Beschluss
18 L 2153/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder bei überwiegen des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung zulässig.
• Für die vorläufige Aussetzung einer Zwangsgeldfestsetzung genügt es, dass diese bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtsmäßig ist.
• Bestandskräftige Verwaltungsakte bilden trotz rechtlicher Bedenken regelmäßig eine ausreichende Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung; Nichtigkeit ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 VwVfG NRW anzunehmen.
• Bei Androhung eines Zwangsgeldes in bestimmter Höhe ist bei der späteren Festsetzung grundsätzlich kein erneuter Ermessenspielraum gegeben.
• Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann unbehelflich sein, soweit die begehrte Maßnahme bereits kraft bestandskräftiger älterer Entscheidungen wirkt.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeld und Aufenthaltsverbot abgelehnt • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder bei überwiegen des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung zulässig. • Für die vorläufige Aussetzung einer Zwangsgeldfestsetzung genügt es, dass diese bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtsmäßig ist. • Bestandskräftige Verwaltungsakte bilden trotz rechtlicher Bedenken regelmäßig eine ausreichende Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung; Nichtigkeit ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 VwVfG NRW anzunehmen. • Bei Androhung eines Zwangsgeldes in bestimmter Höhe ist bei der späteren Festsetzung grundsätzlich kein erneuter Ermessenspielraum gegeben. • Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann unbehelflich sein, soweit die begehrte Maßnahme bereits kraft bestandskräftiger älterer Entscheidungen wirkt. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Mai 2004, mit der ein Zwangsgeld von 1.000 Euro festgesetzt und ein Aufenthaltsverbot verlängert bzw. bestätigt wurde. Zuvor hatte es bereits eine Ordnungsverfügung vom 25. März 2004 gegeben, die ein Aufenthaltsverbot und die Androhung eines Zwangsgeldes enthielt und mittlerweile bestandskräftig geworden war. Der Antragsteller legte am 15. Juni 2004 Widerspruch gegen die Verfügung vom 27. Mai 2004 ein und beantragte deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Antragsgegner hielt die Verfügung für wirksam; der Antragsteller bestätigt in seinen Angaben die Zuwiderhandlung gegen das Aufenthaltsverbot. Das Gericht prüfte zusammenfassend die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und des Vorgehens der Ordnungsbehörde sowie die Frage, ob durch vorläufigen Rechtsschutz eine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers erreicht werden könne. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als sinngemäßer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen; die Verfügung vom 25. März 2004 ist infolge Fristversäumnis bestandskräftig geworden, sodass vorläufiger Rechtsschutz insoweit unzulässig wäre. • Voraussetzungen für aufschiebende Wirkung: Die aufschiebende Wirkung kann nur angeordnet werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder in der Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. • Summarische Rechtmäßigkeitsprüfung: Die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 27. Mai 2004 erscheint bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig; maßgeblich ist insoweit nicht die abstrakte Rechtmäßigkeit des vollstrecketen Verwaltungsakts, sondern dass ein bestandskräftiger Verwaltungsakt nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW als Vollstreckungsgrundlage ausreicht. • Bedenken gegen Aufenthaltsverbot: Auch wenn Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit mehrmonatiger Aufenthaltsverbote durch Ordnungsbehörden bestehen können, begründen diese Zweifel keine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW; hier liegen keine Anhaltspunkte für Nichtigkeit vor. • Verfahrens- und Formfragen: Die Androhung des Zwangsgeldes erfolgte schriftlich in bestimmter Höhe gemäß § 63 VwVG NRW; der Antragsteller bestreitet die Zuwiderhandlung nicht, sodass auch das Vollstreckungsverfahren keine erkennbaren Mängel aufweist. • Interessenabwägung: Bei der vorzunehmenden Abwägung sprechen weder die Umstände noch Schutzgüter des Antragstellers ausreichend gegen den Regelvorrang des Sofortvollzugs (§ 8 AG VwGO NRW). • Konsequenz für Verlängerung: Die in der Verfügung vom 27. Mai 2004 angesprochene Verlängerung des Aufenthaltsverbots ergibt sich bereits aus der bestandskräftigen Verfügung vom 25. März 2004; durch den Antrag konnte der Antragsteller keine günstigere Rechtsstellung erreichen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt. Das Gericht hält die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000 Euro bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes sind nicht erfüllt. Auch gegen das Aufenthaltsverbot bestehen keine Anhaltspunkte für Nichtigkeit und das Verfahren weist keine formellen Mängel auf; der Antragsteller hat die Zuwiderhandlung nicht bestritten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.750 Euro festgesetzt.