OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 721/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0328.5L721.17.00
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Die Durchführung eines Open Air Kinos für bis zu 800 Zuschauer auf einem Brauereihof für ca. sechs Wochen stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.

2. § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauoNRW erfasst die anlässlich einer Veranstaltung vorübergehend errichteten baulichen Anlagen (z.B. Verkaufsstände), nicht jedoch den Veranstaltungsplatz selbst.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchführung eines Open Air Kinos für bis zu 800 Zuschauer auf einem Brauereihof für ca. sechs Wochen stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. 2. § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauoNRW erfasst die anlässlich einer Veranstaltung vorübergehend errichteten baulichen Anlagen (z.B. Verkaufsstände), nicht jedoch den Veranstaltungsplatz selbst. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller organisiert seit dem Jahr xxxxx auf dem Brauereihof der N. G. Brauerei, N. -G. -Str. 1 in C. , die Veranstaltung Open Air Kino. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe, die sich regelmäßig im Sommer über mehrere Wochen erstreckt, werden abends, etwa in der Zeit von 19.00 – 0.00 Uhr, wechselnde Kinofilme vorgeführt. Im Vorfeld der Filmvorführungen findet ein musikalisches Rahmenprogramm statt. Der Brauereihof wird für die Dauer der Veranstaltung mit Sitzgelegenheiten ausgestattet. Dabei kommen einfache Stühle, Liegestühle, speziell aus großen Müllcontainern angefertigte „Loungesitze“ und Bierzeltgarnituren zum Einsatz. Daneben befinden sich im Brauereihof verschiedene Gastrostände, ein Imbiss-Zelt, ein Toilettencontainer sowie die für die Veranstaltung erforderlichen Beschallungs- und Beleuchtungsanlagen. Die Veranstaltungen sind jeweils für maximal 800 Zuschauer ausgelegt, wobei die maximale Besucherzahl bei der Veranstaltung im Jahr xxxx nicht erreicht wurde. Es werden kostenpflichtige Eintrittskarten ausgegeben. Eine Zugangskontrolle findet im Bereich des Pförtnerhäuschens der Brauerei statt. Die beweglichen Sitzgelegenheiten sowie das Imbisszelt werden jeweils in der Zeit von 19.00 – 20.00 Uhr aufgestellt. Ab 20.00 Uhr wird der Brauereihof für das Publikum geöffnet. Nach der Veranstaltung werden die beweglichen Gegenstände wieder beiseite geräumt, um außerhalb der Veranstaltungszeit den normalen Brauereibetrieb auf dem Hof zu ermöglichen. An das Betriebsgelände der N. G. Brauerei schließen sich in südlicher Richtung Bahngleise an. Der Brauereihof ist durch eine mehrere Meter hohe Stützwand von den Gleisen getrennt. Der Zugang auf das Gelände erfolgt aus westlicher Richtung. Auf Höhe des Pförtnerhäuschens befindet sich der Eingangs- bzw. Kassenbereich. In nördlicher Richtung wird der Brauereihof durch verschiedene Betriebsgebäude begrenzt. Am östlichen Ende des Brauereihofes befinden sich ebenfalls Betriebsgebäude. In diesem Bereich befindet sich auch die Kinoleinwand. Das Brauereigelände liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. xx „Gerichtsviertel am P.--ring “ der Stadt C. . Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des Brauereigebäudes die Festsetzung Gewerbegebiet (GE1). Der Antragsteller führt die Veranstaltungsreihe seit dem Jahr xxx durch. Eine Baugenehmigung hat er hierfür bislang nie beantragt. Erstmals im Jahr xxx verlangte die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin die Stellung eines Bauantrages. Sie ist der Ansicht, die Kinonutzung sei baugenehmigungspflichtig. Zum einen handele es sich bei den Imbissständen und dem Toilettencontainer um bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht unterlägen. Zum anderen liege jedenfalls eine Nutzungsänderung vor. Der Betrieb eines Open-Air Kinos werde nicht mehr von der üblichen Variationsbreite des genehmigten Brauereibetriebes erfasst, sodass sich insbesondere unter Stellplatz- und Brandschutzgesichtspunkten die Genehmigungsfrage neu stelle. In verschiedenen Gesprächen und im Rahmen einer im August xxx durchgeführten Anhörung teilte der Antragsteller mit, dass er nicht von einer Genehmigungspflicht ausgehe. Die Imbissstände und Bestuhlung seien mobil und würden unmittelbar nach der Veranstaltung bei Seite geräumt. Der Veranstaltung komme im Vergleich zum sonstigen Brauereibetrieb nur untergeordnete Bedeutung zu. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Nutzungsänderung vorläge, wäre diese nach § 65 Abs. 1 Nr. 40, Abs. 2 Nr. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) genehmigungsfrei. Die Open Air Kino-Veranstaltungsreihe soll vom 20. Juli bis zum 27. August 2017 erneut stattfinden. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass er auch in diesem Jahr keinen Bauantrag hierfür stellen werde. Mit Ordnungsverfügung vom 9. Februar 2017, zugestellt am 13. Februar 2017, gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, die Nutzung des Brauereihofes (N. G. Brauerei) als temporäre Veranstaltungsfläche für Kino-Vorstellungen auf dem Grundstück in C. , N. -G. -Str. 1, ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung zu unterlassen (Ziffer 1). Weiterhin ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Antragsteller der unter Ziffer 1 genannten Anordnung nicht nachkommt, drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € an (Ziffer 3). Zur Begründung der Verfügung führt die Antragsgegnerin aus, dass die vorbeugende Untersagung der Veranstaltung geboten sei, da der Antragsteller bereits jetzt in Aussicht gestellt habe, keinen Bauantrag zu stellen. Die Veranstaltung mit den zugehörigen Imbiss- und Verkaufsständen sei insgesamt als baugenehmigungspflichtige einheitliche bauliche Anlage zu bewerten. Daher sei auch § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW nicht einschlägig. Die Regelung betreffe nur einzelne, kleinere Verkaufsstände, nicht aber eine aus mehreren Einzelanlagen zusammengesetzte einheitliche bauliche Anlage. Zudem handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Dies ergebe sich daraus, dass sich im Vergleich zur normalen Brauereinutzung neue Stellplatz-, Brandschutz- und Immissionsfragen stellten. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt die Antragsgegnerin die Ordnungsfunktion des Baugenehmigungsverfahrens an. Gesetzestreue Bürger, die einen Nutzungsänderungsantrag stellten und bis zur Aufnahme der Nutzung auf die Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde warteten, dürften nicht schlechter gestellt werden, als derjenige, der ohne Bauantrag eine Nutzung aufnehme. Daher dürfe dem Antragsteller auch für die Dauer des Klageverfahrens die angestrebte Nutzung nicht möglich sein. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 3. März 2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig. Eine Baugenehmigungspflicht bestehe nicht. Der Betrieb der Brauerei erfolge auch während der Kinoveranstaltungen, sodass keine Nutzungsänderung vorliege. Vielmehr trete in zeitlich begrenztem Umfang die Kinonutzung hinzu. Auf die vorliegende Veranstaltung finde die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO NRW) keine Anwendung. Der Anwendungsbereich der SBauVO NRW sei für Versammlungsstätten im Freien erst ab einem mehr als 1.000 Besucher umfassenden Besucherbereich eröffnet. Versammlungsstätten mit einem geringeren Besucherbereich bedürften keiner Genehmigung nach der SBauVO NRW. Im Umkehrschluss folge hieraus, dass derartige Veranstaltungen auch nach der BauO NRW genehmigungsfrei seien müssten. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass von ihm zugrunde gelegte Fluchtwege- und Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros Löbbert, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sei vollkommen ausreichend. Der Konzeptersteller verfüge anerkanntermaßen über eine besondere Sachkunde auf diesem Gebiet. In der Vergangenheit sei es zudem nie zu Personenschäden gekommen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin nunmehr ein Baugenehmigungsverfahren durchführen wolle, um u.a. zu prüfen, ob die Veranstaltung unter Brandschutzgesichtspunkten den rechtlichen Anforderungen genüge. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Die Veranstaltung finde im Jahr xxx nunmehr zum 19. Mal statt. Die Antragsgegnerin habe stets Kenntnis von der Durchführung der Veranstaltung gehabt. In der gesamten Zeit habe sie nicht auf die vermeintliche Genehmigungspflicht hingewiesen. Vor diesem Hintergrund – Untätigbleiben trotz Kenntnis – sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig. Der Antragsteller beantragt wörtlich, „die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9.2.2017, Az. 61 11 G-OB009991 wiederherzustellen.“ Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die beabsichtigte Nutzung als Freiluftkino sei nicht durch die Baugenehmigung für die Brauerei gedeckt. Der Umstand, dass ein Brandschutzkonzept vorliege, sei kein Argument gegen die Genehmigungspflicht. Vielmehr sei das Brandschutzkonzept im Genehmigungsverfahren erst zu prüfen. Im Übrigen ergänzt und vertieft die Antragsgegnerin ihr Vorbringen aus der angefochtenen Verfügung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Das Gericht legt den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die näher bezeichnete Ordnungsverfügung wiederherzustellen dahingehend aus, dass hinsichtlich der angefochtenen Ziffer 1 die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, während hinsichtlich Ziffer 3 die aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll. Die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, da es sich hierbei um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt und ein Rechtsbehelf hiergegen keine aufschiebende Wirkung hat. Statthaft ist daher insoweit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der so verstandene Antrag ist zulässig aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte formell ordnungsgemäß im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei ist die Behörde verpflichtet, das besondere Interesse sowie ihre Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall bewogen haben, darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen, die sich lediglich in der Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen, reichen demgegenüber nicht aus. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2003 – 13 B 1313/03 -, zitiert nach juris. Diesem Begründungserfordernis ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung verweist die Antragsgegnerin auf die Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts, die aufrecht erhalten werden müsse. Dem gesetzestreuen Bürger sollen durch die Einhaltung des vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens keine Nachteile gegenüber demjenigen entstehen, der sich über das Genehmigungserfordernis hinwegsetzt und entsprechend keinen Nutzungsänderungsantrag stellt. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Erwägungen befassen sich hinreichend mit dem konkreten Einzelfall und reichen über formelhafte Wendungen hinaus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der durch das Gericht vorzunehmenden Ermessensentscheidung ist das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes abzuwägen. Hierbei sind maßgeblich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird danach die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der angegriffene Verwaltungsakt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, und besteht darüber hinaus - soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird - ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, so überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt hingegen voraussichtlich als rechtswidrig, und ist der Kläger in seinen Rechten verletzt, kann an der Vollziehung des Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen. Die Klage in der Hauptsache wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, da sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig darstellt und ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt daher zugunsten der Antragsgegnerin aus. Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Antragsgegnerin durfte die vorbeugende Nutzungsuntersagung auf diese Vorschrift stützen. Die Durchführung der Veranstaltungsreihe Open Air Kino ist jedenfalls eine nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Da der Antragsteller beabsichtigt, diese ohne die erforderliche Genehmigung durchzuführen, würde sich das Vorhaben bei seiner in Aussicht gestellten Umsetzung als formell illegal darstellen. Dies allein rechtfertigt die Nutzungsuntersagung. Ermessensfehler seitens der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt zum Begriff der Nutzungsänderung folgendes aus: „Eine Nutzungsänderung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventiven Prüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten) muss nämlich bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein. In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung i.S. des § 29 BauGB dann anzunehmen, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Nutzung eigene Variationsbreite verlassen und die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt; dieses ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berühren kann. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzung gegenüber einer früheren eine Nutzungsänderung ist, kommt es nicht darauf an, welche Nutzung früher tatsächlich ausgeübt, sondern darauf, welche Nutzung früher bauaufsichtlich genehmigt oder jedenfalls in einer beachtlichen Zeitspanne materiell legal ausgeübt worden ist.“ OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 – 10 A 1166/04 – Rn. 35 ff., zitiert nach juris. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze stellt sich die Nutzung des Brauereihofes als Open Air Kino unter verschiedenen Gesichtspunkten als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Die geplante Nutzung „Open Air Kino“ unterscheidet sich von der bisherigen genehmigten Nutzung „Brauerei“ dergestalt, dass sie anderen Anforderungen bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Art unterworfen werden kann. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht stellen sich zunächst Fragen des Brandschutzes. Nach § 17 Abs. 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen unter Berücksichtigung insbesondere der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Es liegt auf der Hand, dass die Evakuierung einer als „Brauereihof“ genutzten Örtlichkeit anderen Erfordernissen unterliegen kann, als die Evakuierung eines in einem Hof gelegenen Open Air Kinos mit bis zu 800 Besuchern. Während ein Brauereihof in die Betriebsabläufe der übrigen Brauerei einbezogen ist und in der Regel nicht dem dauerhaften Aufenthalt einer Vielzahl von Menschen dient, halten sich während des Open Air Kinos bis zu 800 Besucher gleichzeitig für mehrere Stunden in dem Hof auf. Hinzu kommt, dass die Besucher, anders als die Mitarbeiter der Brauerei, nicht mit den Verhältnissen in der Örtlichkeit vertraut sind. Insofern unterliegt die Frage, ob auch bei der Nutzung des Hofes als Open Air Kino die Rettung von Menschen effizient möglich ist einer erneuten Bewertung. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Vorfeld der Durchführung der Veranstaltung ein umfangreiches Brandschutzkonzept erstellen lassen hat. Ob dieses Konzept den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist gerade im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Ferner müssen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Nach § 51 Abs. 2 BauO NRW gilt Abs. 1 der Vorschrift auch – wie vorliegend - für wesentliche Änderungen der Benutzung baulicher Anlagen. Eine wesentliche Änderung der Benutzung baulicher Anlagen liegt u.a. bereits dann vor, wenn die Benutzungsintensität der baulichen Anlage, etwa durch die Erhöhung der Personenzahl, gesteigert wird. Bauliche Veränderungen sind für eine wesentliche Änderung der Benutzung nicht erforderlich. Vgl. Gädtke u.a., BauO NRW, § 51, Rn. 42. Trotz der verkehrsgünstigen Lage des Grundstückes in fußläufiger Entfernung vom Bochumer Hauptbahnhof dürfte die u.a. im Internet und damit über die Stadtgrenzen von C. hinaus beworbene Veranstaltung „Open Air Kino“ auch Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen erwarten lassen. Großveranstaltungen dieser Art werden in der Regel auch mit Kraftfahrzeugen angefahren. Welcher konkrete Stellplatzbedarf von der Veranstaltungsreihe ausgeht, ist letztlich eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Frage. Für die Annahme einer Nutzungsänderung ist bereits ausreichend, dass die Möglichkeit einer anderen bauordnungsrechtlichen Bewertung des Vorhabens besteht. Dass die Anzahl der notwendigen Stellplätze sich im Falle der Nutzung des Brauereihofes als Open-Air Kino möglicherweise anders darstellt als im Falle der Nutzung zu Brauereizwecken legt auch die in der Praxis weiter als Orientierung herangezogene Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW) nahe. Nach Ziff. 9.1 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW ist für Handwerks- und Industriebetriebe, zu denen auch eine Brauerei zählt, ein Stellplatz je 50-70 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte erforderlich. Für Versammlungsstätten, zu denen auch das Open Air Kino zu rechnen ist (vgl. insoweit § 2 Abs. 1 SBauVO, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Verordnung auf den konkreten Fall im Übrigen.), ist hingegen ein Stellplatz je fünf bis zehn Sitzplätze erforderlich. Zu beachten ist ferner, dass die Brauerei, mit Ausnahme des Hofes, nach Angaben des Antragstellers auch während der Kinoveranstaltungen genutzt wird. Dies bedeutet, dass die ansonsten für die Brauerei bestehenden notwendigen Stellplätze nicht zwingend vollumfänglich für das Kinopublikum zur Verfügung stehen. Auch bauplanungsrechtlich besteht die Möglichkeit einer Neubewertung des Vorhabens. Das Open Air Kino stellt sich entweder als Anlage für kulturelle Zwecke oder als Vergnügungsstätte dar. Zur bauplanungsrechtlichen Einordnung von Kinos vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 ME 207/06 – m.w.N., zitiert nach juris. Bei der Brauerei handelt es sich demgegenüber um einen Gewerbebetrieb. Von dem Vorhaben gehen ferner zusätzliche Immissionen, insbesondere zur Nachtzeit aus. Auch insofern erscheint eine andere Bewertung des Vorhabens unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten möglich. Letztlich wird auch die für eine Brauereinutzung typische Variationsbreite überschritten. Die Kinonutzung steht in keinem Zusammenhang mehr mit der genehmigten Brauereinutzung, sodass sich auch insoweit die Genehmigungsfrage neu stellt. Der Annahme einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung steht nicht entgegen, dass nur ein Teil der Brauerei, nämlich der Hof, für das Open Air Kino genutzt wird. Ausreichend für die Annahme einer Nutzungsänderung ist nämlich bereits die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 – 10 A 1166/04 – Rn. 37, zitiert nach juris. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Kinonutzung umfasse lediglich einen Zeitraum von insgesamt rund sechs Wochen, wobei die Nutzung täglich nur in der Zeit von etwa 19.00 bis 0.00 Uhr erfolge und insbesondere die Bestuhlung täglich beiseite geräumt werde, steht dies einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung nicht entgegen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Open Air Kino in der Regel nur während der Sommermonate betrieben werden kann. Selbst ein Vorhaben, das ausschließlich den Betrieb eines solchen Kinos zum Gegenstand hätte wäre also von vornherein nur ein saisonal begrenztes Vorhaben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Hauptbetriebszeit von Kinos im Allgemeinen in den Abendstunden liegt. Der Nutzungsart „Open Air Kino“ wohnt demnach grundsätzlich, und nicht nur im vorliegenden Fall, ein temporärer Charakter inne. Im Übrigen sind auch temporäre bauliche Maßnahmen im Grundsatz genehmigungspflichtig. Dies folgt im Umkehrschluss aus der Regelung des § 65 Abs. 1 Nrn. 40, 41 BauO NRW. Wären zeitlich begrenzte bauliche Vorhaben von vornherein genehmigungsfrei, bedürfte es der vorgenannten Ausnahmetatbestände nicht. Der Genehmigungspflicht nach § 63 Abs. 1 BauO NRW steht ferner nicht entgegen, dass auf das Vorhaben des Antragstellers die SBauVO NRW keine Anwendung findet. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SBauVO NRW gelten die Vorschriften der Verordnung für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich für mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht. Das Vorhaben des Antragstellers sieht demgegenüber lediglich einen Besucherbereich von maximal 800 Besuchern vor. Die SBauVO NRW statuiert gegenüber der BauO NRW weitergehende Anforderungen an bestimmte Versammlungsstätten. Sie enthält jedoch keinerlei Aussage zur Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen dem Grunde nach. Die Frage der Genehmigungspflicht ist in den §§ 63 ff. BauO NRW abschließend geregelt und beurteilt sich allein nach den dortigen Vorgaben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie die SBauVO NRW, die – wie auch der Antragsteller zurecht vorträgt – vorliegend überhaupt nicht anwendbar ist, der Anwendung der §§ 63 ff. BauO NRW entgegenstehen sollte. Die Änderung der Nutzung von „Brauereihof“ in „Open Air Kino“ ist ferner nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 40 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW genehmigungsfrei. Nach § 65 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW bedürfen Nutzungsänderungen keiner Baugenehmigung, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW sind bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine fliegenden Bauten sind, genehmigungsfrei. Die Errichtung eines befestigten Hofes zur Durchführung eines Open Air Kinos – hierauf ist abzustellen, da es um die Nutzungsänderung des Hofes geht - wäre nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW genehmigungsfrei. Die Vorschrift erfasst bereits von ihrem Wortlaut her nur bauliche Anlagen, die nur für kurze Zeit zu einem besonderen Anlass errichtet werden. Bei dem Brauereihof handelt es sich demgegenüber um eine dauerhafte und über die Dauer des Open Air Kinos hinaus bestehende bauliche Anlage, die unabhängig von einem besonderen Anlass existiert. Vgl. zum Begriff der baulichen Anlage BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 – 4 B 260/95 (bejaht für einen mit Grobsplitt befestigten Lagerplatz) und Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33/90 (bejaht für einen mit Splitt befestigten Lager- und Ausstellungsplatz) – jeweils zitiert nach juris. § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW erfasst daher nur die baulichen Anlagen, die auf dem Veranstaltungsplatz errichtet werden, nicht jedoch den Veranstaltungsplatz selbst. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juni 2004 – 4 K 7958/03 – zitiert nach juris (Durchführung von Trödelmärkten am Wochenende auf einem Universitätsparkplatz; Genehmigungsfreiheit der Nutzungsänderung nach § 65 Abs. 1 Nr. 40, Abs. 2 Nr. 3 (jetzt Nr. 5) BauO NRW verneint.). Eine solche Trennung zwischen (genehmigungspflichtigem) Veranstaltungsplatz und den darauf befindlichen baulichen Anlagen nimmt auch die Regelung des § 65 Abs. 1 Nr. 41 BauO NRW vor. Danach sind bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichten werden, ausgenommen Fliegende Bauten, von der Genehmigungspflicht befreit. Die Regelung geht davon aus, dass von den einzelnen vorübergehend errichteten kleineren baulichen Anlagen keine besondere Gefährdung ausgeht, wenn der Veranstaltungsort genehmigt wurde und insoweit eine präventive Prüfung mit Blick auf mögliche Gefahren bereits stattgefunden hat. § 65 Abs. 1 Nr. 41 BauO NRW regelt eine mit dem Ausnahmetatbestand nach Nr. 40 vergleichbare Situation. Die Zusammenschau der Vorschriften spricht daher auch dagegen, dass § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW Nutzungsänderungen dauerhaft bestehender baulicher Anlagen vom Baugenehmigungserfordernis ausnehmen will. Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW keine Anwendung findet auf Fliegende Bauten. Die Vorschrift wird dahingehend verstanden, dass nur solche Fliegenden Bauten erfasst werden, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen. Ansonsten liefe die Norm leer, da für die Durchführung von Stadtfesten und Märkten typischerweise Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen benötigt werden, die gerade die Definition der Fliegenden Bauten erfüllen. Vgl. Gädtke u.a., BauO NRW, § 65, Rn. 131. Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen Fliegende Bauten bis zu einer Höhe von fünf Metern, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden, sowie Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m², § 79 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Die Freistellung von dem Erfordernis einer Ausführungsgenehmigung hat der Gesetzgeber deshalb vorgenommen, da die vorgenannten Fliegenden Bauten unter Sicherheitsaspekten unbedeutend sind. Vgl. Gädtke u.a., BauO NRW, § 79, Rn. 19. Wenn aber § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW fliegende Bauten, die von Besuchern betreten werden und daher einer Ausführungsgenehmigung bedürfen auch sonst von der Genehmigungsfreiheit ausnimmt, weil sie ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweisen, spricht dies erst recht dafür, dass eine Versammlungsfläche für bis zu 800 Personen ebenfalls nicht genehmigungsfrei errichtet werden darf. Ein weiteres systematisches Argument gegen die Genehmigungsfreiheit ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Danach können an Sonderbauten im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besondere Anforderungen gestellt werden. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die BauO NRW nur die am häufigsten vorkommenden, üblichen Arten oder Nutzungen baulicher Anlagen erfasst. Da die Art und Zweckbestimmung baulicher Anlagen jedoch vielfältig ist, soll das Bauordnungsrecht hierauf im Einzelfall angemessen reagieren können. Die Vorschrift erlaubt es daher im Einzelfall und unter dem Blickwinkel der Gefahrenabwehr weitergehende bauordnungsrechtliche Anforderungen an bauliche Anlagen mit besonderer Art oder Nutzung zu stellen. Das Vorhaben des Antragstellers stellt sich als Umnutzung eines Brauereihofes in eine Versammlungsstätte dar. Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften, § 2 Abs. 1 SBauVO NRW. Hierzu zählt auch das geplante Open Air Kino des Antragstellers. Dass es sich bei Versammlungsstätten um Sonderbauten handelt, ergibt sich zusätzlich aus der Zusammenschau mit § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 BauO NRW. Die Vorschrift zählt zum Katalog der sogenannten „großen Sonderbauten“ Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen. Vorliegend handelt es sich um eine Versammlungsstätte unter freiem Himmel, also ohne Räume. Damit zählt das Vorhaben des Antragstellers zwar nicht zu den „großen Sonderbauten“. Es bleibt jedoch bei der Anwendbarkeit des § 54 Abs. 1 BauO NRW. Insoweit dürfte es sich um einen sogenannten „kleinen Sonderbau“ handeln. Wenn aber § 54 Abs. 1 BauO NRW für das Vorhaben des Antragstellers grundsätzlich sogar strengere bauordnungsrechtliche Anforderungen als für die üblichen Vorhaben nach der BauO NRW zulässt, ist nicht ersichtlich, wieso die Überprüfung dieser Vorgaben nicht in einem Genehmigungsverfahren stattfinden sollte. Dies gilt insbesondere zumal § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW gerade nur solche baulichen Anlagen vom Genehmigungserfordernis ausnehmen soll, die mit keinem nennenswerten Sicherheitsrisiko verbunden sind. Hätte der Gesetzgeber über § 65 Abs. 1 Nr. 40 BauO NRW auch „kleine“ Versammlungsstätten vom Genehmigungserfordernis freistellen wollen, hätte es zudem nahe gelegen, den an verschiedenen Stellen des Gesetzes verwendeten und in § 2 Abs. 1 SBauVO legaldefinierten Terminus der Versammlungsstätte auch an dieser Stelle zu verwenden. Das Fehlen eines speziellen Tatbestandes für bauliche Anlagen, die an anderer Stelle im Gesetz ausdrücklich adressiert und mit einem eigenen Oberbegriff (Versammlungsstätte) versehen werden, spricht ebenfalls gegen eine Genehmigungsfreiheit. Da sich demnach die Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens hier bereits unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsänderung ergibt, kann dahinstehen, ob durch die Imbiss-Stände, Bestuhlung, technischen Anlagen etc., die für das Open Air Kino verwendet werden, unter Einbeziehung des bestehenden Brauereihofes bei einer Gesamtbetrachtung auch eine neue bauliche Anlage „Open Air Kino“ errichtet wird und ob auch insofern eine Genehmigungspflicht besteht. Die Antragsgegnerin durfte die Nutzungsuntersagung auch vorbeugend, d.h. vor Aufnahme der formell illegalen Nutzung seitens des Antragstellers aussprechen, da hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser auch künftig die Veranstaltung durchführen wird, ohne vorher einen Bauantrag zu stellen. Vgl. zur vorbeugenden Nutzungsuntersagung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. April 2014 – 1 ZB 13.2536 - Rn. 15, zitiert nach juris. Der Antragsteller hat in mehreren Gesprächen mit Vertretern der Antragsgegnerin seine Ansicht zum Ausdruck gebracht, das Vorhaben sei genehmigungsfrei. Entsprechend werde er keine Baugenehmigung beantragen. Da die Veranstaltung Open Air Kino aktuell bereits beworben wird und auch sonst deutlich wird, dass der Antragsteller beabsichtigt, die Veranstaltung ohne Baugenehmigung durchzuführen, besteht bereits eine auf Tatsachen gegründete hinreichend konkrete Gefahr, dass es in absehbarer Zeit zu einer formell baurechtswidrigen Nutzung kommen wird. Ermessensfehler seitens der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Eine Nutzungsuntersagung kann in aller Regel allein auf die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung gestützt werden. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung stellt sich nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 7 B 583/15 – m.w.N., zitiert nach juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch sind keine sonstigen milderen Mittel ersichtlich, mit denen die Antragsgegnerin rechtmäßige Zustände herstellen könnte. Auch das Störerauswahlermessen hat die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt. Der Antragsteller ist Verhaltensstörer im Sinne von § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW), der über den Verweis in § 12 Abs. 2 OBG NRW in Verbindung mit § 60 Abs. 1 BauO NRW auch für das bauaufsichtliche Verfahren gilt. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung spricht vorliegend auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. In aller Regel und so auch in diesem Fall begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Verhinderung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 – m.w.N., zitiert nach juris. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung erfolgte ermessensfehlerfrei. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, dass die Veranstaltung „Open Air Kino“ in Kenntnis der Antragsgegnerin nunmehr bereits zum 19. Mal durchgeführt wird und bislang ein Baugenehmigungsverfahren nicht stattgefunden hat. Allein die tatsächliche Kenntnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde von einer formell baurechtswidrigen Nutzung steht einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. Aktive Duldung). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 – m.w.N., zitiert nach juris. Eine aktive Duldung seitens der Antragsgegnerin liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich erstmals im Jahr 2016 auf den Standpunkt gestellt, dass das Vorhaben des Antragstellers genehmigungspflichtig sei. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin erst ab diesem Zeitpunkt darüber im Klaren war, dass eine Genehmigungspflicht besteht. Folglich kann von einer Kenntnis der formellen Illegalität erst ab dem Jahr 2016 ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat auch bereits im Jahr 2016 versucht auf eine Bauantragstellung seitens des Antragstellers hinzuwirken. Die Antragsgegnerin hat somit keineswegs zu erkennen gegeben, dass sie sich auf Dauer mit der Existenz des formell illegalen Vorhabens abzufinden gedenkt. Sie hat vielmehr bereits im Jahr 2016 in Gesprächen und aktuell in Form der Nutzungsuntersagungsverfügung zum Ausdruck gebracht, dass sie die nunmehr erkannte formelle Rechtswidrigkeit gerade nicht hinzunehmen gedenkt. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Zwangsgeldandrohung erhobenen Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt auch hier das Suspensivinteresse des Antragstellers, da die Androhung rechtlich nicht zu beanstanden ist und der Antragsteller auch insoweit in der Hauptsache voraussichtlich unterliegen würde. Die Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung findet sich in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung hat wegen der in Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Das Zwangsgeld ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich angedroht worden. Da von dem Antragsteller eine Unterlassung erzwungen werden soll, bedurfte es keiner Frist im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Das Zwangsgeld wurde in bestimmter Höhe angedroht, § 63 Abs. 5 VwVG NRW. Die Androhung durfte gemäß § 63 Abs. 2 VwVG NRW mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden. Die nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG erforderliche Zustellung erfolgte hier mittels Postzustellungsurkunde. Die Zwangsgeldandrohung ist, wenn auch kurz, im Sinne von § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) begründet worden. Die Antragsgegnerin führt aus, dass die Höhe des Zwangsgeldes „angesichts des vorliegenden Sachverhaltes“ verhältnismäßig sei. Die Antragsgegnerin nimmt damit Bezug auf den in der Ordnungsverfügung dargestellten Sachverhalt, aus dem sich unter anderem ergibt, dass die Veranstaltung von maximal 800 Personen besucht wird und dass das Vorhaben neue brandschutzrechtliche Fragen aufwerfe. Die Androhung des Zwangsgeldes steht nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Vorliegend sind keine Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ersichtlich. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € hält sich in dem von § 60 Abs. 1 VwVG NRW gezogenen Rahmen von zehn bis hunderttausend Euro. Die Höhe des Zwangsgeldes ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Ferner sind das öffentliche Interesse an der Befolgung des Verwaltungsaktes, die Leistungsfähigkeit des Betroffenen und sein bisheriges Verhalten in die Abwägung einzustellen. Der Antragsteller erwartet bei der Durchführung des Open Air Kinos einen Gewinn von etwa 10.000 €. Damit ist sein wirtschaftliches Interesse an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes benannt, welches bei der Bemessung des Zwangsgeldes aber lediglich einen Aspekt darstellt. Das öffentliche Interesse an der Befolgung des Verwaltungsaktes ist als hoch einzuschätzen. Es handelt sich um eine Veranstaltung mit maximal 800 Besuchern. Die Durchführung der Veranstaltung weist somit ein entsprechend hohes Gefahrenpotential auf. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zwangsgeld höher angesetzt wurde, als die Gewinnerwartung. Würde die Gewinnerwartung die obere Grenze des Zwangsgeldes markieren, läge letztlich keine hinreichende wirtschaftliche Motivation vor, die Ordnungsverfügung zu befolgen. Die Durchführung der Veranstaltung würde dann zwar keinen Gewinn abwerfen, könnte jedoch verlustfrei durchgeführt werden. Da der Antragsteller neben dem hier in Rede stehenden Open Air Kino regelmäßig weitere Großveranstaltungen durchführt, bei denen entsprechende Gewinne zu erwarten sein dürften, ist die Höhe des Zwangsgeldes auch unter dem Gesichtspunkt der individuellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht überzogen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde für die Veranstaltung auch in diesem Jahr keine Baugenehmigung einholen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf Grundlage von § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883). Nach der dortigen Ziff. 10. a) ist als Streitwert für eine Klage gegen eine Nutzungsuntersagung vom Jahresnutzwert auszugehen, wobei eine in der Bauordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung sich nicht streitwerterhöhend auswirkt, Ziff. 11. a). Nach Angaben des Antragstellers beträgt der Jahresnutzwert rund 10.000 €. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach Ziff. 12. a) des vorgenannten Orientierungsrahmens die Hälfte des Hauptsachestreitwertes anzusetzen.