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Urteil

13 K 1358/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0430.13K1358.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung von Frau S vom 5. November 1998 bis zum 28. Januar 1999 in Höhe von 24.331,65 Euro. 3 Frau S, geboren 1944, stammt aus dem Kosovo (Ex-Jugoslawien) und reiste Anfang November 1998 nach Deutschland ein. Sie hielt sich am 4. November 1998 in H1 auf und unternahm dort einen Selbstmordversuch, indem sie sich aus einem Fenster stürzte. Dabei trug sie größere Verletzungen davon. Sie wurde mit einem Rettungstransportwagen nach L in das Krankenhaus der Klägerin gebracht, wo sie am 5. November 1998 aufgenommen und bis zum 28. Januar 1999 medizinisch behandelt wurde. Danach hielt sie sich im Bereich des Beigeladenen auf, der ihr ab dem 16. April 1999 Duldungen erteilte und ab dem 20. April 1999 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährte. Frau S reiste im August 2000 wieder aus. 4 Die Klägerin bat den Beigeladenen mit Schreiben vom 11. November 1998, eingegangen am darauf folgenden Tag, um Kostenübernahme. Der Beigeladene lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 5. Februar 1999 ab mit dem Bemerken, Frau S sei für H meldeamtlich nicht zu ermitteln. 5 Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999, eingegangen am 27. Dezember 1999, bat die Klägerin den Beklagten um Übernahme der Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt von Frau S. Mit Bescheid vom 23. Februar 2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dem Antrag vermöge er nicht zu entsprechen. Frau S sei nicht dem Bereich der Stadt L zugewiesen gewesen worden. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und führte aus, ihr stehe ein Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG zu. Mit weiterem Bescheid vom 21. August 2000 lehnte der Beklagte den Kostenübernahmeantrag nochmals ab und verwies darauf, dass die Voraussetzungen des § 121 Satz 2 BSHG nicht erfüllt seien. Auch dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. 6 Der Landrat des Kreises L wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. August 2000 mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2001 als unbegründet zurück. Er führte aus: Eine Zuständigkeit des Leistungsträgers nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei nicht gegeben, weil sich Frau S seinerzeit illegal in Deutschland aufgehalten habe. Der Erstattungsantrag sei beim Beklagten nicht in angemessener Frist gestellt worden. 7 Die Klägerin hat am 9. März 2001 Klage erhoben. Sie beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Februar und 21. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L vom 12. Februar 2001 zu verpflichten, an sie 47.588,57 DM nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1988 seit dem 1. September 2000 zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist nicht begründet, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der stationären Krankenhausbehandlung von Frau S vom 5. November 1998 bis 28. Januar 1999 geltend macht. Denn ein solcher Anspruch steht ihr nicht zu, so dass insoweit die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Als Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Kostenersatzanspruch kommt nur § 121 BSHG analog in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt : Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt (Satz 2). 15 Eine unmittelbare Anwendung von § 121 BSHG scheidet aus, weil Frau S Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG war (§ 120 Abs. 2 BSHG, § 9 Abs. 1 AsylbLG). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind leistungsberechtigt Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Diese Voraussetzungen lagen bei Frau S vor. Sie war vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besaß und unerlaubt eingereist ist (§ 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG). 16 § 121 BSHG ist allerdings im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend anwendbar. Hinsichtlich der Nothilfe Dritter an Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG besteht im Asylbewerberleistungsrecht eine offene, dem Plan des Gesetzes widersprechende Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 121 BSHG zu schließen ist. Diese Vorschrift gibt einem Dritten als so genanntem Nothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die Hilfe Gewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die Gewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu stärken. Der dadurch bezweckte Schutz des Rechtes auf Leben und Gesundheit gilt allen in Not geratenen Bedürftigen gleichermaßen, ohne Ansehung des Grundes ihrer jeweiligen Fürsorgeberechtigung. 17 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 - 4 LB 538/02 -, NDV-RD 2004, 15 (16); OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, FEVS 53, 353, und Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 895/97 - (jeweils im Ergebnis offen gelassen); VG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2003 - 8 K 143/02 -, juris.; VG Gera, Urteil vom 18. Juni 2002 - 6 K 739/01 -, NVwZ - Beilage 2003, 37. 18 Die Voraussetzungen von § 121 Satz 1 BSHG analog dürften hier vorliegen, allerdings nur für den 5. November 1998. Denn ein Eilfall im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG ist nur dann gegeben, wenn und solange es dem in der Notlage Befindlichen oder unter Umständen auch dem Nothelfer nicht möglich ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten. 19 Vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tage in dem Verfahren gleichen Rubrums 13 K 5214/03, Seite 6 f. des Entscheidungsabdrucks. 20 Des Weiteren dürfte der Beklagte für den geltend gemachten Kostenersatzanspruch passiv legitimiert sein (§ 10a Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). 21 Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings daran, dass sie den Antrag auf Kostenerstattung nicht innerhalb angemessener Frist gestellt hat (§ 121 Satz 2 BSHG). 22 Bei der Beurteilung der Angemessenheit müssen die Belange und Möglichkeiten sowohl des Hilfe Suchenden wie des Hilfeträgers in Betracht gezogen werden. Auf Seiten des Nothelfers ist zunächst das gesetzlich anerkannte Interesse an einer Entschädigung für die geleistete Hilfe zu berücksichtigen sowie ferner das schützenswerte Bedürfnis, in angemessener Form und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen versuchen zu können, seine Forderung gegenüber dem Patienten selbst bzw. seiner Krankenkasse oder anderen vorrangig in Betracht kommenden Kostenträger durchzusetzen. Auf Seiten des Leistungsträgers besteht ein berechtigtes Interesse daran, alsbald von dem Hilfsfall unterrichtet zu werden, um eventuell seinerseits noch Vorkehrungen treffen zu können. 23 OVG NRW, Urteil vom 15. November 1999 -16 A 2569/97 -, juris. 24 Dieses zu Grunde gelegt ist kein schutzwürdiges Interesse dafür erkennbar, warum die Klägerin erst über 13 Monate nach Auftreten des Eilfalles an den Beklagten herangetreten ist. Zwar dürfte der Klägerin zuzugestehen sein, dass sie zunächst die Anwort auf ihren mit Schreiben vom 11. November 1998 beim Beigeladenen gestellten Antrag abwarten konnte. Diese datiert aber bereits vom 5. Februar 1999, so dass Veranlassung bestand, alsbald danach einen Kostenersatzanspruch beim Beklagten zu stellen. 25 Die Frist des § 121 Satz 2 BSHG ist nicht durch den am 12. November 1998 beim Beigeladenen gestellten Antrag auf Kostenübernahme gewahrt. Zwar regelt § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I: Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er u.a. bei einem unzuständigen Leistungsträger eingegangen ist. Diese Vorschrift ist jedoch hier nicht anwendbar. 26 Da das Asylbewerberleistungsgesetz nicht als besonderer Teil des SGB I gilt ( § 68 SGB I), stellt sich bereits die Frage, ob die Vorschriften des SGB I in Fällen vorliegender Art - ebenso wie § 121 BSHG - analog angewendet werden können. Das kann aber letztlich dahin stehen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 SGB I liegen nicht vor. 27 Unter Sozialleistungen im Sinne von § 16 SGB I fallen keine Erstattungsansprüche beispielsweise nach § 121 BSHG. Bei analoger Anwendung auf das Asylbewerberleistungsrecht würde Entsprechendes für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gelten. Das ergibt sich aus der Regelungssystematik des Gesetzes. In § 28 SGB I werden nämlich die Sozialleistungen im Bereich der Sozialhilfe aufgeführt (u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen). Erstattungsansprüche nach § 121 BSHG sind aber nicht dabei. 28 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2002 - 13 K 2979/00 -, Seite 11 des Entscheidungsabdrucks. 29 Soweit das Begehren der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass sie - unabhängig vom Vorliegen eines Erstattungsanspruches - die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises L vom 12. Februar 2001 beantragt, ist die Klage nicht zulässig. 30 Nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann ein Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. Das ist dann der Fall, wenn und soweit er unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift zu Stande gekommen ist und auf dieser Verletzung beruht. Allerdings besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Widerspruchsentscheidung ohne den gerügten Verfahrensfehler für den Betroffenen günstiger ausgefallen wäre bzw. ausfallen würde. Das kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Widerspruchsbehörde über einen Ermessens- oder über einen eigenen Beurteilungsspielraum verfügt. 31 OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 5381/00 -, ZFSH/SGB 2004, 104. 32 Im Falle der Klägerin war der Landrat des Kreises L zwar nicht zuständig für den Erlass des Widerspruchsbescheides, weil es sich um eine Angelegenheit des Asylbewerberleistungsrechts handelt. Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen, so dass sie in diesem Sachbereich gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Widerspruchsbescheide erlassen. 33 OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003, a.a.O.. 34 Für die Klägerin besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. 36 Die Berufung ist nach § 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil das Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere ist die Frage der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I bei Anträgen auf Kostenerstattung nach § 121 BSHG soweit ersichtlich obergerichtlich bislang nicht entschieden worden. 37