Beschluss
13 K 402/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0601.13K402.01.00
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Tenor
Der Beschwerde des Antragstellers vom 23. Juli 2003 gegen den Beschluss vom 7. Juli 2003 wird nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerde des Antragstellers vom 23. Juli 2003 gegen den Beschluss vom 7. Juli 2003 wird nicht abgeholfen. Gründe: Es besteht kein Anlass, die mit Beschluss vom 7. Juli 2003 getroffene Entscheidung über den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus L3 zu bewilligen, zu ändern. Dieser Antrag ist auch weiterhin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen Begehren, den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 28. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises L3 vom 28. Dezember 2000 zu verpflichten, dem Kläger über das Gewährte hinaus für den Zeitraum vom 9. August bis zum 31. Dezember 2000 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in bestimmungsgemäßer Höhe zu gewähren, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klage war zunächst wie geschehen auszulegen und insbesondere zeitlich zu begrenzen. Da auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, um die es hier geht, nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ein Anspruch besteht, ist die Klage unmittelbar auf Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu richten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dies entspricht auch dem wohlverstandenen Interesse des Klägers. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich die Auslegung des - in der Klageschrift zeitlich nicht näher konkretisierten - Begehrens daraus, dass es in Bezug auf den Zeitraum nach Ablauf des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid ergangen ist, von vornherein unzulässig wäre. Denn grundsätzlich kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, die jeweils neu für - typischerweise monatliche - Bewilligungszeiträume gewährt wird, nur bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, in der Regel dem Widerspruchsbescheid, zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 -, FEVS 48, 535, und vom 25. März 1993 - 5 C 45/91 -, BVerwGE 92, 220 (221). Ein Fall, in dem der Träger der Sozialhilfe die Hilfe abweichend vom Regelfall der monatlichen Bewilligung für einen längeren Zeitraum gewährt bzw. abgelehnt hat, liegt nicht vor. Für den Beginn des zu entscheidenden Zeitraums ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten abzustellen. Auch das so verstandene Begehren hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises L3 vom 28. Dezember 2000 verletzt den Kläger - ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit - nach derzeitiger Einschätzung jedenfalls nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, die über die mit den angegriffenen Bescheiden in Verbindung mit dem Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2001 ab August 2000 gewährten 95,00 DM monatlich hinausgeht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf die begehrte, über 95,00 DM monatlich hinausgehende Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich allein aus § 11 Abs. 1 BSHG ergeben könnte, liegen nicht vor. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt nur demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Dabei ist nach Satz 2 der Vorschrift bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Hiernach ist der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers im Zeitraum vom 9. August bis zum 31. Dezember 2000, soweit er über die gewährte Hilfe von 95,00 DM hinausgeht, vollständig durch das für ihn bewilligte Kindergeld und nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG anzurechnendes Einkommen seiner Mutter L gedeckt worden. Der Bedarf des am 0.0.1984 geborenen - und somit damals 16-jährigen - Klägers bestand im Zeitraum von August bis Dezember 2000 monatlich lediglich aus seinem Regelsatz nach der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG in der damals gültigen Fassung vom 30. Mai 2000 (GV NRW S. 496 - RegelsatzVO), der für einen Haushaltsangehörigen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 495,00 DM betrug. Sein Unterkunftsbedarf wurde nach der ausdrücklichen Erklärung seiner Mutter mit Schriftsatz vom 24. Januar 2004 von ihr und ihrem Ehemann - dem Stiefvater des Klägers, Herrn L1 - gedeckt, die ihn unentgeltlich in ihrem Eigenheim O 00 in V wohnen ließen. Sein Unterkunftsbedarf ist deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Von diesem regelsatzmäßigen Bedarf ist der monatliche Betrag von 95,00 DM abzusetzen, den der Beklagte mit Bescheid vom 2. Januar 2001 in Ausführung des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2000 bewilligt hat, sodass sich der Bedarf des Klägers auf 400,00 DM reduziert. Diesem Bedarf ist nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 76 BSHG das Einkommen des Klägers gegenüberzustellen. Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne des BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit gewissen dort sowie in §§ 77 und 78 BSHG näher aufgeführten Ausnahmen. Vom Einkommen in diesem Sinne sind nach § 76 Abs. 2 BSHG Absetzungen vorzunehmen. Das Einkommen des Klägers beschränkt sich auf das Kindergeld in Höhe von 270,00 DM, welches nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG in der Fassung vom 22. Dezember 1999 (gültig vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001) um einen Betrag von 20,00 DM zu bereinigen war und danach 250,00 DM betrug. Kindergeld stellt nach gefestigter Rechtsprechung Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG dar, das demselben Zweck dient wie die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und dessen Berücksichtigung als Einkommen deshalb nicht nach § 77 Abs. 1 BSHG ausgeschlossen ist. Nach dem in der Sozialhilfe geltenden Individualisierungsgrundsatz ist das Kindergeld Einkommen desjenigen, dem es zusteht und dem es gewährt wird, nämlich des Kindergeldberechtigten, und damit im Regelfall - und so auch im vorliegenden Fall - Einkommen eines Elternteils. Einkommen des Kindes kann das Kindergeld nur werden, wenn es dem Kind mittels eines im konkreten Fall festzustellenden zweckorientierten Weitergabeaktes zugewendet wird. Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, FEVS 53, 113; OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273, und vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 -; OVG Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2002 - 12 A 10375/02 -, FEVS 54, 45. Hier wurde das Kindergeld (für den Kläger und seinen Stiefbruder L2) zwar der Mutter des Klägers überwiesen. Jedoch lässt sich ein zweckorientierter Zuwendungsakt an ihn bezüglich des Kindergeldes in Höhe von 250,00 DM feststellen, wie die Erklärung seines Stiefvaters vom 30. August 2000, der Kläger erhalte keinerlei Zuwendungen, die über das Kindergeld hinausgehen, verdeutlicht. Von der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Klägers geht auch der Beklagte aus (vgl. Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2000, S. 2). Weil das Kindergeld hiernach durch zweckorientierten Zuwendungsakt Einkommen des Klägers wird, ist auch bei ihm und nicht bei seiner Mutter der Betrag von 20,00 DM nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG abzusetzen, was sich aus dem Sinn dieser Bereinigungsvorschrift ergibt, der darin besteht, erfolgte Erhöhungen des Kindergeldes (damals zum 1. Januar 2000) auch Sozialhilfeempfängern zugute kommen zu lassen, vgl. Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 76 Rn. 40a. Nach Abzug dieses Einkommens verbleibt beim Kläger ein monatlicher ungedeckter Bedarf von 150,00 DM. Dieser ist vollständig durch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG anrechenbares Einkommen seiner Mutter gedeckt, weshalb ihm kein Anspruch auf über das Gewährte hinausgehende Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht. Im Zeitraum von August bis Dezember 2000 erzielte seine Mutter in jedem Monat ein Einkommen, welches über ihren eigenen Bedarf hinausging und für die Deckung seines offenen Bedarfs von 150,00 DM zur Verfügung stand. Im entscheidungserheblichen Zeitraum bemaß sich der sozialhilferechtlich zu bestimmende Bedarf seiner Mutter nach dem für sie geltenden Regelsatz und den auf sie entfallenden Unterkunftskosten. Da davon auszugehen ist, dass der Stiefvater des Klägers, der über das maßgebliche Einkommen der Haushaltsgemeinschaft verfügt und dementsprechend die zentralen Ausgaben des Haushalts tätigen dürfte, sozialhilferechtlich als Haushaltsvorstand anzusehen ist, war für die Mutter des Klägers der Regelsatz für einen erwachsenen Haushaltsangehörigen in Ansatz zu bringen (440,00 DM). Weiterhin ist als Bedarf seiner Mutter deren Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen, der mit nicht mehr als 335,89 DM anzusetzen ist. Dieser Betrag entspricht einem Viertel der monatlichen Hauslasten des Hausgrundstücks O 00 in V für das Jahr 2000. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Unterkunftskosten tatsächlich in dieser Höhe oder nur - wie vom Beklagten angenommen - in Höhe eines Viertels der fiktiven Kosten einer Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 85 qm zu einem Quadratmeterpreis von 7,00 DM/qm nebst Neben- und Heizkosten (595,00 DM Kaltmiete + 152,07 DM Nebenkosten + 106,50 DM Heizkosten = 853,57 DM; davon ¼: 213,39 DM) anzusetzen sind. Dies kann im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen offen bleiben, da ein Anspruch des Klägers auf weitere Sozialhilfe auch unter Berücksichtigung eines Viertels der Hauslasten nicht besteht. Die Unterkunftskosten können keinesfalls in über 335,89 DM (ein Viertel der monatlichen Hauslasten für das Jahr 2000) hinausgehender Höhe berücksichtigt werden, insbesondere nicht in Höhe der Hälfte der monatlichen Hauslasten. Unabhängig davon, wie und von wem die Hauslasten für das Eigenheim O 00 tatsächlich getragen werden, sind bei der Berechnung der als sozialhilferechtlicher Bedarf einzustellenden Unterkunftskosten nur die nach der Anzahl der Bewohner kopfteilig berechneten Unterkunftskosten anzusetzen, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -, BVerwGE 79, 18, und vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1991 - 24 A 1879/88 -. Eine Unterscheidung zwischen erwachsenen und minderjährigen Bewohnern der Unterkunft erfolgt nicht. Das für die Mutter des Klägers danach anzusetzende Viertel der monatlichen Hauslasten ist aus einem monatlichen Betrag von 1343,58 DM zu berechnen. Bewohnt ein Hilfe Suchender ein Eigenheim, so sind als seine tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne von § 3 Abs. 1 RegelsatzVO alle mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten anzusetzen. Dies sind die in § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 76 BSHG (VO zu § 76 BSHG) aufgeführten Ausgaben, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 5 C 36/85 -, BVerwGE 77, 232; VGH Ba-den-Württemberg, Urteil vom 21. März 1996 - 6 S 1342/93 -, FEVS 47, 23; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., 2002, § 12 Rn. 18, weshalb Darlehenszinsen, an den Grundbesitz anknüpfende Abgaben und sonstige Nebenkosten sowie die Heizkosten als Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind. Hieraus ergibt sich ein Jahresbetrag der Unterkunftskosten von 16.122,91 DM, aus dem der oben genannte Monatsbetrag folgt (Jahresdarlehenszins für das Konto bei der Sparkasse N Nr. 000 000 000: 9717,29 DM; für das Konto Sparkasse N Nr. 000 000 000: 2479,37 DM; für das Konto Sparkasse S Nr. 000 0000: 2771,73 DM; für das Konto Sparkasse S Nr. 000 0000: 7948,82 DM; Summe Darlehenszinsen: 22.917,21 DM; abzüglich Eigenheimzulage für das Jahr 2000: 9.900,00 DM = 13.017,21 DM; zuzüglich Nebenkosten: Grundsteuer von 401,86 DM, Abwassergebühr als Vorauszahlung von 474,38 DM, Abfallgebühren von 380,00 DM, Gebühren von 2,43 DM für Winterwartung und von 10,32 DM für die Niersverbandsumlage gemäß Bescheid vom 14. Februar 2000; Wasserverbrauch von 240,66 DM gemäß Abrechnung vom 17. Januar 2001; Wohngebäudeversicherung in Höhe von 261,95 DM [1. Halbjahr: ½ von 262,30 DM gemäß Rechnung vom 19. Juni 1999; 2. Halbjahr: ½ von 261,60 DM gemäß Rechnung vom 17. Juni 2000]; Gebühren für Schornsteinfeger von 56,10 DM [wie vom Beklagten in dessen Hauslastenberechnung angesetzt] = Nebenkosten gesamt von 1827,70 DM; Heizkosten nach Vorauszahlung gemäß Abrechnung vom 23. Oktober 2000: 1278,00 DM; Gesamtsumme/Jahr: 16.122,91 DM; monatlich: Jahressumme / 12 = 1343,58 DM; monatlich pro Person: Monatssumme / 4 = 335,89 DM). In Bezug auf die Berücksichtigung der vorstehenden Ausgaben als Bestandteile der Unterkunftskosten hat der Beklagte im Wesentlichen zutreffend gerechnet. Er hat darüber hinaus jedoch in seine Hauslastenberechnung die Beträge für die Tilgung der vorgenannten vier Darlehen bei den Sparkassen N und S eingestellt. Dies ist nach der Rechtsprechung unzulässig, da dies zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten und mit dem System des BSHG auch nicht vereinbaren Vermögensbildung aus Mitteln der Sozialhilfe führt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1970 - V C 73.70 -, BVerwGE 37, 13, vom 5. Oktober 1972 - V C 50.71 -, BVerwGE 41, 22, vom 24. April 1975 - 5 C 61.73 -, BVerwGE 48, 182, und vom 10. September 1992 - 5 C 25/88 -, FEVS 43, 313; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 4482/99 -; OVG Schleswig, Urteil vom 5. November 1996 - 5 L 235/95 -, juris; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 15. April 1982 - 2 S 881/80 -, juris; Schellhorn/Schellhorn, a. a. O. Eine Ausnahme kann unter eng umgrenzten Voraussetzungen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ansonsten der Verlust der Unterkunft droht. Dann reicht eine darlehensweise Übernahme der Tilgungsraten aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1992, a. a. O., und vom 24. April 1975, a. a. O.; OVG Bremen, Entscheidung vom 22. Juni 1984 - 2 BA 12/84 -, FEVS 35, 408. Hier ist für einen (damals) drohenden Verlust der Unterkunft hinreichend konkret nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Die Mutter und der Stiefvater des Klägers sind nach dem Vortrag in diesem Verfahren weiterhin Eigentümer des Hausgrundstücks. Aus dem Regelsatz von 440,00 DM und ihrem Unterkunftskostenanteil von 335,89 DM ergibt sich der zunächst aus ihrem Einkommen zu deckende eigene Bedarf der Mutter des Klägers von 775,89 DM monatlich. Ihr nach § 76 BSHG berechnetes Einkommen überstieg diesen Betrag in jedem der zur Entscheidung stehenden Monate um einen Betrag, der über dem offenen Bedarf des Klägers von 150,00 DM lag. Gemäß § 76 Abs. 1 BSHG setzt sich ihr Einkommen aus ihrem Gehalt aus ihrer Teilzeittätigkeit (19 Stunden) im T1-Krankenhaus in V und aus dem auf ihr Girokonto Nr. 000 0000 bei der Sparkasse L3 gezahlten Kindergeld für den Stiefbruder des Klägers zusammen. Da für einen zweckorientierten Weitergabeakt des Kindergeldes an seinen Stiefbruder im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung nichts ersichtlich ist, ist es Einkommen seiner Mutter. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ist es lediglich um 20,00 DM auf einen Betrag von 250,00 DM zu bereinigen. Bei dem Bruttogehalt der Mutter des Klägers ist auf das jeweilige Monatsgehalt abzustellen und nicht etwa aus den Bruttogehältern der hier im Streit stehenden Monate oder allen Monaten des Jahres 2000 ein Durchschnittsgehalt zu bilden, wie sich zwingend aus § 76 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 76 BSHG ergibt, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104. Ihr Bruttogehalt aus der Teilzeittätigkeit ist gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG um die auf das Einkommen entrichtete Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag, nach Nr. 2 der Vorschrift um die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu bereinigen. Hieraus folgt der in den vorliegenden Gehaltsmitteilungen für die Monate August bis Dezember 2000 ausgewiesene Betrag Nettobezüge". Nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG hat der Beklagte vom Kläger unbeanstandet eine Arbeitsmittelpauschale von 10,00 DM gemäß § 3 Abs. 5 VO zu § 76 BSHG abgesetzt. Ebenfalls vom Kläger ungerügt (und auch vom Gericht im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden) hat der Beklagte einen Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG vom danach verbleibenden Erwerbseinkommen abgezogen, der in der Weise berechnet wurde, dass zunächst ein Sockelbetrag von 30,00 DM und vom verbleibenden Rest ein Steigerungsbetrag von 20 v.H. freigelassen wurde (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 15. September 2003). Aus sämtlichen beschriebenen Absetzungen ergibt sich für September 2000 - den Monat im zu entscheidenden Zeitraum, in dem die Mutter des Klägers das geringste Bruttoeinkommen erzielt hat - folgende Berechnung: Bruttoeinkommen laut Gehaltsmitteilung für September 2000: 1679,37 DM; Nettobezüge nach gesetzlichen Abzügen: 909,30 DM; abzüglich 10,00 DM Arbeitsmittelpauschale und 30,00 DM Sockelbetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG = 869,30 DM; abzüglich 20 v.H. Steigerungsbetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG (173,86 DM) = 695,44 DM. Addiert man hierzu das bereinigte Kindergeld für den Stiefbruder von 250,00 DM ergibt sich ein Gesamteinkommen von 945,44 DM, wovon nach Abzug ihres Bedarfs (775,88 DM) 169,56 DM verbleiben, die für den Bedarf des Klägers zur Verfügung stehen. Andere Abzüge als die vorstehend dargestellten sind vom Einkommen der Mutter des Klägers nicht vorzunehmen, weil hierfür im BSHG keine Grundlage besteht. Dies gilt für die monatliche Rückzahlungsrate von 250,00 DM gegenüber der C Bank zum Konto Nr. 00 0000 0000 schon deshalb, weil insofern Verpflichteter der Stiefvater des Klägers und nicht seine Mutter ist. Für die Verpflichtung in Höhe von 600,00 DM monatlich gegenüber der Dbank für den Ratenkredit Nr. 00 00 00 00 00 (und ebenso für die vorstehend angesprochene Rate gegenüber der C Bank) ergibt sich dies daraus, dass Schuldverpflichtungen sozialhilferechtlich - in Übereinstimmung mit dem Grundsatz Keine Schuldentilgung aus Sozialhilfemitteln" - keine Abzugsposition vom Einkommen nach § 76 BSHG darstellen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 1993 - 6 S 2619/91 -, FEVS 44, 160 m. w. N. Lassen sich bestimmte Aufwendungen nicht unter die geregelten Fälle in § 76 Abs. 2 BSHG subsumieren, so ist eine Freilassung von Einkommen über diesen Katalog sowie Abs. 2a der Vorschrift hinaus nicht möglich, da es sich um eine erschöpfende Aufzählung handelt, bei deren Anwendung ein strenger Maßstab anzuwenden ist, da eine Freilassung von Einkommen im Ergebnis bei der Hilfe zum Lebensunterhalt der Gewährung von Sozialhilfe gleichkommt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 1993, a. a. O.; Schellhorn/Schellhorn, a. a. O., § 76 Rn. 32. Gleiches gilt auch für die vom Kläger angeführte Belastung seiner Mutter mit dem Lebensunterhalt seines Stiefbruders. Soweit man insofern auf die Belastung mit einer möglichen Unterhaltspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abstellt, ist festzustellen, dass es sich um eine im Rahmen von § 76 BSHG nicht vom Einkommen absetzbare Schuldverpflichtung handelt. Es ist bei der Berechnung, welches Einkommen der Mutter des Klägers nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf seinen Bedarf anzurechnen ist, auch nicht ihr über ihren eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf hinausgehendes Einkommen auf ihre beiden Kinder gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist von Bedeutung, dass der Stiefbruder des Klägers nicht sozialhilfebedürftig ist. Sein Lebensunterhalt wird von seinen Eltern sichergestellt, ohne dass es der gerichtlichen Feststellung bedarf, wie genau dies erfolgt und welche Anteile seines Lebensunterhalts von welchem Elternteil getragen werden. Die zwingende Anrechnung von Elterneinkommen auf den Sozialhilfeanspruch eines im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kindes nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG enthält für einen solchen Fall keinen Ansatzpunkt, der es erlaubte bzw. forderte, den Bedarf eines weiteren, jedoch nicht hilfebedürftigen Kindes des Elternteils, um den es geht, zu berücksichtigen. Wäre der Stiefbruder des Klägers ebenfalls hilfebedürftig im Sinne des BSHG, so wäre dies eine andere Sachlage. Die vorstehenden Überlegungen schließen auch einen über das Gewährte hinausgehenden Anspruch des Klägers auf weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in den Monaten August sowie Oktober bis Dezember 2000 aus, da das Bruttoerwerbseinkommen - und infolgedessen auch der nach Bereinigung des Einkommens und Abzug ihres eigenen Bedarfs für den Kläger verbleibende überschießende Einkommensanteil - seiner Mutter in diesen Monaten höher ausfiel und deshalb auch nach Bereinigung gemäß § 76 Abs. 2, Abs. 2a BSHG höher war als im Monat September (August: brutto 1705,72 DM - nach Bereinigung und Bedarfsabzug für den Kläger verbleibend: 187,52 DM; Oktober: brutto 2260,16 DM; für den Kläger: 369,55 DM; November: brutto 3593,91 DM; für den Kläger: 829,30 DM; Dezember: brutto 2152,21 DM; für den Kläger: 346,58 DM). Eine Änderung dieses Ergebnisses ergibt sich auch nicht aus der Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge, die für bei der X Versicherungs AG bestehende Versicherungsverträge anfielen. Aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kontoauszügen der Mutter des Klägers ergeben sich Hinweise auf monatliche Zahlungen an diese Versicherungsgesellschaft. Zugleich liegt für den Zeitraum vom 16. November bis 1. Dezember 1999 eine Beitragsrechnung vom 17. November 1999 vor, aus der sich Einzelbeträge ergeben. Auch wenn die genaue Höhe der für die verschiedenen auf die Mutter des Klägers laufenden Verträge im streitgegenständlichen Zeitraum unklar ist, so spricht Alles dafür, dass diese am vorstehenden Ergebnis nichts ändern. Dies ergibt sich für die Monate Oktober bis Dezember 2000 ohne weiteres aus der Höhe ihres Einkommensüberschusses. In Bezug auf August und September gilt Folgendes: Die Beiträge für die (nach der Rechnung vom 17. November 1999) mit monatlich 9,42 DM zu veranschlagende Glasversicherung und die monatlich 28,77 DM kostende Rechtsschutzversicherung sind regelmäßig nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen abzusetzen, weil es sich weder um gesetzlich vorgeschriebene noch um nach Grund und Höhe angemessene private Versicherungen handelt, vgl. zur Glasversicherung: VG Hannover, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 7 A 4283/00 -, ZfF 2002, 88; zur Rechtsschutzversicherung: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 15. April 1982 - 2 S 881/80 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104; VG Arnsberg, Beschluss vom 7. Januar 1988 - 5 K 145/87 -, VersR 1988, 1084. Auch wenn die Beiträge zu einer Familienhaftpflichtversicherung (hier: 13,22 DM monatlich) bei Familien mit minderjährigen Kindern und zu einer Hausratversicherung (26,68 DM monatlich) dem Grunde nach in der Regel zu den angemessenen privaten Versicherungen im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gehören, vgl. zur Haftpflichtversicherung: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 5 C 8/02 -, BVerwGE 118, 211; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 12 A 5824/00 -, ZFSH/SGB 2002, 539; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 1989 - 4 A 30/87 -, FEVS 39, 68; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 1982, a. a. O.; zur Hausratversicherung: OVG Berlin, Urteil vom 26. Mai 1983 - 6 B 32.82 -, FEVS 33, 328; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 1982, a. a. O.; so dürfte nach derzeitiger Einschätzung der Kammer Viel dafür sprechen, dass diese unabhängig von ihrer Angemessenheit der Höhe nach und von der Frage, wer rechtlich Versicherungsnehmer ist und von wessen Konto die Beiträge abgebucht werden, vom Einkommen des Haushaltsvorstandes - hier des Stiefvaters - abzusetzen oder zumindest bei beiden erwerbstätigen Elternteilen zu berücksichtigen sind. Hieraus ergibt sich, dass der Einkommensüberschuss seiner Mutter auch im August und September 2000 für die Deckung des offenen Bedarfs des Klägers ausreichte. Auf das Einkommen des Stiefvaters des Klägers, die davon vorzunehmenden Absetzungen, die Anrechnung von Selbstbehalten und der verbleibenden Hauslasten sowie sämtlicher Kreditbelastungen etc. kommt es für den gesamten Zeitraum demzufolge nicht an. § 16 BSHG kommt nicht zur Anwendung, da das vorstehende Ergebnis bereits aus § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG folgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers auf weitere Sozialhilfe unabhängig vom Einkommen seiner Mutter nach derzeitiger Einschätzung auch nach §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 88 BSHG wegen verwertbaren Vermögens seiner Mutter in Gestalt ihres Miteigentumsanteils am Hausgrundstück O 00 in V ausgeschlossen sein dürfte. Bei dem hälftigen Miteigentumsanteil der Mutter des Klägers am Hausgrundstück O 00 in V handelt es sich um verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG, da dies nicht in einer Weise mit grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen belastet ist, die eine Verwertung vollständig ausschlössen. Das Hausgrundstücks wäre auch nicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG von einer Verwertung ausgeschlossen, da Überwiegendes dafür spricht, dass es sich nicht um ein angemessenen Hausgrundstück im Sinne dieser Vorschrift handelt, wobei sich die Unangemessenheit aus der Wohnfläche, dem Verkehrswert und der Ausstattung des Eigenheims ergibt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG sind nicht ersichtlich. Da der Antrag schon auf Grund hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen - und demzufolge der Beschwerde nicht abzuhelfen - war, kommt es auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht an.