und damit auch das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt hat. Vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1994 - 1 VR 10/93 -, NVwZ 1995, 587 (588); Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 (1347 ff.), - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 (1351 f.); vgl. dazu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 1999 - 10 A 10210/99.OVG -, AuAS 2000, 102 ff. Der Senat hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. Terrorismusvorbehalt bereits angeschlossen. Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 332-337 UA. Er teilt die tatsächlichen Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts über die PKK auch unter Berücksichtigung des Rückgangs der gewalttätigen Aktionen in jüngster Zeit. Dies gilt jedenfalls so lange, wie noch nicht abgesehen werden kann, ob sich der angekündigte Gewaltverzicht in der PKK durchsetzen wird. Hinzu kommt schließlich, dass jedenfalls die Ideologie der PKK, die sich dem Marxismus-Leninismus verpflichtet fühlt, mit elementaren Verfassungsgrundsätzen nicht vereinbar ist. Denn das Ziel einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung widerspricht den Kernbestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nämlich insbesondere der Anerkennung einer rechtsstaatlichen Ordnung ebenso wie des Demokratie- und Mehrparteienprinzips. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 (141, 147 ff.) zum KPD-Verbot; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 1 B 114.85 -, NJW 1987, 2691 (2692) zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen DKP- Mitgliedschaft. Auch wenn man davon ausgeht, dass die PKK die von ihr für das kurdische Volk propagierte Herrschaftsordnung nur auf dem Territorium der Türkei und nicht auf deutschem Boden durchsetzen will, bedeutet ihre starke Präsenz und ihr hoher Organisationsgrad wie auch die große Zahl ihrer Anhänger in Deutschland eine Gefährdung der hiesigen Wertordnung. Wer sich zu einem mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren Staats- und Gesellschaftsbild bekennt, dokumentiert zugleich seine mangelnde Identifikation mit der staatlichen Ordnung, in der er lebt. Die PKK hat durch die zahlreichen Gewaltaktionen in der Vergangenheit, die sich vielfach auch gegen deutsche Behörden und Hoheitsträger richteten, sowie durch ihre teilweise mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber kurdischen Volkszugehörigen durchgeführten Spendenkampagnen auch gezeigt, dass sie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte missachtet. Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass das Verhalten des Klägers, der zum Ausdruck gebracht hat, die Ziele der PKK zu unterstützen und für sie einzutreten, Anlass zu Zweifeln an seinem Bekenntnis zum Wertesystem des Grundgesetzes bietet. Der Kläger hat durch seine Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über mehrere Jahre hinweg zu erkennen gegeben, dass er die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbaren Zielsetzungen der PKK billigt und befürwortet. In der beigezogenen Strafakte (Staatsanwaltschaft D. , 71 Js 124/97) befinden sich überdies Ablichtungen von Fotos des Klägers, die diesen als Redner bzw. auf der Tribüne bei einer ersichtlich kurdischen Veranstaltung vor einer Fahne der ebenfalls verbotenen PKK-Nebenorganisation ERNK - ausweislich des Vermerks des zuständigen Polizeipräsidiums B. an einem unbekannten Ort - zeigen. Auch damit hat er seine Hinwendung und seinen Einsatz für die PKK in einem Maße manifestiert, das über das eines nur an der kurdischen Sache Interessierten hinausgeht. Dass jenes Strafverfahren eingestellt wurde, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil die Einstellung nicht wegen Infragestellung der tatsächlichen Erkenntnisse, sondern aufgrund der rechtlichen Würdigung des Verstoßes gegen § 20 VereinsG erfolgte. Der Senat hält die auf Vorhalt gemachten Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2000, er habe lediglich anlässlich des Newrozfestes etwas über Newroz vorlesen sollen, weil er die kurdische Sprache gut beherrsche, aus dem bereits oben angeführten Gründen für unglaubhaft. Sie reihen sich in die übrigen Bemühungen ein, sein Verhalten zu bagatellisieren und möglichst nicht in Verbindung zur PKK zu bringen. Abgesehen davon sind sie noch nicht einmal geeignet, eine Distanz zur PKK zu dokumentieren und den Eindruck reinen Interesses an der kurdischen Sache zu vermitteln. Denn gerade die Newroz- Veranstaltungen sind keine - wie der Kläger Glauben zu machen sucht - rein kulturellen Versammlungen anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes, sondern werden regelmäßig - organisiert von der PKK und ihren Nebenorganisationen - als Solidaritätsbekundungen für den kurdischen Befreiungskampf genutzt. Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96. A -, Rn. 176 UA; Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 1994, S. 225, über das Jahr 1996, S. 256, über das Jahr 1999, Abschnitt 4.2. Davon, dass auch die vom Kläger besuchte Veranstaltung eine solche politische Zielrichtung hatte, geht der Senat aus, und zwar selbst dann, wenn er die Darstellung des Klägers, es sei eine vom Kulturverein organisierte Newrozfeier gewesen, als wahr unterstellte. Insbesondere die Kulturvereine sind nämlich oft Unterorganisationen der PKK, die in Nordrhein-Westfalen in sieben unterteilten Gebieten Untergliederungen unterhält, u.a. in B. , wo der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig das Kurdistan-Zentrum besucht, in dem auch das Newrozfest stattgefunden haben soll. Auch die als eingetragene Vereine geführten Kurdistan-Zentren gelten häufig als Nebenorganisationen der PKK und sind in der Vergangenheit mehrfach verboten worden. Vgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1993, S. 206, über das Jahr 1995, S. 275, über das Jahr 1996, S.250, über das Jahr 1998, S. 203 und S. 205 (speziell zum "Verein zur Förderung des deutsch- kurdischen Kulturaustausches e.V., B. "). Die Beklagte hat ferner in der Berufungserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass namentlich die Teilnahme an drei Funktionärsversammlungen der PKK im B. Kurdistan-Zentrum im Oktober 1996 über eine bloße Sympathiebezeugung hinausgeht, zumal eine Funktionärsversammlung sich an einen abgegrenzten Teilnehmerkreis richtet, in der konkrete Aktionen wie Spendensammlungen besprochen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen glaubt der Senat dem Kläger nicht, wenn er nunmehr behauptet, an diesen Versammlungen nicht teilgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand, dass der Kläger in beträchtlichem Umfang Schriftmaterial der PKK erworben hat (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft D. , 71 Js 124/97), nämlich Dokumente über die PKK und Bücher von Abdullah Öcalan über die kurdische Geschichte und Bewegung, nicht mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG als Ausdruck bloßen Interesses an einem ihm nahe stehenden Thema zu werten, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung versucht hat, diesen Eindruck zu erwecken. Angesichts dieses nicht unerheblichen Einsatzes des Klägers für die PKK bereits im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens ist auch die Prognose der Beklagten gerechtfertigt, dass der Kläger sich auch in Zukunft nicht uneingeschränkt zu den Grundsätzen der deutschen Verfassung bekennen wird. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Beklagten, die Einbürgerung des Klägers liege nicht im staatlichen Interesse, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Aufnahme in den deutschen Staatsverband setzt mehr voraus als eine Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse und ein bloßes verbales Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung. Der Staat bedarf, wenn er sich selbst nicht in Frage stellen will, Staatsangehöriger, die sich mit seiner verfassungsmäßigen Ordnung identifizieren. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1983 - 1 B 73.83 -, DVBl. 1983, 1013 (1014); Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, NJW 1987, 856 (858 f.). Von daher begegnet eine Ermessensentscheidung, die sich auf Zweifel an diesem Bekenntnis gründet, auch dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der Einbürgerungsbewerber - wie der Kläger - sich als (bloßer) Unterstützer einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Organisation erweist, ohne zugleich aktiv-kämpferisch (ggf. mit Gewalt) für diese Vereinigung einzutreten. Der Kläger geht fehl in seiner Auffassung, die beantragte Einbürgerung dürfe nur bei einer derartigen Betätigung für die PKK versagt werden. Die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss des asyl- und abschiebungsrechtlich relevanten Verfolgungsschutzes bei Tätigkeit für die PKK, vgl. Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 22.98, 9 C 23.98, 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff., lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zum einen die Frage zu beurteilen, wann die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG in der Person eines Asylbewerbers vorliegen. Voraussetzungen und Rechtsfolge dieser Norm sind aber andere als die Gesichtspunkte, unter denen eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfolgen kann; sie sind auch von der Interessenlage her nicht vergleichbar. § 51 Abs. 3 AuslG schließt den Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 und 2 AuslG aus und beschränkt zugleich den Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Danach muss der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sein. Diese Gefahr muss, um den Abschiebungsschutz für den politisch Verfolgten zurücktreten zu lassen, gravierend sein. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann der Fall, wenn der Ausländer eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 (1348). Zum anderen hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen einem Asylanspruch der so genannte "Terrorismusvorbehalt" entgegensteht. Asyl kann danach derjenige nicht beanspruchen, der von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mittel, d.h. mit eigenen Gewalttaten oder als Funktionär, unterstützt. Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 (1351 f.). Der nur zum Sympathisantenkreis zählende Unterstützer und Teilnehmer an friedlichen Demonstrationen erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 (1351 f.); Urteil vom selben Tage - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, 1353 f. Diese Grundsätze sind auf den hier zu entscheidenden Fall der Ermessenseinbürgerung nicht übertragbar. Die Beschränkung des einem politischen Flüchtling an sich zustehenden Asylanspruchs und des Abschiebungsverbots des § 51 Abs. 1 AuslG setzt angesichts der Bedeutung des Grundrechts auf Asyl (Art. 16 a Abs. 1 GG) voraus, dass die von diesem ausgehenden Gefahren für das Zufluchtsland seine Interessen an der Zufluchtsgewährung erheblich überwiegen. Diese Voraussetzungen sind bei lediglich unterstützender Betätigung einer verfassungsfeindlichen Organisation in geringerem Umfang nicht gegeben. Die Interessenlage des Staates bei der Einbürgerung eines Ausländers unterscheidet sich hiervon grundlegend. Dort geht es um die Frage des Bleiberechts unter asyl- und abschiebungsrechtlichen Gesichtspunkten; hier steht die Aufnahme in den Staatsverband als deutscher Staatsangehöriger in Rede. Zwar mögen die staatlichen Interessen in beiden Fällen insofern gleich gelagert sein, als ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung eines eine Exilorganisation unter Einsatz von Gewalt oder terroristischen Mitteln unterstützenden politischen Flüchtlings, dessen Asylanspruch dem Terrorismusvorbehalt unterliegt, erst recht nicht besteht. Darüber hinaus kann es aber auch dann nicht bejaht werden, wenn sich der Einbürgerungsbewerber in weniger herausgehobener Weise für die Ziele einer verfassungsfeindlichen Organisation einsetzt oder sie auch nur durch Finanzierung oder Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt, weil er dadurch - wie ausgeführt - seine mangelnde Identifikation mit der Staatsordnung Deutschlands dokumentiert. Bereits in solchen Fällen fehlt es an der Gewähr, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, ohne dass ein darüber hinausweisendes Bekämpfen jener Ordnung erforderlich wäre. ccc) Die Erklärungen des Klägers während des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens, aus seinem Verhalten ließen sich keine Rückschlüsse auf seine innere Haltung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ziehen, entziehen den dargelegten Zweifeln nicht den Boden. Tatsachen, die eine von seiner äußeren Verhaltensweise abweichende innere Einstellung belegen könnte, hat er nicht glaubhaft dargelegt; sie sind auch sonst nicht erkennbar. Da er die Beweislast für seine Behauptung trägt, geht die mangelnde Erweislichkeit dieses Umstandes zu seinen Lasten. Der Kläger hat sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren klar erkennbar von der PKK und ihren Zielen abgegrenzt. Er hat lediglich geltend gemacht, die Beklagte habe aus seiner Teilnahme an PKK-Veranstaltungen nicht auf sein fehlendes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließen dürfen. Mit diesem Vorbringen hat er die bestehenden Zweifel an seiner Identifikation mit den grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes nicht ausräumen können. Dies gilt umso mehr, als zur Überzeugung des Senats feststeht, dass er auch weiterhin an PKK-Veranstaltungen teilgenommen hat, nämlich jedenfalls am 20. März 1999 an einer PKK-Demonstration in B. zum Thema "Freiheit für Öcalan", und überdies als Besucher des Kurdistan-Zentrums in B. in Erscheinung getreten ist. Dies ergibt sich aus den Angaben des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 9. Dezember 1999 und 11. Mai 2000. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dem Senat glaubhaft zu vermitteln, dass er sich tatsächlich von der PKK distanziert und lediglich an der kurdischen Bewegung und Geschichte interessiert ist. Dies ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen schon daraus, dass sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in deutlichem Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen steht und als reine Prozesstaktik zu werten ist. Der Kläger hat sich mehrfach so widersprüchlich eingelassen, dass ihm insgesamt nicht geglaubt werden kann. Er hat - in Abweichung zu seinem Vorbringen namentlich im Asylverfahren - jegliche Kontakte zur PKK oder anderen kurdischen Organisationen zunächst in Abrede gestellt und erst auf Vorhalte eingeräumt, bereits in der Türkei Leute von der PKK mit Wasser und Lebensmitteln unterstützt und in Deutschland Material der PKK verteilt zu haben. Geldspenden an kurdische Organisationen in Deutschland hat er zunächst ganz abgestritten und erst auf Vorhalt zugegeben, den "Kurdischen Roten Halbmond" ("Heyva Sor") unterstützt zu haben. Diesen hat er als reine Hilfsorganisation darzustellen versucht, obgleich es sich um eine Unterorganisation der PKK handelt. Vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1998, S. 203. Seine fehlende Distanz zur PKK kann schließlich aus der bereits oben wiedergegebenen Erklärung abgeleitet werden, wenn er Interesse an der kurdischen Sache habe, spiele es für ihn keine Rolle, "ob es die PKK ist und wer das alles organisiert". Insbesondere dies verdeutlicht die wenig überzeugenden Bemühungen des Klägers, sein Verhalten aus Anlass seines Einbürgerungsbegehrens in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Eine abweichende Beurteilung folgt nicht daraus, dass die Teilnahme des Klägers an Veranstaltungen der PKK rückläufig sein mag. Denn er steht nach wie vor in Kontakt zu Kreisen jener Organisation. Das möglicherweise durch das gerichtliche Verfahren bedingte geringere Eintreten für die PKK reicht nicht aus, um seine Einstellung zugunsten der Wertordnung der Bundesrepublik erfolgreich unter Beweis zu stellen. b) Hat die Beklagte mithin unter Berufung darauf, der Kläger biete nicht die Gewähr, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, von dem ihr eingeräumten Ermessen in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht, so sind auch keine sonstigen Ermessensfehler zu erkennen. Insbesondere ist das Ermessen der Beklagten nicht im Hinblick auf das Wohlwollensgebot des Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK -) vom 28. Juli 1951, ratifiziert durch Gesetz vom 1. September 1953 (BGBl. II S. 559), eingeschränkt. Dieses Gebot verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge soweit wie möglich zu erleichtern. Zwar engt Art. 34 GK die Ermessensfreiheit der Behörde mit Rücksicht darauf ein, dass die begünstigten Personen typischerweise des Schutzes entbehren, den sonst ein Staatsangehöriger durch seinen Heimatstaat erhält. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 - I C 44.70 -, BVerwGE 49, 44 (47 ff.); Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, NJW 1987, 856 (857 f.); Beschluss vom 10. Juli 1997 - 1 B 141.97 -, NVwZ 1998, 183 (184); Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2570/94 -, S. 17 f. UA. Die Einbürgerung darf in jenen Fällen aber abgelehnt werden, wenn staatliche Belange entgegenstehen. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 - I C 44.70 -, BVerwGE 49, 44 (49); Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 C 44.84 -, NJW 1987, 856 (857 f.); Senatsurteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2570/94 -, S. 17 f. UA. So verhält es sich hier. Die Beklagte brauchte eine Einbürgerung aufgrund des Wohlwollensgebotes des Art. 34 GK nicht in Erwägung zu ziehen; die dargelegten staatlichen Interessen rechtfertigen die Entscheidung, es bei dem asylrechtlich begründeten Schutz des Klägers zu belassen. Da die Beklagte nach alledem die Einbürgerung des Klägers mit Blick darauf ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, dass er nicht die Gewähr biete, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, kommt es auf den von ihr geprüften und verneinten weiteren Gesichtspunkt nicht an, ob die dauernde Hinwendung des Klägers zu Deutschland angenommen werden kann (vgl. Nr. 3.1.1 Satz 2 der Einbürgerungsrichtlinien a.F.), die in der neugefassten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ohnehin nicht mehr ausdrücklich vorausgesetzt wird. II. Ein Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 1 StAG bedarf unabhängig davon, dass nach Angaben der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2000 Ehefrau und Kinder des Klägers in den deutschen Staatsverband aufgenommen worden sind, keiner Prüfung. Hierfür ist nicht die Beklagte, sondern die örtliche Ordnungsbehörde der - großen kreisangehörigen - Stadt Herford zuständig (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 9. Dezember 1997). Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. Juli 1997 - 25 A 977/94 -, InfAuslR 1997, 468; Senatsurteil vom 28. September 1999 - 8 A 2516/98 -, S. 23 f. UA. Nach dem oben Gesagten dürfte aber zweifelhaft sein, dass einer Einbürgerung des Klägers nach dieser Bestimmung derzeit keine erheblichen Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (vgl. § 9 Abs. 1 letzter Halbsatz StAG). Vgl. Makarov/v. Mangoldt, § 9 RuStAG Rn. 24, zum Entgegenstehen staatlicher Belange bei Gegnerschaft des Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ob dem Kläger ein Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs. 1 AuslG i.d.F. vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) zusteht, war im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu entscheiden, weil für eine Einbürgerung nach dieser Vorschrift nicht die Beklagte, sondern die Stadt H. zuständig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen vom 9. Dezember 1997). Vgl. dazu ebenfalls die vorgenannten Senatsentscheidungen vom 4. Juli 1997 28. September 1999, a.a.O. Der Senat weist aber darauf hin, dass es auch für eine Einbürgerung nach dieser Rechtsnorm jedenfalls derzeit aus den oben dargelegten Gründen an der in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG geforderten Voraussetzung, dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, fehlen dürfte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.