Urteil
19 K 2286/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2004:0816.19K2286.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erstattung für die am 14. Mai 1989 geborene T im Rahmen der Hilfe zur Erziehung erbrachter Pflegegeldzahlungen. T wird seit Oktober 1992, nachdem sie zuvor schon ab 1991 mit ihrer Mutter im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits gelebt hatte, von den Großeltern in deren Haushalt betreut. Die Großeltern wohnen in T1, einer Gemeinde im Kreisgebiet des Klägers. Die nach der Scheidung der Eltern allein sorgeberechtigte Mutter - Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 23. September 1993 - litt unter psychischen Beeinträchtigungen, die stationäre Aufenthalte bis heute immer wieder erforderlich machten. Aus diesem Grunde übernahmen die Großeltern die Betreuung der Enkelin. Seit Mitte 1999 wohnt die Mutter in J, einer Gemeinde im Kreisgebiet des Beklagten. Nachdem für T zunächst so genanntes Verwandtenpflegegeld nach dem BSHG bewilligt worden war, beantragte die Mutter am 15. Februar 2000 beim Kläger, für ihre Tochter Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege durch die Großeltern zu bewilligen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihre Tochter bereits seit 1991 im Haushalt der Großeltern lebe. Der Vater ihrer Tochter zahle keinen Unterhalt. Auf den Antrag der Mutter bewilligte der Kläger den Großeltern mit allein an diese gerichtetem Bescheid vom 20. März 2000 Hilfe zur Erziehung und Pflegegeld nach § 39 SGB VIII und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2000. Auch in der Folgezeit bis heute ergingen die Bewilligungsbescheide nach Aktenlage allein gegenüber den Großeltern. Anlässlich der Antragstellung gab die Großmutter gegenüber dem Kläger an, nicht bereit zu sein, die Enkelin unentgeltlich zu betreuen. Sie würde voll berufstätig sein, wäre die Enkelin nicht im Haushalt. Die Unterbringung der Enkelin sei erforderlich, da die Mutter psychisch erkrankt sei, was fortwirke. Das Enkelkind würde zerbrechen, wenn es nun wieder von ihnen weg müsste. Mit Schreiben vom 9. November 2000 zeigte der Kläger dem Beklagten die Hilfegewährung an und bat um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab dem 1. Januar 2000. Nach längerer Prüfung lehnte der Beklagte die Kostenerstattung mit Schreiben vom 19. Februar 2001 ab. Zu Begründung machte er geltend, er vermöge einen erzieherischen Bedarf nicht zu erkennen. Die Erziehung durch die Großeltern verlaufe reibungslos, in keinem der Protokolle über Hilfeplangespräche seien Erziehungsdefizite benannt. Der Kläger hat am 3. April 2003 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der Beklagte sei zu Kostenerstattung verpflichtet. Entgegen dessen Auffassung bestehe ein erzieherischer Bedarf, denn die Mutter des Kindes sei psychisch krank. Sie habe sich in den vergangenen Jahren immer wieder in Behandlung befunden. Der soziale Dienst habe eine Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Mutter geprüft, wegen der Erkrankung aber verworfen. Daher sei eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht Gewähr leistet, mithin der erzieherische Bedarf gegeben. Eine Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung könne auch im Haushalt naher Verwandter erfolgen. Der Kläger beantragt mit der Klageschrift, den Beklagten zu verurteilen, die für T gem. § 33 KJHG entstandenen Jugendhilfekosten für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis laufend zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht zur Begründung weiterhin geltend, ein erzieherisches Defizit sei nicht zu erkennen, da die Betreuung durch die Großeltern seit Jahren problemlos verlaufe. Schließlich habe der Kläger keine Leistungen erbringen dürfen, da die Großeltern mit der Pflege ihrer gegenüber der Hilfe zur Erziehung vorrangigen Unterhaltspflicht nachkämen. Wie die diversen vom Kläger eingeholten Auskünfte zur Leistungsfähigkeit der Eltern von Maria gezeigt hätten, seien diese nicht leistungsfähig, sodass die Großeltern ihre gesetzliche Unterhaltspflicht mit der Vollzeitpflege erfüllen würden. Im Übrigen habe im Jahre 2000 schon über 1, 5 Jahre eine Stabilität im Krankheitsbild der Mutter bestanden, sodass davon auszugehen sei, dass diese in der Lage sei, die Tochter selbst zu erziehen. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorganges des Klägers, Beiakten Hefte 2 und 3 sowie des Beklagten, Beiakte Heft 1 ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO. Das Begehren des Klägers bedürfte der Auslegung, da der Klageantrag in zeitlicher Hinsicht mit ... bis laufend..." zu unbestimmt war, und damit ein Ende des Zeitabschnitts, für den die Verurteilung begehrt wird, nicht feststellbar war. Ein Konkretisierung war daher unter dem Gesichtspunkt der formellen und materiellen Rechtskraft geboten. Im Hinblick hierauf und den Umstand, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, quasi - wie eine Behörde im Verwaltungsverfahren - das Erstattungsverlangen unter Kontrolle zu halten, war das Begehren bis auf den dem Monat der Klageerhebung vorausgehenden Monat - hier also den Monat März 2003 - zu beschränken, zumal das Gesetz in § 89 a SGB VIII von Kostenerstattung spricht, also einen nachträglichen Ausgleich regelt und nicht eine Festlegung für die Zukunft vorsieht. Dies ist auch System bedingt, da sich in der Abwicklung eines Hilfefalles täglich etwas ändern kann und eine in die Zukunft gerichtete gerichtliche Entscheidung daher auch allenfalls eine Entscheidung dem Grunde nach sein könnte. Das so verstandene, in Form der Leistungsklage geltend gemachte Klagebegehren ist zulässig, jedoch unbegründet, denn die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen letztlich nicht vor. Nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die aufgewendeten Kosten sind aber nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht, § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger war zwar nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Hilfegewährung zuständig, da sich Maria zum Zeitpunkt des Beginns der Hilfegewährung bereits seit mehr als zwei Jahren bei den Großeltern als Pflegepersonen aufhielt. Dass es sich bei der Großmutter bzw. den Großeltern um Pflegepersonen handelt, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Pflegeperson im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII ist die Person, die ein Kind außerhalb des Elternhauses in ihrer Familie regelmäßig betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Gleichgültig ist dabei, ob eine Pflegeerlaubnis notwendig war oder erteilt wurde und auf welcher Rechtsgrundlage der Aufenthalt des Kindes bei der Pflegeperson beruht. Vgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage, Rechtsstand: 1. Januar 2003, § 86 Rdnr. 49; Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 86 Rdnr. 35. Angesichts des Umstandes, dass die leiblichen Eltern zur Betreuung und Erziehung des Kindes nicht zur Verfügung standen bzw. nicht zur Verfügung stehen wollten, musste T außerhalb der Haushalte ihrer Eltern regelmäßig durch ihre Großeltern betreut werden und dort Unterkunft erhalten. Ihr Verbleib bei ihren Großeltern war auch bei Beantragung der Jugendhilfeleistung auf Dauer im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII zu erwarten. Bei dieser Formulierung, die eine Prognose erfordert, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist ein schriftlich fixierter Hilfeplan oder dessen Fortschreibung keine notwendige Voraussetzung, um die Prognoseentscheidung treffen zu können. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, FEVS 54, 21 ff. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Aufenthalt des Kindes bei seinen Großeltern nicht auf Dauer angelegt gewesen sein könnte. Sie befand sich seit Herbst 1992 durchgängig bei ihren Großeltern. Lebte das Kind schon vor Beginn der Jugendhilfeleistung mindestens zwei Jahre - leistungsfrei - bei der Pflegeperson, tritt die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers unmittelbar mit Beginn der Jugendhilfeleistung ein, ohne dass es zu einem Wechsel der Zuständigkeit für diese Jugendhilfeleistung kommen kann, weil bisher keine Leistung gewährt worden ist. Vgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, a.a.O., § 86 Rdnr. 49. Die Betreuung durch die Großmutter bzw. die Großeltern dauerte bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Jugendhilfeleistung mehr als zwei Jahre an, wie oben dargelegt, sodass der Kläger unmittelbar seit Antragstellung der örtlich zuständige Träger war. Ohne die Regelung des Abs. 6 wäre der Beklagte nach § 86 Abs. 2 SGB VIII zuständig gewesen, da die allein personensorgeberechtigte Mutter im Kreisgebiet des Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und hat. Der Kläger hat auch Leistungen der Jugendhilfe erbracht. Die aufgewendeten Kosten sind aber, wie oben dargestellt, nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Damit kommt eine Kostenerstattung nur für rechtmäßig erbrachte Hilfe in Betracht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01-; Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 89 f, Rdnr. 3 Ob die jugendhilferechtliche Maßnahme rechtmäßig war, unterliegt im Erstattungsstreit grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01-; Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 89 f, Rdnr. 3 Entgegen der Ansicht des Beklagten dürfte die Hilfegewährung im Sinne von §§ 27, 33, 39 SGB VIII nicht deshalb rechtswidrig gewesen sein, weil die Voraussetzungen für eine Vollzeitpflege und der damit verbundenen wirtschaftlichen Hilfe nicht vorgelegen haben. Es spricht vieles dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe zu bejahen waren. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht Gewähr leistet und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und geeignet ist. Dass in diesem Sinne Hilfe zur Erziehung für T notwendig war, kann schwerlich verneint werden. Die Kindesmutter war und ist psychisch erkrankt und sah sich als Personensorgeberechtigte nicht in der Lage, die Erziehung des Kindes sicherzustellen. Der Kindesvater schied ebenfalls als Erziehungsperson aus. Damit war ein Bedarf für Hilfe zur Erziehung gegeben, denn die Eltern sind ausgefallen. Die vom Beklagten hierzu vertretene Ansicht, Hilfe zur Erziehung in Fällen der vorliegenden Konstellation sei nicht geboten, weil neben der Versorgung des Kindes weiter gehende Hilfe, insbesondere mangels konkret aufgetretener Erziehungsdefizite, nicht erforderlich sei, beruht auf den Vorgaben des Jugendwohlfahrtgesetzes. Mit Einführung des SGB VIII ist das Erfordernis entfallen. Es kommt nur noch allein auf einen objektiven Mangel an, nicht auf einen subjektiven Makel in der Person des Erzogenen oder des Erziehers. Es genügt ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistung im elterlichen Bereich. vgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, a.a.O., § 27 Rdnr. 2. Weiterhin spricht vieles dafür, dass auch die Voraussetzungen einer vorrangigen, bedarfsdeckenden Verwandtenpflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorlagen. Nach dieser Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13 ff, vom 12. September 1996 - 5 C 37.95 -, BVerwGE 102, 56 ff, vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 ff, und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289 ff., ist der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich der Annexleistungen nach § 39 SGB VIII nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch die Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großeltern erfolgt. In Fällen dieser Art hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner zitierten Rechtsprechung den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet erachtet, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch "wirtschaftliche Jugendhilfe" zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht von den Minderjährigen selbst oder den Eltern getragen worden sind. Für die Verwandtenpflege im Haushalt der Großeltern gilt dies indes nur, wenn die Großeltern das Enkelkind nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht betreuen und auch nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit sind. Denn deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Minderjährigen unentgeltlich, scheitern ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze dürfte vorliegend ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestanden haben. Es spricht vieles dafür, dass die Großeltern die Betreuung nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht erbrachten. Eine den Anspruch ausschließende Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre nur anzunehmen, wenn die Großeltern nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sind, den notwendigen Unterhalt ihres Enkelkindes sicherzustellen, oder wenn dessen Bedarf mit eigenen Mitteln oder denen der unterhaltspflichtigen Eltern oder sonstiger Dritter gedeckt ist. Dieses lässt sich nicht feststellen. Zunächst wurde der entsprechende Bedarf von Maria während der gesamten Zeit ihrer Unterbringung bei den Großeltern aus öffentlichen Kassen fremdfinanziert. So bewilligte der Kläger zunächst Verwandtenpflegegeld. Anlässlich der Antragstellung durch die Mutter gab die Großmutter an, zur Erziehung und Betreuung der Enkelin nicht bereit zu sein, wenn es keine wirtschaftliche Jugendhilfe gebe, denn ansonsten würde sie arbeiten gehen. Allerdings war die Hilfegewährung in der konkret geleisteten Form rechtswidrig, da sie gegenüber einem nicht Anspruchsberechtigten erfolgte. Anspruchsberechtigt für Leistungen der Hilfe zur Erziehung und damit auch für die Annexleistung der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII ist gemäß § 27 SGB VIII allein der Personensorgeberechtigte. Personensorgeberechtigter im Sinne der Vorschrift ist nach der Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII derjenige, dem allein oder gemeinschaftlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. vgl. so ausdrücklich auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 Im hier streitigen Zeitraum stand die Personensorge der Mutter von Maria und nicht den Großeltern zu, gegenüber denen der Kläger aber ausweislich der Bewilligungsbescheide die Leistungen bewilligte. Aus den lediglich an die Großeltern adressierten Bescheiden lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie sich etwa an diese als die Vertreter der Kindesmutter richten sollten, zumal die Kindesmutter nach Aktenlage keine Vollmacht erteilt hatte. Die Verwaltungspraxis des Klägers kann auch nicht etwa deshalb als unschädlich angesehen werden, weil die Leistungen nach der gesetzlichen Intention letztlich der Pflegeperson zukommen sollten, um den durch die Pflege entstehenden Aufwand zu decken. Die Übernahme der Pflege beruht regelmäßig auf einer Vereinbarung, sodass die Pflegeperson im Rahmen einer solchen letztlich sicherstellen kann, auch in den Genuss der nach dem Gesetz lediglich dem Personensorgeberechtigten zustehenden Leistung zu kommen. Insoweit kann auch sicher gestellt werden, dass letztlich der Leistungszweck nicht verfehlt wird. Einen Anspruch unmittelbar der Pflegeperson hat der Gesetzgeber trotz der anderenfalls, nur im Dreieck ( Träger der Jugendhilfe - Personensorgeberechtigter - Pflegeperson ) gegebenen Ansprüche nicht normiert. Im Hinblick hierauf kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger rückwirkend bis zum 1. Januar 2000 Hilfe gewähren dürfte, obwohl der Antrag erst unter dem 15. Februar 2000 gestellt wurde und damit offensichtlich in der Vergangenheit der Bedarf anderweitig gedeckt war. vgl. zum Antragserfordernis: BVerG, Urteil vom 28. September 2000, - 5 C 29.99 - Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 n. F. VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.