Beschluss
11 B 116/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen Gebührenbescheide wurde zurückgewiesen, weil die Antragstellerinnen die für einen Erfolg der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht dargelegt haben.
• Bei summarischer Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Informationsveranstaltung nicht gebührenpflichtig als gewerbliche Informationsveranstaltung einzustufen ist.
• Finanzielle Schwierigkeiten der Gebührenpflichtigen rechtfertigen nur in Ausnahmefällen nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Aussetzung der Vollziehung; hierfür sind hohe Anforderungen (z. B. Insolvenz oder Existenzgefährdung) zu erfüllen.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Antragstellerinnen zu tragen; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Gebührenbescheide wegen fehlender Erfolgsaussicht • Die Beschwerde gegen Gebührenbescheide wurde zurückgewiesen, weil die Antragstellerinnen die für einen Erfolg der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht dargelegt haben. • Bei summarischer Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Informationsveranstaltung nicht gebührenpflichtig als gewerbliche Informationsveranstaltung einzustufen ist. • Finanzielle Schwierigkeiten der Gebührenpflichtigen rechtfertigen nur in Ausnahmefällen nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Aussetzung der Vollziehung; hierfür sind hohe Anforderungen (z. B. Insolvenz oder Existenzgefährdung) zu erfüllen. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Antragstellerinnen zu tragen; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. Antragstellerinnen sind Veranstalterinnen mehrerer Informationsveranstaltungen im öffentlichen Straßenraum. Die Landeshauptstadt E. erließ Erlaubnis- und Gebührenbescheide für eine Veranstaltung mit dem Titel "Informationsveranstaltung über die Arbeit der Ehrenamtlichen Geistlichen der T. Kirche in der Gesellschaft" und qualifizierte diese als gewerbliche Informationsveranstaltung nach Tarifstelle Nr. 30 der einschlägigen Satzung. Die Erlaubnisse wurden erteilt und sind nicht mit Widerspruch oder Klage angefochten worden; die Gebührenbescheide wurden angegriffen. Die Antragstellerinnen rügen insbesondere die falsche gebührenrechtliche Einordnung und teilweise formale Mängel der Bescheide; eine Antragstellerin behauptet im Beschwerdeverfahren, sie könne die geforderte Gebühr wegen finanzieller Verhältnisse nicht bezahlen. Das Verwaltungsgericht wies das klägerische Begehren ab; die Antragstellerinnen legten Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Prüfungsumfang: Die Beschwerdeprüfung ist auf das im Vorbringen Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Summarische Erfolgsaussicht: Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide erforderlich; solche Zweifel bestehen nicht, weil die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessen- und Rechtsabwägung nicht überzeugend in Frage gestellt ist. • Gebührenrechtliche Einordnung: Angesichts der vielfach von Gerichten geprüften Praxis zu informierenden Veranstaltungen und der einschlägigen Rechtsprechung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Veranstaltung nicht als gewerbliche Informationsveranstaltung nach Tarifstelle Nr. 30 einzustufen ist. • Formelle/adressatliche Einwände: Die Tatsache, dass ein Antragsteller den Erlaubnisantrag in anderem Namen stellte und der Bescheid an eine andere Untergliederung gerichtet wurde, ändert nichts an der Bestandskraft der erteilten Erlaubnisse und der Heranziehung nach § 9 der Satzung (u.a. Antragsteller, Erlaubnisnehmer, Nutzer). • Unbillige Härte: Die erstmalig vorgebrachte Behauptung mangelnder Zahlungsfähigkeit reicht trotz eidesstattlicher Versicherung nicht aus, die strengen Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO für die Annahme unbilliger Härte (z. B. Insolvenz, Existenzvernichtung) zu erfüllen. • Entschließungen zu Vollstreckungserleichterungen: Es bleibt den Antragstellerinnen offen, Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen; dies betrifft die verwaltungsrechtliche Umsetzung, nicht die Rechtsmäßigkeit der Gebührenbescheide. Die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil die Antragstellerinnen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide dargelegt haben und ein Erfolg der Klage nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Formelle Einwände gegen die Adressierung der Bescheide sowie die erstmals vorgebrachte Zahlungsunfähigkeit genügen nicht, um die Vollziehung auszusetzen oder die Bescheide aufzuheben. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es wurde ein Streitwert von 2.172,15 Euro festgesetzt; eventuelle Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung stehen den Beteiligten offen.