OffeneUrteileSuche
Urteil

16 A 455/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

68mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

51 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Umzug und Bedarf innerhalb eines Monats nach dem Umzug begründet §107 BSHG einen Erstattungsanspruch des bisherigen Trägers gegen den nunmehr zuständigen Träger. • Kindergeld ist sozialhilferechtlich grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu werten; eine Anrechnung als Einkommen des Kindes setzt eine zweckorientierte, nachweisbare Weitergabe des Kindergeldes an das Kind voraus. • Die zum 1. August 1996 geänderte Bagatellgrenze des §111 Abs.2 BSHG (Begrenzung bezogen auf den Haushalt) ist auf noch nicht abgeschlossene Leistungszeiträume anwendbar. • Nichtrechtmäßige Leistungen sind trotz formaler Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss nur insoweit erstattungsfähig, als sie materiell rechtmäßig waren; unrechtmäßig erbrachte Beträge sind abzuziehen.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht bei Umzug, Kindergeldzuordnung und Anwendung der Bagatellgrenze • Bei Umzug und Bedarf innerhalb eines Monats nach dem Umzug begründet §107 BSHG einen Erstattungsanspruch des bisherigen Trägers gegen den nunmehr zuständigen Träger. • Kindergeld ist sozialhilferechtlich grundsätzlich als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu werten; eine Anrechnung als Einkommen des Kindes setzt eine zweckorientierte, nachweisbare Weitergabe des Kindergeldes an das Kind voraus. • Die zum 1. August 1996 geänderte Bagatellgrenze des §111 Abs.2 BSHG (Begrenzung bezogen auf den Haushalt) ist auf noch nicht abgeschlossene Leistungszeiträume anwendbar. • Nichtrechtmäßige Leistungen sind trotz formaler Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss nur insoweit erstattungsfähig, als sie materiell rechtmäßig waren; unrechtmäßig erbrachte Beträge sind abzuziehen. Der Kläger verlangt Erstattung von Sozialhilfekosten, die der Bürgermeister der Stadt B. O. vom 30. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 an Frau K. L. und ihren 1995 geborenen Sohn R. L. leistete. Bis 20. Januar 1996 wohnten die Hilfeempfänger im Gebiet der Beklagten; nach dem Umzug wurde in B. O. Sozialhilfe gewährt, zunächst als Darlehen bis August 1996, später als Zuschuss rückwirkend festgestellt. Die Beklagte erkannte grundsätzlich Erstattungspflichten an, focht jedoch die Höhe wegen der Bagatellregelung des §111 Abs.2 BSHG und wegen fehlerhafter Anrechnung von Kindergeld an. Der Kläger macht geltend, die ab 1. August 1996 geänderte Bagatellgrenze gelte auch für noch nicht abgeschlossene Altfälle und sei hier einschlägig; ferner sei keine getrennte Personenabrechnung erforderlich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat änderte teilweise zugunsten des Klägers ab und sprach 12.029,15 DM zu. • Anspruchsgrundlage ist §107 Abs.1 BSHG: Der bisherige Träger kann Erstattung verlangen, wenn innerhalb eines Monats nach Umzug Hilfe erforderlich wird; die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. • Die Beklagte haftet grundsätzlich für die aufgewendeten Sozialhilfekosten, soweit die Leistungen materiell-rechtlich dem BSHG entsprachen; bei 212,90 DM lagen unrechtmäßige Zahlungen vor, weil Kindergeld fehlerhaft den Kindern zugerechnet wurde. • Kindergeld ist sozialhilferechtlich Einkommen nach §§76,77 BSHG und dient dem gleichen Zweck wie Hilfe zum Lebensunterhalt; es ist in der Regel Einkommen des Kindergeldberechtigten (i.d.R. Eltern), nicht des Kindes. • Eine Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes setzt eine nachweisbare, zweckorientierte Weitergabe durch den Kindergeldberechtigten voraus; bloßes gemeinsames Wirtschaften ('großer Topf') genügt nicht. • Im vorliegenden Fall ergaben die Akten keinen Nachweis, dass Frau L. das Kindergeld gesondert an die Kinder weitergereicht hat; daher war die Anrechnung auf die Kinder rechtsfehlerhaft. • Die fehlerhafte Zuordnung des Kindergeldes führte jedoch nicht zu voller Abweisung: bei richtiger Zuordnung hätte sich insgesamt bei der Bedarfsgemeinschaft ein anderer Bedarfsausgleich ergeben, so dass ein Teil der Aufwendungen dennoch erstattungsfähig ist. • Zur Bagatellgrenze (§111 Abs.2 BSHG): Die Gesetzesänderung zum 1.8.1996, die die Grenze auf den Haushalt bezieht, gilt für noch nicht abgeschlossene Leistungszeiträume; das Gesetz verfolgte Vereinfachungs- und Korrekturzwecke, die eine rückwirkende Anwendung auf offene Altfälle rechtfertigen. • Teleologische Auslegung und intertemporales Verwaltungsrecht führen zur Anwendung der neuen Bagatellregel auf den hier nicht abgeschlossenen Zeitraum; die Bagatellgrenze von 5.000 DM für den Haushalt ist im relevanten Zeitraum erreicht. • Auf Grundlage der Abrechnung des Klägers und der vorgenommenen Kürzungen ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 12.029,15 DM; 212,90 DM sind wegen fehlerhafter Anrechnung nicht erstattungsfähig. • Kosten- und Revisionsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften (VwGO, ZPO). Der Kläger hat teilweise Erfolg: Die Beklagte ist dem Kläger nach §107 Abs.1 BSHG zur Erstattung von 12.029,15 DM verurteilt; ein Teilbetrag von 212,90 DM ist nicht erstattungsfähig, weil diese Leistungen infolge fehlerhafter Anrechnung des Kindergeldes zu Unrecht gewährt wurden. Die Entscheidung berücksichtigt, dass Kindergeld grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen ist und nur bei nachgewiesener zweckorientierter Weitergabe dem Kind als Einkommen anzurechnen ist; hier fehlte ein solcher Nachweis. Zugleich ist die zum 1. August 1996 eingefügte Bagatellregelung (Begrenzung auf den Haushalt) auf noch nicht abgeschlossene Leistungszeiträume anwendbar, weshalb die Gesamtaufwendungen der Bedarfsgemeinschaft die Erstattungsbefugnis begründen. Insgesamt hat der Kläger damit insoweit gewonnen, als die materiell gerechtfertigten Aufwendungen von der Beklagten zu ersetzen sind, während rechtswidrige Überzahlungen abzuziehen bleiben.