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Urteil

18 K 2052/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0921.18K2052.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Anhänger des in der zweiten Bundesliga spielenden Fußballvereins Rot-Weiß P. Nach Erkenntnissen der Polizei gehört er zur Per Hooliganszene, die bei oder im Umfeld von Fußballspielen gezielt Auseinandersetzungen mit anderen Hooligangruppen sucht. Seit April 2006 ist er in die polizeiliche Datei "Gewalttäter Sport" eingestellt. 3 Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, am 22. Februar 2009 - an diesem Sonntag fand in B das Fußballspiel Rot Weiss B gegen Rot-Weiß P statt - jeweils um 13.00 Uhr, 15.00 Uhr und 17.00 Uhr bei der für ihn zuständigen (konkret benannten) Polizeidienststelle in P persönlich zu erscheinen und sich durch Personalausweis auszuweisen; zugleich drohte der Beklagte für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 250, Euro an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, auf Grund der Vorkommnisse bei den letzten beiden Begegnungen seien nicht unerhebliche Sicherheitsstörungen zu erwarten. Der Kläger habe durch sein Verhalten bereits mehrfach zu anlassbezogenen Störungen der öffentlichen Sicherheit beigetragen. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich wieder an Ausschreitungen und Straftaten beteiligen werde. Um dies zu verhindern, sei die Meldeauflage erforderlich. 4 Gegen diese Verfügung hat der Kläger keine Klage erhoben. 5 Da der Kläger sich am 22. Februar 2009 nicht bei der Polizei gemeldet hatte, setzte der Beklagte unter dem 25. Februar 2009 das angedrohte Zwangsgeld gegen ihn fest. 6 Gegen die Zwangsgeldfestsetzung hat der Kläger am 14. März 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei unbegründet in den Verdacht geraten, einer Gruppe gewaltbereiter Fußballfans anzugehören. So sei unter anderem ein Strafverfahren wegen des Verdachts des schweren Landfriedensbruchs von der Staatsanwaltschaft Duisburg gegen ihn eingeleitet worden, da die Ermittlungsbehörden der Ansicht seien, er seit Mitglied der sog. "Ultras". Einen Nachweis hierfür gebe es noch nicht. Zu keinem Zeitpunkt sei seine Schuld rechtskräftig festgestellt worden. Am 22. Februar 2009 habe er nicht zu dem Fußballspiel fahren können. Ursprünglich sei er arbeitsbedingt verhindert gewesen. Er sei im Schichtdienst tätig; an dem betreffenden Tag habe er Mittagsschicht gehabt. Am Vorabend des 22. Februar 2009 habe er bei der Polizei vorgesprochen und darauf hingewiesen, dass er "an der Maßnahme" nicht teilnehmen könne, da er zu der Zeit arbeiten müsse. Daraufhin habe der diensthabende Beamte ihm mitgeteilt, dass er, wenn er der Verfügung keine Folge leiste, von Einsatzkräften der Polizei zur Wache gebracht werde. Tags darauf habe er sich telefonisch bei der Polizei gemeldet und erklärt, dass er weder zur Arbeit gehen noch bei der Polizei erscheinen könne, da er erkrankt sei. Es habe sich um eine grippeartige Erkältungskrankheit mit Bettlägerigkeit gehandelt. Am folgenden Montag habe er einen Arzt aufgesucht, der ihn für drei weitere Tage krank geschrieben habe. Der Arzt habe erkannt, dass er, der Kläger, am 22. Februar 2009 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, irgendwohin zu kommen. Es könne nicht hingenommen werden, dass der Beklagte Bußgelder gegen ihn verhänge, nur weil er krank gewesen sei, obwohl er sich ordnungsgemäß abgemeldet habe. Ferner könne es nicht hingenommen werden, dass der Beklagte ihn allein aus vermeintlichen Verdachtsmomenten in eine bestimmte "Ecke" schiebe und davon ausgehe, dass er zu einer Gruppe besonders gewaltbereiter Fußballfans gehöre. Zu keinem Zeitpunkt sei er von einem deutschen Gericht verurteilt worden. Es gelte daher die Unschuldsvermutung. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 25. Februar 2009 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Anlässlich des Fußballspiels Rot Weiss B gegen Rot-Weiß P am 22. Februar 2009 hätten szenekundige Beamte seiner Behörde eine Gefährdungsanalyse erstellt mit dem Ergebnis, gegen mehrere Personen, auch den Kläger, Meldeauflagen zur Verhinderung von Ausschreitungen zu erlassen. Der Kläger habe durch sein Verhalten bereits mehrfach zu anlassbezogenen Störungen der öffentlichen Sicherheit beigetragen. Eine detaillierte Auflistung befinde sich in den Verwaltungsvorgängen. Das gegen ihn unter dem Az. 128 Js 81/08 bei der Staatsanwaltschaft Duisburg geführte Strafverfahren sei inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Durch Auswertung von Videoaufzeichnungen habe man die Beteiligung an Ausschreitungen zweifelsfrei nachweisen können. Gegen Zahlung einer Geldbuße sei das Verfahren eingestellt worden. 12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 16 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 25. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in § 53 Abs. 1 PolG NRW. Nach dieser Vorschrift wird das Zwangsgeld auf mindestens fünf und höchstens zweitausendfünfhundert Euro schriftlich festgesetzt. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass der Betroffene die ihm auferlegte zwangsgeldbewehrte Verpflichtung nicht erfüllt hat (vgl. die Parallelvorschrift des § 64 VwVG NRW). Dies ist hier der Fall. Mit sofort vollziehbarer, inzwischen bestandskräftiger Verfügung vom 16. Februar 2009 hatte der Beklagte dem Kläger aufgegeben, sich am 22. Februar 2009 jeweils um 13.00 Uhr, 15.00 Uhr und 17.00 Uhr bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle in P persönlich zu melden; zugleich hatte er für den Fall der Nichtbeachtung das nunmehr festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 250, Euro angedroht. Gegen die Verpflichtung hat der Kläger verstoßen, indem er an dem betreffenden Tag zu keinem der genannten Zeitpunkte bei der Polizei erschienen war. 18 Mit seinen Einwendungen gegen die bestandskräftige Meldeauflage (er gehöre nicht zu einer gewaltbereiten Fangruppe, es gebe keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung) ist der Kläger im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Gemäß §§ 55 Abs. 1 VwVG NRW, 50 Abs. 1 PolG NRW ist Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nur dessen Vollziehbarkeit, nicht seine Rechtmäßigkeit. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung sind in dem gegen die Grundverfügung möglichen Rechtsmittelverfahren zu erheben; in dem - selbstständigen - Verwaltungsvollstreckungsverfahren können sie nicht mehr geltend gemacht werden. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 1995 - 19 A 3786/93 -, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2004 - 18 L 2153/04 -, juris. 20 Der Umstand, dass sich die Meldeauflage im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung bereits durch Zeitablauf erledigt hatte, stellt die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ebenfalls nicht in Frage. Ein Zwangsgeld kann auch dann festgesetzt werden, wenn eine weitere Zuwiderhandlung wegen Fristablaufs oder Erledigung der Verfügung nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist insofern allein, dass der Verstoß - wie hier - nach der Androhung und während der Zeit, in der die vollstreckbare Ordnungsverfügung galt, erfolgt ist. Maßgeblich hierfür ist, dass die Wirksamkeit einer Zwangsgeldandrohung als Beugemittel entfiele, wenn sich der Pflichtige durch schlichtes Abwarten des Fristablaufs bzw. des Eintritts der Erledigung dem Zwangsgeld entziehen könnte. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1992 - 4 A 3840/91 -, DÖV 1993, 398 f. 22 Soweit der Kläger geltend macht, er habe der Meldeauflage krankheitsbedingt nicht nachkommen können, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine unzutreffende Schutzbehauptung. Ausgehend von den Angaben des Klägers litt er am 22. Februar 2009 an einer "grippeartigen Erkältungskrankheit". Dass eine derart geringfügige Erkrankung ihn tatsächlich gehindert haben soll, sich zu der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu begeben, ist nicht nachvollziehbar. Näher liegt die Annahme, dass es dem Kläger an dem entsprechenden Willen fehlte. Etwas anderes folgt nicht aus der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Abgesehen davon, dass sich insoweit die Frage stellt, wie der Arzt am 24. Februar 2009 (dem in der Bescheinigung genannten Tag des Arztbesuchs) festgestellt haben will, dass die Erkältung schon zwei Tage vorher bestand (diese retrospektive Feststellung kann nur auf den Angaben des Klägers beruhen, so dass die Bescheinigung als Nachweis ungeeignet ist), hat der Beklagte von dem Kläger nicht verlangt, zu arbeiten, sondern sich bei ihm zu melden. Dass er hierzu nicht in der Lage war, lässt sich den ärztlichen Feststellungen nicht entnehmen; dies ist nach Art und Schwere der angeblichen Erkrankung auch fern liegend. 23 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beklagte derzeit gehindert sein dürfte, das festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben. Gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW wird das Zwangsgeld im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, wenn die betroffene Person nicht fristgerecht zahlt. Voraussetzung für die Beitreibung ist demnach der fruchtlose Ablauf einer Zahlungsfrist (vgl. § 53 Abs. 2 PolG NRW). Eine solche Frist hat der Beklagte in der angefochtenen Festsetzungsverfügung jedoch nicht gesetzt. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.