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Beschluss

1 B 347/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0611.1B347.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung iSv § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. "Ernstliche Zweifel" im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche, die es erwarten lassen, dass eine Beschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige Zweifel bestehen hier nicht. Die allein die Entscheidung tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe für seinen Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, den Dienstposten "Referatsleiter/Referatsleiterin im Referat PSZ II 5" im Bundesministerium der Verteidigung mit einem anderen Bewerber, insbesondere mit Frau H als ausgewählter Mitbewerberin, zu besetzen; falls dies jedoch geschehen sein sollte, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Frau H oder einen anderen Mitbewerber auf diesem Dienstposten unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 zur Ministerialrätin/zum Ministerialrat zu ernennen, einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen in der Antragsschrift und dem diese ergänzenden Schriftsatz vom 27. April 2001 nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ein Anordnungsgrund ist in der Regel gegeben, wenn der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung notwendig ist, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Daran fehlt es jedoch dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Das Begehren des Antragstellers, zu dessen Sicherstellung er den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, ist darauf gerichtet, eine neue Auswahlentscheidung über die Besetzung des Dienstpostens "Referatsleiter/Referatsleiterin im Referat PSZ II 5" im Bundesministerium der Verteidigung zu erlangen. Zur Sicherstellung dieses Begehrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es jedoch weder einer einstweiligen Anordnung, diesen Dienstposten vorläufig bis zur einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu besetzen, noch einer einstweiligen Anordnung, einen anderen Mitbewerber auf diesen Posten unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 nicht zu ernennen. Denn im Hinblick darauf, dass - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - eine Umsetzung jederzeit rückgängig gemacht werden kann, ist das sicherzustellende Begehren des Antragstellers weder durch die Besetzung des Dienstpostens mit einem anderen Bewerber noch durch die Ernennung eines anderen Bewerbers gefährdet. Denn in beiden Fällen könnte der Dienstposten für den Fall, dass die vom Antragsteller angestrebte neue Auswahlentscheidung zu einem anderen als dem nunmehr getroffenen Ergebnis kommt, durch eine Umsetzung des Dienstposteninhabers für eine Besetzung mit dem aufgrund der erneuten Auswahlentscheidung vorgesehenen Bewerber bereitgehalten werden. Mit Blick darauf könnte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die wegen der langen Laufzeit des Hauptsacheverfahrens vom Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens im Wesentlichen in den Vordergrund gestellten Nachteile nicht beseitigen. Die mit der langen Laufzeit des Hauptsacheverfahrens verbundenen Nachteile könnten allein durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindert werden, mit der der Antragsgegnerin die Verpflichtung zu einer neue Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens auferlegt wird. Der Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung würde jedoch die Hauptsache vorwegnehmen und wäre deshalb nur dann möglich, wenn dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 12 B 1054/00 -, m.w.N. Derartige Nachteile hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren jedoch nicht glaubhaft gemacht. So bedeutet die Übertragung der in Rede stehenden Stelle auf den Antragsteller für diesen weder eine Beförderung noch die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Ebenso lässt das Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend hervortreten, dass mit der Übertragung des Dienstpostens faktisch eine Vorentscheidung für eine etwaige Beförderung verbunden ist. Er beschränkt sich darauf, mit einer geringeren Verwendungsbreite auf Schlüsselpositionen verbundene Nachteile bei zukünftigen Bewerbungen um andere gegebenenfalls höherbewertete Dienstposten zu behaupten. Ob dem Antragsteller solche Nachteile tatsächlich drohen, kann für das vorliegende Verfahren dahin stehen. Denn ihnen wäre jedenfalls nicht ein derartiges Gewicht beizumessen, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde, zumal es sich insoweit eher um nur vage Inaussichtnahmen seitens des Antragstellers handelt, soweit seine weitere Beförderung betroffen ist. 2. Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten iSv § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Antragsteller nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, weil es auf die vom Antragsteller hervorgehobene Rechtsfrage der Einbeziehung von Versetzungsbewerbern in das Verfahren zur Bestenauslese mit Beförderungsbewerbern in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ankam. Denn diese Frage betrifft ausschließlich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Das Verwaltungsgerichts hat jedoch die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung allein tragend auf das Fehlen eines Anordnungsgrunds gestützt und es - trotz der aufgezeigten, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisenden Bedenken gegen das durchgeführte Besetzungsverfahren - ausdrücklich dahin gestellt gelassen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. 3. Aus den gleichen Erwägungen fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iSv § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und einer Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts iSv § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Vorbringen des Antragstellers zu diesen Zulassungsgründen richtet sich ebenfalls allein auf Gesichtspunkte, die ausschließlich für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs von Relevanz sind. 4. Auch den geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels iSv § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Der von ihm angeführte Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs betrifft ebenfalls allein für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs relevante Umstände. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.