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Urteil

22 K 1618/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0620.22K1618.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 15. Oktober 1977 in W geborene und seitdem in Deutschland lebende Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Die Eltern des Klägers waren im Jahr 1970 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Vater des Klägers hatte eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten. Von 1970 bis 1977 war er bei verschiedenen Arbeitgebern, von Mai 1977 bis zumindest Dezember 1984 bei der Firma E GmbH in W beschäftigt, danach war er zeitweise arbeitslos. Der Beklagte hatte dem Vater des Klägers im August 1984 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und im Januar 1985 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. 3 In der Zeit von 1992 bis 1995 trat der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung: 4 - Durch Urteil vom 15. Oktober 1992 erteilte das Amtsgericht W dem Kläger eine Verwarnung und eine richterliche Weisung wegen gefährlicher Körperverletzung durch gemeinschaftliches Handeln. 5 - Am 17. März 1994 erteilte das Amtsgericht W dem Kläger eine Ermahnung wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und stellte das Verfahren nach § 47 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ein. 6 - Am 21. Juli 1994 erteilte das Amtsgericht W dem Kläger eine Ermahnung wegen Beförderungserschleichung und stellte das Verfahren nach § 47 JGG ein. 7 - Durch Urteil vom 21. November 1994 erteilte das Amtsgericht N dem Kläger wegen versuchter Nötigung eine Verwarnung und eine Auflage (Erbringung von Arbeitsleistungen). Da der Kläger diese Auflage nicht erfüllte, verhängte das Amtsgericht N eine Freizeit Jugendarrest. 8 - Am 6. Juli 1995 erteilte das Amtsgericht W dem Kläger wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine Ermahnung und stellte das Verfahren nach § 47 JGG ein. 9 Am 26. Juli 1995 beantragte der Kläger, der seit August 1994 eine Ausbildung zum Koch absolvierte, beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Beklagte erteilte ihm am gleichen Tag eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 25. Juli 1996. 10 Durch Urteil vom 11. Januar 1996 erteilte das Amtsgericht W dem Kläger wegen Unterschlagung und Hehlerei eine Verwarnung und eine Auflage (Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung). Da der Kläger die Auflage nicht erfüllte, verhängte das Gericht eine Woche Jugendarrest. 11 Durch Urteil vom 10. Oktober 1996 erteilte das Amtsgericht W dem Kläger wegen Beförderungserschleichung eine Verwarnung und eine Auflage (Erbringung von Arbeitsleistungen). Da der Kläger die Auflage nicht erfüllte, verhängte das Gericht gegen ihn zwei Wochen Jugendarrest. 12 Der Beklagte verlängerte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 2. Dezember 1996 bis zum 25. Juli 1997 und am 2. Juli 1997 bis zum 30. September 1997. Am 30. September 1997 beantragte der Kläger die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Im Oktober 1997 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Teilzeithilfskraft in einer Buchbinderei auf, nachdem er bereits im Mai 1996 seine Ausbildung zum Koch abgebrochen hatte. Am 16. April 1998 verlängerte der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 30. September 1999. 13 Das Amtsgericht W hatte den Kläger durch Urteil vom 27. November 1997 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,-- DM verurteilt. 14 Durch Urteil vom 11. März 1999 verurteilte das Amtsgericht W den Kläger wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 15 Durch Urteil vom 18. Juni 1999 verurteilte das Amtsgericht W den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 16 Durch Urteil vom 8. November 1999 verurteilte das Amtsgericht W den Kläger wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 17 Am 13. April 2000 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 12. April 2001, nachdem der Kläger eine Bescheinigung eines Lebensmittelhändlers vorgelegt hatte, wonach er von diesem am 1. Mai 2000 im Rahmen einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung eingestellt werden würde. 18 Durch Urteil vom 4. Mai 2000 verurteilte das Amtsgericht N den Kläger wegen Hehlerei in zwei Fällen und Unterschlagung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 19 Am 11. April 2001 verlängerte der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 10. April 2003, nachdem der Kläger eine Bescheinigung eines Abbruch-, Holz- und Bautenschutzunternehmens vorgelegt hatte, wonach er dort als Vollzeitkraft fest eingestellt werde. 20 Durch Beschluss vom 30. November 2001 führte das Amtsgericht W die durch Urteil vom 11. März 1999 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten und die durch Urteil vom 18. Juni 1999 verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten nachträglich auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten zurück und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. 21 Durch Urteil des Amtsgerichts W vom 18. März 2002 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts N vom 14. August 2002 wurde der Kläger wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 22 Durch Urteil vom 23. September 2002 verurteilte das Amtsgericht N den Kläger, der bereits im April 2002 in Untersuchungshaft genommen worden war, wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. In den Urteilsgründen führte das Amtsgericht N u.a. aus: Der Kläger sei seit etwa 1999 Kokainkonsument und drogenabhängig. Er habe selbst zwischen einem halben und einem Gramm Kokain, sofern vorhanden, täglich konsumiert. Er habe sowohl seinen Kokainbedarf als auch seine Spielsucht jedenfalls teilweise dadurch finanziert, dass er den größeren Teil des jeweils gekauften Kokains an Kleinabnehmer entsprechend gewinnbringend veräußert habe. 23 Der Kläger verbüßte seit dem 23. September 2002 die Freiheitsstrafe in verschiedenen Justizvollzugsanstalten. Am 28. März 2003 beantragte er aus der Strafhaft heraus beim Beklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 24 Mit Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1 der Verfügung). Ferner ordnete er die Abschiebung des Klägers in die Türkei an und wies darauf hin, dass die Abschiebung aus der Haft vollzogen werde. Für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam nicht möglich sein sollte, setzte der Beklagte dem Kläger vorsorglich eine Ausreisefrist von vier Wochen, die mit der Haftentlassung beginne. Für den Fall, dass der Kläger nicht innerhalb dieser Frist ausreisen sollte, drohte der Beklagte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung). Schließlich wies der Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus; die Wirkung der Ausweisung wurde nicht befristet (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 des Ausländergesetzes (AuslG) werde die Aufenthaltserlaubnis in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Das sei hier der Fall. Durch die am 23. September 2002 erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht N habe der Kläger den Ist-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 AuslG erfüllt. Der Ausländerbehörde sei insofern in ihrer Entscheidung kein Ermessen eingeräumt. Da der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG genieße und durch die Ausweisung kein Grundrecht beeinträchtigt sei, bedürfe seine Ausweisung keiner weiteren Begründung. 25 Gegen diese Ordnungsverfügung legte der Kläger mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24. Dezember 2003 Widerspruch ein. 26 Am 6. Januar 2004 beantragte er beim erkennenden Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dieses Verfahren wurde unter dem Geschäftszeichen - 27 L 34/04 - geführt. 27 Das Landgericht N verurteilte den Kläger mit Urteil vom 2. März 2004 wegen gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts N vom 14. August 2002 und des Amtsgerichts N vom 23. September 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten. In den Urteilsgründen führte das Landgericht u.a. aus: Etwa seit dem Jahre 1999 sei der Kläger drogenabhängig. Er konsumiere Kokain. Daneben bestehe eine Tablettenabhängigkeit. Zu Beginn seiner Drogensucht habe er lediglich am Wochenende Drogen zu sich genommen. Sein Konsum habe sich auf zuletzt 0,5 bis 1 g Kokain pro Tag gesteigert, das er geraucht habe. Zusätzlich habe er Tabletten, Alkohol und Cannabis konsumiert. Seine Drogensucht habe er im Wesentlichen durch die Begehung von Straftaten finanziert. 28 In dem Verfahren - 27 L 34/04 - teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 mit, dass er die sofortige Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2003 einschließlich der Abschiebungsandrohung bis zur Zustellung der Entscheidung der Widerspruchsbehörde an den Kläger aussetze. Gleichzeitig kündigte der Beklagte an, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Urteil vom 11. November 2004 berücksichtigt würden und eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ergehen werde. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Verfahren - 27 L 34/04 - in der Hauptsache für erledigt. 29 Der Landrat des Kreises W wies den Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach § 4 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sei ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zustehe, verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechtes durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis werde auf Antrag ausgestellt. Den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe er (der Landrat) entsprechend der neuen Entscheidungs- und Rechtslage umgedeutet. Nach der Entscheidung des EuGH vom 11. November 2004 sei Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dahin auszulegen, dass auch das inzwischen volljährige Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das im Aufnahmemitgliedstaat geboren worden sei, einzubeziehen sei. Der Kläger besäße demnach ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80. Durch die verfügte Ausweisung sei er aber seines Aufenthaltsrechtes aus ARB 1/80 verlustig. Er besitze daher keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr. Ausländer, denen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zustehe, könnten gemäß Art. 14 ARB 1/80 nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 dürften türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besäßen, nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen werden. Es bestehe ein Verbot generalpräventiver Ausweisungen. Vielmehr dürfe eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erfolgen. Gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG könne ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Der Kläger sei während seines Aufenthaltes fortgesetzt straffällig geworden. Er sei mehrfach wegen unterschiedlicher Straftaten, u.a. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und Betruges, rechtskräftig verurteilt worden. Damit habe er sogar die zwingenden Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG erfüllt. Eine zwingende Ausweisung komme nur auf Grund seines abgeleiteten Aufenthaltsrechtes nach Art. 7 ARB 1/80 nicht zum Tragen. Im Rahmen der Entscheidung sei abzuwägen, ob sein schutzwürdiges persönliches Interesse an einem Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung aus dem Bundesgebiet überwiege. Der Kläger halte sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf und habe bis zu seiner Inhaftierung im Haushalt seiner Eltern gelebt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts N im Urteil vom 23. September 2002 habe er keine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern sei in der Vergangenheit als ungelernter Koch tätig gewesen. Vor der Inhaftierung sei er längere Zeit arbeitslos und lediglich in Gelegenheitsjobs tätig gewesen. Eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in Deutschland habe er nicht. Er habe keine schutzwürdigen wirtschaftlichen oder sonstigen sozialen Bindungen erlangen können. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass er nicht willens bzw. in der Lage sei, sich jederzeit entsprechend der Rechtsordnung seines Gastlandes zu führen. Er habe in erheblichem Maße gegen die bestehende Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Seit 1992 sei er immer wieder strafrechtlich auffällig gewesen. Auch Verurteilungen zu Freiheitsstrafen hätten keine Wirkung gezeigt. Vielmehr seien die begangenen Straftaten immer schwer wiegender geworden. Mit dem Interesse des Staates und der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei es nicht vereinbar, wenn Ausländer, die - wie der Kläger - in besonders schwer wiegender Weise gegen die hier bestehende Rechtsordnung verstoßen hätten, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben dürften. Der Kläger habe sich durch die abgeurteilten Straftaten über Bestimmungen hinweggesetzt, die unmittelbar dem Schutz des Lebens und der Gesundheit jedes Einzelnen dienten und wesentlicher Bestandteil der inneren Sicherheit dieses Staates seien. Er habe es hingenommen, dass durch sein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die Rechtsgüter von Leib, Leben und Gesundheit der Abnehmer erheblich beeinträchtigt würden. Es könne nicht mit der für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er nunmehr die Gewähr dafür biete, sich künftig jederzeit entsprechend der hier herrschenden Rechtsordnung zu verhalten. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung gälten auch andere Maßstäbe als bei der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes auf Bewährung. Denn während die Ausweisung allein gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzungen verfolge, sei bei der strafrechtlichen Entscheidung auch die Zielsetzung der Resozialisierung des Verurteilten zu berücksichtigen. Auch wenn die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung „unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könne" (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), sei damit nicht notwendig zugleich die für die Ausweisung erforderliche Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. 30 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 9. März 2005 zugestellt. 31 Der Kläger hat am Montag, den 11. April 2005, die vorliegende Klage erhoben. 32 Am 9. Juni 2005 hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, der beim erkennenden Gericht zunächst unter dem Geschäftszeichen - 27 L 1104/05 - und seit dem 1. Januar 2006 unter dem Geschäftszeichen - 22 L 1104/05 - anhängig gewesen ist. 33 Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E1 hat durch Beschluss vom 4. August 2005 die Vollstreckung der Strafreste aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts W vom 30. November 2002, dem Urteil des Amtsgerichts W vom 8. November 1999 und dem Urteil des Landgerichts N vom 2. März 2004 zur Bewährung ausgesetzt und u.a. folgende Anordnungen getroffen: Die Bewährungszeit betrage fünf Jahre. Der Kläger habe sich innerhalb der Bewährungszeit straffrei zu führen. Dem Kläger werde aufgegeben, so umgehend wie möglich nach der Entlassung eine ambulante Therapie bei der Suchthilfe in Aachen anzutreten und mindestens zwei Gesprächstermine pro Woche für die Dauer von zunächst einem Jahr wahrzunehmen. In den Gründen des Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer u.a. ausgeführt: Zwei Drittel der Strafe seien am 31. Juli 2005 verbüßt gewesen. Das Strafende insgesamt sei auf den 4. April 2007 berechnet. Der Kläger sei nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafen zur Bewährung zu entlassen. Es könne nunmehr auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit doch verantwortet werden, zu erproben, ob der Kläger außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde. Zunächst spreche erst einmal alles gegen den Kläger, insbesondere die Anzahl der Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug und die Art und Weise, in der er mit seiner strafrechtlichen Karriere seine Eltern, deren förderlichen Einfluss auf ihn er für seine Haftentlassung nun geltend mache, als erzieherisch Gescheiterte ihm gegenüber abgestempelt habe. Für den Kläger spreche nur Folgendes: Anders als nach dem Bundeszentralregisterauszug angenommen, sei es nur zur Anordnung, doch nie zu der Erfahrung von Ungehorsamsarresten in der Jugendstrafrechtszeit gekommen. Der Kläger sei Erstverbüßer und habe dann gleich eine recht lange Hafterfahrung gesammelt. Disziplinarische Mängel seien nur zu Anfang der Haft im Jahre 2003 aufgetreten. Bedrängendes Auftreten sei in der Haft zuletzt vor allem im Zusammenhang mit dem Wunsch nach einer Therapiemaßnahme aufgetreten, die ihm - nun ohne sein direktes Verschulden - aus ausländerrechtlichen Gründen versagt worden sei. Eine solche Chance einer Therapiemaßnahme aber solle ihm gewährt werden, trotz seiner vielen Vorbelastungen. Scheitere er darin, so müsse auf Grund der Anzahl seiner strafrechtlichen Vorbelastungen von einer dissozialen Persönlichkeitsbelastung ausgegangen werden, bei der Suchtproblematik nur eine Randproblematik sei, sodass dann aber nur vollständige Haftverbüßungen in Zukunft angebracht sein würden. 34 Der Kläger ist am 23. August 2005 aus der Strafhaft entlassen worden. Wenige Tage später hat er sich im Hinblick auf die ambulante Drogentherapie bei der Suchthilfe B von W nach M im Kreis E2 umgemeldet. Der Landrat des Kreises E2 hat dem Kläger eine Duldung erteilt und hat dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Januar 2006 mitgeteilt, dass er gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG der Fortführung des Verfahrens durch diesen zustimmt. 35 Nachdem der Beklagte im Verfahren - 22 L 1104/05 - mitgeteilt hatte, dass er die Vollziehung der Regelungen gemäß Ziffer 1) und Ziffer 2) seiner Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2003 aussetzt, bis das Verwaltungsgericht über die vorliegende Klage entschieden oder sich das Klageverfahren anderweitig erledigt hat, hat der Kläger am 2. Mai 2006 den am 9. Juni 2005 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen. 36 Zur Begründung der Klage legt der Kläger eine Bescheinigung der Suchthilfe B vom 31. Mai 2006 vor, in der ausgeführt wird: Der Kläger habe seit dem 25. August 2005 regelmäßig Kontakt zur Beratungsstelle der Suchthilfe. Seit dem 23. März 2006 absolviere er eine ambulante Entwöhnungsbehandlung nach der Empfehlungsvereinbarung Ambulante Rehabilitation Sucht. Bestandteil dieser Behandlung seien eine einmal wöchentlich stattfindende Therapiegruppe und mindestens drei Einzelgespräche pro Monat. Die Behandlung dauere in der Regel zwölf Monate. Behandlungsgrundlage sei ein mit dem Kläger abgeschlossener Therapievertrag inklusive regelmäßig stattfindender Abstinenzkontrollen. Seit Behandlungsbeginn nehme der Kläger motiviert und engagiert das Behandlungsangebot in Anspruch. Er sei seit dem ersten Kontakt (nachgewiesen) drogenfrei, erscheine stabil und habe eine klare Abstinenzentscheidung getroffen. Im Behandlungsverlauf mache er stetige Fortschritte. Er reflektiere offen und intensiv die von ihm angegebenen Therapieziele. Nach dem jetzigen Verlauf sei von einem straffreien Lebenswandel und einer weiterhin abstinenten Lebensführung bzw. von einer günstigen mittelfristigen Prognose auszugehen. 37 Der Kläger trägt zur Klagebegründung weiter vor: Während der laufenden Therapie und der damit verbundenen zeitlichen Einschränkung habe er sich um sein berufliches Fortkommen bemüht. Er habe - erfolgreich - versucht, in seinem alten Berufsbild als Koch wieder Fuß zu fassen. Bereits seit dem 5. September 2005 habe er im Restaurant „L1" in O als Küchenhilfe in Vollzeit gearbeitet. Diese Arbeitsstelle habe er unverschuldet am 5. Dezember 2005 verloren, nachdem der Arbeitgeber den Betrieb an Dritte weiterveräußert habe. Im Anschluss habe er eine vergleichbare Tätigkeit im Restaurant „H" in W gefunden. Da dort sein Aufgabengebiet im Wesentlichen auf Geschirrspülen beschränkt gewesen sei, habe er diese Stelle jedoch bereits nach wenigen Wochen wieder aufgegeben, um anschließend in einem Probearbeitsverhältnis in der Pizzeria „B1" zu arbeiten. Seit dem 25. April 2006 sei er als Küchenhilfe dort in Vollzeit fest angestellt. Er beziehe ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 900,-- Euro. Bemerkenswert sei, dass er alle diese Anstellungen gefunden habe, obwohl er parallel zu dieser beruflichen Tätigkeit die suchttherapeutische Maßnahme durchführe. Dies zeige auch unter Berücksichtigung der Wertung im Rahmen der Zwei-Drittel-Entlassung, dass die dort in ihn gesetzten Erwartungen von ihm nicht enttäuscht worden seien. Es spreche mithin - bezogen auf den heutigen Zeitpunkt - Überwiegendes dafür, dass ihm die positive Prognose gestellt werden könne, zukünftig keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Dies widerspreche jedoch der vom Beklagten geplanten Ausweisung. Denn eine solche sei nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 allein dann gerechtfertigt, wenn sich feststellen lasse, dass das Verhalten des Klägers bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gefahr begründe, er werde auch in Zukunft erhebliche Straftaten begehen. Derartiges sei hier nicht ersichtlich. Zudem könne die - wie hier - absolvierte Drogentherapie einen konkreten Anhaltspunkt dafür geben, dass zukünftig keine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Verfehlungen des betroffenen Ausländers ernsthaft drohe. Die angefochtene Ausweisungsverfügung trage diesen Anforderungen auch deshalb keine Rechnung, da Art. 28 Abs. 3a der Richtlinie 2004/38/EG Ausweisungsentscheidungen gegen Unionsbürger - und somit auch gegenüber assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen -, sofern diese mehr als zehn Jahre im Hoheitsgebiet lebten, nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und nicht mehr aus Gründen der öffentlichen Ordnung zulasse. Damit sei der europäische Begriff der öffentlichen Sicherheit gemeint, nämlich die Sicherheit des Staates, z.B. vor Terror und Sabotage. Eine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands liege nicht vor, sodass die angefochtene Ausweisungsverfügung bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei. Schließlich sei die Ausweisungsverfügung auch auf Grund ihres Verstoßes gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aufzuheben. Eine danach zu beurteilende Ausweisung müsse mit einer Entscheidung über deren Befristung verbunden werden; sei die Befristung der Ausweisung unverhältnismäßig, sei die Ausweisung selbst aufzuheben. 38 Der Kläger beantragt, 39 den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 4. März 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 40 Der Beklagte beantragt, 41 die Klage abzuweisen. 42 Zur Begründung trägt er vor: Das Verfahren - 27 L 34/04 - sei lediglich deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, weil der EuGH am 11. November 2004 zu der Frage der Ausweisung entschieden habe, dass auch für türkische Staatsangehörige in der vorliegenden Fallkonstellation nur eine Ermessensausweisung in Betracht komme. Diese sei nunmehr im Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 nachgeholt worden. Damit sei sein Bescheid vom 19. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005 rechtmäßig. Im Hinblick auf die nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene Entwicklung sei zu den Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid mitzuteilen, dass allein die Tatsache, dass die Vollstreckung der Strafreste zur Bewährung ausgesetzt worden sei und der Kläger eine Drogentherapie in E2 begonnen habe, nicht zu einer anderen Wertung führen könne. Durch den Beginn einer Drogentherapie sei eine Wiederholungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Justizvollzugsanstalt habe sich auch nur bei einiger Skepsis positiv zur Strafaussetzung geäußert. Nach wie vor könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Gewähr dafür biete, sich künftig jederzeit entsprechend der Rechtsordnung zu verhalten. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 27 L 34/04 - und - 22 L 1104/05 -, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des Landrates des Kreises W und des Landrates des Kreises E2 sowie der beigezogenen Strafakten ergänzend Bezug genommen. 44 Entscheidungsgründe: 45 Die Klage hat keinen Erfolg. 46 Soweit sich die Klage noch gegen die unter Ziffer 2) der Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2003 ausgesprochene Anordnung der Abschiebung des Klägers aus der Haft richten sollte, wäre sie unzulässig. Denn diese Abschiebungsanordnung hat sich dadurch erledigt, dass der Kläger am 23. August 2005 aus der Haft entlassen worden ist, so dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die Abschiebungsanordnung nicht mehr beschwert ist. 47 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2004 - 24 K 7466/02 -, juris (insoweit in NWVBl. 2005, S. 233 ff., nicht abgedruckt). 48 Im Übrigen ist die Klage zwar als Anfechtungsklage (gegen die Ausweisung und gegen die Abschiebungsandrohung) bzw. als Verpflichtungsklage (auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) zulässig, aber nicht begründet. 49 Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2003) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 50 Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen keine Bedenken; insbesondere war der Beklagte für die Ausweisung des Klägers örtlich zuständig. 51 Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden richtet sich in Nordrhein- Westfalen nach § 4 Abs. 1 OBG, da es sich beim Ausländerrecht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG um Gefahrenabwehrrecht handelt und die Ausländerbehörden damit Sonderordnungsbehörden im Sinne des § 12 Abs. 2 OBG sind. 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, S. 201. 53 Danach ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Erlass der Ausweisungsverfügung, auch wenn für die Beurteilung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage in einem späteren Zeitpunkt - Erlass des Widerspruchsbescheides oder Entscheidung des Gerichts - abzustellen ist. 54 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2004 - 24 L 2438/04 -. 55 Die einmal begründete Zuständigkeit für den Erlass einer Ausweisungsverfügung bleibt auch bei einem Umzug des Ausländers bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten. Es liegt nicht etwa ein Fall des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW vor. Denn die die Zuständigkeit begründenden Umstände haben sich nicht im Laufe des Verwaltungsverfahrens, sondern erst nach seinem Abschluss (vgl. § 9 VwVfG NRW) geändert. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2004 - 18 B 1521/03 -. 57 Im danach maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung im Dezember 2003 war nach § 4 Abs. 1 OBG (auch) der Beklagte örtlich zuständig, weil (auch) in seinem Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet wurden. Der so definierte Maßstab kann für die Ausweisung eines inhaftierten Ausländers je nach Fallsituation zur Zuständigkeit nur einer, aber auch mehrerer Ausländerbehörden führen. Regelmäßig zuständig wird die Behörde des Haftortes sein, weil die zu schützenden Interessen jedenfalls dort verletzt oder gefährdet werden, wo der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, sich aufhält. Das ist für die Dauer der Haft ebenso wie für die Zeit unmittelbar nach der Haftentlassung der Haftort. Bestehen hinlängliche Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer an seinen Wohn- oder Aufenthaltsort vor der Inhaftierung zurückkehren wird, etwa weil er seine dortige Wohnung beibehalten oder familiäre bzw. sonstige Bindungen dorthin aufrechterhalten hat, so ist zusätzlich auch die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Wohn- oder Aufenthaltsort liegt. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, a.a.O., S. 201 f., sowie Beschluss vom 3. September 2001 - 18 B 1064/00 -. 59 Ausgehend von diesen Grundsätzen war für die Ausweisung des Klägers im Dezember 2003 nicht nur die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Kläger sich damals in Haft befunden hat (E1), sondern auch der Beklagte als Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Kläger bis zu seiner Inhaftierung im April 2002 gewohnt hat, örtlich zuständig. Denn es war davon auszugehen, dass der alleinstehende Kläger, der bis zu seiner Inhaftierung im Haushalt seiner Eltern in W gelebt hatte, nach der Entlassung aus der Haft dorthin zurückkehren würde, weil zu seinen Eltern und Geschwistern eine enge Bindung besteht, die er auch während der Dauer der Haft aufrechterhalten hat. Das ergibt sich aus dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt E1 vom 14. Juli 2005, in dem ausgeführt wird: Nach seiner Haftentlassung habe der Kläger die Möglichkeit, wieder bei seinen Eltern einzuziehen. Es bestünden sehr feste Familienbande. Der Kläger erhalte regelmäßigen Besuch von seinen Eltern und den Geschwistern. Das familiäre Umfeld sei als stabilisierend zu bezeichnen. 60 Aber selbst dann, wenn die für die Ausweisung örtlich zuständige Ausländerbehörde nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer zu bestimmen wäre, spricht vieles dafür, dass die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nicht dadurch entfallen ist, dass der Kläger seit dem 29. August 2005 in M gemeldet ist. Den Angaben zufolge, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, hat er sich nur deshalb unter der Anschrift seines Onkels in M angemeldet, weil er die Entwöhnungsbehandlung bei der Suchthilfe B nur unter der Voraussetzung erhalten konnte, dass er einen Wohnsitz in deren Zuständigkeitsbereich hat. Tatsächlich hält sich der Kläger offenbar immer noch - zumindest zeitweise - bei seinen Eltern in W auf; auch sein Arbeitsplatz in der Pizzeria seiner Schwägerin befindet sich in W. Insoweit werden die schützenden Interessen auch heute noch im Bezirk des Beklagten gefährdet. 61 Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig. 62 Für die diesbezügliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. 63 Für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger, die nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG- Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) aufenthaltsberechtigt sind, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Denn nach materiellem Gemeinschaftsrecht darf eine Maßnahme der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als Ausnahme vom Grundsatz der Freizügigkeit nur auf ein Verhalten des Betroffenen gestützt werden, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. 64 So BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, S. 224 (225), vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, S. 1074 (1075), vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, NVwZ 2006, S. 472 (474), und vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -, NVwZ 2006, S. 475 (476); ebenso EuGH (2. Kammer), Urteil vom 11. November 2004 - C-467/02 - (Cetinkaya), NVwZ 2005, S. 198 (200). 65 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, der ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besitzt. Nach dieser Bestimmung haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (erster Spiegelstrich); außerdem haben sie freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (zweiter Spiegelstrich). 66 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80. Er ist Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, da sei Vater zumindest von 1970 bis Dezember 1984 dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört hat. Der Kläger hat auch seit mindestens fünf Jahren in Deutschland seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz. Von seiner Geburt im Oktober 1977 bis zu seiner Inhaftierung im April 2002 hatte er seinen Wohnsitz bei seinen Eltern in W. Dieser Wohnsitz war auch bis Oktober 1993 aufenthaltsrechtlich ordnungsgemäß, weil der Kläger nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war. Im Zeitraum ab dem 26. Juli 1995 dürfte der Wohnsitz des Klägers ebenfalls ordnungsgemäß im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gewesen sein, weil der Beklagte ihm an diesem Tag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und diese in der Folgezeit wiederholt - zuletzt am 11. April 2001 bis zum 10. April 2003 - verlängert hat. Darauf kommt es jedoch nicht an, da der Kläger bereits bei Vollendung des 16. Lebensjahres am 15. Oktober 1993 die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt und damit ein Aufenthaltsrecht nach dieser Regelung erworben hatte. 67 Vgl. dazu, dass die Betroffenen aus Art. 7 ARB 1/80 nicht nur hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht herleiten können, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 - (Ergat), NVwZ 2000, S. 1277 (1278 f.), sowie BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -, NVwZ 2006, S. 475, jeweils m.w.N. 68 Dass der Kläger nicht die Genehmigung erhalten hat, zu seinem Vater zu ziehen, sondern in Deutschland geboren ist und daher von Anfang an bei seinem Vater gelebt hat, steht der Anwendung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht entgegen. Denn diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist uns stets dort gewohnt hat. 69 So EuGH (2. Kammer), Urteil vom 11. November 2004 - C-467/02 - (Cetinkaya), NVwZ 2005, S. 198 f.; ebenso BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -, NVwZ 2006, S. 475. 70 Der Kläger hat das Aufenthaltsrecht, das er danach schon in den 1980er Jahren gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hat, nicht dadurch verloren, dass sein Vater später durch Arbeitslosigkeit und Eintritt in den Ruhestand aus dem regulären deutschen Arbeitsmarkt ausgeschieden ist. Zwar wird im Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 15. Oktober 1992 ausgeführt, der Vater des Klägers sei seit längerem arbeitslos. Der Vater hatte aber in den 1980er Jahren während eines Zeitraums von mehr als 5 Jahren dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehört, so dass der Kläger, der seinerzeit seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinen Eltern hatte, bereits ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hatte. Dem Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der - wie hier - mit diesem während des Fünf-Jahres-Zeitraums nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 tatsächlich zusammengelebt hat und Anspruch auf die Rechte aus dieser Bestimmung erhebt, können diese Rechte nicht mehr dadurch genommen werden, dass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört. 71 Vgl. EuGH (2. Kammer), Urteil vom 11. November 2004 - C-467/02 - (Cetinkaya), NVwZ 2005, S. 198 (199). 72 Das Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist auch nicht dadurch erloschen, dass er sich von April 2002 bis August 2005 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, ab September 2002 Strafhaft) befunden hat. Denn Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 lässt es nicht zu, dass die Rechte, die einem türkischen Staatsangehörigen durch diese Bestimmung verliehen werden, nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, der sich eine Drogentherapie anschließt, wegen längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beschränkt werden. 73 So EuGH (2. Kammer), Urteil vom 11. November 2004 - C-467/02 - (Cetinkaya), NVwZ 2005, S. 198 (200); ferner EuGH (5. Kammer), Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 - (Aydinli), NVwZ 2005, S. 1292 (1294), wonach ein türkischer Staatsangehöriger ein nach Art. 7 Satz 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworbenes Recht weder deswegen verliert, weil er auf Grund einer - auch mehrjährigen - Inhaftierung und anschließenden Langzeitdrogentherapie länger vom Arbeitsmarkt abwesend ist, noch deswegen, weil er zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung volljährig war und seinen Wohnsitz nicht mehr bei dem türkischen Arbeitnehmer hatte, von dem er sein Aufenthaltsrecht ursprünglich abgeleitet hat, sondern ein von diesem unabhängiges Leben führte; diesen Entscheidungen folgend BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -, NVwZ 2006, S. 475. 74 In dem somit für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung findet die Ausweisungsverfügung ihre rechtliche Grundlage in § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. 75 Nach diesen Bestimmungen kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (§ 55 Abs. 1 AufenthG), insbesondere wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). 76 Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Er hat einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen, indem er im Zeitraum von 1992 bis 2002 wiederholt gegen verschiedene strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat und deswegen fünfzehnmal verurteilt bzw. (in den ersten Jahren) mit Sanktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz belegt worden ist, weshalb sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Hier liegen sogar die Ausweisungsgründe des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG vor, weil der Kläger wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (Nr. 1) und wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Nr. 2). Der Kläger ist nämlich durch Urteil des Amtsgerichts N vom 23. September 2002 wegen neunfachen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und wegen zweifachen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung (zunächst) nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Verurteilung des Klägers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten durch das Urteil des Landgerichts N vom 2. März 2004 erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG. 77 Allerdings kann die Ausweisung des Klägers nicht auf § 53 AufenthG gestützt werden, der vorsieht, dass ein Ausländer (zwingend) ausgewiesen wird, wenn einer der dort genannten Ausweisungsgründe vorliegt. Denn dem Kläger steht - wie oben dargelegt - ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zu, und türkische Staatsangehörige, die ein solches Aufenthaltsrecht besitzen, dürfen nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grund-sätzen nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß § 55 AufenthG ausgewiesen werden; §§ 53, 54 AufenthG scheiden als Rechtsgrundlage aus. Die Ermessensausweisung muss den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entsprechen, wonach die Rechte aus Art. 6 ff. ARB 1/80 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt werden können. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Prüfung, die vom persönlichen Verhalten des Ausländers ausgeht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose hat sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken. Entscheidend ist, ob die Ausweisung zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von dem einzelnen Ausländer persönlich ausgehen, erforderlich ist. 78 Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, S. 224 (225), vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, S. 1074 (1075), vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, NVwZ 2006, S. 472 (474), und vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -, NVwZ 2006, S. 475 (476); OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, InfAuslR 2005, S. 245 (246), vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - und vom 2. März 2006 - 18 A 142/06 - InfAuslR 2006, S. 257 f. 79 Zwar hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 19. Dezember 2003 kein Ermessen ausgeübt, sondern hat die Ausweisung auf § 47 Abs. 1 des seinerzeit geltenden Ausländergesetzes gestützt, der die Ausweisung zwingend vorschreibt. Dieser Mangel ist jedoch durch den Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 geheilt worden, in dem der Landrat des Kreises W eine Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG getroffen und eingehend begründet hat. Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden; insbesondere hat die Widerspruchsbehörde weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 80 Die Widerspruchsbehörde hat bei ihrer Gefahrenprognose zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger seit 1992 immer wieder strafrechtlich auffällig gewesen ist und auch Verurteilungen zu Freiheitsstrafen keine Wirkung gezeigt haben, sondern er immer schwerwiegendere Straftaten begangen hat. So ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 11. März 1999 wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden und hat ausweislich des Urteils desselben Gerichts vom 8. November 1999 nur drei Monate später, nämlich im Juni 1999, einen Betrug begangen. Obwohl er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und durch Urteil des Amtsgerichts N vom 4. Mai 2000 wegen Hehlerei, Unterschlagung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden ist, hat er im November 2000 wiederum einen Betrug begangen (vgl. Urteil des Amtsgerichts W vom 18. März 2002) und hat sich im Oktober/November 2001 des gewerbsmäßigen Betruges und der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht (vgl. Urteil des Landgerichts N vom 2. März 2004). Dieses Verhalten des Klägers und seine zahlreichen früheren Verurteilungen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger unbelehrbar ist und selbst die Verhängung von Freiheitsstrafen keinen Sinneswandel bewirkt hat, so dass auch in Zukunft die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. 81 In diesem Zusammenhang hat die Widerspruchsbehörde zu Recht dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, dass der Kläger im September 2002 durch das Amtsgericht N wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (insgesamt weit über 100 Gramm Kokain) und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, dass es sich dabei um eine schwerwiegende Straftat handelt und wegen des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter schon eine geringe Wiederholungsgefahr die Ausweisung rechtfertigen kann. Denn die Anforderungen an die aus ordnungsrechtlicher Sicht zu prüfende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit sind gering anzusetzen, wenn die vom Ausländer begangene Straftat - wie hier - dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen ist und die Straftat darüber hinaus wegen der verheerenden Auswirkungen des Rauschgifthandels sowohl auf die Gesundheit der Rauschgiftkonsumenten als auch im Rahmen der Beschaffungskriminalität eine extreme Sozialschädlichkeit aufweist. 82 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2001 - 18 B 1064/00 -. 83 Die von der Widerspruchsbehörde angestellte Gefahrenprognose und die auf dieser Grundlage getroffene Ermessensentscheidung werden auch durch die nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene Entwicklung nicht in Frage gestellt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B vom 4. August 2005, durch den die Vollstreckung der Strafreste aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts W vom 30. November 2002, dem Urteil des Amtsgerichts W vom 8. November 1999 und dem Urteil des Landgerichts N vom 2. März 2004 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 84 Die Strafaussetzung zur Bewährung und die ihr zugrunde liegende Sozialprognose sind zwar regelmäßig als tatsächlich gewichtige Indizien bei der Beurteilung einer Wiederholungsgefahr u.a. unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen zu berücksichtigen, sie entfalten aber keine Bindungswirkung für die ausländerrechtliche Beurteilung und Prognose und auch keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr. Vielmehr haben die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte die Prüfung der Wiederholungsgefahr unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Ausländers eigenständig nach ordnungsrechtlichen Kriterien vorzunehmen, die strenger sind als die bei der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB anzulegenden. Denn bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung geht es um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Resozialisierungsgesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), wohingegen die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert. 85 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 19 B 1224/05 - m.w.N. 86 Bei Anlegung des strengeren ordnungsrechtlichen Prognosemaßstabs sind die Gründe, die die Strafvollstreckungskammer zu ihrer Entscheidung bewogen haben, nicht geeignet, die Einschätzung der Gefahr, dass der Kläger wieder Straftaten begehen wird, maßgeblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen. So wird in den Gründen des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer ausgeführt, zunächst spreche erst einmal alles gegen den Kläger, für ihn spreche nur, dass er Erstverbüßer sei und ihm durch die Strafaussetzung zur Bewährung die Chance einer Therapiemaßnahme gewährt werden solle, die ihm bisher - ohne sein direktes Verschulden - versagt worden sei. Auch im Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt E1 vom 14. Juli 2005 steht der Aspekt der Ermöglichung einer Therapie im Vordergrund, wenn es heißt, aus Sicht des Sozialdienstes sei eine drogentherapeutische Maßnahme beim Kläger dringend angezeigt, durch eine weiter andauernde Inhaftierung könne keine weitere reintegrative Wirkung erzielt werden; deshalb sollte ihm die Möglichkeit gegeben werden, nach seiner vorzeitigen Entlassung eine Therapie durchzuführen. Um dem Kläger die Möglichkeit einer Drogentherapie zu eröffnen, die - wenn sie Erfolg hat - wohl auch die Gefahr eines Rückfalls in die Betäubungsmittelkriminalität reduziert, hat die Strafvollstreckungskammer trotz des verbleibenden Risikos die Vollstreckung der Strafreste zur Bewährung ausgesetzt. Wenn dem Landgericht „mit Rücksicht auf das ernsthaft erscheinende Interesse an einer Therapie ... das Risiko einer Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen einmal auch angesichts des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit vertretbar" erschienen ist, hat es den Gesichtspunkt der Resozialisierung des Klägers höher bewertet als das Interesse der Allgemeinheit, vor weiteren Straftaten des Klägers geschützt zu werden. Bei der ausländerrechtlichen Beurteilung darf hingegen der Schutz der durch künftige Delikte des Klägers bedrohten Rechtsgüter stärker gewichtet werden, zumal auch das Landgericht es für möglich gehalten hat, dass der Kläger in der Bewährung scheitert, weil eine dissoziale Persönlichkeitsbelastung vorliegen könnte, bei der die Suchtproblematik nur eine Randproblematik ist. 87 Die Drogentherapie, die der Kläger wohl im September 2005 bei der Suchthilfe B begonnen und bis heute durchgeführt hat, reduziert die Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht so stark, dass die Ausweisung als ermessensfehlerhaft erscheint. Den im Bewährungsheft des Landgerichts E1 enthaltenen Bescheinigungen der Suchthilfe B zufolge hat der Kläger erstmals am 25. August 2005 in der dortigen Beratungsstelle vorgesprochen und anschließend dort regelmäßig Therapiegespräche wahrgenommen. Mit der eigentlichen Entwöhnungsbehandlung hat er offenbar erst im März 2006 begonnen. Denn in der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Bescheinigung der Suchthilfe B vom 31. Mai 2006 wird ausgeführt, dass er seit dem 23. März 2006 eine ambulante Entwöhnungsbehandlung nach der Empfehlungsvereinbarung Ambulante Rehabilitation Sucht absolviert, die in der Regel 12 Monate dauert, d.h. in seinem Fall bis März 2007. Hat der Kläger mithin die Behandlung erst zu einem Viertel durchlaufen, so kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden, ob er die Behandlung erfolgreich zu Ende führen wird; vielmehr besteht auch die Gefahr des Abbruchs und des Rückfalls in den Betäubungsmittelkonsum. Zwar wird in der Bescheinigung vom 31. Mai 2006 eine positive Zwischenbilanz gezogen, indem unter anderem die Drogenfreiheit des Klägers, seine stetigen Fortschritte im Behandlungsverlauf sowie die offene und intensive Reflexion der von ihm angegebenen Therapieziele herausgestellt werden. Bedenkt man jedoch, dass der Kläger seit 1999 drogenabhängig gewesen ist, so reicht der Zeitraum der nachgewiesenen Drogenfreiheit von 10 Monaten für die Prognose, dass der Kläger auf Dauer abstinent bleiben und keine im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum stehenden Straftaten mehr begehen wird, nicht aus. Auch die Bescheinigung der Suchthilfe vom 31. Mai 2006 enthält keine eindeutige Prognose dieser Art, sondern lediglich die Aussage, „nach jetzigem Verlauf" sei von einem straffreien Lebenswandel und einer weiterhin abstinenten Lebensführung bzw. von einer günstigen mittelfristigen Prognose auszugehen. Damit wird letztlich eingeräumt, dass der bisherige Verlauf der Therapie über wenige Monate noch keine längerfristige Prognose zulässt. 88 Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 18 B 455/05 -, m.w.N., wonach eine nicht abgeschlossene Drogentherapiemaßnahme, deren endgültiger Erfolg naturgemäß aussteht, prinzipiell ungeeignet ist, auf eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu führen. 89 Selbst der erfolgreiche Abschluss einer Drogentherapie beseitigt die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht zwangsläufig. Liegt der Abschluss erst wenige Monate zurück, so fehlt für die unter dem Blickwinkel des Schutzbedürfnisses der hier lebenden Bevölkerung zu treffende - ordnungsrechtliche - Prognose, der betroffene Ausländer werde nach Wegfall regelmäßiger Hilfestellungen und Kontrollen durch die Drogenberatung auch auf längere Sicht in der Lage sein, drogenabstinent zu leben, eine ausreichende Basis. 90 So OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2003 - 17 B 1467/03 -, InfAuslR 2004, S. 195 (196). 91 Im Übrigen stehen bei weitem nicht alle Straftaten, die der Kläger begangen hat, in Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit, sei es, dass er gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, sei es, dass er Vermögensdelikte begangen hat, um sich Geld für Drogen zu beschaffen. Denn nach den Feststellungen in den Urteilen des Amtsgerichts N vom 23. September 2002 und des Landgerichts N vom 2. März 2004 ist der Kläger seit etwa 1999 Kokainkonsument und drogenabhängig. Auch bei der Anhörung durch den Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer am 2. August 2005 hat der Kläger erklärt, 1999 habe das mit seiner „richtigen Drogensucht" angefangen. Der Kläger hat aber auch schon vor diesem Zeitpunkt zahlreiche Straftaten begangen, darunter auch Vermögensdelikte, zum Beispiel im September 1995 Unterschlagung und Hehlerei (vgl. Urteil des Amtsgerichts W vom 11. Januar 1996), im November 1996 Hehlerei (vgl. Urteil des Amtsgerichts W vom 11. März 1999) sowie im Jahr 1998 Hehlerei und Unterschlagung (vgl. Urteil des Amtsgerichts N vom 4. Mai 2000). Diese Taten können nicht damit erklärt werden, dass der Kläger sich durch sie Geld für den Erwerb von Kokain beschafft habe. Beruhen viele der Delikte, durch die der Kläger in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (u.a. drei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis), danach nicht auf seiner Betäubungsmittelabhängigkeit, so bietet die Überwindung dieser Abhängigkeit keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Kläger nicht erneut straffällig werden wird. 92 Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten und die darin liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird schließlich auch nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger nach der Haftentlassung relativ schnell eine Arbeitsstelle gefunden hat und seit April 2006 als Küchenhilfe in einer Pizzeria fest angestellt ist. Auch wenn es Anerkennung verdient, dass der Kläger trotz der zeitlichen Beanspruchung durch die Drogentherapie eine Arbeit aufgenommen hat, wird dadurch kein straffreies Leben gewährleistet. Denn auch in der Vergangenheit hat der Kläger Straftaten begangen, obwohl er - zumindest aushilfsweise - gearbeitet und in wirtschaftlich einigermaßen stabilen Verhältnissen gelebt hat. So heißt es etwa im Berufungsurteil des Landgerichts N vom 14. August 2002, der Kläger sei in der Vergangenheit gelegentlich als angelernter Koch tätig gewesen; vor seiner Inhaftierung sei er längere Zeit arbeitslos und mit Gelegenheitsjobs beschäftigt gewesen. Insgesamt sind die Lebensverhältnisse des Klägers - abgesehen von der Drogentherapie - heute nicht grundlegend anders als in der Zeit bis zu seiner Inhaftierung im April 2002: Er wohnt jedenfalls zeitweise bei seinen Eltern und Geschwistern in W und arbeitet dort in der Pizzeria seiner Schwägerin, so dass sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in W liegt. Haben diese Lebensumstände den Kläger in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, Straftaten zu begehen, so können sie auch das Rückfallrisiko nicht entscheidend reduzieren. 93 Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Ausweisungsverfügung nicht gegen Art. 28 Abs. 3a der Richtlinie 2004/38/EG, die nunmehr unmittelbare Wirkung entfaltet, da die Frist zu ihrer Umsetzung am 30. April 2006 abgelaufen ist. Insoweit kann dahinstehen, ob diese sogenannte Unionsbürgerrichtlinie assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige - wie den Kläger - in gleicher Weise erfasst wie Unionsbürger. 94 Vgl. dazu (verneinend) OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 6. Juni 2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, S. 654 f., und vom 5. Oktober 2005 - 11 ME 247/05 -, NVwZ-RR 2006, S. 287 ff. 95 Nach Art. 28 Abs. 3a der genannten Richtlinie darf eine Ausweisung gegen Unionsbürger, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Aus dieser Regelung kann der Kläger zu seinen Gunsten jedenfalls gegenwärtig nichts herleiten. Denn wie der Relativsatz verdeutlicht, ist notwendige Voraussetzung für eine Anwendung dieser Regelung, dass - anders als hier - im nationalen Recht im Einzelnen die Gründe gesetzlich bestimmt sind, aufgrund derer ausnahmsweise auch die von Absatz 3 erfassten privilegierten Unionsbürger - und möglicherweise Assoziationsberechtigten - ausgewiesen werden können. 96 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -. 97 Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 3a der Richtlinie 2004/38/EG lägen hier nicht vor, weil mit öffentlicher Sicherheit ausschließlich die Sicherheit des Staates, z.B. vor Terror und Sabotage, gemeint sei und von ihm (dem Kläger) keine Gefahr für die Sicherheit Deutschlands ausgehe. Denn eine derart einschränkende Auslegung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit in Art. 28 Abs. 3a der fraglichen Richtlinie ist nicht geboten. Vielmehr setzt die Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger eine hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung - im Sinne einer „gegenwärtigen und schwer wiegenden Gefahr für wichtige Rechtsgüter" - darstellt. Diese - nicht auf eine Gefährdung für die Sicherheit des Staates beschränkten - Voraussetzungen für eine Ausweisung hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger übertragen. 98 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2006 - 18 A 142/06 -, InfAuslR 2006, S. 257 (258), mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG. 99 Die Ausweisungsverfügung ist auch mit Art. 8 EMRK vereinbar. Zwar greift die Ausweisung in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, da der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist sowie hier seine Schulausbildung und eine (allerdings nicht abgeschlossene) Berufsausbildung erhalten hat, so dass er als faktischer Inländer zu qualifizieren ist. Dieser Eingriff ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig, weil von dem Kläger zum einen im Hinblick auf die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten und die Schwere des Betäubungsmitteldelikts eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und der Kläger zum anderen weder verheiratet ist noch Kinder hat, also keine engen, besonders stark geschützten familiären Bindungen bestehen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger, der in einer türkischen Familie aufgewachsen ist, über ausreichende Kenntnisse der türkischen Sprache verfügt. Die Ausweisung eines unverheirateten und kinderlosen Ausländers der zweiten Generation, der zu einer mehrjährigen Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurde und die Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit zumindest in Grundzügen versteht, ist nicht unverhältnismäßig. 100 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, S. 280. 101 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldelikts - wie hier - in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen. 102 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 18 B 455/05 -, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR. 103 Die Tatsache, dass der Beklagte die Wirkung der Ausweisung nicht befristet hat, führt ebenfalls nicht zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK. Abgesehen davon, dass der Kläger einen Antrag auf nachträgliche Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen kann, war es angesichts der Vielzahl und - bezüglich der letzten Verurteilungen - auch Schwere der von ihm begangenen Straftaten sowie seiner privaten und familiären Situation auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bisher nicht geboten, die Auseisung von vornherein zeitlich zu befristen. 104 Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, S. 224 (226), und vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, S. 1074 (1076), m.w.N. 105 Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2003) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 106 Der Kläger hat in dem insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf (erneute) Verlängerung der ihm am 13. April 2000 erteilten und - nach Verlängerung - bis zum 10. April 2003 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 AufenthG, wonach auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung, in Verbindung mit § 4 Abs. 5 AufenthG. Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt, dass einem Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, auf Antrag eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird. Zwar hat dem Kläger ursprünglich ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zugestanden, das jedoch durch die Ausweisung nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beseitigt worden ist. Insoweit wird auf vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Der Kläger hat auch nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die nach §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Hier liegen aber - wie dargelegt - die Ausweisungsgründe des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG vor. Umstände, die es rechtfertigen könnten, im vorliegenden Fall von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzuweichen, sind nicht ersichtlich. 107 Schließlich ist auch die neben der Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2) der Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2003 ausgesprochene Androhung, den Kläger in die Türkei abzuschieben, falls er nicht innerhalb von vier Wochen nach Haftentlassung ausreist, rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht mehr besteht und er einen daher erforderlichen Aufenthaltstitel (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) nicht besitzt. Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind erfüllt. Die Abschiebung ist dem Kläger schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist, die mit vier Wochen ausreichend bemessen ist, und unter Benennung des Zielstaates der Abschiebung angedroht worden. 108 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 109 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 110