Beschluss
17 L 2055/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0726.17L2055.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf Euro 420,- festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Worauf sich der Antrag auf sofortige Aussetzung der Vollstreckung" richtet, geht weder aus der Antragsschrift nebst Anlagen hervor, noch ist das antragstellerische Begehren unter Zuhilfenahme des beigezogenen Verwaltungsvorgangs klar zu erkennen, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. 4 Fasst man den Antrag des Antragstellers so auf, dass er nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 2. September 2003 (Beiakte Heft 1 Bl. 2) oder vom 27. Januar 2004 (Beiakte Heft 1 Bl. 3) herbeizuführen, ist er unzulässig, weil ein Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, nicht eingelegt ist. Er ist überdies unbegründet, weil ein Rechtsbehelf gegen die Festsetzungsbescheide aufgrund ihrer Bestandskraft unzulässig und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg wäre. Gründe, die eine abweichende Entscheidung aufgrund besonderer Interessenlage des Antragstellers gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. 5 Sollte der Antrag sich anlässlich der vom Antragsteller eingereichten Mahnung der Antragsgegnerin vom 4. März 2004 auf die einstweilige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen richten, bleibt er auch ohne Erfolg. Da weder der innerbehördliche Vollstreckungsauftrag noch die an den Antragsteller gerichtete Mahnung Verwaltungsakte sind, 6 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 3 A 3417/99 (Mahnung); Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. (2003), § 167 Rn. 17, Anh § 42 Rn. 32 (Vollstreckungsauftrag), 7 ist nach § 123 Abs. 5 VwGO nur ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. 8 Ein so verstandener Antrag ist jedoch unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller ist als Adressat bestandskräftiger Grundbesitzabgabenbescheide zahlungspflichtig. Dass er die von der Antragsgegnerin noch geltend gemachten Zahlungspflichten bereits erfüllt hat - sei es durch Zahlung, sei es durch Verrechnung - ist weder vorgetragen noch aus der Verwaltungsakte ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrem Vortrag und dem Inhalt der beigezogenen Vollstreckungsakte aufgrund der oben genannten Grundbesitzabgabenbescheide, die Vollstreckungsgrundlage sind, Mietpfändungen zur Befriedigung ihrer Abgabenansprüche ausgebracht hat, sind nicht ersichtlich. Im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Gericht aber in tatsächlicher Hinsicht auf die ihm vorgelegten Unterlagen beschränkt. Zu einer weitergehenden Sachaufklärung besteht kein Anlass. Überdies ist eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) vom Antragsteller nicht dargelegt. 9 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist nach § 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung) auf ein Viertel des geltend gemachten Abgabenbetrages (ohne Nebenforderungen) festgesetzt. 10