Urteil
24 K 7466/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausweisung eines Ausländers nach § 47 Abs.1 Nr.1 AuslG kann auch gegenüber Assoziationsberechtigten oder EU-Freizügigkeitsberechtigten angewendet werden, sofern eine individuelle Prüfung der Spezialprävention erfolgt.
• Bei Assoziationsberechtigten bleibt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung die letzte behördliche Entscheidung (hier: Widerspruchsbescheid).
• Eine Abschiebungsandrohung muss hinreichend bestimmt sein; unklare Fristbestimmungen verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs.1 VwVfG NW) und sind rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe zulässig; unbestimmte Abschiebungsandrohung unwirksam • Die Ausweisung eines Ausländers nach § 47 Abs.1 Nr.1 AuslG kann auch gegenüber Assoziationsberechtigten oder EU-Freizügigkeitsberechtigten angewendet werden, sofern eine individuelle Prüfung der Spezialprävention erfolgt. • Bei Assoziationsberechtigten bleibt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung die letzte behördliche Entscheidung (hier: Widerspruchsbescheid). • Eine Abschiebungsandrohung muss hinreichend bestimmt sein; unklare Fristbestimmungen verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs.1 VwVfG NW) und sind rechtswidrig. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, lebt seit Geburt in Deutschland und hatte eine Aufenthaltsberechtigung. Nach einer Verurteilung wegen mehrerer Raubdelikte zu insgesamt 4 Jahren und 9 Monaten wurde gegen ihn eine unbefristete Ausweisung sowie die Abschiebung in die Türkei angeordnet; bei vorheriger Haftentlassung drohte die Behörde eine Abschiebung innerhalb von zwei Wochen an. Der Kläger befand sich im Maßregelvollzug wegen Drogenabhängigkeit und machte geltend, er habe familiäre Bindungen in Deutschland, bestehe Assoziationsrechtsschutz nach dem ARB und habe durch Therapie Besserungs- und Integrationschancen. Er klagte gegen die Verfügung und wendete sich insbesondere gegen die Abschiebungsanordnung und die Androhung. Das Gericht bezieht in seine Prüfung Strafakten, Gutachten der Klinik und frühere Entscheidungen im Eilverfahren ein. • Zuständigkeit: Die Ausweisungsbehörde war örtlich zuständig, weil der Kläger bei Bekanntgabe in einer Einrichtung des Beklagten untergebracht war (§ 12 Abs.2 i.V.m. § 4 Abs.1 OBG NW). • Anwendbarkeit §47 AuslG: §47 Abs.1 Nr.1 AuslG greift, wenn wegen vorsätzlicher Straftaten eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verhängt wurde; dies ist hier erfüllt (Gesamtfreiheitsstrafe 4 J. 9 M.). Gemeinschafts- und Assoziationsrecht stehen der Anwendung nicht entgegen, wenn die erforderliche individuelle Prüfung und Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben erfolgt. • Ausweisungsschutz und Prüfung: Der Kläger genießt besonderen Ausweisungsschutz nach §48 Abs.1 AuslG und Art.14 Abs.1 ARB; daher sind besondere Anforderungen an die Prüfung der Spezialprävention zu stellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der Tat, die Dauer des Aufenthalts, die Zeit seit der Tat und familiäre Bindungen. • Zeitpunkt der Prüfung: Für Assoziationsberechtigte bleibt nach nationaler Systematik der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (Widerspruchsbescheid) maßgeblich; spätere positive Entwicklungen können ggf. im Vollstreckungsverfahren bzw. Duldungsersuchen berücksichtigt werden. • Gefahrenprognose: Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestanden noch erhebliche Zweifel am dauerhaften Erfolg der Therapie und damit eine nicht auszuschließende Wiederholungsgefahr für schwere Gewalt- und Eigentumsdelikte; daher lagen schwerwiegende spezialpräventive Gründe vor. • Abwägung: Bei Gesamtwürdigung überwogen die öffentlichen Sicherheitsinteressen gegenüber den privaten Bindungen des Klägers; familiäre und wirtschaftliche Bindungen reichten nicht aus, um eine Ausnahme vom Regelfall der Ausweisung zu begründen. • Abschiebungsregelung vs. Androhung: Die direkte Anordnung der Abschiebung aus der Haft war gegenstandslos, weil der Kläger nicht mehr in öffentlichem Gewahrsam war. Die Androhung der Abschiebung bei Haftentlassung war hingegen unbestimmt formuliert und damit nach §37 Abs.1 VwVfG NW rechtswidrig. Die Klage ist nur insoweit erfolgreich, als die in der Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben wird; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Die Ausweisung nach §47 Abs.1 Nr.1 AuslG bleibt rechtmäßig, weil die Voraussetzungen erfüllt sind und zum maßgeblichen Zeitpunkt schwerwiegende spezialpräventive Gründe bestanden, die die Interessen an einem Verbleib in Deutschland nicht überwiegen. Die unmittelbare Abschiebungsanordnung war gegenstandslos; die Androhung aber nicht ausreichend bestimmt und daher rechtswidrig. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.