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Urteil

13 K 2979/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0208.13K2979.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt mit der Klage Erstattung für an Herrn xxxxxxxxxxxxxxx in der Zeit vom 1. November 1996 bis zum 31. August 1997 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 4.748,93 Euro (9.288,10 DM). 3 Herr xxxxxx, der zuvor in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx wohnhaft war und dort auch Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hatte, zog am 22. Oktober 1996 nach xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx. Am 24. Oktober 1996 beantragte er dort die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 1. November 1996, die ihm in der Folgezeit auch gewährt wurde. 4 Mit Schreiben vom 15. November 1996 bat der xxxxxxxxxxxxx (im Folgenden: xx) xxxxxxxx den xxxxxxxxxxx um Übersendung der Leistungsakte des Herrn xxxxxx, die am 3. Februar 1997 bei ihm einging. Mit an den xxxxxxxxxxx gerichtetem Schreiben vom 4. Februar 1997 bat der xxxxxxxxxxx um Erstattung der ab dem 1. November 1996 für Herrn xxxxxx entstehenden Sozialhilfeaufwendungen auf der Grundlage des § 107 BSHG und um Abgabe einer Kostenerstattungszusage. Des Weiteren enthält das bei den Verwaltungsvorgängen des xxxxxxxxxxx befindliche Schreiben den handschriftlichen Zusatz „Anbei die Leistungsakte xxxxxx nach Einsichtnahme zurück." Über dem Adressenfeld ist handschriftlich vermerkt „ - Einschreiben -, xxxxxx". Des Weiteren befindet sich bei den Verwaltungsvorgängen des xxxxxxxxxxx die Kopie eines Posteinlieferungsvermerks vom 5. Februar 1997, in den als Gegenstand ein Einschreiben („E") und als Empfänger die Stadt xxxxxxxx eingetragen sind. Die Leistungsakte des Herrn xxxxxx ging in der Folgezeit wieder beim xxxxxxxxxxx ein. Ob darüber hinaus auch das vorgenannte Schreiben vom 4. Februar 1997, das sich nicht bei den Verwaltungsvorgängen des xx xxxxxxxx befindet, dort eingegangen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. 5 Mit an den xxxxxxxxxxx gerichtetem Schreiben vom 13. Oktober 1997 bezifferte der xxxxxxxxxxx die Erstattungsforderung für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 1997 auf 8.417,09 DM. Auch der Zugang dieses Schreibens, das sich ebenfalls nicht bei den Verwaltungsvorgängen des xxxxxxxxxxx befindet, ist zwischen den Beteiligten streitig. 6 Im September 1997 zog Herr xxxxxx erneut nach xxxxxxxx und erhielt von diesem Zeitpunkt an von dort wieder Hilfe zum Lebensunterhalt. 7 Mit Schreiben vom 1. April 1999, das beim xxxxxxxxxxx am 6. April 1999 einging, bat der xxxxxxxxxxx unter Bezugnahme auf die Kostenrechnung vom 13. Oktober 1997 um sofortige Überweisung des Erstattungsbetrags. Mit an den xxxxxxxxxxx gerichtetem Schreiben vom 5. August 1999 teilte der xxxxxxxxxxx mit, ein Widerspruchsverfahren betreffend die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat August 1997 sei nunmehr dahingehend entschieden worden, dass diese an Herrn xxxxxx zu leisten sei. Die Erstattungsforderung erhöhe sich somit auf 9.288,10 DM. Dieses Schreiben ging beim xxxxxxxxxxx am 6. August 1999 und nach dessen Weiterleitung am 30. September 1999 beim Beklagten ein. 8 Nachdem der Beklagte die Erstattung unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB-X abgelehnt hatte, hat der Kläger am 13. Mai 2000 Klage erhoben. 9 Er macht geltend: Ihm stehe auf Grund des Umzugs von Herrn xxxxxx von xxxxxxxx nach xxxxxxxx ein Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG in Höhe von 4.748,93 Euro (9.288,10 DM) zu. Der Anspruch sei nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen, da er mit Einschreiben vom 4. Februar 1997 und Schreiben vom 13. Oktober 1997 rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht worden sei. Das Einschreiben vom 4. Februar 1997 müsse der Stadt xxxxxxxx zugegangen sein, was sich u.a. daraus ergebe, dass die gleichzeitig übersandte Leistungsakte wieder dort eingetroffen sei. Darüber hinaus sei es möglich, den Erstattungsanspruch fristwahrend auch gegenüber dem xxxxxxxxxxx als Delegationsnehmer des Beklagten anzumelden; dieser führe satzungsgemäß für den Beklagten Aufgaben des BSHG durch und sei auch für die entsprechenden Leistungen zuständig. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.748,93 Euro (9.288,10 DM) zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Beklagte trägt vor: Der Anspruch hätte nach § 111 SGB X innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, hier also bis spätestens zum 31. August 1998, bei ihm geltend gemacht werden müssen. Diese Frist sei nicht gewahrt. Er habe erstmalig durch das Schreiben des xxxxxxxxxxx vom 5. August 1999, bei ihm eingegangen am 30. September 1999, Kenntnis vom Erstattungsverlangen des Klägers erlangt. Die Schreiben des xxxxxxxxxxx vom 4. Februar 1997 und 13. Oktober 1997 seien dem xxxxxxxxxxx im Original nicht zugegangen; sie befänden sich nicht in dessen Verwaltungsvorgängen. Darüber hinaus habe der Anspruch auch nicht fristwahrend beim xxxxxxxxxxx geltend gemacht werden können. Leistungsträger seien die Kreise und kreisfreien Städte. Die Stadt xxxxxxxx sei eine kreisangehörige Stadt, die auf Grund der Delegationssatzung nicht berechtigt sei, Entscheidungen im Rahmen der Kostenerstattung zu treffen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist nicht begründet. 17 Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der an Herrn xxxxxxxxxxxxxxx im Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 31. August 1997 geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 107 BSHG zu. 18 Zwar ist sowohl die Aktivlegitimation des Klägers als auch die Passivlegitimation des Beklagten gegeben. 19 Der Kläger, der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlicher Träger der Sozialhilfe ist, hat durch § 1 Abs. 1 der Satzungen des Kreises xxxxxxxxxxx über die Heranziehung von kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden vom 15. Dezember 1992 und vom 7. Oktober 1998 den Kommunen die Durchführung bestimmter Aufgaben - so in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Satzungen auch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 BSHG außerhalb von Heimen, Anstalten und gleichartigen Einrichtungen - übertragen, wobei die Gemeinden im Namen des Klägers entscheiden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen obliegt den Kommunen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 der Satzungen zwar auch die Durchführung der Bestimmungen des Abschnitts 9 BSHG (Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe). Die Prüfung und Durchführung eines Spruchstellenverfahrens hat sich der Kläger jedoch in § 4 Abs. 2 bis 4 der Satzungen vorbehalten. Diese Vorschrift ist nach Abschaffung des Spruchstellenverfahrens auf das an dessen Stelle getretene verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend anzuwenden. 20 Des Weiteren ist auch der Beklagte passiv legitimiert. 21 Nach § 1 Abs. 1 der hier maßgeblichen Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis xxxxx vom 11. März 1993 hat der Beklagte den kreisangehörigen Städten und Gemeinden lediglich die ihm als örtlichem Träger gegenüber natürlichen Personen obliegenden Aufgaben zur Durchführung im eigenen Namen übertragen. Kostenerstattungsansprüche zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach den §§ 103 bis 112 BSHG verfolgt der örtliche Träger bis zum Eingang des Kostenanerkenntnisses, in Streitfällen bis zum Eingang der Spruchstellenentscheidung selbst; auch Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen Sozialhilfeträgern werden vom örtlichen Träger abgegeben (§ 4 Abs. 3 der Satzung). Kostenerstattungsangelegenheiten sind damit nach der Satzung vom 11. März 1993 insgesamt nicht delegiert worden. 22 Die neue Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis xxxxx vom 23. Oktober 2000 findet vorliegend noch keine Anwendung. In deren § 1 Abs. 1 Satz 1 hat der Beklagte den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung sämtlicher Aufgaben, für die er nach § 99 BSHG zuständig ist, übertragen, soweit in der Satzung keine anderen Regelungen getroffen werden. Eine dem vorgenannten § 4 Abs. 3 der alten Satzung 1993 entsprechende Regelung enthält die Satzung 2000 nicht mehr, sodass den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nunmehr auch die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe zur Entscheidung im eigenen Namen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) übertragen worden ist. Da die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Satzung keine Überleitungsvorschrift enthält, ist ihr zeitlicher Geltungsbereich nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts zu bestimmen. Hiernach sollen neue Rechtsnormen grundsätzlich mit sofortiger Wirkung für die Zeit nach ihrer Verkündung und unabhängig davon, wie die Materie bisher geregelt war, für die Zukunft gelten. Die neuen Normen erfassen dabei im Prinzip auch alle im Zeitpunkt der Verkündung bestehenden, nach altem Recht entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse, während im Zeitpunkt der Verkündung bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse bzw. bereits geregelte, abgeschlossene Sachverhalte von der Anwendbarkeit neuer Rechtsnormen grundsätzlich ausgenommen sind, 23 vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 16 A 1909/99 -, m.w.N. 24 Um einen derartigen abgeschlossenen Sachverhalt handelt es sich hier. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Satzungsregelung waren sämtliche für den Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG maßgeblichen Umstände, insbesondere der Umzug von Herrn xxxxxx von xxxxxxxx nach xxxxxxxx und die Leistungsgewährung durch den xxxxxxxxxxx, bereits abgeschlossen. Die Anwendung der Neuregelung hätte letztlich einen nachträglichen Austausch des Anspruchsgegners zur Folge. 25 Des Weiteren sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 107 BSHG gegeben. Herr xxxxxx hat im Oktober 1996 seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) in xxxxxxxx aufgegeben und in xxxxxxxx einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sodass ein „Verziehen" im Sinne des § 107 BSHG vorliegt. Des Weiteren ist Hilfebedarf für laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel eingetreten, die Hilfegewährung war nicht für einen Zeitraum von 2 Monaten oder mehr unterbrochen, und die Kostenerstattung wird lediglich für die auf den Aufenthaltswechsel folgenden 10 Monate geltend gemacht (vgl. § 107 Abs. 2 BSHG). 26 Der Anspruch ist jedoch nach § 111 SGB X ausgeschlossen. 27 Die Vorschrift findet vorliegend in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2000 (4. Euro-Einführungsgesetz - BGBl. I 1983), in Kraft getreten am 1. Januar 2001, Anwendung. Nach der durch das vorgenannte Gesetz eingefügten Übergangsregelung des § 120 Abs. 2 SGB X ist u.a. § 111 SGB X Satz 2 in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die - wie auch das vorliegende - am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren. 28 Nach § 111 SGB X n.F. ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. 29 Diese Frist ist vorliegend nicht gewahrt. 30 Bei zeitabschnittsweise gewährten Leistungen wie der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist für die Fristberechnung der jeweilige Bewilligungsabschnitt maßgeblich; eine Zusammenfassung der einzelnen Zeitabschnitte zu einem Gesamtzeitraum ist unzulässig, 31 vgl. OVG Rheinland/Pfalz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, ZfSH/SGB 2000, 552. 32 Ausgehend von § 111 Satz 1 SGB X begann die Frist getrennt für jeden Monat des hier maßgeblichen Zeitraums November 1996 bis August 1997 jeweils mit Ablauf des letzten Tages dieses Bewilligungsabschnitts. 33 Die Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X führt nicht zu einem späteren Fristbeginn. 34 Die Vorschrift, die zum einen eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht gegenüber dem leistungsberechtigten Dritten - im Fall der Sozialhilfe dem Hilfe Suchenden - sowie zum anderen die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von dieser Entscheidung voraussetzt, passt ihrem Wortlaut nach nicht auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art. Der Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG ist nicht von einer Entscheidung des Sozialhilfeträgers des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts über seine Leistungspflicht gegenüber dem Hilfe Suchenden abhängig. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die lediglich von einer „Person", nicht jedoch vom „Hilfe Suchenden" spricht, ergibt, ist nicht erforderlich, dass bereits vor dem Umzug Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen wurde; die Kostenerstattungspflicht knüpft lediglich an den Umzug an. Vor diesem Hintergrund legt die Kammer § 111 Satz 2 SGB X n.F. dahingehend aus, dass in Fällen der vorliegenden Art der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von seinem Erstattungsanspruch Kenntnis erlangt hat. 35 Diese Auslegung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Neuregelung, die an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, 36 vgl. u.a. Urteil vom 28. März 2000 - B 8 KN 3/98 U R -, BSGE 86, 78, m.w.N., 37 anknüpft. Hiernach kam es für den Lauf der Frist des § 111 SGB X a.F. nicht darauf an, ob der erstattungsberechtigte Leistungsträger Kenntnis vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs hatte. Dies hatte zur Folge, dass Erstattungsgläubiger z.B. in Fällen, in denen die Ermittlung des Erstattungsanspruchs sehr schwierig war, oftmals keinen Finanzausgleich erhielten. Dieser Interpretation des § 111 SGB X a.F. sollte mit der Neuregelung der Boden entzogen und ermöglicht werden, auch Erstattungsansprüche geltend zu machen, deren Entstehung mehrere Jahre zurückliegt, 38 vgl. von Wullfen, Kommentar zum SGB X, 4. Auflage 2001, § 111 Rn. 3. 39 Vorliegend bestand die erforderliche Kenntnis vom Erstattungsanspruch bereits am 24. Oktober 1996, als Herr xxxxxx beim xxxxxxxxxxx die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt beantragte und hierbei mitteilte, von xxxxxxxx nach xxxxxxxx umgezogen zu sein. Die entsprechende Kenntnis des xxxxxxxxxxx muss sich der Kläger, der nach den oben genannten Satzungsregelungen den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung von Erstattungsangelegenheiten jedenfalls bis zum Spruchstellenverfahren übertragen hat, zurechnen lassen. 40 Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs begann nach alledem getrennt für jeden Monat des hier maßgeblichen Zeitraums November 1996 bis August 1997 jeweils mit Ablauf des letzten Tages dieses Bewilligungsabschnitts und endete jeweils zwölf Monate später, z.B. für den ersten Monat am 30. November 1997 und den letzten Monat am 31. August 1998. 41 Innerhalb dieser Frist hat der Kläger den Anspruch nicht gegenüber dem erstattungspflichtigen Leistungsträger geltend gemacht. 42 Die Frist könnte nur durch die Schreiben des xxxxxxxxxxx vom 4. Februar 1997 oder 13. Oktober 1997 gewahrt worden sein. Die späteren Schreiben vom 1. April 1999, beim xxxxxxxxxxx am 6. April 1999 eingegangen, oder vom 5. August 1999, am 6. August 1999 beim xxxxxxxxxxx und am 30. September 1999 beim Beklagten eingegangen, können die Frist für keinen Monat des hier maßgeblichen Zeitraums wahren. 43 Es steht jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schreiben vom 4. Februar 1997 und/oder vom 13. Oktober 1997 dem xxxxxxxxxxx zugegangen sind. 44 Bei der Geltendmachung des Anspruchs handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, 45 vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, SGb 2001, 149, 46 für deren Zugang der Kläger die volle Beweislast trägt. Beweiserleichterungen kommen ihm vorliegend nicht zugute. 47 Hinsichtlich des Schreibens vom 4. Februar 1997 kann sich der Kläger zunächst nicht auf § 4 VwZG berufen. 48 Nach dieser Vorschrift gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Diese Vorschrift enthält eine Vermutung für den Zugang, die der Empfänger durch substantiiertes Bestreiten erschüttern kann, 49 vgl. Engelhardt, Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, 4. Auflage 1996, § 4 Anm. 6. 50 Diese Vermutung greift zu Gunsten des Klägers jedoch nicht ein, weil in den Verwaltungsvorgängen des xxxxxxxxxxx nicht in ausreichendem Maße dokumentiert ist, dass das Schreiben vom 4. Februar 1997 als Einschreiben zur Post gegeben wurde. Bereits der auf dem Schreiben befindliche Abvermerk ist nicht vollständig, da neben dem Datum das Namenszeichen fehlt. Auch in dem bei der Akte befindlichen Posteinlieferungsvermerk ist als Gegenstand lediglich allgemein vermerkt „E", ohne die Postsendung näher zu bezeichnen. 51 Des Weiteren sind auch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nicht anwendbar. Denn sie gelten nur bei typischen Geschehensabläufen, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden kann und umgekehrt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es aber auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, dass abgeschickte Briefe, sogar Einschreibesendungen, den Empfänger nicht erreichen, 52 vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1957 - II ZR 132/56 -, NJW 1957, 1230, und vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95 -, NJW 1996, 2033. 53 Darüber hinaus widerspräche es im Ergebnis auch der klaren Regelung des § 130 BGB, wenn man bei Schriftstücken, die eine rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Erklärung enthalten, den Nachweis der Einlieferung bei der Post auf erste Sicht als ausreichend ansehen und vom Erklärungsgegner verlangen wollte, er solle diesen ersten Anschein durch den in der Regel nicht zu führenden Beweis der negativen Tatsache, dass ihm die Postsendung nicht zugegangen ist, entkräften. Für eine derartige Beweiserleichterung besteht des Weiteren auch kein praktisches Bedürfnis, weil der Absender die Möglichkeit hat, Zustellungsarten mit Nachweis - z.B. Einschreiben mit Rückschein - zu wählen. 54 Schließlich ist der Beweis des Zugangs des Schreibens vom 4. Februar 1997 auch nicht im Wege des Indizienbeweises als geführt anzusehen. Der Eingang der Leistungsakte des Herrn xxxxxx stellt allein kein ausreichendes Indiz für den Zugang auch des vorgenannten Schreibens dar, zumal deren gemeinsame Aufgabe zur Post nach den obigen Ausführungen nicht in ausreichendem Maße dokumentiert ist und somit zumindest auch die Möglichkeit besteht, dass die Akte versehentlich ohne das Übersendungsschreiben an den xxxxxxxxxxx geschickt wurde. 55 Selbst wenn man jedoch den Zugang der Schreiben vom 4. Februar 1997 und/oder 13. Oktober 1997 beim xxxxxxxxxxx unterstellte, genügte dies zur fristgerechten Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht, weil der Anspruch gegenüber dem Beklagten selbst hätte angemeldet werden müssen. 56 § 111 SGB X enthält keine Regelung, gegenüber wem der Erstattungsanspruch geltend zu machen ist. Die hier maßgebliche Anspruchsgrundlage, § 107 BSHG, bezeichnet als Erstattungspflichtigen den „Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes"; dies ist nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Beklagte. Wie bereits oben zur Passivlegitimation ausgeführt, sind nach der maßgeblichen Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis Kleve die Durchführung von Erstattungsangelegenheiten den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nicht übertragen worden. 57 Abgesehen vom Wortlaut des § 107 BSHG spricht auch der Sinn und Zweck des § 111 SGB X dagegen, dass der Erstattungsanspruch fristwahrend gegenüber einem für die Durchführung von Erstattungsangelegenheiten nicht zuständigen Delegationsnehmer des Sozialhilfeträgers angemeldet werden kann; insbesondere kommt auch eine Anwendung des § 16 Abs. 2 SGB I, wonach ein bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellter Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei dem unzuständigen Leistungsträger eingegangen ist, nicht in Betracht. Wie sich aus dem Wortlaut - ein Erstattungsanspruch ist keine Sozialleistung - und der Systematik - die §§ 88 ff SGB X enthalten eigene Verfahrensvorschriften für die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander - ergibt, gilt diese Vorschrift unmittelbar nur für den Hilfe Suchenden. Aber auch eine analoge Anwendung scheidet aus, weil es an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlt. 58 § 16 SGB I stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des fach- und rechtsunkundigen Hilfe Suchenden dar, dem keine Nachteile dadurch entstehen sollen, dass er sich an eine unzuständige Stelle gewandt hat. Von einem erstattungsberechtigen Sozialhilfeträger kann demgegenüber erwartet werden, dass er mit den behördlichen Zuständigkeiten, insbesondere den in den einzelnen Bundesländern und Kreisen ggf. unterschiedlichen Delegationsmöglichkeiten (§ 96 Abs. 2 BSHG) vertraut ist, oder sich zumindest bei Zweifelsfragen sachkundig macht. 59 Darüber hinaus soll § 111 SGB X nach seinem Sinn und Zweck nicht den Interessen des den Anspruch geltend machenden Erstattungsberechtigten, sondern denen des Erstattungsverpflichteten Rechnung tragen. Die Vorschrift dient der Beschleunigung und der Rechtssicherheit. Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll kurze Zeit nach der Leistungserbringung, insbesondere auch aus haushaltsrechtlichen Gründen, wissen, welche Ansprüche auf ihn zukommen, 60 vgl. BSG, Urteile vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R - und vom 28. März 2000 - B 8 KN 3/98 U R -, jeweils a.a.O. 61 Dementsprechend ist die Vorschrift als materiell-rechtliche Ausschlussfrist konzipiert, deren Versäumung den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge hat, und die auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Dieser Interessenlage wird nicht Rechnung getragen, ließe man innerhalb der Frist eine Geltendmachung des Anspruchs gegenüber einem für die Abwicklung unzuständigen Leistungsträger zu, der diese möglicherweise erst längere Zeit später oder auch gar nicht an den Erstattungspflichtigen weiterleitet. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO (in der Fassung vom 20. August 1975, BGBl I 2189). § 188 Satz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RMBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987) - Gerichtskostenfreiheit gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern - findet nach § 194 VwGO in der Fassung des RMBereinVpG auf vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordenen Verfahren keine Anwendung. 63 Die Berufung ist nach §§ 194, 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in der Fassung des RMBereinVpG zuzulassen, da das Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, wie § 111 SGB X Satz 2 n.F. in den Fällen, in denen es auf eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht gegenüber dem leistungsberechtigten Dritten nicht ankommt, auszulegen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich bislang nicht entschieden worden. Gleiches gilt für das Problem, ob der Erstattungsanspruch fristwahrend auch gegenüber einem Delegationsnehmer des Sozialhilfeträgers angemeldet werden kann, dem die Durchführung von Erstattungsangelegenheiten nicht übertragen worden ist. 64