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Urteil

17 K 5903/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1104.17K5903.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für fließende Gewässer. Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten der Gemeinde T. betraut (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Unternehmenssatzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts„T. werke Anstalt des öffentlichen Rechts“ vom 15. Dezember 2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29. Juni 2016 – US –). Die Gemeinde T. ist beitragspflichtiges Mitglied des T1.------verbandes und hat an diesen Beiträge für die Gewässerunterhaltung zu entrichten. Der T1.------verband hat u.a. die Aufgabe, bestimmte innerhalb seines Verbandsgebietes fließende Gewässer im Sinne des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW –) zu unterhalten. Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Gebiet des T1.------verbandes und der Gemeinde T. belegenen Waldgrundstücks Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 8 (Amtsgericht W. , Grundbuch von B. , Blatt 275) mit einer Größe von 6.117,50 qm. Mit Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Gewässerunterhaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 14,07 Euro für das Veranlagungsjahr 2015 fest. Der Gebührenbescheid enthält zudem nachrichtlich eine nicht von der Festsetzung umfasste „Verbrauchsrechnung“ für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 13,46 Euro. Der Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 wurde der Klägerin gemeinsam mit einer Mahnung und Vollstreckungsankündigung vom 5. August 2015 am 6. August 2015 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Mahnung und Vollstreckungsankündigung vom 5. August 2015 weist einen aus Gebührenforderungen und Mahngebühren bestehenden Zahlungsrückstand in Höhe von insgesamt 129,32 Euro aus. Der Festsetzung der Gewässerunterhaltungsgebühren für das Jahr 2015 liegt die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung vom 8. Dezember 2009 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 8. Juli 2016 (GUS) zugrunde. Nach § 1 GUS legt die Beklagte den ihr für die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihr an den Kreis W. oder die Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gebiets der Gemeinde T. als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) um. Die Klägerin hat am 31. August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid sei nicht überprüfbar und deshalb nichtig. Die angegebenen Zahlenwerte seien nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Restforderungen und Mahngebühren. Die Erhebung einer Verbandsumlage sei insgesamt rechtswidrig. Die Forderung der Beklagten werde dem Grunde nach bestritten. Ein Waldgrundstück verursache keinerlei Kosten, sondern stelle eine Bereicherung für Natur und Umwelt dar. Der Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 sei ihr erstmals am 6. August 2015 übermittelt worden und deswegen nicht bestandskräftig. Vorsorglich werde der Verjährungseinwand erhoben. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 31. Dezember 2014 sowie die Mahnung und Vollstreckungsankündigung vom 5. August 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 sei bestandskräftig geworden, da er seinerzeit maschinell erstellt und Anfang des Jahres 2015 zur Post gegeben worden sei. Die Zustellung vom 6. August 2015, auf die die Klägerin sich beziehe, betreffe die Mahnung vom 5. August 2015, die als solche nicht rechtsmittelfähig sei. Die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren sei gemäß § 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 15. Juli 2016 geltenden Fassung (Landeswassergesetz – LWG NRW a.F. –) sowie gemäß §§ 1 ff. GUS zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin begehrt bei verständiger Auslegung ihres Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 31. Dezember 2014 sowie der Mahnung und Vollstreckungsankündigung vom 5. August 2015. A. Soweit die Klage auf die Aufhebung der Mahnung und Vollstreckungsankündigung vom 5. August 2015 gerichtet ist, bleibt sie ohne Erfolg, denn sie ist insoweit unzulässig. I. Hinsichtlich der Mahnung fehlt es bereits an der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, weil es sich bei der auf Grundlage von § 19 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) erlassenen Mahnung als unselbstständiger Vorbereitungshandlung zu einer zukünftigen Vollstreckungsanordnung oder zu zukünftigen – hier nicht in Rede stehenden – Vollstreckungshandlungen nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 Abgabenordnung (AO) handelt, vgl. BSG, Beschluss vom 7. Juni 1999 – B 7 AL 264/98 B –, juris Rn. 7; BSG, Beschluss vom 5. August 1997 – 11 BAr 95/97 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 3 A 3417/99 –, juris Rn. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. November 1981 ‑ 1 B 60/81 ‑, NJW 1982, 2276 (2277); VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. April 2014 – 14 K 6859/13 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2004 – 17 L 2055/04 –, juris Rn. 4; Sodan , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 42 VwGO, Rn. 310; vgl. insoweit ebenso für eine Mahnung nach § 259 AO: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Dezember 2005 ‑ 2 K 209/04 –, juris Rn. 35. Der Mahnung fehlt es an dem für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 AO konstitutiven Regelungscharakter, weil die Klägerin hiermit lediglich zur Zahlung einer bestehenden Gebührenschuld aufgefordert wird. Die Mahnung ist mithin nicht darauf gerichtet unmittelbar eine Rechtsfolge zu bewirken. Es handelt sich vielmehr um eine besondere Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung, die mangels Verwaltungsaktqualität nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, vgl. BSG, Beschluss vom 7. Juni 1999 – B 7 AL 264/98 B –, juris Rn. 7; BSG, Beschluss vom 5. August 1997 – 11 BAr 95/97 –, juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. November 1981 – 1 B 60/81 –, NJW 1982, 2276 (2277); VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. April 2014 – 14 K 6859/13 –, juris Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 4. Oktober 2005 – 25 K 8739/04 –, juris Rn. 13; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 30. März 2011 – 4 L 227/11.NW –, juris Rn. 8; Sodan , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 42 VwGO, Rn. 310; vgl. insoweit ebenso für eine Mahnung nach § 259 AO: FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 2 K 209/04 –, juris Rn. 35. II. Der mit der Mahnung verbundenen Vollstreckungsankündigung fehlt es ebenfalls an einer Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 AO, denn sie ist eine reine Mitteilung bzw. Ankündigung, die den Adressaten nicht gesondert beschwert, vgl. BFH, Beschluss vom 14. Juni 1988 – VII B 15/88 –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2013 – 23 K 3189/11 –, juris Rn. 55. III. Auch hinsichtlich der in der Mahnung und Vollstreckungsankündigung als solcher ausgewiesenen Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro fehlt es am Vorliegen eines für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage erforderlichen Verwaltungsaktes. Die streitgegenständliche Mahnung und Vollstreckungsankündigung beinhaltet als solches keine Festsetzung einer Mahngebühr, weshalb ihr auch insoweit keine Verwaltungsaktqualität zukommt und sie nicht angefochten werden kann. Denn die Mahnung und Vollstreckungsankündigung enthält vorliegend nur eine behördliche Erinnerung des Gebührenpflichtigen an seine Pflicht, fällige Geldbeträge zu leisten, wobei lediglich nachrichtlich mitgeteilt wird, dass hierdurch Mahngebühren zur Entstehung gelangen. Dies hat zur Folge, dass die Mahngebühr im Falle einer zukünftigen Vollstreckung gemäß § 20 Abs. 1 VwVG NRW – sofern alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen – mit der Hauptforderung beigetrieben werden kann, ohne dass es einer gesonderten Festsetzung bedarf, vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. April 2014 – 14 K 6859/13 –, juris Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 9 A 244/12 –, juris Rn. 37. B. Soweit die Klage auf die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 31. Dezember 2014 gerichtet ist, bleibt sie gleichfalls ohne Erfolg. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Soweit sich die Klägerin gegen die im Gebührenbescheid aufgeführte „Verbrauchsrechnung“ in Höhe von 13,46 Euro für das Veranlagungsjahr 2014 wendet, ist die Klage unzulässig, denn es fehlt insoweit an einem für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erforderlichen Verwaltungsakt. Die „Verbrauchsrechnung“ in Höhe von 13,46 Euro für das Veranlagungsjahr 2014 beinhaltet als solche keine Festsetzung einer Gewässerunterhaltungsgebühr, weshalb ihr mangels Regelungswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 AO keine Verwaltungsaktqualität zukommt und sie nicht angefochten werden kann. Es handelt sich lediglich um eine nachrichtliche Mitteilung der für das Veranlagungsjahr 2014 bereits angefallenen und durch anderweitigen Gebührenbescheid festgesetzten Gewässerunterhaltungsgebühren. 2. Soweit die Klägerin hingegen die Festsetzung von Gewässerunterhaltungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2015 in Höhe von 14,07 Euro angreift, ist die Klage zulässig. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil es sich hierbei um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 AO handelt. Die Klägerin hat diesbezüglich auch nicht die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt, weil sie gegen den am 6. August 2015 zugestellten Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 innerhalb eines Monats am 31. August 2015 Klage erhoben und die Beklagte eine frühere Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 31. Dezember 2014 nicht nachgewiesen hat. Die Klägerin gibt insoweit an, den Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 erstmals am 6. August 2015 erhalten zu haben und bestreitet einen Zugang des Gebührenbescheides vor der förmlichen Zustellung am 6. August 2015. Damit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014 sei bereits Anfang des Jahres 2015 zur Post gegeben und der Klägerin weit vor der (erneuten) Zustellung am 6. August 2015 bekanntgegeben worden. Denn die Bekanntgabefiktion des § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, ist vorliegend nicht anwendbar, weil sich in dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang kein Vermerk über die Aufgabe des Gebührenbescheides zur Post (sog. Ab-Vermerk) befindet, vgl. zu dem Erfordernis eines Ab-Vermerks für die Anwendbarkeit der Bekanntgabefiktion: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2468/01 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2013 – 8 B 173/13 –, juris Rn. 7; Kopp/Ramsauer , Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage 2013, § 41 VwVfG, Rn. 43. Mangels Eingreifen der Bekanntgabefiktion hat damit gemäß § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO die Beklagte den von ihr behaupteten früheren Zugang des Gebührenbescheides nachzuweisen, was ihr indes nicht gelungen ist. Insbesondere ist es ausreichend, dass die Klägerin den Zugang des Gebührenbescheides vor der förmlichen Zustellung am 6. August 2015 nicht weiter substantiiert bestritten hat. Denn wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder gar warum er ihn nicht erhalten hat. Da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefes um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind weitere Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens nicht zu stellen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2468/01 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2013 – 8 B 173/13 –, juris Rn. 9. Eines qualifizierten Bestreitens des Zugangs bedarf es nur dann, wenn die dreitägige Bekanntgabefiktion anwendbar ist, vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 20. Januar 1999 – IV B 28/98 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 – 6 A 1784/12 –, juris Rn. 22 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2001 – 19 A 4216/99 –, juris Rn. 16 ff.; Kopp/Ramsauer , Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Auflage 2013, § 41 VwVfG, Rn. 43, was hier jedoch wegen des fehlenden Ab-Vermerks nicht der Fall ist. II. Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – indes unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2014, mit dem Gewässerunterhaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 14,07 Euro für das Veranlagungsjahr 2015 festgesetzt wurden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der gegen den Gebührenbescheid gerichteten Anfechtungsklage ist grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung. Demgemäß ist der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren hier das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 15. Juli 2016 geltenden Fassung (LWG NRW a.F.) sowie die für das Veranlagungsjahr 2015 maßgebliche Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung vom 8. Dezember 2009 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 8. Juli 2016 (GUS) zugrundezulegen. 1. Der Gebührenbescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 92 Abs. 1 LWG a.F. i.V.m. §§ 6 und 7 KAG NRW und §§ 1 bis 4 GUS. a. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. können die Gemeinden den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG NRW auf (Nr. 1) die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und (Nr. 2) die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den ordnungsgemäßen Abfluss Begünstigte, umlegen. Versiegelte Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke (§ 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F.). Bei Waldgrundstücken sollen weitere maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden (§ 92 Abs. 1 Satz 7 LWG a.F.). Das Nähere zu den Sätzen 6 und 7 regelt das Ortsrecht (§ 92 Abs. 1 Satz 8 LWG a.F.). Von dieser Umlagebefugnis für Aufwendungen zur Gewässerunterhaltung bzw. der an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge hat die Beklagte als von der Gemeinde T. mit der Wahrnehmung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten betraute Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 US) durch Erlass der §§ 1 bis 4 GUS Gebrauch gemacht. Die für die Gebührenerhebung relevanten satzungsrechtlichen Vorschriften der §§ 1 bis 4 GUS halten sich insgesamt innerhalb des durch § 92 Abs. 1 LWG a.F. i.V.m. §§ 6 und 7 KAG NRW gesetzlich vorgegebenen Rahmens. b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Zwar ist der Beklagten bzw. der Gemeinde T. vorliegend ein Unterhaltungsaufwand für Gewässer zweiter Ordnung und sonstige Gewässer im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. nicht unmittelbar entstanden. Allerdings können nach der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG a.F. auch die von der Gemeinde an die Wasserverbände abzuführenden Beträge als Gebühren u.a. auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer umgelegt werden (sog. Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen). Die Gemeinde T. ist gemäß § 4 Abs. 1 lit. c), § 35 der Satzung des T1.------verbandes (SSV) beitragspflichtiges Mitglied des T1.------verbandes. Letzterer ist gemäß § 1 Abs. 1 SSV ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz ‑ WVG –) und damit gleichsam auch im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F.. Die Beklagte ist daher berechtigt, die von der Gemeinde T. an den T1.------verband zum Zwecke der Gewässerunterhaltung abzuführenden Beiträge als Gebühren auf die Grundstückseigentümer im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer umzulegen und hat dies für das Gebiet der Gemeinde T. satzungsrechtlich in den §§ 1 bis 4 GUS geregelt. Dies zugrundegelegt, ist die durch den angefochtenen Gebührenbescheid erfolgte Festsetzung von Gewässerunterhaltungsgebühren (hier: Umlage der vom T1.------verband gegenüber der Gemeinde T. erhobenen Gewässerunterhaltungsbeiträge) für das Veranlagungsjahr 2015 in Höhe von insgesamt 14,07 Euro weder dem Grunde, noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Beklagte hat durch § 1 GUS von der gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. gesetzlich vorgesehenen Befugnis zur Umlage der an die Wasserverbände (hier: den T1.------verband) abzuführenden Beiträge Gebrauch gemacht. Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin gemäß § 2 Abs. 1 GUS gebührenpflichtig, weil ihr Waldgrundstück im seitlichen Einzugsgebiet der unterhaltenden Wasserstrecken (hier: der T1.------) liegt. Schließlich wurden die Gebühren gemäß § 3 Abs. 1, 3, 4 und 5 GUS auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Insoweit bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Größe des Grundstücks, der Flächennutzung sowie der Lage im jeweiligen Wasserverbandsgebiet (§ 3 Abs. 1, 3 und 4 GUS). Das Waldgrundstück der Klägerin liegt im Wasserverbandsgebiet des T1.------verbandes und hat nach den unwidersprochenen Angaben im Gebührenbescheid eine Größe von 6.117,50 qm. Gemäß § 3 Abs. 5 GUS beträgt der Gebührensatz im Veranlagungsjahr 2015 für im T1.------verbandsgebiet belegene Waldgrundstücke 0,0023 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche. Hiernach hat die Beklagte die Gebühr für das Jahr 2015 in Höhe von 14,07 Euro zutreffend gemäß § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1 GUS durch Gebührenbescheid festgesetzt (6.117,50 qm x 0,0023 Euro = 14,07 Euro). 2. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Gebührenbescheides gemäß § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 125 AO. Absolute Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 2 AO sind weder ersichtlich noch seitens der Klägerin ansatzweise dargelegt. Eine Nichtigkeit des Gebührenbescheides folgt auch nicht aus der Generalklausel des § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 1 AO, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies (kumulativ) bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, vgl. von Wedelstädt , in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Auflage 1995, 124. Lieferung, § 125 AO 1977, Rn. 8. Ein Fehler eines Verwaltungsaktes ist besonders schwerwiegend, wenn er den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, d.h., wenn er mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unter keinen Umständen vereinbar ist und wenn er die an die ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen, vgl. von Wedelstädt , in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Auflage 1995, 124. Lieferung, § 125 AO 1977, Rn. 10 m.w.N. Offenkundig ist der Fehler, wenn jeder verständige Dritte, dem Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden muss, ohne dass die Würdigung eines Juristen verlangt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen, vgl. von Wedelstädt , in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Auflage 1995, 124. Lieferung, § 125 AO 1977, Rn. 48 m.w.N. Nach Maßgabe dieser restriktiven Kriterien leidet der Gebührenbescheid weder an besonders schwerwiegenden Fehlern, noch wären diese Fehler offenkundig. Der Gebührenbescheid ist entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nachvollziehbar und hinreichend bestimmt. Im Übrigen führte selbst eine – hier nicht gegebene – Unbestimmtheit des Gebührenbescheides nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern begründete allenfalls eine Rechtswidrigkeit. 3. Die Gebührenforderung ist nicht verjährt, weil die Festsetzung der Gebühren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren ab dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühr entstanden ist, vorgenommen wurde. 4. Die Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen verstößt schließlich nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Umlage der von den Gemeinden an die Wasserverbände zu entrichtenden Gewässerunterhaltungsbeiträge keinen Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz ‑ GG –) darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07, 9 C 1.07 (10 C 11.05) –, juris Rn. 26 ff. Eine derartige Umlage verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da sie den Abgabenpflichtigen nicht unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln nach Art einer Steuer voraussetzungslos auferlegt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07, 9 C 1.07 (10 C 11.05) –, juris Rn. 32 ff.; BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 9 B 15.02 –, Rn. 16 ff. Es handelt sich vielmehr um eine nichtsteuerliche Abgabe, mit welcher ein Vorteil der in Anspruch genommenen Abgabenpflichtigen korrespondiert, der darin zu sehen ist, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1.07, 9 C 1.07 (10 C 11.05) –, juris Rn. 32 ff. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 129,32 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.