Urteil
4 K 7958/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid kann nur erteilt werden, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen; bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind die Festsetzungen des Plans maßgeblich.
• Ein regelmäßig an Samstagen (ggf. zusätzlich sonn- und feiertags) stattfindender Trödelmarkt auf einer Universitätsparkfläche stellt eine Nutzungsänderung dar und kann den Gebietscharakter eines im Bebauungsplan festgelegten Sondergebiets Universität wesentlich beeinträchtigen.
• Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden; dies ist bei der dauerhaften Zulassung eines Trödelmarktes im Universitätsgebiet der Fall.
• Bei Bebauungsplänen ist auf die nach damals geltendem Bundesrecht vorgeschriebene Bekanntmachung von Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung abzustellen; zusätzliche landesrechtliche Bekanntmachungserfordernisse können die Wirksamkeit des Plans nicht beschränken.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheidablehnung wegen Widerspruchs zum Sondergebiet Universitätsnutzung • Ein Bauvorbescheid kann nur erteilt werden, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen; bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind die Festsetzungen des Plans maßgeblich. • Ein regelmäßig an Samstagen (ggf. zusätzlich sonn- und feiertags) stattfindender Trödelmarkt auf einer Universitätsparkfläche stellt eine Nutzungsänderung dar und kann den Gebietscharakter eines im Bebauungsplan festgelegten Sondergebiets Universität wesentlich beeinträchtigen. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden; dies ist bei der dauerhaften Zulassung eines Trödelmarktes im Universitätsgebiet der Fall. • Bei Bebauungsplänen ist auf die nach damals geltendem Bundesrecht vorgeschriebene Bekanntmachung von Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung abzustellen; zusätzliche landesrechtliche Bekanntmachungserfordernisse können die Wirksamkeit des Plans nicht beschränken. Die Klägerin beantragte einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Veranstaltung von Trödelmärkten auf dem Parkplatz 00 der Universität E und berief sich auf einen Vertrag mit der Universität. Sie plante regelmäßige Veranstaltungen jeden Samstag sowie ggf. sonn- und feiertags. Der Beklagte lehnte das Vorhaben mit Bescheid ab, weil die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5572/07 entgegenstünden; auch die Widerspruchsbehörde bestätigte dies. Die Klägerin machte geltend, der Bebauungsplan von 1972 sei wegen fehlerhafter Bekanntmachung unwirksam. Die Klägerin begehrte daraufhin gerichtliche Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Erteilung des Bauvorbescheids. Das Gericht prüfte insbesondere die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens nach Bauordnungs- und Bauplanungsrecht sowie die Wirksamkeit des Bebauungsplans. • Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids zu (§§ 71, 75 BauO NRW), weil öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen und das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. • Die Errichtung des Trödelmarktes ist bauordnungsrechtlich genehmigungsbedürftig, da es sich um eine Nutzungsänderung des Parkplatzes (bauliche Anlage/Stellplatz) handelt (§§ 2, 63 BauO NRW). • Der Bebauungsplan Nr. 5572/07 ist wirksam; die von der Klägerin gerügte Verletzung der Bekanntmachungsvorschrift (§ 2 Abs.4 Nr.1 BekanntmVO NRW in der alten Fassung) greift nicht, weil für Bebauungspläne nach dem damals geltenden Bundesrecht die Bekanntmachung von Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung maßgeblich war und zusätzliche landesrechtliche Anforderungen der Verordnung nicht anwendbar sind. • Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmen das Gebiet als Sondergebiet Universität und erlauben nur Einrichtungen, die dem Universitätsbetrieb dienen; ein Trödelmarkt gehört nicht dazu und ist daher nicht mit dem Gebietscharakter vereinbar. • Eine regelmäßige Veranstaltung des Trödelmarktes (jeden Samstag und ggf. zusätzlich Sonn- und Feiertagen) würde die planliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen, da sie die Parkflächennutzung nachhaltig verändern und den Gebietscharakter verschlechtern würde. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt würden; die Zulassung des Trödelmarktes würde das planerische Leitbild des Universitätsgebiets ändern. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften (§§ 154, 167 VwGO; §§ 708, 711 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 23. Oktober 2003 ist rechtmäßig, weil das Vorhaben im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplans Nr. 5572/07 liegt und dessen Festsetzungen eine Nutzung als Trödelmarkt nicht zulassen. Die Errichtung eines regelmäßig stattfindenden Trödelmarktes würde eine Nutzungsänderung darstellen, die den Gebietscharakter des Sondergebiets Universität wesentlich beeinträchtigen und damit die Grundzüge der Planung berühren, sodass auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ausscheidet. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung.