Urteil
23 K 2472/96
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:0925.23K2472.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.200,-- DM vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.0000 geborene Kläger ist seit 1. August 1980 Mitglied der Beklagten und deren Versorgungswerks. Er war zuletzt bis Februar 1995 als angestellter Anästhesist im Krankenhaus tätig. 3 Der Kläger stellte am 18. September 1996 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Unter Vorlage verschiedener ärztlicher Bescheinigungen berief sich der Kläger zur Begründung auf Erkrankungen im Wirbelsäulenbereich (Spinalkanalstenose, Bandscheibenvorfall, Wirbelgleiten, Lumbalsyndrom), das Vorliegen von Morbus Raynaud sowie den Verdacht des Vorliegens einer Kollagenose. 4 Mit Bescheid vom 6. Oktober 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, nach den vorgelegten Unterlagen liege Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 der Satzung ihrer Versorgungseinrichtung, der Nordrheinischen Ärzteversorgung, (SNÄV) nicht vor. 5 Auf den am 12. Oktober 1995 erhobenen Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung dieser seine körperlichen Beschwerden näher darstellte, veranlasste die Beklagte eine fachärztliche Begutachtung des Klägers durch Herrn L, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie Herrn X1, Arzt für innere Medizin und Rheumatologie. Herr L kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 17. Dezember 1995 zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus neurologischer Sicht in der Lage sei, weiterhin vollschichtig als Anästhesist zu arbeiten. Nach Auffassung von Herrn X1, niedergelegt in seinem Gutachten vom 15. Januar 1996, ist die Leistungsfähigkeit des Klägers auf Grund seiner konstitutionellen Verfassung sowie der Wirbelsäulenbeschwerden zwar insoweit eingeschränkt, als Heben und Tragen von Patienten zu vermeiden und eine überwiegend sitzende Tätigkeit anzustreben sei; eine ärztliche Tätigkeit sei aber grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung möglich. Der Gutachter bestätigte die von den behandelnden Ärzten des Klägers vorgenommene Einschätzung der Beschwerden im Wirbelsäulenbereich und diagnostizierte darüber hinaus insbesondere eine vegetative Fehlsteuerung sowie eine ungenügenden Ernährungszustand. Den Verdacht einer beginnenden Autoimmunerkrankung konnte der Gutachter nicht durch entsprechende Befunde erhärten, auch das Vorliegen eines Morbus Raynaud konnte nicht bestätigt werden. 6 Auf der Grundlage dieser Gutachten lehnte die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1996 ab. 7 Der Kläger hat am 7. März 1996 Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, die Wirbelsäulenerkrankung führe zu starken Schmerzen im Rücken- und Beckenbereich, die auch in die Beine ausstrahlten und sich beim Stehen und Gehen verstärkten. Er sei nicht in der Lage, den körperlichen Anforderungen einer Arbeit als Anästhesist gerecht zu werden, was auch der gescheiterte Versuch, seine Arbeit wieder aufzunehmen, gezeigt habe. Er verweist auf die wiederholten Stellungnahmen - zuletzt vom 15. August 2000 - des ihn behandelnden Chirurgen und Arztes für Chirotherapie und Sportmedizin, Herrn B, wonach die seit Februar 1995 durchgeführte, zunächst dreiwöchige stationäre und anschließende regelmäßige ambulante konservative Therapie bisher nur zu unzureichender kurzfristiger Beschwerdelinderung geführt hat und in denen auf der Grundlage eines ebenfalls zur Gerichtsakte gereichten Untersuchungsberichts der X2-Klinik vom 30. Juli 1999 zur langfristigen Besserung der Beschwerden nunmehr zu einer operativen Stabilisierung im Bereich der Lendenwirbel geraten wird. Nach durchgehender Arbeitsunfähigkeit seit März 1995 sei nicht absehbar, ob die berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen werden könne. 8 Auf entsprechenden Antrag des Klägers hat das Gericht auf Grund des Beweisbeschlusses vom 24. März 1997 ein orthopädisches Gutachten über den Kläger durch Herrn I eingeholt, der unter dem 5. Juni 1997 das Vorliegen von Berufsunfähigkeit unter Hinweis auf die Therapierbarkeit der orthopädischen Beschwerden verneint. Von dieser Einschätzung ist der Gutachter mangels besonderer klinischer Symptomatik auch nach Vorlage einer Kernspintomographie der Brustwirbelsäule vom 12.8.1998 nicht abgerückt, deren Auswertung im mittleren/unteren Bereich der Brustwirbelsäule eine Bandscheidenvorwölbung statt einer 1997 diagnostizierten Retrospondylose erbracht hatte. 9 Auf Grund eines entsprechenden Hinweises von Herrn I sowie entsprechenden Vortrags des Klägers hat das Gericht auf Grund des Beweisbeschlusses vom 30. Oktober 1997 ein weiteres, neurologisch-psychiatrisches Gutachten durch Herrn G eingeholt. Der Gutachter attestiert dem Kläger eine chronisch rezidivierende depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie auf der Grundlage einer ängstlich-selbstunsicheren und zwanghaften Persönlichkeitsstruktur, hält ihn aber dennoch für in der Lage, vollschichtig die Tätigkeit eines Anästhesisten oder eine andere ärztliche Tätigkeit auszuüben. Das Vorliegen einer schweren Depression oder einer Psychose könne nicht festgestellt werden. Auf ergänzende Anfrage unter Bezugnahme auf wiederholte Stellungnahmen des den Kläger behandelnden Psychiaters H, wonach der Kläger an einer mittlerweile chronischen schweren depressiven Episode leidet, auf Grund derer er seit 1995 nicht arbeitsfähig ist, bekräftigt der Gutachter unter dem 14. Juli 1998 seine Einschätzung. Auch bei Annahme zwischenzeitlicher depressiver Episoden neben der diagnostizierten Dysthymie, für deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch ihn keine ausreichenden Anzeichen vorgelegen hätten, könne zwar von vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Episode, nicht aber von Berufsunfähigkeit im Sinne von dauernder Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. 10 Der Kläger widerspricht der Einschätzung der gerichtlich bestellten Gutachter und behauptet das Vorliegen dauerhafter Berufsunfähigkeit. Er verweist insbesondere auf die wiederholten ärztlichen Stellungnahmen von Herrn H, der zuletzt unter dem 17. August 2000 bescheinigt, der Kläger leide seit April 1997 an einem schweren depressiven Syndrom bzw. einer schweren depressiven Episode und sei seitdem und auf absehbare Zeit nicht in der Lage, die Arbeit eines Anästhesisten auszuführen bzw. regelmäßig irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Außerdem legt der Kläger ein nervenfachärztliches Gutachten von Herrn U vom 27. September 1998 vor, wonach beim Kläger kein psychopathologischer Befund, insbesondere kein depressives Syndrom feststellbar ist. Allerdings sei der Kläger auf Grund einer Persönlichkeitsfehlentwicklung für den Beruf des Anästhesisten und Intensivmediziners nicht geeignet und nicht einsetzbar. Außerdem beruft sich der Kläger auf die Bescheinigung eines Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt F von 40 seit 1995, 70 mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 und von 80 mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 sowie den Bericht von Herrn S über eine Kontrolluntersuchung wegen Raynaud-Syndroms am 13. August 1999. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung Ihres Bescheides vom 6. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 1996 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 18. September 1995 Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist die Beklagte auf die im Verwaltungsverfahrens sowie durch das Gericht eingeholten, eine Berufsunfähigkeit des Klägers verneinenden fachärztlichen Gutachten. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die Behandlungsmöglichkeiten des Klägers von diesem sowohl auf orthopädischem wie auch auf psychiatrischem Gebiet bei weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien. Im Hinblick auf die Einschätzung der Arbeits-, Erwerbs- bzw. Berufsfähigkeit des Klägers in den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen legt die Beklagte dar, dass Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung ihres Versorgungswerkes nur vorliege, wenn der Kläger außer Stande sei, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Dabei sei nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers (Anästhesist) abzustellen, sondern jede Tätigkeit in Betracht zu ziehen, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden könne. 16 Das Gericht hat über die Einholung der bereits erwähnten schriftlicher Sachverständigengutachten hinaus auf Grund Beschlusses vom 21. August 2000 Beweis durch Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers sowie des Sachverständigen G über die Behauptung des Klägers erhoben, der Sachverständige habe gegenüber Ehefrau des Klägers erklärt, ihr Ehemann sei berufsunfähig. Außerdem ist Herr G als Sachverständiger zu der Frage gehört worden, ob er unter Berücksichtigung des ärztlichen Attestes des Herrn H über den Kläger vom 17. August 2000 an seiner im Gutachten vom 21. Januar 2000 näher dargelegten Beurteilung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers als Arzt festhalte. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 21. August und 25. September 2000 Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Versorgungsamtes F Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Beklagte vom 6. Oktober 1995 und der Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1996 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. 20 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung der Beklagten, das mindestens einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Berufsunfähigkeit ist nach Satz 2 der Vorschrift anzunehmen, wenn das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Tätigkeit außer Stande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben, wobei nach Satz 3 der Regelung als ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen ist, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. 21 Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne von § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SNÄV ist. 22 Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Rentenbegehrens in erster Linie auf orthopädische sowie psychische Beschwerden. Darüber hinaus macht er das Vorliegen eines Morbus Raynaud und des Verdachts einer Autoimmunerkrankung geltend. 23 Die beiden letzeren Erkrankungen können das Vorliegen von Berufsunfähigkeit schon deshalb nicht begründen, weil sie bisher nicht zweifelsfrei diagnostiziert werden konnten und jedenfalls nicht erkennbar ist, dass die mit diesen Erkrankungen in Zusammenhang gebrachten Beschwerden (Weißfärbung der Finger mit Kribbel- und Taubheitsgefühl bzw. Schmerzen bei Kälte) den Kläger bei der Ausübung ärztlichen Tätigkeiten ernsthaft beeinträchtigen. Während der von der Beklagten als Gutachter beauftragte Internist und Rheumatologe X1 bei seiner Untersuchung am 5. Dezember 1995 Symptome eines akuten Raynaud-Syndroms nicht festzustellen vermochte und von daher allenfalls eine sporadisch auftretendes primäres Raynaud-Syndrom in Betracht zog, bescheinigt Herr S von der Klinik für Angiologie am Universitätsklinikum F in vom Kläger vorgelegten Arztberichten aus den Jahren 1995 bis 1999 wiederholt das Vorliegen eines Morbus Raynaud mit sekundärer Symptomatik, ohne das insoweit eine besondere Behandlung eingeleitet wurde. Er zieht das Vorliegen verschiedener Autoimmunerkrankungen in Betracht (Kallagenose, Vaskulitis, Erythematodes), ohne deren Vorliegen zweifelsfrei diagnostizieren zu können. In seinem letzten Bericht über die Untersuchung des Klägers am 13. August 1999 verneint er das Vorliegen einer Immunvaskulitis und beschreibt die beim Kläger aktuell vorhandenen Symptome auf Grund Raynaud-Syndroms als Weißverfärbung der Finger bei Kälte mit Kribbel- und Taubheitsgefühl ohne Schmerzen. Eine Medikation bestehe augenblicklich nicht. Ebenso wenig bestehe Veranlassung für die Einleitung einer immunsupressiven Therapie. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Kläger das Vorliegen der beschriebenen Symptome bereits seit ca. 1988 behauptet ohne darzulegen, dadurch erheblich bei seiner ärztlichen Betätigung behindert worden zu sein, vermag das Gericht insoweit Anhaltspunkte für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nicht zu erkennen. 24 Ebenso wenig kann aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Bescheinigungen abgeleitet werden, dass der Kläger auf Grund orthopädischer und/oder psychischer Erkrankungen und den dadurch ausgelösten Beschwerden berufsunfähig im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten ist. 25 Der den Kläger behandelnde Chirurg Herr B attestiert dem Kläger seit 1995 durchgängig das Vorliegen einer Wirbelkanalverengung (Spinalkanalstenose) und eines Bandscheibenvorfalls im Lendenwirbelbereich mit Nervenwurzelkompression und Lumboischalgien sowie Hypermobilität bzw. Wirbelgleiten (Spondylolisthesis) hinsichtlich des letzten Lendenwirbels. Ebenfalls bereits 1995 wurden darüber hinaus durch Röntgenuntersuchungen Veränderungen der Brustwirbelsäule (Skoliose, Spondylosis deformans, Chondrose, Morbus Scheuermann) festgestellt. Diese Diagnosen wurden sowohl von den von der Beklagten beauftragten als auch den gerichtlich bestellten Gutachtern bestätigt bzw. ihrer Beurteilung zugrundegelegt. So bestätigt der Neurologe L das Vorliegen eines Lymbalsyndroms mit leichten Nervenwurzelreizerscheinungen ohne Funktionseinbußen. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger beschriebenen Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlungen in die Beine und im Schulter-Nacken-Bereich vermag Herr L aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Berufsfähigkeit des Klägers als Arzt festzustellen. Auch der Internist und Rheumatologe X1 bestätigt auf Grund der ihm vorgelegten Atteste und Röntgenbefunde sowie auf Grund eigener Untersuchung die oben genannten, den Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich des Klägers betreffenden Diagnosen. Er betont darüber hinaus das Vorhandensein nur schwach entwickelter Rücken-, Schultergürtel- und Beckengürtelmuskulatur. Nach seiner Auffassung sind die Wirbelsäulenerkrankungen des Klägers mit seiner beruflichen Tätigkeit als Anästhesist mit der Einschränkung vereinbar, das Heben und Lagern von Patienten vermieden wird. Von einer intensivierten konservativen Behandlung einschließlich physiotherapeutischer Maßnahmen erwartet Herr X1 einen Rückgang der vom Kläger dargestellten Beschwerden. Der gerichtlich bestellte orthopädische Gutachter I fasst den orthopädischen Befund unter der Bezeichnung 'Leistungsschwäche der Rumpfwirbelsäule' zusammen, wobei er wie bereits X1 neben den Erkrankungen im Lenden- und Brustwirbelbereich der unterentwickelten Rückenmuskulatur sowie Muskelverkürzungen insbesondere im Becken- und Beinbereich eine nicht unwesentliche Bedeutung beimisst. Dementsprechend ist er der Auffassung, dass sich das orthopädische Beschwerdebild des Klägers noch gut insbesondere durch geeignete Maßnahmen und Übungen zum Muskelaufbau und zur Muskeldehnung unterstützt durch Wärme- und Elektrotherapie beeinflussen lässt. Auf Grund dessen sind die orthopädischen Befunden nach seiner Auffassung nicht geeignet, den Schluss zu rechtfertigen, der Kläger sei auf Dauer unfähig, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. 26 Auf der Grundlage dieser Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen vermag auch das Gericht hinreichende Anhaltspunkte für eine durch orthopädische Beschwerden bedingte Berufsunfähigkeit nicht zu erkennen. Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die ausführlichen, die Vorbefunde sowie eigenen Feststellungen sorgfältig auswertenden, nachvollziehbar begründeten Gutachten des Herrn X1 sowie des Herrn I. Diese gelangen beide zu der Einschätzung, dass die beim Kläger vorliegenden orthopädischen Erkrankungen ihn bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nicht bzw. nicht wesentlich behindern. Das Gericht sieht sich auch nicht auf Grund des Alters dieser Gutachten und der zu Grunde liegenden Untersuchungen (Dezember 1995 und Juni 1997) daran gehindert, diese seiner Bewertung maßgeblich zu Grunde zu legen. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie auf Grund der seit ihrer Erstellung verstrichenen Zeit an Aussagekraft für die Frage der Berufs(un)fähigkeit des Klägers verloren haben. Denn es lassen sich weder aus dem Vortrag des Klägers eine deutliche Veränderung des Beschwerdebilds noch aus den von ihm in der Folgezeit vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen andere oder wesentlich veränderte Diagnosen auf orthopädischem Gebiet entnehmen. Vielmehr ergeben sich sowohl aus der letzten Bescheinigung des den Kläger durchgehend behandelnden Arztes Herrn B vom 15. August 2000 als auch aus dem Röntgenbericht der Herrn N vom 30. Juli 1999 keine entscheidenden Veränderungen der Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. Soweit eine Kernspintomographie vom 12. August 1998 das Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls auch im Bereich der Brustwirbelsäule erbracht hat, was auch von Herrn B in seinem Attest vom 15. August 2000 angeführt wird, vermag das Gericht auch darin keine für die hier maßgebliche Frage der Berufsunfähigkeit entscheidende Veränderung zu erblicken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bereits zuvor mit den Diagnosen 'Spondylosis deformans' und 'Chondrose' Bandscheibenschädigungen im Brustwirbelbereich attestiert wurden. Zudem fehlt es an einem Vortrag seitens des Klägers, dass mit dieser veränderten Diagnose auch eine für seine Berufsfähigkeit bedeutsame Veränderung der Beschwerden einhergeht. Entsprechend hat auch der gerichtliche Gutachter I auf die ergänzende Anfrage des Gerichts vom 15. September 1998 im Hinblick auf den Bericht über die Kernspintomographie keine Veranlassung gesehen, seine im Gutachten vom 13. Juli 1997 dargelegte Bewertung in Zweifel zu ziehen. Nach Auffassung des Gerichts bestand auf Grund dessen auch keine Notwendigkeit für die Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens, weshalb ein entsprechender Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung erfolglos bleiben musste. Auch die Atteste des den Kläger seit 1995 behandelnden Chirurgen Herrn B rechtfertigen keine andere Bewertung der Frage der Berufs(un)fähigkeit des Klägers. Zunächst ist festzustellen, dass die Diagnosen des Herrn B nicht von denen der übrigen, die orthopädischen Erkrankungen des Klägers beurteilenden Ärzte abweichen bzw. von diesen bei ihrer Einschätzung zu Grunde gelegt wurden. Soweit dieser in den Bescheinigungen vom 4. September 1995 gegenüber der Krankenversicherung und vom 3. November 1995 gegenüber dem Versorgungsamt ausgeführt hat, der Kläger sei seines Erachtens berufsunfähig bzw. nicht in der Lage, die an einen Anästhesisten in einer großen Klinik gestellten Anforderungen zu erfüllen, lassen sich daraus für die im vorliegende Verfahren zu klärende Frage des Vorliegens von Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SNÄV keine entscheidenden Schlüsse ziehen. Denn wie oben bereits ausgeführt, ist Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten nur anzunehmen, wenn dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen jegliche Tätigkeit zur Einkommenserzielung unmöglich ist, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Auf Grund dieses hier nach der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten maßgeblichen, weiten Berufsunfähigkeitsbegriff muss sich der Kläger unter Verneinung eines Rentenanspruchs sowohl auf andere ärztliche Tätigkeiten als die bisher ausgeübte als auch auf eine Teilzeittätigkeit verweisen lassen. 27 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Mai 1992 - 5 A 189/91 - S. 10 ff des UA; vom 6. Mai 1997 - 25 A 5076/94 - S. 10 des UA. 28 Von daher ist es für das im vorliegenden Verfahren vom Kläger verfolgte Rentenbegehren nicht ausreichend, wenn er aus gesundheitlichen Gründen seinen zuletzt ausgeübten ärztlichen Beruf nicht oder nicht mehr in der bisher praktizierten Weise ausüben könnte. Ebenso wenig ist es für das vorliegende Verfahren maßgeblich, wenn der Kläger nach den entsprechenden Bestimmungen der Krankenversicherung als berufsunfähig anzusehen wäre, weil auch insoweit im Krankenversicherungsrecht auf den konkreten, bisher ausgeübten ärztlichen Beruf abgestellt wird und zudem eine Minderung der Fähigkeit, diesen auszuüben, von mindestens 50% als ausreichend angesehen wird. Zudem fehlt es den ärztlichen Attesten des Herrn B auch deshalb an der notwendigen Aussagekraft für das vorliegende Verfahren, weil sie zwar Diagnosen und eine Beschreibung der Beschwerden enthalten, aber keine konkreten und begründeten Aussagen dazu treffen, welche der einzelnen ärztlichen Tätigkeiten, die zum Berufsbild eines Arztes gehören, dem Kläger nicht mehr zugemutet werden können. 29 Vgl. zu den Anforderungen an aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen: OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A 5076/94 - S. 10 f. des UA und vom 18. September 1997 - 25 A 1845/93 - S. 5 f. des UA. 30 Zuletzt sind die Atteste des Herrn B nach Auffassung des Gerichts auch insoweit nicht geeignet, die Einschätzung insbesondere der Gutachter X1 und I zu erschüttern, als in ihnen wiederholt von der nur mäßigen bzw. nur vorübergehenden Besserung der Symptome beim Kläger berichtet wird. Denn es ist nicht zu erkennen, dass bei der bisherigen Behandlung des Klägers dem von beiden Gutachtern herausgestellten Umstand der unzureichenden Entwicklung der Rücken-, Becken- und Beinmuskulatur des Klägers in Form der vorgeschlagenen intensiven physiotherapeutischen bzw. krankengymnastischen Therapie hinreichend Rechnung getragen wurde. Wenn auch zunächst im Bericht des Herrn B vom 26. Juli 1995 von dem Beginn einer krankengymnastischen Übungsbehandlung sowie physikalischen Maßnahmen im Rahmen der stationären Behandlung des Klägers im Juni 1995 die Rede war, wird in dem Bericht vom 15. August 1996 sowie der Bescheinigung vom 15. August 2000 nur von Schmerzinfusionen, Peridualanästhesien und Wurzelblockaden berichtet. Gleiches ergibt sich aus der Darstellung der bisherigen Behandlung durch den Kläger gegenüber den von der Beklagten und dem Gericht bestellten Gutachter. Insofern vermag der bescheinigte geringe Behandlungserfolg die Einschätzung der Gutachter X1 und I, bei entsprechend intensiver Behandlung des Klägers sei auch mit einem Abklingen der akuten Beschwerden zu rechnen, nicht zu widerlegen. 31 Ebenso wenig vermag das Gericht auf Grund der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen festzustellen, dass der Kläger auf Grund psychischer Erkrankung außer Stande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. 32 Während sich aus den von der Beklagten im November und Dezember 1995 eingeholten Gutachten weder aus der Anamneserhebung oder der Wiedergabe der Schilderung der Beschwerden durch den Kläger noch den Untersuchungen und der Beurteilung der Gutachter Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung ergaben, enthalten erstmalig die Berichte des Neurologen und Psychologen I1 aus Oktober 1996 und Oktober 1997 gegenüber dem Versorgungsamt F auf Grund von Konsultationen im Jahr 1996 Hinweise auf das Vorliegen einer depressiven Verstimmung beim Kläger. Seit April 1997 wird der Kläger von dem Neurologen und Psychiater Herrn H behandelt, der ihm durchgehend ein seit Ende 1995 bestehendes schweres depressives Syndrom (schwere Depression, schwere depressive Episode, schwere depressive Verstimmung) attestiert. Auf Grund dessen ist er nach Auffassung von Herrn H nicht in der Lage, als Anästhesist zu arbeiten bzw. regelmäßig irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Demgegenüber hat der gerichtlich bestellte Gutachter, der Neurologe und Psychiater G, nach Auswertung der Vorbefunde und der Untersuchung des Klägers am 21. Januar 1998 beim Kläger eine chronisch rezidivierende depressive Verstimmung (Dysthymie) auf der Grundlage einer ängstlich-selbstunsicheren und zwanghaften Persönlichkeit diagnostiziert, die nicht das Ausmaß einer schweren Depression oder Psychose erreicht habe. Herr G kommt zu der Einschätzung, dass der Kläger durch seine depressive Verstimmung nicht an der vollschichtigen Betätigung als Anästhesist oder einer sonstigen ärztlichen Tätigkeit gehindert sei. Dabei weist er insbesondere darauf hin, dass die ungünstige Persönlichkeitsstruktur den Kläger auch bisher nicht entscheidend an seiner Berufsausübung gehindert hat. Darüber hinaus hat der Kläger in das Verfahren ein im Auftrag der Krankenversicherung erstattetes Gutachten des Neurologen und Psychologen U vom 27. September 1998 eingeführt, der bei seiner Beurteilung die nach seiner Auffassung fehlentwickelte Persönlichkeitsstruktur des Klägers in den Vordergrund stellt, auf Grund derer er den Kläger im Beruf des Anästhesisten für nicht einsetzbar hält. Zugleich betont er, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Befunde erhoben werden konnten, aus denen das Vorliegen eines depressiven Syndroms geschlossen werden könne. Er schließt allerdings nicht aus, dass es in der Vergangenheit in Reaktion auf bestimmte Belastungen zu depressiven Erschöpfungszuständen gekommen ist. 33 Das Gericht konnte auf Grund dieser ärztlichen Stellungnahmen nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger auf Grund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage ist, einer ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Das Gericht stützt sich dabei wesentlich auf das Gutachten des Herrn G, der auch unter Berücksichtigung der wiederholten Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Herrn H, mit denen er sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli 1998 noch einmal ausdrücklich auseinander gesetzt hat, zu der Auffassung gelangt ist, dass die psychischen Störungen des Klägers bei einer Gesamtschau nicht die Schwere erreicht haben, dass sie ihn dauerhaft an der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit hindern. Dabei vermochte der Gutachter auch in seinen mündlichen Erläuterungen im Rahmen der Beweisaufnahme nachvollziehbar zu erläutern, dass darüber hinaus das wiederholte Eintreten depressiver Episoden in Abhängigkeit von besonderen äußeren Einflüssen sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft nicht auszuschließen seien, wobei diese möglicherweise zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten oder führen könnten, ohne dass jedoch die erhobenen Befunde die Annahme einer Berufsunfähigkeit im Sinne einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Bezug auf jegliche ärztliche Tätigkeit rechtfertigen könnten. 34 Diese Einschätzung wird nach Auffassung des Gerichts auch durch die neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Herrn L sowie des Herrn U untermauert. Beide Gutachter konnten zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung (Dezember 1995, September 1998) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen psychopathologischer Zustände, insbesondere einer Depression beim Kläger feststellen. Allerdings hält auch Herr U für die Vergangenheit das Vorliegen depressiver Erschöpfungszustände für möglich. Im Übrigen stellt Herr U für seine Beurteilung die nach seiner Auffassung fehlentwickelte Persönlichkeitsstruktur des Klägers in den Vordergrund, der auch nach Auffassung von G wesentliche Bedeutung zukommt. Dass Herr U auf Grund dessen zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei im Sinne der für die auftraggebende Krankenversicherung maßgeblichen Bestimmungen nicht fähig, den Beruf des Anästhesisten auszuüben, kann allerdings für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung sein. Denn im Hinblick auf die unterschiedlichen Berufsunfähigkeitsbegriffe im Krankenversicherungsrecht einerseits und nach der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten andererseits, auf die Herr U in seinem gesonderten Anschreiben zu seinem Gutachten auch ausdrücklich hinweist, lässt diese Einschätzung eine entsprechende Schlussfolgerung für das vorliegende Verfahren nicht zu. Dies liegt nach den obigen Ausführungen zu dem hier maßgeblichen Berufsunfähigkeitsbegriff schon deshalb auf der Hand, weil sich die abschließende Einschätzung des Herrn U ausschließlich auf den Beruf des Anästhesisten und Intensivmediziners bezieht, während es für den vorliegend geltend gemachten Rentenanspruch der Feststellung der Unfähigkeit zur Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit bedarf. Dass eine solche Feststellung dem Gutachten des Herrn U auch nicht indirekt zu entnehmen ist, ergibt sich auch aus dem Hinweis im Gutachten auf eine zu erwartende Milderung des subjektiven Beschwerdezustands durch u.a. eine berufliche Umorientierung. 35 Das Vorliegen von Berufsunfähigkeit beim Kläger lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus den wiederholten Stellungnahmen des den Kläger behandelnden Psychiaters H ableiten. Zum einen muss auf dem Hintergrund der insoweit anders lautenden Gutachten des Herrn L, der Herrn G und des Herrn U bereits an der Diagnose des Herrn H gezweifelt werden, der Kläger leide seit Herbst 1995 durchgehend an einer schweren Depression. Dem stehen auch die Angaben des Kläger selbst entgegen, der jedenfalls im Dezember 1995 weder gegenüber Herrn L noch Herrn X1 Beschwerden depressiver Art beklagt hat. Zudem sind den wiederholten, in ihren Angaben und Aussagen ähnlichen Stellungnahmen des Herrn H nicht hinreichend klar zu entnehmen, auf Grund welcher Symptome Herr H auf das Vorliegen einer schweren Depression beim Kläger schließt. Auch seiner Stellungnahmen vom 8. Mai und 30. September 1998 auf das Gutachten des Herrn G und dessen ergänzender Stellungnahme, in denen dieser ausführt, dass die Diagnose einer schweren Depression die Feststellung des Vorliegens einer bestimmten Anzahl der für diese psychische Erkrankung typischen Symptome voraussetzt, sind entsprechende ausreichende Feststellungen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig enthalten die Stellungnahmen des Herrn H klare Schlussfolgerungen, welche bei der Ausübung der verschiedenen ärztlichen Berufe typischerweise anfallenden Tätigkeiten der Kläger auf Grund der angenommenen psychischen Erkrankung nicht vornehmen könne. Ohne solche Schlussfolgerung ist die von Herrn H wiederholt getroffene Einschätzung, der Kläger sei weder zur Ausübung des Berufs des Anästhesisten noch in der Lage, regelmäßig irgendeiner Tätigkeit nachzugehen, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht verwertbar. 36 Vgl. zu den Anforderungen an aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen: OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1997 - 25 A 5076/94 - S. 10 f. des UA und vom 18. September 1997 - 25 A 1845/93 - S. 5 f. des UA. 37 Demnach sind die Stellungnahmen des Herrn H nicht geeignet, die vom Gericht für seine Bewertung der Berufsfähigkeit des Klägers als maßgeblich erachtete Einschätzung des Gutachters G sowie die Aussagen der Gutachten des Herrn L und Herrn U nachhaltig zu erschüttern. Da darüber hinaus auch den letzten Stellungnahmen des Herrn H keine wesentlichen Veränderungen des Beschwerdebilds des Klägers zu entnehmen sind, sieht das Gericht auch im Hinblick auf das Alter der übrigen neurologisch-psychiatrischen Stellungnahmen keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens. 38 Die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens ergibt sich auch nicht etwa aus der Mangelhaftigkeit der vorliegenden Gutachten. Insbesondere sieht sich das Gericht an der Verwertung des Gutachtens des Herrn G nicht dadurch gehindert, dass der Kläger behauptet hat, der Gutachter habe entgegen seiner späteren schriftlichen Einschätzung seiner Ehefrau gegenüber geäußert, der Kläger sei berufsunfähig. 39 Das Gericht hat über das Gespräch zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Sachverständigen G am Tag der Untersuchung des Klägers Beweis erhoben durch die Zeugenvernehmung der beiden Gesprächsteilnehmer. Dabei hat die Ehefrau des Klägers die Behauptung ihres Ehemannes bestätigt. Herr G konnte zu dieser Behauptung aus eigener Erinnerung keine Angaben mehr machen, hielt aber eine solche Äußerung im Hinblick auf sein grundsätzliches Bemühen, jegliche vorzeitige Stellungnahme zur Bewertung von Untersuchungen im Zusammenhang mit Gutachtenaufträgen zu vermeiden, für sehr unwahrscheinlich. Für eine Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme wäre nach Auffassung des Gerichts neben der Auswertung der Zeugenaussagen im Einzelnen die Bedeutung des Umstandes zu bewerten, dass der Kläger die Behauptung, der Gutachter habe ihn im Gespräch mit seiner Ehefrau als berufsunfähig bezeichnet, erstmalig im Rahmen des ersten Verhandlungstermins am 21. August 2000 aufgestellt hat, obwohl seine Ehefrau nach eigenen Angaben mit ihm über die behauptete Äußerung des Sachverständigen bereits auf der Rückfahrt vom Untersuchungstermin am 21. Januar 1998 und erneut im Zusammenhang mit dem Erhalt des mit einer gegenteiligen Beurteilung abschließenden schriftlichen Gutachtens Ende März/Anfang April 1999 gesprochen haben will. Allerdings kann nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis offen bleiben, ob es nach der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen werden kann, dass die behauptete Äußerung seitens des Gutachters tatsächlich gemacht wurde. Denn ungeachtet dessen sieht das Gericht auf Grund der Einlassung des Gutachters keine Veranlassung in Zweifel zu ziehen, dass das gegenüber dem Gericht erstattete schriftliche Gutachten Verlauf und Ergebnis der Untersuchung des Klägers zutreffend wiedergibt und die abschließende Beantwortung der Beweisfragen der auf Grund der Auswertung der zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie der eigenen Untersuchung gewonnenen Überzeugung des Gutachters entspricht. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Gutachters über seine Vorgehensweise bei der Erstellung von Gutachten: Er verschaffe sich vor der eigenen Untersuchung eines zu Begutachtenden anhand der mit dem Gutachtenauftrag übersandten Unterlagen lediglich einen groben Überblick über Gegenstand und Umfang der erwarteten Begutachtung und der dafür erforderlichen Untersuchungen. Eine genaue Aufarbeitung der in den übersandten Unterlagen bereits enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen erfolge vor der Untersuchung des zu Begutachtenden nicht, um einen möglichst unvoreingenommenen Eindruck gewinnen zu können. Über die Feststellungen während der Untersuchung und den Inhalt des Gespräches mit dem zu Begutachtenden mache er sich nahezu wörtliche Notizen. Unmittelbar nach Beendigung der Untersuchung, einem möglichen Gespräch mit Angehörigen des zu Begutachtenden und der Verabschiedung der betreffenden Personen halte er seinen ersten Eindruck in Form einer kurzen Notiz fest. Erst danach, noch am selben Tag oder wenige Tage später, werte er die übersandten Akten aus und diktiere die Teile seines Gutachtens, die sich mit der Wiedergabe der Aktenlage, der Untersuchung des zu Begutachtenden und der gewonnenen Befunde beschäftige. Erst wenn ihm dieses Diktat in Schriftform vorliege, was auf Grund organisatorischer Umstände mehrere Tage oder auch einige Wochen dauern könne, bilde er sich auf dieser Grundlage ein abschließendes Urteil über die Gutachtenfragen. Auf dem Hintergrund dieser Vorgehensweise wird deutlich, dass sich der Gutachter ein abschließendes Urteil nicht bereits nach der Untersuchung des zu Begutachtenden sondern erst nach Aufarbeitung der vorhandenen Unterlagen sowie der eigene Untersuchungsergebnisse sowie gewonnenen Eindrücke und der erneuten Beschäftigung mit dem Auswertungsergebnis bildet. Vor allem im Hinblick darauf, dass der Gutachter die bereits über den zu Begutachtenden vorhandenen ärztlichen Befunde und Stellungnahmen erst nach dessen Untersuchung im Einzelnen zur Kenntnis nimmt, kann der unmittelbar nach der Untersuchung gebildete Eindruck immer nur ein vorläufiger sein, der einer Überprüfung nach Erfassung des gesamten relevanten Sachverhaltes bedarf. Entsprechend hat der Gutachter in seiner Vernehmung auch angegeben, dass sich seine Erste, direkt nach Abschluss der Untersuchung und Gespräche in einer Notiz festgehaltenen Einschätzung nicht immer mit dem endgültig formulierten Gutachtenergebnis deckt. Von daher kann nach Auffassung des Gerichts einer möglicherweise unmittelbar nach der Untersuchung des Klägers gegenüber dessen Ehefrau geäußerten, von dem später schriftlich formulierten Gutachtenergebnis abweichenden Einschätzung über die Berufs(un)fähigkeit des Klägers keine weitere Bedeutung zukommen. 40 Konnte demnach das Vorliegen der Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SNÄV als Voraussetzung für den geltendgemachten Rentenanspruch nicht festgestellt werden, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709 ZPO. 42