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Urteil

11 K 1688/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0603.11K1688.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist 21 Jahre alt und leistete vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Juli 2003 Zivildienst. Im Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst war von der Anordnung, in dienstlicher Unterkunft zu wohnen, abgesehen worden. 3 Unter dem 17. November 2002 beantragte der Kläger Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für die von ihm am 1. November 2002 zum 17. November 2002 mit einem anderen jungen Mann zu einem monatlichen Mietzins von 598,- Euro nebst 100, Euro Betriebskostenvorauszahlung angemietete Wohnung in der Borsigstrasse 9 in Düsseldorf. Zur Begründung seines Antrags gab der Kläger an, dass das Haus seiner Familie auf Grund der Trennung und Scheidung seiner Eltern habe veräußert werden müssen und die räumlichen Verhältnisse, in denen seine Eltern derzeit lebten, seine Unterbringung bei ihnen nicht zuließen. 4 Mit Bescheid vom 6. Januar 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab und begründete dies damit, dass der Kläger seinen Wohnraum weder vor Beginn des Zivildienstes noch aus dringendem Bedarf angemietet habe; letzteres scheitere daran, dass die Beschäftigungsstellen gemäß § 6 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes auf ihre Kosten für die Unterkunft der Dienstleistenden sorgten. 5 Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: Der Umstand, dass die Beschäftigungsstellen gesetzlich verpflichtet seien, für eine Unterkunft des Zivildienstleistenden zu sorgen, stehe der Annahme eines dringenden Bedarfs nicht entgegen, sondern könne allenfalls eine Ausgleichsverpflichtung begründen. Seine Beschäftigungsstelle habe ihm auch tatsächlich keine Unterkunft bereitgestellt. Bei der Begründung des Beklagten wäre jedweder Anspruch eines Zivildienstleistenden auf Gewährung einer Mietbeihilfe ausgeschlossen, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen könne. Im Übrigen habe ihm der zuständige Sachbearbeiter des Sozialamtes E, bei dem er zunächst vorgesprochen habe, mitgeteilt, dass von dort eine Mietbeihilfe gewährt worden wäre. Eine derart auseinander laufende Praxis der Bewilligungsbehörden sei nicht hinnehmbar. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch als unbegründet zurück und führte hierzu ergänzend aus: Für die Feststellung, dass ein Zivildienstleistender den angemieteten Wohnraum dringend benötige, müssten besondere, schwer wiegende Umstände vorliegen, die die Anmietung von Wohnraum zur Abwendung einer gewissen Notlage dringend angezeigt erscheinen ließen. Grundsätzlich sei eine derartige Notlage zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Zivildienstleistende objektiv gehindert sei, seinen Wohnbedarf im Haushalt seiner Eltern zu decken. Anders lägen die Verhältnisse jedoch, wenn der Zivildienstleistende bei Beginn seines Zivildienstes noch im elterlichen Haushalt gewohnt und erst im Laufe seines Zivildienstes die Möglichkeit hierzu verloren habe. Denn nach § 4 des - entsprechend § 35 des Zivildienstgesetzes analog anwendbaren - Wehrsoldgesetzes werde jedem Wehrpflichtigen eine Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. Da dieser Unterbringungsanspruchs nicht auf die Dienstzeit beschränkt sei, habe der Kläger seinen individuellen Wohnbedarf somit in der dienstlichen Unterkunft decken können. 7 Mit der am 10. März 2003 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe bereits mit Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 S 935/82 - entschieden, dass ein Anspruch auf Mietbeihilfe auch dann bestehe, wenn ein Zivildienstleistender in einer Mietwohnung wohne und nicht auf dienstliche Anordnung in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen habe; es sei nicht möglich, den Zivildienstleistenden auf einen gesetzlich nicht geregelten Anspruch gegen die Beschäftigungsstelle zu verweisen. Dementsprechend habe auch das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 7. November 2000 - 10 VG W 1689/2000 - die Auffassung vertreten, dass es nicht zulässig sei, einen dringenden Bedarf unter Verweis auf die gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Ansprüche gegen die Beschäftigungsstelle zu verneinen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Januar 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 11. Februar 2003 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 17. November 2002 bis zum 31. Juli 2003 Mietbeihilfe in bestimmungsgemäßer Höhe nebst Prozesszinsen zu bewilligen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die Ablehnung der Bewilligung von Mietbeihilfe für die Zeit vom 17. November 2002 bis zum 31. Juli 2003 mit Bescheid des Beklagten vom 6. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 11. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung dieser Leistung. 17 Nach §§ 2 Nr. 1 lit. g), 7a Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) 18 - vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 7a USG im Bereich des Zivildienstgesetzes: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 -, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 S 935/82 -, Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz - Kommentar und Rechtssammlung, Stand: Dezember 2003, Teil 7 Gl.-Nr. 707a S. 42 (43) - 19 erhalten Zivildienstleistende, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, für die Zeit des Zivildienstes Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 7a USG. Gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 USG wird als Mietbeihilfe unter diesen Umständen gewährt 20 1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,59 Euro, wenn der Dienstpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Zivildienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt; 21 2. 22 3. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209,12 Euro, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Zivildienst begonnen hat. 23 4. 24 Diese Voraussetzungen für die Gewährung von Mietbeihilfe erfüllt der Kläger nicht. Da er die Wohnung in der Cstrasse in E erst zum 17. November 2002, d.h. während seines Zivildienstes, angemietet hat und damit weder die Anspruchsvoraussetzung, Mieter von Wohnraum zu sein, bei Beginn des Zivildienstes bereits sechs Monate erfüllt hat (§ 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt. USG) noch das Mietverhältnis vor dem Zivildienst begonnen hat (§ 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs. USG), käme allenfalls ein Anspruch nach § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. USG infolge dringenden Wohnbedarfs in Betracht. Ein solcher dringender Bedarf lässt sich im Fall des Klägers jedoch nicht feststellen. 25 Bei der Auslegung des Begriffs des dringenden Wohnbedarfs ist davon auszugehen, dass das Gesetz offenbar zwischen Wohnraumbedarf und dringendem Wohnraumbedarf unterscheidet. Zur Feststellung, dass der Dienstpflichtige den Wohnraum "dringend benötigt" müssen daher - dem Ausnahmecharakter der Vorschrift entsprechend - besondere, schwer wiegende Umstände hinzukommen, die die Anmietung von Wohnraum zur Abwendung einer gewissen Notlage dringend angezeigt erscheinen lassen. Ein dringender Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Dienstpflichtige den Wohnraum aus Gründen mieten musste, denen er sich vernünftigerweise nicht entziehen konnte. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1992 - 25 A 671/90 -, S. 10 des Entscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 -, zitiert nach Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 1990 - 11 K 973/85 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-Nr. 707a S. 191 (196); Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 2 § 7a Anm. III 10. 27 Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 28 Grundsätzlich ist eine derartige Notlage zum Beispiel dann anzunehmen, wenn für einen Dienstpflichtigen in der Wohnung der Eltern objektiv keine Unterbringungsmöglichkeit gegeben ist. 29 Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes, BT-Drs. 8/3664, abgedruckt bei: Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 6 Gl.-Nr. 628 S. 6. 30 Dieser Beispielsfall ist jedoch erkennbar auf die Konstellation zugeschnitten, dass dem Dienstpflichtigen vor Beginn des Zivildienstes eine solche Unterbringungsmöglichkeit bei den Eltern abhanden kam und er daher zur Vermeidung seiner eigenen Obdachlosigkeit eigenen Wohnraum anmieten musste. 31 Anders liegen die Verhältnisse indes, wenn der Dienstpflichtige - wie hier - zu Beginn des Zivildienstes noch bei den Eltern untergebracht war und diese Unterbringungsmöglichkeit erst im Verlaufe seiner Zivildienstzeit verloren hat. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Zivildienstpflichtiger wie auch ein Wehrpflichtiger aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis heraus Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft hat, wenngleich eine solche Form der Unterbringung in der Praxis bei Wehrpflichten die Regel, bei Zivildienstleistenden dagegen die Ausnahme ist. Dieser Anspruch des Zivildienstleistenden lässt sich zwar nicht aus der vom Beklagten im Ausgangsbescheid herangezogenen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 ZDG ableiten, nach der die Beschäftigungsstellen auf ihre Kosten für die Unterkunft des Dienstleistenden sorgen. Denn § 6 ZDG begründet - wie bereits anhand der systematischen Stellung der Vorschrift im Ersten Abschnitt "Aufgaben und Organisation des Zivildienstes" deutlich wird - keine Rechte des Zivildienstleistenden, sondern regelt allein die Frage der Verteilung der Kostenlast zwischen Bund und Beschäftigungsstellen; die Rechtsstellung des Dienstpflichtigen ist vielmehr erst Gegenstand der Regelungen des Vierten Abschnittes des ZDG. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 25 A 2647/92 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks. 33 Der Anspruch folgt jedoch aus § 4 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes (WSG) in Verbindung mit § 35 Abs. 1 ZDG. Danach wird dem Dienstleistenden - als Teil der Sachbezüge - eine Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Wohnen in der dienstlichen Unterkunft gemäß § 31 Satz 1 ZDG dienstlich angeordnet worden ist. Denn wenn von einer solchen Anordnung - wie im Fall des Klägers - abgesehen worden ist lässt dies nur die dahingehende Verpflichtung des Dienstleistenden entfallen, berührt seine Rechte aus dem Dienstverhältnis aber nicht. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 7. November 2000 - 10 VG W 1689/2000 -, 34 Eichler/Ostreicher/Decker, a.a.O., Teil 7 Gl.-Nr. 707a S. 363 (369) 35 dass die Bedeutung der Vorschriften des § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 4 Satz 1 WSG für Zivildienstleistende, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen müssen, unklar sei und der Dienstleistende deshalb auf einen sich hieraus ergebenden Anspruch nicht verwiesen werden dürfe, nicht zu folgen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich vielmehr unmittelbar und eindeutig ein Anspruch des Dienstpflichtigen darauf, dass ihm eine Unterkunft unentgeltlich bereit gestellt wird. 36 So auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 25 A 2647/92 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks. 37 Unsicherheiten könnten insoweit allenfalls hinsichtlich der Person des Anspruchsgegners bestehen. So wird die Frage, ob sich der Anspruch des Zivildienstleistenden nach § 4 Satz 1 WSG gegen die Beschäftigungsstelle als nach § 4 ZDG beliehenen Träger öffentlicher Verwaltung oder gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet, in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. 38 Eine Passivlegitimation des Bundes nimmt das OVG Bremen an, Urteil vom 16. Mai 1989 - 2 BA 11/89 -, NVwZ-RR 1989, 652 (653); eine solche der Beschäftigungsstelle offenbar Schieckel/Krech/Schiwy, Zivildienstgesetz - Kommentar, Stand: Oktober 1997, § 35 Anm. 2; offen gelassen in: OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 25 A 2647/92 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. 39 Die Kammer neigt angesichts des Umstands, dass sich die Beleihung mit der öffentlich-rechtlichen Anordnungsgewalt nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZDG und - gegebenenfalls - der Disziplinargewalt nach § 61 Abs. 2 ZDG auf einzelne hoheitliche Rechte beschränkt, 40 - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 84.86 -, NVwZ 1988, 1027 (1028); BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82 -, BGHZ 87, 253 (255 f.) - 41 die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anspruch des Dienstleistenden auf Geld- und Sachbezüge stehen, und die Bundesrepublik Deutschland allein Dienstherrin des Dienstpflichtigen ist, 42 - vgl. zu dieser Frage in Bezug auf § 34 Abs. 1 ZDG: OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 - 8 A 940/02 -, zitiert nach Juris - 43 zur letztgenannten Auffassung. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da eine Unsicherheit über die Person des Anspruchsgegners die Existenz des Anspruchs als solches nicht in Frage stellt. 44 Die übrigen vom Verwaltungsgericht Hamburg im Urteil vom 7. November 2000 in Bezug genommenen, vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen im Beschluss vom 6. Juli 1993 aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des § 4 WSG betreffen ausschließlich einen etwaigen Anspruch des Dienstpflichtigen auf Erstattung von Mietkosten für eine an Stelle der dienstlichen Unterkunft von ihm angemietete Wohnung. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Zivildienstleistende entsprechende Ersatzansprüche hat. Die Annahme, dass ein Dienstpflichtiger, der - wie der Kläger - während des Zivildienstes seine bisherige Unterkunft im Haus der Eltern verliert, eigenen Wohnraum im Sinne des § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. USG dringend benötigte, wird vielmehr durch seinen Primäranspruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft ausgeschlossen. Diesen Gesichtspunkt würdigt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner - vom Kläger in Bezug genommenen - Rechtsprechung nicht; der Verwaltungsgerichtshof prüft und verneint lediglich die Frage, inwieweit "mögliche gesetzlich nicht unmittelbar geregelte Ersatzansprüche gegen das Bundesamt oder etwa gegen die Beschäftigungsstelle" der entsprechenden Anwendung der Regelungen des Unterhaltssicherungsgesetzes über die Mietbeihilfe allgemein entgegenstehen, berücksichtigt aber im Zusammenhang mit der Prüfung eines dringenden Wohnraumbedarfs im Sinne des § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. USG nicht den primären Unterbringungsanspruch des Dienstleistenden. 45 Vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 S 935/82 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl. Nr. 707a S. 42 (43 f.); Beschluss vom 21. November 1991 - 11 S 1969/91 -, zitiert nach Juris. 46 Dieser Anspruch führt jedoch dazu, dass auch der Kläger nicht auf die Anmietung einer Wohnung angewiesen war, um zu vermeiden, dass er obdachlos wird. Als er die Unterbringungsmöglichkeit im gemeinsamen Haus der Eltern infolge deren Trennung verlor, hätte er gestützt auf § 4 Satz 1 WSG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 ZDG jederzeit eine dienstliche Unterkunft verlangen können, deren Benutzung auch nicht auf die Dienstzeit beschränkt ist. Sofern ihm seine damalige Beschäftigungsstelle eine solche Unterkunft nicht zur Verfügung stellen konnte und auch die durch Anmietung einer privaten Wohnung entstehenden Kosten nicht freiwillig tragen wollte, hätte der Kläger zur Erfüllung dieses Anspruchs gegebenenfalls auf einen anderen Zivildienstplatz umgesetzt oder versetzt werden müssen. 47 So auch der vom Bundesamt für den Zivildienst herausgegebene und unter http://www zivildienst.de veröffentlichte "Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes - Stand: Januar 2004, Buchstabe F 7 Nrn. 2.1.1.2 und 3.2. 48 Die Ablehnung eines dringenden Bedarfs zur Anmietung einer eigenen Wohnung im Fall des Verlustes der Unterbringungsmöglichkeit im Haus der Eltern während des Zivildienstes entspricht auch dem Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes. Denn die nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen sollen dem zum Wehr- bzw. Zivildienst einberufenen Dienstpflichtigen eine den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Lebenshaltung ermöglichen. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, den durch die Einberufung unterbrochenen, tatsächlich gegeben gewesenen wirtschaftlichen Besitzstand durch die Gewährung von Unterhaltssicherungsleistungen zu wahren. 49 Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des Unterhaltssicherungsgesetzes, BT-Drs. II/3210, abgedruckt bei: Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 6 Gl.-Nr. 600 S. 18; BVerwG, Urteil vom 1. September 1995 - 8 C 16.93 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7 Gl.-Nr. 707a S. 320 (322); OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1990 - 12 A 993/87 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.-Nr. 707a S. 197 (201). 50 Speziell die Mietbeihilfe dient der Aufrechterhaltung und Sicherung des Wohnraumes während des Wehr- bzw. Zivildienstes. 51 Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes, BT-Drs. 8/3664, abgedruckt bei: Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 6 Gl.-Nr. 628 S. 6. 52 Verliert der Dienstpflichtige den bisherigen Wohnraum während des Wehr- bzw. Zivildienstes - wie hier auf Grund der Trennung der Eltern - aus Gründen, die mit der Frage der Gewährung von Mietbeihilfe nicht zusammenhängen, scheidet dessen Aufrechterhaltung bzw. Sicherung jedoch bereits begrifflich aus, weil der Verlust mit der Gewährung von Mietbeihilfe nicht verhindert werden kann. Verfügte der Dienstpflichtige - wie der Kläger - zuvor über keinen eigenen, d.h. selbst angemieteten Wohnraum, so entspricht die nachfolgende Anmietung einer Wohnung jedenfalls nicht seinen bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Dienstpflichtige hatte insoweit noch keinen wirtschaftlichen Besitzstand erworben, der mit Mitteln des Unterhaltssicherungsgesetzes gewahrt werden könnte. 53 Mit dieser Auslegung des Gesetzes wird entgegen der Einschätzung des Klägers auch nicht jeder Anspruch eines Zivildienstleistenden auf Mietbeihilfe ausgeschlossen. Ein Zivildienstleistender erhält vielmehr eine solche Beilhilfe vor allem in den Fällen, in denen das fragliche Mietverhältnis vor dem Zivildienst begonnen hat. 54 Schließlich geht auch der Einwand des Klägers, andere Behörden würden unter den hier gegebenen Umständen Mietbeihilfe bewilligen, fehl. Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) keinen Anspruch darauf, dass auch der Beklagte ihm Leistungen bewilligt, für die es - nach den obigen Ausführungen - an einer Rechtsgrundlage fehlt. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht". 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 -, BVerwGE 92, 153 (157). 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.