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Beschluss

15 L 2359/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0916.15L2359.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Über den am 23. Juni 2004 gestellten Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Berufungsverfahren über die Besetzung der am 9. Januar 2003 in „E1" ausgeschriebenen Universitätsprofessur (Bes.-Gr. C 4 für „Allgemeine und theoretische Elektrotechnik") ohne die vom Antragsgegner beabsichtigte Ausschreibung weiterzuführen, 4 konnte das Gericht ohne Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist (für den Antragsteller) entscheiden, weil die nachfolgend dargelegten Ablehnungsgründe im Wesentlichen bereits Gegenstand der schriftsätzlichen Auseinandersetzung waren sowie überschaubar sind und dem Antragsteller im Übrigen nochmals unter Fristsetzung bis zum 14. September 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. 5 Der Antrag hat keinen Erfolg. 6 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sieht vor, dass das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen kann, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. 7 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 8 Sofern das Antragsbegehren im Ergebnis letztlich darauf zielen sollte, die Schaffung vollendeter Tatsachen und namentlich die Ernennung eines anderen Bewerbers zu verhindern, fehlt - ganz abgesehen davon, dass ein solcher anderer Bewerber hier überhaupt noch nicht in Rede steht - schon deshalb ein Sicherungsbedürfnis und damit ein Anordnungsgrund, weil wegen des Abbruchs des Auswahl- und Besetzungsverfahrens die Ernennung eines (Mit-) Bewerbers derzeit nicht zu befürchten ist. Anders als bei einer unmittelbar bevorstehenden Beförderung eines Konkurrenten, die zu einem endgültigen Rechtsverlust führen würde und deshalb zur Rechtswahrung vorläufig verhindert werden muss, ist im Falle des Antragstellers gerade nicht konkret erkennbar, dass ihm ohne eine entsprechende Sicherungsanordnung eine dauerhafte Vereitelung oder nachhaltige Erschwerung einer ihm zustehenden Rechtsposition droht. 9 Soweit sich der Antragsteller auf einen sog. Bewerberverfahrensanspruch bezieht, wonach für den Hochschulbereich das subjektive Recht des Bewerbers besteht, dass über seine Bewerbung um eine ausgeschriebene C 4 - Professur sowie seine Aufnahme in die Berufungsvorschlagsliste rechts- und ermessensfehlerfrei entschieden wird, betrifft dies ausschließlich die Frage des Anordnungsanspruchs im Falle eines fortgeführten - und gerade nicht wie hier schon vor Einreichung eines solchen Berufungsvorschlags an das zuständige Ministerium abgebrochenen - Auswahl- und Besetzungsverfahrens, 10 so auch die vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des OVG Schleswig, Beschluss vom 18. April 1996 - 3 M 22/96 -, ZBR 2000, 101 f. 11 Auf einen solchen auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners gerichteten Anspruch kann sich der Antragsteller bei der hier vorliegenden Fallkonstellation des vorzeitigen Abbruchs eines solchen Berufungsverfahrens nicht mit Erfolg stützen. 12 Eine konkrete Gefährdung eines Rechts des Antragstellers ergibt sich auch nicht aufgrund der Rechtsposition, die er aufgrund des durchgeführten Auswahl- und Besetzungsverfahrens - im Zeitpunkt des Abbruchs - errungen hat. 13 Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Mit Hilfe der Ausschreibung, der gegenüber dem Bewerber lediglich der Erklärungsinhalt zukommt, dass sich der Dienstherr aufgrund der eingehenden Bewerbungen klar werden will, ob ein und gegebenenfalls welcher Bewerber zum Zuge kommen soll, sollen geeignete Bewerber gewonnen werden. 14 Nach der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte darf ein Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren aufgrund des Organisationsrechts des Dienstherrn aus sachlichen Gründen jederzeit - bis eine Beförderung oder Übertragung des Dienstpostens erfolgt ist - abgebrochen werden. Dies gilt sogar dann noch, wenn ein Bewerber bereits „berufen" worden ist, ihm also eine (positive) Auswahlentscheidung mitgeteilt worden ist, da die bloße Mitteilung nicht die Zusicherung enthält, die Auswahlentscheidung zu vollziehen. Ein solcher Abbruch eines Auswahlverfahrens berührt grundsätzlich nicht die Rechtsstellung des Bewerbers. Der Bewerber hat lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden wird, wobei das für den Abbruch maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ein anderes ist als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen, 15 So BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112 ff, und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, 172 f. 16 Im Hinblick auf das vom Dienstherrn zu wahrende öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung des zu vergebenden Postens verbunden mit der Möglichkeit einer teilweisen anderen Zusammensetzung (und gegebenenfalls auch Vergrößerung) des Bewerberkreises ist für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, ein begonnenes Auswahl- und Besetzungsverfahren abzubrechen (sowie den zu besetzenden Posten (möglicherweise) neu auszuschreiben) - ein diesbezügliches subjektives Recht des Antragstellers unterstellt -, allein maßgeblich, ob die Beendigung des Auswahl- und Besetzungsverfahrens aus sachlichen Gründen, also ohne Willkür, erfolgt ist. Für diesen danach allein in Betracht kommenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Abbruch des Auswahl- und Besetzungsverfahrens (nach den oben dargelegten Maßstäben) ist die Gefahr einer konkret bevorstehenden Vereitelung oder zumindest Erschwerung - ohne eine entsprechende Sicherungsanordnung - nicht erkennbar. 17 Dabei besteht ein Anordnungsgrund hier um so weniger, als das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (im folgenden: MWF) im Wege der Rechtsaufsicht schriftlich unter dem 14. Juli 2004 die Vorgehensweise des Antragsgegners, das Berufungsverfahren mit Beschluss des Gründungssenats zu beenden, förmlich beanstandet hat und das Beanstandungsverfahren zur Zeit noch nicht abgeschlossen ist. Diese Beanstandung hat gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 19ß - im Folgenden: HG NRW) aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der Antragsgegner derzeit an einer Ausführung oder Vollziehung der beanstandeten Maßnahme, hier des Beschlusses, mit dem das Berufungsverfahren abgebrochen worden ist, gehindert ist. 18 So ausdrücklich: Kingreen in Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember 2003, § 106 HG Rdz. 26 m.w.N. 19 Außerdem hätte auch eine Neuausschreibung der Professorenstelle nur dann zur Folge, dass der Antragsteller aus der „alten" Ausschreibung keine Rechte mehr herleiten könnte, wenn die erneute Ausschreibung als rechtlich unbedenklich einzustufen wäre, weil sich diese Vorgehensweise, nämlich die „alte" Ausschreibung abzubrechen und den Posten neu auszuschreiben, als sachlich gerechtfertigt darstellt und nicht als willkürlich anzusehen ist, 20 in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. November 1997 - 10 B 12387/97 -, veröffentlicht in Juris, siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 8 B 720/03 -, NVwZ-RR 2004, 184 f.. 21 Mithin wäre es dem Antragsteller unbenommen, eine etwaige, durch eine seitens des Antragsgegners vorgenommene erneute Ausschreibung der C 4 -Professur hervorgerufene Gefährdung ihm zustehender Rechtspositionen gegebenenfalls abzuwenden, indem er eine etwaige Neuausschreibung der streitigen C 4 -Professur dann, wenn sie denn tatsächlich seitens des Antragsgegners erfolgen sollte, auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfen lassen kann. 22 Ein Anordnungsgrund im Sinne eines Regelungsgrundes (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, den Antragsgegner zu verpflichten, das „alte" Ausschreibungsverfahren - ungeachtet des Beendigungsbeschlusses des Gründungssenates sowie des Rektorats - fortzuführen und den Fakultätsvorschlag dem MWF vorzulegen. Der Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung würde jedoch die Hauptsache vorwegnehmen und wäre nur dann möglich, wenn dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere unzumutbare Nachteile drohten. 23 So OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 -, m.w.N., veröffentlicht in Juris. 24 Derartige Nachteile hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht und sind auch ansonsten nicht erkennbar. 25 Dies gilt wiederum schon deshalb, weil die dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme, mit der das MWF den das Berufungsverfahren beendenden Beschluss des Gründungssenates beanstandet hat, gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 HG aufschiebende Wirkung hat, sodass der Beendigungsbeschluss zur Zeit nicht vollziehbar ist und keine Rechtswirkungen entfaltet. 26 Allein die mit der langen Laufzeit eines - unter Umständen durch mehrere Instanzen geführten - Hauptsacheverfahrens verbundenen allgemeinen Nachteile genügen nicht. Dass dem Antragsteller darüber hinaus durch ein bloßes Zuwarten auf eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren besondere gravierende oder gar existentielle Nachteile konkret drohen, ist nicht glaubhaft gemacht. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 72 Nr. 1 GKG i.d. Fassung des KostRMoG vom 5. Mai 2004 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2 GKG i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390). Die Kammer hat im Hinblick darauf, dass der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, den vollen Auffangwert angesetzt. 28