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Beschluss

16 L 892/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0622.16L892.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 106,10 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 11. November 2003 anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Rechtsbehelfe gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. 6 Zwar hat der Antragsgegner dem Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides zunächst insoweit entsprochen, dass er mit Schriftsätzen vom 20. Januar 2004 und vom 3. Februar 2004 an das Gericht die Vollziehung des Gebührenbescheides vom 11. November 2003 ausgesetzt hat. In seinem Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2004 hat er die Aussetzung weiterer Vollziehungsmaßnahmen jedoch inzident wieder aufgehoben, indem er die sofortige Vollziehung des Gebührenbescheides vom 11. November 2003 angeordnet hat und er die Antragsteller gebeten hat, die ursprünglich ausgesetzte Forderung nunmehr innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu begleichen. Dies gilt als Ablehnung. Eines erneuten Antrages bedarf es nicht, 7 vgl. Redeker / von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 80 Rn. 41. 8 Voraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 9 Ernstliche Zweifel bestehen, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei sind regelmäßig nur solche Einwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutz Suchende selbst geltend macht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich dar. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - m.w.Nachw. sowie Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. 11 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners im oben dargelegten Sinne bestehen nicht, denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Erfolg der Klage nicht wahrscheinlicher als ein Unterliegen der Kläger. 12 Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Überprüfung drängen sich offensichtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 bis 2003 zu Grunde liegenden Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt E vom 14. Dezember 1991 i.d.F. der 6. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1998 (für 1999) bzw. der 7. Änderungssatzung vom 21. Dezember 1999 (für 2000) bzw. der 8. Änderungs-satzung vom 20. Dezember 2000 (für 2001) bzw. der 9. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2001 (für 2002) bzw. der 10. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2002 (für 2003) - SRS - unter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt am 25. März 2004 beschlossenen Ergänzung der Kalkulationen für die Straßenreinigungsgebühren 1999 bis 2004 nicht auf, soweit sie die Heranziehung der Antragsteller zu Straßenreinigungsgebühren betrifft. 13 Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen die Heranziehung - auch - von sog. Hinterliegern, also gegen den in der SRS bestimmten Gebührenmaßstab, sind nicht geeignet, die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs ihrer Klage anzunehmen. 14 Gemäß § 5 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SRS erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümern der durch diese Straße erschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren nach § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG) i.V.m. § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. 15 § 6 Abs. 2 SRS bestimmt: Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrundegelegt. Zusätzlich zur Frontlänge (Abs. 1) werden auch die Teile einer Grundstücksseite zugrundegelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind. 16 Als zugewandt gelten die der erschließenden Straße nächstgelegenen Grundstücksseiten bzw. Teile von Grundstücksseiten, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu der Straße verlaufen. Der demnach von der Stadt E gewählte Gebührenmaßstab der Frontlänge bzw. der Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 17 Ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, OVGE 35, 80 ff.; Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 - KStZ 1982, 169 = Gemeindehaushalt 1982, 270; Urteil vom 28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 - und vom 12. April 1989 - 9 A 134/87 -; BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10.81 -, NJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213. 18 Die Heranziehung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken nach demselben Maßstab ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt weder zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung; denn durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert, 19 vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, OVGE 41, 224, und Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 - , 20 noch verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, 21 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1981 - 8 B 10.81 -, a.a.O und BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 -, a.a.O. 22 Nach der oben zitierten Rechtsprechung besteht auch zwischen einem Hinterliegergrundstück und einem Anliegergrundstück kein wesentlicher Unterschied der Inanspruchnahme der diese Grundstücke erschließenden Straße, der hinsichtlich der Hinterliegerfronten zu einer entsprechenden Verminderung der Gebühr führen müsste, da dass Grundstück der Antragsteller den vollen Erschließungsvorteil durch die Straße Gweg genießt. 23 Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Satzung nicht zutreffend auf den Fall der Antragsteller angewandt hätte. Das Grundstück Gweg 15, das im Eigentum der Antragsteller steht, wird durch die öffentliche Straße Gweg erschlossen, deren Fahrbahn nach dem zu der SRS gehörenden Straßenverzeichnis jeweils einmal wöchentlich gereinigt worden ist (Reinigungsklasse B 1). 24 Im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG und damit auch im Sinne des § 4 Abs. 2 SRS ist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch schlechthin ein innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird, 25 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVl. 1990, 163. 26 Eine fußläufige Verbindung zur Straße ist dabei ausreichend. Das Grundstück der Antragsteller grenzt nicht unmittelbar an den Hauptzug der Straße Gweg sondern ist von diesem aus über die im Eigentum der Stadt E stehenden Fußwege (Flurstücke 355 und 356) zu erreichen, von denen mangels entgegenstehender Anhaltspunkte bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass sie als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche Gweg im Sinne des § 60 Straßenwegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG) gewidmet sind. Diese Stichwege dürften nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf Grund ihrer geringen Länge und ihrer nur dem Fußgängerverkehr dienenden Funktion als unselbstständige Bestandteile der öffentlichen Straße Gweg anzusehen sein, 27 vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 - OVGE 42, 30 (38 f.) und vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 -, 28 sodass sie mit dem Hauptzug der Straße Gweg eine einheitliche Erschließungsanlage bilden. Danach ist das Grundstück der Antragsteller grundsätzlich mit allen an die Straße, also auch an die Stichwege, angrenzenden oder zugewandten Frontlängen heranzuziehen. Die an die Stichwege angrenzenden Frontlängen dürfen hier jedoch nicht zur Veranlagung herangezogen werden, da der Antragsgegner insoweit keine Reinigungsleistung erbringt, da er laut Straßenverzeichnis die Reinigung der selbstständigen Gehwege des Gweges auf die Anlieger übertragen hat. Als die der Erschließungsstraße „zugewandte" Grundstücksseite hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid deshalb zu Recht nur die der Straße Gweg zugewandte hinterliegende Seite des Grundstückes der Antragsteller mit 29,44 m, abgerundet 29 m (§ 6 Abs. 6 SRS) zu Grunde gelegt, denn diese Seite verläuft annähernd parallel zu der Straßenbegrenzungslinie der Straße Gweg. 29 Gegen die nachträgliche Heranziehung der Antragsteller zu Gebühren für die Jahre 1999 bis 2003 bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, insbesondere sind die Gebührenforderungen nicht verjährt. 30 Nach der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG auf Gebühren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist war demnach bei Erlass des Heranziehungsbescheides im November 2003, mit der die Antragsteller rückwirkend zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 - 2003 herangezogen worden sind, noch nicht abgelaufen. 31 Die Gebührenansprüche des Antragsgegners sind auch nicht verwirkt. Bei summarischer Prüfung fehlt es bereits an der für eine Verwirkung erforderlichen Vertrauensgrundlage dergestalt, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde. Grundsätzlich kann niemand darauf vertrauen, dass bestehende Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden. Es bedarf eines besonderen Verhaltens des Berechtigten, aus dem der Schluss auf das Gegenteil gezogen werden kann; das schlichte Schweigen reicht nicht aus. Der Antragsgegner hat durch die bloße Tatsache, dass er in der Vergangenheit das Grundstück der Antragsteller nach der Übertragung der Reinigungspflicht des selbstständigen Gehweges des Gweges auf die Anlieger nicht mehr zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt hat, bei den Antragstellern nicht den berechtigten Eindruck erwecken können, dass mit einer nachträglichen Heranziehung nicht zu rechnen sei. Ein solcher Eindruck konnte sich auch nicht aus dem von den Antragstellern im Klageverfahren überreichten Informationsblatt der Stadt Düsseldorf (Anlage 9) ergeben. Denn es betrifft zum einen nur Eigentümer von Grundstücken, die an selbstständigen, von der Stadt gereinigten Gehwegen liegen, was auf das Grundstück der Antragsteller nicht zutrifft. Zum anderen muss der Weg eine eigenständige Erschließungsfunktion haben, was bei summarischer Prüfung nach der räumlichen Ausdehnung und der Funktion der Stichwege des Gweges, an denen das Grundstück der Antragsteller liegt, aus den oben dargestellten Gründen nicht der Fall sein dürfte. 32 Die von den Antragstellern monierte abweichende Fassung von § 2 Abs. 1 SRS gegenüber der Fassung des § 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG, die der Satzungsgeber erst zum 1. Januar 2004 beseitigt hat, war auf die Veranlagung der Antragsteller zu Straßenreinigungsgebühren ohne Einfluss. Im Übrigen hat bei einer derartigen Divergenz zwischen gesetzlicher und Satzungsregelung die gesetzliche Regelung Vorrang. 33 Ob der Antragsgegner die nachveranlagten Beträge und Frontmeter nunmehr in seiner nachträglich geänderten Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigen musste und angemessen berücksichtigt hat, kann im vorliegenden summarischen Verfahren ohne weitere Aufklärung nicht entschieden werden und muss daher der Prüfung im Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. Das nachträgliche Nachschieben einer Neuberechnung zur Rechtfertigung der Gebührensätze ist jedenfalls grundsätzlich zulässig. Der Gebührensatz muss lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen, 34 vgl. ständige Rechtsprechung des 9. Senats des OVG NRW, siehe Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695, m.w.Nachw. 35 Das bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze ggfs. keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Gebührensätze und der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, das zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Die Prüfung im Hauptsacheverfahren wird ergeben, ob dies hinsichtlich des vom Antragsgegner zur Rechtfertigung der erhobenen Gebührensätze nachträglich reduzierten Anteils des Allgemeininteresses an der Straßenreinigung der Fall ist. Nachträgliche Gebühreneinnahmen können zudem in dem betreffenden Kalkulationszeitraum aufgetretene Unterdeckungen - deren Bestehen vom Antragsgegner behauptet wird - kompensieren, sodass tatsächlich kein Gewinn erzielt wird. Ob dies der Fall ist, muss ebenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 36 Damit ist aber ein Erfolg der Klage insgesamt allenfalls ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, und es bleibt bei der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffenen Regel, dass Rechtsbehelfe gegen Abgabenbescheide grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. 37 Gründe, aus denen die sofortige Zahlung der umstrittenen Gebühren vor der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würden, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einem Viertel der streitigen Gebühren in Höhe von insgesamt 424,41 Euro. 40